Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Maximus

#915
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:46Hat das Bundesverfassungsgericht also in den Rn. 123 f. jeweils das Basisjahr 1996 und dann das Basisjahr 1997, 1998, 1999, 2000, 2001 ... usw. jeweils anhand des Besoldungsjahrs 1996 betrachtet? Dann läge eine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Oder hat es das Besoldungsjahr 1997 anhand des Besoldungsjahrs 1996, das Besoldungsjahr 1998 anhand des Besoldungsjahrs 1997, das Besoldungsjahr 1999 anhand des Besoldungsjahr 1998 usw. betrachtet, dann läge keine Zwei-Punkte-Methodik vor.

Welchen der beiden Weg hat der Senat beschritten?

Lasst euch nicht aufs Glatteis führen!!!

Laut RN 122 ist der Gegenstand der Fortschreibungsprüfung die Entwicklung der Besoldung in den Jahren 2008 bis 2020.

In den RN 122 bis RN 150 (Fortschreibungsprüfung/erste Prüfungsstufe) werden ausschließlich die Jahre 2008 bis 2020 betrachtet.

Erst in RN 153 - im Rahmen der wertenden Betrachtung (zweite Prüfungsstufe) - werden die Jahre 1997 bis 2007 betrachtet.

Die "Zwei-Punkt-Methode" zur Berechnung eines einzelnen Indexwertes im Rahmen der Fortschreibungsprüfung ist somit eindeutig nicht sachwidrig. 

Laut RN 97 muss der Gesetzgeber nicht "im vorauseilenden Gehorsam" eine wertende Betrachtung durchführen. Insofern muss das BMI auch nicht bereits bei der Erstellung eines Entwurfes eine wertende Betrachtung durchführen (BMI geht natürlich davon aus, dass kein Parameter erfüllt ist). Eine wertende Betrachtung ist ggf. erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens verpflichtend.

"Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht."

SonicBoom

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 14:24Ich weiß wirklich nicht, was in diesem Thread schlimmer ist, die Leute die nicht rechnen können oder die, die nicht erkennen, welche Auswirkungen Rechnungen haben. Der Effekt, den du beschreibst ist für den Beamten sogar positiv. Nehmen wir an, der Index der Besoldung ist bis zum Stichtag auf 125 gestiegen. Nehmen wir an, bis zum 31.8. lag die monatliche Besoldung bei 120. Dann muss der Gesetzgeber entweder:
a) um den Index vollkommen aufzuholen die Besoldung in den verbliebenen 4 Monaten um den gesamten Fehlbetrag (5*12=60) in vier Monaten unterbringen und landet bei 135.
oder b) um wenigstens die Besoldung künftig auf das passende Niveau zu bringen die Besoldung auf 125 setzen. Dann weist aber der Index nicht 125 aus sondern (120*8+125*4)/12/100= 121,6. Mithin exakt den Wert, den der Schwan-Index (der leider nicht für mehrjährige Betrachtungen zu gebrauchen ist, weil er eine sinnlose und unzulässige Erweiterung einer für ein Jahr mathematischen Beobachtung ist) auch angenommen hätte. Der Beamte hat also ein passendes Niveau der Besoldung und TROTZDEM aufgrund der ersten 8 Monate einen niedrigen Index (wenn das Beispiel anders wäre könnte man hier auch die Schwelle von 5 Prozent reißen). Und das ist das Verrückte. Eine verspätete Besoldungserhöhung nutzt dem Dienstherrn überhaupt nichts, sie ist im Gegenteil sogar kontraproduktiv, weil sein Spielraum für die Zukunft sinkt. Bis hin zum Punkt, wo es unwahrscheinlich scheint, dass das erreichte Besoldungsniveau überhaut noch auf das Niveau des Vergleichsindex abgesenkt werden kann. Denn in Fall a) hat man immerhin 135 erreicht, also satte 8 Prozent über dem Niveau des Vergleichsindex. Und deshalb *Trommelwirbel* kann man alles was Swen sagt entweder dafür verwenden, eine irrige Rechnung zu verteidigen, die jedem sofort und unmittelbar als falsch erscheint oder schnell vergessen. Man schießt sich nur selbst ins Knie, das immerhin auf sehr kreative Weise und gleich mehrfach auf einmal.

Bitte anpinnen

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 15:20Wenn ich meinem Sohn erklären würde, dass es für ihn vorteilhaft wäre, wenn ich sein Taschengeld zukünftig immer erst am 01.04. statt am 01.01. erhöhen würde, könnte er darin auch nichts vorteilhaftes erkennen.

