Beamte und Soldaten > Beamten-Krankenversicherungen
"Eigenanteil" durch die Hintertür
AR76:
Die GOÄ wird vermutlich 2026 angepasst, dieses Jahr wurde das Gesetz vorbereitet...ratet mal, was das mit den Beiträgen machen wird für 2027....
Honorarvereinbarungen gab es aber schon immer mal.
Karsten:
Eine Prognose der Bundesärztekammer und des PKV-Verbands rechnet in den ersten drei Jahren mit einem Anstieg der Leistungsausgaben um 13,2 %.
beamtenjeff:
Ich habe nochmal zum Thema Honorarvereinbarung ausgehend von Zahnarzt recherchiert und...
Offenbar existieren hier komplette Internetseiten die sich dem Thema widmen, als Beratung und Anlaufstelle für Zahnärzte. Siehe https://goz-honorarvereinbarung.de/ oder https://www.bzaek.de/goz/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz.html
Auszug: "Die GOZ von 1988 wurde bis heute nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die Betriebskosten der Praxen sind seitdem kontinuierlich gestiegen. Mit der Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 & 2 GOZ besteht die Möglichkeit, rechtssicher auf diesen Widerspruch zu reagieren.
Die BZÄK unterstützt die Zahnarztpraxen und hat eine Website eingerichtet, auf der alle wichtigen Informationen zur Vereinbarung zusammengestellt sind."
oder: "Qualität benötigt Zeit. Und Zeit ist Geld.
Es geht es darum, die für die moderne Behandlung von privat Krankenversicherten notwendigen betriebswirtschaftlichen Grundlagen zu schaffen und insofern ein angemessenes Honorar zu generieren.
Einerseits muss das Ziel sein, dem Patienten eine zahnärztliche Behandlung gemäß aktuell gültigem zahnmedizinischem Standard zu bieten, andererseits ist die zahnärztliche Praxis, genau wie andere Dienstleistungsunternehmen auch, wirtschaftlichen Zwängen unterworfen. So kann z.B. sogar der 27-fache Steigerungssatz als angemessen gelten (AG Karlsruhe Az.: 6 C 1670/15 vom 4.09.2015). Das sich daraus ergebende zahnärztliche Honorar von 300 bis 350 € je Stunde ist ohne Vereinbarung, obwohl vielfach notwendig, nicht erreichbar."
Hier aus einem Vorlage-Schreiben:
"Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
die Gebührenordnung für Zahnärzte kennt zwei Wege, um die Gebühren für zahnärztliche
Leistungen festzulegen:
1. Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt bestimmt gemäß § 5 Abs. 2 GOZ die Gebührenhöhe anhand
der Kriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und sonstiger Umstände.
Häufig ist dies erst während der Leistungsvornahme möglich. Das hat z.B. bei nicht
vorhersehbaren Schwierigkeiten zur Folge, dass bei der Rechnungslegung, die in einem zuvor
erstellten Heil- und Kostenplan vorhergesagten Kosten deutlich überschritten werden.
2. Zwischen Ihnen und Ihrer Zahnärztin/Ihrem Zahnarzt wird vor der Leistungserbringung
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ einvernehmlich eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe
getroffen. Die darin genannten Gebühren darf Ihre Zahnärztin/Ihr Zahnarzt in der Rechnung
zwar unter-, nicht jedoch überschreiten, so dass Sie in jedem Fall vor einer unerwarteten
Kostenausweitung geschützt sind.
In Abhängigkeit von Ihrem Versicherungsvertrag/-tarif kann für Sie bei beiden Varianten ein
Selbstbehalt an den Kosten für die zahnärztliche Behandlung entstehen. Bei einer
Vereinbarung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 und 2 GOZ können Sie allerdings die Höhe dieser
Eigenbeteiligung bereits vor der Behandlung durch eine vorherige
Kostenübernahmeerklärung Ihrer Versicherung zuverlässig ermitteln.
Individuelle versicherungsvertragliche/-tarifliche Regelungen haben jedoch keinen Einfluss
auf den Vergütungsanspruch Ihrer Zahnärztin/Ihres Zahnarztes. Sie/er ist bei Festlegung der
Gebührenhöhe ausschließlich an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte
gebunden." https://goz-honorarvereinbarung.de/wp-content/uploads/2025/07/Patientenmerkblatt_Verguetungsvereinbarung.pdf
Wie steht das im Einklang mit der Behauptung mancher hier, dass eine Honorarvereinbarung unnötig ist? Offenbar herrscht da ja eine Schieflage. Oder wurde § 2 Abs. 1 und 2 GOZ geschaffen, damit eben nicht das Gesetz umgangen wird, sondern ein vorgesehenes Korrektiv zur veralteten Gebührenordnung vorhanden ist? Verstehe ich das richtig?
Ich habe im Schnitt allein durch meine Kinder im Monat ~10-20 Einreichungen jeden Monat, inklusive fehlerhafter Bescheide und Widersprüche. Jetzt muss ich mich mit diesem Scheiß auch noch rum schlagen...ich erwäge den Wechsel in die GKV für meine Kinder - ich kann das nicht mehr.
