Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Illunis

Wie schon öfter gesagt muss man, neben anderen Gründen, nur einmal versuchen das Partnereinkommen in einem Haushalt mit Kindern in Einklang mit Residenzpflicht und theoretischen 24/7 Dienstanordnung zu bringen ohne das evtl. ein Zuschlag beantragt werden muss (was ja althergebrachte Grundsätze aus Art33 wären). Viel Spaß...

Unknown

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:21@ BVerfGBeliever

Du beziehst dich wiederkehrend auf den Beitrag von Herrn Hagemeyer-Witzlebs. Den Beitrag kann man nach meiner Lesart nur entnehmen, dass das BVerfG sich dem Thema Partnereinkünfte noch nicht stellen musste, das aber in Zukunft werden muss. Eine Entscheidung diesbezüglich steht also noch aus. Was dabei herauskommt ist aber noch ungewiss. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Deine Intonation, dass es ggf. zur Anrechnung gebracht werden könnte, ist daher aktuell fraglich.

Und so wie ich das einschätzen würde, wird es kein kategorisches Nein vom Senat für ein zukünftiges fiktives Partnereinkommen geben. Ich würde mir echt was anderes wünschen, aber das Katz und Maus Spiel wird noch ein paar Jahre andauern. Der Senat wird keine absolut präzisen Vorgaben machen, die einwandfrei und absolut deutlich ohne Interpretationsspielraum auszulegen sind.

Mir geht das Wort effektiver Rechtsschutz mächtig auf den Senkel. Wenn es das wirklich geben sollte, warum dauern die Verfahren noch Jahrzehnte? Wieso bekommt der Gesetzgeber überhaupt nach 2020 noch weitere Chancen? War die Formulierung des Senats so schlecht und unverständlich, dann sollten die Richter Nachhilfe bei klaren Formulierungen bekommen oder waren die Gesetzgeber einfach nur so dreist und wollten vorsätzlich die Formulierungen nicht verstehen? Dann müssten diese Nachhilfe vom Senat bekommen. Alleine die Aussage der Gesetzgeber, wir warten auf verlässliche Rechtssprechung aus Karlsruhe und dann werden wir aktiv, ist bereits eine absolute Frechheit. Alleine für diese Aussage müssten sie bereits in die Schranken verwiesen werden und dieses in aller Deutlichkeit.

DrStrange

Zitat von: Unknown in Heute um 14:04Und so wie ich das einschätzen würde, wird es kein kategorisches Nein vom Senat für ein zukünftiges fiktives Partnereinkommen geben. Ich würde mir echt was anderes wünschen, aber das Katz und Maus Spiel wird noch ein paar Jahre andauern. Der Senat wird keine absolut präzisen Vorgaben machen, die einwandfrei und absolut deutlich ohne Interpretationsspielraum auszulegen sind.

Mir geht das Wort effektiver Rechtsschutz mächtig auf den Senkel. Wenn es das wirklich geben sollte, warum dauern die Verfahren noch Jahrzehnte? Wieso bekommt der Gesetzgeber überhaupt nach 2020 noch weitere Chancen? War die Formulierung des Senats so schlecht und unverständlich, dann sollten die Richter Nachhilfe bei klaren Formulierungen bekommen oder waren die Gesetzgeber einfach nur so dreist und wollten vorsätzlich die Formulierungen nicht verstehen? Dann müssten diese Nachhilfe vom Senat bekommen. Alleine die Aussage der Gesetzgeber, wir warten auf verlässliche Rechtssprechung aus Karlsruhe und dann werden wir aktiv, ist bereits eine absolute Frechheit. Alleine für diese Aussage müssten sie bereits in die Schranken verwiesen werden und dieses in aller Deutlichkeit.

Zum zweiten Absatz: +1
Zum ersten:

Muss das BVerfG das denn überhaupt noch? MMn hat es das bereits getan.
Das BVerfG hat gesagt, dass die Besoldung nicht von Dritten abhängig sein darf. Das ist doch unmissverständlich der von unserem Kanzleijuristen so oft genannte "Tod" fürs Partnereinkommen, oder nicht?

