Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, Gestern um 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Maximus

Eine Sache ist mir in RN 79 noch aufgefallen:

"Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht."

Das Gericht hat hier von überschaubaren Mehraufwand gesprochen und in diesem Zusammenhang die bisherige Methode im Blick gehabt (unterjährige Erhöhungen werden wie zu Jahresbeginn betrachtet und dann wird Jahresbruttobesoldung berechnet). Es ist daher naheliegend, dass das Gericht bereits eine neue sachgerechte Methode vor Augen hatte. Ich gehe stark davon aus, dass dies nicht die Schwan-Methode war. Vielmehr spricht dafür, dass das Gericht die Färber-Methode im Blick hatte. Diese drängt sich zumindest als erstes auf (man muss doch nur die tatsächlichen Monatsbeträge zusammenrechnen und bekommt dann die Jahresbruttobesoldung).
Dies ist jedenfalls mit geringen Aufwand möglich. 

BVerfGBeliever

Hallo Maximus, nur nochmal kurz zur Info:

1.) Du hast völlig Recht, "früher" wurden Besoldungserhöhungen häufig so behandelt, als wären sie fiktiv zu Jahresbeginn erfolgt, was dann teilweise zu "falschen" Werten der entsprechenden Indizes geführt hat.

2.) Die Lösung des Problems ist simpel: Man betrachtet zunächst die jeweils tatsächlich real gewährten Jahresgesamtbesoldungen (Spitzausrechnung) und ermittelt daraus die zugehörigen (jährlichen) Werte der Besoldungsindizes. Genau dies wurde von allen mir bekannten Quellen exakt so gemacht, also unter anderem von Frau Prof. Färber, aber ebenso beispielsweise auch von der "Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" oder dem DRB in einem früheren Gutachten.

3.) In diametralem Gegensatz dazu steht die ZBR-Schwan-Methodik. Diese hat den konstruktionsbedingten Fehler, dass sie bei unterjährigen Besoldungserhöhungen (die immer anteilig im aktuellen Jahr und im folgenden Jahr "wirksam" werden) den Teil der Erhöhung "unter den Tisch fallen lässt", der erst im folgenden Jahr wirksam wird und somit grundsätzlich falsche Ergebnisse liefert.


SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 15:33Auch eine Anhebung zum August führt zu erhöhten Personalausgaben von 100 Mio € (in den ersten zwölf Monaten ab dem Tag der Erhöhung). Allerdings werden von diesen 100 Mio € nur 41,67 Mio € im aktuellen Haushaltsjahr "wirksam" (diesbezüglich liegst du völlig richtig), während die restlichen 58,33 Mio € erst im nächsten Haushaltsjahr "wirksam" werden (diesen Teil unterschlägst du hingegen). Oder bestreitest du, dass der Haushaltsgesetzgeber von Januar bis Juli des nächsten Jahres monatliche Mehrkosten in Höhe von 8,33 Mio € tragen muss (im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat)?

Das eine hat doch verfassungsrechtlich nichts mit dem anderen zu tun, BVerfGBeliever.

Im Haushaltsrecht gilt zunächst das Prinzip der Jährlichkeit des Haushalts: Es geht nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG dahin, dass der Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festzustellen ist. Das allgemeine Jährlichkeitsprinzip, welches Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG enthält, dient der Sicherung des Budgetrechts des Parlaments, insbesondere im Hinblick darauf, dass das Budget bei längeren Haushaltsperioden seine Aussagekraft und Verbindlichkeit verlöre (BVerfGE 167, 86, 140 f., Rn. 158; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv167086.html). Die Anhebung der Besoldung in einem Besoldungsjahr muss sich in der zugrunde liegenden Haushaltsplanung als Folge des Prinzips der Jährlichkeit mit seinen vom Haushaltsgesetzgeber in dem und also für das Haushaltsjahr wiederfinden, in dem die Anhebung vollzogen wird. Im nächsten Besoldungsjahr wird ggf. erneut eine Anhebung der Besoldung vollzogen, die sich dann ebenfalls als Folge des Prinzips der Jährlichkeit in jener Haushaltsplanung wiederfindet. Entsprechend finden wir - in unserem Beispiel - in beiden genannten Haushaltsjahren durch die unterjährige Besoldungsanpassung jeweils zum August und damit jeweils für sich getrennt um 58,33 Mio. € geringere Personalkosten, als wenn die Besoldung in beiden Besoldungsjahren jeweils zum Januar angehoben worden wäre.

