Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 12:32Prozentzahlen zu addieren um daraus eine Aussage über zeitliche Abläufe etc. zu zimmern ist ein sehr fehlerhafte Methodik, selten ergibt es einen Sinn, wenn man das macht und bisher kam von Swen hier leider nur chinesisch raus, um es mit seinen Worten zu sagen.

Bitte beachte das ich hier meine Erklärung gepostet habe. Das bedeutet nicht, dass Swen es genauso sieht oder meint (oder der Verfasser des Artikels).

Ob Du es nachvollziehen kannst ist ja zunächst wahrscheinlich entscheidend, ob Du den Artikel von Torsten Schwan gelesen und verstanden hast, um dann eine Aussage über die Nachvollziehbarkeit der Zahlen zu treffen und worauf der Verfasser mit diesen Zahlen, hinaus möchte.

Aber ich halte mich ab jetzt wieder aus eurer Diskussion heraus .....

lotsch

Zitat von: Rheini in Gestern um 12:10Ich würde es so sehen.

Erhöhung Beamter A Januar 2% im Vergleich zur Erhöhung Beamter B von 2% im Juli.

Ich glaube niemand wird bestreiten, dass der Beamte B in diesem Jahr statt insgesamt 2%, nur eine 1% Erhöhung bekommen hat. Wenn ab dem 2. Jahr nun beide jeweils zum Januar die Erhöhung von 2% erhalten würde, bleibt ja für das Vorjahr das Ergebnis gleich. Der Beamte B hat immer noch im Vorjahr 1% weniger bekommen.

Nun wird aber im Jahr 2 wieder eine Erhöhung wie folgt getätigt.

Erhöhung Beamter A Januar 2% im Vergleich zur Erhöhung Beamter B von 2% im Juli.

Betracht man jetzt das Jahr 2 isoliert, ist für Beamte B das Ergebnis, dass er 1% zuwenig gegenüber Beamte A erhalten hat.

Und jetzt zieht man das Ergebnis aus Jahr 1 und Jahr 2 zusammen und man kommt auf 2% (1%+1%).

Dein Beispiel in tatsächlichen Werten und aus Sicht eines FMinisters oder Kämmerers:
Beamter A und B bekommen beide 4.000 € Besoldung im Monat. Beamter A bekommt im Jahr 1, 480 € (4.000 x 2% = 80 € x 6 Monate) mehr als Beamter B. Ohne Steuer, Weihnachtsgeld und sonstiges.

Nehmen wir an es handelt sich um den Durchschnittsbeamten, dann spart Bayern, durch seine angekündigte 6-monatige Verschiebung des Tarifergebnisses, bei 25.000 Beamten, 12.000.000 € im Jahr 1.

Rentenonkel

Bei der ursprünglichen Dogmatik wurde die unterjährige Besoldungsanpassung zum Vergleich der Indizes zur Vereinfachung unterstellt, dass der Beamte bereits am Anfang des Jahres mehr Einkommen hatten.

Wenn also der Beamte B im Gegensatz zu A im ersten Jahr 600 EUR zu wenig erhält, kumuliert das im nächsten Jahr auf 1200 EUR und im übernächsten Jahr auf 1800 EUR und in 15 Jahren summiert sich das auf über 9.000 EUR, was in etwa 15 % des Jahresgehaltes entspricht. Der spitze Index addiert daher die Unteralimentierung der Vergangenheit mit auf und übernimmt die Unteralimentierung des Vorjahres mit in das nächste Jahr. Es wird also ein Saldo gebildet, durch den der Verlust des Vorjahres ins nächste Jahr übernommen wird. Diese Kumulation kann wichtig sein, da der Nominallohnindex Jahreswerte miteinander vergleicht. Auf ein Jahr betrachtet wirken 600 EUR (im Vergleich zum Durchschnittsverdiener) nicht viel, auf 15 Jahre sind es allerdings kumuliert 15,32 % des Jahresgehaltes, was den "spitzen" Index von 111,42 zu 126,74 erklärt. Der Beamte müsste demnach, so verstehe ich diese sehr spezielle Berechnung, in dem aktuellen Jahr eine zusätzliche Einmalzahlung von 15,32 % seines Jahreseinkommens erhalten, nur um die Differenz der letzten 15 Jahre zu dem Nominallohnindex in dem zu betrachteten Zeitraum (ohne Verzinsung) auszugleichen.

