Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:52Wollen wir jetzt weiterhin über "Kirschen" sprechen; denn ich könnte nun Deine Beiträge aus der Vergangenheit genauso einordnen; wollen wir also irgendwann vielleicht die Rhetorik seinlassen und tatsächlich die Sache betrachten? Das wäre ganz schön fände ich. Entsprechend wäre es ebenfalls schön, wenn Du eine unsaubere Formulierung, die an einer Stelle gegeben war, nicht verallgemeinern würdest. Denn ich habe Dich auch davor regelmäßig nach dem Gegenstand gefragt, den eine "Spitzausrechnung" im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu bemessen hat (vgl. nur den Ausgangspunkt des Zitats am Beginn Deines Beitrags 5175 von gestern 12:46 Uhr). Ich finde es weiterhin wenig sinnvoll, in dieser Art und Weise zu diskutieren. Denn Deine HALLELUJAs oder besser HEUREKAs machen auf mich gleichfalls nicht ganz den Eindruck allergrößter sachlicher Objektivität - sollte ich jetzt dieselbe "Analyse" Deines Sprechakts beginnen? Und was wäre der Sinn solchen Treibens?

Irgendwann sollte ggf. mal über die Sache gesprochen werden, und zwar nach Möglichkeit konkret; denn eine methodische und systematische Beschäftigung mit dem Thema, die also die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick nimmt, kann ich weiterhin in Deinen Beiträgen nicht erkennen, da ich weiterhin keine konkrete Auseinandersetzung mit ihr sehe. Ihre konkrete Betrachtung ist aber m.E. aus Sicht von Klägern dringend notwendig. Du könntest hier also durchaus ein Korrektiv bilden, indem Du den Advokatus Diaboli bilden würdest. Dabei stände aber weiterhin die Frage im Raum, was nun der Senat konkret sagt, welches der Gegenstand ist, der im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer "Spitzausrechnung" bemessen werden soll. Ohne seine konkrete Bestimmung bleibt alles Sprechen letztlich leer.

Für mich ist's zugleich allerdings auch in Ordnung, das hier sein zu lassen. Das Thema wird ja auch an anderen Stellen zukünftig noch zur Genüge betrachtet werden.

@Swen

Deine Aussage,

,,... eine methodische und systematische Beschäftigung mit dem Thema, die also die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Blick nimmt, kann ich weiterhin in Deinen Beiträgen nicht erkennen ..."

ist kein sachlicher Befund, sondern eine pauschale Zurueckweisung ohne inhaltliche Substanz.

Die methodische und systematische Auseinandersetzung liegt vor..die habe ich mehrfach geliefert.
Sie besteht in der korrekten Bestimmung des Streitgegenstands, der Einordnung der Spitzenausrechnung als Methode innerhalb dieses Gegenstands und der Herleitung der Rechtsfolge aus der Systematik der Rechtsprechung des Senats.
Das ist exakt das, was verfassungsrechtlich erforderlich ist.

Wenn du weiterhin behauptest, diese Auseinandersetzung nicht ,,erkennen" zu koennen, musst (!) du darlegen,
– welche Randnummer unzutreffend ausgelegt ist,
– welcher methodische Schritt fehlt,
– oder welche Rechtsfolge falsch gezogen wird.

Solange dies nicht geschieht, ersetzt deine Formel ,,sehe ich nicht" kein Gegenargument.

Die (Deine) fortgesetzte Forderung nach einem eigenstaendigen ,,Gegenstand der Spitzenausrechnung" bleibt dogmatisch unbegruendet. Der Senat kennt einen Streitgegenstand und Methoden zu dessen Beurteilung. Die Spitzenausrechnung ist eine solche Methode... nicht mehr und nicht weniger. Daraus folgt zwingend, dass sie keinen eigenstaendigen Gegenstand benoetigt.

Erklaerung fuer Mitlesende:
Zuerst bestimmt man, welches Gesetz und welche Besoldung angegriffen wird. Das ist der Streitgegenstand.
Danach prueft man mit Rechen- und Vergleichsmethoden, ob diese Regelung verfassungswidrig ist.
Die Spitzenausrechnung ist ein Rechenwerkzeug, kein eigenes Pruefobjekt.
Swen fragt nach dem ,,Gegenstand der Methode", und verwechselt somit Werkzeug und Gegenstand. Das wiederum verraet ein Missverstaendnis, das in der juristischen Ausbildung frueh aussortiert wird, in anderen Disziplinen aber verstaendlich ist.
Damit ist der Punkt sachlich geklaert.

