Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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PerPlex

Der logische Bruch findet ja bereits  dahingehend statt, dass die Berechnung für die Mindestalimentation weiterhin nach der bisherigen 4k-Methode erfolgt. Nach der Ermittlung dieser Netto-Summe überlegt der Gesetzgeber, wie er diese Summe auszahlt - bzw. wie er diese Summe auf den Beamten und das fiktive Partnereinkommen verteilt. 

Dabei kommt man dann aber zu immer mehr Problemen: Wahl der Steuerklasse, sind die Kinder beim fiktiven Partner fiktiv gesetzlich versichert, so dass der PKV-Beitrag der Kinder nicht mehr berücksichtigt werden muss, Betreuungskosten für Kinder (da der fiktive Partner ja für die Kinderbetreuung nicht mehr voll zuständig sein kann) etc.


Die einzige Lösung wäre (wie hier ja auch schon dargelegt), die komplette Berechnungsgrundlage neu zu gestalten, mit der Prämisse: Okay, wir gehen davon aus, dass beide Partner arbeiten, wie sieht dann diese pauschalisierte Lebensrealität aus, was muss ich berücksichtigen, etc. und sind diese Annahmen statistisch überhaupt tragfähig.

Aus der alten Einverdiener 4k-Berechnung die Zahlen zu nehmen und dann einfach nur auf ein Mehrverdienermodell "zu rechnen" ist aus meiner Sicht viel zu kurz gegriffen - ganz unabhängig davon, ob ein Mehrverdienermodell überhaupt grundsätzlich zulässig ist.

cookiedent

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Du verstehst es nicht.
Vieleicht sogar besser als Du denkst, ich hätte allerdings meinen Sarkasmus besser kennzeichnen sollen.

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Wenn der Gesetzgeber sich vom Alleinverdienermodell abwendet, kann er - ich wiederhole mich - in seiner Begründung zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben m.E. nicht mehr zwingend das Steuerklassenmodell 3/5 zugrundelegen.

Es geht hier darum, dass auch stimmig begründet wird.
Natürlich - und wir wissen ja mittlerweile alle, dass sich der Gesetzgeber uns gegenüber strikt an die Verfassung hält. /s

Skywalker2000

Ich glaube es interessiert im BMI niemanden ob etwas zulässig ist oder nicht. Es geht nur darum etwas umzusetzen, den Beschäftigten als Erfolg zu verkaufen und politisch das Gesicht bewahren.

In Zeiten wo Industriearbeitsplätze täglich verschwinden, große Automobilkonzerne Werke schließen wollen und Top ausgebildete Fachkräfte scharenweise auswandern, wird die Interesse am öffentlichen Dienst nicht so groß ausfallen. Vorallem dann nicht, wenn alle weiterhin im öA 110% geben weil sie denken, es bringe was..

Es funktioniert doch alles, Überstunden werden geleistet, Anträge bearbeitet, warum sollte der Dienstherr einschreiten?

GoodBye

Zitat von: cookiedent in Heute um 10:13Vieleicht sogar besser als Du denkst, ich hätte allerdings meinen Sarkasmus besser kennzeichnen sollen.
Natürlich - und wir wissen ja mittlerweile alle, dass sich der Gesetzgeber uns gegenüber strikt an die Verfassung hält. /s

Ich habe mir das Zitat gespart. Es war jemand anderes gemeint. Entschuldige bitte.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Skywalker2000

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 10:15Ich glaube es interessiert im BMI niemanden ob etwas zulässig ist oder nicht. Es geht nur darum etwas umzusetzen, den Beschäftigten als Erfolg zu verkaufen und politisch das Gesicht bewahren.

In Zeiten wo Industriearbeitsplätze täglich verschwinden, große Automobilkonzerne Werke schließen wollen und Top ausgebildete Fachkräfte scharenweise auswandern, wird die Interesse am öffentlichen Dienst nicht so groß ausfallen. Vorallem dann nicht, wenn alle weiterhin im öA 110% geben weil sie denken, es bringe was..

Es funktioniert doch alles, Überstunden werden geleistet, Anträge bearbeitet, warum sollte der Dienstherr einschreiten?

