Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in 31.01.2026 13:37Wie gesagt, die von dir vorgenommene Bemessung bemisst nicht den Gegenstand, den eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu bemessen hat. Bevor du eine "Spitzausrechnung" vornimmst, solltest du zunächst einmal den Gegenstand hinreichend bestimmen.

Zugleich hat Dogmatikus in seinem von dir betrachteten Beitrag Recht (vgl. deinen Beitrag 5037). Denn die Rn. 90 sagt nicht automatisch das aus, was du aus ihr schließt; sie ist vielmehr von der typischen Systematik des Senats geprägt, wenn er dort ausführt:

"Die Berechnung der Besoldungshöhe erfolgt wie bei der Erstellung des Besoldungsindex. Somit ist nicht allein die Höhe der Grundgehaltssätze maßgeblich."

Entsprechend gilt es auch hier zu differenzieren, nämlich je nachdem, welchen Gegenstand man im Rahmen einer systeminternen Prüfung betrachtet. Denn mit seiner zitierten Ausführung stellt der Senat zunächst einmal nur klar, dass es anders als bislang in der systeminternen Prüfung nicht mehr ausreicht, die Höhe der Grundgehaltssätze heranzuziehen, wie das bislang so regelmäßig anhand von Endstufengehältern vollzogen worden ist (vgl. bspw. nur BVerfGE 140, 240, 309, Rn. 151). Vielmehr hat nun im systeminternen Besoldungsvergleich die Berechnung der Besoldungshöhe wie bei der Erstellung des Besoldungsindex zu erfolgen. Damit wird ein Bezug zur Rn. 78 hergestellt, die insbesondere festhält, dass es für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung auf ihre Gesamthöhe ankommt. Entsprechend ist nun also - je nachdem, welche Gruppe von Besoldungsempfänger in den Blick zu nehmen ist und welche gesetzliche Regelung angegriffen werden soll, welcher Gegenstand also betrachtet werden soll - die jeweilige Gesamthöhe der Besoldung in den Blick zu nehmen, um zu beurteilen, ob die Besoldung amtsangemessen ist. Diese Differenzierung bleibt als grundlegend vorauszusetzen, sobald es darum geht, eine Klage begründen zu wollen.

Sobald es nun also bspw. um die Frage geht, ob die familienbezogenen Besoldungskomponenten - nicht zuletzt und gerade die aus der Betrachtung des Partnereinkommens resultierenden neuen Ergänzungszuschläge - vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben können, ist der Vergleichsgegenstand für Beamte, denen solche Ergänzungszuschläge entweder nicht oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden - offensichtlich die Besoldung derer, denen entsprechende Zuschläge gewährt werden. Denn hinsichtlich der Kinderzahl, die Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Zuschläge sind, zeigen sich jene Beamte als wesentlich Gleiche.

Im Ergebnis zeigt sich nun aber wiederkehrend in verschiedenen Rechtskreisen, dass infolge der mit Aufsteigen der Besoldungsgruppen wiederkehrend vorgenommenen Abschmelzung der Erhöhungsbeträge zwischen den Besoldungsgruppen Abstände um erheblich mehr als 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren verringert worden sind. Dabei zeigen sich in der Regel gleichfalls all jene Beamte, denen solche Zuschläge gewährt werden, als regelmäßig wesentlich Gleiche, da sie allesamt die in der weit überwiegenden Zahl der Rechtskreise so geregelte Anspruchsberechtigung erfüllen: nämlich nicht zuletzt mit einem Partner verheiratet zu sein, der über kein oder nur ein geringfügiges Einkommen verfügt.

Auf dieser Basis gilt es nun für Kläger zu zeigen, dass solcherart Regelungen nicht mit dem Abstandsgebot vereinbar sind. Auch hier wird es also - deshalb formuliert der Senat in der Rn. 90 wie gehabt ohne weitere Präzisierung - Klägern darum gehen müssen, aus der Systematik der Rechtsprechung den begründeten Nachweis zu führen, dass die gesetzliche Regelung für sie zu einer Benachteiligung führt, die sich nicht vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, weshalb sie im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG nicht geregelt werden darf, da sich als Folge einer entsprechend vorzunehmenden systeminternen Prüfung das Abstandsgebot verletzt zeigt (entsprechend hat in der Vergangenheit bspw. der tbb in Gesetzgebungsverfahren argumentiert; die Argumentation findet sich nicht minder in anhängigen Klagen, die nun mit der aktuellen Rechtsprechung gestützt werden können).

Nicht unähnlich stellt sich nun der Fall für alle jene Beamte mit bis zu zwei Kindern dar, die keinen Anspruch auf entsprechende Ergänzungszuschläge haben, für die aber ebenfalls in den letzten Jahren wiederkehrend erheblich höhere familienbezogene Besoldungskomponenten gewährt worden sind. Denn für die verheirateten Beamten mit bspw. zwei Kindern, die sich als solche als wesentlich gleich darstellen, ergibt sich ebenfalls i.d.R. eine in der Form identische Regelung, da hier in den letzten Jahren nicht die Form der kinderbezogenen Zuschläge verändert worden ist, sondern nur deren Höhe. Will man nun also prüfen, ob diese signifikant erhöhten kinderbezogenen Familienzuschläge vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können - darauf zielt Martin Stuttmann auf den Seite 12 f. seines aktuellen Beitrags ab, ohne den verfassungsrechtlichen Gegenstand weiter auszuführen, wenn er die Metapher des "Stopp-Schilds" benutzt -, ist auch hier die jeweilige Gesamthöhe all jener Beamten mit zwei Kindern zu betrachten, denen entsprechende familienbezogene Zuschläge für die ersten beiden Kinder gewährt wird, und kann also verglichen werden, ob sie sich vor dem Abstandsgebot rechtfertigen lässt: Denn auch hier gilt es hinsichtlich jener Zuschläge, dass hier wesentlich Gleiche betrachtet werden. In diesem Sinne ist es zu verstehen - seine Ausführungen stellen keine allgemeine Feststellung dar, sondern beziehen sich auf die nach 2020 signifikant angehobenen kinderbezogenen Zuschläge -, wenn er ausführt:

"Es gilt außerdem das Abstandsgebot. Das bedeutet: Der Lebenskomfort, den die Besoldung der Familie des Spitzenbeamten A 16 ermöglichen muss, liegt deutlich höher als der Lebenskomfort, den sie der Beamtenfamilie in der (aller Ehren werten) Besoldungsgruppe A 5 verschaffen muss. Damit ist [in Anbetracht der nach 2020 teilweise exorbitanten Anhebung kinderbezogener Besoldungskomponenten; ST.] offensichtlich nicht zu vereinbaren, wenn - wie vielfach - die kinderbezogenen Zuschläge für alle Besoldungsgruppen gleich hoch sind."