Daher ist diese spitze Berechnung nur ein Mittel, um die kumulierte Differenz der unterjährigen Gehaltsentwicklung zwischen einem Beamten gegenüber dem Nominallohnindex etwas sichtbarer zu machen.

Auch wenn diese Überlegung in den Fällen, in denen der Index nicht oder nur knapp geschnitten wurde, interessant ist, hat das BVerfG jetzt, so denke ich, einen anderen Weg eingeschlagen, um den Besoldungsindex zu bemessen, indem es die jährlichen Beträge miteinander vergleicht.

Schaden kann die Betrachtung, so man denn in die Situation kommen sollte, seine Klage begründen zu müssen, jedenfalls nicht, wenn man die nach der alten Methode zu günstige Berechnung des Index kritisch hinterfragt. Schlussendlich ist es ja auch nur ein Indiz, der eine Unteralimentierung vermuten lässt.

Rheini

Okay, einen Beitrag habe ich noch ....

Für mich bedeutet das, dass der Beamte nach Erhalt der 15,32 % in einem Jahr zusätzlicher Besoldung, im darauffolgenden Jahr er diese nicht erneut erhält. Wenn also ab dem nächsten Jahr Beamte A und Beamter B jeweils 2% ab Januar erhalten, ist alles gut ....


Beamtenhustler

#3409
Zitat von: lotsch in Gestern um 12:39Dein Beispiel in tatsächlichen Werten und aus Sicht eines FMinisters oder Kämmerers:
Beamter A und B bekommen beide 4.000 € Besoldung im Monat. Beamter A bekommt im Jahr 1, 480 € (4.000 x 2% = 80 € x 6 Monate) mehr als Beamter B. Ohne Steuer, Weihnachtsgeld und sonstiges.

Nehmen wir an es handelt sich um den Durchschnittsbeamten, dann spart Bayern, durch seine angekündigte 6-monatige Verschiebung des Tarifergebnisses, bei 25.000 Beamten, 12.000.000 € im Jahr 1.

Das mit dem Tarifvertrag habe ich an anderer Stelle schon mal gefragt. Wie genau funktioniert das? Ist das nicht einfach nur eine Stundung (klar, wenn ich etwas später auszahle spare ich ja alleine dadurch Geld) und keine "echte" Einsparung? Sagen wir der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Bayern setzt ihn 6 Monate später um. Wenn danach KEIN neuer TV mehr kommt (ja ich weiß, kommt einer, aber einfach mal isoliert betrachtet) oder die Umsetzung des neuen TV NICHT erneut verschoben wird, dann hat Bayern doch nichts gespart, sofern der TV in seiner Gänze durchgezogen wird und nicht um 6 Monate gekürzt wird. Oder heißt das ab jetzt ALLE zukünftigen TV werden um 6 Monate verschoben?

Edit: Passt, habs mir mittlerweile hergeleitet. Lediglich eine Frage noch: Wenn Bayern sagt alles 6 Monate später bei uns und der TV hat sowieso erstmal 6 Monate Nullrunde, gibt es dann 12 Monate Nullrunde?

Rentenonkel

Zitat von: Rheini in Gestern um 12:51Okay, einen Beitrag habe ich noch ....

Für mich bedeutet das, dass der Beamte nach Erhalt der 15,32 % in einem Jahr zusätzlicher Besoldung, im darauffolgenden Jahr er diese nicht erneut erhält. Wenn also ab dem nächsten Jahr Beamte A und Beamter B jeweils 2% ab Januar erhalten, ist alles gut ....



