Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Alexander79

Zitat von: DerPauker in Gestern um 08:37Aus meiner hobbyjuristischen Perspektive des Urteils vom November, muss jeder Beamte in der Lage sein, eine Familie ernähren zu können (mit zwei Kindern) und dies aus seinem Gehalt bezahlen können.
Richtig, aber nicht aus seinem Grundgehalt.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Bodycount02 in Gestern um 01:05Hast ein weiteres "Ignore" gewonnen, dein Sprach- und Diskussionsniveau ist für den durchnittlich gebildeten Mitteleuropäer nicht zu ertragen. Rede es dir weiter schön mit "direkt sein". Ich bin verwundert, dass die Moderation des Forums solch einen pathologischen Irrläufer hier gewähren lässt.

Lol, gerne gleichfalls. Lies weiter, denn von dir hab ich noch GAR NICHTS essentielles vernommen. Und block.

Böswilliger Dienstherr

#3662
Zitat von: Verfassungsmäßige in Gestern um 07:55Was ich nach 244 Seiten immer noch nicht verstehe ist, was ein Single Beamter zu kriegen hat, mindestens 80 Prozent vom Median als unterste Grenze?

Klassiker
Fraktion A sagt: 4K
Fraktion B sagt: 1K
Fraktion C sagt: 4K abzüglich Familienzuschläge Ehe
Fraktion D sagt: 1K plus Kind 1 und 2 aber höher je Kind als bisher

SwenTanortsch

Nun gut, zu Deinen Bewertungen im ersten Absatz Deines Schreibens äußere ich mich weiterhin nicht, BVerfGBeliever. Zwischenzeitlich habe ich bemessen, wie die Sachlage hinsichtlich der Entscheidung der 26. Kammer aussehen würde, wenn man die gestern ab 2010 (mit dem Basisjahr 2009) bemessenen Daten um die Daten ab 2004 (mit dem Basisjahr 2003) ergänzt, wobei bekanntlich zwischen August 2004 und Juli 2010 in Berlin keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist (vgl. dort die Rn. 80; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Wäre die Besoldung ab 2004 bis 2018 regelmäßig zum 1. Januar angehoben worden, hätte die Besoldungsgruppe R 1 fiktiv 16.197,03 € mehr erhalten. "Spitz" bemessen liegt die tatsächliche Erhöhung - unter Beachtung der Entwicklung der je eigenen Sonderzahlungsregelung - bei 7.039,30 €. Die tatsächliche Anhebung ist also um 9.157,73 € hinter der fiktiven linearen Anhebung zurückgeblieben. Die tatsächliche Anhebung erreicht nur 43,46 % der Summe, die fiktiv das Resultat einer linearen Anhebung regelmäßig zum Januar gewesen wäre, die die Kammer so bemessen hat. Die fiktive lineare Anhebung bemisst die Kammer mit 27,75 % (Rn. 92 und 95). die nach ihrer Ansicht tatsächliche, also "spitz" bemessene mit 26,74 % (vgl. die Rn 300). Wer glauben mag, dass eine tatsächliche Anhebung, die 9.157,73 € hinter der fiktiven zurückbleibt, zu einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % führen kann, mag das glauben.

Rechnet man darüber hinaus die eingangs gewährte Sonderzahlungsregelung für beide Fälle heraus - die 26. Kammer hat die fiktive lineare Bemessung ohne Beachtung der Sonderzahlungsregelung vorgenommen -, dann müssen von den Beträgen 16.197,03 € und 7.039,30 € jeweils 640,- € abgezogen werden, denn das war der ursprüngliche Betrag der Sonderzahlung, den also die Kammer nicht bei der linearen Bemessung berücksichtigt hat. Eine fiktive lineare Anhebung wäre dann mit einem Betrag von 15.557,03 € zu betrachten, eine tatsächliche mit 6.399,30 €. Damit hätte man die ursprüngliche Wirkung der Sonderzahlregelung eliminiert. Die tatsächliche Anhebung erreicht so nur 41,13 % der fiktiven. Betrachtet man nun 41,13 % von 27,75 % der von der Kammer zugrunde gelegten fiktiven linearen Anhebung, erhält man einen Anhebungswert von 11,41 %.

Betrachtet man die tatsächlichen Verhältnisse also aus dieser Warte, stellt man fest, dass der tatsächliche Anhebungswert faktisch identisch ist mit dem, den der ZBR-Beitrag auf Grundlage der die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit modifizierenden Betrachtung als tatsächliche Verhältnisse betrachtet. Denn der ZBR-Beitrag betrachtet einen Wert von 11,42 % als Anpassungswert.

Nun gut, so viel dazu. Nun mag jeder selbst entscheiden, was er für sachgerecht erachtet und was nicht und wer hier ggf. Kläger auf den Holzweg führt und wer nicht.

@ lotsch

Du sprichst einen grundlegenden Faktor in schlüssiger Art und Weise an. Aber dieser Faktor allein kann die erhebliche Differenz nicht erklären. Denn die Rn. 117 zeigt, dass die Mindestbesoldung zwischen 2008 und 2020 zunehmend stärker verfehlt worden ist (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Nicht umsonst reichte die unmittelbare Verletzung der Mindestbesoldung zwischen 2008 und 2009 bis in die Besoldungsgruppe A 9, zwischen 2010 und 2015 bis in die Besoldungsgruppe A 10 und zwischen 2016 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 11 (vgl. die Rn. 117).

Zwar bezieht sich die Bemessung der Mindestbesoldung auf Nettobeträge, die hier auf die Schnelle nicht für die betreffenden Jahre für die drei Besoldungsgruppen bemessen werden können. Es reicht aber zunächst einmal Tendenzen anhand der Grundbesoldung als die zentrale Besoldungskomponente in den Blick zu nehmen, die also bis 2020 den weit überwiegenden Teil des Besoldungsniveaus ausmacht und damit hinreichende Tendenzen erkennen lässt. Listen wir also mal die Grundbesoldung in der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 in Berlin zwischen 2008 und 2020 auf. Vergleichsgegenstand ist der Tabellenwert jeweils zum 31.12. eines Jahres; fettgedruckt werden die jeweilig unmittelbar Verletzten Tabellenwerte):

                 A 9          A 10          A 11              Verhältnis        Verhältnis
                                                              A 10 zu A 9      A 11 zu A 9
2008  2.533,80 €    2.852,65 €    3.187,45 €           + 12,58 %        + 25,80 %
2009  2.533,80 €    2.852,65 €    3.187,45 €
2010  2.571,81 €    2.895,44 €    3.235,26 €
2011  2.633,00 €    2.954,00 €    3.300,00 €
2012  2.685,66 €    3.013,08 €    3.366,00 €
2013  2.739,37 €    3.073,34 €    3.433,32 €
2014  2.821,55 €    3.165,54 €    3.536,32 €
2015  2.906,20 €    3.260,51 €    3.642,41 €
2016  2.987,57 €    3.351,80 €    3.744,40 €
2017  3.065,25 €    3.438,95 €    3.841,75 €
2018  3.163,34 €    3.549,00 €    3,964,69 €
2019  3.299,36 €    3.701,61 €    4.135,17 €
2020  3.441,23 €    3.860,78 €    4.312,98 €    + 12,19 %      25,33 %

