Autor Thema: Frage zur Beihilfe Bund - Leistungen wurden nicht anerkannt  (Read 999 times)

Bund123

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Hallo zusammen,

heute habe ich, nach 3 Monaten, endlich meinen Beihilfebescheid erhalten.
Allerdings hatte ich ein paar Zahnarzt Rechnungen meines minderjährigen Kindes mit eingereicht.

Diese wurden mit folgendem Text nicht übernommen. Leider kann ich die Begründung nicht nachvollziehen. Vielleicht ist hier ja ein Beihilfe Profi der mir den Text mit "einfacheren" Worten erklären kann ? :)
Mein Kind ist minderjährig, wohnt bei mir als einzigen Erziehungsberechtigten, ist aber noch in der gesetzlichen Krankenkasse der Mutter mit versichert.

Bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt
wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, gelten als Leistungen auch 1.
die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch und 2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen
zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen haben; dies gilt auch, wenn Leistungserbrin-
gerinnen und Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch ge-
nommen werden; ausgenommen sind die Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (§ 8
Absatz 4 Satz 3 BBhV). Da XXXXXX zum o.a. Personenkreis gehört, kann zu Aufwen-
dungen für zahnärztliche Leistungen keine Beihilfe gewährt werden.

Einigung2023

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Solange dein Kind gesetzlich krankenversichert ist, bekommst du keine Beihilfe für seine Zahnarztrechnungen, weil die Krankenkasse (in dem Fall die GKV der Mutter) dafür zuständig ist.

Bund123

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Für die regulären kosten, ist das klar, da wird über die GKV abgerechnet aber es geht um die Kosten die wir zusätzlich in Eigenanteil gezahlt haben.
Bei meinem anderen Kind hat die Beihilfe bisher auch bei Zahnärztlichen Zusatzkosten mit übernommen. Daher bin ich so verwundert, dass das abgelehnt wurde. :(

Einigung2023

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Für die regulären kosten, ist das klar, da wird über die GKV abgerechnet aber es geht um die Kosten die wir zusätzlich in Eigenanteil gezahlt haben.
Bei meinem anderen Kind hat die Beihilfe bisher auch bei Zahnärztlichen Zusatzkosten mit übernommen. Daher bin ich so verwundert, dass das abgelehnt wurde. :(

Auch die Zusatzkosten werden nicht übernommen, da das Kind in der GKV ist. Die Beihilfe ist da raus.

Saxum

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So pauschal ist das meines Erachtens nach nicht zu beantworten. Meines Wissens und Interpretation nach:

1. § 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV eröffnet die Kostenerstattung der dort aufgeführten Leistungen (inkl. Zahnbehandlung) auch "einschließlich für familienversicherte Personen".

allerdings schränkt es

2. § 8 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BBhV soweit für Leistungen nach Satz 3 ein. Zahnärztliche medizinisch notwendige Behandlung ist hier aber nicht erfasst.

Meiner persönlichen laienhaften Leseart nach, haben hier beim Bund beihilfeberechtigte Kinder, die familienversichert sind, also grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe für zahnärztliche Leistungen, soweit diese notwendig und angemessen sind. Die bloße Tatsache der Familienversicherung, auch bei einem anderen Elternteil, schließt Beihilfe nicht generell aus.

Die Beihilfe hat hier im zitieren Text wohl ggf. diesen Passus direkt nach der Aufzählung im Abs. 4 Satz 1 weggelassen oder schlicht nicht weitergelesen - etwa weil ein anderer Sachbearbeiter mit dieser Konstellation bisher nicht befasst war.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV besagt ja auch, dass "Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

Für diese Interpretation spricht auch, dass es in der Vergangenheit ja bereits übernommen wurde, soweit es die vorab in Anspruch zu nehmenden Leistungen der GKV übersteigen und dem Grunde nach beihilfefähig sind.

Grundsätzlich sind aber hier auch (wie für jeden anderen beihilfeberechtigen) nach § 8 Abs. 3 BBhV nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
« Last Edit: 22.10.2025 09:07 von Saxum »