Damit zeigt sich auch hier: Solange eine "Nebenkomponente" der Besoldung von der Höhe sachgerecht geregelt wird - das war hinsichtlich der kinderbezogenen Besoldungskomponenten in allen Rechtskreisen bis Ende 2019 der Fall -, kann diese ob ihrer Geringfügigkeit in (weitgehend) gleicher Höhe gewährt werden. Hebt man sie von der Höhe her aber in den Rang einer "Hauptkomponente" und stellt sie damit offensichtlich nicht de jure, allerdings de facto der Grundbesoldung gleich, muss sie gleichfalls Bestand vor dem Abstandsgebot haben. Das ist aber offensichtlich heute in vielen Rechtskreisen nicht mehr der Fall. Insofern lassen sich jene Regelungen angreifen, wenn man dabei im Rahmen (nicht nur) der aktuellen Rechtsprechung seine Klage begründet.

Ergo: Unterschiedliche Gegenstände sind unterschiedliche zu begründen. Deine Aussage:

"Allerdings hat das BVerfG in Rn. 78 klargestellt, dass für den Besoldungsindex ausschließlich das Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, die allen Beamten unterschiedslos gewährt werden, relevant sind. Jegliche Familienzuschläge spielen also explizit keine Rolle"

ist in ihrem allgemeinen Charakter nicht haltbar, gilt es also zu differenzieren, da auch hier jeweils der Gegenstand präzisiert werden muss, um klären zu können, wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen ist.

In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat in der Rn. 78 ausführt:

"Denn für die Beurteilung der Angemessenheit der Besoldung kommt es auf ihre Gesamthöhe an (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <14 Rn. 25>), zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen hinzuzurechnen sind, soweit sie allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden, strukturell mithin dem Grundgehalt ähneln (vgl. auch BVerfGE 130, 263 <308>; 155, 1 <14 Rn. 25>)."

Die familienbezogenen Besoldungskomponenten für jeweils das erste und jeweils das zweite Kind werde in der Regel in den Rechtskreisen jeweils von der Form her unterschiedslos gewährt, können also im Rahmen der Gesamthöhe der Besoldung einer Betrachtung des Abstandsgebots unterzogen werden, wenn es darum geht, sie in den Auswirkungen ihrer Höhe für die jeweiligen Gruppen von Beamten mit jeweils einem oder jeweils zwei Kindern zu prüfen. Prinzipiell gilt das ähnlich für die neuen Ergänzungszuschläge, also mindestens in den Fällen, da die Anspruchsberechtigung für alle Beamte, die prinzipiell anspruchsberechtigt sein könnten, gleich geregelt ist, sodass sie sich also hier als wesentlich Gleiche darstellen.

Für die Betrachtung der ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe können hingegen familienbezogene Besoldungskomponenten nicht herangezogen werden, da es hier insbesondere um die Prüfung der Anhebung der Besoldung für wesentlich gleiche Beamte geht. Von daher können die Familienzuschläge hier nicht betrachtet werden, da nicht alle Beamte Kinder haben. Auch hier gilt es also, den jeweiligen Gegenstand im Blick zu behalten.

@Swen

Nein. Hier liegt kein Missverstaendnis des Gegenstands vor... sondern eine gezielte Verschiebung desselben. Und genau damit weichst du Believers Argumentation aus, statt sie zu widerlegen.

Believer hat den richtigen Gegenstand bemessen: die Parameterpruefung der ersten Stufe nach der Systematik des Senats. In diesem Rahmen ist seine Aussage zutreffend und durch die Rechtsprechung gedeckt. Du bestaetigst das am Ende deines Beitrags sogar selbst, wenn du einraeumst, dass familienbezogene Besoldungskomponenten in den ersten drei Parametern nicht heranzuziehen sind. Damit ist der Punkt eigentlich entschieden.

Zur Einordnung folgender Satz, den ich nachts offensichtlich meiner Frau schlafwandelnd gefluestert haben soll:
,,Die normative Einordnung eines besoldungsrechtlichen Bestandteils im Hinblick auf seine strukturelle Grundgehaltsnaehe stellt eine der vergleichenden Betrachtung vorgelagerte Qualifikationsentscheidung dar und ist von der nachfolgenden Bestimmung des Vergleichskreises unabhaengig; insbesondere vermag eine lediglich innerhalb eines funktional oder personenbezogen abgegrenzten Teilkollektivs feststellbare Gleichfoermigkeit der Leistungsgewaehrung die besoldungssystematische Charakterisierung als grundgehaltsaehnliche Komponente nicht zu substituieren."


Alles, was du davor ausfuehrst, ist kein Gegenargument, sondern ein Ebenenwechsel.
Du vermengst:
– die strukturelle Qualifikation von Besoldungsbestandteilen (vorgelagert, objektiv, systematisch)
mit
– der vergleichsbezogenen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG (nachgelagert, subjektbezogen).

Diese Ebenen sind nicht austauschbar. Die Frage, wer miteinander zu vergleichen ist, kann nicht entscheiden, was strukturell grundgehaltsaehnlich ist. Genau diese Vorentscheidung trifft der Senat in Rn. 78 und Rn. 90. Sie ist dem Vergleich vorgelagert und gerade nicht ,,gegenstandsabhaengig".

Dein Argument, familienbezogene Zuschlaege fuer erste und zweite Kinder wuerden ,,von der Form her unterschiedslos" gewaehrt, ist deshalb unbrauchbar. ,,Unterschiedslos innerhalb einer Teilgruppe" ersetzt nicht das Kriterium ,,allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos". Wuerde man das akzeptieren, koennte jede Nebenkomponente durch geeignete Gruppenbildung nachtraeglich in eine Hauptkomponente umetikettiert werden. Genau diese Umgehung unterbindet der Senat.

