Autor Thema: Amtsangemessene Alimentation zu BvL 5/18 u. a. vom 17.09.2025  (Read 44157 times)



xap

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Ist doch am Ende auch nur von der WiWo abgeschrieben.

Hier übrigens komplett lesbar für alle im Stasi-Blatt:

https://archive.ph/ukvqy

Umzug 1

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https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/milliarden-fuer-beamte-finanzministerium-warnt-jetzt-vor-besoldungs-chaos-li.10006639
Diesmal wenigstens nur teilweise hinter der Bezahlschranke…
[/quote

Die Informationen in diesem Artikel beziehen sich auf die Berichterstattung der WiWo. Das Urteil "Berliner Urteil" findet in dem Artikel keinerlei Berücksichtigung.

Rentenonkel

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Neues Prüfschema

1. Überprüfung der Mindestbesoldung

Hier ist zu prüfen, ob rein rechnerisch der kleinste 4 K Beamte (Modellbeamte) der zu prüfenden Besoldungssgruppe die Mindestbesoldung erreicht.

Wenn der kleinste Beamte der zu prüfenden Besoldungsgruppe nicht erreicht, ist die Besoldung dieser Besoldungsgruppe ist zwingend verfassungswidrig

2. Überprüfung der Fortschreibung

a)
1. Parameter: Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Tariflohnindex (T)
2. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Nominallohnindex (N)
3. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Verbraucherpreisindex (V)
4. Parameter: Prüfung, ob eine der rangniederen Besoldungsgruppen die Mindestbesoldung verletzt (M)

Die Besoldungsentwicklung ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen wird methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter).

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

c) Ist die Unteralimentation ausnahmsweise verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Die festgestellte Unteralimentation kann auch durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Gesetzgeber



 

Rentenonkel

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Überarbeitetes Prüfschema nach Hinweis von BVerfGBeliever

1. Überprüfung der Mindestbesoldung

Hier ist zu prüfen, ob rein rechnerisch der kleinste 4 K Beamte (Modellbeamte) der zu prüfenden Besoldungssgruppe die Mindestbesoldung erreicht.

Wenn der kleinste Beamte der zu prüfenden Besoldungsgruppe nicht erreicht, ist die Besoldung dieser Besoldungsgruppe ist zwingend verfassungswidrig

(In der Tabelle RN 159 Buchstabe M)

2. Überprüfung der Fortschreibung

a)
1. Parameter: Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Tariflohnindex (T)
2. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Nominallohnindex (N)
3. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Verbraucherpreisindex (V)
4. Parameter: besoldungsinterner Vergleich, insbesondere Abstandsgebot (A)


Die Besoldungsentwicklung ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen wird methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter).

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

c) Ist die Unteralimentation ausnahmsweise verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Die festgestellte Unteralimentation kann auch durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Gesetzgeber


TauiZ

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Imperator

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Musterwiderspruch für Bundesbeamte aus dem Nachbarthread:

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Böswilliger Dienstherr

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Überarbeitetes Prüfschema nach Hinweis von BVerfGBeliever

1. Überprüfung der Mindestbesoldung

Hier ist zu prüfen, ob rein rechnerisch der kleinste 4 K Beamte (Modellbeamte) der zu prüfenden Besoldungssgruppe die Mindestbesoldung erreicht.

Wenn der kleinste Beamte der zu prüfenden Besoldungsgruppe nicht erreicht, ist die Besoldung dieser Besoldungsgruppe ist zwingend verfassungswidrig

(In der Tabelle RN 159 Buchstabe M)

2. Überprüfung der Fortschreibung

a)
1. Parameter: Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Tariflohnindex (T)
2. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Nominallohnindex (N)
3. Parameter:  Vergleich der Besoldungsentwicklung mit dem Verbraucherpreisindex (V)
4. Parameter: besoldungsinterner Vergleich, insbesondere Abstandsgebot (A)


Die Besoldungsentwicklung ebenso wie die Entwicklung der volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen wird methodisch jeweils mit Hilfe eines auf das feste Basisjahr 1996 zurückgehenden Index erfasst. Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung einer der drei Vergleichsgrößen von mindestens 5 % ist jeweils ein Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (erster, zweiter und dritter Parameter).

b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer wertenden Betrachtung zusammenzuführen. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unterbesoldung. Wird kein Parameter erfüllt, wird eine amtsangemessene Besoldung vermutet. Ist ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe auf der zweiten Stufe besonders eingehend gewürdigt werden. Auf der ersten Prüfungsstufe festgestellte Vermutungen können sowohl erhärtet als auch widerlegt werden.

c) Ist die Unteralimentation ausnahmsweise verfassungsrechtlich zu rechtfertigen?

Die festgestellte Unteralimentation kann auch durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt sein. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim Gesetzgeber

Was ist da jetzt neu und Überarbeitet? Das ist nichts anderes als mein Post mit Formeln, halt nur ohne Formeln. Absolut mehrwertfrei.

infabi

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Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Vorabprüfung: Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
-   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
-   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
-   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.

(Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.)

Kurz:
•   Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
•   Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.

Berechnungen:

Vorabprüfung Mindestbesoldung
((Äquivalenzfaktor für o.g. vierköpfige Familie: s = 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3))
((Median-Äquivalenzeinkommen für o.g. vierköpfige Familie:
M4P = M (Median) x s (Äquivalenzfaktor) = M x 2,3))
((Prekariatsschwelle 80%: 0,8 x M4P)) (Als Faktor: 0,8 * 2,3 = 1,84 * M)
((Jahresbruttobesoldung: Bnetto = Bbrutto – Steuern – KV/PPV + Kindergeld))
((Prüfung Prekariatsschwelle: Bnetto <= Schwelle -> verfassungswidrig))
((Prüfung Prekariatsschwelle: Bnetto >= Schwelle -> Fortschreibungsprüfung)) !!!
((Relative Anzeige Prekariatsschwelle: (Bnetto – Schwelle) / Schwelle * 100))

Die Fortschreibungsprüfung findet dann statt, wenn die Schwelle nicht unterschritten ist.

Fortschreibungsprüfung
Die Vorabprüfung mit der 4-K-Familie beantwortet nur eine „Unterkante“-Frage:
Reicht die Besoldung in diesem Jahr für eine typische Beamtenfamilie aus – ja oder nein? Die Fortschreibungsprüfung denkt weiter: Wie hat sich die Besoldung über die Jahre hinweg im Vergleich zur Umwelt entwickelt? Also: Nicht nur „springst du über die 80 %-Latte“, sondern auch:

-   Läufst du im Langstreckenlauf mit den Tarifbeschäftigten,
-   den Nominallöhnen insgesamt
-   und den Lebenshaltungskosten (Verbraucherpreisen) mit?
-   Bleiben Abstände zwischen Besoldungsgruppen gewahrt?

Dafür arbeitet Karlsruhe mit Indizes und vier Parametern:

(B) Besoldungsindex (Beamtenbesoldungsentwicklung)
(T) Tariflohnindex (TVöD/TV-L-Entgeltentwicklung)
(N) Nominallohnindex (Entwicklung der Löhne/Gehälter in der Gesamtwirtschaft)
(V) Verbraucherpreisindex (Entwicklung der Verbraucherpreise (Inflation))

T, N, V = Parameter 1-3 !

Damit man Entwicklungen über Jahrzehnte vergleichen kann, wird alles auf ein gemeinsames Basisjahr (1996) gesetzt. Grundidee Indexrechnung: Basisjahr 1996 wird auf 100 Punkte gesetzt. Wenn die Größe später steigt, steigt der Index; wenn sie fällt, fällt der Index.

