Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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PolareuD

Zitat von: MaxBy in Gestern um 21:41Nochmal ... beim A3 Beamten machen die Familienbezogenenen Bestandteile, FZ mit 2Kindern, Steuerklasse 3 und 2 mal Kindergeld jetzt schon wesentlich mehr aus, also 20% und in einem Urteil hieß es sogar explizit das der Besoldungsgesetzgeber die Familienzuschläge noch erhöhen darf und die maximale Grenze noch

Beim Kindergeld handelt es sich um keinen Zuschlag, sondern um das steuerrechtliche Existenzminimum für ein Kind, ist also ein Steuerfreibetrag.

Aktuell, also 2026, beträgt der Familien-bezogene Zuschlag bezogen auf A3/1 im 4k-Fall einen relativen Anteil von 18,3%.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Hervorhebung durch mich:

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:25"Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen."

Ich habe ein paar blöde Fragen:

Warum ist das nicht zu beanstanden? Dies wurde vom Gericht nicht großartig begründet. Insofern darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur diese, sondern auch andere Regelungen "nicht zu beanstanden" sein können.

Im Übrigen stelle ich mir die blöde Frage: Warum bedarf es einer "sachgerechten" Begründung, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Kontrollmaßstab der 4K-Familie ändern möchte? Wurde denn der 4K-Kontrollmaßstab seinerzeit "sachgerecht" begründet? Warum nicht 3K oder 5K? Letztendlich ist auch der 4K-Kontrollmaßstab "willkürlich" gewählt. Warum soll so ein Maßstab für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt sein?


PolareuD

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:06Hervorhebung durch mich:

Ich habe ein paar blöde Fragen:

Warum ist das nicht zu beanstanden? Dies wurde vom Gericht nicht großartig begründet. Insofern darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur diese, sondern auch andere Regelungen "nicht zu beanstanden" sein können.

Im Übrigen stelle ich mir die blöde Frage: Warum bedarf es einer "sachgerechten" Begründung, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Kontrollmaßstab der 4K-Familie ändern möchte? Wurde denn der 4K-Kontrollmaßstab seinerzeit "sachgerecht" begründet? Warum nicht 3K oder 5K? Letztendlich ist auch der 4K-Kontrollmaßstab "willkürlich" gewählt. Warum soll so ein Maßstab für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt sein?



Der Kontrollmaßstab ist vom BVerfG als sachgerecht betrachtet worden, nicht vom Besoldungsgesetzgeber. Wenn der Besoldungsgesetzgeber das ändern will, muss er den Senat davon überzeugen, dass der Maßstab nicht mehr sachgerecht ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
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Maximus

Zitat von: Besoldung1234 in Gestern um 20:49Es wird dieses Jahr keinen Kabinettsbeschluss geben und nächstes Jahr kein fertiges Gesetz geben zumindest nicht Auszahlungsreif dies ist Intern bereits so eingeplant.
Also die Hoffnung das es möglichst schnell geht könnt ihr vergessen wie schon gesagt der Wille der verantwortlichen Politiker ist nicht da um es schnell für uns Umzusetzen.
Ich sehe in manchen Aussagen kein Gesetz vor 2028 und ehrlich Gesagt glaubt auch keiner mehr daran das die Regierung überhaupt solange am Leben bleibt heißt selbst 2028 ist dann eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich.
Nur mit einen massiven Druck und einen immensen politischen Willen wäre es früher Umzusetzen und geht  im BMI BMF und sonst gegen Null.

Ich habe nur auf die Info von Hannes reagiert. Wie ich bereits mehrfach gesagt habe, gehe ich nur davon aus, dass zeitnah ein Entwurf veröffentlicht wird (vor der DBB-Jahrestagung). Nicht mehr und nicht weniger. Einen Kabinettsbeschluss wird es - wenn überhaupt - nach den Tarifverhandlungen geben. Zahlungswirksam wird das Gesetz erst in 2028. Den HH 2027 wird man jedenfalls nicht weiter belasten.

Maximus

Zitat von: PolareuD in Gestern um 22:13Der Kontrollmaßstab ist vom BVerfG als sachgerecht betrachtet worden, nicht vom Besoldungsgesetzgeber. Wenn der Besoldungsgesetzgeber das ändern will, muss er den Senat davon überzeugen, dass der Maßstab nicht mehr sachgerecht ist.

