Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rentenonkel

Es gibt kein normatives Leitbild der Alleinverdienerehe. Das Alleinverdienermodell ist nur ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangener Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG 2 BvL 4/18, Rn. 47). Mithin prüft der Senat mit der Mindestbesoldung der 4 K Familie, ob die Besoldung bezogen auf die vom Gesetzgeber gewählte Besoldungspraxis verfassungsgemäß ist. Der Senat geht daher davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung derart ausgestalten wollte, dass sie in jedem Fall für diese Familienkonstellation (4K und Alleinverdiener) mindestens in ausreichender Höhe bemessen ist.

Es handelt sich bei dem Alleinverdienermodel weder um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Senat befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt, die der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers folgt, für wie viele Menschen die Besoldung gedacht ist.

Mithin ist diese Bezugsgröße nur ein sachgerechter Maßstab, um die Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation zu bestimmen, durch die alimentationsrechtliche Absicherung einer umfassenden Wahlfreiheit des Beamten ermöglicht wird. Zur Bekräftigung dieser Wahlfreiheit hebt auch der Senat hervor, dass mit dem Kontrollmaßstab des Alleinverdienermodells keine nachteiligen Auswirkungen für andere Familienkonstellationen verbunden sind.

Wenn der Gesetzgeber nunmehr vom Alleinverdienermodell auf das Mehrverdienermodell pro futura umschwenkt, dann ist ihm diese Änderung so lange möglich, wie er die umfassende Wahlfreiheit des Beamten, sich doch für das Alleinverdienermodell zu entscheiden, nicht einschränkt und gleichzeitig dennoch immer den Beamten und seine Familie amtsangemessen alimentiert. Bezogen auf die Vergangenheit kann er die Bezugsgröße dagegen nicht ändern, mithin ist es ausgeschlossen, dass er rückwirkend für die Vergangenheit ein Partnereinkommen einführt und so die Höhe der Reparaturzahlungen mindert. So verstehe ich das Urteil; es bezieht sich in erster Linie auf den prüfgegenständlichen Zeitraum und schränkt nicht zwingend die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers für die Zukunft ein.

Für das bayrische Modell ist jedoch keine (sachgerechte) Regelung mindestens für alle diejenigen Familien erfolgt, in denen der andere Teil überhaupt nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, weil er sich beispielsweise um ein pflegebedürftiges Kind kümmert oder selbst dauerhaft erwerbsgemindert ist.

Für das nordrhein-westfälische Modell gibt es zwar eine Regelung durch einen alimentativen Ergänzungszuschlag, der jedoch mindestens an zwei Punkten auf Kritik stößt: Zum einen ist unklar, inwieweit der Anspruch auf eine Mindestbesoldung eines zusätzlichen Antrages bedarf oder ob der Besoldungsgesetzgeber nicht vielmehr nach dem Gesetz verpflichtet ist, von sich aus immer auch ohne eines gesonderten Antrages die Mindestbesoldung und somit eine verfassungsgemäße Besoldung zu garantieren. Zum anderen wird der alimentative Ergänzungszuschlag bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen, was einer Einebnung bis hin zu A 11 gleich kommt und somit gegen das Abstandsgebot verstoßen dürfte.

Zusammenfassend kann man daher wohl sagen, dass es deswegen kein orbiter dictum gegeben haben dürfte, weil das BVerfG den Besoldungsgesetzgeber nicht vorschreiben darf, für wie viele Menschen die Grundalimentation gedacht sein soll. Der Senat kann lediglich prüfen, ob die Methode, die der Besoldungsgesetzgeber gewählt hat, ausreichend ist, nicht aber ob sie die beste oder die zweckmäßigste ist.

Der Senat kann auch sagen, dass eine Abkehr von diesem Alleinverdienermodell für die Vergangenheit nicht möglich ist, mithin für die Vergangenheit das Partnereinkommen für "tot" erklären. Es ist allerdings dem Gesetzgeber unter Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums möglich, für die Zukunft von dem Alleinverdienermodell abzuweichen; hier ist also eher das "wie" und weniger das "ob" entscheidend.