Formel: Index = 100 x (Wert /Wert 1996) (Wert von heute in % im Vergleich zu 1996)

Bildung der Indizes:

Besoldungsindex
Jahresbruttobesoldung im Jahr (t):
(Grundgehalt (Endstufe) + allgemeine Zulagen (keine funktionszulagen)) / Jahresbruttobesoldung 1996 in dieser Gruppe * 100

Tariflohnindex
Jahresvergütung aus einer vergleichbaren TV-Gruppe (wieder Endstufe), formel wie bei Besoldungsindex.

Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex genauso, jeweils mit den gesamtwirtschaftlichen Preis-Daten aus der Statistik. Ergibt vier Kurven auf einer Zeitachse, alle bei „Basis 100“ startend.
Wie stark hinkt die Besoldung hinterher?

Beispielhaft Formeln:

Abweichung Tariflohn = (T(t) – B(t)) / T(t) * 100
Abweichung Nominallohn = (N(t) – B(t)) / N(t) * 100
Abweichung Verbraucherpreisindex = (V(t) – B(t)) / V(t) * 100

1.   Differenz Bilden: Wie viele Indexpunkte liegt die Besoldung hinter dem Tariflohn zurück?
2.   Wie groß ist diese Lücke im Verhältnis zum Tarifindex?
3.   In Prozent ausdrücken.

Interpretation:

Positiver Wert: Besoldung < Vergleichsindex → Besoldung hinkt hinterher.
0 %: Besoldung entwickelt sich exakt wie Vergleichsindex.
Negativer Wert: Besoldung läuft besser als Vergleichsindex.

Die 5% Schwelle

Das Bundesverfassungsgericht zieht eine Toleranzgrenze: Wenn die Besoldung leicht hinterherläuft, ist das noch kein Verfassungsverstoß. Schwelle: Wenn die Besoldung mindestens 5 % hinter einer Vergleichsgröße zurückbleibt, gilt der Parameter als „gerissen“.

Rechnerisch:
Abweichung jeweils >= 5%

Dann sagt Karlsruhe sinngemäß:„Hier ist über einen langen Zeitraum systematisch zu wenig getan worden.“ Jeder dieser drei Fälle ist dann ein eigener Alarm-Parameter.

Abstandsgebot

Der vierte Parameter (Abstandsgebot) ist etwas „weicher“, aber inhaltlich klar: Bleiben die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen gewahrt? Rechnerisch prüfst du nicht mehr „Index vs. Index“, sondern: Wie groß ist z.B. das Grundgehaltsplus von A 9 zu A 10 im Jahr 1996? Und wie sieht derselbe Abstand 2010, 2015, 2020 aus? Wenn sich die Abstände deutlich verengen oder verdrehen (untere Gruppen holen fast auf, mittlere geraten unter Druck, obere werden „ausgedünnt“), kann das ein Verstoß gegen das Abstandsgebot sein.

Zusätzlich:
Wenn unten eine Besoldungsgruppe schon die Mindestbesoldung reißt,
aber oben nichts passiert, kann das mittelbar auch das Abstandsgebot verletzen,
weil die gesamte Struktur nach unten gedrückt wird. Das Gericht formuliert hierfür keine „5-%-Formel“, sondern nutzt dieses Kriterium bewertend als 4. Parameter.

Gesamtschau

Wenn du die vier Parameter geprüft hast, kommt die Entscheidungslogik:

Mindestens 2 Parameter gerissen
→ starke Vermutung für verfassungswidrige Unteralimentation in diesem Jahr / dieser BesGr.

0 Parameter gerissen
→ Vermutung, dass die Besoldung verfassungsgemäß ist.

Genau 1 Parameter gerissen
→ „Grauzone“ → Vertiefte wertende Prüfung (Haushaltslage, Attraktivität des Dienstes, Sonderzulagen etc.).

Damit verbindet Karlsruhe die rechnerische Seite (Indizes, 5-%-Grenze) mit einer juristischen Wertung.

Berechnungen: Fortschreibungsprüfung

Indizes:
((Besoldungsindex: B(t) = 100 * Besoldung(t) / Besoldung(1996)))
((Tariflohnindex: T(t) = 100 * Tariflohn(t) / Tariflohn(1996)))
((Nominallohnindex: N(t) = 100 * Nominallohn(t) / Nominallohn(1996)))
((Verbraucherpreisindex: V(t) = 100 * Verbraucherpreise(t) / Verbraucherpreise(1996)))

Abweichungen:
((Abweichung Tariflohn: Abw_T(t) = (T(t) – B(t)) / T(t) * 100))
((Abweichung Nominallohn: Abw_N(t) = (N(t) – B(t)) / N(t) * 100))
((Abweichung Verbraucherpreise: Abw_V(t) = (V(t) – B(t)) / V(t) * 100))

5-%-Kriterium:
((Parameter 1 erfüllt: Abw_T(t) >= 5))
((Parameter 2 erfüllt: Abw_N(t) >= 5))
((Parameter 3 erfüllt: Abw_V(t) >= 5))

4. Parameter (Abstandsgebot):
((Parameter 4 erfüllt, wenn:
– Abstände zwischen BesGr im Zeitverlauf deutlich schrumpfen oder
– Mindestbesoldung in unteren Gruppen unterschritten wird und oben nichts nachgezogen wird))

Gesamtschau:
((Wenn mind. 2 Parameter erfüllt → Vermutung Unteralimentation))
((Wenn 0 Parameter erfüllt → Vermutung Verfassungsgemäßheit))
((Wenn genau 1 Parameter erfüllt → vertiefte wertende Prüfung))

DIESE AUFSTELLUNG IST NICHT ABSCHLIEßEND, HAT KEIN ANSPRUCH AUF RICHTIGKEIT UND UNTERLIEGT DER FORTLAUFENDEN KORREKTUR NACH HINWEISEN!!

LG

BÖSWILLIGER DIENSTHERR
Guten Abend,
Vielen Dank an dieser Stelle für Deine Mühe bezüglich Berechnungsdarstellung. Eine Frage dazu. In Brandenburg wird ja freie Heilfürsorge gewährt. Wie wird das anhand Deiner Formel berücksichtigt?( vgl. RN 71:"Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus". Viele Grüße nach BW
« Last Edit: 02.12.2025 18:02 von infabi »

Böswilliger Dienstherr

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Ermittlung der Bezugsgröße, abgeleitet aus dem Beschluss des BVerfG.

Vorabprüfung: Mindesbesoldung (Prekaritätsschwelle)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html

Das Bundesverfassungsgericht arbeitet mit einer Modellfamilie, um zu prüfen, ob das Gehalt eines Beamten verfassungsgemäß ist. 4-Personen-Haushalt mit zwei Kindern in unterschiedlichen Altersstufen. Diese Konstellation ist bewusst gewählt, weil das klassische Leitbild des Besoldungsrechts war: Ein Beamter in der Eingangsstufe soll als Alleinverdiener eine vierköpfige Familie eigenständig amtsangemessen ernähren können.

-   Beamter (Alleinverdiener)
-   Ehepartner ohne eigenes Einkommen
-   1 Kind unter 14
-   1 Kind ab 14

Wie daraus die „Bezugsgröße“ entsteht (Äquivalenzskala):
https://de.wikipedia.org/wiki/OECD-Skala

Damit man Haushalte vergleichen kann, arbeitet man mit der modifizierten OECD-Äquivalenzskala. Die setzt jedem Haushaltsmitglied ein „Gewicht“ zu:

   •   1. erwachsene Person: 1,0
   •   jede weitere erwachsene Person oder Person ab 14: 0,5
   •   jedes Kind unter 14: 0,3

Für unsere 4-K-Beamtenfamilie heißt das:

   •   Beamter: 1,0
   •   Ehepartner: 0,5
   •   Kind unter 14: 0,3
   •   Kind ab 14: 0,5

Gesamtgewicht: 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3

Wie die 80-%-Schwelle (Mindestniveau) berechnet wird
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/armutsgefaehrdung-und-9

Man nimmt das Median-Äquivalenzeinkommen pro Kopf aus der Statistik und multipliziert es mit 2,3, um das Median-Einkommen für genau diese Familienkonstellation zu bekommen.