Da nun die Mindestbesoldung auf das Median-Äquivalenzeinkommen zurückgeht und diese in einem erheblichen Maße auf das Einkommen durch abhängige Berufstätigkeit zurückzuführen ist, sollte davon auszugehen sein, dass sich der Nominallohnindex seit 2008 in einem signifikant deutlichem Maße besser entwickelt haben sollte als der Besoldungsindex und das als Folge also der zweite Parameter mit zunehmender Zeit immer deutlicher erfüllt sein sollte. Nicht umsonst lag die über 12 % oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 liegende Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 2008 und 2009 noch oberhalb des Median-Äquivalenzeinkommens; die Besoldungsgruppe A 10 muss in diesen beiden Jahren einen solchen Einbruch erlebt haben, dass sie 2010 nun ebenfalls unmittelbar verletzt war. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, lässt sich jedenfalls nicht am Parameterwert erkennen (vgl. die Rn. 136). Bis 2016 muss der Abkopplungsprozess der Besoldung vom Median-Äquivalenzeinkommen noch einmal in so einem erheblichen Maße fortgeschritten sein, dass nun sogar die über 25 % oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 liegende Besoldung der Besoldungsgruppe A 11 nicht mehr ausgereicht hat, um jene Besoldungsgruppe A 11  nicht auch ebenfalls als unmittelbar verletzt zu betrachten. Zwischen 2008 und 2015 muss offensichtlich ein erheblicher Abkopplungsprozess der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 vom Median-Äquivalenzeinkommen sich vollzogen haben. Die unmittelbaren volkswirtschaftlichen Parameter zeigen das aber nicht.

Denn ebenfalls sollte man annehmen, dass sich die offensichtlich in recht schneller Zeit immer weiter vollziehende Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung, die sich in den Beträgen tendenziell zeigen sollte, nicht minder in den realen Verhältnissen widerspiegeln sollte, nämlich in einer ebenfalls zunehmenden Abkopplung von den Verbraucherpreisen.

Tatsächlich aber zeigen die dritten Parameterwerte eine in der Besoldungsgruppe A 9 seit 2012 (Rn. 142), in der Besoldungsgruppe A 10 seit 2013 und in der Besoldungsgruppe A 11 seit 2014 (Rn. 143) zunehmend immer besser werdende Beteiligung der Besoldung an der realwirtschaftlichen Entwicklung. In der Besoldungsgruppe A 9 finden wir im Vergleich zum Jahr 1996 zunehmende Reallohngewinne, was sich ab 2019 in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ebenfalls so zeigt.

Während sich also die Besoldungsentwicklung seit 2008 zunehmend schlechter entwickelt - das zeigt die zunehmende Fortschreitung der Abkopplung vom Median-Äquivalenzeinkommen -, entwickelt sich das Verhältnis zu den Nominallöhnen allenfalls graduell schlechter, während sich die reale Entwicklung der Besoldung in den 2010er Jahren zunehmend besser darstellt.

Wie kann es sein, dass eine rund ein Viertel höher als in A 9 liegende Besoldung in A 11 tatsächlich ab 2008 bis 2015 immer näher an die Unterschreitung der Mindestbesoldung heranrückt und sich seit 2016 regelmäßig als unmittelbar verletzt zeigt, wenn sich tatsächlich gar keine Abkopplung der Besoldung in A 11 von der Reallohnentwicklung in Berlin ab 2016 zeigt, sich vielmehr die reale Besoldungsentwicklung in A 11 zwischen 2016 und 2020 zunehmend aufklart?

Nun gut, das sind so Fragen, die sich mir neben ein paar anderen stellen.

Und nun ist Beamtenhustler beizupflichten: Ein versöhnlicher Abschluss. Ich habe mich hier aus den bekannten Momenten etwas länger aufgehalten, als ich eigentlich dafür eingeplant hatte und auch tatsächlich Zeit habe. Ich melde mich beizeiten wieder hier im Forum...

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: Bundesjogi in Gestern um 10:03Es wurde zwar schon oft geschrieben aber tatsächlich kann ich angesichts dieser offensichtlich unsinnigen "Berechnung" nicht anders als noch mal drauf hinzuweisen: nicht alles was mehr Löcher als Inhalt hat ist Käse, das hier aber schon. Das Ganze geht völlig irrigerweise davon aus, dass eine Erhöhung zum 1.1. geschuldet sei und summiert dann auch noch absurderweise den entstandenen "Schaden" auf um eine Gesamterhöhung zu "berechnen". Dabei ist schon die erste Annahme falsch, da im öffentlichen Dienst aber auch in anderen Tarifverträgen die Laufzeiten regelmäßig irgendwann im Jahr enden. Das für die anderen Tarifverträge zu überprüfen hat man sich offensichtlich nicht die Mühe gemacht, sondern eine selbst erfundene Berechnung nur für die Beamtenbesoldung mit Zahlen aus einer anderen Quelle verglichen, die mit einer korrekten und anderen Formel entstanden sind. Das Ergebnis des Vergleichs ist damit vollständig unbrauchbar. Und selbst wenn man das Ganze methodisch korrekt aufbereitet hätte, wäre die Aussage uninteressant. Aufgrund der jährlichen Betrachtung der Besoldung ist ohne Widerspruch und/oder Klage jedes vergangene Jahr kalter Kaffee. Die interessante Frage bei einem solchen Vergleich ist, welches Niveau die Bezahlung/Besoldung aktuell erreicht hat, da Entscheidungen in den meisten Fällen (außer Klagen/Widerspruch) nur für die Zukunft getroffen werden. Ganz regelmäßig geht es bei solchen Betrachtungen ja um eine notwendige Erhöhung, die einen Ausgleich der Niveaus für die Zukunft sichert. Dafür ist die Berechnung leider auch gar nicht geeignet. Denn was soll daran fair sein, wenn eine Gruppe, die über 10 Jahre meinetwegen 6 Prozent kumuliert weniger von Erhöhungen profitiert hat, im kommenden Jahr und danach jedes weitere Jahr 6 Prozent mehr bekommt? Dann repariert man den "Schaden" in Jahr 1, dafür entsteht in den kommenden 1-35 Jahren jedes Jahr ein "Schaden" auf der anderen Seite in der Größenordnung wie davor in 10 Jahren zusammen. Auch deshalb ist der Vergleich so katastrophal, weil er so tut als ob er eine wichtige Frage beantworten würde. Aber er beantwortet in Wahrheit eine Frage, die entweder gar nicht oder nur sehr selten gestellt wird und deren Antwort keinerlei Praxisrelevanz hat. Wer so mit Zahlen umgeht sollte besser gar keine Aussagen treffen zu Themen die leider mit Zahlen zu tun haben.