Habe ich dich richtig verstanden?

1. Der Besoldungsgesetzgeber hat irgendwann in der Vergangenheit "willkürlich" bzw. ohne "sachliche" Begründung die "4K-Besoldung" in der Praxis (faktisch) festgelegt.

2. Karlsruhe hat dann entschieden, dass dieser 4K-Maßstab nicht zu beanstanden ist, ohne dies großartig zu begründen.

3. Von diesem 4K-Maßstab darf jetzt (auch nach über einen halben Jahrhundert) nur dann abgewichen werden, wenn man dies "sachgerecht" begründet.

Was heißt hier "sachgerecht", wenn die ursprüngliche Festlegung "willkürlich" erfolgt ist? Hätte vor 80 der Jahren der Besoldungsgesetzgeber eine 1K-Besoldung festgelegt, hätten wir dann heute auch noch die 1K-Besoldung? Ist das wirklich gewollt? Wenn der Kontrollmaßstab faktisch nicht abgeändert werden kann, führt das doch auch zu einer Versteinerung der Besoldung.


PolareuD

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:32Habe ich dich richtig verstanden?

1. Der Besoldungsgesetzgeber hat irgendwann in der Vergangenheit "willkürlich" bzw. ohne "sachliche" Begründung die "4K-Besoldung" in der Praxis (faktisch) festgelegt.

2. Karlsruhe hat dann entschieden, dass dieser 4K-Maßstab nicht zu beanstanden ist, ohne dies großartig zu begründen.

3. Von diesem 4K-Maßstab darf jetzt (auch nach über einen halben Jahrhundert) nur dann abgewichen werden, wenn man dies "sachgerecht" begründet.

Was heißt hier "sachgerecht", wenn die ursprüngliche Festlegung "willkürlich" erfolgt ist?



Mit dem Kontrollmaßstab hat der Besoldungsgesetzgeber, meinem Verständnis nach, nichts zu tun, der wurde im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle durch das BVerfG festgelegt und ist aus der historischen Entwicklung als sachgerecht betrachtet worden.
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Viggen

Zitat von: Bodycount02 in Gestern um 21:03... Bleibt also spannend, gehe aber wie du davon aus, dass vor meiner Pensionierung in 20 Jahren nicht mit einer Klärung zu rechnen ist ;)

Jackpot  !!!
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

Viggen

Zitat von: MaHa1710 in Gestern um 21:58Wow.. nach 2 Wochen Abstinenz habe ich mal wieder mitgelesen.

Die letzten 20-30 Seiten sind voll mit Bullshit, Off-Topics und Äußerungen zu einem Wunschgesetz wie man es gerne hätte.
Das ähnelt einer endlosen Ressortabstimmung.



Da muss wohl einfach mal kognitiv tüchtig Dampf raus - Ventil !
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg

InternetistNeuland

Die Mindestalimentation beträgt 2,3 x MÄE x 0,8. Völlig egal ob 1k oder 4k.

Insofern kann es hier, falls auf Kante genäht wird, durchaus so sein, dass 1k genauso viel erhält wie 4k in der untersten Besoldungsgruppe.

Ein A12 4k darf hingegen sehr wohl mehr verdienen als ein A12 1k.

Der A12 4k muss seine Familie ganz überwiegend aus dem Grundgehalt finanzieren können. Also dürfte der A12 4k ca. 20% mehr erhalten als der A12 1k.

Wie die Dienstherren dies nun ausgestalten wollen bleibt ihnen überlassen, die Untergrenze ist jedoch bereits bestimmt und in der kommt weder ein fiktives Partnereinkommen vor, noch die Anrechnung weiterer Einkunftsarten.

JingA

Meine persönliche Einschätzung:

Durch den kurz vor der Tür stehenden GdP Kongress, sowie der Haushaltssitzung im November, außerdem noch dem "Ultimatum" der Gewerkschaften, rechne ich mit einem neuen Entwurf in den nächsten Tagen o. Wochen.

So das im November (vermutlich gegen Ende) ein Kabinettsbeschluss vorliegt.