BVerfGBeliever

@PolareuD, völlig richtig. Genau wie Herr Hagemeyer-Witzleb sage ich lediglich, dass sich das BVerfG bislang noch nicht zur Anrechnung eines Partnereinkommens geäußert hat, dies aber hoffentlich irgendwann demnächst tun wird.

Im Gegensatz zu AltStrG et al. steht für mich jedoch nicht zu 100% fest, dass Karlsruhe rigoros und ohne Ausnahme jegliche Anrechnung vollumfänglich und bis in alle Ewigkeit verbieten wird. Natürlich würde ich mir solch eine Entscheidung wünschen. Aber selbst wenn das BVerfG "nur" eine Höchstgrenze festlegen würde, z.B. auf Minijob-Level, müssten sämtliche Tabellenwerte aus dem BMI-Entwurf trotzdem deutlich (!) nach oben korrigiert werden.


P.S. Anbei noch eine kleine Anmerkung zu den Gewerkschaften, die ja hier kürzlich über den grünen Klee gelobt wurden:
- Die meisten der bisher veröffentlichten Stellungnahmen zum BMI-Entwurf scheinen die Sprengkraft des Partnereinkommens nicht mal ansatzweise verstanden zu haben. Ja, es wird zwar überall erwähnt, aber in der Regel mehr oder weniger gleichberechtigt neben allen möglichen anderen Punkten. Ich habe zumindest bislang nirgends irgendeine quantitative Einordnung, und sei sie auch noch so grob, gesehen (beispielsweise 3.100 € vs. 4.500 €, siehe oben). Stattdessen beschwert sich beispielsweise verdi unter anderem über die Nicht-Übernahme des Mindestbetrags von 110 Euro (WTF?) oder die "Ehrlichmachung" beim Ruhegehaltssatz (siehe hier).
- Und wenn ich beispielsweise vom DGB Bundeskongress höre, dass der Acht-Stunden-Tag "heilig" und jegliche kapitalbasierte Komponente bei der Rentenversicherung "des Teufels" sei, dann trägt das bei mir nicht gerade dazu bei, über den Eintritt in eine Gewerkschaft auch nur nachzudenken..

tunnelblick

Zitat von: BalBund in Heute um 11:00Schön, dass Karlsruhe irgendwann in naher oder ferner Zukunft eventuell eine andere Rechtsauffassung feststellen wird, wir alle sind aber gut beraten uns auf das zu fokussieren, was im Nahbereich hilft unseren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Damit ein schönes Wochenende.

Ebenso ein schönes Wochenende. Mit Hummels Kommentar aus dem anderen Thread fällt es mir nun leichter die Wunschdenkenkommentare auszublenden.

InternetistNeuland

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:27@PolareuD, völlig richtig. Genau wie Herr Hagemeyer-Witzleb sage ich lediglich, dass sich das BVerfG bislang noch nicht zur Anrechnung eines Partnereinkommens geäußert hat, dies aber hoffentlich irgendwann demnächst tun wird.

Im Gegensatz zu AltStrG et al. steht für mich jedoch nicht zu 100% fest, dass Karlsruhe rigoros und ohne Ausnahme jegliche Anrechnung vollumfänglich und bis in alle Ewigkeit verbieten wird. Natürlich würde ich mir solch eine Entscheidung wünschen. Aber selbst wenn das BVerfG "nur" eine Höchstgrenze festlegen würde, z.B. auf Minijob-Level, müssten sämtliche Tabellenwerte aus dem BMI-Entwurf trotzdem deutlich (!) nach oben korrigiert werden.


P.S. Anbei noch eine kleine Anmerkung zu den Gewerkschaften, die ja hier kürzlich über den grünen Klee gelobt wurden:
- Die meisten der bisher veröffentlichten Stellungnahmen zum BMI-Entwurf scheinen die Sprengkraft des Partnereinkommens nicht mal ansatzweise verstanden zu haben. Ja, es wird zwar überall erwähnt, aber in der Regel mehr oder weniger gleichberechtigt neben allen möglichen anderen Punkten. Ich habe zumindest bislang nirgends irgendeine quantitative Einordnung, und sei sie auch noch so grob, gesehen (beispielsweise 3.100 € vs. 4.500 €, siehe oben). Stattdessen beschwert sich beispielsweise verdi unter anderem über die Nicht-Übernahme des Mindestbetrags von 110 Euro (WTF?) oder die "Ehrlichmachung" beim Ruhegehaltssatz (siehe hier).
- Und wenn ich beispielsweise vom DGB Bundeskongress höre, dass der Acht-Stunden-Tag "heilig" und jegliche kapitalbasierte Komponente bei der Rentenversicherung "des Teufels" sei, dann trägt das bei mir nicht gerade dazu bei, über den Eintritt in eine Gewerkschaft auch nur nachzudenken..

