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#91
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 09:35Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!

Selbst in meiner Konstellation zahlt Bayern im Jahr rund 800€ weniger als der Bund. Von Bestbesolder kann da keine Rede sein.
#92
Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.


Kann ich nicht bestätigen, bei A11 war es eine zeitlang so, aber seit 2023 liegt der Bund vor Bayern.
#93
Zitat von: simon1979 in Heute um 08:32@Swen

Hat das neue Urteil nicht zwischen Vergangenheit und Zukunft unterschieden?

"...mitsamt dem in der aktuellen Entscheidung wiederholten Kontrollmaßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nun erst recht hinreichende Gründe für sein Unterfangen anführen. ..."

So wie ich das Urteil verstanden habe, gilt dieser Ansatz doch nur für vergangene Zeiträume.

Für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers hat doch auch das BVerfG die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen.

So würde ich das nicht interpretieren, simon. Die Rn. 70 führt zunächst hinsichtlich der Maßstäbe aus:

"Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf (vgl. BVerfGE 155, 1 <24 Rn. 47>; Blackstein/Diesterhöft, in: Müller/Dittrich, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 6, 2022, S. 153 <189>)."

Der erste Satz des Zitats führt mit einem bestimmten Rechtsbegriff den Kontrollmaßstab aus. Daran gibt es nichts zu rütteln. Denn der regelmäßig vom Bundesverfassungsgericht herangezogene - seit 1977 zunehmend konkretisierte - Kontrollmaßstab wird entsprechend wiederholt und damit als für die fachgerichtliche Prüfung weiterhin verbindlich vorgegeben.

Im Anschluss stellt der Senat klar, wovon er im konkreten Berliner Fall grundsätzlich ausgehe, nämlich dass sich seines Erachtens der Besoldungsgesetzgeber im zur Prüfung gestellten Zeitraum zwischen 2008 und 2020 im Rahmen der Bezugsgröße habe bewegen wollen.

In der Rn. 115 hebt der Senat in der Anwendung seiner Maßstäbe hervor:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfamilie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass 'die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren' erfolgt sei und daher bei 'der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen' sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Im ersten Satz wird dabei der Maßstab erneut mit bestimmten Rechtsbegriffen wiederholt und als für den Berliner Besoldungsgesetzgeber im Prüfverfahren ebenfalls geltend hervorgehoben; zugleich wird die bereits 2020 hervorgehobene Unterscheidung zwischen einem Leitbild und einem Kontrollmaßstab noch einmal in Erinnerung gerufen. Im Anschluss hebt der Senat hervor, wovon er schon zuvor grundsätzlich ausgegangen war, wiederholt also noch einmal die von ihm eingangs in der Rn. 70 grundsätzlich zugrunde gelegte Voraussetzung, um so dem Senat von Berlin zu widersprechen, der 2024 behauptet hatte, bereits vor vielen Jahren die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip vollzogen zu haben. Dabei erkennt der Zweite Senat weiterhin an, dass der Senat von Berlin 2024 davon ausgegangen sei, dass die Besoldung sich bis dahin an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst ab jenem Datum der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe im von ihm geregelten Sinne habe gerecht werden wollen. Damit spielt der Zweite Senat darauf an, dass der Berliner Gesetzgeber 2024 der Betrachtung des Mindestabstandsgebots ein zuvor von ihm nicht betrachtetes Familienmodell zugrunde gelegt hat. Am Ende führt er aus, dass über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei, da der Regelungszeitraum sich auf die Zeit nach 2020 bezieht, also außerhalb des Prüfungszeitraums liegt. Ein Zweifel am Kontrollmaßstab ist auch diesem Satz m.E. nicht zu entnehmen. Denn dieser Satz macht explizit keine Aussage zur Bezugsgröße, sondern führt nur aus, dass für das Jahr 2024 keine Prüfung vollzogen werde, da dieses Datum außerhalb des Prüfungszeitraums liegt.

An welcher Stelle sollte für zukünftige Entscheidungen des Besoldungsgesetzgebers die Mehrverdienerfamilie als Maßstab in Betracht gezogen worden sein?
#94
Beamte der Länder / Aw: [HB] Arbeitszeit ab 01.01....
Letzter Beitrag von Zauberberg - Heute um 09:37
Zitat von: Magda in Heute um 09:28Ich hab den Artikel gerade komplett gelesen: Immerhin sind Beamte mit Kindern unter 12 oder die nahe Angehörige pflegen. Dann betrifft mich die Regelungen zumindest vorerst nicht (wobei ich sie trotzdem nicht gut heiße, da sie keinen Effekt auf den Haushalt haben wird).

Mein jüngstes Kind ist 14 Jahre !
Finde die Regelung auch ok, aber irgendwie auch nicht, ich bin für Einheitlichkeit !
#95
Zitat von: AltStrG in Heute um 00:04Und bislang stand Bayern (trotz Partnereinkommen!) an der Spitze der Besoldungspyramide

Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.