Diese jeweilige Einsparung von 58,33 Mio € im Haushaltsjahr durch die unterjährige Anpassung der Besoldung im Besoldungsjahr ermöglicht es dem Haushaltsgesetzgeber, sie für andere Zwecke im Rahmen des Jährlichkeitsprinzips zu verplanen. Das ergibt sich zugleich ebenfalls durch den engen funktionalen Zusammenhang des Jährlichkeitsprinzips mit dem Prinzip der Jährigkeit des Haushaltsvollzugs. Während das Jährlichkeitsprinzip Anforderungen an die Periodizität der Aufstellung des Haushalts stellt (vgl. auch im Folgenden BVerfGE 167, 86, 141, Rn. 159), adressiert das Prinzip der Jährigkeit des Haushaltsvollzugs die Frage nach dem Geltungszeitraum der Ermächtigungen in den Haushaltsplänen. Das Jährigkeitsprinzip betrifft die Begrenzung des beplanten Zeitraums in materieller (inhaltlicher) Hinsicht, mithin also eine zeitliche Beschränkung der Ausgaben- und Kreditermächtigungen. Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushaltsplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Anschließend verfallen sie ersatzlos, soweit nichts anderes bestimmt ist.

So verstanden muss jedes Haushaltsjahr im Rahmen beider Prinzipien für sich betrachtet werden. Zugleich spart der Haushaltsgesetzgeber im zugrunde liegenden Beispiel in jedem der beiden Haushaltsjahre - wie gezeigt - jeweils den Betrag von 58,33 Mio. € als Folge der jeweils in den beiden Besoldungsjahren unterjährig zum 1. August angehobenen Besoldung.

Eine Betrachtung des Zeitraums vom 1. August des einen Jahrs bis zum 31. Juli des Folgejahrs ist im Rahmen der beiden Prinzipien dem Haushaltsgesetzgeber nicht gestattet. Das Prinzip der Jährlichkeit begrenzt den zugrundezulegenden Zeitraum des Haushaltsjahrs auf die Zeit des Kalenderjahrs vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres. Das Prinzip der Jährigkeit verlangt im Haushaltsvollzug, dass die im Haushaltsplan bezeichneten Zwecke und Leistungen, soweit und solange sie fortdauern, nur bis zum Ende des Haushaltsjahres am 31. Dezember des Kalenderjahrs geleistet oder in Anspruch genommen werden.

Eine Wirksamkeit der im Zuge der im ersten Besoldungsjahr als Folge der unterjährigen Besoldungsanpassungen zulasten einzelner Beamtengruppen oder sogar der Beamtenschaft insgesamt und damit ggf. womöglich sogar vorrangig zulasten des Allgemeinwohls und gegen ein tragendes Element des Rechtsstaats im ersten Haushalts- und Besoldungsjahrs eingesparten Haushaltsmittel von 58,33 Mio. € ist im zweiten Haushaltsjahr nicht gegeben, da diese 58,33 Mio. € im erste Haushalts- und Besoldungsjahr als Folge des Prinzips der Jährlichkeit für andere Zwecke und Leistungen in der Haushaltsplanung ausgewiesen werden, um als Folge der Ermächtigung dann im Rahmen des Prinzips der Jährigkeit in jenem ersten Haushalts- und Besoldungsjahr in Anspruch genommen worden zu sein.

Dieser Prozess gestaltet sich identisch im zweiten Haushalts- und Besoldungsjahr mit Blick auf das dritte Haushalts- und Besoldungsjahr. Er hat sich in Berlin zwischen 2010 und 2017 regelmäßig so vollzogen, da hier in jedem Haushaltsjahr die Besoldung im Besoldungsjahr erst zum August angehoben worden ist, sodass die unterjährige Besoldungsanpassung in jedem Haushaltsjahr zu wiederkehrenden Einsparungen im Besoldungsjahr zulasten einzelner Beamtengruppen oder sogar der Beamtenschaft insgesamt und damit ggf. womöglich sogar vorrangig zulasten des Allgemeinwohls und gegen ein tragendes Element des Rechtsstaats geführt hat.

Wären hier die im Beispiel genannten eingesparten Haushaltskosten von 58,33 Mio. € - tatsächlich waren jene Beträge in jedem Jahr zwischen 2010 und 2017 in Berlin jeweils erheblich höher - in jeden der acht Besoldungsjahre als Einsparungen den betreffenden Beamten und Beamtengruppen vorenthaltenen Beträge ihnen doch gewährt worden, indem die Besoldung in jedem der einzelnen Haushaltsjahre zum 1. Januar angehoben worden wäre, hätten wir eine regelmäßig zum Jahresbeginn angehobene Besoldung vorgefunden.

Wäre das, um von Berlin zum Bund zu wechseln, hier zwischen 1996 und 2022 so gewesen - wäre also regelmäßig zum Januar in allen Jahren die Besoldungsanpassung zum Januar erfolgt und wären gleichzeitig die zwischenzeitlich ab 2004 erheblich zum Nachteil einzelner Beamtengruppen und der Beamtenschaft insgesamt im Bund vollzogenen neuen Sonderzahlungsregelungen nicht erfolgt -, dann hätte sich der Besoldungsindex für die Endstufe des Besoldungsgruppe A 14 entsprechend um 57,45 % entwickelt, wäre also eine "Zwei-Punkte-Methodik" hinreichend effektiv und hätte auch mit Blick auf die Haushaltsentwicklung die hinreichende Wirksamkeit dokumentiert (vgl. zu diesen und den weiteren Daten den Beitrag 10699 unter: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.10695.html).

Da das aber in beiden Fällen nicht der Fall gewesen ist, ist unter hinreichender Beachtung der genannten Besonderheiten von einem zwischen 1996 und 2022 effektiv um 46,02 % gestiegenen Besoldungsindex auszugehen. Die Differenz zwischen beiden Werten von 11,43 %P dokumentieren hingegen die Wirksamkeit, mit der entsprechend eingesparten Haushaltsmittel insgesamt für andere Zwecke und Leistungen verbraucht sind, also den Prozentwert, der entsprechende Beamten typisiert in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 als generelle Tatsache im Gefolge der geänderten Sonderzahlungsregelungen und der unterjährigen Besoldungsanpassungen also nicht zur Verfügung gestellt wurde, was mit Blick spätestens auf die Haushaltsentwicklung wirksam war, da diese besoldungsrechtlich eingesparten Haushaltsmittel nicht zuletzt im Rahmen der oben betrachteten beiden Prinzipien für andere Zwecke und Leistungen verbraucht worden sind, hier also ihre Wirksamkeit entfaltet haben.

Entsprechend sollte in bundesbesoldungsrechtlichen Klage- und später aus ihnen entspringenden konkreten Normenkontrollverfahren danach gefahndet werden, wie der Bundesgesetzgeber jene Einsparungen zulasten der Beamtenschaft und damit ggf. womöglich sogar vorrangig zulasten des Allgemeinwohls und gegen ein tragendes Element des Rechtsstaats in den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren begründet hat - man darf davon ausgehen: gar nicht -, sodass es auf der Hand liegt, dass der Beklagte im Ausgangsverfahren keine besondere Finanzlage der öffentlichen Haushalte ins Feld führen könnte, die eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation aus rein finanziellen Gründen zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen in Ansatz bringen könnte, da die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wären, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar hätte sein müssen. Ein solches Konzept hätte inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels, die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen sowie einen hinreichend konkreten Zeitplan vorausgesetzt und wäre zudem vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsgerecht zu erwirtschaften gewesen.

@ Maximus

Die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt zum einen regelmäßig zu den selben Prozentwerten wie eine "Zwei-Punkte-Methode", sodass sie aus den genannten Gründen nicht sachgerecht sein kann.

Die Ursache dieses Ergebnisses ist, dass sie zum anderen wiederkehrend für Besoldungsjahre, in denen eine unterjährige Besoldungsanpassung vollzogen worden ist, sogar noch höhere Prozentwerte auswirft, als würde man davon ausgehen, dass die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Zum Beispiel wirft jene Methodik für das Jahr 2016, in dem die Besoldung zum August um 2,8 % angehoben worden ist, einen Besoldungsindex von 2,89 % aus. Die Methodik suggeriert also, dass der Haushaltsgesetzgeber im Haushaltsjahr 2016 durch die Anhebung der Besoldung zum August mehr Haushaltsmittel eingesetzt habe, als wenn die Besoldung im Besoldungsjahr zum Januar um 2,8 % angehoben worden wäre. Denn wenn man davon ausginge, dass die Besoldung fiktiv zum Januar angehoben worden wäre, dann hätte - ohne "Spitzausrechnung" - die Anhebung 2,8 % betragen. Übertragen auf die eingesetzten Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2016 müssen wir also davon ausgehen, dass der Haushaltsgesetzgeber durch die Anpassung der Besoldung erst zum August um 0,09 %P mehr Haushaltsmittel eingesetzt hätte, als wenn der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung zum Januar um 2,8 % angehoben hätte.

Darin zeigt sich, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederkehrend keine sachgerechten Ergebnisse auswirft, weil sie - das zeigt der April-Beitrag der ZBR - wiederkehrend nicht den Zeitraum des Besoldungsjahrs von Januar bis Dezember bemisst, sondern Zeiträume, die weder dem Haushalts- noch dem Besoldungsjahr entsprechen.

Da der Besoldungsgesetzgeber aber im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr zu bemessen hat, kann die Methodik nicht sachgerecht sein, sondern ist sie evident sachwidrig, da sie wiederkehrend nicht den Maßstab zugrunde legt - das Besoldungsjahr -, den das Bundesverfassungsgericht ausnahmslos fordert.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:36Zum Beispiel wirft jene Methodik für das Jahr 2016, in dem die Besoldung zum August um 2,8 % angehoben worden ist, einen Besoldungsindex von 2,89 % aus
Richtig, und genau dieser genannte Wert von 2,89% spiegelt exakt die tatsächliche Wirklichkeit wider! Denn laut ZBR-Schwan-Aufsatz gab es im August 2015 eine Besoldungserhöhung um 3,0%. Wie gerade erläutert wurden von dieser Erhöhung 5/12 im Jahr 2015 sowie 7/12 erst im Jahr 2016 "wirksam". Gleiches gilt für die Erhöhung um 2,8% im August 2016, von der 5/12 im Jahr 2016 und 7/12 erst im Jahr 2017 "wirksam" wurden. Somit ist es keinesfalls überraschend, dass die tatsächliche Erhöhung im Jahr 2016 ungefähr 7/12*3,0% + 5/12*2,8% betragen hat (unter anderem aufgrund der jeweils unterschiedlichen Werte im Nenner sowie des fixen Weihnachtsgeldes passt die Rechnung nicht zu 100%).

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:55Richtig, und genau dieser genannte Wert von 2,89% spiegelt exakt die tatsächliche Wirklichkeit wider! Denn laut ZBR-Schwan-Aufsatz gab es im August 2015 eine Besoldungserhöhung um 3,0%. Wie gerade erläutert wurden von dieser Erhöhung 5/12 im Jahr 2015 sowie 7/12 erst im Jahr 2016 "wirksam". Gleiches gilt für die Erhöhung um 2,8% im August 2016, von der 5/12 im Jahr 2016 und 7/12 erst im Jahr 2017 "wirksam" wurden. Somit ist es keinesfalls überraschend, dass die tatsächliche Erhöhung im Jahr 2016 ungefähr 7/12*3,0% + 5/12*2,8% betragen hat (unter anderem aufgrund der jeweils unterschiedlichen Werte im Nenner sowie des fixen Weihnachtsgeldes passt die Rechnung nicht zu 100%).