Es geht bei der Frage, ob eine Unteralimentierung vorliegt oder nicht, um Indizien die dafür oder dagegen sprechen. Daher kann diese sehr spezielle Betrachtung helfen, die Fachgerichte überhaupt erst in die Prüfung der Unteralimentierung nach der Fortschreibungsprüfung zu zwingen, obwohl die Indizes auf den ersten Blick gar nicht verletzt sind.

So verstanden kann es sein, dass man dann doch zu dem Ergebnis kommen muss, dass eine Unteralimentierung insgesamt vorliegt, mithin es gar nicht so sehr um diese rein mathematisierende Einmalzahlung geht, sondern auch für A14 oder A15 um eine Verletzung der Fortschreibungspflicht und somit statt der Einmalzahlung um eine noch zu bestimmende, gerichtlich durchsetzbare Erhöhung der Grundbesoldung auf das Maß einer verfassungsgemäßen Besoldung.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: MoinMoin in Gestern um 11:54Und führt zu einem Nominalen Verlust, bis sie wieder zum gleichen Zeitpunkt die Erhöhung bekommen.
Der natürlich zu berücksichtige ist.

Aber Swen glaubt, dass man jedes Jahr nur eine Jahreslohnerhöhung von 1% bekommt, während die Wahrheit ist, das man nur im ersten Jahr eine Jahreslohnerhöhung von 1% erhält und die folgende Jahre eine um 2%.

Schauen wir mal, ob andere so klug sind wie der BVerfGBeliever und erkennen diese falsche Mathematik, die vom per Review nicht erkannt wurde.


Selbst wenn er das glauben würde, müsste er selbst berechnen, dass der einmalige Nachteil des einmal benachteiligten Halbkjahres sich weder fortschreibt noch kumuliert sondern bei gleichtaktung aller nachfolgender Besoldungserhöhungen sich quasi zum Pensionseintritt auf eine Differenz bei der (gefühlt) ACHTEN NACHKOMMASTELLE verpisst.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 12:45Bei der ursprünglichen Dogmatik wurde die unterjährige Besoldungsanpassung zum Vergleich der Indizes zur Vereinfachung unterstellt, dass der Beamte bereits am Anfang des Jahres mehr Einkommen hatten.

Wenn also der Beamte B im Gegensatz zu A im ersten Jahr 600 EUR zu wenig erhält, kumuliert das im nächsten Jahr auf 1200 EUR und im übernächsten Jahr auf 1800 EUR und in 15 Jahren summiert sich das auf über 9.000 EUR, was in etwa 15 % des Jahresgehaltes entspricht. Der spitze Index addiert daher die Unteralimentierung der Vergangenheit mit auf und übernimmt die Unteralimentierung des Vorjahres mit in das nächste Jahr. Es wird also ein Saldo gebildet, durch den der Verlust des Vorjahres ins nächste Jahr übernommen wird. Diese Kumulation kann wichtig sein, da der Nominallohnindex Jahreswerte miteinander vergleicht. Auf ein Jahr betrachtet wirken 600 EUR (im Vergleich zum Durchschnittsverdiener) nicht viel, auf 15 Jahre sind es allerdings kumuliert 15,32 % des Jahresgehaltes, was den "spitzen" Index von 111,42 zu 126,74 erklärt. Der Beamte müsste demnach, so verstehe ich diese sehr spezielle Berechnung, in dem aktuellen Jahr eine zusätzliche Einmalzahlung von 15,32 % seines Jahreseinkommens erhalten, nur um die Differenz der letzten 15 Jahre zu dem Nominallohnindex in dem zu betrachteten Zeitraum (ohne Verzinsung) auszugleichen.