Hortensie:
Ich verstehe nicht ganz, wie Du das meinst?
Liege ich falsch, wenn ich sage, dass eine Honorarvereinbarung, die über die Sätze der Beihilfe oder der PKV hinausgeht, zu Eigenanteilen in Höhe der übersteigenden Beträge führt?
Wenn, wie beim Zahnarzt, manche Maßnahmen sich dann erst im Laufe der Behandlung ergeben, wird es bei solchen Vereinbarungen sicher eine Klausel geben, dass diese Maßnahmen zusätzlich berechnet werden können.
Was hat man dann mit einer solchen Vereinbarung gewonnen?
Wäre es nicht eher sinnvoll, über dieses System der 2 Kostenträger nachzudenken und zB zu fordern, dass es nur einen Kostenträger noch gibt und dieser unter Beachtung des Art 33 Abs. 4 GG zumindest die Leistungen einer PKV erbringt?
Denn der Status "Beamter" bringt uns den Ärger ein, den Du im letzten Absatz oben andeutest:
Die arbeits- und zeitintensiven Auseinandersetzungen mit der Beihilfe und/oder der PKV, weil nicht nur beide verschiedene Regelungen haben, sondern auch weil beide sich dann oft nicht an diese Regelungen halten?
Es würde viel Bürokratie einsparen, wenn zB der eine Kostenträger nur prüft und dem anderen das Ergebnis der Prüfung mitteilt.
Das setzt womöglich nahezu identische Leistungsregelungen voraus, im günstigsten Fall identische.
Ich wäre, trotz einiger schlechter Erfahrungen, dann dafür, dass die Beihilfestelle prüft u. der PKV das Ergebnis mitteilt.
Mich kostet dieses System mit 2 Kostenträgern immens viel mehr Zeit, als ein GKV-Versicherter aufwenden muss.
Man schafft es bei vielen Leistungen nicht, zu einer 100 % Erstattung zu kommen, weil die Leistungen nicht identisch sind und so hat man in einigen Bereichen immer einen Eigenanteil, der sehr hoch sein kann.
Das Beispiel in meinem Fall sind die Taxikosten, die man als Rollstuhlfahrer nicht umgehen kann.
Wer nun sagt, man kann selbst einen Rollstuhl in ein Auto u. wieder heraus bringen, dem antworte ich, dass dieser Mensch keinen Rollstuhl braucht, wenn er das noch kann.
Aber auch bei Zahnarztleistungen dürften die Regelungen von Beihilfe und PKV nicht identisch sein. Und natürlich sehe ich auch das Problem, dass die GOZ wohl nicht alle Zahnarztleistungen voll abdeckt.
Womöglich wird man beim Zahnarzt auch nicht immer über alle Möglichkeiten aufgeklärt, weil der Zahnarzt, gerade bei Privatversicherten, lieber den "Porsche statt einem Mittelklasse-Fahrzeug" verkaufen will.
Andererseits zahlt auch die GKV meist nicht alles bei Zahnarztleistungen. Ich erinnere mich noch an die Zuzahlungen, die meine Eltern regelmäßig hatten und das, obwohl sie keine Sonderleistungen wollten, sondern nur, dass ihre Zähne wieder "funktionieren"
Gerne kann man auch die GKV-Versicherten auf höherem Niveau versichern. Mir geht es um bessere Bedingungen für alle.
beamtenjeff:
--- Zitat von: Hortensie am 22.10.2025 05:38 ---Ich verstehe nicht ganz, wie Du das meinst?
Liege ich falsch, wenn ich sage, dass eine Honorarvereinbarung, die über die Sätze der Beihilfe oder der PKV hinausgeht, zu Eigenanteilen in Höhe der übersteigenden Beträge führt?
Wenn, wie beim Zahnarzt, manche Maßnahmen sich dann erst im Laufe der Behandlung ergeben, wird es bei solchen Vereinbarungen sicher eine Klausel geben, dass diese Maßnahmen zusätzlich berechnet werden können.
Was hat man dann mit einer solchen Vereinbarung gewonnen?
--- End quote ---
Nein du liegst nicht falsch, dich meinte ich mit meiner Aussage auch nicht. Es ging eher um die Aussage, dass der Multiplikator bis 3,5 ausreichend sei. Mit § 2 Abs. 1 und 2 GOZ lässt sich das aber offenbar ganz legitim umgehen - es lädt gar dazu ein.
Die Problematik die ich neben dem potentiellen "Eigenbehalt" sehe ist auch: dass ich zwar das Dilemma der Nicht-Wirtschaftlichkeit nach allen was ich über das Thema weiß anerkenne und verstehe, aber ich auch schlecht nachvollziehen kann, was an Multiplikator angebracht ist und was nicht. Nun heißt es auf dieser Beratungsseite, man solle dies VORHER als Kostenvoranschlag einreichen. Das ist in der Praxis aber unmöglich, weil ich unmöglich 12 Wochen auf eine Rückmeldung der Beihilfe warten kann, bis der Zahnarzt mal los legen kann - denn so lange dauert im Schnitt die Bearbeitung von Einreichungen.
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