Autor Thema: Anerkennung von für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäfti  (Read 1448 times)

nevermind

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Liebes Community,

bin seit 22.09.2025 Beamter Auf Probe in A6 Stufe 2 in der Buchhaltung in Bayern ernannt worden.
Ich habe vor meiner Vorbereitungsdienst 5 Jahre und 5 Monate im öffentlichen Dienst in Bayern als Verwaltungsangestellter in der Verwaltung gearbeitet.

(Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikaton 09/13 - 06/16)
(Sachbearbeitung  im öffentlichen Dienst in Bayern 07/16 - 08/16) 2 Monate
(Kassierer  im öffentlichen Dienst in Bayern 11/16 - 05/18 als geringfügiger Job)
(Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst in Bayern 06/18 - 08/23) 5 Jahre und 3 Monate

Mein Vorgesetzter hat der gesamte Zeitraum als förderlich anerkannt und ist der Meinung, es sollte auch die Zeiten der Ausbildung (nicht die Anwärterzeiten) angerechnet werden sollte, bei der Zeiten des geringfügigen Jobs bin ich mir nicht sicher, da es sich nicht um eine Hauptberuflichen Tätigkeit handelt.


Der Antrag auf Anrechnung der Beschäftigungszeit in das Beamtenverhältnis habe ich bereits im Juni 2025 bei unserer Personalabteilung eingereicht, leider habe ich bis heute noch keine Rückmeldung erhalten.

was meint ihr, welche Stufe werde ich nach der Anerkennung meiner Vordienstzeiten erhalten? und wie wirkt sich das auf die Verkürzung der Probezeit sowie die 1. Beförderung aus?

Vielen Dank und viele Grüße

Bruce Springsteen

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bin seit 22.09.2025 Beamter Auf Probe in A6 Stufe 2 in der Buchhaltung in Bayern ernannt worden.
Schön.

Ich habe vor meiner Vorbereitungsdienst 5 Jahre und 5 Monate im öffentlichen Dienst in Bayern als Verwaltungsangestellter in der Verwaltung gearbeitet.
Fraglich, ob jene 5 Jahre als "Grundvoraussetzung" für die Beamtenernennung dienen müssen, denn dann werden sie in Abzug gebracht. So wie es unten herauslese, hast du aber eine Anwärterzeit hinter Dir. Daher müsste meine fragliche Vermutung hinfällig sein. Da du aber das nicht erwähnt hast, obwohl es hier wichtig ist, bleibt es fraglich.
(Ausbildung als Kaufmann für Bürokommunikaton 09/13 - 06/16)
(Sachbearbeitung  im öffentlichen Dienst in Bayern 07/16 - 08/16) 2 Monate
(Kassierer  im öffentlichen Dienst in Bayern 11/16 - 05/18 als geringfügiger Job)
(Verwaltungsangestellter im öffentlichen Dienst in Bayern 06/18 - 08/23) 5 Jahre und 3 Monate
Praktikas, Zivizeiten, Ausbildungen etc. werden bei uns nicht anerkannt. Kann mir nicht vorstellen, dass das im konservativen Bayern durchgeht.
Mein Vorgesetzter hat der gesamte Zeitraum als förderlich anerkannt und ist der Meinung, es sollte auch die Zeiten der Ausbildung (nicht die Anwärterzeiten) angerechnet werden sollte, bei der Zeiten des geringfügigen Jobs bin ich mir nicht sicher, da es sich nicht um eine Hauptberuflichen Tätigkeit handelt.
Der Vorgesetzter hat da gar nichts anerkannt oder hast das schriftlich? Eben! Was er der Meinung ist und was im Gesetz - hier Art. 31 BayBesG - steht, sind meist zwei paar Stiefel. Zudem sind teilzeitartige Beschäftigungszeiten ebenfalls im Rahmen des Ermessens zu streichen.

