Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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KoQ

Zitat von: Muenchner82 in 02.01.2026 09:05Über welchen Fachverband läuft das ganze? Mein Verband gewährt in dieser Sache keinen Rechtsschutz.

DPolG - aber auch hier wurde Rechtsschutz nur für Musterklagen gewährt.

untersterDienst

Bin ich leider erst einen Monat nach der Veröffentlichung darauf gestoßen, allerdings ist die Klage vor dem VG Bayreuth nunmehr tatsächlich auch benannt.

https://www.bayrv.de/newsroom/meldungen/nachricht/2572

Schönes Wochenende

phili

Hat eigentlich schon jemand eine Bestätigung des Widerspruchs von 2025 (oder auch 2024) bekommen? Bei mir kam da bisher nichts...

derSchorsch

Zitat von: phili in 20.01.2026 20:53Hat eigentlich schon jemand eine Bestätigung des Widerspruchs von 2025 (oder auch 2024) bekommen? Bei mir kam da bisher nichts...

Bei mir kam zu 2024 auch nix. Weder Bestätigung, noch Bescheid. Für 2025 bisher auch keine Reaktion.
Hatte in 2024 aber auch Klage eingereicht, die ruhend gestellt wurde.

squatty

2024 ja, das ging letztes Jahr recht flott.
2025 noch nicht einmal die erwünschte Eingangsbestätigung. Wahrscheinlich viel los :-)

sonymaus

Zitat von: derSchorsch in 20.01.2026 21:36Bei mir kam zu 2024 auch nix. Weder Bestätigung, noch Bescheid. Für 2025 bisher auch keine Reaktion.
Hatte in 2024 aber auch Klage eingereicht, die ruhend gestellt wurde.

Musstest du für die Klage 2024 schon was ans Gericht zahlen?

squatty

Nein, das Jahr wurde in die vorherige Klage für 2020-2023 mit aufgenommen.

ZitatAntrag auf Klageerweiterung gemäß § 91 VwGO

in dem Verfahren
XXXXX

[Name des Klägers]
– Kläger –

gegen

Freistaat Bayern
– Beklagter –

Antrag

Der Kläger beantragt,

die mit Klageschrift vom [Datum] erhobene Klage auf Feststellung der verfassungswidrigen Unteralimentation und Verpflichtung zur Neubescheidung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO auf das Kalenderjahr 2024 zu erweitern;

die Klageerweiterung als sachdienlich zuzulassen.

Begründung
I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die dem Kläger gewährte Beamtenbesoldung nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügt.

Der Kläger rügt in dem anhängigen Verfahren eine strukturelle Unteralimentation sowie eine Verletzung des Alimentationsprinzips, insbesondere im Hinblick auf die Mindestalimentation, die Fortschreibung der Besoldung und systemische Verstöße gegen das Abstands- und Strukturprinzip.

II. Erweiterung des Klagegegenstands

Mit dem vorliegenden Schriftsatz erweitert der Kläger den Klagegegenstand auf das Kalenderjahr 2024.

Die Klageerweiterung betrifft denselben Kläger, denselben Beklagten sowie denselben rechtlichen und tatsächlichen Lebenssachverhalt, nämlich die amtsangemessene Alimentation des Klägers nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz.

Die Erweiterung knüpft unmittelbar an die bisherige Streitmaterie an und stellt keine neue, eigenständige Klage dar, sondern eine zeitliche Fortsetzung desselben verfassungsrechtlichen Streitgegenstands.

III. Zulässigkeit der Klageerweiterung nach § 91 VwGO

Die Klageerweiterung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig.

Eine Einwilligung des Beklagten ist nicht erforderlich, da das Gericht die Klageänderung zulassen kann, wenn es sie für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

Die Sachdienlichkeit ist vorliegend gegeben, da die Erweiterung:

denselben Sachverhalt betrifft,

auf derselben rechtlichen Grundlage beruht (Art. 33 Abs. 5 GG, BayBesG),

eine einheitliche verfassungsrechtliche Würdigung der Besoldung über mehrere Jahre ermöglicht,

und die Erhebung einer weiteren, inhaltlich identischen Klage vermeidet.

Die Klageerweiterung dient damit in besonderem Maße der Prozessökonomie und entspricht dem Interesse einer sachgerechten und konzentrierten Streitentscheidung.

IV. Keine verfahrensrechtliche Nachteile

Durch die Klageerweiterung wird der Beklagte nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Die rechtlichen Argumente zur Besoldung des Jahres 2024 entsprechen im Kern den bereits anhängigen verfassungsrechtlichen Fragestellungen.

Der Beklagte hatte bereits im Ausgangsverfahren Gelegenheit, sich zu den zentralen verfassungsrechtlichen Rügen umfassend zu äußern.

V. Ergebnis

Die Erweiterung des Klagegegenstands auf das Kalenderjahr 2024 ist zulässig, sachdienlich und prozessökonomisch geboten.

Der Kläger beantragt daher, die Klageerweiterung gemäß § 91 VwGO zuzulassen.