So wäre es möglich es noch dieses Jahr im Bundestag abzuschließen.

Die Frage bleibt jedoch auch dann... Ob der "neue" Entwurf Verfassungsgemäß sein wird, oder ob es wieder nur Rechentricks sein werden...

Ich bin gespannt.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:06Hervorhebung durch mich:

Ich habe ein paar blöde Fragen:

[1] Warum ist das nicht zu beanstanden? Dies wurde vom Gericht nicht großartig begründet. Insofern darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur diese, sondern auch andere Regelungen "nicht zu beanstanden" sein können.

Im Übrigen stelle ich mir die blöde Frage: [2] Warum bedarf es einer "sachgerechten" Begründung, wenn der Besoldungsgesetzgeber den Kontrollmaßstab der 4K-Familie ändern möchte? Wurde denn der 4K-Kontrollmaßstab seinerzeit "sachgerecht" begründet? Warum nicht 3K oder 5K? Letztendlich ist auch der 4K-Kontrollmaßstab "willkürlich" gewählt. Warum soll so ein Maßstab für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt sein?



Ich habe die beiden Fragen nummeriert, Maximus [s. meine beiden eckigen Klammern im Zitat], dann ist es einfacher darauf zu antworten:

Zu 1. Die gesetzliche Regelung wurde deshalb nicht beanstandet, weil die Regelung weder mit dem Alimentationsprinzip im Konflikt steht - also insbesondere auch nicht im Widerspruch zu einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums steht -, noch im Widerspruch zu weiteren Werteentscheidungen des Grundgesetzes steht, also insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Sie kann entsprechend nicht als evident sachwidrig betrachtet und so also nicht vom BVerfG zurückgewiesen werden.

Zu 2. Der Gesetzgeber kann den Kontrollmaßstab nicht ändern, denn ein Kontrollmaßstab ist ein vom BVerfG erlassener Maßstab, wie PolareuD das vorhin schon ausgeführt hat, in diesem Fall also die Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie.

Allerdings unterliegt der Besoldungsgesetzgeber - das hat das BVerfG in der aktuellen Entscheidung unmissverständlich klargestellt; darauf habe ich vorhin mit Bezug auf die Rn. 99 hingewiesen - erstens als Folge der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung der Pflicht, die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Damit wird zweitens klargestellt, dass im Rahmen der gewaltengeteilten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland der Gesetzgeber im Rahmen der von ihm durchzuführenden und zu verantwortenden Rechtsbildung die Maßstäbe zur Besoldungsbemessung selbst zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten hat. Eine sachgerechte Besoldungsbemessung zum Zweck der Regelung einer amtsangemessenen Besoldung und Alimentation ohne sachgerecht gebildete Maßstäbe ist letztlich nicht möglich.

Entsprechend verfügt der Besoldungsgesetzgeber auch als Folge seiner verfassungsrechtlich hier größeren Legitimation - die Abgeordneten sind im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 GG in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt, während die Richter des Bundesverfassungsgericht allein schon nicht unmittelbar aus dem Volkswillen, sondern nur mittelbar aus ihm hervorgehen: Folge für die Rechtsprechung des BVerfG ist zwangsläufig Judicial self-restraint, also den von der Verfassung für die anderen Verfassungsorgane garantierten Raum freier politischer Gestaltung offen zu halten - auch über den Vorrang, im Rahmen der Rechtsbildung die maßgeblichen Maßstäbe zur Besoldungsbemessung selbst zu bestimmen, was allerdings mit der Pflicht verbunden ist, sie hinreichend zu konkretisieren - also hinreichend in die gegebene soziale Wirklichkeit zu stellen -, um so die jeweilige besoldungsrechtliche Regelung hinreichend plausibilisieren zu können.

Das hebt der BVerfG aktuell hervor, wenn es ausführt:

"Soweit sich dem Gesetzgeber dabei im Hinblick auf die Bestimmung, Bewertung und wechselseitige Zuordnung der jeweils in Betracht zu ziehenden alimentationsrelevanten Aspekte Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume eröffnen, entspricht dem eine eingeschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle, die sich auf eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit der Einschätzungen und Beurteilungen des Gesetzgebers beschränkt" (BVerfGE 172, 345 <381 f. Rn. 57>).