Daher ist diese spitze Berechnung nur ein Mittel, um die kumulierte Differenz der unterjährigen Gehaltsentwicklung zwischen einem Beamten gegenüber dem Nominallohnindex etwas sichtbarer zu machen.

Auch wenn diese Überlegung in den Fällen, in denen der Index nicht oder nur knapp geschnitten wurde, interessant ist, hat das BVerfG jetzt, so denke ich, einen anderen Weg eingeschlagen, um den Besoldungsindex zu bemessen, indem es die jährlichen Beträge miteinander vergleicht.

Schaden kann die Betrachtung, so man denn in die Situation kommen sollte, seine Klage begründen zu müssen, jedenfalls nicht, wenn man die nach der alten Methode zu günstige Berechnung des Index kritisch hinterfragt. Schlussendlich ist es ja auch nur ein Indiz, der eine Unteralimentierung vermuten lässt.

Woher bitte sollen denn die kumulativen zusätzlichen Differenzbeträge kommen wenn ein Beamter EINMALIG bei EINSTELLUNG ein HALBES JAHR EINMALIG weniger erhält? Es ist einfach unlogisch. Oder erhält der andere Beamte jedes Jahr ZUSÄTZLICH gegenüber dem Anderen nochmal 600 € und nochmal 600€ ???

SwenTanortsch

Die tatsächlichen Verhältnisse sind am Ende verfassungsrechtlich die, die der jeweiligen Beamtengruppe tatsächlich zur Verfügung stehen. Dabei sind verfassungsrechtlich wesentlich gleiche Beamtengruppen gleich zu behandeln und also gleich zu betrachten und wesentlich ungleiche Beamtengruppen ungleich zu behandeln und also ungleich zu betrachten.

Nehmen wir also den Anpassungszeitpunkt für die Beamtengruppe A (BG A) zum Januar und für die Beamtengruppe C (BG C) zum Dezember und gehen weiterhin von 100,- € als Basisbetrag aus, da so die Parallelisierung von Beträgen und Prozentwerten einfacher ist. Die Besoldung wird in beiden Fällen in jedem Jahr um 2 % erhöht. Wir stellen also zunächst einmal die Frage, was beiden Beamtengruppen im Verlauf von fünf Jahren tatsächlich an finanziellen Mitteln mehr zur Verfügung steht:

                    BG A           BG C
                         Anpassung zum
Basisjahr      Januar         Dezember   Jährlicher Mehrbetrag BG A
100,- € 
1. Jahr        102,00 €       100,17 €         1,83 €
2. Jahr        104,04 €       102,17 €         1,87 €     
3. Jahr        106,12 €       104,21 €         1,91 €     
4. Jahr        108,24 €       106,30 €         1,94 €
5. Jahr        110,41 €       108,42 €         1,99 €

Der Beamtengruppe C ist in allen fünf Jahren ein signifikant geringeres Besoldungsniveau gewährt worden als der Beamtengruppe A. Wie das von Soldat zusammengefasst wird, ist die ihr gewährte Besoldungsanpassung in jedem und nicht nur im ersten Jahr erheblich niedriger ausgefallen als die der Beamtengruppe A. Sie hat also in jedem und nicht nur im ersten Jahr ein erheblich geringeres Besoldungsniveau tatsächlich zur Verfügung als die Beamtengruppe A.

Dieses erheblich geringere Besoldungsniveau, das ihr im Vergleich zur Beamtengruppe A in jedem und nicht nur im ersten Jahr tatsächlich gewährt wird, ist im Rahmen einer "Spitzausrechnung" sachgerecht zu bemessen:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79; Hervorhebungen durch mich)

