Berechnung Mindestbesoldung für Bayern

Begonnen von Shaelmar, 19.11.2025 13:55

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Shaelmar

Nach Maßgabe des neuen Urteils des BVerfG muss die Mindestbesoldung 80 % des Median Netto-Äquivalenzeinkommens betragen.

Für das Jahr 2024 beträgt dieses für Bayern 2.328 €, x 0,8 =1862 € als Mindestbesoldung eines alleinstehenden Beamten.

Erwachsene Familienmitglieder und Kinder über 14 Jahre erhöhen den Wert um den Faktor 0,5, Kinder unter 14 Jahren um 0,3.

Für eine vierköpfige Familie mit je einem Kind über und unter 14 jahren ergibt sich daher eine Mindestbesoldung von 2.328 x 2,3 X 0,8 = 4284 €

bis 11 / 2024 lag die Nettobesoldung eines beamten A3 Stufe 2 Mietstufe IV bei 2170 €, abzüglich PKV und PV von durchschnittlich 330 € bei 1840 €.
Die Besoldung eines beamten A3 Stufe 2 Mietstufe IV bei 2 Kindern lag bei 2593€, abzgl. PKV und PV bei ca. 2260 €.

Somit ergibt sich bereits bei einem Single beamten ein Fehlbetrag von mind. 20 €, beachtet man das Abstandsgebit innerhalb des Besoldungsgefüges kann sich ein Fehlbetrag von mehreren Hundert Euro in den höheren Besoldungsgruppen ergeben.

Bei einer 4k Familie beträgt der Fehlbetrag bereits mindestens 2000 € (pro Monat!), in den höheren Besoldungsrängen sogar mehr.

Und das nur bei Beachtung des ersten Prüfungsschrittes, ohne Einbeziehung von Reallohnentwicklung etc.

Kann das stimmen oder habe ich einen Denk-/Rechenfehler?

squatty

Ich konnte das Urteil noch nicht komplett im Detail durchlesen, aber ich würde sagen, Du musst

a) von den Jahreswerten ausgehen, da das Weihnachtsgeld dazu zählt.
b) die allgemeine Stellenzulage mit berücksichtigen
c) bei der Familie noch das Kindergeld berücksichtigen.


Unknown

In der Rdnr. 71 wurde es konkretisiert:

ZitatFür die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).

Ich kenne  leider den Beitrag für die PKV nicht den das BVerfG angenommen hat. Natürlich wird das Kindergeld addiert und die Steuer abgezogen.
Was mir nicht ganz klar ist, ob die Kosten der Unterkunft, also das 95% Perzentil weiterhin Anwenndung findet. Aus dem Bauch heraus würde ich es verneinen, weil die Mindestbesoldung bereits über dem Satz des Bürgergeldes ist und die Konkretisierung im Beschluss nirgendwo auftaucht.

Ozymandias

Bayern         21        22              23             2024
Mittelfranken   1.979   2.040   2.136   2.257
Niederbayern   1.970   2.025   2.082   2.187
Oberbayern   2.263   2.337   2.435   2.569
Oberfranken   1.929   1.980   2.053   2.151
Oberpfalz   1.959   1.992   2.099   2.212
Schwaben   1.973   2.033   2.117   2.229
Unterfranken   2.005   2.031   2.140   2.226

Bayern hat 7 verschiedene NUTS Regionen. Die Entscheidung erwähnt diese, erläutert aber nicht genau ob diese benutzt werden soll.

Vergleicht man Oberfranken mit Niederbayern kommt man zu ganz unterschiedlichen Beträgen, was das Wohnkostenproblem wieder zur Geltung bringt.

Wären 770 Euro netto mtl Unterschied in diesem Fall mit Faktor 2,3 und 80%. Nur mal als Diskussion, ob diese neue Mindestbesoldung, die das Wohnkostenproblem sehr pauschal unter den Tisch kehrt, bei diesen unterschiedlichen Regionen viel Sinn macht.

Surfer

Ob es Sinn macht oder nicht würde sich hier nicht mehr stellen. Da ist die Rechtssprechung sehr deutlich. Jedoch könnte die Bayerische Staatsregierung den Ortszuschlag weiterführen. Meiner Meinung nach.....

LG

HMeder

Ich fürchte, man wird erst dann endgültig bewerten können, was das aktuelle Urteil für Länder wie z.B. Bayern bedeutet, wenn Klarheit über die Rechtmässigkeit des Partnereinkommens herrscht. Dazu sagt das BVerG leider nichts. Bis hierzu eine Aussage vorliegt, wird z.B. Bayern versuchen, die fehlende Besoldung durch dieses auszugleichen.

Landsknecht

Ja, aber die Grundlage für die damaligen Berechnungen in Bayern war 15 % über Grundsicherungsniveau für die Mindestbesoldung. Und selbst das konnte nur mit dem dubiosen fiktiven Partnereinkommen geradeso eingehalten werden. Neue Grundlage ist jetzt aber das Median-Äuivalenzeinkommen.