Wenn ich ihm jetzt erklären würde, dass sein Taschengeld gegenüber seinem sechsten Lebensjahr (also das Jahr, in dem er erstmalig Taschengeld bekommen hat) sogar um 200 % gestiegen ist, und ich ihm etwas mehr zahle, wenn der Vergleichsindex eine Abweichung von 5 % hat, dann rechne ich ihm folgendes vor:

Im Basisjahr (6. Lebensjahr) hast Du von mir 12 * 10 EUR bekommen. Im letzten Jahr hast Du von mir 12*30 EUR bekommen. Jetzt erhöhe ich Dein Taschengeld erst zum 01.04. um weitere 5 EUR.

Also Index Basisjahr: 120 EUR = Index 100
Index zu prüfende Jahr: 3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR = 405 EUR. Der Index ist demnach auf  337,5 gestiegen.

Das vergleich ich mit dem Index seiner Schwester. Die hat ebenfalls im Basisjahr 12 * 10 EUR erhalten, allerdings im letzten Jahr 12 * 35 EUR = 420 EUR. Ihr Index ist demnach auf 350 gestiegen.

Jetzt vergleiche ich die beiden Indices miteinander und komme zu folgendem Ergebnis:  = 96,4 %

Im nächsten Schritt sage ich ihm, dass sei sogar vorteilhaft, wenn ich das so mache, weil sobald die Verletzung über 5 % beträgt, werde ich sein Taschengeld überproportional erhöhen. Wenn ich aber weiterhin in jedem Jahr das Taschengeld der Schwester im Januar und seines im April anhebe, dann wird dieser Fall nie eintreten können, weil sich beide Indices parallel zueinander bewegen und somit der Verhältniswert sich nicht verändert. Mithin erinnert diese Sichtweise doch sehr an das Karotte Esel Prinzip.

Wenn ich das jetzt 10 Jahre lang mache, hätte ich ihm 10 * 3 * 5 EUR weniger gezahlt als seiner Schwester. Oder anders ausgedrückt: Durch das verringerte Taschengeld als Ganzes steht meinem Sohn im Kalenderjahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn das Taschengeld nicht unterjährig angepasst worden wäre, sondern zu Anfang des Jahres.

In meiner Geldbörse finden sich jedoch 15 EUR pro Jahr mehr, die ich gottlos an der Börse verhebeln kann.

Bitte fünfte Klasse Mathe wiederholen

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:08"Glaubenssache"?? Beide von dir geschilderten Wege sind im Ergebnis absolut identisch.

Und exakt dieses Ergebnis beider Wege findet sich in den Rn. 123 und 124 des BVerfG-Beschlusses, also in der "Rechtsprechung des Senats".

Eben, genau darin liegt ja die Glaubenssache. Denn es sei noch einmal an den Ausgangspunkt erinnert, nämlich deine drei Beiträge 829, 831 und 840, die da lauteten:

Zitat von: BVerfGBeliever in 28.06.2026 16:13Und nur als kleine Breaking News für dich: Die von dir genannte Zwei-Punkte-Methodik rechnet für einen Berliner R1-Richter 2018 mit 76.416,48 € bei einer fiktiven Anpassung zum 1. Januar und im Gegensatz dazu mit 75.440,83 € bei der tatsächlichen Anpassung zum 1. Juni. Der Unterschied schlägt sich wie von dir gefordert im Besoldungsindex nieder. Potz Blitz, wer hätte das gedacht!

Zitat von: BVerfGBeliever in 28.06.2026 16:33Wie kommst du zu dieser Falschbehauptung? Im Jahr 2017 sieht es genauso aus: Bei einer fiktiven Erhöhung zum 1. Januar würde die Zwei-Punkte-Methodik mit 73.974,92 € rechnen. Bei der tatsächlichen Erhöhung zum 1. August rechnet sie stattdessen nur mit 72.893,21 € und kommt entsprechend zu einem niedrigeren Wert des Besoldungsindex.

Zitat von: BVerfGBeliever in 28.06.2026 17:48Ich weiß leider spontan nicht, wie hoch die tatsächliche Jahresgesamtbesoldung eines Berliner R1-Richters im Jahr 1996 war (was aber für die Argumentation keinerlei Rolle spielt!). Nehmen wir also einfach mal an, es wären im Jahr 1996 genau 55.000 € gewesen. Dann erhält man mit Hilfe der Zwei-Punkte-Methodik folgende Besoldungsindex-Werte:

- 2018: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 138,94 % (76.416/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. Juni: 137,17 % (75.441/55.000)
- 2017: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 134,50 % (73.975/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 132,53 % (72.893/55.000)
- 2016: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 130,84 % (71.961/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 128,78 % (70.827/55.000)
- 2015: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 127,31 % (70.018/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 125,16 % (68.839/55.000)
- 2014: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 123,63 % (67.997/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 121,55 % (66.853/55.000)
- Usw. usf.