SwenTanortsch

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 15:14Ich weiß nicht ob ich dich richtig verstehe...aber ich rechne mir durchaus eine signifikante Erhöhung aus.
Auch bei mir im gD auf A13.
Vielleicht habe ich mich hier verrechnet...
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.90.html

Aber ich komme in BW bei A7/1(das ist mittlerweile unser Eingangsamt) schon auf eine Mindestbesoldung von knapp 4200€ netto nach den neuen Parametern.
Momentan verdiene ich mit A13/6 nur knapp 900€ netto mehr als die Mindestbesoldung bei A7/1 sein müsste.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich zwischen A7/1 und A13/6 lediglich eine Differenz von 900€ befinden darf.
Das wäre ja deutlich den Abstand eingeebnet. Ich meine, dass es in 5 Jahren doch nur max. um 5% wegschmelzen darf laut einem Urteil des BVerfG. 
Oder habe ich einen Denkfehler?

Auf die Schnelle:

Die Mindestbesoldung ist Teil der Vorabprüfung. Sie kann zu dem Ergebnis gelangen, dass eine zu prüfende Besoldung sich als unmittelbar verletzt zeigt, nämlich wenn die zu prüfende Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschreitet, was im Rahmen der aktuellen Rechtsprechung nur in besonderen Ausnahmefällen gestattet ist und entsprechend zu begründen wäre. Darüber hinaus kann die unmittelbar verletzte Mindestbesoldung für die Mindestbesoldung überschreitende Besoldungsgruppen mittelbar ein verletztes Abstandsgebot indizieren. So liegt es in dem von Dir genannten Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit in BW.

Entsprechend ist nun für die Besoldungsgruppe A 13 die Fortschreibungsprüfung mitsamt seinen auf der ersten Prüfungsstufe vier Parametern durchzuführen, wobei auch in BW seit längerer Zeit davon ausgegangen werden kann, dass hier in der Besoldungsgruppe A 13 eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots im Rahmen der ersten Prüfungsstufe indiziert wird, eben als Folge der verhältnismäßig weit in die Besoldungssystematik hineinreichenden unmittelbaren Verletzung der Mindestbesoldung (auf diesen Sachverhalt spielst Du an). Darüber hinaus kann hier nun der Sache weiter nachgegangen werden, indem der systeminterne Vergleich noch weiter fortgeführt wird. Der Senat hat diesen systeminternen Vergleich in der aktuellen Entscheidung nicht durchgeführt, was in Berlin für den Zeitraum 2008 bis 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zu keiner weiteren Präzisierung des vierten Parameters geführt hätte.

Darüber hinaus sind allerdings im Rahmen der Fortschreibungsprüfung gleichfalls auch noch die drei ersten - volkwirtschaftlichen - Vergleichsgrößen zu prüfen, um auch damit am Ende festzustellen, ob eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips gegeben ist, was der Fall ist, wenn die Besoldung der Beamten nicht hinreichend fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards angepasst wird. Auf diese drei Vergleichsgrößen und also die indizielle Bedeutung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe bezog sich meine letzte Ausführung. Denn will man die Maßstäbe der verfassungsgerichtlichen Prüfung hinreichend anwenden, bleibt einem nichts anderes übrig, als auch diese für die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung nicht minder maßgeblichen Parameter hinreichend in den Blick zu nehmen. Ob das der Gesetzgeber in kommenden gesetzgeberischen Handlungen tun wird, wird sich zeigen, ebenso wird sich zeigen, ob das jener Dienstherr im Rahmen der ihn hier treffenden Darlegungslast tun wird, sobald eine Besoldung (fach-)gerichtlich angegriffen wird, ob also hier dann eine hinreichende Betrachtung der ersten drei Parameter erfolgen wird - was hier auf jeden Fall und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in kommenden Gesetzgebungsverfahren geschehen wird, ist eine Betrachtung der drei ersten Parameter der ersten Prüfungsstufe.