Eine Berechnungsmethode, die am Ende ab dem zweiten Jahr für die Beamtengruppe C einen selben Prozentwert der Besoldungsanpassung bemisst wie für die Besoldungsgruppe A, nimmt aber ab jenem zweiten Jahr regelmäßig keine "Spitzausrechnung" vor, da sie unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (das zeigt sich gleichfalls auch an der vormals betrachteten Beamtengruppe B, die jeweils wesentlich anders als die Beamtengruppe A und C behandelt, aber am Ende ebenfalls ab dem zweiten Jahr wie wesentlich Gleiches betrachtet wird, nämlich als wenn sie ebenfalls ab jenem Jahr eine über das gesamt Jahr zweiprozentige Besoldungsanpassung erhalten hätte). Eine solche Methode, die regelmäßig wesentlich Ungleich als wesentlich gleich betrachtet, ist aber nicht hinreichend präzise und deshalb verfassungsrechtlich im Kontrollverfahren nicht gestattet.

Denn es darf verfassungsrechtlich nicht wesentlich Ungleiches ab dem zweiten Jahr regelmäßig wie wesentlich Gleiches behandelt und also auch nicht so betrachtet werden.

Die Ungleichheit zeigt sich nun darin, dass die Besoldung der Beamtengruppe A zwölf Mal pro Jahr in jedem der fünf Jahre um zwei Prozent höher als im letzten Monat des Vorjahr ausfällt, ihr also in jedem Jahr eine zweiprozentige Anpassung gewährt wird, während die Besoldung der Beamtengruppe C einmal pro Jahr in jedem der fünf Jahre um zwei Prozent höher als im letzten Monat des Vorjahrs ausfällt und die der Beamtengruppe B sechsmal höher als im letzten Monat des Vorjahrs ausfällt. Der Beamtengruppe C wird in jedem der fünf Jahre eine um 11/12 geringere Anpassung und der Beamtengruppe B eine um die Hälfte geringere Anpassung gewährt als der Beamtengruppe A.

Das sind die tatsächlichen Verhältnisse, die es zu betrachten gilt. Dividiert man nun evident sachwidrig das abgesenkte Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs, dann erhält man ab dem zweiten Jahr (im Basisjahr liegt kein abgesenktes Besoldungsniveau vor, deshalb ist die Methodik für das erste Jahr sachgerecht) folgende prozentuale Anpassungswerte für die Besoldungsgruppe C:

                    BG A           BG C
Basisjahr      Januar         Dezember   Mehrbetrag BG A scheinbare "Spitzausrechnung" BG C
                                                                                   
100,- € 
1. Jahr        102,00 €       100,17 €        1,83 €                   0,17 %
2. Jahr        104,04 €       102,17 €        1,87 €                   2,00 %     
3. Jahr        106,12 €       104,21 €        1,91 €                   2,00 %   
4. Jahr        108,24 €       106,30 €        1,94 €                   2,01 %
5. Jahr        110,41 €       108,42 €        1,99 €                   1,99 %

Obgleich also die Beamtengruppe A und C sich in allen fünf Jahren als wesentlich ungleich besoldet zeigen, führt die Methodik ab dem zweiten Jahr dazu, dass sie als wesentlich gleich betrachtet werden, obgleich sie nicht wesentlich gleich behandelt worden sind. Das aber stellt sich als nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar dar. Denn wesentlich ungleich Behandeltes darf nicht wie wesentlich Gleiches betrachtet werden. Als Folge darf die Methode, ein abgesenktes Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs zu dividieren, nicht verwendet werden, da sie als Ergebnis nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, nämlich dass beide Beamtengruppen nicht nur im ersten, sondern in ausnahmslos allen fünf Jahren signifikant unterschiedlich besoldet worden sind. Wie in meinen Beiträgen zuvor regelmäßig ausgeführt: Ab dem zweiten Jahr wird von der Methode keine "Spitzausrechnung" vorgenommen, sondern eine für alle drei Beamtengruppen lineare Anhebung von zwei Prozent ausgewiesen. Das aber ist evident sachwidrig (vgl. erneut die Hervorhebung im nachfolgenden Zitat)

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79; Hervorhebungen durch mich)

Wer auch diese Ausführungen als nicht sachgerecht betrachten möchte, sollte also erklären, wie es verfassungsrechtlich sein sollte, dass regelmäßig tatsächlich ungleich Behandeltes als tatsächlich wesentlich gleich betrachtet werden sollte. Auf diese verfassungsrechtliche Begründung bin ich weiterhin gespannt. Ich habe sie bislang nirgends gelesen.