Der Antrag auf Anrechnung der Beschäftigungszeit in das Beamtenverhältnis habe ich bereits im Juni 2025 bei unserer Personalabteilung eingereicht, leider habe ich bis heute noch keine Rückmeldung erhalten.
Was auch keinen Sinn macht, da du zu dem Zeitpunkt "augenscheinlich" noch nicht beschäftigt warst. Oder warst du da in der Anwärterzeit? Aber auch da macht es keinen Sinn, da du deinen Dienst "zur Probe" noch nicht formal angetreten hast. Überdies hast du wahrscheinlich keine Bestätigung bei der Abgabe der Unterlagen.
was meint ihr, welche Stufe werde ich nach der Anerkennung meiner Vordienstzeiten erhalten?
Ohne deine Akte ist das alles hier "Glaskugelgeschaue". Zudem schreibst du oben von 5 Jahren und 5 Monaten und weiter von 5 Jahren und 3 Monaten. (Ja, ich weiß, du rechnest die 2 Monate dazu). Trotzdem ist auch hier fraglich, ob nicht längere Abwesenheitszeiten dies schmälern könnten. Dafür kenne ich die Gesetzeslage in Bayern nicht genau. Jedenfalls kannst du dir deine Frage hier anhand der bekannten Besoldungstabelle selbst beantworten. Das haste jedenfalls in der Ausbildung gehabt - jede Wette.
und wie wirkt sich das auf die Verkürzung der Probezeit sowie die 1. Beförderung aus?
Deine Stufe ist das eine, deine Besoldungsgruppe was Anderes. Sorry, aber das solltest als Beamtin schon zu unterscheiden wissen.

nevermind

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Natürlich habe einen Vorbereitungsdienst (Anwärter) vom 01.09.2023 bis 21.09.2025.

Wie der Betriff schon das sagt, hat mein Vorgesetzter dies bereits beantragt und meiner Beschäftigungszeiten als förderlich anerkannt und unterschrieben, was die Personalstelle über diesen Antrag entscheidet, ist natürlich eine andere Sache... Ich weiß es schon so ungefähr, welche Stufe ich evtl. bekommen könnten, aber bin mir halt nicht sicher, deshalb frage ich ja! oder darf man nicht mehr so etwas fragen?

du musst nicht unbedingt hier auf meine Frage antworten!


Bruce Springsteen

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..oder darf man nicht mehr so etwas fragen?

du musst nicht unbedingt hier auf meine Frage antworten!
Natürlich darfst du fragen. Ich frage mich halt, ob du dich überhaupt mit dem Thema auseinandergesetzt hast. Vieles hier ist unstimmig in der Fragestellung, deswegen meine o.g Fragen. Und wenn ich die schon habe, dann andere auch. Und dafür ist ein Forum wie jenes hier auch gedacht.

So natürlich ist das nicht, wenn auch in der Verwaltung. Dann gehört das auch zu dem Ganzen dazu, denn es wäre schon hilfreich zu wissen, ob du zum Zeitpunkt der Antragstellung im aktiven Dienst warst oder nicht.

Ich verstehe zudem nicht, was dein Vorgesetzter hier zu suchen hat?! Hier geht es - berichtige mich- um die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 BayBesG. Das ist ne Sache zwischen Dir als Antragsteller und deinem Dienstherr. Was da dein Vorgesetzter, dessen Meinung du anscheinend sehr schätzt, zu tun hat?

Hast du mal Art. 31 angewandt? Dann kannste es Dir selbst errechnen und Dir anhand der Besoldungstabelle deine Stufe rechtssicher ausrechnen.





nevermind

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Zum Zeitpunkt der Antragstellung (25.06.2025) war ich noch im Vorbereitungsdienst, da meine Ernennung erst am 22.09.2025 stattfand, aber da die Bearbeitung bei uns lange dauert, deshalb habe ich ihn schon im Voraus gestellt.

Mein Vorgesetzter muss doch den Antrag fachlich genehmigen (zumindest bei uns läuft es so, dass der es befürworten oder nicht befürworten soll), zudem muss er und der Referatsleiter dies sowieso unterschreiben und dies begründen, weshalb sie es als voll förderlich oder nicht förderlich anerkennen.

Nach meiner Berechnung sollte ich zwischen Stufe 3 oder 4 landen: Art. 30 Abs 2 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz : Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten Stufe 4 zwei Jahre, danach bis zur Stufe 8 drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre.