Was passiert wenn die Anrechnung eines kleinen fiktiven Partnereinkommens dazu führt, dass das Familieneinkommen unter Grundsicherungsniveau landet? Gibt es für diese Sonderfälle dann zwingen einen Zuschlag? Was wenn sich rausstellt, dass es gar keine Sonderfälle sind sondern tausende?

GoodBye

Fiktives Partnereinkommen bei vorhandenem und nicht arbeitenden Partner bedeutet:

Zunächst Kürzung der Besoldung, und sei es nur in Höhe der Grundsicherung z.B.. Dann im weiteren Unterhaltsverpflichtung, die natürlich aus der gekürzten Besoldung zu bestreiten ist.

Kommt im Vergleich zur Grundsicherung (dort Kürzung) einer Vollsanktionierung gleich.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Ob das Partnereinkommen tot oder metaphorisch tot ist, ist aus meiner Sicht nicht entscheidend, da wir uns in einer Verfassungskrise befinden. Die Gesetzgeber ignorieren fortwährend die Rechtsprechung. Dies betrifft ja nicht nur die Besoldung.

Es stellt sich vielmehr die Frage, wie man wieder aus dieser Krise herauskommt. Ich habe die Befürchtung, dass es erst noch schlimmer werden muss (siehe Verfassungskrise USA), bevor etwas passiert ...











BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Heute um 17:49Ob das Partnereinkommen tot oder metaphorisch tot ist, ist aus meiner Sicht nicht entscheidend, da wir uns in einer Verfassungskrise befinden. Die Gesetzgeber ignorieren fortwährend die Rechtsprechung.
Das sehe ich dezidiert anders. Der BMI-Entwurf erfüllt auf dem Papier das BVerfG-Gebot der Mindestbesoldung. Hierzu bedient er sich insbesondere der Anrechnung eines Partnereinkommens, zu der es bislang (!) noch keine explizite (!) Entscheidung aus Karlsruhe gibt.

Sobald diese explizite (!) Entscheidung vorliegt, werden die Karten neu gemischt (mutmaßlich nicht zu unserem Nachteil)..  8)

Maximus

Du sagst es...Entwurf...davon gab es schon sehr viele.

Seit 2020, also 6 Jahre, ist im Bund nichts passiert!!!!


GoodBye

Die Frage der Vorabprüfung ist, nach gerichtlichem festgelegtem Kontrollmaßstab, ob die Nettobesoldung die Voraussetzungen der Mindestbesoldung für 4K erfüllt.

Sie tut dies offensichtlich nicht.

Frage der Vorabprüfung ist nicht, ob ein ausreichendes Familieneinkommen, welches die Familie über die Prekariatsgrenze hebt, vorliegt.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Heute um 18:12Du sagst es...Entwurf...davon gab es schon sehr viele.

Seit 2020, also 6 Jahre, ist im Bund nichts passiert!!!!
Sowohl der Seehofer- als auch der Faeser-Entwurf waren von vorneherein offensichtlich verfassungswidrig. Daher bin ich sehr froh, dass sie rückstandslos im Mülleimer der Geschichte gelandet sind.

Der neue Dobrindt-Entwurf nutzt hingegen eine - höchstwahrscheinlich temporäre (!) - Lücke in der bisherigen expliziten (!) BVerfG-Rechtsprechung. Daher hoffe ich weiterhin, dass der Entwurf im ersten Schritt Gesetzeskraft erlangt, bevor dann Karlsruhe im zweiten Schritt die Lücke schließen oder zumindest signifikant "einengen" wird..