Genau aus dem Grund wird seit 6 Jahren kein Urteil umgesetzt.. 3 Regierungen haben es bis dato nicht geschafft, bzw. wollten es nicht schaffen

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Wenn man meint, das Alleinverdienermodell entspräche nicht mehr der Wirklichkeit, so ist dies statistisch übrigens auch in weiteren Punkten nicht verallgemeinerungsfähig. Es sind zum Beispiel auch mehr als 50 Prozent Frauen Beamte von denen wiederum mehr als 50 Prozent Teilzeit arbeiten.

Bei dieser Gruppe wird ein großer Teil tatsächlich weder Alleinverdiener noch Hauptverdiener sein. Und genau eben hier entsteht ein Problem, familienrechtlich muss man zunächst konstatieren, dass es den Ehegatten freisteht, die Steuerklasse zu wählen. Aufgrund der ehelichen Schadensminderungspflicht widerspricht bei Teilzeit und Nebenverdienst des Beamten die von den Gesetzgebern teilweise angenommene Steuerklassenwahl den ehelichen Treuepflichten.

Gesetzgeber haben sich aus diesem Bereich schlichtweg rauszuhalten. Beim Mehrverdienermodell spricht aus oben genannten Gründen nämlich eben keine Vermutung mehr für eine bestimmte Steuerklassenwahl. Da ist von Haus aus 4/4 gesetzt und der Rest liegt im Bereich von Art. 6 GG.
Wie bitte?

1.) Wenn der Beamte in Steuerklasse III ist, werden ihm zunächst relativ wenig Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse V werden hingegen zunächst relativ viel Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine Steuernachzahlung geben.
2.) Wenn der Beamte in Steuerklasse V ist, werden ihm zunächst sehr viel Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse III werden hingegen relativ wenig oder sogar gar keine Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (ggf. üppige) Steuerrückerstattung geben.
3.) Wenn der Beamte in Steuerklasse IV (ohne Faktor) ist, werden ihm zunächst "mittlere" Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse IV (ohne Faktor) werden zunächst ebenfalls "mittlere" Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (überschaubare) Steuerrückerstattung geben.
4.) Wenn sowohl der Beamte als auch der Partner beide in Steuerklasse IV mit einem korrekt "kalibrierten" Faktor sind, gibt es am Jahresende weder eine Nachzahlung noch eine Rückerstattung.

Die Steuerlast ist in allen vier Fällen exakt identisch! Wo genau sollen in deinen Augen also irgendwelche "ehelichen Treuepflichten" verletzt werden, wenn das Ergebnis immer genau gleich ist..?

GoodBye

Ich wiederhole mich erneut: Es geht um systematische Wertung im Rahmen der Begründungspflicht. Nicht um Ermittlung des passenden Endergebnisses.

Vielleicht schaust du mal in einem Kommentar zu 1353 BGB zum Familienrecht  z.B. zur Pflicht zur finanziellen Rücksichtnahme. Und genau dort geht es über deine bloße Jahresendabrechnung hinaus. Was meinst du, weshalb das Thema Steuerklasse immer wieder ideologisch hochstilisiert und diskutiert wird.

Das was du vorträgst setzt zwingend die Prämisse voraus, dass ich als Gesetzgeber bei Beamten nicht nur ein Einkommen des Partners zugrunde legen kann, sondern dass ich sogar sogar wertungsmässige Betrachtungen hinsichtlich der Steuerklassenwahl treffen darf.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

InternetistNeuland

#4642
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:33Wie bitte?

1.) Wenn der Beamte in Steuerklasse III ist, werden ihm zunächst relativ wenig Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse V werden hingegen zunächst relativ viel Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine Steuernachzahlung geben.
2.) Wenn der Beamte in Steuerklasse V ist, werden ihm zunächst sehr viel Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse III werden hingegen relativ wenig oder sogar gar keine Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (ggf. üppige) Steuerrückerstattung geben.
3.) Wenn der Beamte in Steuerklasse IV (ohne Faktor) ist, werden ihm zunächst "mittlere" Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse IV (ohne Faktor) werden zunächst ebenfalls "mittlere" Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (überschaubare) Steuerrückerstattung geben.
4.) Wenn sowohl der Beamte als auch der Partner beide in Steuerklasse IV mit einem korrekt "kalibrierten" Faktor sind, gibt es am Jahresende weder eine Nachzahlung noch eine Rückerstattung.

Die Steuerlast ist in allen vier Fällen exakt identisch! Wo genau sollen in deinen Augen also irgendwelche "ehelichen Treuepflichten" verletzt werden, wenn das Ergebnis immer genau gleich ist..?