Die "spitze" Bemessung des Besoldungsindex ist dabei nicht nur für eventuelle Nachzahlungsregelungen von Bedeutung, sondern sie liegt zunächst einmal im Prüf- und Kontrollverfahren der Bemessung der ersten drei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung zugrunde, hat also eine fundamentale Bedeutung für die Frage, ob jene Parameter erfüllt sind oder nicht. Deshalb - wegen ihrer ab dem 25. September 2025 fundamentalen Bedeutung im Prüf- und Kontrollverfahren - rückt eine sachgerechte Bemessungsmethodik nun in das Zentrum des Prüf- und Kontrollverfahrens.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:43Die tatsächlichen Verhältnisse sind am Ende verfassungsrechtlich die, die der jeweiligen Beamtengruppe tatsächlich zur Verfügung stehen. Dabei sind verfassungsrechtlich wesentlich gleiche Beamtengruppen gleich zu behandeln und also gleich zu betrachten und wesentlich ungleiche Beamtengruppen ungleich zu behandeln und also ungleich zu betrachten.

Nehmen wir also den Anpassungszeitpunkt für die Beamtengruppe A (BG A) zum Januar und für die Beamtengruppe C (BG C) zum Dezember und gehen weiterhin von 100,- € als Basisbetrag aus, da so die Parallelisierung von Beträgen und Prozentwerten einfacher ist. Die Besoldung wird in beiden Fällen in jedem Jahr um 2 % erhöht. Wir stellen also zunächst einmal die Frage, was beiden Beamtengruppen im Verlauf von fünf Jahren tatsächlich an finanziellen Mitteln mehr zur Verfügung steht:

                    BG A           BG C
                         Anpassung zum
Basisjahr      Januar         Dezember   Jährlicher Mehrbetrag BG A
100,- € 
1. Jahr        102,00 €       100,17 €         1,83 €
2. Jahr        104,04 €       102,17 €         1,87 €     
3. Jahr        106,12 €       104,21 €         1,91 €     
4. Jahr        108,24 €       106,30 €         1,94 €
5. Jahr        110,41 €       108,42 €         1,99 €

Der Beamtengruppe C ist in allen fünf Jahren ein signifikant geringeres Besoldungsniveau gewährt worden als der Beamtengruppe A. Wie das von Soldat zusammengefasst wird, ist die ihr gewährte Besoldungsanpassung in jedem und nicht nur im ersten Jahr erheblich niedriger ausgefallen als die der Beamtengruppe A. Sie hat also in jedem und nicht nur im ersten Jahr ein erheblich geringeres Besoldungsniveau tatsächlich zur Verfügung als die Beamtengruppe A.

Dieses erheblich geringere Besoldungsniveau, das ihr im Vergleich zur Beamtengruppe A in jedem und nicht nur im ersten Jahr tatsächlich gewährt wird, ist im Rahmen einer "Spitzausrechnung" sachgerecht zu bemessen:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79; Hervorhebungen durch mich)

Eine Berechnungsmethode, die am Ende ab dem zweiten Jahr für die Beamtengruppe C einen selben Prozentwert der Besoldungsanpassung bemisst wie für die Besoldungsgruppe A, nimmt aber ab jenem zweiten Jahr regelmäßig keine "Spitzausrechnung" vor, da sie unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (das zeigt sich gleichfalls auch an der vormals betrachteten Beamtengruppe B, die jeweils wesentlich anders als die Beamtengruppe A und C behandelt, aber am Ende ebenfalls ab dem zweiten Jahr wie wesentlich Gleiches betrachtet wird, nämlich als wenn sie ebenfalls ab jenem Jahr eine über das gesamt Jahr zweiprozentige Besoldungsanpassung erhalten hätte). Eine solche Methode, die regelmäßig wesentlich Ungleich als wesentlich gleich betrachtet, ist aber nicht hinreichend präzise und deshalb verfassungsrechtlich im Kontrollverfahren nicht gestattet.

