Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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QuietscheEnte

Zitat von: WasDennNun in 07.01.2020 13:45
Zitat von: QuietscheEnte in 07.01.2020 13:16
Super, Danke Spid!
Allerdings kann die "Bindungszulage" jederzeit gekürzt oder gestrichen werden.

Das weiß ich. Ist derzeit aber trotz alledem ein schönes "on top". Wird hier bei den Meisten so gehandhabt, dass sie eine Bindungszulage bekommen.
Bis Ende Dezember hatte ich Eg7/4 plus eine Stufe Vorweg.


Saskia2020

Zitat von: Spid in 07.01.2020 14:50
Der Anspruch auf Entgeltgruppenzulage ist auch ohne Antrag auf Höhergruppierung zum 01.01.20 entfallen. Die Höhergruppierung erfolgt in E9b/3. Ob der AG die Vorweggewährung weiter gewährt, hängt allein davon ab, ob er das möchte.


Ok danke!
Dann hätte ich Netto ca. 40€ weniger in der Tasche. Wie schaut es hier aus mit den 180€ Garantiebetrag?  :)

Spid

Der steht anstelle des Höhergruppierungsgewinns zu.

carlos1977

Zitat von: Spid in 07.01.2020 15:13
Der steht anstelle des Höhergruppierungsgewinns zu.
Hat jemand schon einen Antrag auf die Höhergruppierung in die E9b gestellt?

TV-Ler

Zitat von: carlos1977 in 09.01.2020 08:12
Zitat von: Spid in 07.01.2020 15:13
Der steht anstelle des Höhergruppierungsgewinns zu.
Hat jemand schon einen Antrag auf die Höhergruppierung in die E9b gestellt?
Das ist zu vermuten. Warum fragst du?

SteKo

Zitat von: SteKo in 01.10.2019 08:43
Hallo,

ich hatte im Oktober mitgeteilt, dass ich auch zu denen gehöre, die seit 09/2004 erst in die Vb Fallgruppe 1, Teil II, Abschnitt L, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT eine Stelle besetzen und zum 11/2006  anhand der Anlage 2 zum TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden bin. Ich bin als technischer Angestellter in der Endstufe E9 Stufe 4 ("kleinen E9"), jetzt mit der Dezemberabrechnung in die E 9a Stufe 6, 1. Jahr übergeleitet worden.
Auch ich wollte einen Antrag auf die E9b stellen wollen. Sollte man jetzt nochmals die 01/2020 Abrechnung abwarten, ob doch automatisch eine Umsetzung in die 9b erfolgt ist. 

Oder sollte man, unabhängig davon,  den Antrag bereits jetzt stellen?

Danke und Gruß

Capo

Du wirst nicht Automatisch Übergeleitet.

SteKo

Super, danke für die Info ;D.

Dann werde ich einen formlosen Antrag nach §29d Abs. 2 TVÜ-L stellen.

Gruß

carlos1977

In welche Stufe komme ich bei einer Höhergruppierung von der E9b/4 + 180 Garantiebetrag, wenn ich in die E10 höhergruppiert werde?


carlos1977

#580
Ok, ich dachte der Garantiebetrag wird bei der Höhergruppierung dazugerechnet um die Stufe zu ermitteln.
Dann habe ich in der E10/3 + 81,02 Garantiebetrag exakt das gleiche Bruttogehalt wie bei E9b/4 + 180 Garantiebetrag...stimmt? 

Spid

Wenn Du in E9b/4 bist und 180€ Garantiebetrag erhältst, erhältst Du ja E9a/5 + 180€ Garantiebetrag. Bei einer Höhergruppierung kämest Du - wie bereits ausgeführt - in E10/3, Dein Entgelt wäre E9b/4 + 180€ Garantiebetrag. Das entspricht von der Summe her Deinem bisherigen Entgelt.