Der von dir genannte Beitrag weist für das Jahr 2016 nicht die von dir genannten Werte auf, sondern folgt hier dem VG Berlin, Beschluss vom 16.6.2023 – 26 K 245/23 – https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272, Rn. 31 ff. und 296  ff. und gibt entsprechend für das Jahr 2016 eine Anhebung der Besoldung zum August von 2,8 % an (vgl. im gerade genannten Link die Rn. 67). Die Kammer hat danach mit diesem Wert den Besoldungsindex für eine Besoldung bemessen, die fiktiv davon ausgegangen ist, dass die Besoldung 2016 linear um 2,8 % angehoben worden sei (Rn. 80). Sie hat weiterhin die Sonderzahlungsregelung in Berlin im Jahr 2016 aufgeführt (Rn. 86).

Mit diesen Beträgen ist sie für das Jahr 2016 auf Basis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer Anhebung der Besoldung um 2,89 % gekommen (Rn. 300), indem sie zunächst sachgerecht - dieser erste Schritt wird in dieser Methodik immer sachgerecht vollzogen - das 2015 und 2016 gewährte Besoldungsniveau "spitz" bemisst, nämlich 68.839,27 € und 70.827,40 €, um danach den von dieser Methodik regelmäßig evident sachwidrigen zweiten Schritt zu vollziehen, nämlich das Besoldungsniveau 2016 durch das Besoldungsniveau 2015 zu dividieren, um so zu einer Anhebung der Besoldung um 2,89 % zu gelangen (ebd.). Sie geht also davon aus, dass die fiktiv zu Jahresbeginn linear um 2,8 % angehobene Besoldung, tatsächlich dadurch, dass sie erst zum August angehoben worden ist, um 2,89 % angehoben wurde und also durch die erheblich spätere Anhebung im Besoldungsjahr signifikant höher ausfällt, als wäre sie zum Januar angehoben worden.

Hier im Forum herrscht ausnahmslos Einigkeit, dass im Rahmen der von Martin Stuttmann ausgeführten Darlegungen effektiv von einer "spitzen" Anhebung der Besoldung im Rahmen folgender Schritte ausgegangen werden kann, da ja die zum August angehobene Besoldung effektiv in nur fünf von zwölf Monaten gewährt worden ist: 2,8 % x (5/12) = 1,17 %. Durch die in beiden Jahren identisch gewährte Sonderzahlung kommt man mit der in den ZBR-Beträgen vorgeschlagenen Methodik zu einer "spitz" bemessenen effektiven Anhebung der Besoldung im Jahr 2016 um 1,16 % (der von Martin Stuttmann ausgeführte Gedankengang betrachtet keine Sonderzahlungen).

Die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst also eine zum August 2016 im Besoldungsjahr effektiv um 1,16 % angehobene Besoldung, die fiktiv um 2,8 % angehoben worden wäre, wenn sie zum Januar angehoben worden wäre, als tatsächlich - im August angehoben - 2,89 %.

Sie betrachtet so einen über das Haushalts- und Besoldungsjahr hinausgreifenden Zeitraum, da sie nur so zu diesem Wert von 2,89 % gelangen kann, der am Ende höher liegt, obgleich die Erhöhung um 2,8 % 2016 tatsächlich nur in fünf Monaten im Jahr gewährt worden ist, als wenn die Besoldung im Besoldungsjahr 2016 zwölf Monate lang um 2,8 % angehoben worden wäre.