Damit klärt das BVerfG das Verhältnis von auf die Gegenwart und Zukunft gerichteter Rechtsbildung, zu der der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seiner Stellung im Grundgesetz ermächtigt wie verpflichtet ist, und nachträglicher Rechtssprechung, zu der das Bundesverfassungsgericht - sofern Richtervorlagen bei ihm anhängig werden - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle ermächtigt wie verpflichtet ist. Entsprechend räumt das Bundesverfassungsgericht dem Besoldungsgesetzgeber die Einschätzungsprärogative ein, überlässt ihm also im Rahmen des weiten Entscheidungsspielraum, über den er auch als Folge von Art. 20 Abs. 3 GG verfügt, den Vorrang in der Maßstabsbildung, was es in der aktuellen Entscheidung wie folgt klarstellt:

"Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (BVerfGE 172, 345 <400 f. Rn. 97>).

Dabei hat das BVerfG im Rahmen seiner bisherigen Besoldungsrechtsprechung als Bezugsgröße und also grundlegenden Kontrollmaßstab in der Vergangenheit die vierköpfige Alleinverdienerfamilie entwickelt und sie seitdem seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt. Davon wird es von alleine nicht abrücken, weil es dazu keine Veranlassung sehen kann. Denn der Maßstab hat sich in der Vergangenheit - nicht nur in der Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf, also in Abgrenzung zur hier grundlegenden Bezugsgröße: dem jeweilig hinreichend konkretisierten Bedarf des jeweiligen dritten und jedes weiteren Beamtenkinds - als effektiv erwiesen, sodass das BVerfG von allein kaum Veranlassung sehen dürfte, von ihm abzuweichen.

Es kann den Kontrollmaßstab aber als Folge des mit den beiden letzten Zitaten dargestellten Verhältnisses von gesetzgeberischer Rechtsbildung und bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung in dem Moment nicht mehr heranziehen, in dem der Gesetzgeber das Recht sachgerecht anhand anderer Maßstäbe gebildet hat. Denn würde es das tun - also den in der Vergangenheit entwickelten Kontrollmaßstab einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in der nachträglichen Kontrolle aufrecht erhalten, obgleich der Besoldungsgesetzgeber in der Rechtsbildung sachgerecht einen anderen Maßstab zur Besoldungsbemessung in das Besoldungsrecht eingeführt hätte -, würde es eigene Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen und sich nicht mehr allein auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränken. Damit würde es die ihm im Rahmen des Grundgesetz gegebenen Kompetenzen überdehnen.

Auf der anderen Seite kann es aber zwangsläufig nicht vom Besoldungsgesetzgeber unsachlich in das Besoldungsrecht eingeführte Kriterien in der eigenen verfassungsgerichtlichen Kontrolle übernehmen, weil sich dann ja nicht mehr hinreichend sachlich prüfen ließe, ob die Rechtsbildung sachgerecht vollzogen worden wäre oder nicht. Entsprechend sieht sich das BVerfG im Rahmen des letzten Zitats veranlasst, neu vom Besoldungsgesetzgeber in das Besoldungsrecht eingeführte Kriterien zur Besoldungsbemessung auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit hin zu prüfen, um so eine sachgerecht Normenkontrolle durchführen zu können.

Sind nun aber entsprechende Kriterien, die der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen der Rechtsbildung zur Besoldungsbemessung herangezogen hat, nicht nachvollziehbar und vertretbar - also insbesondere nicht hinreichend konkretisiert, sodass sie nicht zu hinreichend schlüssigen Bewertungen führen -, kann ihnen das BVerfG nicht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Kontrolle folgen. Es wird sich dann veranlasst sehen müssen, als Bezugsgröße einen anderen und also sachgerechten Kontrollmaßstab heranzuziehen. Dieser ist dabei zugleich weiterhin gegeben, nämlich die vierköpfige Alleinverdienerfamilie.

Ergo: Der Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie ist gerade nicht "für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt". Das BVerfG wird ihn hingegen umgehend aufgeben, sobald es sich im Rahmen der letzten beiden Zitate dazu veranlasst sehen muss.

