Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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gio

Zitat von: BalBund in 11.09.2026 19:54https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetzgebungsprozess

hier eine der besten Errungenschaften unseres neuen Ministeriums für alle zum gefälligen Selbststudium.


Ergo könnte er direkt ins Kabinett da die Verbände ja schon beteiligt wurden.

Verwalter

Zitat von: WchterBeamter23 in 11.09.2026 19:27Soweit ich weiß, tagt das Kabinett immer Mittwochs

Mittwoch "in einigen Wochen"
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

PolareuD

Zitat von: gio in 11.09.2026 20:07Ergo könnte er direkt ins Kabinett da die Verbände ja schon beteiligt wurden.

Nein, es wird eine erneute Verbändebeteilung geben. Aber wie geschrieben: Solange die Finanzierungsfrage nicht geklärt ist, ist alles ,,Schall und Rauch".
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Unknown

Zitat von: SwenTanortsch in 11.09.2026 17:02Ich denke, andersherum wird ein Schuh draus, soll heißen, ich sehe zwei Entwicklungen, die in die aktuelle Situation einzubetten sind:

1. Höchstwahrscheinlich die zeitlich zweite der beiden: Das BVerfG wird - Stand heute, d.h., sofern jenes Reparaturgesetz Wirklichkeit werden sollte, das Berlin derzeit entwirft - anhand der anhängigen Verfahren über die R-Besoldung in Berlin 2016 und 2017 2 BvL 16/23 bis 2 BvL 18/23 eine Vollstreckungsanordnung erlassen, da ihm das Land ja im aktuellen Entwurf gar keine andere Wahl lässt, indem es klarstellt, dass das Reparaturgesetz aus dem Jahr 2021 nicht sachgerecht war (wäre es sachgerecht gewesen, müsste es jetzt nicht zumindest in Teilen korrigiert werden) und weil es nun diesbezüglich Nachzahlungsregelungen trifft, die mit der aktuellen Entscheidung und jener vom 4. Mai 2020 nicht in Einklang zu bringen sein werden. Die dann 2028 oder 2029 zu erwartende Vollstreckungsanordnung wird Berlin über kurz oder lang zwingen, hinsichtlich der R-Besoldung eine sachgerechte Besoldungsregelung zu vollziehen. Ansonsten muss man in Berlin damit rechnen, dass ab Fristverletzung Monat für Monat die Fachgerichte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken werden.

2. Die in den in Karlsruhe anhängigen Verfahren betrachteten Doppelverdienermodelle sind allesamt so schlecht begründet, das sie auch mit "nachgeschobenen" Begründungen nicht zu retten sein werden (jedenfalls, wenn das von den beteiligten Klägern im Ausgangsverfahren hinreichend entkräftet werden wird). Das Bundesverfassungsgericht wird sich also in jenen Verfahren mindestens dazu veranlasst sehen, dem Maßstab des Gesetzgebers zur Besoldungsbemessung nicht zu folgen, also den überkommenen Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie zur Anwendung zu bringen. Das Ergebnis wird nicht der Born größter Freude für den ersten und die weiteren entsprechend kontrollierten Dienstherrn sein. Der betreffende oder nach und nach die betreffenden Gesetzgeber ist oder sind dann nicht gehindert, in eine Normwiederholung einzutreten, dürfte/n dann aber ggf. ebenfalls nicht mehr unendlich weit von einer Vollstreckungsanordnung entfernt sein, sofern sich auch diese als nicht sachgerecht entpuppen sollte (wovon auszugehen ist).

Das ist die Aussicht, wie sie sich den Gesetzgebern heute darstellt.

Darüber hinaus werden im nächsten Jahr Entscheidungen über die drei angekündigten Rechtskreise erfolgen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls unter Ausweitung des Prüfungsgegenstands und des Prüfungszeitraums: Denn alles andere ließe sich nicht vor den konkretisierten Maßstäben im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes - insbesondere also mit Blick auf das EGMR - rechtfertigen. Diese drei weiteren Entscheidungen werden unmittelbar einigen Druck auf die drei Rechtskreise ausüben und auch nicht spurlos an den 14 anderen Rechtskreisen vorübergehen. Ebenso bricht Brandenburg zurzeit aus dem vormalig konzertierten Verfassungsbruch aus, den Ulrich Battis Ende 2022 begründet ausgeführt hat. Sachsen hat sich gar nicht erst in diesen Bereich hineinbegeben (was nicht hieße, dass es hinreichend sachgerecht besoldete), weil es weiß, dass ihm die Vollstreckungsanordnung weiterhin droht, dazu hat man dort vor und nach 2015 zu viel Unsinn getrieben, den das BVerfG nicht vergessen haben wird.

Soll heißen, der Konsens wird brüchiger, das ist schon heute allenthalben zu erkennen - und ab dem nächsten Jahr wird er noch einmal erheblich brüchiger, nämlich mit den Entscheidungen über die drei Rechtskreise. Und danach hat Karlsruhe noch genug zu tun, um die weiteren anhängigen Verfahren zu erledigen.