Das Ergebnis kann im Rahmen dessen, was ich gestern und heute ausgeführt habe, letztlich nur evident sachwidrig sein.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:53Mit diesen Beträgen ist sie [die Kammer des VG Berlin] für das Jahr 2016 auf Basis der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer Anhebung der Besoldung um 2,89 % gekommen (Rn. 300), indem sie zunächst sachgerecht - dieser erste Schritt wird in dieser Methodik immer sachgerecht vollzogen - das 2015 und 2016 gewährte Besoldungsniveau "spitz" bemisst, nämlich 68.839,27 € und 70.827,40 €, um danach den von dieser Methodik regelmäßig evident sachwidrigen zweiten Schritt zu vollziehen, nämlich das Besoldungsniveau 2016 durch das Besoldungsniveau 2015 zu dividieren, um so zu einer Anhebung der Besoldung um 2,89 % zu gelangen (ebd.).
OK, wir halten also fest (ich habe urlaubsbedingt das VG-Urteil gerade nicht zur Hand, daher glaube ich deinen Zahlen):
- Im Jahr 2015 wurde einem Berliner R1-Richter eine reale und tatsächliche Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 68.839,27 € gewährt.
- Im Jahr 2016 bekam der gleiche Berliner R1-Richter eine reale und tatsächliche Jahresgesamtbesoldung in Höhe von 70.827,40 €.

Der genannte Richter hatte also im Jahr 2016 echte 1.988,13 € bzw. 2,89% mehr zur Verfügung als im Jahr 2015. Entsprechend erschließt sich mir in keiner Weise die angebliche "Sachwidrigkeit", wenn der resultierende Besoldungsindex-Wert im Jahr 2016 um genau diese 2,89% höher ist als im Jahr 2015..

Rallyementation

Ein KleinHändler hält in seiner Jahresplanung fest, im kommendem Jahr 245 kg weißen Spargel seines Nachbarsbauern zu verkaufen. Das laufende Jahr lief mit 180 kg gut und das wird sich bestimmt besser fortsetzen. Flankierend rief er das Spargeljahr aus und sichert jedem kaufwilligem Kunden zu 1kg pro Monat "Frisch vom Feld" bei ihm kaufen zu können. Die Stammkunden tun, wie von ihm erhofft und bekommen zum Dank jeweils 3 Stangen pro Kilo obendrauf. Mit dem Kunden Magnus Cygnus der gut in sein Besoldungsjahr gestartet ist und bei ihm Ende Juni den restlichen Spargel kaufte, kam er ins Plaudern und erzählte ihm, dass seine Kunden in drei Monaten je ein Kilo Spargel bei ihm kauften und seine Jahresplanung aufgegangen ist.

Kurze Zeit später flatterte dem Händler eine Klage ins Haus. In seiner Spargelspitzenausrechnung geht der Kläger davon aus, dass der fiktiv zu Spargeljahresbeginn linear angebotene Spargel gem. der Spargeljahresplanung noch vom Händler aufgespart worden sind, auch ihm noch zustünden und er seine fehlenden Monate 9 kg und 27 Stangen fordere.
Die Methodik bemisst also eine im Spargeljahr effektiv um 0,25 Stück obendrauf gelegter Spargel, die fiktiv um 2,75 Stück angehoben worden wäre, wenn sie zum Januar zwölf Monate lang angeboten worden wäre, aber tatsächlich nur in drei Monaten Spargelsaison im Jahr gewährt worden ist....

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:36Darin zeigt sich, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wiederkehrend keine sachgerechten Ergebnisse auswirft, weil sie - das zeigt der April-Beitrag der ZBR - wiederkehrend nicht den Zeitraum des Besoldungsjahrs von Januar bis Dezember bemisst, sondern Zeiträume, die weder dem Haushalts- noch dem Besoldungsjahr entsprechen.

Da der Besoldungsgesetzgeber aber im Rahmen der Fortschreibungsprüfung die Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr zu bemessen hat, kann die Methodik nicht sachgerecht sein, sondern ist sie evident sachwidrig, da sie wiederkehrend nicht den Maßstab zugrunde legt - das Besoldungsjahr -, den das Bundesverfassungsgericht ausnahmslos fordert.