SwenTanortsch

Zitat von: Unknown in Heute um 14:04Und so wie ich das einschätzen würde, wird es kein kategorisches Nein vom Senat für ein zukünftiges fiktives Partnereinkommen geben. Ich würde mir echt was anderes wünschen, aber das Katz und Maus Spiel wird noch ein paar Jahre andauern. Der Senat wird keine absolut präzisen Vorgaben machen, die einwandfrei und absolut deutlich ohne Interpretationsspielraum auszulegen sind.

Mir geht das Wort effektiver Rechtsschutz mächtig auf den Senkel. Wenn es das wirklich geben sollte, warum dauern die Verfahren noch Jahrzehnte? Wieso bekommt der Gesetzgeber überhaupt nach 2020 noch weitere Chancen? War die Formulierung des Senats so schlecht und unverständlich, dann sollten die Richter Nachhilfe bei klaren Formulierungen bekommen oder waren die Gesetzgeber einfach nur so dreist und wollten vorsätzlich die Formulierungen nicht verstehen? Dann müssten diese Nachhilfe vom Senat bekommen. Alleine die Aussage der Gesetzgeber, wir warten auf verlässliche Rechtssprechung aus Karlsruhe und dann werden wir aktiv, ist bereits eine absolute Frechheit. Alleine für diese Aussage müssten sie bereits in die Schranken verwiesen werden und dieses in aller Deutlichkeit.

I. Sachlage Ende 2023 und Mitte 2026

Der in der Beratung und Entscheidung im letzten Jahr gegenüber 2020 in fünf von acht Richterämtern neu besetzte Senat, der zu jener Zeit im Sommer und Frühherbst 2025 wusste, dass er die nächste Beratung und Entscheidung mit sieben neuen Richtern gegenüber 2020 beginnen und fällen würde, ist nach 2022 zu dem Schluss gekommen, dass er die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einem grundlegenden Wandel unterziehen musste, um insbesondere den effektiven Rechtschutz zu stärken, der ja offensichtlich - um es so auszudrücken - in den letzten zwei Jahrzehnten, was das Besoldungsrecht anbelangt, zu einem eher dehnungsfähigen Begriff geworden ist. Nicht anders ist es auch heute noch zu lesen, was der damalige Berichterstatter Maidowski im Zuge der Brandenburger Verzögerungsbeschwerde Ende 2023 im Rahmen seiner Stellungnahme ausgeführt hat, nämlich:

"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, Verfahren vorrangig zu bearbeiten, die durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren haben und auch im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen - etwa durch bereits vorliegende Judikate des Bundesverfassungsgerichts - auf vorhandene Daten zurückgreifen können." (Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8.)

Er hat entsprechend schon da angekündigt, dass es in den nun geklärten Berliner Pilotverfahren auch und gerade darum gehen werde, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. Dabei kann nicht ausgeklammert werden, dass er eingangs seiner Stellungnahme auf zwischenzeitlich 51 anhängige Normenkontrollverfahren aus elf Bundesländern und die Jahre 2016 bis 2023 betreffend hingewiesen hat. Das dürfte - so liegt es heute auf der Hand und war bis zur aktuellen Entscheidung so wie nun vollzogen nicht zu erkennen - eine der eingetretenen Entwicklungen gewesen sein, weshalb die bis 2020 ergangene Judikatur offensichtlich zu hinterfragen war. Denn deshalb stellt der Senat nun wie gezeigt die Effektivierung des Rechtsschutzes in den Mittelpunkt seiner aktuellen Entscheidung, weitet dazu den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum im erheblichen Maße aus und zeigt mit den genannten tatsächlichen Versuchen, seine Rechtsprechung zu umgehen (Rn. 79), auf eine weitere Entwicklung, die sich eindeutig auch auf den Zeitraum nach 2020 bezieht.