Was du hier betreibst, ist keine Praezisierung, sondern Entkernung durch Differenzierung: Du akzeptierst die Systematik formal, oeffnest aber so viele Vergleichsgegenstaende, dass am Ende keine belastbare Aussage mehr uebrig bleibt. Das ist rhetorisch geschickt, juristisch aber mmmmmm....."defensiv".

Believer hat das getan, was erforderlich ist: Er hat den konkreten Pruefgegenstand bestimmt, die Parameter sauber berechnet und das Ergebnis offen gelegt. Darauf antwortest du nicht mit einer Widerlegung, sondern mit dem Hinweis, man koenne auch noch ganz andere Dinge pruefen. Das mag stimmen... widerlegt aber seinen Punkt nicht. :D
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Dogmatikus

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in Heute um 12:39Da bin ich mal gespannt auf den Link zu dem Forumseintrag zum Thema "MAE vor jahren angekündigt"

Ich habe damals auf den Median abgestellt und natürlich nicht den gesamten Beschluss entworfen...  ::)

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg383821.html#msg383821

Zitat von: Dogmatikus in 13.12.2024 09:17[...]
Sicher könnte man eine ganz andere Berechnung formulieren. Mein Beispiel:
a = 2 * m
wobei a bereits oben erläutert ist, m für das Median-Gehalt in Deutschland (derzeit: 3.645,83 € brutto) stehen könnte. (Alternativ: Durchschnittsgehalt, 4.187,50 € brutto; Quelle: https://www.finanz.de/gehalt/)

Ob vor den Gerichten (und der Realität) die Formel
a = m
Bestand haben könnte, müsste man sehen. Am Beispiel Niedersachsen würde das für einen A5 Stufe 2-Beamten aber immerhin derzeit ein Plus von exakt 1.000,33 € brutto bedeuten.
[...]


matthew1312

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:13[...] unter Opfern der privaten Krankenversicherungen (die kein Verfassungsgut sind) [...]
Private Krankenversicherungen sind Grundrechtsträger. Ihre Grundrechte sind berührt, wenn ein höherer Beihilfesatz zu sinkenden Beiträgen führt.

Geregelt ist dieser Grundrechtseingriff in § 199 VVG.

Ob die Absenkung der Prämie auch dann noch verhältnismäßig ist, wenn der Gesetzgeber beispielsweise die Beihilfebemessungssätze für hunderttausende Kunden dauerhaft anhebt, muss der Rechtsanwender prüfen. Gerichte haben dabei die Grundrechte der privaten Krankenversicherer zu würdigen.

Lieber Swen, etwas anderes hast Du nicht geschrieben. Dennoch dieser Beitrag, da ich Deinen Klammerzusatz als Insinuierung wahrnehme. Im Sinne von: Die amtsangemessene Besoldung "sticht" die Grundrechte der Versicherer. So mein Textverständnis. Und exakt das würde zu kurz greifen.

Durgi

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 12:35Meinst du mit meinem letzten Beitrag #5155 oder den von dir zitierten? Davon ab wusste ich nicht, dass ich ein grundlegendes Argumentationsproblem habe, und erst recht nicht, dass ich Beweglichkeit zu einem Erkenntnisgewinn erklären würde.

Ich verstehe deine Kritik daher ehrlich gesagt nur bedingt. "Gedankliche Beweglichkeit" ist durch das BVerfG nicht ausgeschlossen, sondern nur beschränkt, jedoch sogar immanente Folge der Entscheidung, da es die Spielräume des Gesetzgebers nicht abschafft. Selbstredend sind damit unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten eröffnet, die du offensichtlich als Nebelkerzen identifizieren willst, während ich sie als mögliche Ideen des Gesetzgebers hier offen zur Diskussion gestellt habe, da ich selbst nicht jeden Punkt durchdacht habe.

Für mich sind "gedankliche Beweglichkeit" und "Unverbindlichkeit" zumindest in der Prüfung bisher nicht gegangener Wege unerlässliche Voraussetzungen, überhaupt in eine Diskussion einsteigen zu können. Unbeweglich und unnachgiebig kann man sein, wenn man das Ergebnis bereits sichergestellt hat, nicht aber im laufenden Gedankenprozess. Da der Gesetzgeber mit großer Sicherheit Auswege sucht, stelle ich Ideen, die mir zum Beschluss kommen, zur Diskussion, statt ein hartes Ergebnis als Erkenntnis verkaufen zu wollen, die am Ende gar keine ist.

Du magst daher von meinen Gedanken überhaupt nicht überzeugt sein - damit kann ich komplett leben, ich erwarte solche Reaktionen sogar, denn nur so geht eine Diskussion inhaltlich voran. Untunlich ist es meiner Ansicht nach aber, lediglich auf einer Meta-Ebene argumentieren zu wollen. Allerdings scheint das hier seit dutzenden Seiten en vogue geworden zu sein. Meins ist das nicht.

Mich erinnert das im Übrigen stark daran, dass ich vor ca. 9 Monaten im Landesforum geschrieben habe, dass ich mir vorstellen könnte, dass die 115%-Grenze ersetzt werden könnte durch bspw. eine Anknüpfung an 2 Medianeinkommen. Was wurde ich da zerrissen. Wie man auf so eine lächerliche Idee kommen könne. Was für eine blühende Phantasie ich denn hätte. Ich glaube mich sogar zu erinnern, dass nachgefragt wurde, ob diese evtl. drogeninduziert sei.  :D  Meine "gedankliche Beweglichkeit" war damals allen zu viel. 

Ach je. Einige Monate später haben wir die Anknüpfung an 1,84 MÄE.

Gedankliche Beweglichkeit und Unverbindlichkeit waren auch damals schon Basis meiner Überlegungen. Für mich geht es nicht anders, ich habe es wissenschaftlich so gelernt. Andere mögen nur harte, klare Aussagen. Ist für mich okay, muss ich allerdings nicht übernehmen.


Dann verstehen wir beide offensichtlich 2 BvL 6/17, Rn. 29-31 unterschiedlich.


Da missverstehst du mich. Ich habe keine Sorge. Warum sollte ich? Sollte das die zwingende Folge sein, gehöre ich ja zur Gruppe der "Doppel-Profiteure". Ich kann mir schlimmeres vorstellen.

Ich bin jedoch "gedanklich flexibel" genug, um mir vorzustellen, dass der Gesetzgeber sich nicht in gleichem Maße wie ich über meinen dann gestiegenen Sold freut und habe dementsprechend Überlegungen angestellt, ob es Instrumente gibt, mit denen er sich verfassungsgemäß hiergegen "wehren" kann.