Mit den drei Beiträge hast du hervorgehoben, dass durch eine unterjährige Besoldungsanpassung im

a) Besoldungsjahr 2014 ein um 1.144,- € geringeres Besoldungsniveau
b) Besoldungsjahr 2015 ein um 1.179,- € geringeres Besoldungsniveau
c) Besoldungsjahr 2016 ein um 1.134,- € geringeres Besoldungsniveau
d) Besoldungsjahr 2017 ein um 1.082,- € geringeres Besoldungsniveau
e) Besoldungsjahr 2018 ein um 975,- € geringeres Besoldungsniveau

gewährt worden sei, als wenn die Anpassung der Besoldung jeweils zum Januar vollzogen worden wäre. Damit hast du suggeriert, dass die konkrete Folge unterjähriger Besoldungsanpassungen sowohl von einer Zwei-Punkte-Methodik als auch von der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in ihrer Wirkung hinreichend betrachtet werden würde.

Nun stellst du auf die Frage, welche der beiden Methodiken der Senat wohl verwendet haben wird, fest, dass sowohl die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch eine Zwei-Punkte-Methodik zwangsläufig zum selben Ergebnis führten, also:

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:56Da Frau Färber Volkswirtin ist, würde ich vermutlich auf Tor A tippen. Weil jedoch beide Wege zum exakt gleichen Ziel führen, ist die Antwort vollkommen irrelevant..

Entsprechend stellst du in Rechnung, wenn in dem von dir genannten Besoldungsjahr 2014 wie von dir hervorgehoben 66.853,- € gewährt worden sind und im Besoldungsjahr 2018 75.441,- €, es gänzlich egal sei, ob zwischen 2015 und 2017 überhaupt eine Besoldung gewährt worden wäre. Denn der Besoldungsindex bliebe egal, wie das Besoldungsniveau sich zwischen 2015 und 2017 dargestellt hätte, in jedem Fall 2018 identisch.

Insofern ist es für dich auch kein Problem, wenn das BMI für die Jahre 1996 bis 2020 eine Zwei-Punkte-Methodik anwendet, nämlich:

Zitat von: SwenTanortsch in 28.06.2026 18:19Die Zwei-Punkte-Methode praktiziert derzeit gerade der Bund im aktuellen Entwurf eines BAlimentG, der entsprechend in der Bemessung regelmäßig deine Zustimmung erfährt (vgl. dort S. 109):

"Besoldungsindex 1996 und 2021

BGr./ Jahr  1996      2021

A 3        100,00    155,56

A 4        100,00    155,21

A 5        100,00    154,90

[...]

A 16      100,00    152,81"




Was also zwischen dem Basisjahr und dem zur Prüfung gestellten Jahr geschieht, verbleibt - weil im Letzten unwirksam gemacht - eine Glaubenssache.

Denn wenn in einer Zwei-Punkte-Methode zwangsläufig zwischen dem Basis- und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr keine Spitzausrechnung vollzogen wird - es also gänzlich egal ist, wie sich die Besoldung in all jenen Besoldungsjahren entwickelt hat -, und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für jedes Besoldungsjahr, egal, wie sich in jenen Besoldungsjahren die Besoldung konkret entwickelt hat, am Ende immer zum identischen Ergebnis gelangt, dann findet letztlich auch hier mit Ausnahme das Basis- und des zur Prüfung gestellten Besoldungsjahrs keine sachgerechte "Spitzausrechnung" statt.

Denn wie soll Wirksamkeit gegeben sein, wenn das jeweilige Endergebnis für jedes Besoldungsjahr, das sich am Ende der Reihe findet, bereits feststeht, ganz egal, wie sich dazwischen die Besoldung unterjährig entwickelt hat, wenn der Besoldungsindex im zur Prüfung stehenden Besoldungsjahr also nur davon abhängig bleibt, wie sich in diesem letzten Besoldungsjahr des Betrachtungszeitraums die Besoldung entwickelt hat, was mit Blick auf unterjährige Besoldungsanhebungen bedeutet: zu welchem Zeitpunkt in diesem letzten Jahr die Besoldung angehoben worden ist?