Aktueller Snapshot der A16-Endstufen-Grundbesoldungen (Stichwort Fortschreibungsprüfung) am ,,Vorabend" der angekündigten aschermittwöchlichen Dobrindt(Frau Walter, wo ist mein Sprechzettel?)-Spitzenbesoldungs-Bazooka:

- Bayern: 107.599,76 €
- Bund: 107.741,76 €
- Sachsen: 111.979,92 €
- Hessen: 112.876,08 €

Helau!
#96
Beamte der Länder / Aw: [HB] Arbeitszeit ab 01.01....
Letzter Beitrag von Zauberberg - Heute um 09:34
Magda, an die Umstellung habe ich auch gedacht. Es muß ja "eigentlich" erst eine Abfrage gegeben, wie die Teilzeitkräfte handeln möchten, mehr arbeiten oder Kürzung.
Natürlich wird die Performa wahrscheinlich, wie von Dir auch gedacht, IRGENDWANN einfach umstellen, so dass die Teilzeitkräfte stumpf weniger Allimentation bekommen. Nachgefragt wird nicht, sondern die, die dann bitte ihre Allimetation in gleicher Höhe erhalten haben möchten/müssen, müssen die Arbeitszeit anheben.
So wird aber ersteinmal ordenltich Geld gespart und dann auf Dauer bei denen, die die Reduzierung der Allimentation beibehalten, weil sie nicht mehr arbeiten können.
Herr Fecker wird sich dann für die Einsparungen loben lassen, wobei dann noch die Einsparung der Allimentation derer dazukommt die aus eben diesen Gründen abwandern.
Die Innensenatorin wird schreien, dass sie immer weniger Polizisten hat, entsprechend die senatorischen Behörden für Lehrer und Feuerwehr, aber das ergibt sich ja aus der Demographie nicht aus der ERhöhung der Arbeitszeit und den andere Kürzungen.
Mich jucken die 41 Stunden persönlich nicht so sehr, aber mich juckt es mit, zu recht, unzufriedenen Kollegen arbeiten zu müssen.
Ich hatte komischerweise den 01.04.2026 für die 41 Stunden prognostiziert.

Wie war es mit anderen Müttern ? Niedersachsen ist auch schön und nicht weit weg.
#97
Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:42Nur an dieser Stelle: Haushaltsbetrachtungen und Sonderopfer dürfen nur unter engsten Schranken für Beamte im Rahmen ihrer Alimentierungen gelten. Erst wenn die Einsparungen ALLE Bereiche im GLEICHEN Umfang betreffen würden, dann, und nur dann, kämen Einsparungen (aka keine Kürzungen mit Ausnahme des gleichen Umfanges) in Betracht.

Faktisch und de jure ist ein Sonderopfer unmöglich, dass hat das BVerfG unmissverständlich deutlich gemacht. Haushaltsbetrachtungen dürfen keine Rolle spielen. Und der Status der Beamten für die FDGO und deren Funktion ebenfalls unmissverständlich deutlich gemacht. Sinn und Zweck des Alimentationsprinzips ist es, dass die Beamte unabhängig bleiben und nicht empfänglich für beispielsweise Bestechungen werden. Eine rechtsstaatlich unparteiische Verwaltung muss der Staat alimentieren.

(Prüfschritt 3)

Der Vorwurf der "Absicht/Vorsätzlichkeit" der mutmaßlichen Rechtswidrigkeit der Besoldung hat das BVerfG ebenfalls nicht ohne Grund eingestreut, Zitat" vollständigen Ausfall der Gestaltungsverantwortung" & "Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besoldungsgruppen und Jahren evident verletzt".

Ein Sonderopfer in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste der Gesetzgeber erst einmal feststellen, dass der Beamte eigentlich mehr bekommen müsste, dass allerdings aus Gründen des Sparhaushaltes nicht macht.

Hier geht es um etwas anderes: Einen Modellwechsel vom Alleinverdiendermodell zum Mehrverdienermodell. Ein solcher Wechsel ist kein Sonderopfer, solange der verfassungsrechtliche Rahmen nicht verlassen wird, sondern schlicht eine Fortschreibung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. 

Wenn jedoch, und das dürfte dann nach Art. 33 Abs. 5 GG das sein, was schwierig werden dürfte, nach dem Modellwechsel der Gesetzgeber eben de facto durch ein fiktives Partnereinkommen eben nicht mehr in jedem Fall die gesamte Familie alimentieren muss, dann dürfte auch eine Einschränkung der Grundrechte des Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG, also insbesondere nach dem Europäischen Recht das Streikverbot, nicht mehr zulässig sein. Das eine ist meiner Meinung nach untrennbar mit dem anderen verbunden, was dann de facto das Ende des Berufsbeamtentums bedeuten würde, so es nicht ohnehin in ein paar Monden erneut von Karlsruhe kassiert würde.