Art. 31
Berücksichtigungsfähige Zeiten: Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.


Umlauf

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Zum Zeitpunkt der Antragstellung (25.06.2025) war ich noch im Vorbereitungsdienst, da meine Ernennung erst am 22.09.2025 stattfand, aber da die Bearbeitung bei uns lange dauert, deshalb habe ich ihn schon im Voraus gestellt.

Mein Vorgesetzter muss doch den Antrag fachlich genehmigen (zumindest bei uns läuft es so, dass der es befürworten oder nicht befürworten soll), zudem muss er und der Referatsleiter dies sowieso unterschreiben und dies begründen, weshalb sie es als voll förderlich oder nicht förderlich anerkennen.

Nach meiner Berechnung sollte ich zwischen Stufe 3 oder 4 landen: Art. 30 Abs 2 Satz 2 Bayerisches Besoldungsgesetz : Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten Stufe 4 zwei Jahre, danach bis zur Stufe 8 drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre.

Art. 31
Berücksichtigungsfähige Zeiten: Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden.

Wenn bei euch der Vorgesetzte etwas machen muss, dann ist da eure ganz eigene Besonderheit.

Hier bei uns würde kein Personaler mehrere Vorgesetzte oder in andere Behörden anfragen, ob man frühere Zeiten anerkennen könnte. Denn Anerkennungsfähige Vorzeiten können sonst wo gesammelt worden sein.

Das macht der Personaler nach Aktenlage.

Bruce Springsteen

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Richtig. Der Vorgesetzte muss hier gar nicht involviert werden, da er jene persönliche Akte gar nicht einsehen und danach urteilen darf. Jede Wette, dass dies auch bei euch in der Behörde so nicht ist. Hier greifen die individuellen Werdegänge des Einzelnen. Dein Vorgesetzter muss daher nix genehmigen. Die Grundlage seines Eingreifens möchte ich hiermal sehen. Weder er noch irgendein Anderer ausserhalb des Personalamts darf hier etwas unterschreiben, genehmigen oder ablehnen.

Aber jetzt zu Dir. Gut, du warst also im Dienst. Jetzt greift das nächste. Warum soll man sich um die Antragstellung kümmern, wenn es erst die Zukunft (fraglich, ob du überhaupt die Ausbildung erfolgreich beendest und fraglich, ob du darüberhinaus in dieser Behörde (Zuständigkeit) dann weiter Dienst tust. Zudem ist es fraglich, ob dies als Beamter. Die Bearbeitung dauert deswegen lange, weil bspw. Anträge unvollständig gestellt werden. So wie hier augenscheinlich auch.

Da muss man auch nicht zwischen zwei Stufen pendeln. Das ist eigentlich ganz klar.

Welche Zeiten nach Art. 31 kannst du jetzt vorzeigen? Wie kommst du sowohl auf Stufe 3 als auch 4?
Benenne hier doch mal klar die Fakten. Bedenke, das Ausbildungs- Zivi- Praktikumszeiten etc pp NICHT als berücksichtigungsfähige Zeiten gelten! Was bleibt also übrig?

Mit welcher Stufe fängst du an? Rechne deine Vollzeit-Jahre, die ermittelt hast, drauf:
https://www.lff.bayern.de/themen/besoldung/besoldungstabellen

Da bringt es auch nix, stumpf Art. 31 zu zitieren. Ich hoffe, du hast das Wörtchen "kann" nicht überlesen..

nevermind

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es steht so (folgendes) bei uns auf Intranet, was ich auch eigentlich für Sinnvoll halte!!!