1.   Aus dem Mikrozensus / den amtlichen Daten wird das → Median-Äquivalenzeinkommen pro Äquivalenzeinheit genommen.
2.   Dieses wird mit dem Faktor 2,3 multipliziert → ergibt das Median-Nettoeinkommen für eine Familie: Beamter + Partner + 1 Kind <14 + 1 Kind ≥14.
3.   Dann zieht Karlsruhe die Prekaritätsgrenze bei 80 % dieses Wertes: → Median (Familie) × 0,8 = Mindest-Nettoeinkommen

Das ist die unterste Grenze, unter der das Gehalt dieser Modellfamilie nicht mehr verfassungsgemäß ist.

Was auf der Beamtenseite gerechnet wird
Auf der anderen Seite wird berechnet, was bei dieser Beamtenfamilie tatsächlich unterm Strich ankommt:

Bruttogehalt (unterste Stufe der Besoldungsgruppe)
+ Familienzuschlag (Ehepartner + Kind <14 + Kind ≥14)
 – Steuern (Lohnsteuer, Soli, Kirche)
 – Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherung (AN Anteil PKV, PPV)
 + Kindergeld für 2 Kinder

Ergebnis: Nettoeinkommen der 4-K-Beamtenfamilie.

Dann wird verglichen:
Liegt dieses Netto mindestens bei 80 % des gesellschaftlichen Medianwerts (für so eine 4-K-Familie)? Wenn nein → Gebot der Mindestbesoldung verletzt → Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG.

Gilt das auch für Single-Beamte?
Ja – aber nicht als eigene, getrennte Rechnung, sondern über das System:
-   Das Gericht prüft die unterste Besoldungsgruppe an der 4-K-Familie.
-   Wenn diese Modellfamilie unter die 80-%-Schwelle fällt, ist die Besoldung dieser gesamten Gruppe verfassungswidrig zu niedrig.
-   Wird korrigiert, profitieren alle in dieser Besoldungsgruppe – also auch der Single-Beamte.

(Ein Single hätte nach der Äquivalenzskala nur Gewicht 1,0 statt 2,3.)

Kurz:
•   Die Rechnerei läuft mit der 4-K-Familie (1 Kind <14, 1 Kind ≥14).
•   Das verfassungsrechtliche Schutzniveau, das Karlsruhe daraus ableitet, gilt für alle Beamten – auch für Singles.

Berechnungen:

Vorabprüfung Mindestbesoldung
((Äquivalenzfaktor für o.g. vierköpfige Familie: s = 1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5 = 2,3))
((Median-Äquivalenzeinkommen für o.g. vierköpfige Familie:
M4P = M (Median) x s (Äquivalenzfaktor) = M x 2,3))
((Prekariatsschwelle 80%: 0,8 x M4P)) (Als Faktor: 0,8 * 2,3 = 1,84 * M)
((Jahresbruttobesoldung: Bnetto = Bbrutto – Steuern – KV/PPV + Kindergeld))
((Prüfung Prekariatsschwelle: Bnetto <= Schwelle -> verfassungswidrig))
((Prüfung Prekariatsschwelle: Bnetto >= Schwelle -> Fortschreibungsprüfung)) !!!
((Relative Anzeige Prekariatsschwelle: (Bnetto – Schwelle) / Schwelle * 100))

Die Fortschreibungsprüfung findet dann statt, wenn die Schwelle nicht unterschritten ist.

Fortschreibungsprüfung
Die Vorabprüfung mit der 4-K-Familie beantwortet nur eine „Unterkante“-Frage:
Reicht die Besoldung in diesem Jahr für eine typische Beamtenfamilie aus – ja oder nein? Die Fortschreibungsprüfung denkt weiter: Wie hat sich die Besoldung über die Jahre hinweg im Vergleich zur Umwelt entwickelt? Also: Nicht nur „springst du über die 80 %-Latte“, sondern auch:

-   Läufst du im Langstreckenlauf mit den Tarifbeschäftigten,
-   den Nominallöhnen insgesamt
-   und den Lebenshaltungskosten (Verbraucherpreisen) mit?
-   Bleiben Abstände zwischen Besoldungsgruppen gewahrt?

Dafür arbeitet Karlsruhe mit Indizes und vier Parametern:

(B) Besoldungsindex (Beamtenbesoldungsentwicklung)
(T) Tariflohnindex (TVöD/TV-L-Entgeltentwicklung)
(N) Nominallohnindex (Entwicklung der Löhne/Gehälter in der Gesamtwirtschaft)
(V) Verbraucherpreisindex (Entwicklung der Verbraucherpreise (Inflation))

T, N, V = Parameter 1-3 !

Damit man Entwicklungen über Jahrzehnte vergleichen kann, wird alles auf ein gemeinsames Basisjahr (1996) gesetzt. Grundidee Indexrechnung: Basisjahr 1996 wird auf 100 Punkte gesetzt. Wenn die Größe später steigt, steigt der Index; wenn sie fällt, fällt der Index.

Formel: Index = 100 x (Wert /Wert 1996) (Wert von heute in % im Vergleich zu 1996)

Bildung der Indizes:

Besoldungsindex
Jahresbruttobesoldung im Jahr (t):
(Grundgehalt (Endstufe) + allgemeine Zulagen (keine funktionszulagen)) / Jahresbruttobesoldung 1996 in dieser Gruppe * 100

Tariflohnindex
Jahresvergütung aus einer vergleichbaren TV-Gruppe (wieder Endstufe), formel wie bei Besoldungsindex.

Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex genauso, jeweils mit den gesamtwirtschaftlichen Preis-Daten aus der Statistik. Ergibt vier Kurven auf einer Zeitachse, alle bei „Basis 100“ startend.
Wie stark hinkt die Besoldung hinterher?

Beispielhaft Formeln:

Abweichung Tariflohn = (T(t) – B(t)) / T(t) * 100
Abweichung Nominallohn = (N(t) – B(t)) / N(t) * 100
Abweichung Verbraucherpreisindex = (V(t) – B(t)) / V(t) * 100

1.   Differenz Bilden: Wie viele Indexpunkte liegt die Besoldung hinter dem Tariflohn zurück?
2.   Wie groß ist diese Lücke im Verhältnis zum Tarifindex?
3.   In Prozent ausdrücken.

Interpretation:

Positiver Wert: Besoldung < Vergleichsindex → Besoldung hinkt hinterher.
0 %: Besoldung entwickelt sich exakt wie Vergleichsindex.
Negativer Wert: Besoldung läuft besser als Vergleichsindex.

Die 5% Schwelle

Das Bundesverfassungsgericht zieht eine Toleranzgrenze: Wenn die Besoldung leicht hinterherläuft, ist das noch kein Verfassungsverstoß. Schwelle: Wenn die Besoldung mindestens 5 % hinter einer Vergleichsgröße zurückbleibt, gilt der Parameter als „gerissen“.

Rechnerisch:
Abweichung jeweils >= 5%

Dann sagt Karlsruhe sinngemäß:„Hier ist über einen langen Zeitraum systematisch zu wenig getan worden.“ Jeder dieser drei Fälle ist dann ein eigener Alarm-Parameter.

Abstandsgebot

Der vierte Parameter (Abstandsgebot) ist etwas „weicher“, aber inhaltlich klar: Bleiben die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen gewahrt? Rechnerisch prüfst du nicht mehr „Index vs. Index“, sondern: Wie groß ist z.B. das Grundgehaltsplus von A 9 zu A 10 im Jahr 1996? Und wie sieht derselbe Abstand 2010, 2015, 2020 aus? Wenn sich die Abstände deutlich verengen oder verdrehen (untere Gruppen holen fast auf, mittlere geraten unter Druck, obere werden „ausgedünnt“), kann das ein Verstoß gegen das Abstandsgebot sein.