Dieser Rechtsprechungswandel zeigt sich bspw. in der von mir vorhin gezeigten Ablösung der Verfahrenskontrolle durch die Einschätzungsprärogative, durch eine grundlegende Neustrukturierung des "Pflichtenhefts" - insbesondere mit dem erheblich transparenteren Maßstabswechsel zur Prekaritätsschwelle -, auch durch ebenjene erhebliche Ausweitung des Prüfungsgegenstands und Prüfungszeitraums, welches letzteres 2020 noch undenkbar gewesen wäre. Entsprechend führt der Senat aktuell in der Rn. 36 nun aus:

"Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung steht vor der Herausforderung, dass es für die Besoldung sowohl von Verfassungs wegen als auch aufgrund einfachrechtlicher Anordnung (§ 2 Abs. 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 in Verbindung mit 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE) eines Parlamentsgesetzes bedarf (vgl. BVerfGE 8, 1 <18 f.>). Eine erfolgreiche Klage auf amtsangemessene Besoldung bedarf somit zwingend der vorherigen Vorlage des Fachgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, wenn dieses von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Besoldungsvorschrift überzeugt ist. Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und ihrer Besoldungsgruppen sowie des sich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard über die Zeit wandelnden Niveaus einer amtsangemessenen Alimentation birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung durch Beamte, Richter und Staatsanwälte das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen (vgl. auch Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007 <1007, 1014>). Allein für das Land Berlin sind im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren etwa 100.000 anhängige Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht worden; zusätzlich sind zwischen 2.000 und 3.000 insbesondere beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren noch zu entscheiden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <192 f. Rn. 64>; 155, 1 <75 f. Rn. 182> – Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist. Die Erweiterung der Prüfungsgegenstände ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist."

Die Dienstherrn können nun zeigen, ob sie sich dieser Effektivierung mit anschließen wollen - das ist zumindest für den Bund derzeit nicht ersichtlich, da man hier de facto versucht, die Verfahren durch nicht beigebrachte Bemessungen weiterhin zu verzögern -, die Besoldungsgesetzgeber ebenso, indem sie im Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Bemessungen insbesondere der ersten drei Parameter auf Grundlage des Basisjahrs 1996 transparent machten. Auch das erfolgt bislang aber nicht nur hinsichtlich des aktuellen Gesetzentwurfs des Bundes nicht. Beides wird man in Karlsruhe registrieren, denn nicht umsonst hat man ja nach 2020 darüber hinaus auch nachweisbare, weil wiederkehrend eingestandene  Versuche ausfindig gemacht, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Auf den Punkt gebracht, die ersten Besodungsgesetzgeber bewegen sich nun - eher unwillig - im verhältnismäßig geringem Maße in die richtige Richtung, indem sie bislang nicht regelmäßig geplante Anhebungen von Grundgehaltssätze entwerfen, die zu einer kurzfristigen höheren Anhebung der Besoldung als die der Tarifentlohnung führen soll.

Darin nun zeigt sich die aktuelle Entscheidung zunächst einmal durchaus wirksam, so wie sich auch die Entscheidung vom 4. Mai 2020 als wirksam gezeigt hat: Nach 2020 ist das Besoldungsniveau in allen Rechtskreisen mit Ausnahme des Bundes für die bis zu vierköpfige Beamtenfamilie - die kinderreiche Beamtenfamilie betrachte ich hier nicht - zumeist, aber nicht überall insbesondere in den unteren, mittleren und teilweise auch noch gehobenen Laufbahnen im starken Maße angehoben worden. Das zielte offensichtlich zielgerichtet an den Forderungen der neueren Rechtsprechung des Senats vorbei, muss als ihre Missachtung verstanden werden, ist ggf. mit unter den Versuchen zu subsumieren, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, war aber dennoch eine Wirkung. Denn ohne die Entscheidung vom 4. Mai 2020 hätte ganz sicherlich keiner der genannten 16 Besoldungsgesetzgeber sein Besoldungsrecht so demoliert, wie er und sie das ab 2022 getan haben. Es darf entsprechend bezweifelt werden, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit der festen Überzeugung sein wird, dass nach 2020 alle Besoldungsgesetzgeber ihrer sie treffende Gestaltungsverantwortung so gänzlich vollständig gerecht geworden sein sollten. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn der Senat aktuell mit Blick auf den betrachteten Rechtskreis in gebotener Deutlichkeit ausführt:

"Auch für die Folgejahre [nach 2010; ST.] lässt sich kein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung erkennen; ein Verweis auf die 'angespannte Haushaltslage' (vgl. etwa Abghs.-Drucks. 17/2934, S. 2, 14 f.; 18/2028, S. 2 f., 17) ersetzt keine politische Entscheidung über die Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber des Landes Berlin auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1) nur bezüglich der Richterbesoldung reagiert (vgl. Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 <RBesRepG 2009-2015> vom 23. Juni 2021 <GVBl S. 678>), die aus den schon damals bekannten Gründen ebenfalls naheliegende Revision auch der Beamtenbesoldung jedoch nicht vorgenommen hat. Die Begründung, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung nicht vorgreifen zu wollen (vgl. Abghs.-Drucks. 19/17836, S. 1 f.), überzeugt nicht. Denn die dort entwickelten Maßstäbe waren ohne Weiteres subsumtionsfähig. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen (ebenso bereits BVerfGE 155, 1 <74 f. Rn. 179>)." (Rn. 157)

Diese bereits nach 2020 fortgesetzte Verzögerungstaktik, die wie oben gezeigt, sich nun trotz erster sehr zaghafter einzelner Versuche, sich in die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Richtung zu bewegen - die Grundgehaltssätze sachgerecht anzuheben, um so die Teilhabe der Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen und den Lebensstandard zu gewährleisten -, mitsamt der weiterhin fortgeführten Missachtung der Rechtsprechung des Senats, wird also weiterhin weitgehend ungebrochen fortgesetzt und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dazu führen, dass weiterhin in diesem Jahr keine der angekündigten Entscheidungen gefällt werden dürften - dürfte also kaum im Sinne der primären Zielsetzung des Senats zu lesen sein, den Rechtsschutz zu effektivieren. Wie das nun in Karlsruhe ankommt, wissen wir nicht, dürfte dort aber sicherlich nicht auf allergrößtes Wohlgefallen stoßen, so ist begründet zu vermuten.

SwenTanortsch

II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Betrachtung des Partnereinkommens

Sobald es in Karlsruhe zum ersten Mal unmittelbar um eine Entscheidung über die Frage, ob der Gesetzgeber in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot ein Partnereinkommen betrachten darf oder nicht, gehen wird, wird der Senat sowohl diese in jenem Rechtskreis geregelte konkrete Form und die aus ihr resultierende konkrete Höhe des betrachteten Partnereinkommens in den Blick nehmen. Entsprechend ist es wichtig, dass Beteiligten - also insbesondere Kläger im Ausgangsverfahren, aber auch ggf. die Spitzenverbände der Gewerkschaften - hier in ihrem Recht zur Stellungnahme weitere Gründe anführen, wieso die jeweilige Betrachtung des jeweiligen Besoldungsgesetzgebung nicht mit der Verfassung in Einklang stehen sollte. Auch deshalb werden hier im Forum sicherlich nicht nur von mir regelmäßig Problemlagen betrachtet und konkretisiert und zitiere ich hier regelmäßig die Darlegungen eines weiteren ehemaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiters des Bundesverfassungsgerichts, der in der Vergangenheit schlüssig ausgeführt hat, was der Fall sein sollte, nämlich als Kläger im Ausgangsverfahren und nun Beteiligter im konkreten Normenkontrollverfahren

"Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu ,übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht ,einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes." (Brink, in: Rensen/Ders. (Hrsg.): Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 1, 2009, S. 3, 30 f.)

Es wird entsprechend weiterhin - da der Unwille der Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn, die hier nach wie vor allein die Verantwortung für ihr Handeln tragen, offensichtlich und wenig verwunderlich noch immer ungebrochen ist - darum gehen, vor den Gerichten Vorlagebeschlüsse zu erwirken, um damit den Druck sowohl auf die Dienstherrn und Besoldungsgesetzgeber als auch auf Karlsruhe zu erhöhen. Realistisch betrachtet, gibt es keinen anderen Weg, der erfolgreicher sein könnte. Auch deshalb dürfte es erfreulich sein, dass in Teile der Gewerkschaft ein neuer Ton erkennbar wird. Denn auch damit wird einer zunehmenden Zahl an Betroffen deutlich, worum es geht, wenn das auch auf der anderen Seite medial eher nicht weit überwiegend goutiert wird.

Zitat von: Unknown in Heute um 14:04Alleine die Aussage der Gesetzgeber, wir warten auf verlässliche Rechtsprechung aus Karlsruhe und dann werden wir aktiv, ist bereits eine absolute Frechheit. Alleine für diese Aussage müssten sie bereits in die Schranken verwiesen werden und dieses in aller Deutlichkeit.

