Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

GoodBye

Den letzten Satz übertrage ich mal sinngemäß auf die Anwendung der Rechtssprechung des BVerfG durch die Gesetzgeber bzgl. der Vorabprüfung.

(Wir nehmen die Rechtsprechung mal hin und erfinden kein abwegiges fiktives Partnereinkommen)

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AndreasS

#10741
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 17:00Du hast an anderer Stelle ausgeführt, dass in Berlin mehrere Jahre lang die Besoldung immer genau zum 1. August erhöht wurde (Stichwort "tatsächliche Verhältnisse"). Wenn also ein Besoldungsgesetzgeber jedes Jahr immer genau zum 1. August die Besoldung um beispielsweise 3% erhöht, dann steigt die Besoldung logischerweise jedes Jahr genau um diese 3% (ab dem zweiten Jahr). Der zugehörige ZBR-Schwan-Besoldungsindex erhöht sich jedoch stattdessen jedes Jahr um lediglich 1,25%. Ist dieses Beispiel in deinen Augen besser geeignet, um den konstruktionsbedingten und systematischen Fehler der ZBR-Schwan-Methodik zu erkennen..?

Nein. Da das Besoldungsjahr am 01.01. dJ beginnt und nicht am 01.08. dJ, müsste die Erhöhung im Folgejahr zum 01.01. erfolgen und nicht zum 01.08. dFJ. Auf das Besoldungsjahr (=Kalenderjahr) gesehen, betrug die Erhöhung jeweils nur 1,25 %, weil im laufenden Besoldungsjahr wie auch im folgenden Besoldungsjahr nur für 5 Monate eine Erhöhung meiner Bezüge erfolgte und nicht für 12.

Für mich ist die Schwan Methode eine Art "Schadensberechnung" entgangener Bezüge im Kalenderjahr (=Haushaltsjahr).

Ich lege ja auch nicht zum 31.07. dJ Widerspruch für das laufende Jahr ein sondern meist im Dezember um damit auszudrücken, dass im laufenden Besoldungsjahr = Kalenderjahr = Haushaltsjahr meine Besoldung verfassungswidrig zu niedrig ist.