[Ort], [Datum]

derSchorsch

Zitat von: sonymaus in 21.01.2026 08:47Musstest du für die Klage 2024 schon was ans Gericht zahlen?

Ja, als ich erstmalig Klage erhoben habe, musste ich einen Vorschuss für Gerichtskosten (knapp 500 Euro) bezahlen. Ich gehe allerdings davon aus, dass ich den Großteil davon zurückbekomme, sofern es nicht zu einer Verhandlung kommt. Und danach sieht es aus. Die Klage ruht bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.

Also nicht davon abschrecken lassen! Darauf spekuliert ja der Dienstherr. Möglichst viele Beamte davon abhalten, die Ansprüche geltend zu machen.

Versuch

Zitat von: derSchorsch in 23.01.2026 00:36Ja, als ich erstmalig Klage erhoben habe, musste ich einen Vorschuss für Gerichtskosten (knapp 500 Euro) bezahlen. Ich gehe allerdings davon aus, dass ich den Großteil davon zurückbekomme, sofern es nicht zu einer Verhandlung kommt. Und danach sieht es aus. Die Klage ruht bis zur höchstrichterlichen Entscheidung.

Also nicht davon abschrecken lassen! Darauf spekuliert ja der Dienstherr. Möglichst viele Beamte davon abhalten, die Ansprüche geltend zu machen.

Wie kannst du Klagen  ?

Ich habe bisher keinen Bescheid erhalten gegen den man klagen könnte.

Landsknecht

Hallo,
nun ist es bei mir auch so weit, mein Dienstherr will meine Widersprüche von 2020-2025 bescheiden und natürlich ablehnen. Ich werde heute für 2026 Widerspruch einlegen und darum bitten, diesen noch in den Widerspruchsbescheid mit aufzunehmen.
Anschließend werde ich Klage einlegen müssen. Bin schwer am Überlegen, ob ich zuerst nur Klage und die Begründung später von einem Anwalt erstellen lasse, oder alles selbst durchziehe.
Grüße
Thomas

derSchorsch

Du kannst erst dann Klagen, wenn du für deinen Widerspruch einen negativen Bescheid erhalten hast.

In meinem Fall war das schon vor ein paar Jahren.

derSchorsch

Zitat von: Landsknecht in 26.01.2026 08:32Hallo,
nun ist es bei mir auch so weit, mein Dienstherr will meine Widersprüche von 2020-2025 bescheiden und natürlich ablehnen. Ich werde heute für 2026 Widerspruch einlegen und darum bitten, diesen noch in den Widerspruchsbescheid mit aufzunehmen.
Anschließend werde ich Klage einlegen müssen. Bin schwer am Überlegen, ob ich zuerst nur Klage und die Begründung später von einem Anwalt erstellen lasse, oder alles selbst durchziehe.
Grüße
Thomas

Du musst dir überlegen, welche Strategie du fahren willst.

Möchtest du Klage einreichen und beantragen, dass deine Klage ruhend gestellt wird, bis es höchstrichterliche Rechtsprechung zu anderen Verfahren gibt?
Dann brauchst du nicht zwingend einen Anwalt. In der ersten Instanz gibt es keine Anwaltspflicht. Du brauchst auch in der Regel keine detaillierte Klagebegründung. Es gibt Vorlagen, z.B. vom BDK, für die Klageerhebung.

Möchtest du Klage einreichen und auch eine Verhandlung deines Falles erreichen, dann solltest du auf jeden Fall gleich einen erfahrenen Anwalt einschalten.

Landsknecht

Hallo,

eigentlich wäre es mir am liebsten eine Ruhendstellung meiner Klage zu erwirken, mit Hinweis auf kommende höchstrichterliche Rechtsprechung zum Partnereinkommen und auch grundsätzlich zur bay. Besoldungshöhe. Mir geht es erstmal um die Sicherung eventueller Ansprüche aus den Jahren 20-26.

Grüße
Thomas

Illunis

Zitat von: derSchorsch in 27.01.2026 08:21Es gibt Vorlagen, z.B. vom BDK, für die Klageerhebung.

Hast du die zufällig zur Hand?

Finde Sie nicht :(
Ist bei mir zwar egal, aber würde evtl. den ein oder anderen Kollegen animieren. Habe da z.B. einen Kollegen der 2025 zwar Widerspruch einlegen wollte, dann aber scheinbar Angst vor der eig. unvermeidlichen Klage bekommen  hat, obwohl er der Musterbeamte wäre: A8, 2Kinder, Ehepartner kein Einkommen  ::)
Vielleicht dann ja 2026 ;)

lotsch

Zitat von: derSchorsch in 27.01.2026 08:17Du kannst erst dann Klagen, wenn du für deinen Widerspruch einen negativen Bescheid erhalten hast.

In meinem Fall war das schon vor ein paar Jahren.

Du kannst auch eine Untätigkeitsklage erheben, wenn du nach 3 Monaten keinen Widerspruchsbescheid erhalten hast ((§ 75 VwGO).