Hinweise zur Stufenzuordnung:


Grundsätzlich ist sowohl eine vollständige als auch eine nur teilweise Anerkennung möglich. Eine nur teilweise Anerkennung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Vordiensttätigkeit nur bedingt förderlich für die künftige Tätigkeit ist. Der Beschäftigungsumfang, z. B. einer Tätigkeit in Teilzeit, steht der Anerkennung der Förderlichkeit nicht entgegen. Welche Zeiten in welchem Umfang angerechnet werden sollen, muss der/die Vorgesetzte detailliert und plausibel begründen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Beschäftigungszeiten erfolgt, wird von den personalverwaltenden Stellen ………. auf der Grundlage Ihrer Angaben im Formular „Beruflicher Werdegang“ und der Stellungnahme der/des Vorgesetzten auf dem Antragsformular nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Die Hochschule wurde vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, beim Vorliegen förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten maximal folgende Zeiträume im Einzelfall.

grundsätzlich anzuerkennen:

- zweite Qualifikationsebene:  ab dem dritten (anders bei Fachlaufbahnen mit einem fachl. Schwerpunkt) bis einschließlich dem achten Jahr in vollem Umfang der Beschäftigungsdauer,  für das neunte und zehnte Jahr in hälftigem Umfang der Beschäftigungsdauer




Bruce Springsteen

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Welche Zeiten in welchem Umfang angerechnet werden sollen, muss der/die Vorgesetzte detailliert und plausibel begründen.
Er macht quasi eine Vorauswahl, nicht mehr, nicht weniger. Ist aber sehr ungewöhnlich.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Anerkennung hauptberuflicher förderlicher Beschäftigungszeiten erfolgt, wird von den personalverwaltenden Stellen ………. nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.
Eben. Hier fällt die Entscheidung. Bei der personalverwaltenden Stelle - dein Vorgesetzter gehört nicht zur personalverwaltenden Stelle.

Selbst einen Dienstweg muss m.E nicht eingehalten werden. Die Entscheidung, ob deine Erfahrungen deinem jetzigen Berufsweg nützlich sind, ist ja schon mit Ausbildungsbeginn - also vor Jahren - gereift. Da braucht es erst Recht nicht deinen Vorgesetzten.

Aber macht ruhig mal..

nevermind

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Ich habe ja nie behauptet, dass er die Entscheidung trifft, meine Frage in der Runde war nur was schätzt ihr meine Stufe… nicht wer es genehmigt und wer nicht….

Bruce Springsteen

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Er hat nunmal grundsätzlich keine Berechtigung, dies zu prüfen, allein schon aus Datenschutzgründen geht es ihm nix an, welche Beurteilungen (Zeugnisse) du deinem Dienstherren vorlegst, um Zeiten zu begründen.

Da brauchen wir auch nichts zu "schätzen". Nochmal:
Da muss man auch nicht zwischen zwei Stufen pendeln. Das ist eigentlich ganz klar.

Welche Zeiten nach Art. 31 kannst du jetzt vorzeigen? Wie kommst du sowohl auf Stufe 3 als auch 4?
Benenne hier doch mal klar die Fakten. Bedenke, das Ausbildungs- Zivi- Praktikumszeiten etc pp NICHT als berücksichtigungsfähige Zeiten gelten! Was bleibt also übrig?

Mit welcher Stufe fängst du an? Rechne deine Vollzeit-Jahre, die ermittelt hast, drauf:
https://www.lff.bayern.de/themen/besoldung/besoldungstabellen

nevermind

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„Kurze Frage zur Anerkennung meiner Vordienstzeiten:
Da in Anlage 3 bei A6 immer mit  Stufe 2 beginnt – wird die Stufenlaufzeit bei der Stufenfestsetzung bei mir komplett ab Stufe 2 gerechnet? Also: gibt es überhaupt noch eine Stufe 1 oder startet alles rechtlich mit Stufe 2?“

Bruce Springsteen

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Auch wenn es zwei Fragen sind..
Ja, es starten alle mit Stufe 2, sofern keine förderlichen Zeiten eine höhere Stufe begründen. Der Wegfall der ersten Stufe war vor oder mit Corona.

nevermind

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ob die Anrechnung ab Stufe 1 oder ab Stufe 2 erfolgt. Nach aktuellem Verständnis stellt Stufe 2 bereits die Anfangsstufe dar, weshalb unklar ist, ob eine Anrechnung ab dieser Stufe oder bereits ab Stufe 1 anzusetzen ist?

Bruce Springsteen

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Stufe 1 gibt es nicht, daher kann ab da nix angerechnet werden. Stufe 2 ist die Anfangsstufe, korrekt.