Das, was wir zurzeit sehen, sind Zuckungen, die die Gesetzgeber solange wie irgend möglich fortsetzen wollen. Aber das wird ab dem nächsten Jahr für sie nur mit immer größeren Kollateralschäden möglich werden. Denn es ist so, wie AltStrG zurecht nicht müden auszuführen wird, schon die aktuelle Entscheidung ist so tiefgehend und legt so viele Konkretisierungen in Vorbereitung an, die also erkennbar sind, dass es sich die Besoldungsgesetzgeber dreimal überlegen werden, wenn die ersten weiteren Konkretisierungen nicht nur angelegt, sondern begonnen werden, klarer ausgeführt zu werden, was sie noch alles lesen wollen und danach zu befolgen hätten.

Die Daumenschrauben sind angelegt, sie beginnen zu wirken und sie können noch erheblich fester gezogen werden, sofern das notwendig werden sollte - und alle Besoldungsgesetzgeber heben im Moment hervor, dass das noch notwendig ist. Mal schauen, was nach den nächsten Entscheidungen von ihnen verlautbart und geregelt wird.

Das heißt nicht, dass wir nicht keinen langen Atem mehr bräuchten - aber 2027 wird den Besoldungsgesetzgebern unter der Voraussetzung plietscher Beteiligter wehtun, 2028 noch erheblich mehr und ab spätestens 2029 wird es, falls dann noch immer nötig, richtig wehtun. Karlsruhe hat ja eine ordentliche Auswahlmöglichkeit, an Ländern, die sich wehtun wollen. Ich denke, dort im Karlsruhe schaut man gerade durchaus interessiert, wer von den Besoldungsgesetzgebern derzeit besonders laut: "Hier, bitte bitte, wir zuerst!" ruft. Mir fallen da gerade zwei, drei Kandidaten ein, die sich diesbezüglich besonders hervortun. Effektivierung der Rechtsschutzes heißt für Karlsruhe, dass er für die europäische Gerichtsbarkeit hinreichend erkennbar wird - und das dürfte man in Karlsruhe nur allzu gut wissen.

Ich verstehe leider immer noch nicht, warum das BVerfG nicht deutlich festlegt, das MÄE einer vierköpfigen Familie also den Wert 2,3 hat in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zu stehen. Da wird kein Betrag genannt, sondern dieser muss aus den Statistiken ermittelt werden. Dazu wird auch gleich festgelegt, welches MÄE gilt und das kein fiktives Partnereinkommen, in jeglicher Form zulässig ist. So mit ist doch absolute Klarheit geschaffen und kein Gesetzgeber kann sich darüber hinwegsetzen. Des Weiteren noch eine Festlegung wie hoch der Familienzuschlag prozentual maximal sein darf.
In den paar Zeilen sind doch alle bisherigen Knackpunkte auf der höchste Ebene aufgeführt. Letztendlich betteln doch die Gesetzgeber darum, dass man ihnen den Gestaltungsraum abnimmt. Ausserdem verkauft sich, das den Wähler doch viel besser, dass sie gerne anders wollen würden, aber nicht dürfen und die Beamten sind endlich nach mehr als 25 Jahren zufrieden.
Wahrscheinlich denke ich einfach zu einfach. Das BVerfG muss die Knackpunkte und potientiellen Einsparmöglichkeiten endlich glasklar beantworten und versuchen, dabei alle Schlupflöcher auszuschliessen, denn sonst klagt man weitere 25 Jahre.

BPolFrust

Zitat von: gio in 11.09.2026 20:07Ergo könnte er direkt ins Kabinett da die Verbände ja schon beteiligt wurden.

Soweit ich es mitbekommen habe, wurden die Termine für die Verbände Anhörungen gestrichen bzw. abgesagt.

Zitat Verdi:
,,Das für den 26. Mai angesetzte Beteiligungsgespräch mit ver.di und DGB wurde abgesagt und der Gesetzentwurf zurückgezogen mit dem Hinweis, dass er erneut überarbeitet werde."

NvB

Zitat von: BPolFrust in 11.09.2026 20:36Soweit ich es mitbekommen habe, wurden die Termine für die Verbände Anhörungen gestrichen bzw. abgesagt.

Zitat Verdi:
,,Das für den 26. Mai angesetzte Beteiligungsgespräch mit ver.di und DGB wurde abgesagt und der Gesetzentwurf zurückgezogen mit dem Hinweis, dass er erneut überarbeitet werde."

Jetzt mal ernsthaft, in gut einer Woche möchte sich die CDU wieder eine Watschn in Berlin und MV abholen. Das wird erstmal priorisiert abgearbeitet, bevor da noch irgendwas an die Verbände, ins Kabinett oder in den Bundestag kommt.

Hier wollen wohl einige nicht wahrhaben, dass die Regierung Sauerlanddödel I in ein paar Tagen Geschichte ist.