Zusätzlich:
Wenn unten eine Besoldungsgruppe schon die Mindestbesoldung reißt,
aber oben nichts passiert, kann das mittelbar auch das Abstandsgebot verletzen,
weil die gesamte Struktur nach unten gedrückt wird. Das Gericht formuliert hierfür keine „5-%-Formel“, sondern nutzt dieses Kriterium bewertend als 4. Parameter.

Gesamtschau

Wenn du die vier Parameter geprüft hast, kommt die Entscheidungslogik:

Mindestens 2 Parameter gerissen
→ starke Vermutung für verfassungswidrige Unteralimentation in diesem Jahr / dieser BesGr.

0 Parameter gerissen
→ Vermutung, dass die Besoldung verfassungsgemäß ist.

Genau 1 Parameter gerissen
→ „Grauzone“ → Vertiefte wertende Prüfung (Haushaltslage, Attraktivität des Dienstes, Sonderzulagen etc.).

Damit verbindet Karlsruhe die rechnerische Seite (Indizes, 5-%-Grenze) mit einer juristischen Wertung.

Berechnungen: Fortschreibungsprüfung

Indizes:
((Besoldungsindex: B(t) = 100 * Besoldung(t) / Besoldung(1996)))
((Tariflohnindex: T(t) = 100 * Tariflohn(t) / Tariflohn(1996)))
((Nominallohnindex: N(t) = 100 * Nominallohn(t) / Nominallohn(1996)))
((Verbraucherpreisindex: V(t) = 100 * Verbraucherpreise(t) / Verbraucherpreise(1996)))

Abweichungen:
((Abweichung Tariflohn: Abw_T(t) = (T(t) – B(t)) / T(t) * 100))
((Abweichung Nominallohn: Abw_N(t) = (N(t) – B(t)) / N(t) * 100))
((Abweichung Verbraucherpreise: Abw_V(t) = (V(t) – B(t)) / V(t) * 100))

5-%-Kriterium:
((Parameter 1 erfüllt: Abw_T(t) >= 5))
((Parameter 2 erfüllt: Abw_N(t) >= 5))
((Parameter 3 erfüllt: Abw_V(t) >= 5))

4. Parameter (Abstandsgebot):
((Parameter 4 erfüllt, wenn:
– Abstände zwischen BesGr im Zeitverlauf deutlich schrumpfen oder
– Mindestbesoldung in unteren Gruppen unterschritten wird und oben nichts nachgezogen wird))

Gesamtschau:
((Wenn mind. 2 Parameter erfüllt → Vermutung Unteralimentation))
((Wenn 0 Parameter erfüllt → Vermutung Verfassungsgemäßheit))
((Wenn genau 1 Parameter erfüllt → vertiefte wertende Prüfung))

DIESE AUFSTELLUNG IST NICHT ABSCHLIEßEND, HAT KEIN ANSPRUCH AUF RICHTIGKEIT UND UNTERLIEGT DER FORTLAUFENDEN KORREKTUR NACH HINWEISEN!!

LG

BÖSWILLIGER DIENSTHERR
Guten Abend,
Vielen Dank an dieser Stelle für Deine Mühe bezüglich Berechnungsdarstellung. Eine Frage dazu. In Brandenburg wird ja freie Heilfürsorge gewährt. Wie wird das anhand Deiner Formel berücksichtigt?( vgl. RN 71:"Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus". Viele Grüße nach BW

Die anrechenbaren und die
(ZvE (Steuern)) abziehbaren PKV Kosten sind null bei 100% Krankenversorgung

SwenTanortsch

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Zur Bedeutung der aktuellen Entscheidung für zukünftige Prozessstrategien

Da ich nach wie vor noch nicht so weit bin, mich zu der aktuellen Entscheidung hinreichend zu äußern, andererseits aber Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit weiterlaufen und sich auch die Prozessstrategie von Klägern in diesen weiterlaufenden Verfahren der aktuellen Rechtsprechung anzupassen hat (oder das zumindest doch besser tun sollte), hier ein paar Gedanken vorab, nachdem in den letzten zwei Wochen wiederkehrend Kläger mit Sorgen und Befürchtungen an mich herangetreten sind. Die nachfolgenden Ausführungen sind dabei noch nicht hinreichend genau genug, geben aber eine erste – ggf. im Einzelfall noch nicht hinreichende, aber ansonsten doch eine weitgehend erwartbare regelmäßige – kurze Wegmarke, was sie als Kläger zukünftig zu erwarten haben werden.

Entsprechend muss zunächst einmal der in der aktuellen Entscheidung vorgenommene „Abbau“ der vormaligen zweiten Säule des Alimentationsprinzips – die bislang seit 2012 vom Senat vom Gesetzgeber im laufenden Gesetzgebungsverfahren geforderte Erfüllung besonderer Begründungspflichten – eingeordnet werden (I.). Diese nun den Besoldungsgesetzgeber nicht mehr im laufenden Gesetzgebungsverfahren treffenden besonderen Begründungspflichten werden von einer den Beklagten im laufenden Gesetzgebungsverfahren treffenden Darlegungslast ersetzt (II.) Deren Ziel ist die Effektivierung des rechtsstaatlich zu gewährenden Rechtsschutzes (III.). Aus dem so auch an dieser Stelle neu ausgerichteten Rechtsprechungswandel – man kann insgesamt von einem sich offensichtlich abzeichnenden tiefgreifenden Wandel des seit 2012 sichtbar gewordenen Rechtsprechungswandels sprechen, der sich in der aktuellen Entscheidung vollzieht – können für Kläger (wie Beklagte) grundlegende Konsequenzen hinsichtlich ihrer jeweiligen Prozessstrategie abgeleitet werden (IV.). Die Ergebnisse der so angestellten Betrachtung können und sollen am Ende thesenhaft in einem Fazit zusammengefasst werden (V.).


I. Keine besonderen Begründungspflichten mehr im laufenden Gesetzgebungsverfahren

Ab der Rn. 53 der Entscheidung vom 17. September 2025 stellt der Senat klar, dass die kontinuierliche Besoldungsanpassung als in der Gestaltungsverantwortung des Dienstherrn liegend nun im Gerichtsverfahren überprüfungsrelevant wird. In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal von grundlegender Bedeutung, dass der Senat, soweit er bislang die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber für sich genommen an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen (also Begründungspflicht im Gesetzgebungsverfahren) geknüpft hat, die als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben die materielle Kontrolle getreten sind, daran nicht mehr festhält (Rn. 61). Die Begründung, wieso der Senat nun also die vormalige zweite Säule des Alimentationsprinzips aufgibt, kann, um die aktuelle Entscheidung hinreichend zu verstehen, nicht ausgeklammert werden, muss aber hier – da der Zweck dieses Beitrags aktuelle Gerichtsverfahren von Klägern sind und noch keine hinreichende Betrachtung der Entscheidung als solche – zunächst einmal nicht interessieren, kann und muss hier also zurückgestellt werden.

