Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Rheini

Selbst wenn man deinen Gedankengängen folgt könnte man argumentieren das zwar der Ehepartner eines höheren Beamten evtl. auch ein höheres Einkommen erzielt, jedoch auch einen höheren Bedarf hat.

AltStrG

Zitat von: Rheini in 29.07.2026 21:46Selbst wenn man deinen Gedankengängen folgt könnte man argumentieren das zwar der Ehepartner eines höheren Beamten evtl. auch ein höheres Einkommen erzielt, jedoch auch einen höheren Bedarf hat.

Das Ergebnis eines höheren Statusamtes, eines damit einhergehenden höheren Lebensstandards. Das wird hier immer übersehen, ist aber ein Teil des Artikel 33 GG.

GeBeamter

Zitat von: BVerfGBeliever in 29.07.2026 12:03Eigentlich ist das ein sehr sinnvolles Vorgehen. Einziges Problem: Wenn die gesamte Besoldung bereits im Basisjahr 1996 deutlich zu niedrig war (wofür sehr viel spricht), dann ist gewissermaßen die komplette Fortschreibungsprüfung "falsch geeicht", weil sich sämtliche Parameterwerte in sämtlichen Jahren auf die Besoldung im Basisjahr beziehen..

Ich habe den Referenzpunkt 1996 für mich einigermaßen akzeptiert. Damit wollte das BVerfG scheinbar ein niedrigeres Ausgangsniveau manifestieren, um die haushalterischen Sorgen der DH etwas zu mindern. Auch einige andere unentschiedene oder entschiedene Punkte in den Urteil sprechen für eine haushalterische Schonhaltung.

Umso erschreckender, dass das nach Auffassung des BVerfG notwendige Besoldungsniveau, insbesondere für den zurückliegenden Zeitraum, nicht einmal annähernd das Ziel der Dienstherren ist.

GeBeamter

Zitat von: AltStrG in 29.07.2026 22:06Das Ergebnis eines höheren Statusamtes, eines damit einhergehenden höheren Lebensstandards. Das wird hier immer übersehen, ist aber ein Teil des Artikel 33 GG.

Das liegt daran, dass der Durchschnittsforist hier nicht weniger uninformiert ist und Neidkomplexe bedient, wie es auch in den sozialen Medien gerade vom gemeinen Bürger gegenüber den Beamten kommt.

Jeder kennt irgendeinen faulen oder inkompetenten Vorgesetzten A16 und schon wird hier jedem hDler nicht mehr das Schwarze unter den Fingernägeln gegönnt.

Das mündet dann gerne in Forderungen, dass das Ergebnis des Urteils des BVerfG ja gewesen wäre, die unteren Besoldungsgruppen seien zu niedrig besonldet, daher müsse nur dort nachgebessert werden. Das Geld dafür wäre ja da, wenn man oben dann nichts machen würde.

Maximus

Zitat von: GeBeamter in 29.07.2026 22:14Ich habe den Referenzpunkt 1996 für mich einigermaßen akzeptiert. Damit wollte das BVerfG scheinbar ein niedrigeres Ausgangsniveau manifestieren, um die haushalterischen Sorgen der DH etwas zu mindern. Auch einige andere unentschiedene oder entschiedene Punkte in den Urteil sprechen für eine haushalterische Schonhaltung.

Dies ist auch meine These, die ich schon mehrfach geäußert habe. Karlsruhe verfolgt mit der Entscheidung aus 09/2025 folgende Hauptziele:

1. Entlastung des Gerichts
2. Bewahrung/Wiederherstellung Autorität des Gerichts
3. aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsmäße Füße gestellt werden

Hinsichtlich der vergangenen Besoldung nimmt man Abstriche in Kauf. Der Fokus liegt eindeutig auf der zukünftigen Besoldung. Die Besoldungsgesetzgeber sollen nicht über Gebühr finanziell belastet werden. Die "haushalterische Schonhaltung" kann man auch gut an den RN 154 und 155 (mittelbarer Verstoß gegen das Abstandsgebot) erkennen. Hier hätte das Gericht ohne Probleme auch strenger urteilen können.