Das unterschreibe ich ebenso mit. Ich kanns einfach nicht ab, wenn hier ein Thread "ge-hijacked" wird so einem Unsinn.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 10:58Ich würde mal nicht vermuten, dass du von Arithmetik keine Ahnung hast. Du hattest "lediglich" einen (signifikanten) Denkfehler bezüglich der Besoldungsindex-Konstruktion. Und leider hast du an diesem Irrtum sehr lange und sehr zäh festgehalten, was vielen von uns hier in den letzten Tagen einiges an Zeit und Mühe gekostet hat. Wäre es jemand anders gewesen, hätte zumindest ich diese Mühe höchstwahrscheinlich auch nicht investiert. Aber zum einen bist du ja quasi der Herbergsvater hier und zum anderen wäre es aus meiner Sicht vermutlich etwas "unschön" (für uns alle), wenn du beispielsweise diverse Kläger berätst, die daraufhin falsche Berechnungen in ihren Klageschriften durchführen, die ihnen dann vor Gericht von der Gegenseite um die Ohren gehauen werden. Schließlich sitzen wir alle im selben (Beamten-)Boot und sollten alle versuchen, in sämtlichen Gerichtsverfahren möglichst "optimal" zu argumentieren, um (mittelbar) für uns alle das bestmögliche Ergebnis herauszuholen.

Also, lass uns ab jetzt lieber wieder (konstruktiv) beispielsweise über den BVerfG-Beschluss und unsere möglichst "optimale" (kollektive) Reaktion darauf diskutieren!

Ich hätte nämlich durchaus diverse Fragen bezüglich des Urteils, bei denen mich deine fachkundige Meinung sehr interessieren würde. Eventuell schreibe ich nachher oder morgen ein paar kleine Punkte auf, jetzt muss ich mich erstmal kurz schütteln (nach dem "Stress" der letzten Tage ;) )..

Wird auch unterschrieben

Böswilliger Dienstherr

#3666
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:27Nun gut, zu Deinen Bewertungen im ersten Absatz Deines Schreibens äußere ich mich weiterhin nicht, BVerfGBeliever. Zwischenzeitlich habe ich bemessen, wie die Sachlage hinsichtlich der Entscheidung der 26. Kammer aussehen würde, wenn man die gestern ab 2010 (mit dem Basisjahr 2009) bemessenen Daten um die Daten ab 2004 (mit dem Basisjahr 2003) ergänzt, wobei bekanntlich zwischen August 2004 und Juli 2010 in Berlin keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist (vgl. dort die Rn. 80; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Wäre die Besoldung ab 2004 bis 2018 regelmäßig zum 1. Januar angehoben worden, hätte die Besoldungsgruppe R 1 fiktiv 16.197,03 € mehr erhalten. "Spitz" bemessen liegt die tatsächliche Erhöhung - unter Beachtung der Entwicklung der je eigenen Sonderzahlungsregelung - bei 7.039,30 €. Die tatsächliche Anhebung ist also um 9.157,73 € hinter der fiktiven linearen Anhebung zurückgeblieben. Die tatsächliche Anhebung erreicht nur 43,46 % der Summe, die fiktiv das Resultat einer linearen Anhebung regelmäßig zum Januar gewesen wäre, die die Kammer so bemessen hat. Die fiktive lineare Anhebung bemisst die Kammer mit 27,75 % (Rn. 92 und 95). die nach ihrer Ansicht tatsächliche, also "spitz" bemessene mit 26,74 % (vgl. die Rn 300). Wer glauben mag, dass eine tatsächliche Anhebung, die 9.157,73 € hinter der fiktiven zurückbleibt, zu einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % führen kann, mag das glauben.

Rechnet man darüber hinaus die eingangs gewährte Sonderzahlungsregelung für beide Fälle heraus - die 26. Kammer hat die fiktive lineare Bemessung ohne Beachtung der Sonderzahlungsregelung vorgenommen -, dann müssen von den Beträgen 16.197,03 € und 7.039,30 € jeweils 640,- € abgezogen werden, denn das war der ursprüngliche Betrag der Sonderzahlung, den also die Kammer nicht bei der linearen Bemessung berücksichtigt hat. Eine fiktive lineare Anhebung wäre dann mit einem Betrag von 15.557,03 € zu betrachten, eine tatsächliche mit 6.399,30 €. Damit hätte man die ursprüngliche Wirkung der Sonderzahlregelung eliminiert. Die tatsächliche Anhebung erreicht so nur 41,13 % der fiktiven. Betrachtet man nun 41,13 % von 27,75 % der von der Kammer zugrunde gelegten fiktiven linearen Anhebung, erhält man einen Anhebungswert von 11,41 %.

Betrachtet man die tatsächlichen Verhältnisse also aus dieser Warte, stellt man fest, dass der tatsächliche Anhebungswert faktisch identisch ist mit dem, den der ZBR-Beitrag auf Grundlage der die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit modifizierenden Betrachtung als tatsächliche Verhältnisse betrachtet. Denn der ZBR-Beitrag betrachtet einen Wert von 11,42 % als Anpassungswert.

Nun gut, so viel dazu. Nun mag jeder selbst entscheiden, was er für sachgerecht erachtet und was nicht und wer hier ggf. Kläger auf den Holzweg führt und wer nicht.

@ lotsch

Du sprichst einen grundlegenden Faktor in schlüssiger Art und Weise an. Aber dieser Faktor allein kann die erhebliche Differenz nicht erklären. Denn die Rn. 117 zeigt, dass die Mindestbesoldung zwischen 2008 und 2020 zunehmend stärker verfehlt worden ist (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html). Nicht umsonst reichte die unmittelbare Verletzung der Mindestbesoldung zwischen 2008 und 2009 bis in die Besoldungsgruppe A 9, zwischen 2010 und 2015 bis in die Besoldungsgruppe A 10 und zwischen 2016 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 11 (vgl. die Rn. 117).