Genau deshalb, wegen dem, was Du im ersten Satz schreibst, ist nun das konkretisierte Prinzip der Gestaltungsverantwortung in die aktuelle Rechtsprechung eingeführt worden. Auf die von Dir beschriebene Position kann sich der Gesetzgeber nun nicht mehr zurückziehen, wie ich vorhin gezeigt habe. Die von Dir gewünschte Deutlichkeit ist dabei tatsächlich gegeben, nur eben in der Sprache, die dem Bundesverfassungsgericht nicht anders möglich ist, nämlich die Sprache, die dazu führt, dass das, was Du zurecht verlangst, eben nun nicht mehr möglich ist und auch spätestens dann sanktioniert wird, wenn zwei der vier Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt sind:

"Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers. Besteht wegen mindestens zweier erfüllter Parameter die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, obliegt es ihm, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt." (Rn. 97)

Sobald die Daten zur Parameterbemessung ab 1996 transparent vorliegen werden - auch das dürfte noch ein zäher Prozess werden -, wird die Arbeit am Recht auch zukünftig einfacher werden; das ist ein maßgebliches Ziel der aktuellen Entscheidung - ein weiteres Mal liegt es dabei nicht in der Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts, dass weiterhin in maßgeblichen Feldern konzertiertes Handeln gegeben ist (auch wenn dieses Konzert nun erste Risse bekommt). Wer das anders sieht, sollte das tun, was ich seit Jahr und Tag anführe, nämlich konkret begründen, was das Bundesverfassungsgericht tun soll, um zu diesem Ziel zu gelangen. Denn sobald man das versucht, wird man feststellen, dass die einleuchtende Forderung einfacher zu formulieren ist, als die konkrete Begründung, wie das geschehen sollte.

Insbesondere nach dem 30. März 2027 werden wir deutlich schlauer sein, wobei ja bereits heute - zumindest bislang - absehbar ist, dass Berlin weiterhin nicht maßgeblich in die Richtung gehen möchte, die dem Land vorgegeben ist. Damit wird sich - wenn man dort nicht doch noch zu einem hinreichenden Einsehen gelangen sollte (wovon nicht ansatzweise auszugehen sein dürfte) - Berlin im starken Maße dafür empfehlen, alsbald zum dritten und dann vorläufig letzten Mal Gegenstand konkreter Normenkontrollverfahren zu werden. Denn sofern man dort nun weiterhin hinsichtlich der Besoldungsordnungen R und A vergangenheitsbezogen untätig bliebe oder nur ein Handeln zeigte, dass einer Untätigkeit gleichkäme, nachdem nun je eine Entscheidung über die Besoldungsordnungen R und eine über die Besoldungsordnungen A ergangen und die grundlegenden Maßstäbe weiterhin subsumtionsfähig sind, kann das Ergebnis offensichtlich in Tradition zur Historie der Rechtsprechung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf nur noch die weitere Fristsetzung mit sich anschließender Vollstreckungsanordnung sein, sofern auch dann noch das derzeit augenscheinlich fortgesetzte Handeln ungebrochen fortgeführt werden sollte. VerWegener als heute sollte man irgendwann in Berlin nicht mehr handeln.

III. Fazit

Bis dahin kann jeder nur im begrenzten eigenen Rahmen mit daran arbeiten, dass es besser wird, siehe die Ausführungen zur Politik, wie sie hier im Forum in den letzten Wochen wiederholt von verschiedenen Schreibern getätigt worden sind. Wer sich hier Forum mit lesend und schreibend betätigt, sorgt ggf. mit dafür, dass sich etwas ändert, indem er insbesondere als Multiplikator wirken kann - aber ändern wird sich tatsächlich nur etwas, wenn man sich auch außerhalb des Forums betätigt. Das sollte der Gradmesser für's eigene Handeln bleiben, denke ich.

Wer also will, dass sich was ändert, sollte sich betätigen und folglich mittun, dass sich was ändert. Die vielen Möglichkeiten dazu gibt es zuhauf - entsprechend gebe ich am Ende noch einmal zu bedenken, was die von mir gestern erwähnte Landtagsabgeordnete offensichtlich schlüssig ausgeführt hat.