Jetzt verstehe ich, was Swen uns sagen möchte.

Swen ist der Auffassung, dass ausschließlich die aktuelle unterjährige Besoldungserhöhung bezogen auf das aktuelle Kalenderjahr betrachtet werden darf. Alles was im Vorjahr geschehen ist, muss unter den Tisch fallen.

Beispiel:
Wenn die Besoldungserhöhung in Höhe von 3% zum 01.08 erfolgt ist, dann darf auch nur diese 3%-Erhöhung betrachtet werden. Die unterjährige Besoldungserhöhung aus dem Vorjahr, die auf das aktuelle Jahr durchschlägt, darf nicht berücksichtigt werden.

Ich kann dieser Ansicht nicht folgen. Aus welcher RN im Beschluss kann man das entnehmen?

Die entschiedene Frage ist aus meiner Sicht, was unter "Anhebung der Besoldung im Besoldungsjahr" (Zitat von Swen) zu verstehen ist.

Diese "Anhebung" im Besoldungsjahr (bezogen auf das Jahresbruttogehalt) kann unterschiedlich erfolgen:

- (unterjährige) Besoldungserhöhung
- Sonderzahlung
- aber auch schlicht durch ein durchgehend (über alle Monate) höheres Besoldungsniveau (im Vergleich zum Vorjahr)

Mir erschließt sich es immer noch nicht, warum ich den letzten Spiegelstrich unter den Tisch fallen lassen soll?


BVerfGBeliever

Hallo Maximus, völlig richtig! Deine Darstellung ist gegebenenfalls sogar noch intuitiver als meine (Ich hatte ja gesagt, die ZBR-Schwan-Methodik unterschlägt den Teil der diesjährigen Erhöhung, der erst im nächsten Jahr wirksam wird. Du hingegen sagst, die ZBR-Schwan-Methodik unterschlägt den Teil der letztjährigen Erhöhung, der erst in diesem Jahr wirksam wird).

Denn wie gesagt, ein Berliner Beamter bekam im Jahr 2016 zuerst von Januar bis Juli jeden Monat plus 3% (resultierend aus der vorherigen 2015er Erhöhung) und dann von August bis Dezember jeden Monat plus 2,8% (resultierend aus der 2016er Erhöhung). Insgesamt bekam er entsprechend im Gesamtjahr 2016 eine Erhöhung von 2,89% (wie gesagt, die Differenz zu 2,92% ergibt sich aus unwichtigen rechentechnischen Details). Die ZBR-Schwan-Methodik behauptet hingegen fälschlicherweise, die Erhöhung im Jahr 2016 hätte stattdessen nur 1,17% betragen (5/12 von 2,8%)..

GoodBye

#24
Ist das so richtig, dass man sagt, dass man 2016 in den ersten Monaten die Erhöhung aus 2015 bekommt und dann ab einem späteren Zeitpunkt die aus 2016?

Wenn die Erhöhung 2016 bereits am 1.1. stattgefunden hätte, dann wäre bereits dann der um 3 Prozent erhöhte Wert aus 2015 um 2,8 Prozent erhöht worden.

Wieso bildet man dann für 2016 einen Mittelwert aus prozentualen Steigerungen? Die Ausgangspunkte sind doch unterschiedliche. Dann könnte ich ja auch sagen, die Besoldung sei in den ersten Monaten 2016 um 3 Prozent und in den letzten Monaten 2016 um 5,8 Prozent gestiegen.

Das ist echt nicht mein Thema, hätte ich mal besser nichts geschrieben 🤪
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Maximus

Hallo BVerfGBeliever, deine Berechnungen kann und konnte ich alle nachvollziehen. Diese sind für mich schlüssig.

Ich frage mich trotzdem, warum Swen ein Problem darin sieht, wenn man das höhere Besoldungsniveau (im Vergleich zum Vorjahr) in die Jahresbruttobesoldung mit reinrechnet. Ich kann hierzu im Beschluss nichts finden. Wenn ich die RN 78ff lese, kann ich Folgendes entnehmen:

1. Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung abgebildet wird.