Mücke

Hallo zusammen,

ich wurde 04/2017 in mit der EG9 Fallgruppe 1 als Techniker eingestellt (NRW). Nun wurde dieses Jahr ja eine weitere Stufe in der "kleinen" EG9 dazwischen geschoben und ich bin seither in der Stufe 4 und würde also 04/2021 nach 4 Jahren in die Stufe 5 kommen.
Durch die Möglichkeit der Höhergruppierung für Techniker der Fallgruppe 1 könnte ich nun in die 9b Stufe 3 mit 180€ Garantiebetrag gelangen und müsste ich Gegenzug wieder mit der Stufenlaufzeit bei 0 beginnen.
Ist das soweit richtig?
Falls ja, würde dies bedeuten, dass ich erst irgendwann im Jahr 2025 in Summe mehr Geld in der Tasche hätte als ohne Höhergruppierung. Grund dafür ist halt der bevorstehende Stufenaufstieg in 2021 in 9a bzw. der Verlust der Stufenlaufzeit im Fall 9b.
Dafür habe ich mir mal eine Exceltabelle auf Basis der für 2020 gültigen Entgeldtabelle gemacht (jährliche prozentuale Steigerung kürzt sich annähernd eh raus). Damit lässt sich der break-even relativ leicht vorhersagen.

Nun die Frage an die Experten hier: Sind meine Überlegungn richtig? Oder gibt es Dinge die ich nicht bedacht habe oder falsch verstanden habe?

Danke und viele Grüße!

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid in 16.01.2020 13:50
Wenn Du in E9b/4 bist und 180€ Garantiebetrag erhältst, erhältst Du ja E9a/5 + 180€ Garantiebetrag. Bei einer Höhergruppierung kämest Du - wie bereits ausgeführt - in E10/3, Dein Entgelt wäre E9b/4 + 180€ Garantiebetrag. Das entspricht von der Summe her Deinem bisherigen Entgelt.
Nein. Es ist eine zweistufige Prüfung. Zunächst wird rein anhand der Stufe, die neue Stufe in der Ziel -EG gesucht.
Das ist hier richtig von EG9b/4 (3.781,78) in EG10/3 (3.880,76 ).
Jetzt kommt § 17 Abs. 4 Satz 2 zum Tragen. Es wird ein "Unterschiedsbetrag" ermittelt. Dieser ist die Differenz des "bisherigen Tabellenentgelts" und dem neuen "Tabellenentgelt". Ist der Unterschiedsbetrag kleiner als 180 € (bzw. 100 € weiter unten in der Tabelle), dann erhält man 180€ statt des Unterschiedsbetrages. Das "bisherige Tabellenentgelt" ist hierbei aber nicht lediglich aus der Tabelle abzulesen, sondern es sind auch z.B. Entgeltgruppenzulagen und Besitzstandszulagen zu berücksichtigen. Das "bisherige Tabellenentgelt" bei Personen, die bereits einen Garantiebetrag erhalten ist eben das "ganz alte" (hier EG 9a/5 = 3.781,78 ) zzgl. Garantiebetrag. Das ergibt sich einfach aus der unstrittigen Absicht der Tarifparteien, bei einer Höhergruppierung eben einen "Mindestgewinn!" einzufahren. Die Deckelung ist eine Ausnahme davon, die hier aber keine Rolle spielt.
Ergebnis: in einem Mitgliedsarbeitgeber der TdL gibt es in diesen Fällen (EG9a/5 + 180) + 180 = 3.979,78 €.



Spid

Nein. Das widerspricht eindeutig der tariflichen Regelung. Wenn die Tarifvertragsparteien hätten auf das bisherige Entgelt im Falle eines zustehenden Garantiebetrags abheben wollen, hätten sie derlei vereinbart. Haben sie aber nicht. Mithin ist der Garantiebetrag bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags ebensowenig hinzuzurechnen wie zum bisherigen Tabellenentgelt bei der Ermittlung der zustehenden Vergütung. Es gibt keine Lücke, die durch Auslegung zu schließen wäre, weil es für alle Fälle bereits eine abschließende und eindeutige tarifliche Regelung gibt, die Deine Interpretation schlicht nicht zulässt.