Verbesserung Techniker / Meister

Begonnen von Marten, 05.03.2019 20:56

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Altlast

Soll ich jetzt die Füße still halten ? da mir etwas nicht zu steht,oder die Höhergruppierung beantragen.
Ich habe noch 2 Jahre bis zur Rente!

Isie

Beantrage die Höhergruppierung. Weniger als jetzt wird es ja nicht. Wenn du Entgelt nach einer individuellen Endstufe bekommst, ist das bei der Berechnung des Garantiebetrages maßgebend. Ob die BS-Vergütungsgruppenzulage noch zustand und ebenfalls bei der Berechnung des Garantiebetrages zu berücksichtigen ist, ist umstritten.

Spid

Die individuelle Endstufe bleibt bei der Berechnung des Garantiebetrags unberücksichtigt.

Isie

Das ist deine Auslegung. Die TdL vertritt eine andere Rechtsauffassung. Lediglich die sogenannte Deckelung gilt nicht für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe.

Spid

Das ist die einzig mögliche Auslegung. Alles andere ist Rumgestümpere - aber dafür ist die TdL ja bekannt.

Isie

Die Rechtsauffassung der TdL ist für die Beschäftigten günstiger, also sollte man als Betroffener schriftlich geltend machen, dass der Garantiebetrag nach den Durchführungshinweisen berechnet und gezahlt wird.

Spid

Die Rechtsauffassung der TdL ist vor allem eines: unbeachtlich.

Isie

Warum? Wenn der Arbeitgeber entsprechend zahlt, ist es in diesem Fall doch zum Vorteil des Beschäftigten. Außerdem ist es eindeutig eine ungewollte Regelungslücke. Das hat es seit Inkrafttreten des TV-L noch nie gegeben, dass bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe der bisherige Entgeltbetrag ignoriert und stattdessen das Tabellenentgelt der Endstufe bei der Stufenzuordnung oder bei der Berechnung des Garantiebetrages berücksichtigt wird.

Spid

Es gibt keine Regelungslücke. §6 Abs. 4 TVÜ-L regelt den Sachverhalt einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe abschließend.

Isie

Dann hast du wohl die in § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 TVÜ-L geregelte entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L sehr eng ausgelegt. Es bedarf lediglich der Auslegung, was genau mit der entsprechenden Anwendung gemeint ist. Nur insoweit fehlt eine ausdrückliche Regelung.

Spid

Nein. Die Höhergruppierung erfolgt nicht vor dem 01.11.2008, mithin gibt es da nichts auszulegen.

Isie

Lediglich individuelle Zwischenstufen gab es ab dem 01.11.2008 nicht mehr. Individuelle Endstufen aber schon. Deshalb passt deine Begründung nicht.

Spid

Eben genau deswegen paßt meine Begründung und die "Auslegung" der TdL ist Unfug. Da TB in einer individuellen Zwischenstufe am 01.11.2008 in die nächste Stufe aufgestiegen sind, bedarf es der expliziten zeitlichen Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L für die unmittelbaren Anwendungsfälle des §6 Abs. 2 TVÜ-L (Höher-/Herabgruppierung individuelle Zwischenstufe) nicht, da es ja ab diesem Termin keine Anwendungsfälle vulgo TB in einer individuellen Zwischenstufe mehr gab. Die zeitliche Einschränkung in §6 Abs. 2 TVÜ-L macht nur dann Sinn, wenn sie andere Anwendungsfälle als individuelle Zwischenstufen haben soll - und das sind eben jene, die sich durch Verweis auf die Norm ergeben, hier also §6 Abs. 4 TVÜ-L.

Isie

Selbstverständlich gilt die zeitliche Beschränkung nicht für Beschäftigte, die einer individuellen Endstufe zugeordnet wurden. Wenn man nur oberflächlich liest, könnte man den Wortlaut der verschachtelten entsprechenden Anwendung tatsächlich so verstehen, aber das haben die TVP mit Sicherheit nicht so vereinbaren wollen. Das BAG würde zu deiner Auslegung vermutlich sagen, dass man nicht am Buchstaben haften darf.

Spid

Nur so macht das verschachtelte Normgefüge Sinn - oder weshalb sollten die TVP eine zeitliche Begrenzung explizit vereinbaren, die nicht zum Tragen kommt? Denn sie hat nur dann einen Sinn, wenn sich ihre Geltung auf die TB in einer individuellen Endstufe erstreckt, ansonsten liefe der entsprechende Normteil völlig leer.