2. Die Jahresbruttobesoldung soll "spitz" berechnet werden.

Mehr steht da letztendlich nicht. Um eingesparte Haushaltskosten, "Anhebung der Besoldung" etc. geht es da nicht. Als Laie/Nichtjurist kann ich es nur so verstehen, dass es allein um die Entwicklung der (tatsächlichen) Jahresbruttobesoldung geht. Also muss ich auch die tatsächliche Jahresbruttobesoldung ausrechnen und kann nicht "etwas weglassen"...dann wäre es nämlich nicht mehr "spitz". 

Das Problem mit der Schwan-Methode wird auch an einem anderen Beispiel deutlich. Angenommen, im letzten Jahr wurde die Besoldung zum 01.06 um 10% abgesenkt (Pandemie schlimmer als Corona, Zerfall der EU, Krieg zwischen USA/China etc.) und im diesen Jahr zum 01.06. wieder um 5% erhöht (z.B. wegen starker Inflation), dann würde die Schwan-Methode die tatsächliche Besoldungssituation deutlich beschönigen bzw. verfälschen.

Maximus

Nach meinen letzten Zeilen habe ich mir die Frage gestellt, ob wir hier tatsächlich noch weiter diskutieren wollen. Jeder hat seinen Standpunkt dargestellt. Ich vermute, dass hier keiner den anderen "auf seine Seite" ziehen wird. Alle Argumente wurden ausgetauscht.

Die Diskussion hat jedenfalls zur Meinungsbildung beigetragen und das ist doch positiv. 

Vielleicht sollten wir es jetzt einfach dabei belassen und die nächste Entscheidung aus Karlsruhe abwarten. Ggf. gibt es dann weitere Hinweise zur Besoldungsentwicklung/Indexbildung.

RandomValue

Ich muss hier auch kurz meine Gedanken teilen:
Erst mal vielen Dank für die Präzisierung des diskutierten Problempunkts.

Ich würde ihn so beschreiben:

  • Im fiktiven Jahr 1 bekommt der Beamte 100 EUR pro Monat.
  • Im folgenden Jahr 2 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung um "3%" (wichtig sind die Anführungsstriche), aber eben erst zum 1.7.. Der Beamte erhält damit wirksam 6*100+6*100*1,03=1218 EUR, und im Kalenderjahr 2 eben real 1,5% mehr als im Jahr 1. Der Beamte erhält damit keine "3%" (politische Werbung!) sondern nur 1,5%. Genauso "spart" der Gesetzgeber im Haushaltsjahr 2 eben den "Rest" der 3%-1,5% im Haushaltsjahr ein.
  • Im folgenden Jahr 3 erhöht der Gesetzgeber die Besoldung nicht ("0%"). Die Sachmittel für die Besoldung zum Neujahr 3: 12*1218 EUR werden in den Haushalt gestellt. Der Beamte erhält im Jahr 3 insgesamt 1236 EUR, nunmehr 1,5% mehr als im Jahr 2 und damit 3% mehr als im Jahr 1.

Erkenntnis bis hierher: Politische/Gesetzgeberische unterjährige Erhöhungen sind nicht mit den Haushaltsjähigen Erhöhungen vergleichbar: Einmal 3% zu 1,5%, und ein weiteres Mal 0% zu 1,5%.

D.h. es gibt einen Unterschied zwischen der mathematischen real bemessbaren monatsscharfen Besoldung und den Haushaltsbetrachtungen und den damit kommunizierten Steigerungen/Senkungen.

Diese Spiel kann der Gesetzgeber in jedem Jahr wiederholen und regelmäßig (Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr) mit zu hohen "Erhöhungsprozenten" öffentlich Stimmung machen.

Die große Frage für mich ist nun, was genau schaut sich das BVerfG an und wie wird eine Gesetzgeber in einer Verhandlung sich besonders gut dastehen lassen?