So wie du es schreibst würde es stimmen, aber so machen es ja die Gesetzgeber nicht.

Die Schreiben einfach "es wird ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 15.000 € netto angerechnet ohne eine Berechnungsgrundlage für diesen Nettobetrag auszuweisen.

Um 15.000 € netto zu verdienen bräuchte man ein höheres Bruttogehalt als der Beamte der wegen Kindererziehung nur halbtags arbeiten kann. Wieso also sollte bei dem Beamten dann die Steuerklasse III und beim Partner der mehr verdient die Steuerklasse V angerechnet werden?

"Die hierfür durch den hessischen Gesetzgeber festgelegte Höhe des fiktiven zweiten Einkommens orientiert sich dabei eng an der in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Prekaritätsschwelle von 80 Prozent der Bezugsgröße 0,5 des Median-Äquivalenzeinkommens für das zweite erwachsene Haushaltsmitglied. Damit wird auf eine extern festgelegte, dynamische Größe Bezug genommen."


Hessen mach so aus 80% * 2,3 * MÄE einfach ein 80% * 1,8 * MÄE.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:48Vielleicht schaust du mal in einem Kommentar zu 1353 BGB zum Familienrecht [...]
Selbstverständlich gibt es "Lebenslagen", in denen die Steuerklassen einen Unterschied machen (können). Ich hatte selbst weiter oben bereits das Elterngeld als ein Beispiel genannt. Genauso glaube ich dir sofort, dass es im Familienrecht weitere Beispiele geben mag.

ABER: Wir reden hier nicht über Familienrecht, sondern über die Vorabprüfung zum Gebot der Mindestbesoldung. Und dort ist und bleibt es so, dass die Steuerklassen vollkommen irrelevant sind! Ich gebe dir ein weiteres Beispiel, das ich im rheinland-pfälzischen Gesetzentwurf vom 11.08.2026 gefunden habe:



Du siehst, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber für 2025 eine Bruttobesoldung von 42.409,12 EUR sowie ein angerechnetes Brutto-Partnereinkommen von 20.450,00 EUR unterstellt. Von etwaigen Steuerklassen ist jedoch nirgends etwas zu sehen. Komisch, oder? Alternativ hätte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber jedoch auch (analog zum bayerischen Vorgehen) als erstes berechnen können, wie viel Steuern dem Beamten für seine 42.409,12 EUR in Steuerklasse III abgezogen worden wären. Anschließend hätte er berechnen können, wieviel Steuern für das Partnereinkommen von 20.450,00 EUR in Steuerklasse V abgezogen worden wären und welche Steuernachzahlung zum Jahresende erforderlich gewesen wäre. Das Endergebnis wäre absolut identisch gewesen!

Somit nochmals "zum Mitschreiben":
- Die Wahl der Steuerklassen ist für die Prüfung des Mindestbesoldungsgebots vollkommen irrelevant.
- Viele andere Punkte sind hingegen "spielentscheidend". So gibt es eine Reihe von Annahmen, die getroffen werden müssen und die Einfluss auf das Ergebnis haben. Willkürliches Beispiel (das oben von PerPlex genannt wurde): Wo und wie sind die beiden Kinder (ggf. fiktiv) krankenversichert?
- Außerdem weist cookiedent zu Recht darauf hin, dass man prüfen muss, ob die Gesetzgeber (a) konsistente Annahmen treffen und (b) "richtig" rechnen. Willkürliches Beispiel: Wenn ich mir den rheinland-pfälzischen Entwurf anschaue, erscheint es mir, als würden dort bei einem Partnereinkommen von 20.450,00 EUR keinerlei Sozialabgaben (Rentenversicherung, etc.) fällig. Ein wenig "seltsam", oder?
- Und natürlich zu guter Letzt der "Elefant im Raum": Ist die Anrechnung eines Partnereinkommens überhaupt "erlaubt" und falls ja, gibt es eine etwaige "Obergrenze"?
- Tja, und mit der letzten Frage wären wir dann wieder bei der von mir geschilderten illustren Pokerrunde in Karlsruhe..