Entsprechend bleibt's bei einer Glaubenssache.

Genau darauf zielt übrigens Rentenonkel in seinen Beiträgen der letzten Tage ab: Ohne die Beachtung, dass die jeweilige Besoldungsentwicklung in jedem Besoldungsjahr im Rahmen von Jährlichkeit und Jährigkeit für sich betrachtet konkrete Wirkung entfaltet - und zwar im Rahmen des Zufluss- und Abflussprinzips und damit also: zu welchem Zeitpunkt von zwölf Kalendermonaten die Besoldung hier jeweils angehoben wird, weil das in jedem Besoldungsjahr für sich zu einem jeweils anderen Besoldungsniveau führt, das der jeweilige Beamte tatsächlich zur Verfügung hat -, ist keine sachgerechte Methodik einer "Spitzausrechnung" denkbar.

Maximus

#919
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 21:20Insofern ist es für dich auch kein Problem, wenn das BMI für die Jahre 1996 bis 2020 eine Zwei-Punkte-Methodik anwendet, nämlich:

ZitatDie Zwei-Punkte-Methode praktiziert derzeit gerade der Bund im aktuellen Entwurf eines BAlimentG, der entsprechend in der Bemessung regelmäßig deine Zustimmung erfährt (vgl. dort S. 109):

"Besoldungsindex 1996 und 2021

BGr./ Jahr  1996      2021

A 3        100,00    155,56

A 4        100,00    155,21

A 5        100,00    154,90

[...]

A 16      100,00    152,81"



Was also zwischen dem Basisjahr und dem zur Prüfung gestellten Jahr geschieht, verbleibt - weil im Letzten unwirksam gemacht - eine Glaubenssache.

Denn wenn in einer Zwei-Punkte-Methode zwangsläufig zwischen dem Basis- und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr keine Spitzausrechnung vollzogen wird - es also gänzlich egal ist, wie sich die Besoldung in all jenen Besoldungsjahren entwickelt hat -, und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für jedes Besoldungsjahr, egal, wie sich in jenen Besoldungsjahren die Besoldung konkret entwickelt hat, am Ende immer zum identischen Ergebnis gelangt, dann findet letztlich auch hier mit Ausnahme das Basis- und des zur Prüfung gestellten Besoldungsjahrs keine sachgerechte "Spitzausrechnung" statt.

Du liegst hier aus meiner Sicht wiederholt falsch!!!

1. Im aktuellen BMI-Entwurf (BAlimentG) ist der Gegenstand der Fortschreibungsprüfung die Entwicklung der Besoldung in den Jahren 2021 bis 2025.

2. Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung (erste Prüfungsstufe) werden daher ausschließlich das Basisjahr 1996 und die Jahre 2021 bis 2025 betrachtet.

3. Eine Betrachtung der Jahre 1997 bis 2020 ist nur dann erforderlich (im Rahmen der wertenden Betrachtung/zweite Prüfungsstufe), wenn die Grenzwerte auf der ersten Prüfungsstufe gerissen wurden. Da hier kein Parameter erfüllt wurde, ist eine amtsangemessene Besoldung zu vermuten. Das BMI muss daher nicht die Jahre 1997 bis 2020 betrachten.

Wie ich oben bereits beschrieben habe, ergibt sich das alles eindeutig aus der Rechtsprechung.

"Der Frage, ob trotz Nichterfüllung sämtlicher Parameter der ersten Prüfungsstufe die Besoldung gleichwohl evident unzureichend bemessen ist, haben sie nur nachzugehen, soweit dazu nach den konkreten Umständen des Falles, insbesondere aufgrund eines entsprechenden Beteiligtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren, Anlass besteht."

Da es derzeit keinen Anlass gibt, muss das BMI - wenn überhaupt - erst im gerichtlichen Verfahren tätig werden und zu den Jahren 1997 bis 2020 Stellung beziehen.

SonicBoom

Zitat von: Ryan in Gestern um 17:51Swen,

wenn Du die Jahresbesoldungen verschiedener Jahre ins Verhältnis zur Jahresbesoldung eines gemeinsamen Basisjahres setzt (in Deinen Worten "Zwei-Punkt-Methode"), dann sind mit den Ergebnissen auch Aussagen über die Verhältnisse aller Jahresbesoldungen zueinander möglich. Das wird durch den Index der Jahresgesamtbesoldungen abgebildet.