Zwar bezieht sich die Bemessung der Mindestbesoldung auf Nettobeträge, die hier auf die Schnelle nicht für die betreffenden Jahre für die drei Besoldungsgruppen bemessen werden können. Es reicht aber zunächst einmal Tendenzen anhand der Grundbesoldung als die zentrale Besoldungskomponente in den Blick zu nehmen, die also bis 2020 den weit überwiegenden Teil des Besoldungsniveaus ausmacht und damit hinreichende Tendenzen erkennen lässt. Listen wir also mal die Grundbesoldung in der Endstufe der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 in Berlin zwischen 2008 und 2020 auf. Vergleichsgegenstand ist der Tabellenwert jeweils zum 31.12. eines Jahres; fettgedruckt werden die jeweilig unmittelbar Verletzten Tabellenwerte):

                 A 9          A 10          A 11              Verhältnis        Verhältnis
                                                              A 10 zu A 9      A 11 zu A 9
2008  2.533,80 €    2.852,65 €    3.187,45 €           + 12,58 %        + 25,80 %
2009  2.533,80 €    2.852,65 €    3.187,45 €
2010  2.571,81 €    2.895,44 €    3.235,26 €
2011  2.633,00 €    2.954,00 €    3.300,00 €
2012  2.685,66 €    3.013,08 €    3.366,00 €
2013  2.739,37 €    3.073,34 €    3.433,32 €
2014  2.821,55 €    3.165,54 €    3.536,32 €
2015  2.906,20 €    3.260,51 €    3.642,41 €
2016  2.987,57 €    3.351,80 €    3.744,40 €
2017  3.065,25 €    3.438,95 €    3.841,75 €
2018  3.163,34 €    3.549,00 €    3,964,69 €
2019  3.299,36 €    3.701,61 €    4.135,17 €
2020  3.441,23 €    3.860,78 €    4.312,98 €    + 12,19 %      25,33 %

Da nun die Mindestbesoldung auf das Median-Äquivalenzeinkommen zurückgeht und diese in einem erheblichen Maße auf das Einkommen durch abhängige Berufstätigkeit zurückzuführen ist, sollte davon auszugehen sein, dass sich der Nominallohnindex seit 2008 in einem signifikant deutlichem Maße besser entwickelt haben sollte als der Besoldungsindex und das als Folge also der zweite Parameter mit zunehmender Zeit immer deutlicher erfüllt sein sollte. Nicht umsonst lag die über 12 % oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 liegende Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 2008 und 2009 noch oberhalb des Median-Äquivalenzeinkommens; die Besoldungsgruppe A 10 muss in diesen beiden Jahren einen solchen Einbruch erlebt haben, dass sie 2010 nun ebenfalls unmittelbar verletzt war. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall, lässt sich jedenfalls nicht am Parameterwert erkennen (vgl. die Rn. 136). Bis 2016 muss der Abkopplungsprozess der Besoldung vom Median-Äquivalenzeinkommen noch einmal in so einem erheblichen Maße fortgeschritten sein, dass nun sogar die über 25 % oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 liegende Besoldung der Besoldungsgruppe A 11 nicht mehr ausgereicht hat, um jene Besoldungsgruppe A 11  nicht auch ebenfalls als unmittelbar verletzt zu betrachten. Zwischen 2008 und 2015 muss offensichtlich ein erheblicher Abkopplungsprozess der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 11 vom Median-Äquivalenzeinkommen sich vollzogen haben. Die unmittelbaren volkswirtschaftlichen Parameter zeigen das aber nicht.

Denn ebenfalls sollte man annehmen, dass sich die offensichtlich in recht schneller Zeit immer weiter vollziehende Abkopplung der Besoldung von der allgemeinen Lohnentwicklung, die sich in den Beträgen tendenziell zeigen sollte, nicht minder in den realen Verhältnissen widerspiegeln sollte, nämlich in einer ebenfalls zunehmenden Abkopplung von den Verbraucherpreisen.

Tatsächlich aber zeigen die dritten Parameterwerte eine in der Besoldungsgruppe A 9 seit 2012 (Rn. 142), in der Besoldungsgruppe A 10 seit 2013 und in der Besoldungsgruppe A 11 seit 2014 (Rn. 143) zunehmend immer besser werdende Beteiligung der Besoldung an der realwirtschaftlichen Entwicklung. In der Besoldungsgruppe A 9 finden wir im Vergleich zum Jahr 1996 zunehmende Reallohngewinne, was sich ab 2019 in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 ebenfalls so zeigt.

Während sich also die Besoldungsentwicklung seit 2008 zunehmend schlechter entwickelt - das zeigt die zunehmende Fortschreitung der Abkopplung vom Median-Äquivalenzeinkommen -, entwickelt sich das Verhältnis zu den Nominallöhnen allenfalls graduell schlechter, während sich die reale Entwicklung der Besoldung in den 2010er Jahren zunehmend besser darstellt.

Wie kann es sein, dass eine rund ein Viertel höher als in A 9 liegende Besoldung in A 11 tatsächlich ab 2008 bis 2015 immer näher an die Unterschreitung der Mindestbesoldung heranrückt und sich seit 2016 regelmäßig als unmittelbar verletzt zeigt, wenn sich tatsächlich gar keine Abkopplung der Besoldung in A 11 von der Reallohnentwicklung in Berlin ab 2016 zeigt, sich vielmehr die reale Besoldungsentwicklung in A 11 zwischen 2016 und 2020 zunehmend aufklart?

Nun gut, das sind so Fragen, die sich mir neben ein paar anderen stellen.

Und nun ist Beamtenhustler beizupflichten: Ein versöhnlicher Abschluss. Ich habe mich hier aus den bekannten Momenten etwas länger aufgehalten, als ich eigentlich dafür eingeplant hatte und auch tatsächlich Zeit habe. Ich melde mich beizeiten wieder hier im Forum...

yep, reite dich doch einfach weiter in die scheisse hier. Und bitte melde dich nicht mehr zu von dir verfassten ZBR Beiträgen deren Inhalt wahrlich mathematischer Unsinn sind. Wir brauchen auch keinen verkaufsvortrag zu weiteren ZBR Beiträgen. 2026 war ein sehr schlechter Start für dich. Versuchs bitte erneut aber ohne die Arroganz und Sturheit die du hier regelmäßig an den Tag legst.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:27Nun gut, zu Deinen Bewertungen im ersten Absatz Deines Schreibens äußere ich mich weiterhin nicht, BVerfGBeliever. Zwischenzeitlich habe ich bemessen, wie die Sachlage hinsichtlich der Entscheidung der 26. Kammer aussehen würde, wenn man die gestern ab 2010 (mit dem Basisjahr 2009) bemessenen Daten um die Daten ab 2004 (mit dem Basisjahr 2003) ergänzt, wobei bekanntlich zwischen August 2004 und Juli 2010 in Berlin keine Anpassung der Besoldung erfolgt ist (vgl. dort die Rn. 80; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Wäre die Besoldung ab 2004 bis 2018 regelmäßig zum 1. Januar angehoben worden, hätte die Besoldungsgruppe R 1 fiktiv 16.197,03 € mehr erhalten. "Spitz" bemessen liegt die tatsächliche Erhöhung - unter Beachtung der Entwicklung der je eigenen Sonderzahlungsregelung - bei 7.039,30 €. Die tatsächliche Anhebung ist also um 9.157,73 € hinter der fiktiven linearen Anhebung zurückgeblieben. Die tatsächliche Anhebung erreicht nur 43,46 % der Summe, die fiktiv das Resultat einer linearen Anhebung regelmäßig zum Januar gewesen wäre, die die Kammer so bemessen hat. Die fiktive lineare Anhebung bemisst die Kammer mit 27,75 % (Rn. 92 und 95). die nach ihrer Ansicht tatsächliche, also "spitz" bemessene mit 26,74 % (vgl. die Rn 300). Wer glauben mag, dass eine tatsächliche Anhebung, die 9.157,73 € hinter der fiktiven zurückbleibt, zu einem "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % führen kann, mag das glauben.