HMeder

Da hast Du natürlich Recht. Trotzdem kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, dass ein alleinstehender A3 Beamter in der niedrigsten Stufe über 4K netto pro Monat verdienen wird. Ich könnte mir vielmehr vorstellen, dass der DH versuchen wird, die Mindestalimentation mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen (d.h. Faktor 1 für alleinstehende, Faktor 2,3 für Familien mit 2 Kindern). Den Mehrbedarf für Familien kann er wie bisher mit Zuschlägen sicherstellen.

Derzeit hat ein A3 S2 mit 2 Kindern ca. 3200 Euro netto. PKV und Kindergeld heben sich ungefähr auf. Das bedeutet eine Differenz zu Mindestalimentation von ca 1K / Monat. Das lässt sich bequem mit dem Partereinkommen ausgleichen.

lotsch

(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>).

Daraus entnehme ich, dass die Erwerbstätigkeit des Ehegatten weder tatsächlich noch fiktiv angerechnet werden darf. Weiter gehe ich davon aus, wenn der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem erfindet, muss die Besoldungshöhe, in etwa dem Gleichen entsprechen.

HMeder

Ich gebe Dir Recht für den im Urteil betrachteten Zeitraum. Aber in Rn. 115 schreibt das BVerG:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der
Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Landsknecht

So oder so, für Bayern rechne ich nicht mit einer Änderung im nächsten Jahr, eher Anfang 2027. Die Berliner haben vom BVerfG ja auch Zeit bis Anfang 27 bekommen. Bis dahin, weiter Widerspruch einlegen 8)

oscar0307

Ich rechne in Bayern ehrlich gesagt mit gar keiner Änderung. Die Staatsregierung ist ja bisher auch sehr trickreich gewesen und die korrekte Anwendung des Urteils würde vermutlich Milliarden kosten.
Es ist meines Wissens nach keine Klage aus Bayern beim Verfassungsgericht anhängig. Bis Klagen gegen das fiktive Partnereinkommen entschieden wurden vergehen auch noch Jahre und die Steigerung der Bezüge mit der Inflation oder der Lohnentwicklung ist so eine Sache. Ich schätze es man lehnt sich entspannt zurück in Finanzministerium. Bisher alles "Einzelfallentscheidungen".
Interessant finde ich auch, dass sich keine bay. Gewerkschaft dazu äußert. Für Hochglanzbilder mit dem Minister gibt es sofort einen Artikel aber bezüglich des Urteils gibt es weder von BBB, noch von BfG oder GdP eine Stellungnahme.

lotsch

Zitat von: oscar0307 in 21.11.2025 13:26
Ich rechne in Bayern ehrlich gesagt mit gar keiner Änderung. Die Staatsregierung ist ja bisher auch sehr trickreich gewesen und die korrekte Anwendung des Urteils würde vermutlich Milliarden kosten.
Es ist meines Wissens nach keine Klage aus Bayern beim Verfassungsgericht anhängig. Bis Klagen gegen das fiktive Partnereinkommen entschieden wurden vergehen auch noch Jahre und die Steigerung der Bezüge mit der Inflation oder der Lohnentwicklung ist so eine Sache. Ich schätze es man lehnt sich entspannt zurück in Finanzministerium. Bisher alles "Einzelfallentscheidungen".
Interessant finde ich auch, dass sich keine bay. Gewerkschaft dazu äußert. Für Hochglanzbilder mit dem Minister gibt es sofort einen Artikel aber bezüglich des Urteils gibt es weder von BBB, noch von BfG oder GdP eine Stellungnahme.

...... aber es liegen Klagen bei den bayer. Verwaltungsgerichten vor, und diese müssen ab jetzt den Beschluss des BVerfG vom 19.11.2025 anwenden. Genau so wie alle anderen Verwaltungsgerichte in Deutschland. Man kann gespannt sein.

oscar0307

Tatsächlich, es bleibt spannend. Vor allem mit welchen erfundenen fiktiven Einkommen sich die Staatsregierung wieder versucht aus der Affäre zu ziehen.
Es wird einfach Zeit, dass die Besoldung wieder auf ein konkurrenzfähiges Niveau gehoben wird. Wir hatten dieses Jahr mehr Abgänge als Zuführungen. Das kann so nicht weitergehen.

Muenchner82

Ich überlege ernsthaft aufgrund der Verschleppungstaktik des Besoldungsgesetzgebers nächstes Jahr einen Vergleich bei sofortiger beilegung des Rechtsstreits vorzuschlagen (hab eigentlich keinen Bock hier noch x Jahre auf Urteile und Umsetzungen zu warten). Dazu müsste ich aber mal nach dem neuen Urteil ausrechnen wie weit es eigentlich fehlt.