Wenn ich es richtig sehe, wird bereits - darauf wollte ich vorhin hinaus - eine hinreichende Betrachtung der ersten drei Parameter für die Bundesbesoldung im höheren (und ggf. in Teilen des gehobenen) Diensts Ergebnisse liefern, die sich - so vermute ich - nicht jeder der hier Schreibenden bereits vor Augen geführt haben dürfte. Wegen dieser meiner Vermutung habe ich vorhin das zum Bund geschrieben, was ich geschrieben habe.

Dabei bleibt weiterhin zu beachten, dass jeder der 17 Rechtskreise in gerichtlichen Verfahren für sich zu betrachten ist, und zwar nicht nur materiell-rechtlich, sondern durch die Aufgabe des vormaligen fünften Parameters der vormaligen ersten Prüfungsstufe des nun gewandelten "Pflichtenhefts" auch indiziell. Spätestens hier - das ist allerdings ein anderes Thema, das aber mit dem von mir gerade behandelten zusammenhängt - gibt der Senat eine lange Tradition seiner Rechtsprechung unmittelbar auf, was leider schlüssig ist, da das 2006 so geregelte Verfassungsrecht hier keiner Indizienbildung mehr verlangen muss (was m.E. grotesk ist, allerdings auch hier nicht in der Verantwortung des Bundesverfassungsgerichts liegt, sondern in der derer, die 2006 das Verfassungsrecht so gestaltet haben, wie sie es gestaltet haben und wie es heute eben weiterhin Verfassungsrecht ist).

Der langen Rede kurzer Sinn: Das "Pflichtenheft" ist als Gesamtheit zu begreifen, ein alleiniger Bezug auf die Vorabprüfung hat wenig Wert, wenn man sich in einer Besoldungsgruppe befindet, die nicht unmittelbar die Mindestbesoldung unterschreitet. Denn aus der unmittelbar verletzten Mindestbesoldung kann (muss aber nicht zwangsläufig) für die davon nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen bestenfalls ein mittelbar erfüllter vierter Parameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung folgen. Ein mittelbar erfüllter vierter Parameter ist im Rahmen der der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung durchaus etwas, nämlich offensichtlich allein durchaus etwas recht Geringes, wenn also nicht weitere Parameter und Kriterien erfüllt sein sollten.

Ergo: Die Musik spielt gerade auch in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe. Wer tanzen will, sollte sich im Takt bewegen (vermute ich; Verfassungsrecht ist eher Walzer und weniger Disco).

@ Maximus

Das, worüber Du schreibst, sind tatsächlich schwierige Fragen, auf die es ggf. bald ankommen dürfte - und es ist m.E. nicht ausgeschlossen, dass Du am Ende Recht behalten solltest, was aber nicht heißt, dass es am Ende so kommen wird. Auch hier gilt also: begründen, begründen, begründen. Wäre dem nicht so, hätte ich schon lange in Anbetracht der hier teilweise herrschenden Umgangsformen mit dem Schreiben aufgehört. Da es hier aber genügend Kläger gibt, von denen ich ausgehe, dass sie ihr Klageverfahren erfolgreich abschließen wollen, gehe ich weiterhin davon aus, dass sie sich - idealerweise mit ihrem Anwalt - umfassende Gedanken darüber machen, was ich hier so schreibe, und zwar insbesondere dann, wenn die Vorabprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass in der von ihnen besetzten Besoldungsgruppe kein unmittelbarer Verstoß gegen das Gebot der Mindestbesoldung vorliegt. Mit einiger Wahrscheinlichkeit ist hier nun - anders als noch vor dem 25. September 2025 - die Fallhöhe eine etwas andere, was sich spätestens dann zeigen wird, wenn die ersten Fachgerichte in die Entscheidung treten.

Mehr als zu mahnen kann ich nicht, wenn ich auch davon überzeugt bin, dass viele meiner Mahnungen der letzten Zeit in den Wind gesprochen sein werden. Das aber ist nicht und wird auch zukünftig nicht mein Problem, allein schon, weil ich kein Bundesbeamter bin. Das wird sich ggf. in manchen Ohren hart formuliert anhören, aber die Sachlage ist genauso. Wer sich in Anbetracht der neuen Maßstäbe nun als Kläger nicht hinreichend Gedanken macht, muss davon ausgehen, dass sich diese alsbald andere machen werden. Und jene Schlüsse dürften dann ggf. durchaus wehtun können (vermute ich).

@ Rentenonkel

Das bringt die Sache präzise auf den Punkt.

Darüber hinaus dürfte es gleichfalls nicht ausgeschlossen sein, dass die Betrachtung des Partnereinkommens bei der Bemessung der Richter- und Beamtenbesoldung vom Bundesverfassungsgericht zukünftig als verfassungsrechtlich durchaus möglich betrachtet werden wird (ohne dass damit allerdings der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie aufgegeben werden würde); allerdings dürfte auszuschließen sein, dass das in einer der Formen geschehen könnte, die bislang in der Bundesrepublik gewählt worden sind - und darüber hinaus müsste dann die Höhe der Besoldung in Deutschland eine ganz andere sein, als sie es heute ist und in näherer Zukunft mit einiger Wahrscheinlichkeit sein wird.

Die Betrachtung des Partnereinkommens bei der Bemessung der Besoldung wird sich also verfassungsrechtlich ggf. in begründeten Einzelfällen durchaus rechtfertigen lassen (darauf bin ich hier schon vor geraumer Zeit kurz eingegangen), so ggf. bspw. für verheiratete Versorgungsempfänger, die vor Eintritt in den regelmäßigen Ruhestand auf ihren Antrag hin in den Ruhestand eingetreten sind, und zwar dann bis zum Zeitpunkt des regelmäßigen Eintrittsalters. Es würde mich nicht wundern, wenn der Senat eine solche Regelung - sofern sie auch alle weiteren Verfassungsgüter hinreichend beachtete - als durchaus nicht evident sachwidrig betrachten würde.

Eine regelmäßige Betrachtung des Partnereinkommens wird sich ggf. de jure rechtfertigen lassen können (oder genauer: sich de jure nicht in jedem Fall vorauslaufend als evident sachwidrig ausschließen lassen); sie wird aber so, wie die tatsächlichen Verhältnisse in Deutschland sind, de facto heute nicht als Regelfall hinreichend sachgerecht geregelt werden können.

Das, was sich de jure verfassungsrechtlich nicht ausschließen lässt, wird das Bundesverfassungsgericht nicht ausschließen, da das ein Eingriff in den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers wäre, zu dem sich das Bundesverfassungsgericht nicht ermächtigt sehen darf. Auch das dürfte einer der Gründe dafür sein, wieso sich der Senat weiterhin nicht zur Frage der Betrachtung von Partnereinkünften bei der Bemessung der Besoldung äußert. Es wird interessant werden, wie er sich in nicht mehr allzu ferner Zukunft äußern wird, wenn er sich unmittelbar dazu veranlasst sehen wird. Diese Äußerung wird kaum etwas anderes sein als minimalinvasiv (so ist jedenfalls zu vermuten), wenn sie auch zu dem Ergebnis kommen wird - jedenfalls in den Fällen, die beim Bundesverfassungsgericht derzeit anhängig sind -, dass die konkret zu prüfenden Regelungen keinen Bestand vor der Verfassung haben werden.

Knecht

Da können wir uns ja auf viele weitere Jahre voller merkwürdiger Überprüfungen und ohne mehr Geld freuen. Was ein Spaß diese Juristerei doch ist!

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:04Der langen Rede kurzer Sinn: Das "Pflichtenheft" ist als Gesamtheit zu begreifen, ein alleiniger Bezug auf die Vorabprüfung hat wenig Wert, wenn man sich in einer Besoldungsgruppe befindet, die nicht unmittelbar die Mindestbesoldung unterschreitet. Denn aus der unmittelbar verletzten Mindestbesoldung kann (muss aber nicht zwangsläufig) für die davon nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen bestenfalls ein mittelbar erfüllter vierter Parameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung folgen. Ein mittelbar erfüllter vierter Parameter ist im Rahmen der der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung durchaus etwas, nämlich offensichtlich allein durchaus etwas recht Geringes, wenn also nicht weitere Parameter und Kriterien erfüllt sein sollten.

Ergo: Die Musik spielt gerade auch in den ersten drei Parametern der ersten Prüfungsstufe. Wer tanzen will, sollte sich im Takt bewegen (vermute ich; Verfassungsrecht ist eher Walzer und weniger Disco).
Bezüglich des mittelbar erfüllten vierten Parameters hege ich weiterhin eine gewisse Hoffnung in Rn. 93 des Beschlusses. Andernfalls hätten die BVerfG-Richter diesen Satz schließlich auch einfach weglassen können.

Und bezüglich der ersten drei Parameter sollte es vermutlich das Ziel (von uns allen) sein, diese unter anderem methodisch zu hinterfragen:
- Ist das Jahr 1996 wirklich als Startpunkt einer sachgerechten Fortschreibungsprüfung geeignet?
- Liefert ein Tariflohnindex, der auf einer möglicherweise problematischen Zuordnung zwischen BAT- und TVöD/TV-L-Gruppen basiert, tatsächlich sachgerechte Erkenntnisse?
- Liefert ein (offiziell seitens des Statischen Bundesamts verfügbarer) Vollzeitlohnindex möglicherweise sachgerechtere Ergebnisse als der Nominallohnindex?
- Usw. usf.

Ob und gegebenenfalls wie weit sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit – und somit schlussendlich mutmaßlich irgendwann auch wiederum das BVerfG – diesen Fragen gegenüber "aufgeschlossen" zeigen wird, werden wir abwarten und sehen (müssen)..

Verwalter

Was man wohl aus der bisherigen Rechtsprechung mitnehmen kann, ist die Tatsache, dass sich ein zeitnaher Rechtsbehelf irgendwann auszahlen wird.

Idealerweise als Feststellungsklage in Kombination mit Prozesszinsen. Und solange alle Betroffenen auf ihren Dienstherrn vertrauen und keine Klage anhängig machen - ich spreche hier von einem legitimen Rechtsbehelf nach Beamtenrecht und Verfassung - wird fleißig weiter gewurschtelt.

Kurzum, erst wenn eine massive Klagewelle losgetreten wird, eine Überlastung der Gerichte abzusehen ist und massive Folgekosten für den Haushaltsgesetzgeber drohen wird man dieses Spiel in den 17 Rechtskreisen beenden.




BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

GoodBye

Der Nationale Rechtsweg ist ausgeschöpft, vielleicht sollte man sich als Kläger, der leer ausgeht, Gedanken machen, ob es dann weiter zu den europäischen Gerichten geht.

Gruenhorn

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 17:39Bezüglich des mittelbar erfüllten vierten Parameters hege ich weiterhin eine gewisse Hoffnung in Rn. 93 des Beschlusses. Andernfalls hätten die BVerfG-Richter diesen Satz schließlich auch einfach weglassen können.

Und bezüglich der ersten drei Parameter sollte es vermutlich das Ziel (von uns allen) sein, diese unter anderem methodisch zu hinterfragen:
- Ist das Jahr 1996 wirklich als Startpunkt einer sachgerechten Fortschreibungsprüfung geeignet?
- Liefert ein Tariflohnindex, der auf einer möglicherweise problematischen Zuordnung zwischen BAT- und TVöD/TV-L-Gruppen basiert, tatsächlich sachgerechte Erkenntnisse?
- Liefert ein (offiziell seitens des Statischen Bundesamts verfügbarer) Vollzeitlohnindex möglicherweise sachgerechtere Ergebnisse als der Nominallohnindex?
- Usw. usf.

Ob und gegebenenfalls wie weit sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit – und somit schlussendlich mutmaßlich irgendwann auch wiederum das BVerfG – diesen Fragen gegenüber "aufgeschlossen" zeigen wird, werden wir abwarten und sehen (müssen)..

Hast du bei dem Vergleich BAT zum den aktuellen Entgeltgruppen mal die Anforderungen verglichen? Ich weiß, die Begründung im Beschluss für die Zuordnung kommt eher lapidar daher, muss deswegen aber nicht falsch sein.
Ich kenne mich auf den Feld leider gar nicht aus. Geminis Auskunft dazu bestätigte eher die Zuordnung des BVerfG als die in Richtung Ia für E14. Ich hatte das meiner Anwältin gestern angekündigt, dass ich das prüfen will (vor der Klageaktualisierung), komme damit aber nicht voran.