Nachdem ich inhaltlich dazu in den letzten Tagen einige Argumente gelesen habe, die mich überzeugen, habe ich von dieser Überlegung ja auch Abstand genommen. Insoweit ist auch mein "Rückzugsargument" zu verstehen - in meinem Bereich funktioniert der Erkenntnisgewinn durch "These - Antithese - Synthese => Erkenntnis" und nicht durch "sei mal nicht so gedanklich flexibel, du Otto, steht doch alles schon irgendwo".

Auch hier missverstehst du mich. Ich habe doch ausdrücklich den Verweis auf einen möglichen Vergleich mit der  Privatwirtschaft für die Tabellen R, B und W als Argument herangezogen, dass höhere Besoldungen vom BVerfG in den Blick genommen werden und bspw. R1 nicht mehr ungefähr A14 entsprechen muss, sondern selbst über A16 liegen kann.

Ausdrücklich habe ich sodann hierzu eine Frage bzw. These in den Raum gestellt, die von einigen hier inhaltlich bearbeitet wurde und mich von dem überzeugt hat, was du jetzt hier schreibst. Von daher kommst du zum einen etwas spät, zum anderen hast du offenbar übersehen, dass sich unsere Ansichten hierzu gar nicht mehr besonders unterscheiden?

Was genau meinst du mit "nach oben absichern"?

Ein solches erkenne ich hier schon länger... Naja. Ich werde mich zukünftig mit meiner "gedanklichen Flexibilität" zurückhalten, da sie offensichtlich einige fast schon intellektuell beleidigt, was natürlich zu keiner Zeit meine Intention war.  :)


Hi Dogmatikus,
es geht hier nicht um ein Verbot ,,gedanklicher Beweglichkeit" oder um die Frage, wie wissenschaftliche Erkenntnisprozesse idealtypisch ablaufen. Das ist eine Nebenbuehne. Gegenstand der Diskussion ist, was die Rechtsprechung des Senats strukturell zulaesst und was nicht. Diese Frage ist nicht durch Offenheit, sondern durch Grenzziehung zu beantworten...verzeih' hier bitte mein Juristenhirn.

Du raeumst selbst ein, dass dein Rueckzugsargument ein Rueckzug war. Ob man diesen Rueckzug erkenntnistheoretisch mit These–Antithese–Synthese etikettiert, aendert nichts daran, dass er keine eigenstaendige verfassungsrechtliche Begruendung geliefert hat, sondern lediglich dazu diente, eine zuvor selbst erkannte Konsequenz wieder abzuschwaechen. Genau das habe ich kritisiert.

Ebenso verfehlst du den Punkt, wenn du meine Einwaende als ,,Meta-Ebene" bezeichnest. Die Trennung zwischen struktureller Qualifikation von Besoldungsbestandteilen und ihrer vergleichsbezogenen Anwendung ist keine Meta-Frage, sondern der Kern der Entscheidung. Wir koennen beliebig viele ,,moegliche Wege" diskutieren... landen aber bei keiner justiziablen Aussage die irgendwann das Richterhaemmerchen bewegt. Und ohne eben diesen Schiedspruch gibts' keine Zahlungansweisung fuer die Bundeskassen. Ergo...

Bitte nicht zurueckziehen. Jeder Input ist wichtig und der Diskurs hier so viel mehr wert, als jede Tischvorlage, die mir aktuell zugeht.
Auch wenn wir im Thema vielleicht hart argumentieren moegen, ziehe ich hier unfassbar viel fuer mich dienstlich heraus.

Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

MOGA

Liebe Diskutanten,

nach inzwischen 47 Seiten, 312 Randnummern, drei Medianen, zwei Doppelprofiteuren und einem schlafwandelnden Juristen, der seiner Frau ,,strukturelle Grundgehaltsnähe" ins Ohr haucht, glaube ich: Wir sind kurz davor, das Besoldungssystem entweder vollständig zu verstehen oder kollektiv in der PKV-Rechtsabteilung zu arbeiten.

Swen differenziert inzwischen so fein, dass selbst ein Schweizer Uhrmacher nervös wird. Durgi zieht verfassungsrechtliche Grenzlinien, als wäre Karlsruhe persönlich in seinem Wohnzimmer eingezogen. Dogmatikus denkt derweil in These–Antithese–Synthese und wird dafür regelmäßig behandelt, als habe er die Tabellen mit LSD koloriert. Believer misst, rechnet, indiziert und parametriert, während GoodBye Popcorn nachlegt und nebenbei SUVs moralisch zerlegt.

Zwischendurch prophezeit Hummel Rosenmontag, andere hören ,,aus sicheren Quellen", dass diese Woche alles kommt – was Finanzer zuverlässig widerlegt. Sachsen wird mystisch beschworen, der Obstkorb droht, Lehrer sollen entbeamtet werden und irgendwo stirbt ein Median einen stillen Tod.

Mein Fazit: Familienzuschläge sind entweder Nebenkomponente, Hauptkomponente oder Schrödingers Besoldung. Der Gesetzgeber spielt außerhalb des Stadions, das BVerfG pfeift von der Tribüne und wir diskutieren, ob zwei B6-Kinder mehr wert sind als eine ganze A3-Dynastie.

Ich gehe jetzt meine Tabellen streicheln und warte auf Rosenmontag 2039, vorher konfiguriere ich mir aber noch einen SUV, wobei, ich habe ja schon einen aber doppelt ist sicherer. G-Klasse oder doch E-Daimler? Ich mach mal beide... 🍿
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Maximus

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 12:38Kannst du das nochmal konkretisieren? Ich verstehe das so, dass du davon ausgehst, in Sachsen wird die Beihilfe eklatant (auf 100%?) erhöht? Nur für den Beamten oder auch für seine Familie? Gibt es diesbezüglich schon Entwürfe oder woher kommen diese Infos?

https://www.lsf.sachsen.de/amtsangemessene-alimentation-4148.html

Lieber Dogmatikus; schaue dir auf der genannten Seite das Informationschreiben zur Neuregelung der Beihilfe 2024 an. Hier findest du alles...

Dogmatikus

#5181
Zitat von: Durgi in Heute um 12:56Gegenstand der Diskussion ist, was die Rechtsprechung des Senats strukturell zulaesst und was nicht. Diese Frage ist nicht durch Offenheit, sondern durch Grenzziehung zu beantworten...verzeih' hier bitte mein Juristenhirn.

