Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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jrx73

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 12:36Jetzt gibt es in Hessen auch ein fiktives Partnereinkommen.

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/2/04422.pdf

Faszinierend ist, dass die Bruttobesoldung in 2027 um 2,8 % ansteigt während das fiktive Partnereinkommen Netto um 4 % ansteigt. Wahrscheinlich könnte man ansonsten nicht die Grenzwerte einhalten.

Die amtsangemessene Alimentation ist mit der 3% regulären Gehaltserhöhung 2026 in Kombination mit dem fiktiven Partnereinkommen sowie +100€ Kinderzuschlag für Kind 1 und 2 dann angeblich erreicht.

Das Partnereinkommen muss ja die aA drücken, je mehr also das Partnereinkommen steigt, desto geringer muss man dann die Besoldung anheben, ist doch eine einfache Rechnung :-)

"Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe"

Beim Bund ist man schlauer, beim Bundesmodell braucht man ja unbedingt die Lebensabschnittsgefährtin, um bei Kindern überhaupt noch in die aA zu gelangen, ohne die olle Lebensabschnittsgefährtin geht die Rechnung nicht auf - bloß jetzt nicht diese "Statistik" abrufen (ist ja sowas von realitätsfern, nur ein Gerücht, dass jede zweite Ehe geschieden wird und Mann/ Frau mit den Kindern alleine zurück bleibt, was ja auch bei Tod des Partners der Fall kann)

Wie sieht's denn hier aus, ein Erwachsener, der Vollzeit arbeitet und Kinder betreut oder zumindest Unterhalt zahlt, mit zwei minderjährigen Kindern, also der Fall einer dreiköpfigen Familie mit erwachsener Person (alleiniger Haushaltsvorstand) und dem Faktor 1, das erste Kind mit dem Faktor 0,5 und das zweite Kind mit dem Faktor 0,3, für das letzte Jahr, also für 2025 (da sollte sich doch der DH freuen, keine aA mehr für die faule Lebensabschnittsgefährtin) :

Median-Äquivalenzeinkommen 28.891,00 € x 0,8 x Faktor 1,8 - 41.603,04 (Prekaritätsschwelle)

1. Grundgehalt 33.214,77 € 11.
2. + Familienzuschlag 6.080,28 €
3. Bruttobesoldung 39.295,05 €
4. Angenommenes
Partnereinkommen 0,00 €
5. - Einkommensteuer 6.109,92 €
6. - SV-Beiträge 0,00 €
7. - PKV-Beitrag 4.055,16 €
8. ./.
9. + Kindergeld 6.120,00 €
10. Nettobesoldung 35.249,97 €


Oooohhhhhh Schreck, gar nicht gut  :'(

frei nach Dieter Nuhr:
"Wenn in Deutschland das Ideal nicht mit der Realität übereinstimmt, dann ist die Realität falsch"

AltStrG

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 12:36Jetzt gibt es in Hessen auch ein fiktives Partnereinkommen.

https://starweb.hessen.de/cache/DRS/21/2/04422.pdf

Faszinierend ist, dass die Bruttobesoldung in 2027 um 2,8 % ansteigt während das fiktive Partnereinkommen Netto um 4 % ansteigt. Wahrscheinlich könnte man ansonsten nicht die Grenzwerte einhalten.

Die amtsangemessene Alimentation ist mit der 3% regulären Gehaltserhöhung 2026 in Kombination mit dem fiktiven Partnereinkommen sowie +100€ Kinderzuschlag für Kind 1 und 2 dann angeblich erreicht.

Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

clarion

Je mehr man nachdenkt, umso absurder. Nehmen wir eine Beamtenfamilien mit zwei Kindern, die im amtangemessene Eigenheim lebt. Die Finanzierung  erfolgt unter Berücksichtigung des unterstellten Partnereinkommen.  Was passiert wenn dieses aus welchen Gründen auch immer wegfällt? Muss dann das Haus verkauft werden? Wird die Ernährung auf Toastbrot mit Marmelade und und Nudeln umgestellt?

Schneewitchen

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

Deinen Optimismus teile ich nur bedingt. Ich glaube nicht, dass das fiktive Partnereinkommen vollständig tot sein wird. So weit wird das BVerfG bestimmt nicht gehen. Vorstellbar ist aber, dass das BVerfG hier klare Hinweise gibt, wie das Partnereinkommen zu bemessen ist, so dass es nicht mehr zu so irren Entwicklungen kommen kann, dass die reale Besoldungserhöhung niedriger bemessen wird als die fiktive Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens.