Trennung.
Nochmal zu dir persoenlich, Swen:
Unabhaengig davon, mit welchen ausladenden Phrasen du das nun kommentieren magst...  juristisch bleibt die Einordnung unveraendert. Die Systematik ist geklaert, die Methode benannt, der Streitgegenstand bestimmt.

Was sich hingegen zunehmend zeigt, ist ein Rueckzug aus der objektiven Sachebene: Statt substantieller Gegenargumente werden Begriffe verschoben, Erwartungen umetikettiert und Fragen neu gestellt. Das erzeugt Laenge, aber keinen Erkenntnisgewinn.

Was vor Monaten fuer den unvorbereiteten Leser hier noch hinreichend wirkte, laesst sich vor dem inzwischen gebuendelten Fachwissen vieler Spitzenbeitraege hier nicht mehr tragen. Es bleibt bei Worthuelsen, die von Wiederholung leben, nicht von Dogmatik.

Damit ist der Punkt fuer mich abschliessend geklaert.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Durgi

Zitat von: GeBeamter in Heute um 09:25Ich sehe das auch anders als AltStrg, da das BVerfG in meinen Augen einige, aber nicht alle Schlupflöcher für das Partnereinkommen geschlossen hat.

Es hat einen Leitsatz erlassen, dass der Beamte nicht zur Abwehr eines realen Armutsriskos auf andere Einkünfte angewiesen sein darf. Heißt im Umkehrschluss: Partnereinkommen zur Erreichung der Mindestbesoldung tot - auch in Zukunft. Damit Entwurf von Faeser für die Tonne, weil da zur Erreichung der Mindestbesoldung eine geringfügige Beschäftigung des Partners unterstellt wurde.

Anders sieht es aber aus, wenn der DH ein Partnereinkommen zur Erreichung der Amtsangemessenheit anrechnen würde. Hier hat sich das BVerfG nur in der Begründung dazu ausgelassen, dass der Beamte nicht Diener zweier Herren sein darf, also unabhängig und objektiv entscheiden können muss. Heißt für mich klar: der DH darf den Beamten für seinen eigenen, amtsangemessenen Unterhalt nicht auf andere verweisen. Aber was Kinder oder den Partner angeht, also die Gewähr eines amtsangemessenen Unterhalts der Familie, so hat sich das BVerfG dort nicht eindeutig positioniert (es war ja auch nicht verlangt).

Dennoch wird eine Rechtfertigung eines Partnereinkommens auch zukünftig verfassungsrechtlich schwierig. Zum einen wird man es, um Verwaltungsaufwand zu sparen, pauschal machen, was m.E. ohne Härtefallregel überhaupt nicht geht.
Dann wird man in der Begründung vor Gericht darlegen können müssen, warum der Beamte bei Anrechnung eines Partnereinkommens nicht zum Diener zweier Herren würde. Das stelle ich mir äußerst schwierig vor, denn fiele das unterstellte Einkommen des Partners weg (durch Jobverlust, Elternzeit, oder gar Versetzung des Beamten), wäre der Beamte unmittelbar nicht mehr amtsangemessen alimentiert, da er nun vollständig selbst aus seinem Sold wieder für den Unterhalt seiner Familie aufkommen muss, obwohl ihm die dafür erforderlichen Bezüge aufgrund der Unterstellung eines weiteren Einkommens nicht ausgezahlt werden.


@GeBeamter

Deine Einordnung ist in weiten Teilen sehr sauber und zeigt genau das richtige Gespuer fuer die Trennlinien, die das BVerfG gezogen hat... und ebenso fuer jene, die es bewusst offengelassen hat :D

Zwei Dinge wuerde ich herausarbeiten und leicht nachschaerfen:
1. Mindestbesoldung vs. Amtsangemessenheit, nennen wir es  "die entscheidende Zaesur"
Du hast voellig recht: Mit dem Leitsatz, dass der Beamte nicht zur Abwehr eines realen Armutsrisikos auf andere Einkuenfte verwiesen werden darf, ist das Partnereinkommen für die Mindestbesoldung erledigt. Das ist keine Randnotiz, sondern eine klare Sperre.
Damit sind Modelle, die (wie der fruehere BMI-Entwurf) zur Erreichung der Mindestbesoldung ein (auch geringfuegiges) Partnereinkommen unterstellen, verfassungsrechtlich tot(da lehne ich mich vorsichtig aus dem Fenster). Da gibt es keinen Spielraum mehr.