Rechnet man darüber hinaus die eingangs gewährte Sonderzahlungsregelung für beide Fälle heraus - die 26. Kammer hat die fiktive lineare Bemessung ohne Beachtung der Sonderzahlungsregelung vorgenommen -, dann müssen von den Beträgen 16.197,03 € und 7.039,30 € jeweils 640,- € abgezogen werden, denn das war der ursprüngliche Betrag der Sonderzahlung, den also die Kammer nicht bei der linearen Bemessung berücksichtigt hat. Eine fiktive lineare Anhebung wäre dann mit einem Betrag von 15.557,03 € zu betrachten, eine tatsächliche mit 6.399,30 €. Damit hätte man die ursprüngliche Wirkung der Sonderzahlregelung eliminiert. Die tatsächliche Anhebung erreicht so nur 41,13 % der fiktiven. Betrachtet man nun 41,13 % von 27,75 % der von der Kammer zugrunde gelegten fiktiven linearen Anhebung, erhält man einen Anhebungswert von 11,41 %.

Betrachtet man die tatsächlichen Verhältnisse also aus dieser Warte, stellt man fest, dass der tatsächliche Anhebungswert faktisch identisch ist mit dem, den der ZBR-Beitrag auf Grundlage der die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit modifizierenden Betrachtung als tatsächliche Verhältnisse betrachtet. Denn der ZBR-Beitrag betrachtet einen Wert von 11,42 % als Anpassungswert.

Nun gut, so viel dazu. Nun mag jeder selbst entscheiden, was er für sachgerecht erachtet und was nicht und wer hier ggf. Kläger auf den Holzweg führt und wer nicht.

Schade.

Ich hatte gedacht, du hättest den Weg aus deiner mathematischen Sackgasse herausgefunden. Scheinbar habe ich mich getäuscht.

Denn leider ist auch dein heutiger Post grotesker Unsinn. Wirf einfach mal einen kurzen Blick in die (ad-hoc zusammengeklöppelte) Excel-Datei im Anhang. Dort siehst du für alle Jahre sowohl die tatsächlichen Besoldungsindex-Werte (Spalte N) als auch die fiktiven Index-Werte, die sich aus einer jeweiligen Besoldungserhöhung zum 1. Januar ergeben hätten (Spalte L).

Ich kann wirklich nur hoffen, dass du noch einmal tief in dich gehst, bevor du mit deinen absurden Berechnungen etwaige Kläger "auf den Holzweg führst" (Zitat).

PolareuD

#3668
Zitat von: lotsch in Gestern um 09:16Die Mindestbesoldung richtet sich neu nach der Präkariatsschwelle (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens). Es wird also so sein, dass deutschlandweit mehr Einkommen in der Privatwirtschaft unter diese Präkariatsschwelle gerutscht sind. Wahrscheinlich hängt es damit zusammen, dass das Lohnabstandsgebot insgesamt insgesamt nicht mehr passt. Verschärfend kommt hinzu, dass es in der Privatwirtschaft teilweise über Sozialleistungen ausgeglichen wird.

Volle Zustimmung. NI, TI und VI bilden nur die relative Steigerung eines Indizes ab. Sie sagen aber nichts darüber aus, zu welchen Zeitpunkt man sich einen angemessenen Lebensstil leisten konnte, d.h. die Auswahl eines passenden Basisjahr ist entscheidend. Vermutlich müsste man mal schauen, wann die Anzahl an Empfängern von Sozialtranferleistungen ein Minimum erreicht hat und dieses Jahr als Basis festlegen. Vermutlich landet man dann Anfang der 70iger Jahre.

ParagraphenReiter2026

Zitat von: SwenTanortsch in 10.01.2026 17:14Eure Fragen lassen sich zu einem guten Teil anhand der betrachteten Entscheidung der 26. Kammer weiter beleuchten. Denn sie listet die Grundgehaltssätze auf, womit die Erhöhungsbeträge bemessen werden können (vgl. die Rn. 300 unter: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272). Die Randnummer zeigt zunächst die in jedem Jahr sachgerecht "spitz" bemessene Höhe des Besoldungsniveaus (hier besteht kein Dissens zwischen der Betrachtung der 26. Kammer und dem ZBR-Beitrag). Nachfolgend dokumentiere ich den Zeitraum von 2010 bis 2018. Denn anhand der weiteren Beträge lässt sich bemessen, wie hoch das Besoldungsniveau gewesen wäre, wenn die Anhebung nicht zum August und ab 2018 Juni, sondern zum Januar erfolgt wäre (fiktives linear bemessenes Besoldungsniveau):

Jahr  fiktives Besoldungsniveau    tatsächliches Besoldungsniveau  Differenz
      (Anhebung zum Januar)        (unterjährige Anhebung)
2010  62.064,04 €                        61.534,49 €                                529,55 €
2011  63.496,00 €                        62.660.69 €                                835,31 €
2012  64.753,12 €                        64.019.80 €                                733,32 €
2013  66.035,44 €                        65.287,40 €                                748,04 €
2014  67,997,32 €                        66.852,89 €                              1.144,43 €
2015  70.018,00 €                        68.839,27 €                              1.178,73 €
2016  71.960,56 €                        70.827,40 €                              1.133,16 €
2017  73.974,92 €                        72.893,21 €                              1.081,71 €
2018  76.416,48 €                        75.440,83 €                                975,65 €

                                                                      Summe:      8.359,90 €

Durch die unterjährige Besoldungsanpassung ist eine in den neun Jahren um 8.359,90 € geringere Erhöhung vom Dienstherrn eingespart worden.

Mit den Werten lässt sich ebenfalls bemessen, wie hoch die Anpassung ausgefallen wäre, wenn die Anpassung regelmäßig zum Januar erfolgt wäre. Dazu muss man zunächst betrachten, wie hoch das fiktive Besoldungsniveau 2009 gewesen wäre (es war 2009 mit dem tatsächlichen identisch, da keinerlei Anhebung einer Besoldungskomponente erfolgt ist): 61.456,24 €.

Entsprechend lässt sich feststellen, dass folgende fiktive lineare Erhöhungsbeträge gewährt worden wären, wenn die Besoldung regelmäßig zum Januar angehoben worden wäre, indem man vom fiktiven Besoldungsniveau des aktuellen Jahres das fiktive Besoldungsniveau des Vorjahrs abzieht. Mit den gerade bemessenen Differenzbeträgen lässt sich dann bemessen, wie die tatsächliche Erhöhung ausgefallen ist. Daraufhin kann man bemessen, um wieviel geringer die tatsächliche Besoldungserhöhung ausgefallen ist.