BVerfGBeliever

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 18:17Hast du bei dem Vergleich BAT zum den aktuellen Entgeltgruppen mal die Anforderungen verglichen?
Hallo Gruenhorn, ich hatte nur gesehen, dass es anscheinend keine ein-eindeutige Zuordnung zwischen den Gruppen gab, siehe beispielsweise hier.


Und aus rein mathematischer Sicht hatte ich wie erwähnt festgestellt, dass die Tariflohnindex-Werte bis einschließlich 2009 absolut nachvollziehbar erscheinen, während sie ab 2011 in gewisser Weise "Blödsinn" beinhalten:

Zitat von: BVerfGBeliever in 25.01.2026 11:51Nochmal kurz zu deinem "Flummi". Im Jahr 2009 ist davon noch absolut nichts zu sehen (weil alle Werte noch auf den ursprünglichen BAT-Gruppen basieren). Lediglich die "übliche" Schlechterbehandlung der oberen Vergütungsgruppen (hier: zwischen 1996 und 2009) zeigt sich gut sichtbar in den absteigenden 2009er Tariflohnindex-Werten (Rn. 127 und 128): Zwischen E4 und E6 liegen alle Werte bei 106,xx, zwischen E7 und E9 sind es immerhin noch 104,xx, zwischen E10 und E11 liegen wir bei 103,xx und zwischen E12 und E15Ü liegen schließlich alle Werte bei nur noch 101,xx.

Völlig anders ist hingegen plötzlich das Bild mit Blick auf die 2011er Tariflohnindex-Werte (also nach dem Übergang vom BAT zum TV-L Berlin): Jetzt springen sie in der Tat wild hin und her: 124,82 (E5), 110,93 (E8), 121,70 (E12), 109,29 (E14). Es dürfte jedoch vermutlich niemand hier der Ansicht sein, dass die tatsächlichen Gehaltssteigerungen in den zwei Jahren von 2009 nach 2011 wirklich so waren, wie es die genannten Indexwerte suggerieren: plus 17,0% (E5), plus 6,5% (E8), plus 19,8% (E12), plus 7,7% (E14).

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:04Das, worüber Du schreibst, sind tatsächlich schwierige Fragen, auf die es ggf. bald ankommen dürfte - und es ist m.E. nicht ausgeschlossen, dass Du am Ende Recht behalten solltest, was aber nicht heißt, dass es am Ende so kommen wird. Auch hier gilt also: begründen, begründen, begründen.

Swen, vielen Dank für deine Ausführungen. Ich sehe es so wie du...im Klageverfahren muss man begründen, begründen begründen.

Meine Aussage bezog sich ausschließlich auf das Reparaturgesetz (Besoldung 2021-2025), nicht auf die zukünftige Besoldung. Aus meiner Sicht wird der Bund nicht ohne Not über das hinausgehen, wozu er (aus seiner Sicht) gezwungen ist (also was im Berliner Beschluss steht). Es wird daher sehr wahrscheinlich nur Nachzahlungen bis A11, ggf. A12 geben.

Alle die damit nicht einverstanden sind, müssen klagen. Und wie du immer so schön sagst: dann muss man begründen, begründen, begründen...das kann man nicht oft genug wiederholen.

Im Übrigen wird das BMI-Rundschreiben - spätestens mit dem Reparaturgesetz - seine Gültigkeit verloren haben, so denke ich. Wohl dem der einen gültigen Rechtsbehelf eingelegt hat. 

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Gestern um 18:36Swen, vielen Dank für deine Ausführungen. Ich sehe es so wie du...im Klageverfahren muss man begründen, begründen begründen.

Dies ist einer der Punkte, die ich am meisten "bemängele" am aktuellen Schutz des Beamten.