BPolFrust

#5091
Zitat von: NvB in 11.09.2026 20:47Jetzt mal ernsthaft, in gut einer Woche möchte sich die CDU wieder eine Watschn in Berlin und MV abholen. Das wird erstmal priorisiert abgearbeitet, bevor da noch irgendwas an die Verbände, ins Kabinett oder in den Bundestag kommt.

Hier wollen wohl einige nicht wahrhaben, dass die Regierung Sauerlanddödel I in ein paar Tagen Geschichte ist.

Das vielleicht nicht, aber ich denke auch nicht, dass vor den Wahlen noch ein neuer Entwurf erscheint.

Hier noch etwas Neues
https://www.berliner-besoldung.de/das-doppelverdienermodell-im-spiegel-des-alimentationsprinzips/

Dieser Aufsatz aus einer Juristischen Fachzeitschrift über die Amtsangemessene Alimentation ist sehr umfassend und beleuchtet die Länder und den Bund gleichermaßen.

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=

gio

Zitat von: BPolFrust in 11.09.2026 20:36Soweit ich es mitbekommen habe, wurden die Termine für die Verbände Anhörungen gestrichen bzw. abgesagt.

Zitat Verdi:
,,Das für den 26. Mai angesetzte Beteiligungsgespräch mit ver.di und DGB wurde abgesagt und der Gesetzentwurf zurückgezogen mit dem Hinweis, dass er erneut überarbeitet werde."

Stimmt du hast recht

PolareuD

Zitat von: gio in 11.09.2026 21:04Stimmt du hast recht

Das betraf nur den Entwurf vom 15.04.26.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Verwalter

Zitat von: DeGr in 11.09.2026 09:17Wird jemand die Tagung in Speyer besuchen?

https://weiterbildung.uni-speyer.de/suche/veranstaltungsdetails.html?courseId=588-C-4411927

Es wird keine Aufzeichnung geben, aber die Teilnehmenden erhalten zumindest Zugangsdaten zum Download der Präsentationen. Sofern jemand die Veranstaltung besucht, könnte er vielleicht anschließend berichten oder sich melden, damit man mal einen Blick in die Präsentationen werfen kann? Insbesondere der Vortrag von BVR Wöckel wäre interessant.

Werde dabei sein und berichten.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

SwenTanortsch

Zitat von: Unknown in 11.09.2026 20:25Ich verstehe leider immer noch nicht, warum das BVerfG nicht deutlich festlegt, das MÄE einer vierköpfigen Familie also den Wert 2,3 hat in der niedrigsten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zu stehen. Da wird kein Betrag genannt, sondern dieser muss aus den Statistiken ermittelt werden. Dazu wird auch gleich festgelegt, welches MÄE gilt und das kein fiktives Partnereinkommen, in jeglicher Form zulässig ist. So mit ist doch absolute Klarheit geschaffen und kein Gesetzgeber kann sich darüber hinwegsetzen. Des Weiteren noch eine Festlegung wie hoch der Familienzuschlag prozentual maximal sein darf.
In den paar Zeilen sind doch alle bisherigen Knackpunkte auf der höchste Ebene aufgeführt. Letztendlich betteln doch die Gesetzgeber darum, dass man ihnen den Gestaltungsraum abnimmt. Ausserdem verkauft sich, das den Wähler doch viel besser, dass sie gerne anders wollen würden, aber nicht dürfen und die Beamten sind endlich nach mehr als 25 Jahren zufrieden.
Wahrscheinlich denke ich einfach zu einfach. Das BVerfG muss die Knackpunkte und potientiellen Einsparmöglichkeiten endlich glasklar beantworten und versuchen, dabei alle Schlupflöcher auszuschliessen, denn sonst klagt man weitere 25 Jahre.

Du denkst nicht zu einfach, Unknown, sondern auf Grundlage der noch nicht weiter entwickelten - gewandelten - Rechtsprechung des Senats. Auf den Punkt gebracht und damit vereinfacht: Im Rahmen des 2015 bis 2020 entwickelten "Pflichtenhefts" verfolgte der Zweite Senat die Linie, ,,den Besoldungsgesetzgebern klare Maßstäbe für ihr Handeln an die Hand geben" zu wollen, (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung, Bd. 6, 2022, S. 153, <172>), um damit ihr Handeln - auch im Rahmen der "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips, den prozeduralen Anforderungen - zu kanalisieren, ggf. sogar alsbald dieses Handeln bzw. Handlungsmöglichkeiten - so durfte man das ab Anfang 2023 vermuten - einzuhegen.