Eine derartige Vorgehensweise riecht nämlich förmlich nach Willkür. Dagegen wird das Gericht in jedem Falle etwas haben.

Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Irrsinn komplett gekippt wird. Die Hoffnung habe ich aber leider nicht....

SwenTanortsch

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 07:22Deinen Optimismus teile ich nur bedingt. Ich glaube nicht, dass das fiktive Partnereinkommen vollständig tot sein wird. So weit wird das BVerfG bestimmt nicht gehen. Vorstellbar ist aber, dass das BVerfG hier klare Hinweise gibt, wie das Partnereinkommen zu bemessen ist, so dass es nicht mehr zu so irren Entwicklungen kommen kann, dass die reale Besoldungserhöhung niedriger bemessen wird als die fiktive Erhöhung des fiktiven Partnereinkommens.

Eine derartige Vorgehensweise riecht nämlich förmlich nach Willkür. Dagegen wird das Gericht in jedem Falle etwas haben.

Noch besser wäre natürlich, wenn dieser Irrsinn komplett gekippt wird. Die Hoffnung habe ich aber leider nicht....

Letztlich sind hier mehrere Sachverhalte zu betrachten, Schneewitchen, die nachfolgend lange keine Vollständigkeit beanspruchen und darüber hinaus allesamt deutlich tiefgehender in den Blick zu nehmen wären, als ich das nachfolgend tue, die allein aber schon nicht ausgeklammert werden können, wenn man die Frage beantworten will, ob es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet sei, in der Bemessung der Mindestbesoldung das Einkommen des Ehepartners eines Beamten zu betrachten oder nicht:

1. Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Grundlage der Besoldungsbemessung ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Besoldungsgesetzgeber hat zu garantieren, dass der Beamte im Rahmen des Ansehen des Amtes in der Gesellschaft auf Grundlage der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem im Rahmen der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, mit denen das Amt versehen ist, amtsangemessen besoldet und alimentiert wird. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

2. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

3. Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen

4. Das Mindestbesoldungsgebot:  Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

5. Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt sein sollte. Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats.

6. Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr.

7. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen, ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Eine Verknüpfung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.

Im Rahmen dieser Linien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsste nun der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal konkretisieren, wie er im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots im Sinne der Nr. 4 das privatrechtlichen Einkommen des Ehepartners, das keinen unmittelbaren Bezug zum Amt des Beamten aufweist, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots, dessen Gewährleistung er zu beachten hat, heranziehen will, um auch damit die Gewährleistung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu garantieren, um daraufhin dann diese Konkretisierung mit einer sachlichen Begründung zu plausibilisieren, um so also hinreichend zu begründen, dass ihm die von ihm vorgenommene Betrachtung (verfassungs-)rechtlich gestattet wäre.

Diesen Begründungsversuch ist bislang kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland auch nur angegangen. Vielmehr erschöpft sich - wenn überhaupt - das, was sich in den Gesetzesbegründungen an Ausführungen zum Thema Betrachtung des Einkommens des Ehepartners bei der Gewährleistung des Mindestbesoldungsgebots findet, darin, den Nachweis führen zu wollen, dass in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Doppel- oder Mehrverdienerfamilien am Arbeitsmarkt statistisch mit einer gewissen Häufigkeit gegeben sind. Was diese Ausführungen allerdings mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben sollen, bleibt dabei regelmäßig letztlich gänzlich im Dunklen. Denn sofern das eine Rolle in der Begründung spielen sollte, wäre es hintanzustellen, da zunächst erst einmal die zuvörderst relevanten Fragen zu klären wären.

Denn die Konkretisierung und Plausibilisierung müssten ja nun zunächst einmal an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien anknüpfen, die die maßgeblichen Grundlagen der amtsangemessenen Alimentation sind (vgl. die Nr. 1). Sie müssten weiterhin den Bezug der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu den privatrechtlichen Einkünften des Ehepartners des Beamten herstellen, den es nicht gibt (vgl. die Nr. 7). Sie müssten die besondere Bedeutung des Berufsbeamtentums für das Allgemeinwohl in den Blick nehmen, aus dem insbesondere die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers im Sinne der Nr. 5 resultiert, für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen, und darüber hinaus weiterhin den Zusammenhang von amtsangemessenen Besoldung und Mindestbesoldung entsprechend konkretisieren (vgl. die Nr. 4), was aber so wie gewünscht nicht möglich ist, da die Mindestbesoldung - materiell-rechtlich - nur der Betrag der amtsangemessenen Besoldung ist, der in der Regel in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung nicht unterschritten werden darf, der darüber hinaus allerdings keinen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung aufweist.

Sie müssten klären und also klärend sicherstellen - nicht nur als eine allgemeine Ausführung, sondern konkretisiert und plausibilisiert -, dass die unter der Nr. 6 genannten Gefahren auch dann weiterhin ausgeschlossen wären, wenn ein privatrechtliches Einkommen des Ehepartners eines Beamten Teil der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots wäre. Sie müssten klarstellen, dass dennoch (im Sinne der Nr. 3) die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums ausnahmslos gewährleistet wäre, wenn entsprechende Betrachtungen vollzogen werden. Sie müssten schließlich die aus den Nr. 1 und 2 abzuleitenden Gebote im Einklang mit jenen Betrachtungen bringen, was gleichfalls noch keiner von ihnen auch nur konkret versucht und dann plausibilisiert hätte.

Was bisher in den Gesetzesbegründungen vollzogen worden ist, sind neben den genannten regelmäßig allgemeinen Ausführungen zur statistischen Bedeutung von Allein- und Doppelverdienerfamilien am Arbeitsmarkt weitgehend nur Rechenexempels, die tatsächlich mit dem Thema allenfalls entfernt etwas zu tun haben könnten, nämlich ggf. dann, wenn die in den letzten Absätzen ausgeführten Sachfragen hinreichend geklärt wären, die sich allerdings nicht im Sinne der Interessen der Dienstherrn hinreichend klären und dann also begründen lassen.

Entsprechend kann man hier im Forum wie auch den Gesetzgebern nur zurufen: Frisch auf, Gesellen, nur Mut und mit voller Begründungskraft voran, heute soll die Glocke werden, die nichtmal eine Bimmel ist.

Genau deshalb führt AltStrG regelmäßig aus, dass die Betrachtung des Partnereinkommens tot sei, was es verfassungsrechtlich von Beginn an war, weshalb es also solange als Untotes durch's Besoldungsrecht geistern wird, bis es in einem Klageverfahren, das in einer Richtervorlage in Karlsruhe endete, so gründlich als mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar begründet werden wird, dass der Zweite Senat dann den Deckel draufmacht. Der Dienstherr hat's gegeben, das Bundesverfassungsgericht hat's genommen. Ruhe sanft und in Frieden und im Namen der Dreieinigkeit. Amen.

Maximus

#10445
Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)

Ich kann es nicht mehr hören. Deine Definition von "Tod" ist einfach falsch.

Ich sage ja auch nicht, dass du schon tot bist, nur weil du in 100 Jahren mit 100%iger Sicherheit unter der Erde liegen wirst.

Das Partnereinkommen ist faktisch erst dann tot, wenn die Besoldungsgesetzgeber (nicht Karlsruhe) es begraben haben.

Karlsruhe ist hier nur der "Sterbehelfer". Aus meiner Sicht sollte Karlsruhe etwas energischer vorgehen und die Giftdosis erhöhen.




lotsch

Ich würde den Katalog von Swen noch auf den materiellen Gesichtspunkt erweitern. JRX 73 hat oben berechnet, dass die bisherige, vom BVerfG harangezogene Mindestbesoldung, um ca. 6.000 € zu niedrig ist. Warum sollte eine vom Gesetzgeber angestellte Berechnung nun auf einmal eine Kürzung um ca. 6.000 € ergeben, gegenüber der Berechnung des BVerfG.?