Natürlich sagen zwei Punkte nur etwas darüber aus, was insgesamt zwischen den Punkten liegt. Da aber alle Jahre mittels "Zwei-Punkt-Methode" betrachtet werden, hast Du am Ende auch das vollständige Bild der Entwicklung auf Jahresebene. Du kannst damit jeden beliebigen Zeitraum innerhalb des Gesamtzeitraums betrachten (1, 2, 3, x Jahre).

Beispiel:

A, B, C jeweils mit "Zwei-Punkt-Methode" ermittelt:

A = Besoldung 2015 / Besoldung 1996
B = Besoldung 2020 / Besoldung 1996
C = Besoldung 2021 / Besoldung 1996

Wenn Du jetzt B durch A teilst erhältst Du die Entwicklung im Zeitraum von 2015 bis 2020, teilst Du C durch B erhältst Du die Entwicklung von 2021 auf 2020.


Achtung: Funktioniert nicht beim Schwan-Index!




Mein Gott muss man diesem Doktor wirklich die simpelste Scheiße hinterhertragen? Wären wir in Japan würde sein Gesichtsverlust einschlagen wie Fat Boy

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:08"Glaubenssache"?? Beide von dir geschilderten Wege sind im Ergebnis absolut identisch.

Und exakt dieses Ergebnis beider Wege findet sich in den Rn. 123 und 124 des BVerfG-Beschlusses, also in der "Rechtsprechung des Senats".

Ohne weiter im thread zu sein. Lass mich raten... er hat nach diesem absolut klaren Kernpunkt wieder nichts gerafft und erneut eine barrage an wirrem geschwurbel von sich gegeben wie ein geisteskranker vor der medikamentengabe?

Edit: yep #918

SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 21:20Eben, genau darin liegt ja die Glaubenssache.

Paperlapapp.

Machen wir das einmal auf Haupschulniveau zusätzlich mit einfache Sprache Filter gedämpft damit es auch der Herr Dr. mental verdauen kann:


Wenn man prüfen will, ob die Besoldung zu niedrig ist, schaut man sich an, wie sie sich über die Jahre entwickelt hat. Dafür baut man eine Messzahl. Die nennt man Index.

Jetzt kommt es darauf an, wie genau man diese Messzahl baut.

Lange Zeit hat man es einfach gemacht. Man hat nur die Prozent-Erhöhungen genommen. Und man hat so getan, als ob eine Erhöhung schon ab dem 1. Januar gilt, auch wenn sie erst im August kam. Sockelbeträge und Einmalzahlungen hat man weggelassen.

Das führt zu einem falschen Bild. Ein Beispiel: Du bekommst 3 Prozent mehr. Kommt das ab Januar, hast du die 3 Prozent das ganze Jahr. Kommt das erst ab August, hast du sie nur fünf Monate. Übers Jahr gerechnet ist das deutlich weniger Geld. Wer aber so rechnet, als käme die Erhöhung schon ab Januar, rechnet sich die Besoldung zu hoch.

Das Bundesverfassungsgericht hat das am 17.09.2025 anders entschieden (2 BvL 5/18). Die alte Rechnung ist laut Gericht nicht hinreichend präzise  (Rn. 79).

Stattdessen soll man die echte Jahressumme nehmen. Im Beschluss steht: Die Besoldungsentwicklung ist anhand eines Index zu ermitteln, mit dem die Entwicklung der Jahresbruttobesoldung ab dem festen Basisjahr 1996 abgebildet wird  (Rn. 78).

Das ist der Kern. Wenn man die Jahresbruttobesoldung nimmt, steckt der Zeitpunkt schon mit drin. Eine Erhöhung im August zählt dann nur für die Monate, in denen sie auch gezahlt wurde. Und Sockelbeträge und Einmalzahlungen sind ebenfalls dabei.

Die genaue Rechnung dafür heißt Spitzausrechnung. Früher hieß es, die sei nicht nötig. Das Gericht sagt heute das Gegenteil: Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer ,,Spitzausrechnung" fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht  (Rn. 79). In diesem Absatz beruft sich das Gericht ausdrücklich auf Färber (ZBR 2025, S. 10). Daher der Name Färber-Index.

Damit ist die Sache klar. Der Färber-Index misst die tatsächliche Besoldung pro Jahr. Er bildet jede Erhöhung mit ihrem richtigen Zeitpunkt ab (zwischen jeden beliebigen! zwei Zeitpunkten korrekt) Er nimmt auch Sockel- und Einmalbeträge mit. So will es das Gericht seit dem 19.11.2025.