Diese Linie hat der Senat in der aktuellen Entscheidung aufgegeben und sie also ohne viel Federlesens abgeräumt (vgl. meinen Beitrag 5055 vom gestrigen Tage: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.5055.html). Dahingegen stärkt er nun wieder den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, bindet ihn dabei aber wie gehabt weiterhin, indem er nun das Prinzip der Gestaltungsverantwortung konkretisiert (aufbauend auf der - fachwissenschaftlich kontrovers diskutierten - Gestaltungsdirektive, die er in der Vergangenheit aus Art. 33 Abs. 5 GG entnommen hat). Weiterhin auf den Punkt gebracht und damit vereinfacht: Er stärkt also auf der einen Seite durch die Einschätzungsprärogative den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, bindet diese - die Einschätzungsprärogative - aber an die ihn treffende und nun konkretisierte Gestaltungsverantwortung (deren Folgen zukünftig noch weiter konkretisiert werden, sofern das nach Ansicht des Senats notwendig werden sollte; es wird notwendig werden), klärt also, wozu der Gesetzgeber in welchem Rahmen ermächtigt ist und welche Rechte und Pflichte jenem aus der Ermächtigung erwachsen; auf der anderen Seite vergrößert er die Kontrolldichte, da er dazu zweifelsfrei ermächtigt ist und nimmt damit Einfluss darauf, was "Gestaltungsverantwortung" bedeutet. Sie ist also - wenn ich das nicht falsch sehe - der eigentliche Mittelpunkt der gewandelten Rechtsprechung:

Je weniger - insbesondere ab jetzt, d.h. ab der seit Ende 2025 gestalteten Gesetzgebung, da das Prinzip nun konkretisiert ist und so verstanden dem Gesetzgeber vor Augen steht, was aus ihr verfassungsrechtlich resultiert (sage keine, so das dahinter stehende Prinzip, er habe von nichts gewusst) - der Gesetzgeber ihr gerecht wird, desto mehr wird ihm das Bundesverfassungsgericht darlegen müssen, was zu verantwortende Gestaltung im Rahmen der Verfassung für das Besoldungsrecht bedeutet (wovon dann zwangsläufig andere Rechtsbereiche nicht untangiert bleiben können, in denen den Gesetzgeber gleichfalls eine Gestaltungsverantwortung trifft - nicht zuletzt darin liegt de facto ein Teil dessen, was ich gestern als "Daumenschraube" bezeichnet habe; schmerzvoll muss es für den (Besoldungs-)Gesetzgeber nicht allein im Besoldungsrecht werden, wenn er denn im Besoldungsrecht weitermachen wollte, als gebe es kein Morgen):

Wird der Gesetzgeber also der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung nicht gerecht, die ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, gegeben ist, wird ihm das Bundesverfassungsgericht noch konkreter darlegen müssen, was sie verfassungsrechtlich bedeutet und was aus ihr entsprechend resultierte, sodass es nun nicht am Bundesverfassungsgericht wäre, ,,den Besoldungsgesetzgebern klare Maßstäbe für ihr Handeln an die Hand geben" zu wollen und damit Freiheitsgrade einzuschränken (damit aber sich in die Gefahr zu begeben, quasi übergriffig in die Ermächtigung des Gesetzgebers einzugreifen), sondern der (Besoldungs-)Gesetzgeber schränkte nun seinen ihm gegebenen weiten Entscheidungsspielraum letztlich selbst ein, indem er ihn entweder überschreitet und damit die ihm gegebene Gestalungsverantwortung überdehnt (das würde ihm das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle darlegen, also in einer Entscheidungsbegründung ausführen, womit der Gesetzgeber sich Freiheitsgrade nehmen dürfte) oder indem er ihr - der Gestaltungsverantwortung - nicht gerecht wird (bspw., indem er sie vollständig ausfallen lässt, wie der Berliner Besoldungsgesetzgeber zwischen Sommer 2004 und Sommer 2010), was spätestens durch eine vergrößerte Kontrolldichte zu Tage treten könnte oder dürfte, woraus dieselbe Konsequenz resultierte, nämlich dass dem (Besoldungs-)Gesetzgeber darzulegen wäre, worin genau der jeweilige Ausfall bestände. Auch das dürfte tendenziell eher dazu führen, dass sich der (Besoldungs-)Gesetzgeber mit aktuellem Handeln zukünftig Freiheitsgrade nehmen würde, wenn er denn - so müsste man das wohl auf den Punkt gebracht nennen - so deppert handeln und sich ins eigene Fleisch schneiden wollte.

So - vereinfacht auf den Punkt gebracht - sieht die gewandelte Struktur des "Pflichtenhefts" auch als Folge der Ende 2024 erfolgten Grundgesetzänderung aus, womit wir einen weiteren Grund vorfinden, wieso es nach 2023 noch einmal länger gedauert hat, bis der Senat - nachdem er im Verlauf des zweiten Halbjahrs 2023 entschieden hat, sich voll auf die Berliner Pilotverfahren zu konzentrieren - zur Entscheidung gekommen ist:

Der Gesetzgeber wird seiner Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>). (Rn. 54)

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>). (Rn. 59)

Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. (Rn. 97)