Allerdings gibt es nach meiner Einschätzung eine wesentliche Stellschraube, an der der Gesetzgeber drehen könnte, ohne den verfassungsrechtlichen Rahmen zu verlassen und dennoch mittelbar etwas mit Partnereinkommen zu tun haben dürfte: Die Kosten der Krankenversicherung. Die Kinder und Ehepartner, die über eigenes Einkommen verfügen, sind regelmäßig selbst versichert, in den weit überwiegenden Fallen sogar in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Daher darf man sich schon die Frage stellen, wieso bei der Mindestbesoldung (und aufgrund des Abstandsgebotes auch in den darüber liegenden Besoldungsgruppen) bei dem 4K Musterbeamten immer ein pauschaler Beitrag zur KV und PV für seine Familienangehörigen angesetzt wird, den er jedoch nicht immer hat. Hier könnte man aus meiner Sicht wesentlich ungleiches auch ungleich behandeln.

An dieser Schraube, so denke ich, kann der Besoldungsgesetzgeber durchaus drehen: Entweder durch Erhöhung der Beihilfesätze so wie in Sachsen, wobei diese ins Leere laufen, wenn die Familienangehörigen selbst versichert sind, oder durch Arbeitgeberzuschüsse zu den nachgewiesenen Kosten der privaten KV und PV (wie schon früher gesagt: die ja jetzt per Elstam abgerufen werden können). Die Kosten für die private KV und PV dürfen jedoch lediglich die Höhe der Nebenbesoldungen beeinflussen und um eine generelle Anhebung oder zumindest Reform der Grundalimentation kommt der Gesetzgeber, so denke ich, dennoch nicht vorbei.

Auch gibt es im Sozialrecht (Bürgergeld, Grundsicherung) die Verpflichtung zur Unterstützung der Eltern ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 EUR. Daher könnte man im Rahmen der Familienzuschläge auch darüber nachdenken, ob bei einem hohen Einkommen der Angehörigen ein Unterhaltsanspruch des Familienangehörigen gegenüber dem Beamten mehr angenommen werden kann und insoweit die Familienzuschläge ab einem gewissen Einkommen, mit welchem der Partner oder das Kind grundsätzlich in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt vollständig selbst bestreiten zu können, mithin die Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches nach §§ 1601 ff. BGB nicht mehr gegeben sind, abgesenkt werden dürften oder sogar vollständig wegfallen dürften. Mit einer ähnlichen Begründung gibt es in Beamtenfamilien ja auch nur bei einem der beiden Beamten einen Familienzuschlag. In vielen Rechtskreisen gibt es beispielsweise auch bei der Beihilfe eine Einkommensgrenze, ab der für Familienangehörige gar keine Beihilfeberechtigung mehr vorliegt. Meines Wissens nach ist diese bisher nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden.

Diese Reformen wären aus meiner Sicht keine Sonderopfer, die durch die Rechtsprechung, die Du zitiert hast, abgedeckt wären, weil sie nicht die Grundalimentation sondern nur die Nebenbesoldungskomponenten berühren, die nicht den gleichen verfassungsrechtlichen Schutz wie die Grundalimentation haben.
#98
Zitat von: Alexander79 in Heute um 09:15Gab meinem Vorredner nur recht.
Trotz Partnereinkommen bezahlt Bayern seinen Beamten tausende Euros mehr als der Bund.
Das ist doch absurd.

Du musst aber auch berücksichtigen, dass Bayern das Urteil von 2020 bereits umgesetzt hat und der Bund eben immer noch nicht.
Ich (A8 zwei Kinder) hatte damals für den Zeitraum von 2020 bis 2023 eine Nachzahlung von ca. 12.000 € erhalten.
#99
Beamte der Länder / Aw: [Allg] Beschluss des Bunde...
Letzter Beitrag von Finanzer - Heute um 09:30
Beamten in Hessen, frohlocket!

https://www.fr.de/rhein-main/landespolitik/poseck-verspricht-verfassungskonforme-besoldung-in-hessen-noch-in-diesem-jahr-94154619.html

Noch in diesem Jahr werden wir Verfassungskonform Besoldet!

Ich tippe auf Anrechnung Partnereinkommen und Streichung der unteren Besoldungsstufen.
Und Stauchung der Abstände.
#100
Beamte der Länder / Aw: [HB] Arbeitszeit ab 01.01....
Letzter Beitrag von Magda - Heute um 09:28
Ich hab den Artikel gerade komplett gelesen: Immerhin sind Beamte mit Kindern unter 12 oder die nahe Angehörige pflegen ausgenommen davon. Dann betrifft mich die Regelungen zumindest vorerst nicht (wobei ich sie trotzdem nicht gut heiße, da sie keinen Effekt auf den Haushalt haben wird).