Mit diesem auf den ersten Blick erstaunlichen Wandel im Rahmen des sich seit spätestens 2012 vollziehenden Rechtsprechungswandels, dessen grundlegender Transmissionsriemen nun – vgl. nur den ersten Leitsatz oder die Rn. 34 ff. – der effektive Rechtsschutz ist (und dessen grundlegende Neubetrachtung sich in einem Halbsatz versteckt, den man leicht überlesen kann, der aber mit einiger Wahrscheinlichkeit als fundamental begriffen werden muss – das Bundesverfassungsgericht übt allgemein und also auch hier die Aufmerksamkeit des Lesers mit solchen Halbsätzen, die regelmäßig als unmissverständliche Botschaften an andere Verfassungsorgane zu lesen sind und dabei wiederkehrend ganz freundlich unscheinbar daherkommen; wie in einer guten Ehe fallen die grundlegenden Sätze also auch in der Verfassungsrechtsprechung häufig lange vor deren Ende und dabei nicht selten scheinbar nebenbei, dürften aber – sofern sie dauerhaft nicht aufgenommen werden – am Ende fundamental gemeint (gewesen) sein, entsprechend habe ich diesen Halbsatz beim ersten Lesen mehrfach hintereinander gelesen und dabei durchaus zunehmend die Luft angehalten, sage also auch jetzt noch: unmissverständlich klares Statement! Sofern er also bislang in den Forums-Diskussionen nach der Entscheidung noch nicht diskutiert worden sein sollte, würde ich mich auf die Suche nach diesem Halbsatz machen, der auf den ersten Blick so unscheinbar wie tatsächlich gewaltig ist, da er so schlicht wie wahr ist und also eine Sprengkraft entfalten könnte, die dann am Ende nicht ganz gering sein müsste), hat sich der Fokus der Fachgerichtsbarkeit von den im Gerichtsverfahren nun keine grundlegende Rolle mehr spielenden prozeduralen Anforderungen auf die den Gesetzgeber und damit wiederkehrend mittelbar auch die Exekutive treffende Darlegungslast verschoben, worauf der Senat bereits im sechsten Leitsatz unmissverständlich hinweist, hier auch den Dienstherrn in seiner Zwitterfunktion als Gesetzgeber und Exekutive in den Blick nehmend.

Auch dieser stärkere Fokus auf den Dienstherrn in seiner exekutiven Gestalt verweist auf die Verschiebung der Kontrollfunktion weg vom Gesetzgebungs- hin zum Gerichtsverfahren; denn der Beklagte ist regelmäßig nicht das Parlament, wenn auch der Gegenstand am Ende zwangsläufig das Gesetz bleibt. Der effektive Rechtsschutz manifestiert sich nun also im deutlichen stärkeren Maße als bislang im Gerichtsverfahren, was – da er dort auch den eigentlichen Ort seines Vollzugs hat – eine schlüssige wie systematische Neuausrichtung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung darstellt.


II. Den Beklagten treffende Darlegungslasten

Denn auf den ersten Blick schwächt der Senat nun zwar die Anforderungen an den Dienstherrn als Gesetzgeber, sein Handeln schlüssig zu begründen, ab (der Senat setzt also im Besoldungsrecht nicht seinen fortgeführten Rechtsprechungswandel, wie er sich 2023 angekündigt hatte, weiter um, hegt also nicht den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ein). Tatsächlich aber dient die Neuausrichtung im erheblichen Maße dem effektiven Rechtsschutz, den der Senat nicht umsonst zuvor in den Mittelpunkt rückt (vgl. ab der Rn. 36). Damit gibt der Senat zu erkennen, dass er nicht mehr davon ausgeht, dass die 2012 eingeführten besonderen Begründungspflichten im Besoldungsrecht hinreichen würden, um den effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (entsprechend ist also der im letzten Absatz angesprochene Halbsatz zu verstehen). Die besonderen Begründungspflichten, mit denen dem „Tiger Alimentationsprinzip“ seit 2012 im erheblichen Maße „Zähne eingezogen“ werden sollten, werden nun von auch nachträglich erfüllbaren Darlegungslasten ersetzt, woraus man das schließen darf, was ich im letzten Absatz bereits als These in den Raum gestellt habe: Nicht mehr das Gesetzgebungsverfahren spielt in der fachgerichtlichen Kontrolle die maßgebliche Rolle, sondern das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens selbst – die in Form und Höhe gewährte Besoldung – rückt in den Mittelpunkt. Das ist in der Entscheidungsbegründung sehr spannend zu lesen, wenn es ggf. auch im Einzelnen systematisch zwiespältig sein und sich also in Zukunft auch so entwickeln kann. Auch darauf wird beizeiten zurückzukommen sein.

Entsprechend rückt der Senat nun, indem er die vormalige „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips ohne viel Federlesens abräumt hat, mehr oder minder deutlich die Verhältnismäßigkeit in den Mittelpunkt seiner Betrachtung, indem er in der Rn. 59 ausführt: Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (auch hier geht es also nicht mehr primär um den Gesetzgeber, sondern um die Exekutive, die im Gerichtsverfahren als Beklagte in Erscheinung tritt). Dies – die Verschiebung des Fokus von der im laufenden Gesetzgebungsverfahren vormaligen besonderen Begründungspflicht des Gesetzgebers auf die nun vom Beklagten zu tragende Darlegungslast im laufenden Gerichtsverfahren – ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist. So wird nun zwar nicht der weiten Entscheidungsspielraum angetastet, über den auch der Besoldungsgesetzgeber verfügt – das ist demokratietheoretisch m.E. eine sehr kluge Entscheidung, da, wie ich hier in der Vergangenheit regelmäßig geschrieben habe, jede aktuelle Einhegung von Entscheidungsspielräumen auch den zukünftigen Besoldungsgesetzgeber treffen müsste, den für die heutige aktuelle Situation keine Verantwortung trifft –; im gewissen Sinne erfolgt nun aber doch dessen Einhegung: Nur ist nun nicht mehr die vorauslaufende Gesetzesbegründung entscheidend, sondern das auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahren geltende Ergebnis: also die Höhe (und dabei auch: die Form) der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation, für die der heutige Dienstherr verantwortlich zeichnet, da er in Gestalt des Besoldungsgesetzgebers die Höhe der Besoldung auch nachträglich jederzeit ändern kann. Klug ist daran also insbesondere, dass so letztlich der weite Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, nicht automatisch und so ggf. auch auf die Zukunft ausstrahlend eingehegt wird, sondern die Verantwortung bei dem je aktuell die Verantwortung habenden Besoldungsgesetzgeber verbleibt. Denn nicht umsonst hat der Dienstherr in Gestalt des jeweiligen Dienstrechtsministeriums und am Ende des Kabinetts jederzeit selbst noch im laufenden Gerichtsverfahren die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf in das Parlament einzubringen, der in der Regel dort dann auf die Regierungsmehrheit trifft, also in der Regel dann auch beschlossen wird.

Diese so vom Senat gewählte Lösung ist entsprechend bemerkenswert; denn nachdem sich die besonderen prozeduralen Anforderungen, wie sie der Senat seit 2012 wiederkehrend ausgeführt und dabei über die Jahre erheblich verschärft hat, als offensichtlich nicht hinreichend nützlich erwiesen haben, dem effektiven Rechtsschutz hinreichenden Nachdruck und wieder Geltung zu verschaffen, wird nun der Fokus weg vom Gesetzgebungs- hin zum Gerichtsverfahren gelegt. Diese Verlagerung – davon wird man ausgehen dürfen – wird zu erheblich konkreteren Ausführungen von Beklagten führen müssen als bislang, eben weil sie nun die sie treffende Darlegungslasten zu erfüllen haben, wollen sie die Gerichtsverfahren nicht verlieren (Gesetzgebungsverfahren indes konnten sie zu keiner Zeit verlieren, um es so auszudrücken; im Gerichtsverfahren sind nun nicht mehr sie die Herren des Verfahrens, die ihnen auferlegten Darlegungslasten im Gerichtsverfahren werden nun also entscheidungserheblich, was die Bemühungen einer sachgerechten Begründetheit des eigenen Vorbringens erheblich vergößern sollte, als das bislang in nicht seltenen Fällen für die jeweilige Gesetzesbegründung gegolten hat).