Denn es darf verfassungsrechtlich nicht wesentlich Ungleiches ab dem zweiten Jahr regelmäßig wie wesentlich Gleiches behandelt und also auch nicht so betrachtet werden.

Die Ungleichheit zeigt sich nun darin, dass die Besoldung der Beamtengruppe A zwölf Mal pro Jahr in jedem der fünf Jahre um zwei Prozent höher als im letzten Monat des Vorjahr ausfällt, ihr also in jedem Jahr eine zweiprozentige Anpassung gewährt wird, während die Besoldung der Beamtengruppe C einmal pro Jahr in jedem der fünf Jahre um zwei Prozent höher als im letzten Monat des Vorjahrs ausfällt und die der Beamtengruppe B sechsmal höher als im letzten Monat des Vorjahrs ausfällt. Der Beamtengruppe C wird in jedem der fünf Jahre eine um 11/12 geringere Anpassung und der Beamtengruppe B eine um die Hälfte geringere Anpassung gewährt als der Beamtengruppe A.

Das sind die tatsächlichen Verhältnisse, die es zu betrachten gilt. Dividiert man nun evident sachwidrig das abgesenkte Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs, dann erhält man ab dem zweiten Jahr (im Basisjahr liegt kein abgesenktes Besoldungsniveau vor, deshalb ist die Methodik für das erste Jahr sachgerecht) folgende prozentuale Anpassungswerte für die Besoldungsgruppe C:

                    BG A           BG C
Basisjahr      Januar         Dezember   Mehrbetrag BG A scheinbare "Spitzausrechnung" BG C
                                                                                   
100,- € 
1. Jahr        102,00 €       100,17 €        1,83 €                   0,17 %
2. Jahr        104,04 €       102,17 €        1,87 €                   2,00 %     
3. Jahr        106,12 €       104,21 €        1,91 €                   2,00 %   
4. Jahr        108,24 €       106,30 €        1,94 €                   2,01 %
5. Jahr        110,41 €       108,42 €        1,99 €                   1,99 %

Obgleich also die Beamtengruppe A und C sich in allen fünf Jahren als wesentlich ungleich besoldet zeigen, führt die Methodik ab dem zweiten Jahr dazu, dass sie als wesentlich gleich betrachtet werden, obgleich sie nicht wesentlich gleich behandelt worden sind. Das aber stellt sich als nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar dar. Denn wesentlich ungleich Behandeltes darf nicht wie wesentlich Gleiches betrachtet werden. Als Folge darf die Methode, ein abgesenktes Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das abgesenkte Besoldungsniveau des Vorjahrs zu dividieren, nicht verwendet werden, da sie als Ergebnis nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt, nämlich dass beide Beamtengruppen nicht nur im ersten, sondern in ausnahmslos allen fünf Jahren signifikant unterschiedlich besoldet worden sind. Wie in meinen Beiträgen zuvor regelmäßig ausgeführt: Ab dem zweiten Jahr wird von der Methode keine "Spitzausrechnung" vorgenommen, sondern eine für alle drei Beamtengruppen lineare Anhebung von zwei Prozent ausgewiesen. Das aber ist evident sachwidrig (vgl. erneut die Hervorhebung im nachfolgenden Zitat)

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist." (Rn. 79; Hervorhebungen durch mich)

Wer auch diese Ausführungen als nicht sachgerecht betrachten möchte, sollte also erklären, wie es verfassungsrechtlich sein sollte, dass regelmäßig tatsächlich ungleich Behandeltes als tatsächlich wesentlich gleich betrachtet werden sollte. Auf diese verfassungsrechtliche Begründung bin ich weiterhin gespannt. Ich habe sie bislang nirgends gelesen.