Der zweite Schritt... und hier liegt dein richtiger Instinkt... betrifft die Amtsangemessenheit oberhalb der Mindestschwelle. Das BVerfG hat hier keinen expliziten Leitsatz formuliert, sondern ,,nur" begruendet. Das ist kein Zufall. Der Senat laesst diesen Raum offen, weil er schlicht nicht Gegenstand des Verfahrens war - welch Ueberraschung :)

2. Warum Partnereinkommen auch dort kaum tragfaehig ist
Dein Argument mit dem ,,Diener zweier Herren" greift genau den neuralgischen Punkt. Selbst wenn man theoretisch sagen wollte: Die Familie als Ganzes darf auf weitere Einkuenfte verwiesen werden, kollabiert das Modell praktisch sofort.

Denn:
Jede pauschale Anrechnung eines Partnereinkommens erzeugt neue Ungleichheiten und haette zwingend eine komplexe Haertefallarchitektur zur Folge (Jobverlust, Elternzeit, Krankheit, Umzug, Teilzeit, Trennung).

Vor allem aber entsteht genau das, was der Senat vermeiden will: eine strukturelle Abhaengigkeit der Amtsangemessenheit von Drittentscheidungen, die der Beamte weder steuern noch verantworten kann.

Faellt das unterstellte Einkommen weg, rutscht die Familie sofort unter die amtsangemessene Alimentierung – ohne dass der Dienstherr reagiert hat. Das ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schlicht nicht vereinbar.

Insofern teile ich deine Schlussfolgerung.
Auch jenseits der Mindestbesoldung wird eine Rechtfertigung von Partnereinkommen extrem angreifbar sein. Nicht weil das BVerfG es ausdruecklich verboten haette, sondern weil jede denkbare Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere.
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Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
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Rentenonkel

Am Ende ist eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Kürzung der Bezüge der Teilzeitbeschäftigten.

Schon jetzt arbeiten im öffentlichen Dienst sehr viele Menschen in Teilzeit, weniger wegen dem Lifestyle, sondern vornehmlich wegen unbezahlter Care Arbeit für Familienangehörige oder eigener, gesundheitlicher Probleme. Dabei ist es nach wie vor Realität, dass deutlich mehr Frauen als Männer Teilzeit arbeiten und die Gründe dafür oft diejenigen sind, die ich beschrieben habe.

Wenn also die wöchentliche Arbeitszeit um 1 Stunde angehoben würde, dann würden die Teilzeitkräfte ja nicht irgendwo her noch mehr Zeit finden, die es ihnen erlaubt, mehr zu arbeiten. Andernfalls würden sie es ja jetzt schon tun, weil sie mit voller Hingabe Beamte geworden sind. Es wäre vielmehr so, dass die weiterhin unverändert leistbare Teilzeitarbeit in Stunden (also z. B. ist 20 von 40 die Hälfte, während 20 von 41 nur 48,7 % wären) zu einem geringeren Quotienten der Besoldung führen würde, mithin also vor allem in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende bei gleich bleibender Wochenstundenzahl weniger Einkommen hätten und da das vor allem Frauen sind diese in einem größeren Umfang davon betroffen wären.

Das dürfte, so denke ich, verfassungsrechtlich und europarechtlich problematisch sein.

Dogmatikus

Zitat von: Durgi in Heute um 10:12@GeBeamter

Deine Einordnung ist in weiten Teilen sehr sauber und zeigt genau das richtige Gespuer fuer die Trennlinien, die das BVerfG gezogen hat... und ebenso fuer jene, die es bewusst offengelassen hat :D

Zwei Dinge wuerde ich herausarbeiten und leicht nachschaerfen:
1. Mindestbesoldung vs. Amtsangemessenheit, nennen wir es  "die entscheidende Zaesur"
Du hast voellig recht: Mit dem Leitsatz, dass der Beamte nicht zur Abwehr eines realen Armutsrisikos auf andere Einkuenfte verwiesen werden darf, ist das Partnereinkommen für die Mindestbesoldung erledigt. Das ist keine Randnotiz, sondern eine klare Sperre.
Damit sind Modelle, die (wie der fruehere BMI-Entwurf) zur Erreichung der Mindestbesoldung ein (auch geringfuegiges) Partnereinkommen unterstellen, verfassungsrechtlich tot(da lehne ich mich vorsichtig aus dem Fenster). Da gibt es keinen Spielraum mehr.

Der zweite Schritt... und hier liegt dein richtiger Instinkt... betrifft die Amtsangemessenheit oberhalb der Mindestschwelle. Das BVerfG hat hier keinen expliziten Leitsatz formuliert, sondern ,,nur" begruendet. Das ist kein Zufall. Der Senat laesst diesen Raum offen, weil er schlicht nicht Gegenstand des Verfahrens war - welch Ueberraschung :)

2. Warum Partnereinkommen auch dort kaum tragfaehig ist
Dein Argument mit dem ,,Diener zweier Herren" greift genau den neuralgischen Punkt. Selbst wenn man theoretisch sagen wollte: Die Familie als Ganzes darf auf weitere Einkuenfte verwiesen werden, kollabiert das Modell praktisch sofort.