Die so vollzogene Bemessung sieht entsprechend wie folgt aus:

Jahr  fiktives Besoldungsniveau  Erhöhung der Besoldung              tatsächliche
                                                durch die Anpassung                Erhöhung
2009  61.456,24 €
2010  62.064,04 €                        607,80 €                                78,25 €
2011  63.496,00 €                      1.431,96 €                                596,65 €
2012  64.753,12 €                      1.257,12 €                                523,80 €
2013  66.035,44 €                      1.282,32 €                                534,28 €
2014  67,997,32 €                      1.961,88 €                                817,45 €
2015  70.018,00 €                      2.020,68 €                                841,95 €
2016  71.960,56 €                      1.942,56 €                                809,40 €
2017  73.974,92 €                      2.014,36 €                                932,65 €
2018  76.416,48 €                      2.441,56 €                              1.465,91 €
                                Summe: 14.960,24 €                    Summe:  6.600,34 €

Wäre die Besoldung zwischen 2010 und 2018 regelmäßig linear zum 1. Januar angehoben worden, hätte die Beamtengruppe am Ende eine tatsächliche Erhöhung der Besoldung um 14.960,24 € erfahren. Tatsächlich ist ihr durch die unterjährige Besoldungsanpassung nur eine Erhöhung von 6.600,34 € gewährt worden. Die Erhöhung ist so um 55,88 % geringer ausgefallen, als sie ausgefallen wäre, wenn eine regelmäßig lineare Anhebung zum Januar erfolgt wäre. Wenn die Besoldung linear (ohne Beachtung der Sonderzahlungen) in jenem Zeitraum um 27,75 % angestiegen wäre, wäre sie so bemessen um 12,24 % angehoben worden (27,75 % x 0,4412). Die Differenz zu einer sachgerechten "Spitzausrechnung", die bei 11,42 % liegt, beruht darauf, dass die Sonderzahlungsregelung, die nicht an der tatsächlichen Besoldungserhöhung teilgenommen hat, eine die Besoldung erhöhende Wirkung hat, was bei der Betrachtung ebenfalls der Sonderzahlung zu einem Unterschied von 0,82 %P führt.

So sehen weiterhin die tatsächlichen Verhältnisse auf Basis der "spitz" bemessenen Besoldungsniveaus aus. Wer nun behaupten wollte, dass die "Spitzausrechnung" von 26,74 % der 26. Kammer sachgerecht sein sollte, hat weiterhin einen anderen Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse, als ich ihn habe.

Hallo Swen,

ich schätze deine Beiträge bezüglich der rechtlichen Einordnung sehr! In deiner Rechnung gibt es allerdings einen systematischen Fehler, den du in allen Beiträgen wiederholst. Das haben bereits mehrere Personen hier (auf eine nicht immer nette und sachliche Art und Weise) versucht dir zu sagen.

Aus diesem Grund hier die Einordnung deines Fehlers an deinem eigenen Beispiel. Die Spalte "tatsächliche Erhöhung" unterliegt einer falschen Berechnung. Ich verstehe deinen Gedankengang deiner Rechnung, jedoch ist sie damit leider noch nicht korrekt.

Konkrete Beispiele in der Zeile "tatsächliche Erhöhung":

a)

Betrachten wir deine Tabelle und das Jahr 2011. Du sprichst für das Jahr 2011 von 596,65€ tatsächlicher Erhöhung! Jedoch erhöht sich die Jahresbesoldung bei unterjähriger Anhebung von 61534,49€ (2010) auf 62660,69€ (2011) und somit um genau 1126,20€. Dieser Betrag ist die tatsächliche Erhöhung, was unser Musterbeamte im Jahr 2011 mehr hat als im Jahr 2010.

Warum kommst du aber zu anderen Werten? Erklärung: Du darfst die Differenz aus deiner ersten Tabelle nicht in Abzug bringen bei der "Erhöhung der Besoldung durch Anpassung" um auf die "tatsächliche Erhöhung" zu kommen. Das ist das Vergleichen von Äpfeln und Birnen. Nicht sofort offensichtlich, ist aber leider so.

b)

Deinem Musterbeamten bei unterjähriger Anpassung fehlen bis zum Jahr 2018 richtiger Weise 8359,90€ - soweit korrekt. Dies ist eine Aufsummierung aller "Verluste" über den gesamten Zeitraum.

Jedoch ist es mitnichten so, dass die Gesamtsumme aller Mehr-Zahlungen bei Anpassungen zum 01.01. eines Jahres über den gesamten Zeitraum 14960,24€ beträgt. Allein im Jahr 2018 beträgt die Mehrzahlung im Vergleich zu 2009 die Summe von 14960,24€. Die Aufsummierung dieser Spalte bis zum Jahr X gibt dir somit auch nur die gesamte Erhöhung im Jahr X wieder. Es ist nicht die Summe aller Mehr-Zahlungen vom Jahr 2009 bis zum Jahr X.

Wenn du alle "Mehr-Zahlungen" von 2010 bis 2018 aufaddierst kommst du zu folgenden Ergebnissen:

- Beamter A (Anpassungen zum 01.01.) hat innerhalb des gesamten Zeitraums rein nur durch die Besoldungsanpassungen in der Summe 63.609,72€ mehr Geld erhalten 

- Beamter B (unterjährige Anpassungen) hat innerhalb des gesamten Zeitraums rein nur durch die Besoldungsanpassungen in der Summe 55.249,82€ mehr Geld erhalten 

Dadurch ist dem Beamten B ein "Verlust" von 8359,90€ entstanden. Dem Beamten B fehlen somit nicht 44,12% der Mehr-Zahlungen im Vergleich zum Beamten A, sondern nur 13,14% (=8.359,90€/63.609,72€).

Das klingt trotzdem noch einer einer vergleichsweise hohen Zahl. Betrachtet man jedoch nicht nur die Mehr-Zahlungen, sondern die Summe der Gesamtbesoldung von 2009 bis 2018 ergibt sich folgendes Bild:

- Beamter A: 678.172,12€
- Beamter B: 669.812,22€

Wir erkennen erneut, dem Beamten B ist ein "Verlust" von 8359,90€ entstanden. Der Beamte B erhält also über den gesamten Zeitraum in der Summe 98,77% von dem, was Beamter A erhält. Oder anders ausgedrückt, der Beamte B erhält im genannten Zeitraum 1,23% weniger als Beamter A.

Ich will das nicht klein reden, aber wir reden definitiv nicht davon, dass Beamter B nur 44% von den Mehr-Zahlungen erhalten hat, die Beamter A im gleichen Zeitraum zur Verfügung stehen.

Ich hoffe Swen geht nochmal in sich und versucht IN RUHE den systematischen Fehler nachzuvollziehen. Dann wäre es gut, wenn Swen sich anschließend offen und transparent (ggf. neu) positioniert.