Und PS: Da Du nun wiederholt von "Willkür" gesprochen hast: Willkür ist keiner Gewalt im Rahmen des Grundgesetzes gestattet. Entsprechend gilt ein Willkürverbot. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, wenn eine Maßnahme oder eine gerichtliche Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.

So verstanden kann nicht gesagt werden, dass der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie willkürlich erstellt worden sei. Denn nicht umsonst hat er seinen sachlichen Grund darin, den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilien sachgerecht von der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation im Rahmen des Maßstabs des Amts in statusrechtlichem Sinne abzugrenzen. Entsprechend hat er sich ebenso als effektiv in der Prüfung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung erwiesen. Er ist also sachlich begründet und im Ergebnis rechtlich vertretbar. Damit aber kann er zwangsläufig nicht willkürlich sein und auch nicht willkürlich entwickelt worden sein.

Fürsorgepflicht404

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 17:32Man muss sich schon fragen, was daran so kompliziert sein soll  ::)

1) Für Beamte gilt das Alimentationsprinzip, d.h. der Dienstherr muss als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums diesen Beamte und seine Familie alimentieren.

2) Weil 1) so "abstrakt" ist und der Dienstherr sich eine Betrachtung gespart hat, was "amtsangemessen" bedeutet, hat das BVerfG seit 1977 in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass 1) bedeutet "4K-Normalfamilie-Alleinverdiener.

3) Zu 2) hat das BVerfG entschieden, dass Kind 1 und Kind 2 ganz überwiegend aus dem familienneutralen Grundbesoldungsanteil bestritten werden muss - heißt, wenn man die üblichen Maßstäbe aus der Rechtsprechung anzieht, dass mindestens 80 % Grundbesoldung "familienneutral" sein müssen und 20 % nach realem Bedarf über Zuschläge geregelt werden dürfen. Die genaue Aufteilung muss der Dienstherr entsprechend herleiten und begründen.

4) Das BVerfG hat den Dienstherrn mehrfach gesagt: "Ihr könnt eigene Maßstäbe entwickeln. Bis ihr das tut gilt unser Maßstab "4K-Alleinverdiener"." Aber anstatt, dass die Dienstherrn jetzt ihre Arbeit machen und eigene verfassungskonforme Maßstäbe entwickeln, versucht man den MÄE-Maßstab des BVerfG zu verbiegen und daraus Anteile rauszurechnen ("Single", "Ehepartner aber keine Kinder").

Eigentlich ganz simpel, oder?

Aus obigem folgt somit schon, dass Single und 4K-Beamter nicht die gleiche Grundbesoldung erhalten. Ich denke, diese Binse ist jetzt abgefrühstückt oder?

Oder für die Mathematiker (Grundbesoldung + Familienzuschläge in der Folge gemeint) ALS BEISPIEL:

Single-Beamter: MÄE * 2,3 * 0,8 * 0,8 als Untergrenze
4K-Beamter: MÄE * 2,3 * 0,8 als Untergrenze

Dummerweise gilt für beides, dass das Einkommen von Ehepartner und Kindern völlig egal ist - hoffentlich wird das endlich bald durch das BVerfG abschließend bestätigt.

Zudem dumm: Obiges Beispiel bedeutet nur, dass die Mindestbesoldungsgrenze erreicht wird. Ob das auch amtsangemessen (und somit deutlich höher sein müsste) ist, wird vermutlich der nächste jahrzehntelange Streit.

Dein Beitrag ist wie die Welt der Sarah Wagenknecht. Scharfe Analyse, falsche Schlussfolgerung.

Hugo

Ich weiß jetzt weshalb die Gewerkschaften keinen Druck aufbauen. Volker Geyer (2. v.l.) hat wohl besseres zu tun
https://www.rbb24.de/sport/beitrag/2026/10/fussball-ue80-wm-australien-deutschland-hertha-michael-raetsch-weltmeister.html

Glückwunsch Volker zu deinem einzigen Sieg  :-*
#Was darf Satire

Hugo

Könnte aber auch Durgi sein, wer weiß...

Viggen


... schönes Ding  ;D
" Freiheit ist immer die Freiheit der Andersdenkenden. "  Zitat: Rosa Luxemburg