Denn:
Jede pauschale Anrechnung eines Partnereinkommens erzeugt neue Ungleichheiten und haette zwingend eine komplexe Haertefallarchitektur zur Folge (Jobverlust, Elternzeit, Krankheit, Umzug, Teilzeit, Trennung).

Vor allem aber entsteht genau das, was der Senat vermeiden will: eine strukturelle Abhaengigkeit der Amtsangemessenheit von Drittentscheidungen, die der Beamte weder steuern noch verantworten kann.

Faellt das unterstellte Einkommen weg, rutscht die Familie sofort unter die amtsangemessene Alimentierung – ohne dass der Dienstherr reagiert hat. Das ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schlicht nicht vereinbar.

Insofern teile ich deine Schlussfolgerung.
Auch jenseits der Mindestbesoldung wird eine Rechtfertigung von Partnereinkommen extrem angreifbar sein. Nicht weil das BVerfG es ausdruecklich verboten haette, sondern weil jede denkbare Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere.

99,9 % Zustimmung. Ich würde lediglich deinen letzten Halbsatz ändern zu "weil jede bisher gedachte Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere."

Vielleicht durchschlägt der DH ja den gordischen Knoten und kommt mit einer einem Geniestreich gleichenden Lösung um die Ecke. Ich halte das für sehr unwahrscheinlich (wahrscheinlicher ist, er kommt mit einer verfassungswidrigen Lösung und verkauft diese als Geniestreich), aber nur zu 99,9 %, nicht 100 %, ausgeschlossen.  :)

Illunis

Zitat von: Durgi in Heute um 10:12Insofern teile ich deine Schlussfolgerung.
Auch jenseits der Mindestbesoldung wird eine Rechtfertigung von Partnereinkommen extrem angreifbar sein. Nicht weil das BVerfG es ausdruecklich verboten haette, sondern weil jede denkbare Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere.

Bin ja auch der Meinung ein Partnereinkommen ist quasi unmöglich. Für den rechtlichen Laien stellt sich nur die Frage "wenn im Urteil schon auf ein Partnereinkommen eingegangen wird, warum dann kein Obiter dictum?"
Den schlauen Köpfen war doch sicher klar, dass das jetzt vorsätzlich missverstanden wird.

Lichtstifter

#5360
ZitatEine rechtlich saubere Lösung für ein fiktives Partnereinkommen halte ich für gänzlich ausgeschlossen, sonst müsste man auch ein fiktives Partnereinkommen bei Bürgergeldempfängern einführen.

Diese Heranziehung fiktiver Werte ist ein wirkliches Problem. Konsequent zu Ende gedacht, müssten alle hier fiktiv den Familienzuschlag für zwei Kinder bekommen, da die meisten von uns reproduktionsfähig sind und die Realität oft auch noch zwei Erwachsene mit zwei Kindern sind.

Bei der Heranziehung des Median-Einkommens wird doch schon auf den Doppelverdiener-Haushalt abgestellt. Dieses bayrische Hirngespinst käme ja dann noch in top, also quasi Doppelbelastung.

Und ganz nebenbei werden die unschönen Nebeneffekte (Armutsrisiko, Diener zweier Herren) der Besoldungsverschleppung für immer mehr Leute in unteren Besoldungsgruppen real.

Schreibt ein seit März letztens Jahres Nebentätiger.

Wenn bald 6 Jahre (mindestens; seit vorletztem Urteil) Besoldungsverschleppung betrieben wird und unter Heranziehung der aktuellen Bezugsgrößen für eine realistische Berechnung habe ich dann auch das Defizit von 100.000 Euro erreicht. 3. Kind gar nicht berücksichtigt.
Prekariatsbeamter

MOGA

Zitat von: Hummel2805 in 02.02.2026 10:53Was haben wir nicht schon alles in den letzten Jahren durchgemacht.

Zuerst verhinderte Olaf S. von Horst S. einen wunderbaren Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Alimentation.

Dann erhielt Olaf S. im Jahre 2022 vor hunderten Gewerkschaftsfunktionären eine kämpferische Rede.
Er sagte wörtlich, dass die amtsangemessene Alimentation für Bundesbeamte "sehr bald" umgesetzt wird.

Dann kam unsere blonde Nancy und brachte Ihren Johann mit.