Woher soll der normal gebildete und ausgebildete Beamte wissen, dass er nicht amtsangemessen alimentiert wird, wenn der Gesetzgeber ihm vorspiegelt, dass es so wäre und gefühlt Hunderte von Juristen über alle Instanzen sich nicht einig werden, was und wie eine amtsangemessene Alimentation nun genau ist.

Die Juristerei hier ist doch kein Selbstzweck, sondern soll den Beamten als Menschen schützen.

Aus meiner Sicht bliebe nur, dass jährlich die Beamtenbesoldung durch einen Senat des BVerfG kurzfristig auf Übereinstimmung mit den Normen des Grundgesetzes geprüft wird und sollte dies negiert werden, dem Besoldungsgesetzgeber direkt eine kurze Frist zur Behebung gesetzt wird, nach deren Ablauf direkt Verzugszinsen einklagbar sind.

Das ganze so lange, bis der Dienstherr sich mal wieder daran erinnert, dass ein Teil seiner "Treue gegenüber dem Beamten" in der Einhaltung der entsprechend geltenden Gesetze besteht.

xap

Zitat von: Knecht in Gestern um 17:11Da können wir uns ja auf viele weitere Jahre voller merkwürdiger Überprüfungen und ohne mehr Geld freuen. Was ein Spaß diese Juristerei doch ist!

Auf den Punkt. Danke.

xap

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 16:37Na ich bin gespannt was mit deinem Widerspruch passiert, nachdem das BVerfG zB sagt, die Besoldung A12 (Bund) aufwärts war mit dem Grundgesetz vereinbar.  ;D

Hier muss ich mich entschuldigen, da ich mich verlesen hatte. Natürlich ist der Rechtsweg dann erstmal erschöpft. Aber das das BVerfG das feststellen wird, müssen wir erst noch sehen. Aber immerhin kann man es feststellen lassen. Im Gegensatz zu allen Kollegen die sich entspannt zurückgehalten haben, da sie meinten sich auf den Wisch aus dem BMI verlassen zu können und mittels Reparatur ggf nicht bedacht werden. Aber sei es drum - wie gesagt Entschuldigung.

GoodBye

Wenn ein Reparaturgesetz die Abstände einebnet, könnte man unabhängig von den Grundsätzen des Berufsbeamtentums ja auch an eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes denken. Wenn A11 nach der Neuregelung gleich A14 ist, behandle ich etwas, was bereits nach der Ämterbewertung im Wesentlichen ungleich ist, gleich.

matthew1312

Zitat von: Maximus in Gestern um 18:36Swen, vielen Dank für deine Ausführungen. Ich sehe es so wie du...im Klageverfahren muss man begründen, begründen begründen.

Meine Aussage bezog sich ausschließlich auf das Reparaturgesetz (Besoldung 2021-2025), nicht auf die zukünftige Besoldung. Aus meiner Sicht wird der Bund nicht ohne Not über das hinausgehen, wozu er (aus seiner Sicht) gezwungen ist (also was im Berliner Beschluss steht). Es wird daher sehr wahrscheinlich nur Nachzahlungen bis A11, ggf. A12 geben.

Alle die damit nicht einverstanden sind, müssen klagen. Und wie du immer so schön sagst: dann muss man begründen, begründen, begründen...das kann man nicht oft genug wiederholen.

Im Übrigen wird das BMI-Rundschreiben - spätestens mit dem Reparaturgesetz - seine Gültigkeit verloren haben, so denke ich. Wohl dem der einen gültigen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Bin ich auf der Ignorierliste? Hallo?

Karlsruhe hat bei Berlin, A14, nur den Zeitraum entschieden, in dem es einen Binnenabstand von A13 zu A14 gab.

Dieser Binnenabstand wurde mit der Hauptstadtzulage komplett eingeebnet. 150 Euro brutto bis A13. Ab A14 nicht mehr.

Woher kommt die Annahme, das Bundesverfassungsgericht würde so etwas durchgehen lassen?

Ich lese hier viel Meinung und wenig Eingehen auf die Sach- und Rechtslage im Land Berlin, über dessen Besoldung das Bundesverfassungsgericht im September seine Entscheidung gefällt hat.

Verwaltungsgedöns