P.S. @InternetistNeuland, der hessische Gesetzgeber nimmt in seinem Entwurf an, dass der Partner im Jahr 2026 mit 11.482 EUR zur Nettoalimentation der kleinsten vierköpfigen Beamtenfamilie beiträgt. Im Prinzip ist diese Information völlig ausreichend, da ja der Vergleich mit der Prekaritätsschwelle auf Netto-Basis stattfindet. Möchte man dennoch wissen, welchem angerechneten Brutto-Partnereinkommen die genannten 11.482 EUR netto entsprechen, könnte man entsprechend rückwärts rechnen. Aber auch hier gilt: Die unterstellten Steuerklassen sind absolut irrelevant, da die finale Steuerlast immer identisch ist!

GoodBye

Mir ist neu, dass Art. 6 GG nicht für Beamte gelten soll.

Bist du somit der Auffassung, dass, soweit der Gesetzgeber mit Einführung des Mehrverdienermodells im Rahmen seiner Begründungspflicht weiterhin die Steuerklasse 3 anwendet, dies so richtig ist?

Bist du der Ansicht, dass eine Pauschalisierung, deinem Text zum Familienrecht entnehme ich dies, angesichts der von mir aufgezeigten Anteile an Teilzeitbeschäftigung zulässig ist?

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

lotsch

Wenn ich jetzt egozentrisch wäre (konjunktiv), müsste ich froh sein, wenn möglichst wenig Beamte Widersspruch einlegen würden. Am Berliner Beispiel kann man in etwa das Verhältnis erkennen, da hier Schätzungen für das Korrekturgesetz vorliegen. Die Korrekturzahlungen für alle Beamte würden 7 Milliarden ausmachen, für jene die Widerspruch eingelegt haben nur 1,4 Milliarden. Wenn Berlin also alle Beamte entschädigen würde, müsste es 5,6 Milliarden mehr Schulden aufnehmen, und Schulden sind spätere Belastungen der Bürger in Form von Steuererhöhungen oder Inflation. Bei einer Korrekturzahlung in Höhe von 1,4 Milliarden an die Beamten, die Widerspruch eingelegt haben, bekäme ich, als fiktiver widersprucheinlegender Beamter, meine Korrekturzahlung und müsste weniger Steuerhöhungen bzw. Inflation befürchten, da der Staat weniger Schulden aufnehmen müsste.

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:40Mir ist neu, dass Art. 6 GG nicht für Beamte gelten soll.

Bist du somit der Auffassung, dass, soweit der Gesetzgeber mit Einführung des Mehrverdienermodells im Rahmen seiner Begründungspflicht weiterhin die Steuerklasse 3 anwendet, dies so richtig ist?

Bist du der Ansicht, dass eine Pauschalisierung, deinem Text zum Familienrecht entnehme ich dies, angesichts der von mir aufgezeigten Anteile an Teilzeitbeschäftigung zulässig ist?
Noch mal: Ich hoffe sehr, dass die Gesetzgeber an der von dir genannten Begründungspflicht zur Einführung eines Mehrverdienermodells scheitern werden. Anders formuliert: Ich hoffe sehr, dass Herr Wöckel am Karlsruher Pokertisch einen Royal Flush aufdeckt und damit sämtlichen siebzehn am Tisch versammelten Besoldungsgesetzgebern die Anrechnung eines Partnereinkommens idealerweise komplett untersagen oder maximal in sehr begrenztem Umfang gestatten wird.

Des Weiteren sage ich, dass die Steuerklassen im Rahmen der Vorabprüfung zum Gebot der Mindestbesoldung absolut irrelevant sind. Denn es kommt beim Vergleich mit der Prekaritätsschwelle ausschließlich auf die Nettoalimentation der kleinsten vierköpfigen Beamtenfamilie an. Für diese Nettoalimentation gibt es sehr viele Bestimmungsfaktoren, unter anderem die folgenden Punkte:
- die Bruttobesoldung des Beamten
- das angerechnete Bruttoeinkommen des Partners (unter der sehr strittigen Annahme, dass diese Anrechnung überhaupt "erlaubt" ist)
- die Krankenversicherungskosten aller vier Familienmitglieder (egal ob privat oder gesetzlich)
- etwaige Sozialabgaben des Partners (Rentenversicherung, etc.)
- das Kindergeld
- die Steuerlast, die die Familie zu tragen hat

Und bezüglich des letzten Punkts - also der zu tragenden Steuerlast - sage ich (lediglich), dass diese immer exakt identisch ist, egal welche konkreten Steuerklassen für den Beamten und seinen Partner unterstellt werden. Somit erschließt sich mir in keiner Weise, wo, wann, wie und insbesondere warum die Steuerklassen in irgendeiner Form in irgendeiner Überlegung auch nur die geringste Rolle spielen sollen, da sie wie gesagt vollkommen irrelevant sind..

