So pauschal ist das meines Erachtens nach nicht zu beantworten. Meines Wissens und Interpretation nach:
1.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 BBhV eröffnet die Kostenerstattung der dort aufgeführten Leistungen (inkl. Zahnbehandlung) auch "einschließlich für familienversicherte Personen".
allerdings schränkt es
2.
§ 8 Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 BBhV soweit für Leistungen nach Satz 3 ein. Zahnärztliche medizinisch notwendige Behandlung ist hier aber nicht erfasst.
Meiner persönlichen laienhaften Leseart nach, haben hier beim Bund beihilfeberechtigte Kinder, die familienversichert sind, also grundsätzlich Anspruch auf Beihilfe für zahnärztliche Leistungen, soweit diese notwendig und angemessen sind. Die bloße Tatsache der Familienversicherung, auch bei einem anderen Elternteil, schließt Beihilfe nicht generell aus.
Die Beihilfe hat hier im zitieren Text wohl ggf. diesen Passus direkt nach der Aufzählung im Abs. 4 Satz 1 weggelassen oder schlicht nicht weitergelesen - etwa weil ein anderer Sachbearbeiter mit dieser Konstellation bisher nicht befasst war.
§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 BBhV besagt ja auch, dass
"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Kostenerstattung nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der familienversicherten Personen nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."Für diese Interpretation spricht auch, dass es in der Vergangenheit ja bereits übernommen wurde, soweit es die vorab in Anspruch zu nehmenden Leistungen der GKV übersteigen und dem Grunde nach beihilfefähig sind.
Grundsätzlich sind aber hier auch (wie für jeden anderen beihilfeberechtigen) nach
§ 8 Abs. 3 BBhV nicht beihilfefähig gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile,
Selbstbehalte nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung
ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie gesondert ausgewiesene Abschläge für Verwaltungskosten und entgangene Apotheker- und Herstellerrabatte bei der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.