[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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smiteme

Bekommt man auch mehr wenn man negative Einkünfte hat?

Surfer

Zitat von: lotsch in 01.05.2024 08:55
Zitat von: blauesviereck in 30.04.2024 23:32
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Meintest du diese?

"....
Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10
..."

Sitz gerade dran.... :)

LG

2strong


lotsch

Zitat von: Surfer in 02.05.2024 07:03
Zitat von: lotsch in 01.05.2024 08:55
Zitat von: blauesviereck in 30.04.2024 23:32
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Meintest du diese?

"....
Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10
..."

Sitz gerade dran.... :)

LG

Die Entscheidung des BVerwG kenne ich auch. Es gibt aber auch eine Entscheidung des BVerfG bezüglich der Nichtanrechnung von Vermögen. Die von dir zitierte Entscheidung des BVerwG ist aber noch besser, weil sie nicht nur die Anrechnung von Vermögen ausschließt, sondern auch von sonstigem Einkommen. Damit müsste auch das Partnereinkommen ausgeschlossen sein. Eigentlich ist das eine höchstrichterliche Entscheidung und müsste von Gerichten und dem Gesetzgeber berücksichtigt werden, aber wer in konzertierter Art und Weise das GG bricht, dem ist die Rechtsordnung sowieso egal.

Malkav

Zitat von: lotsch in 02.05.2024 09:21
Eigentlich ist das eine höchstrichterliche Entscheidung und müsste von Gerichten und dem Gesetzgeber berücksichtigt werden, aber wer in konzertierter Art und Weise das GG bricht, dem ist die Rechtsordnung sowieso egal.

Na ja ... Das BVerwG ist grundsätzlich ein Fachgericht wie jedes Sozialgericht oder Landgericht. Klar ist es als einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit einer gewissen Autorität ausgestattet, aber weder die Gerichte und erst recht nicht die Gesestzgeber müssen sich den dortigen Ansichten beugen. Bei mir im Gerichtsbüro steht auch eine Tasse mit "In meinem Büro bin ich der BGH", was zwar grundsätzlich als Witz gemeint ist, jedoch fachlich sogar zutrifft. Aber klar will kein Entscheider regelmäßig im Beschwerde-/Berufungs-/Revisionsverfahren aufgehoben werden, was wohl die Folge wäre, würde man dauerhaft gegen den BGH entscheiden.

Nur Entscheidungen der Verfassungsgerichte haben Gesetzeskraft und sind von den Fachgerichten und Gesetzgebern im Rahmen der Gewaltenteilung zwingend zu beachten.

Hans1W

Zitat von: smiteme in 01.05.2024 18:58
Bekommt man auch mehr wenn man negative Einkünfte hat?
Du meinst wenn man viel Unterhalt zahlen muss? Wir haben doch auch auch schon ein Kanzler mit vier Ehen der sich nun in der fünften befindet. Wenn da jedesmal noch ein zwei Kinder dazu kommen.
Oder wenn man Wirecard Aktien hatte, kann man dann die Verluste als negatives Einkommen angeben, was einem bei der Besoldung ausgeglichen wird? Da lohnt sich eine Risikoinvestment gleich viel mehr. Vollkaskomentalität.

A9A10A11A12A13

 lt. einer Personalvertretung in NRW sollen noch vor den Sommerferien [20??] "weitere Gespräch" zwischen BMF und den Gewerkschaften (wegen der Widersprüche 2022 und 2023) beraten werden.

Beratung über weitere Gespräch, mit dem Kassenwart und nicht mit  dem 'Besetzungs-Skandalminister' - Wow

Widersprüche 2024 sollen ruhend gestellt werden
Musterverfahren (gegen die Ruhendstellung von 24er Widersprüche) sollen für die Gewerkschaften offen gelassen bleiben.

Westlotto
Alimentationsgewinnspiel - der Rechtsweg ist (noch nicht) ausgeschlossen.

Paterlexx

In Hamburg wird wohl diese Woche Verhandelt: Thema 2021 und 2022 nach der Umstellung auf Familienbezogene Besoldung.

eclipsoid

Zitat von: Paterlexx in 05.05.2024 20:13
In Hamburg wird wohl diese Woche Verhandelt: Thema 2021 und 2022 nach der Umstellung auf Familienbezogene Besoldung.

Der Entwurf für 2024/25 ist unter
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/
verfügbar. Die familienbezogene Besoldung wird fortgeschrieben.

Paterlexx

Zitat von: eclipsoid in 05.05.2024 21:11
Zitat von: Paterlexx in 05.05.2024 20:13
In Hamburg wird wohl diese Woche Verhandelt: Thema 2021 und 2022 nach der Umstellung auf Familienbezogene Besoldung.

Der Entwurf für 2024/25 ist unter
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/
verfügbar. Die familienbezogene Besoldung wird fortgeschrieben.

Danke für den Link.
Die Entwürfe können ja noch geändert werden, auch wenn ich nicht dran glaube, dass das Verwaltungsgericht in HH da sinnvoll zu Gunsten der Ma. entscheiden wird.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: Paterlexx in 05.05.2024 20:13
In Hamburg wird wohl diese Woche Verhandelt: Thema 2021 und 2022 nach der Umstellung auf Familienbezogene Besoldung.