Wir haben offenbar beide Juristengehirne, die sich aber dem Thema zumindest derzeit aus unterschiedlichen Richtungen nähern. Du willst - so verstehe ich es jedenfalls - vom Beschluss her denken und schauen, was "rauskommen muss". Das habe ich ehrlich gesagt unmittelbar nach Veröffentlichung des Beschlusses im Stillen außerhalb des Forums mehrere Wochen ebenfalls so vollzogen und habe für mich einen verfassungsgemäßen Soll-Zustand definiert.

Und glaub mir, ich wäre sehr sehr sehr zufrieden, wenn der Gesetzgeber einfach sagen würde:
"Hui, oben links schreiben wir jetzt 1,84MÄE ohne Zurechnung weiterer Zuschläge hin, dann packen wir auf jede Besoldungsgruppe 10% Abstand drauf, fertig! Erster!"

Daran glaubt hier doch aber niemand. Der Gesetzgeber wird Wege prüfen, möglichst günstig aus der Sache rauszukommen. Meiner Meinung nach sind die Grenzen dabei schon derart eng, dass die Besoldung stark steigen muss.

Nur aus diesem Grund komme ich momentan aus der entgegengesetzten Richtung, weil ich denke, dass sich aus dieser auch der Gesetzgeber versucht zu nähern. Nämlich: Welche Möglichkeiten könnte es bei der Umsetzung geben, doch nicht zu viel zahlen zu müssen? Welche Instrumente und Ideen stehen offen? Kann man eine Anknüpfung an die Mehrverdienerfamilie verfassungsgemäß ausgestalten? Sind über die Zuschläge Einsparpotenziale überhaupt möglich? Usw.

Nur, und erlaube mir, wenn ich das nochmal kurz anmerke, weil es mich doch mehr getroffen hat, als ich es zunächst dachte: Wie prüft man, ob etwaige Umgestaltungen des Gesetzgebers sich innerhalb der Grenzen der Rechtsprechung bewegen, wenn man von vornherein nicht "gedanklich flexibel" genug ist, sich mögliche Umgestaltungen überhaupt erst zu überlegen?

Nach meinem Verständnis muss es in einer offenen Diskussionskultur daher möglich sein zu hinterfragen, ob es verfassungsgemäße Einsparpotenziale gibt, auf die man sich evtl. einstellen muss und wie neue Argumente (ich kannte die Stuttmann'sche These so jedenfalls vor seinem Aufsatz nicht) mit der Rechtsprechung verquickt werden können/sollten/müssen.

Dabei sollte ich vielleicht noch deutlicher kennzeichnen, dass ich hier nicht für den Dienstherren nach Sparmöglichkeiten fahnde, sondern für uns Beamte mögliche neue Ideen bestenfalls frühzeitig erkennen und diskutieren möchte. Bestenfalls mit der Folge - so jetzt ja erst geschehen - dass sich meine Gedanken glücklicher Weise als nicht zulässig herausstellen, denn das ist positiv für uns Beamte. Ich bin da auch komplett uneitel und weise nicht pro forma darauf hin, dass meine Gedanken weder abschließend noch besonders intelligent sein müssen, sondern meine das wirklich so. Deswegen habe ich auch die "intellektuelle Breitseite" nicht so richtig nachvollziehen können.

Dogmatikus

Zitat von: MOGA in Heute um 13:18Liebe Diskutanten,

nach inzwischen 47 Seiten, 312 Randnummern, drei Medianen, zwei Doppelprofiteuren und einem schlafwandelnden Juristen, der seiner Frau ,,strukturelle Grundgehaltsnähe" ins Ohr haucht, glaube ich: Wir sind kurz davor, das Besoldungssystem entweder vollständig zu verstehen oder kollektiv in der PKV-Rechtsabteilung zu arbeiten.

Swen differenziert inzwischen so fein, dass selbst ein Schweizer Uhrmacher nervös wird. Durgi zieht verfassungsrechtliche Grenzlinien, als wäre Karlsruhe persönlich in seinem Wohnzimmer eingezogen. Dogmatikus denkt derweil in These–Antithese–Synthese und wird dafür regelmäßig behandelt, als habe er die Tabellen mit LSD koloriert. Believer misst, rechnet, indiziert und parametriert, während GoodBye Popcorn nachlegt und nebenbei SUVs moralisch zerlegt.

Zwischendurch prophezeit Hummel Rosenmontag, andere hören ,,aus sicheren Quellen", dass diese Woche alles kommt – was Finanzer zuverlässig widerlegt. Sachsen wird mystisch beschworen, der Obstkorb droht, Lehrer sollen entbeamtet werden und irgendwo stirbt ein Median einen stillen Tod.

Mein Fazit: Familienzuschläge sind entweder Nebenkomponente, Hauptkomponente oder Schrödingers Besoldung. Der Gesetzgeber spielt außerhalb des Stadions, das BVerfG pfeift von der Tribüne und wir diskutieren, ob zwei B6-Kinder mehr wert sind als eine ganze A3-Dynastie.

Ich gehe jetzt meine Tabellen streicheln und warte auf Rosenmontag 2039, vorher konfiguriere ich mir aber noch einen SUV, wobei, ich habe ja schon einen aber doppelt ist sicherer. G-Klasse oder doch E-Daimler? Ich mach mal beide... 🍿

Danke für den Text, ich liebe diese Art von Humor.  :D  Bei all dem Geschreibe sollte man zwischendurch immer mal die Mundwinkel nach oben ziehen. Das hilft - wenn nicht dem Bankkonto, dann immerhin dem Gemüt.  :)

Finanzer

Zitat von: MOGA in Heute um 13:18Liebe Diskutanten,

nach inzwischen 47 Seiten, 312 Randnummern, drei Medianen, zwei Doppelprofiteuren und einem schlafwandelnden Juristen, der seiner Frau ,,strukturelle Grundgehaltsnähe" ins Ohr haucht, glaube ich: Wir sind kurz davor, das Besoldungssystem entweder vollständig zu verstehen oder kollektiv in der PKV-Rechtsabteilung zu arbeiten.