Das Bundesverfassungsgericht wird also nun nicht mehr - wie Du Dir das wünschst (und was ggf. bis zur aktuellen Entscheidung bis zu einem gewissen Grad erwartbar war) - Maßstäbe nicht zuletzt de facto zur Besoldungsbemessung vorgeben, sondern es wird sich mit allen ihm gegebenen Mitteln, zu deren Anwendung es ermächtigt ist, auf die Kontrolle konzentrieren, die ihm als das Verfassungsorgan, das es ist, aufgegeben ist. Es wird also schauen, ob es das, was die Gesetzgeber an wirrem Zeug in der jüngsten Vergangenheit fabriziert haben, (und zukünftig nicht minder schauen, ob es das aktuell vielfach nur noch wirrere Zeug) nachvollziehen kann und ob sich diese Erzeugnisse vor der Verfassung als vertretbar herausstellen könnten, oder ob das eben nicht der Fall ist. Entsprechend wird alles, was notwendig ist, um begründete Prognosen über das zukünftige Handeln des Bundesverfassungsgerichts abgeben zu wollen, in der Rn. 99 gesagt (die in diesem Zusammenhang und deshalb nicht minder den insgesamt fundamentalen Wandel offenbart und dokumentiert, den das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung in der Besoldungsrechtsprechung vollzogen, aber höchstwahrscheinlich so bislang erst eingeleitet hat):

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind.

So, wie die Besoldungsgesetzgeber derzeit weit überwiegend handeln, kommt viel Leid auf sie zu - sie wissen es nur noch nicht (oder wollen es wie gehabt nicht wissen), weil sie offensichtlich in den Dienstrechtsministerien (oder zumindest in maßgeblichen dieser) nicht in der Lage sind (aus welchen Gründen auch immer), bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen sachgerecht zu interpretieren. Darin offenbart sich der Qualitätsverlust, den der weiterhin fehlende, weil viel zu früh verstorbene Rudolf Summer bereits vor mehr als 20 Jahren prognostiziert hat. Er hat bekanntlich Anfang 2006 im Vorfeld der Reförderalisierung des Besoldungsrechts ausgeführt, dass "bei einer Zurückverlagerung der Gesetzgebung auf den Gebieten des Besoldungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts mit einer rasch abnehmenden Transparenz des Rechts und einem Fortschreiten des Qualitätsverfalls des Rechts zu rechnen" sei. "Die Länder werden mit ihrer Personalausstattung in den Dienstrechtsministerien die Aufgaben aus der neuen Ländergesetzgebung wohl kaum sachgerecht schultern können. Man kann sich andererseits auch eine Personalaufstockung in den Dienstrechtsabteilungen der Ministerien schwer vorstellen." (Summer, ZBR 2006, S. 120, 128 f.; Hervorhebungen wie im Original)

Irgendwer wird am Ende die Schuttberge wegräumen müssen, die in den letzten 20 Jahren im Besoldungsrecht aufgetürmt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwischenzeitlich wohlweislich dafür entschieden, dass das Aufgabe der 17 Besoldungsgesetzgeber ist, und zwar insbesondere mit Blick auf den einen, der als solcher aus dem Konzert der 16 anderen Gesetzgeber herausgehoben ist und sich dabei seit mehr als fünfeinhalb Jahren unwillig zeigt, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erstellen und ihn dann zu beschließen. Auch deshalb - so darf man vermuten - werden aktuell die Juristen in auch jenem Dienstrechtsministerium vom Bundesverfassungsgericht daran erinnert, dass auch sie weiterhin Beamte sind und dass die Zeiten der Toskanafraktionen auch im Beamtenrecht zwischenzeitlich ob des Ernsts der Lage lange vorbei sind. Denn man kann auch als verantwortlicher Jurist in einem Dienstrechtsministerium nicht die Vorzüge des Beamtenstatus genießen, um dabei die den Beamten qua Amt treffenden Aufgaben zu vergessen:

Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (Rn. 51).

MaxBy

Zitat von: AltStrG in 11.09.2026 15:41M.M.n. wird die Grenze der absoluten Zuschläge bei maximal 15% liegen, eher weniger.
Aha ...
In der niedrigsten Besoldungsstufe A3, machen die Familienzuschläge jetzt schon über 17% aus und das BVerfG erlaubte explizit noch eine Anhebung der Familienzuschläge.

Auch die generelle Aussage die Familienzuschläge dürfen die Besoldungsgruppen nicht einebnen ist nachwievor von vielen hier lächerlich.

Ein A3 Beamter mit 4k Familie hat jetzt schon mehr als ein Single A8 Beamter.

In RN: 92 heißt es im aktuellen Beschluss.

Zitat:"Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

So, nehmen wir mal eine Erhöhung der Familienzuschläge um 40%, dann würde der A3 Beamte im eD den kompletten mD überspringen und mehr bekommen, als ein Anfänger im gD.

Und eine Erhöhung von 40% des Familienzuschlages von knapp 500€ auf 700€ für Frau und zwei Kinder wäre jetzt nicht mal absurd abwegig, denn das würde mit ach und krach nicht mal die PKV Kosten für die drei decken, falls der Dienstherr die Beihilfesätze nicht erhöhen will, die das BVerfG auch ins Spiel gebracht hat.