SonicBoom

Zitat von: Maximus in 29.07.2026 23:32Dies ist auch meine These, die ich schon mehrfach geäußert habe. Karlsruhe verfolgt mit der Entscheidung aus 09/2025 folgende Hauptziele:

1. Entlastung des Gerichts
2. Bewahrung/Wiederherstellung Autorität des Gerichts
3. aktuelle/zukünftige Besoldung soll wieder auf verfassungsmäße Füße gestellt werden

1. Wiederkehrend, neu und fortwährend: Widersprüche, Klagen und Vorlagen wegen ->
2. Beschädigung der Autorität des Gerichts durch ->
3. Nichterreichung des Ziels durch ->

-> Einfallsreichtum der Dienstherren


- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

NvB

Zitat von: GeBeamter in 29.07.2026 22:14Ich habe den Referenzpunkt 1996 für mich einigermaßen akzeptiert. Damit wollte das BVerfG scheinbar ein niedrigeres Ausgangsniveau manifestieren, um die haushalterischen Sorgen der DH etwas zu mindern. Auch einige andere unentschiedene oder entschiedene Punkte in den Urteil sprechen für eine haushalterische Schonhaltung.

Umso erschreckender, dass das nach Auffassung des BVerfG notwendige Besoldungsniveau, insbesondere für den zurückliegenden Zeitraum, nicht einmal annähernd das Ziel der Dienstherren ist.

Man hätte schon früher als 1996 anfangen können. Aber ich gehe davon aus, dass es an Gisela Färber liegt, dass man das Jahr 1996 genommen hat, Zitat:

Zitathttps://www.spiegel.de/panorama/beamtenbesoldung-wie-gisela-faerber-fuer-hoehere-beamtengehaelter-sorgt-a-c7f591e0-d3c0-4bec-87d0-3d13bca50ab1


Wenn der Beamtenbund Zahlen braucht zum Vergleich von Gehältern, dann fragt er bei Gisela Färber nach. Wenn Ministerien Grundlagen benötigen, um die Besoldung von Staatsdienern zu bewerten, dann kommen die von Gisela Färber. Wenn das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, ob die Beamten genug verdienen, dann stützt es sich auf Daten von Gisela Färber.

»Beamtenbesoldungsberechnerin« könnte man sie nennen, ein Wort mit zehn Silben, und das wäre eine angemessen umständliche Bezeichnung für ihr umständliches Fachgebiet. Färber, 71, Finanzwissenschaftlerin und Professorin im Unruhestand, dürfte zu den wenigen Personen im Land gehören, die das System der Beamtenbesoldung noch durchblicken – vielleicht ist sie auch die Einzige. »Wir haben 1996 mit dem Datensammeln angefangen«, sagt sie. Und seit 30 Jahren hat sie nicht damit aufgehört.

ExponentialFud

Und deshalb ist es ja auch so erstaunlich, dass sich so viele Finanzminister darauf berufen, monatelang rechnen zu müssen. Der Beschluss ist nun 10 Monate alt, und Frau Färber hat alle Zahlen. Man braucht sie nur für einen geringen Obulus zu beauftragen und ist fertig mit dem Rechnen. Alles andere sind Ausreden.

Schneewitchen

Zitat von: ExponentialFud in 30.07.2026 07:35Und deshalb ist es ja auch so erstaunlich, dass sich so viele Finanzminister darauf berufen, monatelang rechnen zu müssen. Der Beschluss ist nun 10 Monate alt, und Frau Färber hat alle Zahlen. Man braucht sie nur für einen geringen Obulus zu beauftragen und ist fertig mit dem Rechnen. Alles andere sind Ausreden.

Die Zeit wird nicht zum rechnen benötigt. Die Zeit braucht man zum Aufbau von Abwehrstrategien.
Deus hic finitur

BuBea

Zum Referenzpunkt 1996:
Es lässt sich zeigen, dass in der Fortschreibungsprüfung der Verlauf des Nominallohnindex mit dem Startjahr 1996 gedämpft ist im Vergleich zum Verlauf des Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen). Im Wesentlichen liegt das an der statistische Methodik der Erfassung des Nominallohnindex bis zum Jahr 2007 und der darin enthaltenen und sich auswirkenden Teilzeiten.
Mal in Zahlen: Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste (ohne Sonderzahlungen) 2025: 201,28 ; NLI: 181,72.

Da das BVerfG mit Beschluss aus 2025 seine Methodik geändert hat (=fixes Bezugsjahr 1996), wird der Abstand der beiden Reihen nun perpetuiert.

Interessant ist, dass wenn man die beiden Indizes ab 2007 betrachtet, sie fast gleich laufen und nur einen sehr geringen unterschied aufweisen.

In den Vorverfahren zum Beschluss BVerfG vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) wurde der Nominallohnindex bereits Klägerseitig kritisiert. Das BVerwG hatte in seiner Vorlage diese Kritik jedoch nicht weiter aufgegriffen.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob durch die geänderte Methodik des BVerfG mit dem fixen Jahr 1996 die Kritik nicht erneut vorgebracht werden muss und auch nur um zu erreichen, dass in der Gesamtschau die indizielle Bewertung anders/abgemildert ausfällt. Die Auswirkungen sind jedenfalls gravierend.



Badener1

@ Schneewitchen: Die Zeit wird nicht zum rechnen benötigt. Die Zeit braucht man zum Aufbau von Abwehrstrategien.

So ist es! Bei Tarifverhandlungen sitzen vorne am Tisch die Entscheider. Hinter ihnen die Leute mit den Laptops. In minutenschnelle kann überprüft werden, was jedes Zehntel Besoldungserhöhung kosten wird. Dabei werden Erhöhung diverser Zulagen, Änderungen der Steuerprogression (mit der man Teile der Erhöhung gleich wieder einkassiert) usw. sofort mit ein berechnet. Da käme niemand auf die Idee zu sagen, wir brauchen jetzt aber mal einen Monat um auszurechnen, was uns die geforderten 0,2% mehr kosten. Was die amtsangemessene Alimentation tatsächlich kostet, einschließlich Nachzahlungen, weiß unser DH ganz genau. Er braucht aber viel Zeit, um Abwehrstrategien zu finden, damit möglichst viele dieser Zahlungen nicht geleistet werden müssen. Am Schluss wird es ziemlich sicher darauf hinauslaufen, dass man die vom Verfassungsgericht geforderten Nachzahlungen nur verhindert, in dem man Lösungen wie das fiktive Einkommen erfindet, obwohl man weiß, dass diese Lösung vermutlich rechtswidrig ist. Frei nach dem Motto: Verklag mich doch. Wenn du in 20 Jahren noch lebst und dann Recht bekommst, bist du ein Einzelkläger, den mein Nach- Nach- Nachfolger aus der Portokasse abspeist. Aber jetzt gibts für die Meisten nur ein kleines Almosen. An Wertschätzung durch unseren DH glaube ich schon sehr lange nicht mehr. Das unser DH aber ein Mindestmaß an Anstand und Ehrlichkeit gegenüber seinen Mitarbeitern vermissen lässt, dass hätte ich zu Beginn meiner Beamtenlaufbahn aber nicht gedacht.   

DrStrange

Ich habe eine Frage:

Wenn man jetzt bei der Berechung zur Mindestbesoldungshöhe die PKV in Abzug bringt und dann einen Wert für zB A5 hat und dies dann tatsächlich umgesetzt würde. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Teilen der Beamtenschaft, die freie Heilfürsorge genießen? Die haben den PKV-Abzug ja nicht und hätten dann ein deutlich höheres Netto. Bzw ist bei diesen Beamten in der Berechnung deutlich früher die verfassungsgemäße Mindestbesoldung erreicht.

Haben die dann einfach "Glück"?