Swen differenziert inzwischen so fein, dass selbst ein Schweizer Uhrmacher nervös wird. Durgi zieht verfassungsrechtliche Grenzlinien, als wäre Karlsruhe persönlich in seinem Wohnzimmer eingezogen. Dogmatikus denkt derweil in These–Antithese–Synthese und wird dafür regelmäßig behandelt, als habe er die Tabellen mit LSD koloriert. Believer misst, rechnet, indiziert und parametriert, während GoodBye Popcorn nachlegt und nebenbei SUVs moralisch zerlegt.

Zwischendurch prophezeit Hummel Rosenmontag, andere hören ,,aus sicheren Quellen", dass diese Woche alles kommt – was Finanzer zuverlässig widerlegt. Sachsen wird mystisch beschworen, der Obstkorb droht, Lehrer sollen entbeamtet werden und irgendwo stirbt ein Median einen stillen Tod.

Mein Fazit: Familienzuschläge sind entweder Nebenkomponente, Hauptkomponente oder Schrödingers Besoldung. Der Gesetzgeber spielt außerhalb des Stadions, das BVerfG pfeift von der Tribüne und wir diskutieren, ob zwei B6-Kinder mehr wert sind als eine ganze A3-Dynastie.

Ich gehe jetzt meine Tabellen streicheln und warte auf Rosenmontag 2039, vorher konfiguriere ich mir aber noch einen SUV, wobei, ich habe ja schon einen aber doppelt ist sicherer. G-Klasse oder doch E-Daimler? Ich mach mal beide... 🍿

Danke MOGA, der Rückblick trifft es.

Dogmatikus

Zitat von: Maximus in Heute um 13:22https://www.lsf.sachsen.de/amtsangemessene-alimentation-4148.html

Lieber Dogmatikus; schaue dir auf der genannten Seite das Informationschreiben zur Neuregelung der Beihilfe 2024 an. Hier findest du alles...

Vielen Dank, beim Lesen regte sich dunkel im Hinterkopf, dass ich das mal mitbekommen hatte. Allerdings offensichtlich bereits so verdrängt, dass ich nichts mehr damit anfangen konnte.

Dass eine Erhöhung der Beihilfe zu geringeren Kosten für die PKV führen könnte (dabei nach Matthäus 13, 12 aber § 199 VVG im Sinn), die sodann wiederum zu geringeren Abzügen in der Berechnungsmethode des BVerfG führen würden, liegt auf der Hand. Es würde hierdurch ja auch ein deutliches Mehr im netto entstehen.

Fraglich bleibt, wie hoch die Differenz der darüber hinausgehenden Erhöhung der Besoldung ausfallen muss und und: Will man überhaupt mehr Beihilfe statt PKV? Zumindest bei mir übernimmt die PKV quasi alles, die Beihilfe meckert ständig.

Lichtstifter

Auch von mir danke an MOGA. Das hat die letzten Seiten prima zusammengefasst und hat nichts ausgelassen.

Durgi hat dienstlich viel mitnehmen können. Ich hoffe er meinte damit nicht unsere Ideen, dem Dienstherren legale Einsparungen zu servieren.

Ich hätte noch eine. Zuschläge so konzipieren, dass nur wenige davon profitieren. Da waren die zwei B6-Kinder, die das A3 Fußball-Team finanziell besiegen. Warum nicht? Trifft ja eh nur auf 10 Kollegen bundesweit zu. Die anderen in der B verbringen ihre Zeit in der Elbphilharmonie, als es im Bett rundgehen zu lassen.  Also mit der Besoldungsgruppe steigende Familienzuschläge. Dann die oberen Besoldungsgruppen auch grundbesoldungsmäßig stärker privilegieren. Dann hätte man dem Leistungsgedanken auch gleich Rechnung getragen. Die breite Beamtenschaft (so von A7-A11), die muss man irgendwie klein halten. Das ganze zieht man so lange hin, bis man sich hierzulande als Beamter nicht mal mehr ein Kind leisten kann. Dann bleiben hohe kinderbezogene FZ ungenutzt.

Schreibt A8 (3 Kinder) mit potenziell künfigen 2 Stiefkinder.

Rosenmontag kann kommen. Und dann eskaliert der Faden hier richtig.
Prekariatsbeamter

Maximus

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 13:39Deswegen habe ich auch die "intellektuelle Breitseite" nicht so richtig nachvollziehen können.

Lieber Dogmatikus, bitte nicht falsch verstehen. Ich habe hier nur etwas flapsig formuliert. Genauso hast du hier schon einige "gescheite Breitseiten" abgefeuert  ;)

Die Flughöhe der Diskussion (und meine liegt nur knapp über der Grasnarbe) hat sich dank Dir, Durgi, Swen, Believer (nur um einige zu nennen) deutlich erhöht. Mehr wollte ich nicht ausdrücken...

MOGA

Zitat von: Lichtstifter in Heute um 14:06Auch von mir danke an MOGA. Das hat die letzten Seiten prima zusammengefasst und hat nichts ausgelassen.

Durgi hat dienstlich viel mitnehmen können. Ich hoffe er meinte damit nicht unsere Ideen, dem Dienstherren legale Einsparungen zu servieren.

Ich hätte noch eine. Zuschläge so konzipieren, dass nur wenige davon profitieren. Da waren die zwei B6-Kinder, die das A3 Fußball-Team finanziell besiegen. Warum nicht? Trifft ja eh nur auf 10 Kollegen bundesweit zu. Die anderen in der B verbringen ihre Zeit in der Elbphilharmonie, als es im Bett rundgehen zu lassen.  Also mit der Besoldungsgruppe steigende Familienzuschläge. Dann die oberen Besoldungsgruppen auch grundbesoldungsmäßig stärker privilegieren. Dann hätte man dem Leistungsgedanken auch gleich Rechnung getragen. Die breite Beamtenschaft (so von A7-A11), die muss man irgendwie klein halten. Das ganze zieht man so lange hin, bis man sich hierzulande als Beamter nicht mal mehr ein Kind leisten kann. Dann bleiben hohe kinderbezogene FZ ungenutzt.

Schreibt A8 (3 Kinder) mit potenziell künfigen 2 Stiefkinder.

Rosenmontag kann kommen. Und dann eskaliert der Faden hier richtig.
:D  ;D
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Heute um 12:46@Swen

Nein. Hier liegt kein Missverstaendnis des Gegenstands vor... sondern eine gezielte Verschiebung desselben. Und genau damit weichst du Believers Argumentation aus, statt sie zu widerlegen.