Der lass uns wunderbare Märchen und Geschichten vor, und das Woche für Woche. Am schönsten war es aber immer zu Weihnachten, wo wir zusammen mit Ihm wunderschöne Weihnachtslieder sangen.
Könnt Ihr Euch noch erinnern?
 
- Sind die Lichter angezündet...
- Morgen Kinder wirds was geben...
- O Du fröhliche...

Letztendlich waren wir eine große Familie, dazu kamen ja noch der Christian, der Lars und zum Schluss der Alexander.

Ich finde, dass die Karnevalszeit ein schöner Abschluss für die letzten Jahre sein könnte.
Der Entwurf mit den Tabellen steht! Seid alle gespannt!




Rosenmontag Kinder, dann kommt der Alexander mit der Besoldungsbazooka die er sich beim Olaf ausgeliehen hat. vielleicht hat er sie ihm auch einfach ueberlassen weil er benoetigt sie ja nun nicht mehr...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

simon1979

Zitat von: Lichtstifter in Heute um 11:04Diese Heranziehung fiktiver Werte ist ein wirkliches Problem. Konsequent zu Ende gedacht, müssten alle hier fiktiv den Familienzuschlag für zwei Kinder bekommen, da die meisten von uns reproduktionsfähig sind und die Realität oft auch noch zwei Erwachsene mit zwei Kindern sind.

Bei der Heranziehung des Median-Einkommens wird doch schon auf den Doppelverdiener-Haushalt abgestellt. Dieses bayrische Hirngespinst käme ja dann noch in top, also quasi Doppelbelastung.

Und ganz nebenbei werden die unschönen Nebeneffekte (Armutsrisiko, Diener zweier Herren) der Besoldungsverschleppung für immer mehr Leute in unteren Besoldungsgruppen real.

Schreibt ein seit März letztens Jahres Nebentätiger.
Zitat von: Durgi in Heute um 10:12@GeBeamter

Deine Einordnung ist in weiten Teilen sehr sauber und zeigt genau das richtige Gespuer fuer die Trennlinien, die das BVerfG gezogen hat... und ebenso fuer jene, die es bewusst offengelassen hat :D

Zwei Dinge wuerde ich herausarbeiten und leicht nachschaerfen:
1. Mindestbesoldung vs. Amtsangemessenheit, nennen wir es  "die entscheidende Zaesur"
Du hast voellig recht: Mit dem Leitsatz, dass der Beamte nicht zur Abwehr eines realen Armutsrisikos auf andere Einkuenfte verwiesen werden darf, ist das Partnereinkommen für die Mindestbesoldung erledigt. Das ist keine Randnotiz, sondern eine klare Sperre.
Damit sind Modelle, die (wie der fruehere BMI-Entwurf) zur Erreichung der Mindestbesoldung ein (auch geringfuegiges) Partnereinkommen unterstellen, verfassungsrechtlich tot(da lehne ich mich vorsichtig aus dem Fenster). Da gibt es keinen Spielraum mehr.

Der zweite Schritt... und hier liegt dein richtiger Instinkt... betrifft die Amtsangemessenheit oberhalb der Mindestschwelle. Das BVerfG hat hier keinen expliziten Leitsatz formuliert, sondern ,,nur" begruendet. Das ist kein Zufall. Der Senat laesst diesen Raum offen, weil er schlicht nicht Gegenstand des Verfahrens war - welch Ueberraschung :)

2. Warum Partnereinkommen auch dort kaum tragfaehig ist
Dein Argument mit dem ,,Diener zweier Herren" greift genau den neuralgischen Punkt. Selbst wenn man theoretisch sagen wollte: Die Familie als Ganzes darf auf weitere Einkuenfte verwiesen werden, kollabiert das Modell praktisch sofort.

Denn:
Jede pauschale Anrechnung eines Partnereinkommens erzeugt neue Ungleichheiten und haette zwingend eine komplexe Haertefallarchitektur zur Folge (Jobverlust, Elternzeit, Krankheit, Umzug, Teilzeit, Trennung).

Vor allem aber entsteht genau das, was der Senat vermeiden will: eine strukturelle Abhaengigkeit der Amtsangemessenheit von Drittentscheidungen, die der Beamte weder steuern noch verantworten kann.

Faellt das unterstellte Einkommen weg, rutscht die Familie sofort unter die amtsangemessene Alimentierung – ohne dass der Dienstherr reagiert hat. Das ist mit Art. 33 Abs. 5 GG schlicht nicht vereinbar.

Insofern teile ich deine Schlussfolgerung.
Auch jenseits der Mindestbesoldung wird eine Rechtfertigung von Partnereinkommen extrem angreifbar sein. Nicht weil das BVerfG es ausdruecklich verboten haette, sondern weil jede denkbare Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere.