BVerfGBeliever

Zitat von: MaxBy in Gestern um 05:53Aha ...
a) Momentan bekommt ein A3/1 ein Grundgehalt von 2.866,27 EUR und einen 4K-Familienzuschlag von 523,55 EUR, siehe hier. Der Familienzuschlag liegt also bei 18,3% des Grundgehalts (bzw. bei 15,4% der gesamten Besoldung).
b) Laut BMI-Entwurf aus dem April hätte das A3/2-Grundgehalt bei 3.107,26 EUR und der 4K-Familienzuschlag bei 530,00 EUR liegen sollen, siehe hier. Der Familienzuschlag wäre also auf 17,1% des Grundgehalts (bzw. 14,6% der gesamten Besoldung) reduziert worden, wenn der Entwurf Gesetzeskraft erlangt hätte.

Was machen wir jetzt damit?
- AltStrG sagt, dass "die Grenze der absoluten Zuschläge bei maximal 15% liegen wird, eher weniger".
- Du hingegen propagierst eine (signifikante) Anhebung der Zuschläge. In deinen Augen dürfte übrigens Nordrhein-Westfalen das "Paradies" darstellen. Dort soll nämlich demnächst das A5/3-Grundgehalt bei 3.190,61 EUR und der 4K-Familienzuschlag bei 1.053,66 EUR liegen, siehe hier. Der Familienzuschlag soll also bei 33,0% des Grundgehalts (bzw. bei 24,8% der gesamten Besoldung) liegen.
- Ich wiederum warte erstmal ab und hoffe auf eine möglichst baldige "abschließende Konkretisierung" der "gewissen Grenzen". Dabei hoffe ich des Weiteren, dass das BVerfG beispielsweise die genannte NRW-Variante als nicht vereinbar mit seinen weiteren Vorgaben (Leistungsprinzip, Ämterwertigkeit, etc.) klassifizieren wird..

BPolFrust

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 04:59Du denkst nicht zu einfach, Unknown, sondern auf Grundlage der noch nicht weiter entwickelten - gewandelten - Rechtsprechung des Senats. Auf den Punkt gebracht und damit vereinfacht: Im Rahmen des 2015 bis 2020 entwickelten "Pflichtenhefts" verfolgte der Zweite Senat die Linie, ,,den Besoldungsgesetzgebern klare Maßstäbe für ihr Handeln an die Hand geben" zu wollen, (Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung, Bd. 6, 2022, S. 153, <172>), um damit ihr Handeln - auch im Rahmen der "zweiten Säule" des Alimentationsprinzips, den prozeduralen Anforderungen - zu kanalisieren, ggf. sogar alsbald dieses Handeln bzw. Handlungsmöglichkeiten - so durfte man das ab Anfang 2023 vermuten - einzuhegen.

Diese Linie hat der Senat in der aktuellen Entscheidung aufgegeben und sie also ohne viel Federlesens abgeräumt (vgl. meinen Beitrag 5055 vom gestrigen Tage: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127881.5055.html). Dahingegen stärkt er nun wieder den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, bindet ihn dabei aber wie gehabt weiterhin, indem er nun das Prinzip der Gestaltungsverantwortung konkretisiert (aufbauend auf der - fachwissenschaftlich kontrovers diskutierten - Gestaltungsdirektive, die er in der Vergangenheit aus Art. 33 Abs. 5 GG entnommen hat). Weiterhin auf den Punkt gebracht und damit vereinfacht: Er stärkt also auf der einen Seite durch die Einschätzungsprärogative den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, bindet diese - die Einschätzungsprärogative - aber an die ihn treffende und nun konkretisierte Gestaltungsverantwortung (deren Folgen zukünftig noch weiter konkretisiert werden, sofern das nach Ansicht des Senats notwendig werden sollte; es wird notwendig werden), klärt also, wozu der Gesetzgeber in welchem Rahmen ermächtigt ist und welche Rechte und Pflichte jenem aus der Ermächtigung erwachsen; auf der anderen Seite vergrößert er die Kontrolldichte, da er dazu zweifelsfrei ermächtigt ist und nimmt damit Einfluss darauf, was "Gestaltungsverantwortung" bedeutet. Sie ist also - wenn ich das nicht falsch sehe - der eigentliche Mittelpunkt der gewandelten Rechtsprechung:

Je weniger - insbesondere ab jetzt, d.h. ab der seit Ende 2025 gestalteten Gesetzgebung, da das Prinzip nun konkretisiert ist und so verstanden dem Gesetzgeber vor Augen steht, was aus ihr verfassungsrechtlich resultiert (sage keine, so das dahinter stehende Prinzip, er habe von nichts gewusst) - der Gesetzgeber ihr gerecht wird, desto mehr wird ihm das Bundesverfassungsgericht darlegen müssen, was zu verantwortende Gestaltung im Rahmen der Verfassung für das Besoldungsrecht bedeutet (wovon dann zwangsläufig andere Rechtsbereiche nicht untangiert bleiben können, in denen den Gesetzgeber gleichfalls eine Gestaltungsverantwortung trifft - nicht zuletzt darin liegt de facto ein Teil dessen, was ich gestern als "Daumenschraube" bezeichnet habe; schmerzvoll muss es für den (Besoldungs-)Gesetzgeber nicht allein im Besoldungsrecht werden, wenn er denn im Besoldungsrecht weitermachen wollte, als gebe es kein Morgen):