InternetistNeuland

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:29Selbstverständlich gibt es "Lebenslagen", in denen die Steuerklassen einen Unterschied machen (können). Ich hatte selbst weiter oben bereits das Elterngeld als ein Beispiel genannt. Genauso glaube ich dir sofort, dass es im Familienrecht weitere Beispiele geben mag.

ABER: Wir reden hier nicht über Familienrecht, sondern über die Vorabprüfung zum Gebot der Mindestbesoldung. Und dort ist und bleibt es so, dass die Steuerklassen vollkommen irrelevant sind! Ich gebe dir ein weiteres Beispiel, das ich im rheinland-pfälzischen Gesetzentwurf vom 11.08.2026 gefunden habe:



Du siehst, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber für 2025 eine Bruttobesoldung von 42.409,12 EUR sowie ein angerechnetes Brutto-Partnereinkommen von 20.450,00 EUR unterstellt. Von etwaigen Steuerklassen ist jedoch nirgends etwas zu sehen. Komisch, oder? Alternativ hätte der rheinland-pfälzische Gesetzgeber jedoch auch (analog zum bayerischen Vorgehen) als erstes berechnen können, wie viel Steuern dem Beamten für seine 42.409,12 EUR in Steuerklasse III abgezogen worden wären. Anschließend hätte er berechnen können, wieviel Steuern für das Partnereinkommen von 20.450,00 EUR in Steuerklasse V abgezogen worden wären und welche Steuernachzahlung zum Jahresende erforderlich gewesen wäre. Das Endergebnis wäre absolut identisch gewesen!

Somit nochmals "zum Mitschreiben":
- Die Wahl der Steuerklassen ist für die Prüfung des Mindestbesoldungsgebots vollkommen irrelevant.
- Viele andere Punkte sind hingegen "spielentscheidend". So gibt es eine Reihe von Annahmen, die getroffen werden müssen und die Einfluss auf das Ergebnis haben. Willkürliches Beispiel (das oben von PerPlex genannt wurde): Wo und wie sind die beiden Kinder (ggf. fiktiv) krankenversichert?
- Außerdem weist cookiedent zu Recht darauf hin, dass man prüfen muss, ob die Gesetzgeber (a) konsistente Annahmen treffen und (b) "richtig" rechnen. Willkürliches Beispiel: Wenn ich mir den rheinland-pfälzischen Entwurf anschaue, erscheint es mir, als würden dort bei einem Partnereinkommen von 20.450,00 EUR keinerlei Sozialabgaben (Rentenversicherung, etc.) fällig. Ein wenig "seltsam", oder?
- Und natürlich zu guter Letzt der "Elefant im Raum": Ist die Anrechnung eines Partnereinkommens überhaupt "erlaubt" und falls ja, gibt es eine etwaige "Obergrenze"?
- Tja, und mit der letzten Frage wären wir dann wieder bei der von mir geschilderten illustren Pokerrunde in Karlsruhe..


P.S. @InternetistNeuland, der hessische Gesetzgeber nimmt in seinem Entwurf an, dass der Partner im Jahr 2026 mit 11.482 EUR zur Nettoalimentation der kleinsten vierköpfigen Beamtenfamilie beiträgt. Im Prinzip ist diese Information völlig ausreichend, da ja der Vergleich mit der Prekaritätsschwelle auf Netto-Basis stattfindet. Möchte man dennoch wissen, welchem angerechneten Brutto-Partnereinkommen die genannten 11.482 EUR netto entsprechen, könnte man entsprechend rückwärts rechnen. Aber auch hier gilt: Die unterstellten Steuerklassen sind absolut irrelevant, da die finale Steuerlast immer identisch ist!

Und nach welcher Logik rechnet der hessische Gesetzgeber für 2027 ein +4% Netto auf das fiktive Partnereinkommen während nur ein 2,8% + Brutto bei der Besoldung herauskommt? So driftet die Schere ja noch weiter auseinander.

Ich kann hier bei bestem Willen keine Logik erkennen sondern nur reine Willkür.

Während das fiktive Partnereinkommen in 2026 noch 20,35% ausmacht sind es in 2027 bereits 20,72%