Schneewitchen

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:25Letztlich sind hier mehrere Sachverhalte zu betrachten, Schneewitchen, die nachfolgend lange keine Vollständigkeit beanspruchen und darüber hinaus allesamt deutlich tiefgehender in den Blick zu nehmen wären, als ich das nachfolgend tue, die allein aber schon nicht ausgeklammert werden können, wenn man die Frage beantworten will, ob es dem Besoldungsgesetzgeber gestattet sei, in der Bemessung der Mindestbesoldung das Einkommen des Ehepartners eines Beamten zu betrachten oder nicht:

1. Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Grundlage der Besoldungsbemessung ist das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Besoldungsgesetzgeber hat zu garantieren, dass der Beamte im Rahmen des Ansehen des Amtes in der Gesellschaft auf Grundlage der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem im Rahmen der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung, mit denen das Amt versehen ist, amtsangemessen besoldet und alimentiert wird. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang ist darüber hinaus sicherzustellen, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.

2. Die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

3. Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Das Alimentationsprinzip hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Nur eine amtsangemessene Besoldung und eine ebensolche Versorgung bilden die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und im Bewusstsein rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe beitragen kann, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern. Das Bewusstsein seiner gesicherten Rechtsstellung soll die Bereitschaft des Beamten zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für das Gemeinwohl befähigen

4. Das Mindestbesoldungsgebot:  Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung).

5. Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat. Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt, kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-)politisch unerwünscht oder er etwa Bestechungsversuchen ausgesetzt sein sollte. Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten besteht also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion. Das Berufsbeamtentum wird so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats.

6. Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet. Beamtinnen und Beamte können sich nur dann mit voller Hingabe und unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit ihrem Dienstherrn zur Verfügung stellen, wenn sie nicht in Sorge um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie sein müssen. Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden. Andernfalls gerät die Leistungsfähigkeit des Staates insgesamt in Gefahr.

7. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis: Die Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen, ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Eine Verknüpfung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung der Besoldung und des Ruhegehalts nach den Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen des Beamten und seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen.

Im Rahmen dieser Linien der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsste nun der Besoldungsgesetzgeber zunächst einmal konkretisieren, wie er im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots im Sinne der Nr. 4 das privatrechtlichen Einkommen des Ehepartners, das keinen unmittelbaren Bezug zum Amt des Beamten aufweist, in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots, dessen Gewährleistung er zu beachten hat, heranziehen will, um auch damit die Gewährleistung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu garantieren, um daraufhin dann diese Konkretisierung mit einer sachlichen Begründung zu plausibilisieren, um so also hinreichend zu begründen, dass ihm die von ihm vorgenommene Betrachtung (verfassungs-)rechtlich gestattet wäre.

Diesen Begründungsversuch ist bislang kein Besoldungsgesetzgeber in Deutschland auch nur angegangen. Vielmehr erschöpft sich - wenn überhaupt - das, was sich in den Gesetzesbegründungen an Ausführungen zum Thema Betrachtung des Einkommens des Ehepartners bei der Gewährleistung des Mindestbesoldungsgebots findet, darin, den Nachweis führen zu wollen, dass in der gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik Doppel- oder Mehrverdienerfamilien am Arbeitsmarkt statistisch mit einer gewissen Häufigkeit gegeben sind. Was diese Ausführungen allerdings mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben sollen, bleibt dabei regelmäßig letztlich gänzlich im Dunklen. Denn sofern das eine Rolle in der Begründung spielen sollte, wäre es hintanzustellen, da zunächst erst einmal die zuvörderst relevanten Fragen zu klären wären.

Denn die Konkretisierung und Plausibilisierung müssten ja nun zunächst einmal an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien anknüpfen, die die maßgeblichen Grundlagen der amtsangemessenen Alimentation sind (vgl. die Nr. 1). Sie müssten weiterhin den Bezug der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu den privatrechtlichen Einkünften des Ehepartners des Beamten herstellen, den es nicht gibt (vgl. die Nr. 7). Sie müssten die besondere Bedeutung des Berufsbeamtentums für das Allgemeinwohl in den Blick nehmen, aus dem insbesondere die Pflicht des Besoldungsgesetzgebers im Sinne der Nr. 5 resultiert, für eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu sorgen, und darüber hinaus weiterhin den Zusammenhang von amtsangemessenen Besoldung und Mindestbesoldung entsprechend konkretisieren (vgl. die Nr. 4), was aber so wie gewünscht nicht möglich ist, da die Mindestbesoldung - materiell-rechtlich - nur der Betrag der amtsangemessenen Besoldung ist, der in der Regel in der Gewährung der amtsangemessenen Besoldung nicht unterschritten werden darf, der darüber hinaus allerdings keinen Bezug zur amtsangemessenen Besoldung aufweist.