Believer hat den richtigen Gegenstand bemessen: die Parameterpruefung der ersten Stufe nach der Systematik des Senats. In diesem Rahmen ist seine Aussage zutreffend und durch die Rechtsprechung gedeckt. Du bestaetigst das am Ende deines Beitrags sogar selbst, wenn du einraeumst, dass familienbezogene Besoldungskomponenten in den ersten drei Parametern nicht heranzuziehen sind. Damit ist der Punkt eigentlich entschieden.

Zur Einordnung folgender Satz, den ich nachts offensichtlich meiner Frau schlafwandelnd gefluestert haben soll:
,,Die normative Einordnung eines besoldungsrechtlichen Bestandteils im Hinblick auf seine strukturelle Grundgehaltsnaehe stellt eine der vergleichenden Betrachtung vorgelagerte Qualifikationsentscheidung dar und ist von der nachfolgenden Bestimmung des Vergleichskreises unabhaengig; insbesondere vermag eine lediglich innerhalb eines funktional oder personenbezogen abgegrenzten Teilkollektivs feststellbare Gleichfoermigkeit der Leistungsgewaehrung die besoldungssystematische Charakterisierung als grundgehaltsaehnliche Komponente nicht zu substituieren."


Alles, was du davor ausfuehrst, ist kein Gegenargument, sondern ein Ebenenwechsel.
Du vermengst:
– die strukturelle Qualifikation von Besoldungsbestandteilen (vorgelagert, objektiv, systematisch)
mit
– der vergleichsbezogenen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG (nachgelagert, subjektbezogen).

Diese Ebenen sind nicht austauschbar. Die Frage, wer miteinander zu vergleichen ist, kann nicht entscheiden, was strukturell grundgehaltsaehnlich ist. Genau diese Vorentscheidung trifft der Senat in Rn. 78 und Rn. 90. Sie ist dem Vergleich vorgelagert und gerade nicht ,,gegenstandsabhaengig".

Dein Argument, familienbezogene Zuschlaege fuer erste und zweite Kinder wuerden ,,von der Form her unterschiedslos" gewaehrt, ist deshalb unbrauchbar. ,,Unterschiedslos innerhalb einer Teilgruppe" ersetzt nicht das Kriterium ,,allen Beamten der Besoldungsgruppe unterschiedslos". Wuerde man das akzeptieren, koennte jede Nebenkomponente durch geeignete Gruppenbildung nachtraeglich in eine Hauptkomponente umetikettiert werden. Genau diese Umgehung unterbindet der Senat.

Was du hier betreibst, ist keine Praezisierung, sondern Entkernung durch Differenzierung: Du akzeptierst die Systematik formal, oeffnest aber so viele Vergleichsgegenstaende, dass am Ende keine belastbare Aussage mehr uebrig bleibt. Das ist rhetorisch geschickt, juristisch aber mmmmmm....."defensiv".

Believer hat das getan, was erforderlich ist: Er hat den konkreten Pruefgegenstand bestimmt, die Parameter sauber berechnet und das Ergebnis offen gelegt. Darauf antwortest du nicht mit einer Widerlegung, sondern mit dem Hinweis, man koenne auch noch ganz andere Dinge pruefen. Das mag stimmen... widerlegt aber seinen Punkt nicht. :D


Das sind erst einmal weiterhin reine Behauptungen, Durgi. Wie gesagt, nenne einfach den Gegenstand der "Spitzausrechnung"; denn dann können wir beide tatsächlich schauen, was Sache ist. Denn es ist so, wie es Dogmatikus vorhin geschrieben hat, ohne Konkretisierung bleiben am Ende nur Behauptungen, die so sein können oder auch nicht.

Ergo wiederhole ich meine Frage an Dich gerne noch einmal, nachdem Du eine Antwort ja bereits vor Deiner Dienstreise nicht konkretisiert hast: Welches ist der Gegenstand einer "Spitzausrechnung", wie sie das Bundesverfassungsgericht verlangt?

@ Rentenonkel

Es geht hier weiterhin nur um die Indizienbildung im Rahmen der (fach-)gerichtlichen Prüfung des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung. Ich gehe weiterhin davon aus, dass man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet so interpretieren kann, dass - sofern die jeweils von mir in meinem Beitrag genannten Gruppen zur Prüfung gestellt werden - man dann im Rahmen des systeminternen Besoldungsvergleichs prüfen kann, ob hier das Abstandsverbot unmittelbar verletzt wird. Das war die Kernthese des Beitrags.

Die exorbitant in den letzten Jahren angehobenen familienbezogenen Besoldungskomponenten können entsprechend als abstandsvermindernd begriffen werden. Hier gehe ich mit Martin Stuttmann d'accord. Denn eine entsprechende Prüfung würde genau zu jenem Ergebnis kommen müssen, zu dem er diesbezüglich in allgemeiner Form auf der S. 13 ebenfalls kommt, nämlich dass auch hier das Abstandsgebot gilt.

@ Dogmatikus

Sachsen hat zunächst einmal anders als alle anderen Bundesländer vor zwei Jahren anerkannt, dass eine "weitere, übermäßige Anhebung" familienbezogener Besoldungsbestandteile "zu einer erheblichen Verschiebung des Besoldungsschwerpunktes von der amtsbezogenen Grundbesoldung hin zu den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen führen" würde, was dem Leistungsprinzip zuwiderlaufen würde (SN-Drs. 7/15907 vom 28.2.2024, S. 5, vgl. auch SN-Drs. 7/11452 vom. 30.11.2022, S. 171). Das war durchaus bemerkenswert - nicht zuletzt auch deshalb, weil der sächsische Besoldungsgesetzgeber nach 2021 ebenfalls - wenn auch nicht so stark wie andere - die familienbezogenen Besoldungsbestandteile erheblich angehoben hat.

Darüber hinaus hat der sächsische Gesetzgeber den Bemessungssatz auf bis zu 90 % angehoben, vgl. nur: https://www.lsf.sachsen.de/download/Beihilfe/FAQ_Beihilfebemessungssatz.pdf Das ist ihm verfassungsrechtlich nicht verboten. Der Gesetzgeber könnte allen Beamten, wenn er das wollte, freie Heilfürsorge gewähren und damit hinsichtlich der Alimentationshöhe starke Kosten hinsichtlich des amtsangemessenen Besoldungsniveaus einsparen. Zugleich würde das mit deutlich stärkeren Kosten, die aus den daraus für den Dienstherrn resultierenden Beihilfeleistungen entspringen würden, einhergehen. Die Wette auf die Zukunft, die Sachsen mit seiner Regelung eingegangen ist, lautet: Die zweiten Kosten sind signifikant geringer als die ersten.