Wenn bislang also der zentrale Satz der besonderen Begründungspflichten im Besoldungsrecht (die nun vom Tisch sind) lautete: „Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung“ (vgl. nur in der Entscheidung vom 4. Mai 2020 die Rn. 97), dann dreht die aktuelle Entscheidung nun den Spieß um: Wegen der Darlegungslast sind die vom Gesetzgeber im jeweils abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren vollzogenen Entscheidungen spätestens nachträglich - also auf mehr oder minder Verlangen der Gerichtsbarkeit (weniger scharf formuliert: im Rahmen der dem Dienstherrn während des Gerichtsverfahrens gegebenen Möglichkeit zur Stellungnahme) - hinreichend zu begründen und ist also vom Beklagten der Nachweis zu führen, dass die gewährte Besoldung und Alimentation amtsangemessen sind, was im gerichtlichen Verfahren bedeutet, dass die Gerichtsbarkeit zu dem Schluss kommt, dass die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips nicht evident unzureichend ist (Rn. 56). Gelingt dem Beklagten der Nachweis – er war zuvor vor allem im Rahmen der besonderen Begründungspflichten im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu vollziehen; eine sichtbare Konsequenz einer nicht hinreichenden Gesetzesbegründung war aber bislang in keinem Verfahren rechtsgültig entscheidungserheblich –, ist die Klage niederzuschlagen. Gelingt er ihm aber insbesondere in den gleich noch einmal bsonders zu betrachtenden Rahmen nicht, bleibt das nun nicht ohne Folgen für das Gerichtsverfahren. Denn in den gleich entsprechend zu betrachtenden Gerichtsverfahren ist dann der Klage offensichtlich stattzugeben.

Da nun also auch im gerichtlichen Verfahren die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht (Rn. 58), legt das Bundesverfassungsgericht nun dem Besoldungsgesetzgeber die Pflicht auf, seine Entscheidungen spätestens nachträglich im Gerichtsverfahren zu begründen, wofür am Ende der Dienstherr in seiner exekutiven Form verantwortlich zeichnet, da er beklagt wird und der darüber hinaus so, wie in den letzten Jahrzehnten Besoldungsgesetze in der Bundesrepublik auf den Weg gebracht werden, maßgeblich für deren Begründungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren verantwortlich zeichnet: Denn die Gesetzentwürfe erstellen regelmäßig die exekutiven Dienstrechtsministerien, die sich dann im Gesetzgebungsverfahren regelmäßig auf die parlamentarischen Regierungsmehrheit verlassen können. Entsprechend hat nun der Beklagte in der – neuen und insgesamt in ihrer Komplexität zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal gesondert zu betrachtenden – Fortschreibungsprüfung spätestens dann, wenn zwei Parameter erfüllt sind, darzulegen, aufgrund welcher weiterer alimentationsrelevanter Kriterien er diese Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet (Rn. 97).


III. Effektivierung des Rechtschutzes

Während also bislang auf der ersten Prüfungsstufe das Bestehen der Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu prüfen war, die – sofern jene Vermutung hier indiziert worden ist – auf der zweiten Prüfungsstufe anhand weiterer Indizien zu erhärten oder zu widerlegen war, tritt nun zunächst einmal die Darlegungslast an die Stelle der vormaligen zweiten Prüfungsstufe: Sobald mindestens zwei Parameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung erfüllt sind und also die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Raum steht, hat der Gesetzgeber dazulegen, aufgrund welcher weiteren alimentationsrelevanten Kriterien er diese Vermutung als widerlegt ansieht und die Besoldung als amtsangemessen bewertet. Wird er dem nicht hinreichend gerecht, muss die Fachgerichtsbarkeit von einer verfassungswidrigen Unteralimentation ausgehen. Entsprechend fährt der Zweite Senat in der genannten Randnummer weiterhin fort:

„Wird er seiner Darlegungslast nicht gerecht und holt der Dienstherr entsprechendes Vorbringen auch nicht im gerichtlichen Verfahren nach, ist es nicht Sache der Fachgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von sich aus alimentationsrelevante Kriterien zu identifizieren und zu bewerten, die eine nach der Parameterprüfung bestehende Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung widerlegen könnten, sofern diese nicht offenkundig zu Tage liegen. Eine Verletzung der Darlegungsobliegenheit hat zur Folge, dass die Vermutung der Verfassungswidrigkeit zur Gewissheit erstarkt.“

War also bislang davon auszugehen, dass – sofern auf der ersten Prüfungsstufe des „Pflichtenhefts“ die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben war –, die zweite Prüfungsstufe das erhärten musste, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die gewährte Alimentation evident sachwidrig war, liegt nun auf der zweiten Prüfungsstufe, sofern auf Grundlage der neuen Anforderungen auf der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation gegeben ist, die Darlegungs- und damit Beweislast ausschließlich beim Dienstherrn, diese Vermutung zu widerlegen. Damit geht eine erhebliche tatsächlich Verschärfung der Beweislast einher: Nicht mehr die Fachgerichtsbarkeit (und damit ggf. zunächst einmal der Kläger) hat am Ende auf der zweiten Prüfungsstufe nachzuweisen, dass die Besoldung tatsächlich verfassungswidrig sei, sofern prozessual die Vermutung einer verfassungswidrigen Besoldung im Raum steht, sondern der Beklagte hat nun den Nachweis zu führen, dass die Besoldung nicht verfassungswidrig ist. Die ihn nun treffende Darlegungslast wirkt so bis zu einem gewissen Grad wie eine Beweislastumkehr: eine erhebliche Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung. Zugleich systematisch wirklich interessant. Denn auch den Ersten Senat wird diese Form der effektiven Rechtsschutzgewährleistung ggf. interessieren, der seit langer Zeit besonderen prozeduralen Anforderungen im Gesetzgebungsverfahren eher skeptisch oder zumindest deutlich skeptischer gegenübersteht, als das bislang der Zweite Senat getan hatte.

Entsprechend dient also diese Neuausrichtung der Effektivierung des Rechtsschutzes, da die Gerichte bislang wiederkehrend einen gehörigen Ermittlungsaufwand betreiben mussten, wovon sie nun, da die Darlegungslast in erster Linie – sobald die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation im Raum steht – den Beklagten trifft. Er wird sich also veranlasst sehen müssen – allein schon, wenn in der Vorabprüfung eine Verletzung des Mindestabstandsgebot für untere Besoldungsgruppen gegeben ist – den Möglichkeiten zur Stellungnahme hinreichend nachzukommen, sofern ihm die Fachgerichtsbarkeit dazu Gelegenheit gibt. Denn alles andere dürfte für ihn mit dem vermehrten Risiko einhergehen, das Verfahren nicht erfolgreich abzuschließen.

SwenTanortsch

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IV. Konsequenzen

Diese hier skizzierte Neustrukturierung kann nun aber offensichtlich nicht ohne Konsequenzen für die Gerichtsverfahren sein (sie ist also vom Senat bezweckt), was allein schon daraus resultiert, dass der Senat in der genannten Randnummer fortfährt (was gleichfalls in einer Prozessstrategie zu bedenken ist):

„Auch umgekehrt müssen sich die Gerichte dann, wenn kein Parameter erfüllt ist und deshalb die Vermutung amtsangemessener Besoldung besteht, nicht von sich aus auf die Suche nach diese Vermutung widerlegenden alimentationsrelevanten Kriterien begeben. Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht.“

Ist also kein Parameter der ersten Prüfungsstufe als verletzt anzusehen, dann liegt die Beweislast nun ausschließlich beim Kläger – der Ermittlungsgrundsatz ist damit auch hier konkretisiert; auch das wird nicht zuletzt mit der Möglichkeit der Vorabprüfung zu einer erheblichen Effektivierung des Rechtsschutzes führen. Auch hier spielt nun also nicht mehr das Gesetzgebungsverfahren die zunächst einmal besonders zu betrachtende Rolle – sondern der effektive Rechtsschutz wird weiterhin durch die aktuelle Entscheidung nach dorthin verortet, wo auch sein tatsächlicher Ort ist: nämlich in das gerichtliche Verfahren.