Aber @Durgi nur weil wir alle das wissen, hindert es den Besoldungsgesetzgeber doch nicht daran für zukünftige Besoldungsgesetze von einem Mehrverdienermodel auszugehen und dementsprechend einen Partnereinkommen anzurechnen.

Wenn es erstmal im Gesetz steht, ist es so. Über die Rechtsmäßigkeit dürfen sich zukünftige Regierung rum ärgern und die Konsequenzen tragen.

Und nochmal, warum sollte ein funktionierendes System des Freistaats Bayern (CSU) nicht auch in einem Innenministerium, geführt durch einen CSU Politiker möglich sein?


Tom1234

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:18Am Ende ist eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auch eine Kürzung der Bezüge der Teilzeitbeschäftigten.

Schon jetzt arbeiten im öffentlichen Dienst sehr viele Menschen in Teilzeit, weniger wegen dem Lifestyle, sondern vornehmlich wegen unbezahlter Care Arbeit für Familienangehörige oder eigener, gesundheitlicher Probleme. Dabei ist es nach wie vor Realität, dass deutlich mehr Frauen als Männer Teilzeit arbeiten und die Gründe dafür oft diejenigen sind, die ich beschrieben habe.

Wenn also die wöchentliche Arbeitszeit um 1 Stunde angehoben würde, dann würden die Teilzeitkräfte ja nicht irgendwo her noch mehr Zeit finden, die es ihnen erlaubt, mehr zu arbeiten. Andernfalls würden sie es ja jetzt schon tun, weil sie mit voller Hingabe Beamte geworden sind. Es wäre vielmehr so, dass die weiterhin unverändert leistbare Teilzeitarbeit in Stunden (also z. B. ist 20 von 40 die Hälfte, während 20 von 41 nur 48,7 % wären) zu einem geringeren Quotienten der Besoldung führen würde, mithin also vor allem in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende bei gleich bleibender Wochenstundenzahl weniger Einkommen hätten und da das vor allem Frauen sind diese in einem größeren Umfang davon betroffen wären.

Das dürfte, so denke ich, verfassungsrechtlich und europarechtlich problematisch sein.

@Rentenonkel: Du hast grundsätzlich Recht, jedoch könnte man es auch anders angehen.
Die Wochenarbeitszeit wird erneut erhöht, z.B. auf 44 Stunden die Woche. Alle Beamten mit Kindern unter 12 Jahren oder mit Pflegeverpflichtungen bleiben aber bei 40 Wochenstunden. Vielleicht auch nur bei 39 Wochenstunden in Anlehnung an die tarifliche Wochenarbeitszeit.
Hierdurch könnte der Dienstherr die durchgängige Erhöhung der Grundgehälter politisch sehr gut rechtfertigen. Würde auch in die aktuelle Argumentation des Kanzlers zur Produktivitätssteigerung in Deutschland passen.

Durgi

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:3099,9 % Zustimmung. Ich würde lediglich deinen letzten Halbsatz ändern zu "weil jede bisher gedachte Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere."

Vielleicht durchschlägt der DH ja den gordischen Knoten und kommt mit einer einem Geniestreich gleichenden Lösung um die Ecke. Ich halte das für sehr unwahrscheinlich (wahrscheinlicher ist, er kommt mit einer verfassungswidrigen Lösung und verkauft diese als Geniestreich), aber nur zu 99,9 %, nicht 100 %, ausgeschlossen.  :)

@Dogmatikus

dein Einwand ist praezise und habe ich mir genauso notiert.

Die Einschraenkung auf ,,jede bislang gedachte Ausgestaltung" ist sachlich sauberer und juristisch redlicher. Genau darum geht es ja: nicht um metaphysische Unmoeglichkeit, sondern um die Realitaet der bisher diskutierten Modelle. Und die sind – bei Licht betrachtet – alle an mindestens einer der drei Stellen gescheitert: Gleichheit, Praktikabilitaet oder Systemkohärenz der Alimentation.

Dein ,,99,9 %" trifft es deshalb ziemlich genau. Ein theoretischer Geniestreich laesst sich dogmatisch nie voellig ausschliessen... schon weil der Gesetzgeber kreativ sein darf. Praktisch spricht aber alles dafuer, dass wir eher das bekannte Muster sehen werden: eine vermeintlich elegante Loesung, die politisch als Durchbruch verkauft wird und verfassungsrechtlich beim ersten ernsthaften Kontakt kollabiert.