Von allen anderen erwarte ich einen konstruktiven Umgang ohne abfällige und herabwürdigende Aussagen. Positioniert euch gerne, dann aber sachlich. Und auch wenn es mehrere Anläufe benötigt - noch immer sachlich!

BVerfGBeliever

#3670
Zitat von: ParagraphenReiter2026 in Gestern um 15:17Ich hoffe Swen geht nochmal in sich und versucht IN RUHE den systematischen Fehler nachzuvollziehen. Dann wäre es gut, wenn Swen sich anschließend offen und transparent (ggf. neu) positioniert.

Von allen anderen erwarte ich einen konstruktiven Umgang ohne abfällige und herabwürdigende Aussagen. Positioniert euch gerne, dann aber sachlich. Und auch wenn es mehrere Anläufe benötigt - noch immer sachlich!

Volle Zustimmung.

Und nur fürs Protokoll: Ich habe mich in allen meinen Posts IMMER ausschließlich auf die mathematisch/statistischen Fehler und kein einziges Mal auf die dahinterstehende Person bezogen. Auch meine "nahezu Grundschulniveau"-Anmerkung hatte ausschließlich die (aus meiner Sicht) nicht sonderlich komplexe Methodik als Hintergrund.

Aber wenn jemand mathematischen Unsinn schreibt, dann darf (bzw. sogar sollte, um weiteren "Schaden" zu verhindern) man das in meinen Augen durchaus anmerken. Und wenn beim zehnten Mal immer noch Unsinn zurückkommt, dann wird gegebenenfalls die inhaltsbezogene (!) Wortwahl eben irgendwann ein wenig "direkter"..


[P.S. Und auch inhaltlich hast du selbstverständlich völlig Recht. In Spalte H und J der Excel-Tabelle kann man für jedes Jahr genau sehen, welcher "Schaden" in Euro bzw. prozentual dadurch entstanden ist, dass die jeweilige Besoldungserhöhung unterjährig anstatt zum 01.01. erfolgt ist.]

VierBundeslaender

Ich würde gern den Gedanken weiter spinnen. Es geht auf den ersten Blick um Indizes, aber das ist doch kein Selbstzweck. Schauen wir mal auf das BVerfG-Urteil, das wir uns alle so lange gewünscht haben. Für sehr viele von uns war das eine Erlösung: Die eigene Besoldung verfassungswidrig! Endlich!

Es gab aber auch einige Besoldungsgruppen, die zumindest manchmal leer ausgingen. Ich denke, dass hier der Grund für Swen besteht nachzuschauen. Wie wäre denn der formal-rechtliche Ablauf? Es gibt jetzt in Berlin bis 2027 ein Reparaturgesetz, mit dem man die verfassungswidrigen Gruppen repariert. Nach all dem, was wir in den Jahren gesehen haben, wird es aber vermutlich keine Anpassung für die Jahre und die Besoldungsgruppen geben, die im Urteil als "noch nicht evident unzureichend" gebrandmarkt wurden - oder glaubt jemand etwas anderes?

Das wäre zumindest für mein Rechtsgefühl irgendwie merkwürdig. Alles verfassungswidrig und dann lässt man A13 aus? Wahrscheinlich würden einige einwerfen: Ja, aber das widerspricht doch dann vermutlich dem Abstandsgebot, oder? Sicherlich, wird meine Antwort heißen - nur wer will denn das einklagen? Es ist doch niemand mehr da, der einen Anspruch geltend machen kann. Und dann bleiben wir bei A13 (das sind nicht wenige, die meisten Lehrer laufen darunter - und jetzt bitte keine blöden Kommentare) weiterhin in einem Zustand, den ich juristisch nicht als evident unzureichend, aber zumindest als evident unbefriedigend beschreiben würde.

Ich sehe auch nicht, wie man in Zukunft hier repariert. Man hat ein zu niedriges Niveau und in den Urteilen werden in Zukunft immer nur Steigerungsraten betrachtet. Wenn man das niedrige A13 nimmt und "ausreichend steigert", bleibt es trotzdem wegen des niedrigen Niveaus zu niedrig. Und da bisher nichts ausreichendes zum Abstandsgebot gesagt wurde, sehe ich nicht, wie man dieses, in meinen Augen durchaus massive, Problem wird lösen können. 

Ich denke, dass das der Kern von Swens Problem war. Hat jemand dafür eine Lösung? Eine Idee?

matthew1312

Zitat von: PolareuD in Gestern um 14:45Volle Zustimmung. NI, TI und VI bilden nur die relative Steigerung eines Indizes ab. Sie sagen aber nichts darüber aus, zu welchen Zeitpunkt man sich einen angemessenen Lebensstil leisten konnte, d.h. die Auswahl eines passenden Basisjahr ist entscheidend. Vermutlich müsste man mal schauen, wann die Anzahl an Empfängern von Sozialtranferleistungen ein Minimum erreicht hat und dieses Jahr als Basis festlegen. Vermutlich landet man dann Anfang der 70iger Jahre.
Insgesamt halte ich das auch für katastrophal mit dem Median als Referenz für den Faktor 0,8.

Denn natürlich wird der Median durch Menschen, die sich Teilzeit leisten können, verzerrt. Das bringt Menschen, die sozioökonomischen Aufstieg durch Vollzeitdienst am Gemeinwohl – also eben auch 41 Wochenstunden tätige Bundesbeamte – nichts. Es ist schön, dass Erbschaften und Hypergamie dazu führen, dass sich in der oberen Einkommenshälfte Teilzeitkräfte tummeln.

Es ist aber ein Unding, sich bei 41 Wochenstunden den Umstand, dass andere keine Vollzeit nötig haben, mittelbar entgegenhalten lassen zu müssen.

Mich regt das tierisch auf.

Das Aufstiegsversprechen wird gebrochen. Siehe heutiger Aufmacher auf zeit.de (in meiner Filterblase).

Und ja: Davon sind sowohl die Eingangsämter im einfachen Dienst als eben auch die Endämter im höheren Dienst betroffen. Denn selbst, wenn der Abstand zwischen diesen Statusämtern relativ gesehen passen sollte, wenn die Reform kommt: Die Basisreferenz ist schief. Und diese Schieflage frisst sich durch sämtliche Besoldungsgruppen. Wer für die angemessene Vergütung einer Vollzeittätigkeit, und sei es nur zum Teil, auf Teilzeitzahlen zurückgreift, verhöhnt die abhängig Beschäftigten.