Entsprechend hebt der Senat daraufhin in der genannten Randnummer 97 weiter hervor:

„Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt.“

Damit ist den vier Parametern der Fortschreibungsprüfung ein – zu einem späteren Zeitpunkt sicherlich noch einmal erheblicher tiefgehender zu betrachtender – Gehalt zugeordnet worden, der signifikant konkreter ist, als das zuvor im bisherigen „Pflichtenheft“ der Fall gewesen ist, und der also auch hier mindestens im gewissen Maße an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten anknüpft. Denn verhältnismäßig ist eine Entscheidung des Gesetzgebers in dem Moment, wo sie gleichzeitig von einem legitimen Zweck geleitet wird und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. Gleichzeitig ist nun zweitens der vormals eher unklare Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erheblich konkretisiert worden: Ist kein Parameter der neuen ersten Prüfungsstufe nach Ansicht des Fachgerichts erfüllt, liegt es am Kläger, einen entsprechenden anderen Nachweis zu führen, also seine Ansichten hinreichend zu begründen. Zeigen sich hingegen zwei Parameter als unmittelbar erfüllt, liegt die Darlegungslast ausschließlich beim Beklagten, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu entkräften. Auch hier trifft das Fachgericht nun kein eigenständiger Ermittlungsgrundsatz mehr. Ist hingegen genau ein Parameter als erfüllt anzusehen, gilt es Klägern und Beklagten, ihre je eigene Sicht auf die Dinge hinreichend zu begründen. Auch hier kommt der Fachgerichtsbarkeit eine allenfalls bedingte Ermittlungspflicht zu, die sie mindestens weit überwiegend regelmäßig auf den Beklagten delegieren kann. Die Darlegungslast obliegt vorrangig ihm, was allerdings den Kläger nicht enthebt, die Begründetheit seiner Klage nachzuweisen. Entsprechend ist also drittens davon auszugehen, dass – sobald die Fachgerichtsbarkeit sich sicher genug sieht, die aktuelle Entscheidung hinreichend durchdrungen zu haben – über besoldungsrechtliche Verfahren nun in einer erheblich kürzeren Zeit entschieden werden kann, da sich für sie der Aufwand erheblich geringer zeigt, während dahingegen der Aufwand im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast für den Beklagten nun deutlich größer wird, der Kläger aber seine Klage in der Regel vor Klageerhebung bereits recht weit vorangetrieben hat, sodass mit dieser Klageerhebung alsbald – je nach Güte der Begründetheit der Klage – die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Ball ins Feld des Beklagten kicken kann, der dann in angemessener Zeit seiner ihn treffenden Darlegungslast nach seiner Ansicht hinreichend nachkommen kann – eben eine Effektivierung des Rechtsschutzes durch die sich so abzeichnende Möglichkeit erheblich kürzerer Verfahrensdauern, die spätestens heute auch zu fordern war.


V. Fazit

Aus den sich so darstellenden Neuausrichtungen folgen nun grundlegende Konsequenzen für eine Prozessstrategie, also ein Fazit.

1. Zunächst einmal sollte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit in laufenden Verfahren veranlasst sehen, die aktuelle Rechtsprechung zu durchdringen. Das dürfte – um zu einem sachgerechten Verständnis zu gelangen – einige Zeit in Anspruch nehmen (ich für mein Teil sehe mich zumindest trotz intensiver Auseinandersetzung mit ihr noch immer außerstande, behaupten zu können, die Entscheidung hinreichend durchdrungen zu haben; anderen mag das schneller gelingen, mir ist das nicht möglich, da ich weiterhin noch nicht alle mich umtreibenden Fragen an sie trotz zwischenzeitlich recht intensiver Beschäftigung mit ihr nach meinem Geschmack ausreichend beantworten kann).

2. Daraufhin – sobald sich das jeweilige Fachgericht hinreichend sicher sein sollte, die sich ihm stellenden Fragen, worauf es im laufenden Verfahren nun ankommen wird, beantworten zu können – sollte sie den Beklagten in den heute laufenden Verfahren, über die es alsbald in eine Entscheidung eintreten wollte, die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen, damit jenem Gelegenheit gegeben wird, die ihn treffenden Darlegungslasten hinreichend zu erfüllen. Das sollte also offensichtlich in allen anhängigen und ggf. zur Entscheidung aufgerufenen Verfahren so der Fall sein; denn das vormalige „Pflichtenheft“, wie es sich bis vor der Veröffentlichung der Entscheidung vom 17. September 2025 dargestellt hat, ist nicht mehr hinreichend, um heute einen sachlichen Vorlagebeschluss zu fassen.

3. Der Dienstherr – also der Beklagte – wird also im eigenen Interesse die nun entsprechend neuen Parameterberechnungen in einem angemessenen Zeitraum durchführen müssen und hat daraufhin darzulegen, zu welchem Schluss er auf dieser Basis kommen wird; die Darlegungslast liegt also weiterhin zunächst einmal bei ihm. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird diese Darlegungen daraufhin Klägern und ihren Bevollmächtigten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis geben. Sowohl das eine als auch das andere wird von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einer Frist versehen werden, die zu verlängern ggf. beantragt werden kann.

4. Das sollte nun insbesondere in jenen Verfahren geschehen, über die die Verwaltungsgerichtsbarkeit alsbald entscheiden will. Denn die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht sich nun an die ergangene aktuelle Entscheidung gebunden. Sie wird also – sofern der Zweite Senat zukünftig hier nichts anderes begründet entscheiden wird – dem in der aktuellen Entscheidung dargelegte Weg prozessual Folge zu leisten haben. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird entsprechend auch das Bundesverfassungsgericht so vorgehen, wenn es heute bei ihm anhängige Verfahren zur Entscheidung vorbereiten will. Eventuell wird es dabei ggf. – das bleibt abzuwarten – in den nächsten angekündigten Entscheidungen die Bemessungen des neu ausgerichteten „Pflichtenhefts“ noch selbst vornehmen (lassen). Denn es sieht sich nicht an die eigene Rechtsprechung gebunden, kann sie also erweitern oder grundlegend verändern, so wie sie das aktuell hinsichtlich der vormaligen zweite Säule des Alimentationsprinzips und nun mit Blick auf andere Verfassungsorgane hinsichtlich der Darlegungslasten entschieden hat.

5. Der Bund hat dabei für 2024 in dankenswerterweise bereits im letzten Gesetzgebungsverfahren zugegeben, dass nach seiner Ansicht aktuell weiterhin eine Verletzung des Mindestabstandsgebots bis in die Besoldungsgruppe A 11 gegeben ist (vgl. die Seite 58 f. des Gesetzentwurfs unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/D3/BBVAngG_Kabinettvorlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Er hat sich und anderen damit bereits viel Arbeit erspart, da hier ja nun keine oder nur eine eingeschränkte gesonderten Prüfungen durchzuführen sein werden wird. Denn er ist dabei für 2024 von einer Nettoalimentation von jährlich 48.370,16 € und also monatlich 4.030,85 € ausgegangen, und zwar bereits unter Einbezug eines alimentativen Ergänzungszuschlags (vgl. ebd., S. 63). Ohne diesen weiterhin nicht gesetzlich geregelten alimentativen Ergänzungszuschlag sollte darüber hinaus die tatsächlich gewährte Nettoalimentation heute noch einmal erheblich geringer ausfallen. Das entsprechend heranzuziehende Median-Äquivalenzeinkommen als neue Form der Mindestbesoldung wird damit selbst mit dem heute nicht heranzuziehenden, weil nicht gesetzlich geregelten alimentativen Ergänzungszuschlag für Beamte mit dem Wohn- oder Dienstsitz in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein nach der Bemessung des nicht finalisierten Gesetzentwurfs zwar nicht in der End-, sondern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 11 nach Auffassung des Bundesministerium des Inneren sowie des letzten Kabinetts unmittelbar verletzt sein. Das kann man als klagender Bundesbeamter zukünftig im eigenen Gerichtsverfahren als Teil der Substantiierung der eigenen Klage heranziehen.