Insofern wuerde ich deinen Nachsatz sogar so lesen:
Nicht die Fantasie fehlt, sondern die verfassungsfeste Umsetzung. Und genau daran ist bislang jede Idee zum Partnereinkommen gescheitert.
Dobrindt, 12.01.2026:
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Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Ryan

Scheinbar muss man nur oft genug Leitbild und Mehrverdienerfamilie rufen und irgendwann wird es zur Realität, dass der gerichtlichen Prüfung ein Familienleitbild zugrunde zu legen ist.

Die Anrechnung von Partnereinkommen im Kontrollmaßstab, wie sie bisher von den Besoldungsgesetzgebern vorgesehen wurde, wird vom BVerfG aber wohl kaum gebilligt werden können.

Wenn man strikt zwischen dem Leitbild des Besoldungsgesetzgebers und dem Kontrollmaßstab des BVerfG unterscheidet, werden die Dinge klarer.

Der Gesetzgeber kann womöglich Leitbilder entwickeln und die Besoldung daran ausrichten. Es ist aber ein großes Missverständnis, dass die gerichtliche Kontrolle (naiv) anhand einer vom Gesetzgeber bestimmten Leitbildfamilie vollzogen werden kann oder muss.

Diese Missverständnis rührt vermutlich daher, dass das BVerfG wiederkehrend von einem ,,aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleitetem Kontrollmaßstab" spricht. Die Gesetzgeber greifen diese Aussage bewusst auf. Sie führen ein neues Leitbild ein, um dann der neuen Besoldungspraxis entsprechend einen neuen Kontrollmaßstab mit Anrechnung des Partnereinkommens ins Spiel zu bringen. Begründet wird ausschließlich anhand des Leitbilds: "Unsere Gesellschaft hat sich verändert, bla, bla." Die Besoldungspraxis ändert sich indes kaum (jedenfalls für die meisten). Offensichtlich geht es nur darum, den Kontrollmaßstab zu unterwandern. Motiv: Sparen.

Es soll davon abgelenkt werden, dass die Prüfung der Mindestbesoldung einen gänzlich anderen Zweck verfolgt. Es geht bei der gerichtlichen Kontrolle überhaupt nicht darum, Leitbilder widerzuspiegeln; es soll sichergestellt werden, dass kein Beamter in prekären Verhältnissen leben muss. Die hier in Rede stehende Prüfung und die bezweckte Sicherstellung betreffen alle Beamten. Die "Leitbildfamilie" ist nur eine von vielen möglichen Konstellationen. Sie ist nicht wichtiger als andere!

Das Besondere am aktuellen Kontrollmaßstab ist, dass er einfach zu handhaben ist und zugleich eine Vielzahl von Familienverhältnissen abdeckt. Wenn die Alimentation für einen 4K Alleinverdiener ausreicht, dann ist davon auszugehen, dass alle Familienkonstellationen von 1K bis 4K, mit oder ohne Zusatzeinkommen (das sind einige) umfasst sind.  Besondere Betrachtungen sind erst ab dem dritten Kind notwendig, gestalten sich gleichwohl einfach (jeweils ,,+1"). Der aktuelle Kontrollmaßstab ist also nicht aufgrund eines Leitbilds ausgewählt worden, sondern er bietet sich an, weil er so einfach und zugleich umfassend ist. Dass er sich aus der Besoldungspraxis hat ableiten lassen, ist Zufall. Das funktioniert so aber nicht bei jedem beliebigen Besoldungsmodell!

Der Einbezug von Partnereinkommen führt dazu, dass weit weniger Fälle zwischen 1K und 4K von der Kontrolle umfasst sind, nämlich nur der Teil, bei dem der Partner und sein Einkommen tatsächlich vorhanden sind. Eine alleinstehende Beamtin mit zwei Kindern ist z.B. nicht erfasst. Streng genommen ist noch nicht einmal der alleinstehende Beamte ohne Kinder vom ,,neuen" Maßstab umfasst.

Wenn der Gesetzgeber aber daran festhalten sollte, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass das Beamtengehalt im Ausgangspunkt (nur) unter Berücksichtigung eines Partnereinkommens für die 4K Familie ausreicht, dann wäre ein 4K-Zweiverdiener Maßstab mit Sicherheit nicht ausreichend, um eine umfassende Kontrolle zu vollziehen. Dafür müssten zusätzlich zum 4K-Zweiverdiener-Maßstab also weitere Kontrollmaßstäbe eingeführt werden. Und diese müssten dann – Überraschung – insbesondere die Fälle des tatsächlichen Alleinverdieners abdecken. Denn es bestehen nicht die geringsten Zweifel daran, dass die Alleinverdienerfamilie ein für Beamte zulässiges Familienmodell ist (vgl. hierzu insb. die Quellenangaben in Rn. 70)

Ein Kontrollmaßstab mit Anrechnung von Partnereinkommen wird m.E. schlicht und einfach daran scheitern, dass er für die Kontrolle ungeeignet ist.