Wird der Gesetzgeber also der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung nicht gerecht, die ihm im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, gegeben ist, wird ihm das Bundesverfassungsgericht noch konkreter darlegen müssen, was sie verfassungsrechtlich bedeutet und was aus ihr entsprechend resultierte, sodass es nun nicht am Bundesverfassungsgericht wäre, ,,den Besoldungsgesetzgebern klare Maßstäbe für ihr Handeln an die Hand geben" zu wollen und damit Freiheitsgrade einzuschränken (damit aber sich in die Gefahr zu begeben, quasi übergriffig in die Ermächtigung des Gesetzgebers einzugreifen), sondern der (Besoldungs-)Gesetzgeber schränkte nun seinen ihm gegebenen weiten Entscheidungsspielraum letztlich selbst ein, indem er ihn entweder überschreitet und damit die ihm gegebene Gestalungsverantwortung überdehnt (das würde ihm das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle darlegen, also in einer Entscheidungsbegründung ausführen, womit der Gesetzgeber sich Freiheitsgrade nehmen dürfte) oder indem er ihr - der Gestaltungsverantwortung - nicht gerecht wird (bspw., indem er sie vollständig ausfallen lässt, wie der Berliner Besoldungsgesetzgeber zwischen Sommer 2004 und Sommer 2010), was spätestens durch eine vergrößerte Kontrolldichte zu Tage treten könnte oder dürfte, woraus dieselbe Konsequenz resultierte, nämlich dass dem (Besoldungs-)Gesetzgeber darzulegen wäre, worin genau der jeweilige Ausfall bestände. Auch das dürfte tendenziell eher dazu führen, dass sich der (Besoldungs-)Gesetzgeber mit aktuellem Handeln zukünftig Freiheitsgrade nehmen würde, wenn er denn - so müsste man das wohl auf den Punkt gebracht nennen - so deppert handeln und sich ins eigene Fleisch schneiden wollte.

So - vereinfacht auf den Punkt gebracht - sieht die gewandelte Struktur des "Pflichtenhefts" auch als Folge der Ende 2024 erfolgten Grundgesetzänderung aus, womit wir einen weiteren Grund vorfinden, wieso es nach 2023 noch einmal länger gedauert hat, bis der Senat - nachdem er im Verlauf des zweiten Halbjahrs 2023 entschieden hat, sich voll auf die Berliner Pilotverfahren zu konzentrieren - zur Entscheidung gekommen ist:

Der Gesetzgeber wird seiner Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>). (Rn. 54)

Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 <343>; 119, 96 <140 f.>; 167, 86 <137 Rn. 149>). (Rn. 59)

Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt. (Rn. 97)

Das Bundesverfassungsgericht wird also nun nicht mehr - wie Du Dir das wünschst (und was ggf. bis zur aktuellen Entscheidung bis zu einem gewissen Grad erwartbar war) - Maßstäbe nicht zuletzt de facto zur Besoldungsbemessung vorgeben, sondern es wird sich mit allen ihm gegebenen Mitteln, zu deren Anwendung es ermächtigt ist, auf die Kontrolle konzentrieren, die ihm als das Verfassungsorgan, das es ist, aufgegeben ist. Es wird also schauen, ob es das, was die Gesetzgeber an wirrem Zeug in der jüngsten Vergangenheit fabriziert haben, (und zukünftig nicht minder schauen, ob es das aktuell vielfach nur noch wirrere Zeug) nachvollziehen kann und ob sich diese Erzeugnisse vor der Verfassung als vertretbar herausstellen könnten, oder ob das eben nicht der Fall ist. Entsprechend wird alles, was notwendig ist, um begründete Prognosen über das zukünftige Handeln des Bundesverfassungsgerichts abgeben zu wollen, in der Rn. 99 gesagt (die in diesem Zusammenhang und deshalb nicht minder den insgesamt fundamentalen Wandel offenbart und dokumentiert, den das Bundesverfassungsgericht mit seiner aktuellen Entscheidung in der Besoldungsrechtsprechung vollzogen, aber höchstwahrscheinlich so bislang erst eingeleitet hat):

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren ,,nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind.

So, wie die Besoldungsgesetzgeber derzeit weit überwiegend handeln, kommt viel Leid auf sie zu - sie wissen es nur noch nicht (oder wollen es wie gehabt nicht wissen), weil sie offensichtlich in den Dienstrechtsministerien (oder zumindest in maßgeblichen dieser) nicht in der Lage sind (aus welchen Gründen auch immer), bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen sachgerecht zu interpretieren. Darin offenbart sich der Qualitätsverlust, den der weiterhin fehlende, weil viel zu früh verstorbene Rudolf Summer bereits vor mehr als 20 Jahren prognostiziert hat. Er hat bekanntlich Anfang 2006 im Vorfeld der Reförderalisierung des Besoldungsrechts ausgeführt, dass "bei einer Zurückverlagerung der Gesetzgebung auf den Gebieten des Besoldungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts mit einer rasch abnehmenden Transparenz des Rechts und einem Fortschreiten des Qualitätsverfalls des Rechts zu rechnen" sei. "Die Länder werden mit ihrer Personalausstattung in den Dienstrechtsministerien die Aufgaben aus der neuen Ländergesetzgebung wohl kaum sachgerecht schultern können. Man kann sich andererseits auch eine Personalaufstockung in den Dienstrechtsabteilungen der Ministerien schwer vorstellen." (Summer, ZBR 2006, S. 120, 128 f.; Hervorhebungen wie im Original)