Die "spitze" Bemessung des Besoldungsindex ist dabei nicht nur für eventuelle Nachzahlungsregelungen von Bedeutung, sondern sie liegt zunächst einmal im Prüf- und Kontrollverfahren der Bemessung der ersten drei Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung zugrunde, hat also eine fundamentale Bedeutung für die Frage, ob jene Parameter erfüllt sind oder nicht. Deshalb - wegen ihrer ab dem 25. September 2025 fundamentalen Bedeutung im Prüf- und Kontrollverfahren - rückt eine sachgerechte Bemessungsmethodik nun in das Zentrum des Prüf- und Kontrollverfahrens.

Jetzt musst du nur noch sagen was du mit Beamtengruppen meinst. Die Zahlen mit nennen welche die Differenzen ergeben sollen und was du mit Spitzausrechnung meinst. Warst du nicht Lehrer? Erklären nicht so deins? Sorry für die "Spitze" aber die Berechnung ist nicht "Spitze"

netzguru

Hallo zusammen,

ich kann einige Verstehen das die Durchdrehen bei dem Rechnen.

Die Art mit Zahlen zu Arbeiten kommt sehr selten vor.

Ich hatte es immer Malen nach Zahlen genannt.  ;)

Das sind die kleinen Stellschrauben für DH, was die Masse nicht sieht bzw. erkennen können.

Gruß
netzguru

Leider gibt nichts neues für die Pensionen.

Böswilliger Dienstherr

Ich verstehe halt auch nicht, wie man sich in irgendwelche Gedankenräume begeben kann, bei denen keiner folgen kann außer der Ersteller selbst, welcher es nicht schafft gemeinverständlich in drei Sätzen zu sagen was er wirklich meint.

netzguru

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Gestern um 14:00Ich verstehe halt auch nicht, wie man sich in irgendwelche Gedankenräume begeben kann, bei denen keiner folgen kann außer der Ersteller selbst, welcher es nicht schafft gemeinverständlich in drei Sätzen zu sagen was er wirklich meint.

Hallo,

das ist leider bei dieser Rechnerei so.
Habe auch länger gebraucht dafür, das ganze zuverstehen und zuberechnen.
Und dann das Ganze noch in PP zubringen. (Malen nach Zahlen)

parcec

Ok, ich versuche es mal zu erklären denn scheinbar ist das echt schwer zu verstehen!?
Ich nehme jetzt Beamten 1 A13 bei DH1 und Beamten 2 bei DH 2 auch A13.
Beide bekommen im Jahr 1 eine Lohnerhöhung um netto 100 Euro.
Beamter 1 im Januar und Beamter 2 im Juli.
Die Lohnerhöhung gibt es jedes Jahr auch immer versetzt!
Dann kumuliert diese Differenz mit jedem Jahr um 600 Euro.
Am Ende des Jahres bzw. bereits zum 01.07. verdienen beide immer identisch.
Trotzdem ist Beamter 2 faktisch zunehmend schlechter gestellt als Beamter 1.
Wenn ich jetzt hingehe, wie man es vorher tat, und so tue als hätten beide immer zum Januar ihre Besoldungserhöhung bekommen dann unterschlage ich eine immer größere werdende Benachteiligung des Beamten2.
Jetzt verstanden "Böswilliger Dienstherr"? 

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: netzguru in Gestern um 14:22Hallo,

das ist leider bei dieser Rechnerei so.
Habe auch länger gebraucht dafür, das ganze zuverstehen und zuberechnen.
Und dann das Ganze noch in PP zubringen. (Malen nach Zahlen)

ja gut wenn du durchsteigst kannst du mir das mal übersetzen von kauderwelsch in deutsch?