Überdies dürfte es auch eine Vielzahl von letztlich in die Betrachtung einfließenden Beschäftigen geben, die mit wenig Brutto auskommen, weil ihr Lebenswandel zu einkommensteuerlichen Erleichterungen auf dem Weg zum Netto führt. Ich denke dabei an Dinge wie fünffache Kinderfreibeträge, doppelte Haushaltsführung, Pendlerpauschale, Ausreizen der 20 Prozent Abzug für Handwerkertätigkeiten etc. Das sind alles völlig legitime Instrumente, um im Einzelfall für Steuergerechtigkeit zu sorgen. Denn besteuert wird nach individueller Leistungsfähigkeit. So weit, so gut. Wenn aber der Lebenswandel darauf basiert, dass – zum Teil – die Pendlerpauschale mitgenossen wird, weil mit dem vom Erbonkel finanzierten Luxusfahrzeug der bewusst weite Arbeitsweg "bewältigt" wird, oder wenn die Handwerker nicht vom Einkommen, sondern von üppigen Geldgeschenken der Großfamilie bezahlt werden, dann sind das doch Effekte, die herausgefiltert werden müssen.

Mein Appell: Control for effects outside of the hourly net wage.

Rallyementation

Ich hatte damals – als die Leseprobe der Seite 325 der ZBR 10/25 – veröffentlicht wurde zur Gemüte geführt, um zu prüfen ob der ganze Beitrag lohnt.
Bei einer Hinführung zum Thema und Thesis dachte ich, dass dies im Kontext zur aktuellen Diskussion der illustren Fachwelt geschieht, die im Haupttext nur angerissen werden kann und als Quellenangabe in den Fußnoten abgekürzt wird.

Die Fußnoten des Quellbezugs sehen folgendermaßen aus Autor=Ich
1) Ich
2) Ich
3) Färber
4) -
5) Ich
6) Ich
7) Ich

Die Fachwelt des Autors ist also ein Spiegelbild seiner selbst: Me, myself and I. Insbesondere Fußnote zwei ist noch signifikant, da der Autor selbst mit seinem Zukunfts-Ich spricht, die der Leser trotz Quellenangabe (damals) nicht verifizieren kann.

Mit der Fußnote vier hat es dann noch folgende Bewandtnis. Sie gibt das Datum an, mit der eine  Jahresgesamtzahl feststand: Im Fließtext steht ,,Ende 2024" das in der Fußnote als Schreiben vom 31.10.2024 konkretisiert ist.

Oha es wird historisch, er bedient sich seines Kalenders der römischen Republik, der zehn Monate umfasst und ebenso zum Ende der Erntesaison endet. Somit war auch hier das Ende des Kalenders erreicht. Für den Autor ist das Jahresende mit Oktober terminiert.

Daraufhin entschied ich mich andere den Vortritt für den kompletten Beitrag zu lassen, die dann nicht an sich halten zu können, ob es noch weiteres Erwähnenswertes im Beitrag gibt.

Das geschah dann hier im Forum.
Es wurde der Zehnmonatskalender konkretisiert:
,,Und wenn ich seine Besoldung jedes Jahr zum Juli - also sechs Mal im Jahr" Die Sätze davor und danach erhellen dieses Zitat auch nicht, also Januar, Juli, März, Juli, Mai, Juli, Juli, Juli, Juli, Oktober?

Ein Hoch auf Julius! Im ZBR-Beitrag wurde anscheinend folgendes ergänzt, dass der Autor ,,Ich und Caesar", die julianische Kalenderreform angestoßen haben, den der Mathematiker Sosigenes dann entworfen hat und dabei haben die beiden ,,Ich und Caesar", den Tag festlegten, an dem Tag an dem die hohen Beamten ihren Dienst samt amtsangemessener Besoldung aufzunehmen haben: immer zum 01. Januar.

Alle anderen Tage bergen rechnerische Absenkungen mit hohem Schadensniveau. Es ist verwerflich, dass Beamtenanwärter erst im August oder September beginnen, ebenso die Studenten meist im Wintersemester, davor liegend die Schüler erst nach den Sommerferien eingeschult werden. Das ergibt die hohen Absenkungen des Pisa-Indexes, weil Niveauanhebungen am 01. Januar beginnen zu haben. Das Kindergeld kann nur ganzjährig bezogen werden, wenn dafür Sorge getragen wird, dass die Geburt zu Jahresanfang stattfindet.

Kurzum es wäre doch an der Zeit, dass die ZBR-Schriftleitung dazu einlädt einen Beitrag in seinem Heft zu publizieren: ,,Eine Replik: Kalendersysteme und ihrer Synchronisierung mit dem Besoldungsindex - Müssen Beamte die zehn ausgefallenen Tage des Papst Gregor XIII. noch nachdienen?" von der Autorengemeinschaft ,,belesene Windmühlen"

Im Übrigen hätte ich erwartet dass die Methodik entweder vom Autor mit einem Namen versehen wird, oder halt die Fachnachwelt dies ehrenhalber tut. Aber bitte doch nicht als ,,ZBR-Methodik". Ein Bote wird höchstens ungerechtfertigter Weise erschossen, aber nicht namentlich unsterblich gemacht.

BlauesBlau

Hallo liebe Forenmitglieder,
vielleicht ist das Folgende eine Möglichkeit zu beweisen, dass auch Beamte jenseits von A12 nicht amtsangemessen besoldet sind.

Nehmen wir einen Amtsarzt nach A14 (Facharztausbildung liegt vor) und einen angestellten Facharzt in der Klinik (Nach BAT in Stufe Ib, nach TV-Ärzte Entgeltgruppe II).

1995 betrug die Bruttobesoldung in der Endstufe A14 96.244 DM und für den angestellten Arzt in Ib, ebenfalls Endstufe 99.933 DM (Quelle z.B. siehe: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/bat/bund/a?id=bat-bund-1995&matrix=12)  ).

D.h. 1995 betrug die Bruttobesoldung eines A14 Beamten ca. 96,3 % der Bruttobesoldung eines Facharztes (jeweils in den Endstufen).

Interessant ist, dass die Bruttobezüge im BAT im höheren und gehobenen Dienst nur relativ geringfügig höher waren, als die Besoldungen entsprechender Ämter.

Ein Facharzt in der Klinik verdiente 2025 in der Endstufe der Entgeltgruppe II 114.104 €.

Ein Amtsarzt (unverheiratet, keine Kinder, A14) in NRW verdiente   81.676 € brutto. Wenn er 96,3 % des Facharztes verdienen würde, müsste er 109.891 € brutto verdienen. D.h. um die gleiche Kaufkraft, wie der angestellte Klinikarzt zu erreichen, muss die A14 Besoldung um ca. 27% erhöht werden.

Die Vergleiche bestimmter Berufsgruppen (die dazu geeignet sind) hebt das Bundesverfassungsgericht ja explizit hervor. Ich denke, der Dienstherr müsste hier argumentieren, wieso der Amtsarzt (und alle anderen A14 Besoldeten) im Vergleich zu einem, ebenfalls im öffentlichen Dienst Beschäftigten (bei gleicher Ausbildung, Qualifikation, etc.) über die Zeit einen so gravierenden Einkommensverlust erleiden musste.