Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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PerPlex

Der logische Bruch findet ja bereits  dahingehend statt, dass die Berechnung für die Mindestalimentation weiterhin nach der bisherigen 4k-Methode erfolgt. Nach der Ermittlung dieser Netto-Summe überlegt der Gesetzgeber, wie er diese Summe auszahlt - bzw. wie er diese Summe auf den Beamten und das fiktive Partnereinkommen verteilt. 

Dabei kommt man dann aber zu immer mehr Problemen: Wahl der Steuerklasse, sind die Kinder beim fiktiven Partner fiktiv gesetzlich versichert, so dass der PKV-Beitrag der Kinder nicht mehr berücksichtigt werden muss, Betreuungskosten für Kinder (da der fiktive Partner ja für die Kinderbetreuung nicht mehr voll zuständig sein kann) etc.


Die einzige Lösung wäre (wie hier ja auch schon dargelegt), die komplette Berechnungsgrundlage neu zu gestalten, mit der Prämisse: Okay, wir gehen davon aus, dass beide Partner arbeiten, wie sieht dann diese pauschalisierte Lebensrealität aus, was muss ich berücksichtigen, etc. und sind diese Annahmen statistisch überhaupt tragfähig.

Aus der alten Einverdiener 4k-Berechnung die Zahlen zu nehmen und dann einfach nur auf ein Mehrverdienermodell "zu rechnen" ist aus meiner Sicht viel zu kurz gegriffen - ganz unabhängig davon, ob ein Mehrverdienermodell überhaupt grundsätzlich zulässig ist.

cookiedent

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Du verstehst es nicht.
Vieleicht sogar besser als Du denkst, ich hätte allerdings meinen Sarkasmus besser kennzeichnen sollen.

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Wenn der Gesetzgeber sich vom Alleinverdienermodell abwendet, kann er - ich wiederhole mich - in seiner Begründung zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben m.E. nicht mehr zwingend das Steuerklassenmodell 3/5 zugrundelegen.

Es geht hier darum, dass auch stimmig begründet wird.
Natürlich - und wir wissen ja mittlerweile alle, dass sich der Gesetzgeber uns gegenüber strikt an die Verfassung hält. /s

Skywalker2000

Ich glaube es interessiert im BMI niemanden ob etwas zulässig ist oder nicht. Es geht nur darum etwas umzusetzen, den Beschäftigten als Erfolg zu verkaufen und politisch das Gesicht bewahren.

In Zeiten wo Industriearbeitsplätze täglich verschwinden, große Automobilkonzerne Werke schließen wollen und Top ausgebildete Fachkräfte scharenweise auswandern, wird die Interesse am öffentlichen Dienst nicht so groß ausfallen. Vorallem dann nicht, wenn alle weiterhin im öA 110% geben weil sie denken, es bringe was..

Es funktioniert doch alles, Überstunden werden geleistet, Anträge bearbeitet, warum sollte der Dienstherr einschreiten?

GoodBye

Zitat von: cookiedent in Heute um 10:13Vieleicht sogar besser als Du denkst, ich hätte allerdings meinen Sarkasmus besser kennzeichnen sollen.
Natürlich - und wir wissen ja mittlerweile alle, dass sich der Gesetzgeber uns gegenüber strikt an die Verfassung hält. /s

Ich habe mir das Zitat gespart. Es war jemand anderes gemeint. Entschuldige bitte.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Skywalker2000

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 10:15Ich glaube es interessiert im BMI niemanden ob etwas zulässig ist oder nicht. Es geht nur darum etwas umzusetzen, den Beschäftigten als Erfolg zu verkaufen und politisch das Gesicht bewahren.

In Zeiten wo Industriearbeitsplätze täglich verschwinden, große Automobilkonzerne Werke schließen wollen und Top ausgebildete Fachkräfte scharenweise auswandern, wird die Interesse am öffentlichen Dienst nicht so groß ausfallen. Vorallem dann nicht, wenn alle weiterhin im öA 110% geben weil sie denken, es bringe was..

Es funktioniert doch alles, Überstunden werden geleistet, Anträge bearbeitet, warum sollte der Dienstherr einschreiten?

Genau aus dem Grund wird seit 6 Jahren kein Urteil umgesetzt.. 3 Regierungen haben es bis dato nicht geschafft, bzw. wollten es nicht schaffen

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:58Wenn man meint, das Alleinverdienermodell entspräche nicht mehr der Wirklichkeit, so ist dies statistisch übrigens auch in weiteren Punkten nicht verallgemeinerungsfähig. Es sind zum Beispiel auch mehr als 50 Prozent Frauen Beamte von denen wiederum mehr als 50 Prozent Teilzeit arbeiten.

Bei dieser Gruppe wird ein großer Teil tatsächlich weder Alleinverdiener noch Hauptverdiener sein. Und genau eben hier entsteht ein Problem, familienrechtlich muss man zunächst konstatieren, dass es den Ehegatten freisteht, die Steuerklasse zu wählen. Aufgrund der ehelichen Schadensminderungspflicht widerspricht bei Teilzeit und Nebenverdienst des Beamten die von den Gesetzgebern teilweise angenommene Steuerklassenwahl den ehelichen Treuepflichten.

Gesetzgeber haben sich aus diesem Bereich schlichtweg rauszuhalten. Beim Mehrverdienermodell spricht aus oben genannten Gründen nämlich eben keine Vermutung mehr für eine bestimmte Steuerklassenwahl. Da ist von Haus aus 4/4 gesetzt und der Rest liegt im Bereich von Art. 6 GG.
Wie bitte?

1.) Wenn der Beamte in Steuerklasse III ist, werden ihm zunächst relativ wenig Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse V werden hingegen zunächst relativ viel Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine Steuernachzahlung geben.
2.) Wenn der Beamte in Steuerklasse V ist, werden ihm zunächst sehr viel Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse III werden hingegen relativ wenig oder sogar gar keine Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (ggf. üppige) Steuerrückerstattung geben.
3.) Wenn der Beamte in Steuerklasse IV (ohne Faktor) ist, werden ihm zunächst "mittlere" Steuern abgezogen. Dem Partner in Steuerklasse IV (ohne Faktor) werden zunächst ebenfalls "mittlere" Steuern abgezogen. Außerdem dürfte es am Jahresende eine (überschaubare) Steuerrückerstattung geben.
4.) Wenn sowohl der Beamte als auch der Partner beide in Steuerklasse IV mit einem korrekt "kalibrierten" Faktor sind, gibt es am Jahresende weder eine Nachzahlung noch eine Rückerstattung.

Die Steuerlast ist in allen vier Fällen exakt identisch! Wo genau sollen in deinen Augen also irgendwelche "ehelichen Treuepflichten" verletzt werden, wenn das Ergebnis immer genau gleich ist..?

GoodBye

Ich wiederhole mich erneut: Es geht um systematische Wertung im Rahmen der Begründungspflicht. Nicht um Ermittlung des passenden Endergebnisses.

Vielleicht schaust du mal in einem Kommentar zu 1353 BGB zum Familienrecht  z.B. zur Pflicht zur finanziellen Rücksichtnahme. Und genau dort geht es über deine bloße Jahresendabrechnung hinaus. Was meinst du, weshalb das Thema Steuerklasse immer wieder ideologisch hochstilisiert und diskutiert wird.

Das was du vorträgst setzt zwingend die Prämisse voraus, dass ich als Gesetzgeber bei Beamten nicht nur ein Einkommen des Partners zugrunde legen kann, sondern dass ich sogar sogar wertungsmässige Betrachtungen hinsichtlich der Steuerklassenwahl treffen darf.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe