Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 00:02Dir ist schon klar, dass hier außer dir keiner eine fruchtlose Fortführung der von dir initiierten und immer wieder von vor begonnenen Diskussion wünscht? Denn das Ergebnis ist letztlich dasselbe wie seinerzeit mit WasDennNun, der ebenfalls nur über seine eigenen Ideen, nicht aber über die sachlich heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesprochen hat, was dann ebenfalls zu einem entsprechend zähen Kaugummi geführt hat. Wie gesagt, du betrachtest, seitdem du dich diesbezüglich zu Wort gemeldet hast, nicht den Gegenstand einer "Spitzausrechnung", betrachtest also nicht, worum es geht, weil du weiterhin nicht die heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrachtest, sondern über etwas sprichst, was sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erhärten lässt.

Fang vielleicht einfach irgendwann mal an, zu lesen, worum es geht, und bestimme dann hinreichend den Gegenstand einer "Spitzausrechnung", oder lass das sein und fang nicht immer wieder mit derselben Leier an. Denn das führt zu nix, außer dass es die Leute nervt und zugleich keinen Erkenntnisfortschritt mit sich bringt.

Das ist hier wie ein typischer Vater-Sohn-Konflikt. Der eine kämpft um Anerkennung, der andere möchte ihm diese partout nicht geben. Wie lange soll dieser Konflikt hier noch ausgetragen werden?

Meine Empfehlung:

@BVerfGBeliever: Halte dir einfach die Ohren zu, wenn Swen von der "Spitzausrechnung" spricht. Bei diesem Thema kommt ihr nicht zusammen. Deshalb musst du auch nicht über jedes Stöckchen springen, das Swen zum Thema "Spitzausrechnung" hinhält. Die Genugtuung, dass Swen offen sagt, dass er einen Fehler bei der Methode der Spitzausrechnung/Schwan-Methode gemacht hat (ich kann das nicht bewerten, mich haben aber die Aussagen von Durgi überzeugt), wirst du hier im Forum nicht bekommen. Also lass es. Hier hilft nur Gelassenheit.

@Swen: Aus meiner Sicht solltest du konsequent sein.
     
Variante A:
gar nicht auf die Beiträge von BVerfBeliever eingehen

Variante B:
auf den Beitrag von BVerfBeliever eingehen, dann solltest du aber auch die konkreten Fragen beantworten und nicht "ausweichen". Sonst hat man den Eindruck, du willst die konkrete Frage nicht beantworten, nur weil BVerfBeliever bei einem Punkt richtig liegen könnte (z.B. Berechnung/Vergleich der ersten 3 Parameter von 2020 - 2025, Bundesbeamte).

Wenn dieses Forum Live und in Farbe zusammentreffen würde (beim Grillen und einem schönen Bier) wäre alles viel entspannter.
 



Dogmatikus hat gestern alles gesagt, was sachlich zu sagen ist, Maximus, nämlich: "häufig ergeben sich auch noch nachträglich Erkenntnisse, wenn man Ideen mehrfach in sich bewegt".

Wir sind jetzt hier nach recht großem Aufwand immerhin schon einmal zu dem - auf's Ganze gesehen - recht geringen Ergebnis gekommen (Aufwand und Ertrag stehen also in keinem Verhältnis), dass hier anders als noch vor ein paar Wochen Einigkeit darin herrscht, dass sich mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aktuell wiederkehrend keiner der ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung als erfüllt zeigen wird. Das ist immerhin schon einmal ein Fortschritt gegenüber den Sichtweisen von vor rund vier Wochen. Entsprechend kommt BverfGBeliever zu dem Ergebnis seines Beitrags 5029.

Sobald das der Fall ist - sobald in der Fortschreibungsprüfung keiner der drei ersten Parameter erfüllt ist -, kann auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nur noch maximal der vierte Parameter mittelbar oder unmittelbar erfüllt sein. Für diesen Fall - ein einziger erfüllter Parameter - gilt, was der Senat in der Rn. 97 der aktuellen Entscheidung ausführt:

"Bei genau einem erfüllten Parameter sind im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle – neben den Ergebnissen der ersten Prüfungsstufe – insbesondere die vom Gesetzgeber jeweils für maßgeblich befundenen weiteren alimentationsrelevanten Kriterien in Betracht zu ziehen, ferner solche, deren Relevanz für die Beurteilung der Amtsangemessenheit sich nach den konkreten Umständen aufdrängt. Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt." (Hervorhebungen durch mich)

Im Fall von nur einem verletzten Parameter sieht sich die Fachgerichtsbarkeit also an eine strenge Evidenzkontrolle gebunden. Denn das wird in der Hervorhebung des Zitats ausgeführt; dem kann sich nun kein Fachgericht entziehen. Eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen, ist ihnen untersagt, sobald nur ein Parameter der ersten Prüfungsstufe in der Fortschreibungsprüfung erfüllt ist.

Dabei stellt sich in den 16 Länderrechtskreise, die Martin Stuttmann aktuell betrachtet, die Sachlage im Rahmen der Vorabprüfung hinsichtlich der untersten verfassungsmäßigen Besoldung materiell-rechtlich zunächst einmal wie folgt dar (vgl. in seinem aktuellen Beitrag die S. 11):

Unterste verfassungsmäßige Besoldung:

BW A 10/2
BY A 10/5
BE A 10/4
BB A 10/3
HB A 8/2
HH A 10/4
HE A 10/3
MV A 8/6
NI A 10/5
NW A 10/4
RP A 10/5
SL A 10/3
SN A 8/4
ST A 8/2
SH A 10/4
TH A 6/4

Dieses Ergebnis der Vorabprüfung hat folglich über das Abstandsgebot eine mittelbare Ausstrahlungswirkung auf die Fortschreibungsprüfung, ist hier aber - auch das ist hier im Forum bislang nicht betrachtet worden - noch einmal differenzierter zu betrachten, da wir hier zwei unterschiedliche Prüfsystematiken vorliegen haben (wie gesagt, auch hierzu ist an dieser Stelle bislang nichts gesagt worden):

Denn der Senat weist die Fachgerichtsbarkeit im Rahmen der Fortschreibungsprüfung an, jene Endstufenbesoldung zu bemessen, die sich in einer Besoldungsgruppe als evident unzureichend zeigt (vgl. die Rn. 116 f. der aktuellen Entscheidung). Damit aber stellt sich für die Auflistung Martin Stuttmanns die indizielle Sachlage der Fortschreibungsprüfung erheblich anders dar. Denn wenn sich bspw. in BW die Besoldung der erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 als materiell-rechtlich unmittelbar verletzt zeigt (das zeigt die Vorabprüfung), dürfte sich ggf. gerade noch die unterste Besoldungsgruppe A 7 in ihrer Endstufe im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs der Fortschreibungsprüfung als mittelbar indiziell erfüllt zeigen (vgl. die aktuelle Besoldungstabelle unter: https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw?id=beamte-bawue-2025&matrix=1).

Damit aber ist im Rahmen einer strengen Evidenzkontrolle, die wie gezeigt durchzuführen ist, wenn in der Vorabprüfung keine verletzte Mindestbesoldung für die zu prüfende Besoldungsgruppe festzustellen und nur ein Parameter erfüllt ist, die Rn. 155 von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu beachten:

"Das Gewicht dieser Parametererfüllung wird allerdings schon dadurch abgeschwächt, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nicht bereits in den jeweils unmittelbar angrenzenden Besoldungsgruppen die Anforderungen der Mindestbesoldung verfehlt werden, sondern mit A 12 und A 13 (mindestens) zwei Besoldungsgruppen ohne derartigen Verstoß dazwischen liegen."

Denn hier führt der Senat aus - daran sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit gebunden -, dass allein der mittelbar erfüllte vierte Parameter nicht ausreicht, um die Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung evident zu erhärten. In BW liegen zwischen der Besoldungsgruppe A 7 und der ersten materiell-rechtlich nicht unmittelbar verletzten Besoldungsgruppe A 10/2 ebenfalls zwei Besoldungsgruppen.

Die strenge Evidenzprüfung, an die sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit nun noch einmal explizit dazu aufgerufen gebunden sieht, sobald nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung erfüllt ist, sollte dabei neben anderem ebenfalls im Rahmen dessen zu betrachten sein, was der Senat in der Rn. 36 ausführt, nämlich dass die hohe Zahl an anhängigen Widerspruchs- und Gerichtsverfahren "das Potenzial [birgt], die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen".

Da also aktuell wiederkehrend davon ausgegangen werden muss, dass im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig maximal keiner der ersten drei, sondern regelmäßig nur ein Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt sein wird - das mittelbar oder unmittelbar verletzte Abstandsgebot -, wird sich die Zahl an Richtervorlagen - davon ist auszugehen - zukünftig hinsichtlich all jener Besoldungsgruppen, die sich hinsichtlich des Mindestabstandsgebots als nicht unmittelbar verletzt zeigen, ggf. deutlich reduzieren, wenn es nicht gelingt, sachlich - also im Rahmen des Verfassungsrechts - Problematiken in Gerichtsverfahren einzuführen, die sich hinreichend als solche begründen lassen.

Deshalb führe ich hier aus, was ich hier seit vier Wochen ausführe, ohne dass ich diese Tätigkeit als überaus erquickend empfinde. Denn es wird an den heutigen Klägern liegen, sich in der Klage hinreichende Beinfreiheit zu verschaffen, was nur im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts geht. Wer sich von den zwischen 2008 und 2020 zu 95 % in Berlin verletzten Besoldungsgruppen blenden lässt, wird alsbald ggf. hart in der Realität aufschlagen. Denn der Senat hat im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes das Problem verfassungsrechtlich nachvollziehbar den Gesetzgebern zurückgegeben (ein unmittelbar verletztes Mindestabstandsgebot führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm, diese gilt es dann neuzufassen); es hat dafür aber (in offensichtlicher Abwägung) den Rahmen so geschaffen, dass es für Kläger in Besoldungsgruppen, die sich nicht als unmittelbar verletzt zeigen, aktuell sehr schwierig sein könnte, mit ihrer Klage im Ausgangsverfahren überhaupt im Rahmen einer Vorlage bis nach Karlsruhe zu gelangen. Auch in diesem Sinne sollte sich das interpretieren lassen, was ich oben zitiert habe. Verfassungsrechtlich ist das völlig in Ordnung, da es in nachvollziehbarer Weise dem effektiven Rechtsschutz dient (der Senat kann weiterhin nicht als Ersatzbesoldungsgesetzgeber fungieren).

Politisch ist das aber - wie wir alle wissen - entsprechend ausnutzbar, indem alsbald die ggf. niedergeschlagenen Klagen von Beamten, die in nicht unmittelbar verletzten Besoldungsgruppen besoldet werden, von den Dienstherrn genutzt werden, um den Eindruck zu suggerieren, dass die gewaltigen systematischen Probleme im Besoldungsrecht tatsächlich gar nicht gegeben seien.

Der langen Rede kurzer Sinn: Es muss m.E. im Sinne der Interesse von Klägern, die weit überwiegend identisch sind mit den Interessen weiterer Beamter, darum gehen, sie instand zu setzen, sich gegen das zur Wehr zu setzen, was ihnen alsbald vom Dienstherrn kredenz werden wird. Das ist der Grund, wieso ich hier so hartnäckig bin. Denn es lässt sich nun einmal mindestens der Nachweis führen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angewandt werden darf, weil sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht. Damit aber stellt sich die Frage nach Alternativen. Weder das eine noch das andere kann mit reinen Behauptungen und Spekulationen erreicht werden, weshalb ich in den letzten Wochen darauf bestanden habe, dass eine präzise Begründung erfolgt, und weshalb ich irgendwann BVerfGBeliever habe im Regen stehenlassen, indem ich ihn Lesern regelmäßig zeigen lassen, dass er nicht den Gegenstand bestimmen kann, von dem er nur glaubt, dass er über ihn spricht. Dieses mein Verhalten kann man als moralisch verwerflich und darüber hinaus als blasiert oder arrogant und insbesondere nervig empfinden, was ich allesamt wie mehr mehrfach betont nachvollziehen kann - denn genauso muss mein Verhalten im Einzelnen wirken.

Aber auf die privaten Befindlichkeiten, auf die ich weiterhin vom Ton her nach meinem Empfinden deutlich Rücksicht nehme, kann ich dabei allerdings sachlich keine Rücksicht nehmen. Ich kann's leider nicht ändern; denn dazu steht hier deutlich zu viel auf dem Spiel, was hier in den letzten Wochen - wenn ich es richtig wahrnehme - eine größere werdende Zahl an Schreibenden ebenfalls so sieht. Bleibt die Zahl zu klein, wird's ggf. kein gutes Ende nehmen - was im Umkehrschluss bedeutet, dass nicht auch dann, wenn die Zahl erheblich größer werden sollte, es dennoch kein gutes Ende nehmen könnte. Denn die Sachlage ist nach meinem Empfinden durch die aktuelle Entscheidung eher komplexer als zuvor geworden.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: clarion in Gestern um 08:31@Alexander79, Randnr 92 im aktuellen BVerfG Beschluss enthält die Warnung des BVerfG es mit den Zuschlägen nicht zu übertreiben.

"Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht. Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>)."

Dogmatikus

Ich kann nicht umhin, beim morgendlichen Sonntagsfrühstück etwas zu schmunzeln.

Da wird man von einem Terrier am Hosenbein gepackt, weil man es wagt, noch einmal über die Zusammensetzung der Besoldung aus Grundbesoldung und Zuschläge zu sprechen sowie klarzustellen, dass nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung der ledige A3 oben links in der Tabelle verfassungsgemäß weniger Besoldung erhalten kann als 1,84 MÄE.

Nur um dann wenige Stunden später mehrere Seiten über das selbe Thema zu lesen.

Ich sage nur so viel: Das grenzenlose Zitieren der Beschlüsse ersetzt nicht die juristische Erarbeitung der dort enthaltenen Aussagen. Dass die Zuschläge "gewissen Grenzen" unterliegen, ist ja nun wirklich keine neue Erkenntnis. Gleichwohl ist es so, dass diese Grenze (sprich: welchen konkreten Anteil dürfen Zuschläge an der Gesamtbesldung ausmachen?) eben noch nicht konkret definiert wurde.

Da der Dienstherr sicherlich hier versuchen wird, irgendwelche Einsparpotenziale zu erkennen, sollten wir uns hier keine Denkverbote auferlegen und aufgeworfene Ideen nicht einfach mit Zitaten zu begraben versuchen, die weniger Aussage haben, als man eventuell denkt.


DrStrange

Wenn denn alles so kompliziert ist und nur durch akkurate Technik am juristischen Hochreck lösbar ist, hat der "normale" Beamte doch Null Chance ohne tief geschulten Rechtsbeistand hat.

Warum sagt denn das BVerfG nicht: Berlin hat Zeit bis 3/2027, dann legt Berlin das Gesetz vor und BVerfG pürft, ob es genügt oder nicht?

Dieser aktuelle Zustand ist doch völlige Verschwendung von Zeit und Nerven. Ganz zu schweigen vom verursachten Schaden im Rechtsverständnis der Betroffenen.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:06Ich kann nicht umhin, beim morgendlichen Sonntagsfrühstück etwas zu schmunzeln.

Da wird man von einem Terrier am Hosenbein gepackt, weil man es wagt, noch einmal über die Zusammensetzung der Besoldung aus Grundbesoldung und Zuschläge zu sprechen sowie klarzustellen, dass nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung der ledige A3 oben links in der Tabelle verfassungsgemäß weniger Besoldung erhalten kann als 1,84 MÄE.

Nur um dann wenige Stunden später mehrere Seiten über das selbe Thema zu lesen.

Ich sage nur so viel: Das grenzenlose Zitieren der Beschlüsse ersetzt nicht die juristische Erarbeitung der dort enthaltenen Aussagen. Dass die Zuschläge "gewissen Grenzen" unterliegen, ist ja nun wirklich keine neue Erkenntnis. Gleichwohl ist es so, dass diese Grenze (sprich: welchen konkreten Anteil dürfen Zuschläge an der Gesamtbesldung ausmachen?) eben noch nicht konkret definiert wurde.

Da der Dienstherr sicherlich hier versuchen wird, irgendwelche Einsparpotenziale zu erkennen, sollten wir uns hier keine Denkverbote auferlegen und aufgeworfene Ideen nicht einfach mit Zitaten zu begraben versuchen, die weniger Aussage haben, als man eventuell denkt.


,,Es wurde noch nicht definiert." Erzähl was neues.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: DrStrange in Gestern um 11:08Wenn denn alles so kompliziert ist und nur durch akkurate Technik am juristischen Hochreck lösbar ist, hat der "normale" Beamte doch Null Chance ohne tief geschulten Rechtsbeistand hat.

Warum sagt denn das BVerfG nicht: Berlin hat Zeit bis 3/2027, dann legt Berlin das Gesetz vor und BVerfG pürft, ob es genügt oder nicht?

Dieser aktuelle Zustand ist doch völlige Verschwendung von Zeit und Nerven. Ganz zu schweigen vom verursachten Schaden im Rechtsverständnis der Betroffenen.


Stimme zu. Wenn sich hier Laien, die sich für Experten halten, mit tatsächlichen Juristen (sofern man das in der Anonymität als wahrhaftig unterstellen mag) zu Detailfragen im juristischen kampfgraben herumstreiten ist der effektive Rechtsschutz für den Beamten von eD bis einschließlich gD und wie wir hier schon an mehreren Beispielen gesehen haben nichtmal im hD gegeben sein dürfte. Ist es also a) leicht zu berechnen und nachzuvollziehen oder ist es b) eben das nicht weil hier bedeutungsschwanger über Gegenstände, pflichtenhefte und spitzausrechnungen fabuliert wird ohne Ziel Sinn und Verstand? Oder ist es c) das absolute Versagen eines höchsten Gerichts?

xap

Spannend, man öffnet am sonntäglichen Frühstückstisch die übliche Glosse und es scheint etwas im Busch, wenn das auf dem Bild gezeigte Thema die ersten 4 Artikel des Mediums adressieren:


Dogmatikus

#5107
Mir ist gestern zu dem Themenkomplex "höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen" nach Stuttmann im Zusammenspiel mit der Fortschreibungsprüfung noch das ein oder andere durch den Kopf gegangen.

Man tut grundsätzlich gut daran, sich bei der Erschließung von Urteilen und Beschlüssen eng an Wortlaut und Systematik zu halten. Gleichwohl ergibt sich häufig aus dem Zusammenhang von Entscheidungen ein wenig fassbarer "Geist", der sozusagen den Telos der Entscheidungen darstellt.

Dies vorausgeschickt:
  • Aus dem 2025er Beschluss ergibt sich aus der Fortschreibungsprüfung ein Vergleich der obersten Besoldungsgruppe in der letzten Erfahrungsstufe ohne Gewährung von Zuschlägen.
  • Nach Stuttmann müssen Familienzuschläge mit steigender Besoldungsgruppe höher ausfallen.

Der Aufsatz hat mich inhaltlich überzeugt. Fraglich ist jedoch in tatsächlicher Hinsicht, was dies für eine (weitere) Folge nach sich zöge:

Würde man die beiden Konzepte ohne praktische Konkordanz zusammenbringen, würde das am Beispiel von A16 mMn (vielleicht verstehe ich es aber auch grundlegend falsch) dazu führen, dass
  • die Grundbesoldung A16 erheblich steigen muss und
  • sich die Familienzuschläge über die Besoldungsgruppen nach oben erhöhen müssten.

Das würde nach meinem derzeitigen Verständnis im Ergebnis dazu führen, dass höhere Besoldungsgruppen - entgegen der bisherigen Versuche des Gesetzgebers, diese eher von Erhöhungen weitestgehend ausnehmen zu wollen - sogar doppelt profitieren würden.

Ich war mir zumindest gestern nicht sicher, ob ich diesen "Geist" in der Rechtsprechung des BVerfG zumindest in dieser Konsequenz wiederfinde. Jetzt wird es etwas technisch: Tatsächlich war meine erster Gedanke, dass das BVerfG bei einer etwaigen Entscheidung hierüber befinden könnte, dass der absolut gewährte Betrag des Familienzuschlags zwar identisch für A3-A16 ist, dies jedoch unproblematisch ist, da sich bereits in der Grundbesoldung eine gewisse Familienkomponente befindet. Da diese aufgrund der Fortschreibungsprüfung ebenfalls schon angestiegen ist, könnte sich daraus ergeben, dass ein Anstieg der Zuschlagskomponente über die Besoldungsgruppen nicht weiter notwendig ist. Das würde dazu passen, dass die Stuttmann'schen These sich bisher nie auch nur in einem obiter dictum widergefunden hätte.

Nachdem ich das Thema heute morgen nochmal in mir bewegt habe, bin ich gedanklich aber immer wieder darüber gestolpert, dass das BVerfG ausdrücklich für die Tabellen R, B und W einen Vergleich mit der Privatwirtschaft eröffnet hat.

Für diese Eröffnung gibt es nach meinem Verständnis vor allem einen schlagenden Grund: Das BVerfG geht davon aus, dass sich der Verdienst in diesen Tabellen (bei denen es sich eben im Vergleich zu A3-A12 um "höhere Besoldungsgruppen" handelt, die auch Stuttmann in den Blick nimmt) deutlich nach oben orientieren können muss.
Sprich: Wie rechtfertigt man es, dass bspw. ein aus der Bestenauslese rekrutierter, promovierter Jurist mit Doppel-Prädikat ca. ½ bis ⅓ dessen erhält, was vergleichbare Absolventen in der Wirtschaft verdienen?

Mittlerweile könnte ich mir daher beides vorstellen:

  • Höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen sind nicht nötig, da die im der Grundbesoldung erhaltene Familienkomponente ebenfalls bereits gestiegen ist.
  • Höhere Familienzuschläge sind ein geeigneter Weg für den Dienstherren, einerseits der Fortschreibungsprüfung, aber andererseits auch den Suttmann'schen Überlegungen und dem Vergleich mit der Privatwirtschaft zu begegnen, gleichzeitig aber Einsparpotenziale mitzunehmen (nicht jeder Beamte in Tabelle R, W und B ist verheiratet und hat mehrere Kinder, diese fallen zumindest irgendwann aus dem Zuschlag raus, keine Versorgungswirksamkeit)

Wie seht ihr das?

Atzinator

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:25Unterste verfassungsmäßige Besoldung:

BW A 10/2
BY A 10/5
BE A 10/4
BB A 10/3
HB A 8/2
HH A 10/4
HE A 10/3
MV A 8/6
NI A 10/5
NW A 10/4
RP A 10/5
SL A 10/3
SN A 8/4
ST A 8/2
SH A 10/4
TH A 6/4

Hallo Swen,

mir liegt der Beitrag von Herr Stuttmann leider nicht vor, aber wie ergibt sich in Thüringen eine A6/4 als verfassungskonform?

MÄE 2024 1.993€
= 3.667€ Prekaritätsschwelle (*1,84)
- 500 KG
+ 650 PKV
= 3.817€ Netto-Mindestbesoldung

A6/4 mit 2 Kindern (zur Vereinfachung mal die Werte zum 31.12.2024, bitte nicht über die unterjährige Besoldungserhöhung diskutieren ;D )
2.807€ Grundbesoldung
979€ 2x Kind + verheiratet
97€ allgemeine Zulage
= netto Stkl. 3 3.541€
= netto Stkl. 1 3.164€

Da fehlen bei mir noch fast 300€? A6/9 würde mit 3.811€ sehr nahe kommen, ansonsten dann A7/7 bzw. A9/4 oder A10/3.

Wo ist mein Fehler?
Gerne auch die anderen 8)




Dogmatikus

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Gestern um 11:10,,Es wurde noch nicht definiert." Erzähl was neues.


Das tue ich, lies mal meinen letzten Beitrag.
Ansonsten kann ich diesen Imperativ nur an dich zurückspiegeln.

Zudem muss ich mal ganz idiomatisch sagen: Ich fühle mich ein wenig wie die deutsche Eiche. Als was du dich in diesem Bild wiederfinden möchtest, bleibt dir (und den Mitforisten) überlassen.

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:38Das tue ich, lies mal meinen letzten Beitrag.
Ansonsten kann ich diesen Imperativ nur an dich zurückspiegeln.

Ansonsten muss ich mal ganz idiomatisch sagen: Ich fühle mich ein wenig wie die deutsche Eiche. Als was du dich in diesem Bild wiederfinden möchtest, bleibt dir (und den Mitforisten) überlassen.

Zeitliche Zusammenhänge sind nicht so deins? Anders lässt sich deine Antwort nicht erklären.

Dogmatikus

Zitat von: DrStrange in Gestern um 11:08Wenn denn alles so kompliziert ist und nur durch akkurate Technik am juristischen Hochreck lösbar ist, hat der "normale" Beamte doch Null Chance ohne tief geschulten Rechtsbeistand hat.

Warum sagt denn das BVerfG nicht: Berlin hat Zeit bis 3/2027, dann legt Berlin das Gesetz vor und BVerfG pürft, ob es genügt oder nicht?

Dieser aktuelle Zustand ist doch völlige Verschwendung von Zeit und Nerven. Ganz zu schweigen vom verursachten Schaden im Rechtsverständnis der Betroffenen.


Das wäre zwar wünschenswert. Das BVerfG ist jedoch keine Instanz, die von sich aus fordern kann, Gesetze zur Prüfung vorgelegt zu bekommen. Es muss angerufen werden.

Jeder, der in der Oberstufe in Politik aufgepasst hat, kann jetzt mal überlegen, welches Organ die Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes vor deren Unterzeichnung zu prüfen hat. Vielleicht machen einige Behörden Anfang 2027 mal einen Ausflug zu einem gewissen Schloss im Tiergarten. Vielleicht gibt es dort einen Kummerkasten, wo man Bedenken einwerfen kann...  :)

lotsch

Zitat von: Atzinator in Gestern um 11:37Hallo Swen,

mir liegt der Beitrag von Herr Stuttmann leider nicht vor, aber wie ergibt sich in Thüringen eine A6/4 als verfassungskonform?

MÄE 2024 1.993€
= 3.667€ Prekaritätsschwelle (*1,84)
- 500 KG
+ 650 PKV
= 3.817€ Netto-Mindestbesoldung

A6/4 mit 2 Kindern (zur Vereinfachung mal die Werte zum 31.12.2024, bitte nicht über die unterjährige Besoldungserhöhung diskutieren ;D )
2.807€ Grundbesoldung
979€ 2x Kind + verheiratet
97€ allgemeine Zulage
= netto Stkl. 3 3.541€
= netto Stkl. 1 3.164€

Da fehlen bei mir noch fast 300€? A6/9 würde mit 3.811€ sehr nahe kommen, ansonsten dann A7/7 bzw. A9/4 oder A10/3.

Wo ist mein Fehler?
Gerne auch die anderen 8)





Hallo Swen,
hat Stuttmann bei Bayern mit fiktivem Partnereinkommen gerechnet, oder ohne?

BVerfGBeliever

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 11:36Mir ist gestern zu dem Themenkomplex "höhere Familienzuschläge für höhere Besoldungsgruppen" nach Stuttmann im Zusammenspiel mit der Fortschreibungsprüfung noch das ein oder andere durch den Kopf gegangen. [...]
Hallo Dogmatikus, das sind sehr interessante und nachvollziehbare Gedanken.

Und nur noch mal als kurze Nachfrage: In einem Halbsatz in Rn. 78 ist ja konkret von "strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln" die Rede. In deinen Augen können aber bei der Betrachtung des Abstandsgebots (Rn. 90 verweist ja explizit auf Rn. 78) trotz dieses Halbsatzes auch Familienzuschläge einbezogen werden?

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 00:02@BVerfGBeliever: Halte dir einfach die Ohren zu, wenn Swen von der "Spitzausrechnung" spricht. Bei diesem Thema kommt ihr nicht zusammen. Deshalb musst du auch nicht über jedes Stöckchen springen, das Swen zum Thema "Spitzausrechnung" hinhält. Die Genugtuung, dass Swen offen sagt, dass er einen Fehler bei der Methode der Spitzausrechnung/Schwan-Methode gemacht hat (ich kann das nicht bewerten, mich haben aber die Aussagen von Durgi überzeugt), wirst du hier im Forum nicht bekommen. Also lass es. Hier hilft nur Gelassenheit.
Hallo Maximus, die Tatsache, dass Swen seine diversen mathematisch/statistisch/rechnerischen Fehler (neben seiner Spitzausrechnung gibt es weitere Punkte, z.B. Stichwort Ketten-Indizes) nicht zugeben will oder kann, habe ich längst abgehakt. Gestern ging es mir hingegen lediglich darum, dass ich mir im Anschluss an meine konkrete Ermittlung der drei Prüfparameter nicht von ihm sagen lassen muss, ich hätte angeblich einen "falschen Gegenstand" bemessen.


Ansonsten hier drei kurze Anmerkungen zu Swens heutigen Ausführungen:

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:25Wir sind jetzt hier nach recht großem Aufwand immerhin schon einmal zu dem - auf's Ganze gesehen - recht geringen Ergebnis gekommen (Aufwand und Ertrag stehen also in keinem Verhältnis), dass hier anders als noch vor ein paar Wochen Einigkeit darin herrscht, dass sich mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aktuell wiederkehrend keiner der ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung als erfüllt zeigen wird. Das ist immerhin schon einmal ein Fortschritt gegenüber den Sichtweisen von vor rund vier Wochen.
Nope. Das genannte "geringe Ergebnis" war hier vor vier Wochen bereits genau so bekannt, wie es übrigens auch schon vier Tage nach Veröffentlichung des Urteils war.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:25Denn es wird an den heutigen Klägern liegen, sich in der Klage hinreichende Beinfreiheit zu verschaffen [...]
Richtig. Daher habe ich beispielsweise mehrfach darauf hingewiesen, dass mit dem Vollzeitlohnindex (ein offizieller Index des Statistischen Bundesamts, der laut BGH-Rechtsprechung explizit zur Abbildung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" herangezogen wird) gegebenenfalls eine Alternative zum Nominallohnindex existiert, die im gestrigen Beispiel (Bund, A12-A16, 2020-2025) in ALLEN Fällen immer ein zusätzliches Fähnchen geliefert hätte.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:25Denn es lässt sich nun einmal mindestens der Nachweis führen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angewandt werden darf, weil sie im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht.
Nope. Wie in aller Welt kommst du zu dieser Aussage? Wenn du Recht hättest, hätte das BVerfG in seinem eigenen Urteil vom 17. September 2025 eine Methodik angewandt, die es jedoch eigentlich gar nicht hätte anwenden dürfen, weil diese Methodik im Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung gestanden hätte. Bezüglich der Absurdität dieser Behauptung erübrigt sich aus meiner Sicht jeglicher weiterer Kommentar..