Irgendwer wird am Ende die Schuttberge wegräumen müssen, die in den letzten 20 Jahren im Besoldungsrecht aufgetürmt worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwischenzeitlich wohlweislich dafür entschieden, dass das Aufgabe der 17 Besoldungsgesetzgeber ist, und zwar insbesondere mit Blick auf den einen, der als solcher aus dem Konzert der 16 anderen Gesetzgeber herausgehoben ist und sich dabei seit mehr als fünfeinhalb Jahren unwillig zeigt, einen verfassungskonformen Gesetzentwurf zu erstellen und ihn dann zu beschließen. Auch deshalb - so darf man vermuten - werden aktuell die Juristen in auch jenem Dienstrechtsministerium vom Bundesverfassungsgericht daran erinnert, dass auch sie weiterhin Beamte sind und dass die Zeiten der Toskanafraktionen auch im Beamtenrecht zwischenzeitlich ob des Ernsts der Lage lange vorbei sind. Denn man kann auch als verantwortlicher Jurist in einem Dienstrechtsministerium nicht die Vorzüge des Beamtenstatus genießen, um dabei die den Beamten qua Amt treffenden Aufgaben zu vergessen:

Daneben versetzt die von der Verfassung – unbeschadet der Gebundenheit an Weisungen – gewährleistete Unabhängigkeit den Beamten in die Lage, Versuchen unsachlicher Beeinflussung zu widerstehen und seiner Pflicht zur Beratung seiner Vorgesetzten und der politischen Führung unvoreingenommen und uneigennützig nachzukommen, gegebenenfalls auch seiner Pflicht zur Gegenvorstellung zu genügen, wenn er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Gesetzen oder dienstlichen Anordnungen hat (Rn. 51).

Lest den Aufsatz.

https://rsw.beck.de/docs/librariesprovider176/default-document-library/aufs%C3%A4tze-online/nvwz-online-aufsatz_02_2026.pdf?sfvrsn=64aac9d2_1%3C/a%3E%3Ca%20href=

MaxBy

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 07:06- Du hingegen propagierst eine (signifikante) Anhebung der Zuschläge. In deinen Augen dürfte übrigens Nordrhein-Westfalen das "Paradies" darstellen. Dort soll nämlich demnächst das A5/3-Grundgehalt bei 3.190,61 EUR und der 4K-Familienzuschlag bei 1.053,66 EUR liegen, siehe hier. Der Familienzuschlag soll also bei 33,0% des Grundgehalts (bzw. bei 24,8% der gesamten Besoldung) liegen.
Du hast mich mal wieder leider falsch verstanden.
Ich propagiere gar nichts.
Ich wollte nur darstellen das selbst aktuell schon mehr als 15% FZ vorhanden sind und mit diesen 15% schon mehr als 5 Besoldungsgruppen übersprungen werden können.

Desweiteren wollte ich auch nur verdeutlichen das selbst das BVerfG eine Anhebung der Familienzuschläge in gewissen Grenzen sogar noch akzeptieren würde und da der Bund, verglichen mit anderen Ländern eher noch weit hinter einigen Bundesländern liegt kann ich mir durchaus vorstellen das unser BVerfG beim Bund eine weitere Anhebung um 200€ für die 4K Familie durchwinken würde.
Daraus folgt das der kleinste eD Beamte den mD komplett überspringt und im gD wäre.

Aber nochmal, ich propagiere hier gar nichts. Das sind nur meine Gedanken, wie es kommen könnte und was in meinen Augen auch noch durchgewunken werden könnte.



Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 07:06- Ich wiederum warte erstmal ab und hoffe auf eine möglichst baldige "abschließende Konkretisierung" der "gewissen Grenzen". Dabei hoffe ich des Weiteren, dass das BVerfG beispielsweise die genannte NRW-Variante als nicht vereinbar mit seinen weiteren Vorgaben (Leistungsprinzip, Ämterwertigkeit, etc.) klassifizieren wird..
Du kannst aber gerne weiter hoffen.
Denn selbst mit den aktuellen Familienzuschlägen ist das Leistungsprinzip und die Ämterwertigkeit schon "ausgehebelt".
Denn auch die Steuerklasse 3 und das Kindergeld ebnet das Nettoeinkommen zwischen den Ämtern ein.
Ich kann deine Meinung durchaus nachvollziehen, aber in letzter Konsequenz würdest du für einen unverheirateten Singlebeamten die Lohnsteuerklasse 3 und Kindergeld für zwei Kinder fordern.