Sie müssten klären und also klärend sicherstellen - nicht nur als eine allgemeine Ausführung, sondern konkretisiert und plausibilisiert -, dass die unter der Nr. 6 genannten Gefahren auch dann weiterhin ausgeschlossen wären, wenn ein privatrechtliches Einkommen des Ehepartners eines Beamten Teil der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots wäre. Sie müssten klarstellen, dass dennoch (im Sinne der Nr. 3) die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums ausnahmslos gewährleistet wäre, wenn entsprechende Betrachtungen vollzogen werden. Sie müssten schließlich die aus den Nr. 1 und 2 abzuleitenden Gebote im Einklang mit jenen Betrachtungen bringen, was gleichfalls noch keiner von ihnen auch nur konkret versucht und dann plausibilisiert hätte.

Was bisher in den Gesetzesbegründungen vollzogen worden ist, sind neben den genannten regelmäßig allgemeinen Ausführungen zur statistischen Bedeutung von Allein- und Doppelverdienerfamilien am Arbeitsmarkt weitgehend nur Rechenexempels, die tatsächlich mit dem Thema allenfalls entfernt etwas zu tun haben könnten, nämlich ggf. dann, wenn die in den letzten Absätzen ausgeführten Sachfragen hinreichend geklärt wären, die sich allerdings nicht im Sinne der Interessen der Dienstherrn hinreichend klären und dann also begründen lassen.

Entsprechend kann man hier im Forum wie auch den Gesetzgebern nur zurufen: Frisch auf, Gesellen, nur Mut und mit voller Begründungskraft voran, heute soll die Glocke werden, die nichtmal eine Bimmel ist.

Genau deshalb führt AltStrG regelmäßig aus, dass die Betrachtung des Partnereinkommens tot sei, was es verfassungsrechtlich von Beginn an war, weshalb es also solange als Untotes durch's Besoldungsrecht geistern wird, bis es in einem Klageverfahren, das in einer Richtervorlage in Karlsruhe endete, so gründlich als mit dem Alimentationsprinzip nicht vereinbar begründet werden wird, dass der Zweite Senat dann den Deckel draufmacht. Der Dienstherr hat's gegeben, das Bundesverfassungsgericht hat's genommen. Ruhe sanft und in Frieden und im Namen der Dreieinigkeit. Amen.

Danke für die tollen Ausführungen👍, die ich auch nicht anzweifeln möchte. Ich bin kein Jurist. Ich bin Beamter mit 36 Jahren Verwaltungserfahrung.

Ich habe in der Zeit schon die dollsten Dinge erlebt. Rein rechtlich folge ich Deiner Einschätzung absolut. Bevor das BVerfG aber dem fiktiven Partnereinkommen keinen Riegel vorgeschoben hat, bleibe ich skeptisch. Das ist aber, wie gesagt, nur "aus dem Bauch heraus", geleitet von einem gewissen Grundpessimismus bez. des Themas insgesamt.

Freuen würde ich mich, wenn das BVerfG dann tatsächlich diese Fiktion zu Grabe trägt. Wenn dann den DHn keine andere " tolle" Idee einfällt, dann dürfte es sehr, sehr teuer werden für unsere fürsorglichen DHn ...

BalBund

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:30Ich sage es jedes Mal: das Partnereinkommen ist tot, das Recht und eben auch die Mathematik lassen sich nicht besiegen ;)
Ob Ihr wirklich richtig steht, seht Ihr, wenn das Licht angeht.

Dein apologetisches Verhalten hinsichtlich der mutmaßlichen Verfassungswidrigkeit in allen Ehren AltStrG, aber die von mir immer wieder beschworene normative Kraft des Faktischen lässt anderes vermuten.
Egal welcher Gesetzentwurf in dieser oder einer der nächsten Regierungskoalitionen auf den Weg gebracht werden wird um ein Pflaster auf die Alimentation zu kleben, dieser charmante Einsparknopf wird von allen Seiten aus bedient werden.

Schön, dass Karlsruhe irgendwann in naher oder ferner Zukunft eventuell eine andere Rechtsauffassung feststellen wird, wir alle sind aber gut beraten uns auf das zu fokussieren, was im Nahbereich hilft unseren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Damit ein schönes Wochenende.