@ matthew

Folge der gerade dargestellten Regelungen - freie Heilfürsorge der Beamten als Regelfall - dürfte sein, dass die privaten Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit - mindestens im Einzelnen, ggf. sogar als Gesamtheit - ein maßgebliches Geschäftsfeld verlieren würden. Deshalb setzen sie sich gegen jede entsprechende Veränderung des Status Quo deutlich zu Wehr, was ihr gutes Recht ist. Allerdings sind diese privatwirtschaftlichen Unternehmen - das habe ich aussagen wollen - kein Verfassungsgut. Das Bundesverfassungsgericht wird sie nicht als besonders schützenswert betrachten, da sie ja weiterhin ihr Geschäftsfeld betreiben können, auch wenn ihnen das für sie ggf. maßgebliche Geschäftsfeld wegbricht. Der Besoldungsgesetzgeber kann von jenen Unternehmen verfassungsrechtlich nicht gezwungen werden, die Gewährung freier Heilfürsorge für alle Beamte zu unterlassen. Denn über solche Schutzrechte verfügen jene Unternehmen nicht.

@ MOGA

Dein Beitrag ist mit Abstand der beste von allen der letzten Wochen und Monate: Ich musste herzlich lachen, wie Du uns allen und auch mir den Spiegel vorhältst! Viel Spaß beim Tabellenstreicheln, lass das aber nicht Deinen Dienstherrn wissen, der wird das als Einverständnis interpretieren und sogleich jegliche Deiner Widersprüche als unwirksam betrachten...

AltStrG

Zitat von: Durgi in Heute um 11:29@All
Moin Moin, melde mich nach erfolgreicher Dienstreise und Abstimmungsgespraechen wieder zurueck am Bedienerplatz

@Dogmatikus
Dein letzter Beitrag macht das Grundproblem deiner Argumentation nochmals deutlich: Du ersetzt verfassungsrechtliche Grenzziehung durch gedankliche Beweglichkeit und erklaerst diese Unverbindlichkeit dann zum Erkenntnisgewinn. :)

Du arbeitest konsequent mit dem Modus des ,,man koennte sich vorstellen" und stellst gegensaetzliche Ergebnisse gleichwertig nebeneinander. Genau das ist hier unzulaessig. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Offenheit nicht gelassen. Es hat Grenzen gezogen, an die sich jede weitere Betrachtung zu halten hat.

Der Ausgangspunkt deiner Ueberlegungen ist bereits methodisch fehlerhaft. Dass die Fortschreibungspruefung einen Vergleich ohne Zuschlaege vornimmt, ist kein zufaelliger Kunstgriff, sondern Ausdruck einer bewussten Trennung: Grundgehalt und familienbezogene Zuschlaege sind systematisch verschieden. Diese Trennung hebelst du implizit aus, indem du behauptest, eine Familienkomponente stecke ,,bereits im Grundgehalt".
Das ist keine Auslegung, sondern eine nachtraegliche Umdefinition des Pruefgegenstands.

Entweder ist das Grundgehalt familienneutral.... dann taugt es nicht zur Rechtfertigung steigender Zuschlagslastigkeit. Oder es ist es nicht.... dann ist die gesamte Fortschreibungspruefung methodisch kontaminiert. Beides gleichzeitig zu behaupten ist kein differenziertes Denken, sondern ein Zirkelschluss.

Deine Sorge, hoeher besoldete Gruppen koennten bei konsequenter Anwendung der Systematik ,,doppelt profitieren", ist politisch nachvollziehbar, juristisch aber voellig irrelevant. Das Alimentationsprinzip ist kein Gleichverteilungsinstrument (!). Wenn sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen Systematik ergibt, dass sowohl Grundgehalt als auch Zuschlagslogik angepasst werden muessen, dann ist das keine Schieflage, sondern die Konsequenz jahrelang fehlerhafter Gesetzgebung.

Ich mag dein Rueckzugsargument (argumentative Notbremse, die keine neue Begruendung liefert, sondern nur verhindert, dass aus dem zuvor Gesagten zwingende Folgen gezogen werden muessen), identische absolute Familienzuschlaege seien unproblematisch, weil das Grundgehalt bereits gestiegen sei.
Damit degradierst du Zuschlaege faktisch zu einem flexiblen Stellrad zur Kaschierung struktureller Defizite. Aaaaaber genau das hat das BVerfG mit der Formulierung ,,strukturell dem Grundgehalt aehneln" untersagen wollen. Zuschlaege duerfen das Grundgehalt nicht funktional ersetzen.... weder offen noch verdeckt.

Auch dein Verweis auf den Vergleich mit der Privatwirtschaft (Tabellen R, B, W) fuehrt ins Leere. Der Senat oeffnet diesen Vergleich nicht, um dem Gesetzgeber neue Sparoptionen zu liefern, sondern um die vertikale Besoldungslogik nach oben abzusichern. Daraus laesst sich kein Argument ableiten, familienbezogene Zuschlaege als Ausgleichsmasse fuer strukturelle Unteralimentierung zu missbrauchen (und taeglich gruesst das Murmeltier: Genau der Sachverhalt war Teil meiner DR letzte Woche)

Am Ende erkenne ich ein Muster: Du erklaerst zwei gegensaetzliche Ergebnisse fuer gleich plausibel und nennst es Tiefe. In Konsequenz hast du (und einige Mitforisten) damit die verfassungsrechtliche Argumentation bereits verlassen. Das Gericht verlangt keine Vorstellungskraft, sondern Evidenz.
Wer sich nicht festlegt, kann nicht widerlegt werden... produziert aber auch keine belastbare Klagelinie. :D

Dem gibt es nicht mehr viel hinzuzufügen*. Danke.


*Außer vielleicht, dass hier alle noch etwas Geduld haben soll(t)en. Ich hatte es schon weiter vorne mehrfach geschrieben, der Beschluss ist (rechtswissenschaftlich, dogmatisch und denklogisch) viel, viel besser, als viele hier denken.