Hi Paterlexx,

kannst du sagen, was genau verhandelt wird?
Wieder vor dem Verwaltungsgericht und dann wird es abgegeben an das BVG für ein Urteil in 2047? :D

Danke und viele Grüße

LehrerinRLP

Gerne alles hier posten. Wäre sicher für viele interessant zu sehen, ob die Hamburger SPD-Regierung genau so ein Vergleichsangebot vorlegt wie die rheinland-pfälzische SPD-Regierung, um einem Urteil auszuweichen ... !

NordWest

Zitat von: eclipsoid in 05.05.2024 21:11

Der Entwurf für 2024/25 ist unter
https://www.hamburg.de/personalamt/information-ueber-rechtsetzungsverfahren/
verfügbar.

Danke! Spannend sind vor allem die Vergleichstabellen ab Anlage B4 (S. 103). Da werden zum Vergleich einfach mal Familieneinkommen, mal nur Grundbesoldungen gewählt, immer wie es gerade passt, um die Parameter zu erfüllen.

Und neben den Hamburger NLI legt man vorsichtshalber mal noch den von Deutschland, um das Verfehlen zu "entschuldigen" (was natürlich nicht gelingen kann)


Verwaltungsgedöns

Meldung aus Hamburg:

https://www.gdp.de/gdp/gdphh.nsf/id/DE_Vorlagebeschluesse-aA?open&ccm=500020

Zitat:
8. Mai 2024
Erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Amtsangemessene Alimentation in Hamburg: Verwaltungsgericht legt Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor
Hamburg. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat am 7. Mai 2024 entschieden, vier Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Jahren 2020 und 2021 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht wird nun über die amtsangemessene Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2020 und 2021 entscheiden müssen.
Aktueller Sachstand: erster Erfolg des DGB Rechtsschutz
Gegenstand der heutigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hamburg waren vier Verfahren der A-Besoldung. Zwei Verfahren aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr betrafen die Besoldungsgruppen A 7 (zwischenzeitlich auf A 8 befördert) und A 9, ein Verfahren aus dem Bereich der Polizei die Besoldungsgruppe A 12 und ein Verfahren aus der allgemeinen Verwaltung die Besoldungsgruppe A 15. Alle Klägerinnen und Kläger hatten in den Jahren 2020 und 2021 Anträge auf amtsangemessene Alimentation gestellt. Zwei der vier Verfahren werden vom DGB-Rechtsschutz vertreten. Alle Klägerinnen und Kläger hatten nicht mehr als zwei Kinder.
Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Jahre ab 2022, die amtsangemessene Alimentation im Bereich der Versorgung, die R-, B- und W-Besoldung. Zu diesen Fragen sollen weitere ausgewählte Verfahren folgen. Das Verwaltungsgericht wird auch hier versuchen, repräsentative Fälle auszuwählen. Insgesamt liegen dem Verwaltungsgericht nach Informationen des DGB rund 7.500 Klagen vor. Knapp 4.000 dieser Verfahren vertritt der DGB-Rechtsschutz für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften. Mehr als die Hälfte aller Klägerinnen und Kläger sind damit Mitglied in einer Gewerkschaft des DGB.

Die Vorsitzende des DGB, Tanja Chawla, erklärt dazu: ,,Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ist ein Warnsignal für den Senat. Zur Verfassungskonformität der Hamburger Besoldung und Versorgung sind zahlreiche Fragen offen, die nun von den Gerichten schrittweise aufgearbeitet werden. Allein der DGB-Rechtsschutz vertritt ca. 4.000 Verfahren vor dem Hamburger Verwaltungsgericht. Es rächt sich nun, dass der Senat in der Vergangenheit zu Lasten der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gespart hat. Für die Zukunft erwartet der DGB eine vorausschauende Politik. Die Verfassungskonformität der Besoldung und Versorgung muss nun nachhaltig gesichert werden. Zur Sicherung einer verfassungskonformen Besoldung hat der Senat 2022 eine Angleichungszulage eingeführt. Diese wird Ende 2025 das letzte Mal ausgezahlt werden. Der DGB erwartet konkret, dass die Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus entfristet und in die Tabelle eingebaut wird."
Horst Niens, Landesvorsitzender der GdP Hamburg ergänzt: ,,Gut, dass die Vertretung durch den DGB Rechtsschutz sich sehr kompetent und rechtssicher eingesetzt hat. Wir erwarten, wenn auch nicht zeitnah, positive Entscheidungen für unsere Mitglieder."
Wie geht es nun mit den Klagen weiter?
Aus den heutigen Vorlagebeschlüssen ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg keine unmittelbare Folgewirkung. Über die Frage der Verfassungskonformität der Hamburger Beamtenbesoldung kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Dies wird absehbar mehrere Jahre dauern. Wer eine Klage eingereicht hat, hat damit seine Ansprüche gesichert. Der DGB-Rechtsschutz informiert seine Mandantinnen und Mandanten direkt zum Verlauf der Verfahren.
Dem Bundesverfassungsgericht liegen bereits Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation der Hamburger Beamtinnen und Beamten für die Jahre 2011 bis 2019 vor. Auch hier ist aktuell der weitere Zeitplan offen.

Hans Werner Mangold

Hoffentlich tut sich bald mal was in Karlsruhe  :-\