6. Damit wäre also zunächst einmal die Vorabprüfung vollzogen, die für 2024 eine unmittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips bis weit in den gehobenen Dienst nachweist, sodass es in der Fortschreibungsprüfung nun Klägern bspw. des höheren Diensts darum gehen sollte, den Nachweis zu führen – sofern hier keiner der volkswirtschaftlichen Parameter verletzt wäre –, dass die erhebliche Verletzung des Mindestabstandsgebots bis in Besoldungsgruppen des gehobenen Diensts hinein zu einer mittelbaren Verletzung des Abstandsgebots auch in der von ihnen besetzten Besoldungsgruppen führen sollte. Allein so wäre nun in der Fortschreibungsprüfung bereits ein Parameter verletzt. Hierbei bleibt allerdings zu bedenken, was der Senat in der aktuellen Entscheidung über die mittelbare Verletzung des Abstandsgebot konkret ausgeführt hat (was an dieser Stelle heute hier ebenfalls nicht betrachtet werden muss).

7. Lässt man also den im Bund weiterhin nicht geregelten alimentativen Ergänzungszuschlag genauso wie die weiterhin ebenfalls gesetzlich nicht geregelte Betrachtung des Partnereinkommens beiseite und folgt dem genannten letzten Gesetzentwurf, indem man zur Bemessung des Besoldungsniveaus das Grundgehalt und die Familienzuschläge heranzieht (vgl. die genannte Seite 63), geht also davon aus, dass in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 12 nicht allen aktiven Beamten eine allgemeine Stellenzulage gewährt wird, dann ist 2024 hier von einer Bruttobesoldung in Höhe von 59.307,- € auszugehen (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_12&s=1&f=3&z=100&fz=100&zulage=&stkl=1&lst4f=&r=0&zkf=0 – der Betrag wird noch etwas geringer sein, da im Januar und Februar 2024 auch in der Besoldungsniveau A 12 das monatliche Besoldungsniveau geringer war als ab März). Die steuerliche Veranlagung liegt bei 6.874,- € (https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2024_01/resultbl2024_01.xhtml?acckey=true). Die Nettobesoldung beträgt folglich 52.433,- € im Jahr. Subtrahiert man die vom PKV-Verband angegebenen Kosten für die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 6.983,76 € und addiert das Kindergeld in Höhe von 6.000,- €, erhält man eine Nettoalimentation in Höhe von 51.449,24 € im Jahr bzw. 4.287,43 € pro Monat. Es ist also mit den niedrigeren Beträgen der Besoldung im Januar und Februar (vgl. die Anmerkung in der vorletzten Klammer) davon auszugehen, dass weiterhin trotz des nun heranzuziehenden signifikant niedrigeren Median-Äquivalenzeinkommens als die vormalige Mindestalimentation für Bundesbeamte mit Dienst- oder Wohnsitz in Bayern in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 12 2024 eine unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebot gegeben war. Denn eine örtliche Differenzierung der Besoldung ist der gesetzlich geregelten Bundesbesoldung nicht zu entnehmen, sodass sie weiterhin im gesamten Bundesgebiet amtsangemessen zu gewähren ist, was für Bundesbeamte, die in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 besoldet werden, 2024 mit Dienst- oder Wohnsitz in Bayern offensichtlich nicht der Fall gewesen ist.

8. Der Beklagte wird nun also – davon ist auszugehen, wenn das jeweilige Fachgericht sachgerecht vorgehen will, also im Rahmen der ihn nun treffenden präzisierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – in den laufenden und in ggf. bereits aufgerufenen Verfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten und so seiner Darlegungslast gerecht werden, wobei hier für den Bund nun zwar verblüffende Neuerkenntnisse zu erwarten sein werden, die der Gesetzgeber bzw. der Dienstherr zwischenzeitlich sicherlich alsbald gemacht haben werden möchte (so ist es zumindest zu vermuten). Nichtsdestotrotz dürfte es schon allein auf Grundlage seiner in den letzten Gesetzgebungsverfahren gemachten Aussagen nicht unendlich schwierig sein, seine erwartbaren verblüffenden Neuerkenntnisse als das zu widerlegen, was sie auch hier dann sein werden: zweckrationale Ausflüchte.

Zusammengefasst lässt sich also heute offensichtlich zur Beruhigung von Klägern bereits sagen – diese Beruhigung ist wie eingangs ausgeführt der eigentliche Anlass dieser zu frühen Wortmeldung –: Den Besoldungsgesetzgeber treffen nun keine besonderen prozeduralen Anforderungen mehr (also keine besonderen Begründungspflichten im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens). Die prozessualen Forderungen an den Kläger sind davon allerdings nicht unmittelbar tangiert (also die ihn treffenden Anforderungen an eine sachgerechte Begründetheit seiner Klage: Es gilt weiterhin „begründen, begründen, begründen“, das nur umso mehr, als der Ermittlungsgrundsatz im fachgerichtlichen Verfahren nun hinlänglich geklärt sein dürfte). Der Kläger sieht sich also weiterhin von Beginn an veranlasst, seine Klage in angemessenen Zeit hinreichend zu substantiieren, also sachgerecht zu begründen.

Allerdings ist nun die Darlegungslast, die den Besoldungsgesetzgeber bzw. den Dienstherrn trifft, eine andere als bislang: Spätestens wenn zwei Parameter in der Fortschreibungsprüfung sich als verletzt zeigen, ist es an ihm, die ansonsten geltende Gewissheit, dass die Besoldung evident unzureichend ist, im Verlauf des Gerichtsverfahren zu zerstreuen. Gelingt ihm das nicht, ist die Besoldung gerichtlich als evident unzureichend zu betrachten. Nachdem also der Kläger seine Klage eingereicht und begründet hat, trifft den Gesetzgeber spätestens nun die von ihm zu erfüllende Darlegungslast. Er ist also von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu veranlassen, sofern sie das als notwendig erachtet. Diese Stellungnahme ist in angemessener Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung dem Kläger zur Kenntnis zu geben, so wie ihm ebenfalls die Möglichkeit zur Erwiderung gegeben werden muss.



Unabhängig von den so zunächst einmal skizzenhaften betrachteten Folgen, die hier wie einleitend gesagt, zur Beruhigung aktueller Kläger beschrieben (und zukünftig noch vertieft zu betrachten sein) werden, ist für sie ebenfalls von Interesse, im Rahmen der Fortschreibungsprüfung den aktuellen Beitrag in der ZBR zur Kenntnis zu nehmen, wobei hier klar sein muss, dass die dort herausgestellte Methodik einer sachgerechten „Spitzausrechnung“ im Rahmen eines jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums erstellt worden ist (http://www.zbr-online.de/index.html). In länger währenden Betrachtungszeiträumen verliert jene Methodik ggf. nicht ihre Relevanz – allerdings sollte dann zukünftig die zunehmende Komplexität längerer als bspw. 15-jähriger Betrachtungszeiträume nicht so ohne Weiteres auszuklammern sein können. Auch darauf dürfte zukünftig zurückzukommen sein. Ebenso wird im Januar ein weiterer ZBR-Beitrag erscheinen, der auch und gerade für Bundesbeamte nicht zuletzt im höheren Dienst von Interesse sein dürfte, der aber – da er die Besoldungsentwicklung in der Besoldungsgruppe A 14 mit dem Basisjahr 1979 betrachtet – nicht minder für Landesbeamte von Interesse sein sollte, da die bundesdeutsche Besoldung bis zu ihrer Reföderalisierung 2003/06 bundeseinheitlich geregelt war. Durch das feste Basisjahr der Fortschreibungsprüfung bekommen nun also Jahre vor der Reförderalisierung des Besoldungsrechts sowohl für Bundes- als auch für Landesbeamte eine ggf. entscheidungserhebliche Bedeutung.



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