Kority

Zitat von: DrStrange in 30.07.2026 09:15Ich habe eine Frage:

Wenn man jetzt bei der Berechung zur Mindestbesoldungshöhe die PKV in Abzug bringt und dann einen Wert für zB A5 hat und dies dann tatsächlich umgesetzt würde. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Teilen der Beamtenschaft, die freie Heilfürsorge genießen? Die haben den PKV-Abzug ja nicht und hätten dann ein deutlich höheres Netto. Bzw ist bei diesen Beamten in der Berechnung deutlich früher die verfassungsgemäße Mindestbesoldung erreicht.

Haben die dann einfach "Glück"?

Ja wir haben "Glück"

Schneewitchen

Zitat von: Badener1 in 30.07.2026 08:11@ Schneewitchen: Die Zeit wird nicht zum rechnen benötigt. Die Zeit braucht man zum Aufbau von Abwehrstrategien.

So ist es! Bei Tarifverhandlungen sitzen vorne am Tisch die Entscheider. Hinter ihnen die Leute mit den Laptops. In minutenschnelle kann überprüft werden, was jedes Zehntel Besoldungserhöhung kosten wird. Dabei werden Erhöhung diverser Zulagen, Änderungen der Steuerprogression (mit der man Teile der Erhöhung gleich wieder einkassiert) usw. sofort mit ein berechnet. Da käme niemand auf die Idee zu sagen, wir brauchen jetzt aber mal einen Monat um auszurechnen, was uns die geforderten 0,2% mehr kosten. Was die amtsangemessene Alimentation tatsächlich kostet, einschließlich Nachzahlungen, weiß unser DH ganz genau. Er braucht aber viel Zeit, um Abwehrstrategien zu finden, damit möglichst viele dieser Zahlungen nicht geleistet werden müssen. Am Schluss wird es ziemlich sicher darauf hinauslaufen, dass man die vom Verfassungsgericht geforderten Nachzahlungen nur verhindert, in dem man Lösungen wie das fiktive Einkommen erfindet, obwohl man weiß, dass diese Lösung vermutlich rechtswidrig ist. Frei nach dem Motto: Verklag mich doch. Wenn du in 20 Jahren noch lebst und dann Recht bekommst, bist du ein Einzelkläger, den mein Nach- Nach- Nachfolger aus der Portokasse abspeist. Aber jetzt gibts für die Meisten nur ein kleines Almosen. An Wertschätzung durch unseren DH glaube ich schon sehr lange nicht mehr. Das unser DH aber ein Mindestmaß an Anstand und Ehrlichkeit gegenüber seinen Mitarbeitern vermissen lässt, dass hätte ich zu Beginn meiner Beamtenlaufbahn aber nicht gedacht.   

So ist das!

Dienstlich bin ich der Politik häufig sehr nahe. Daher kann ich zum Thema Anstand und Ehrlichkeit ein Liedchen singen. Politik ist und bleibt ein dreckiges Geschäft in dem die Ehrlichen und Anständigen auf Dauer nicht bestehen. Der Umgang des DH mit seinen Beamten ist insofern entsprechend, bildet aber, dies zum Trost, keine Ausnahme.

Deus hic finitur

GeBeamter

Zitat von: DrStrange in 30.07.2026 09:15Ich habe eine Frage:

Wenn man jetzt bei der Berechung zur Mindestbesoldungshöhe die PKV in Abzug bringt und dann einen Wert für zB A5 hat und dies dann tatsächlich umgesetzt würde. Wie verhält es sich dann eigentlich mit den Teilen der Beamtenschaft, die freie Heilfürsorge genießen? Die haben den PKV-Abzug ja nicht und hätten dann ein deutlich höheres Netto. Bzw ist bei diesen Beamten in der Berechnung deutlich früher die verfassungsgemäße Mindestbesoldung erreicht.

Haben die dann einfach "Glück"?

Das wäre doch auch eine Story, die man gut erzählen kann. Das würde wie gewünscht BPol und Bundeswehr etwas besser stellen, als die Schreibtischtäter in anderen Behörden.

Allerdings macht man davon keine großen Sprünge, denn die Empfänger freier Heilfursorge sollten eigentlich ja noch die Anwartschaft in der PKV bezahlen.