Durgi

Zitat von: simon1979 in Heute um 11:21Aber @Durgi nur weil wir alle das wissen, hindert es den Besoldungsgesetzgeber doch nicht daran für zukünftige Besoldungsgesetze von einem Mehrverdienermodel auszugehen und dementsprechend einen Partnereinkommen anzurechnen.

Wenn es erstmal im Gesetz steht, ist es so. Über die Rechtsmäßigkeit dürfen sich zukünftige Regierung rum ärgern und die Konsequenzen tragen.

Und nochmal, warum sollte ein funktionierendes System des Freistaats Bayern (CSU) nicht auch in einem Innenministerium, geführt durch einen CSU Politiker möglich sein?

@simon1979

Dein Einwand ist verstaendlich, aber an genau dieser Stelle greift das Verfassungsrecht staerker, als es politisch oft wirkt.

Ja, der Besoldungsgesetzgeber kann vieles ins Gesetz schreiben. Aber gerade im Besoldungsrecht gilt nicht: ,,Wenn es erstmal drinsteht, ist es halt so." Dieses Rechtsgebiet steht unter einem staendigen verfassungsrechtlichen Vorbehalt. Ein Modell, das systematisch von einem unterstellten Partnereinkommen ausgeht, erzeugt sofort typische Problemfaelle – Alleinerziehende, Elternzeit, Krankheit, Teilzeit, Versetzungen. Das sind keine Randerscheinungen, sondern Normalitaet. Genau deshalb ist der Gedanke vom ,,Diener zweier Herren" verfassungsrechtlich so brisant.

Das oft bemuehte Beispiel Bayern hilft hier nur bedingt. Politisch funktioniert das Modell bislang, verfassungsrechtlich ist es aber weder abschliessend geklaert noch ohne Weiteres auf den Bund uebertragbar. Ein CSU-geführtes Innenministerium kann sich daran orientieren – sicher ist aber keineswegs, dass ein solches Modell vor Gericht Bestand haette. Wahrscheinlicher ist, dass man sich damit schlicht die naechste Vorlage produziert.

Wichtig ist auch die Unterscheidung: Dass Beamte faktisch in Mehrverdienerhaushalten leben, ist unstreitig. Daraus aber eine alimentationsrechtliche Unterstellung zu machen, ist etwas voellig anderes. Der Senat hat nicht die Lebensrealitaet verboten, sondern deren Verrechtlichung zur Sparmassnahme. Das kann ich nicht oft genug unterstreichen. Wuerde man das, was nun hoechstrichterlich passiert ist in Baerbock's Worten verpacken, so habe die Alimentation eine 360 Grad-Wende gemacht :)

Natuerlich handeln Gesetzgeber oft nach dem Prinzip ,,erstmal machen, spaeter sehen". Im Besoldungsrecht kommt dieses ,,spaeter" allerdings regelmaessig schneller als erwartet – inklusive Nachbesserungen, Nachzahlungen und erneutem Reformdruck.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

MOGA

Zitat von: Tom1234 in Heute um 11:32@Rentenonkel: Du hast grundsätzlich Recht, jedoch könnte man es auch anders angehen.
Die Wochenarbeitszeit wird erneut erhöht, z.B. auf 44 Stunden die Woche. Alle Beamten mit Kindern unter 12 Jahren oder mit Pflegeverpflichtungen bleiben aber bei 40 Wochenstunden. Vielleicht auch nur bei 39 Wochenstunden in Anlehnung an die tarifliche Wochenarbeitszeit.
Hierdurch könnte der Dienstherr die durchgängige Erhöhung der Grundgehälter politisch sehr gut rechtfertigen. Würde auch in die aktuelle Argumentation des Kanzlers zur Produktivitätssteigerung in Deutschland passen.
Das wird dem Kanzler gefallen, drei zusätzliche Stunden pro Woche für Beamte – damit wird Deutschland natürlich sofort zur Produktionsmaschine. Wer hätte gedacht, dass sich Volkswirtschaft so einfach steigern lässt: einfach mehr Sitzfleisch, und schon sprudelt die Produktivität.

Natürlich vergisst man dabei gerne, dass Produktivität nicht allein an der Uhr hängt. Effiziente Abläufe, moderne Technik und klare Zuständigkeiten spielen eine größere Rolle – aber das klingt eben nicht so spektakulär wie ,,mehr Stunden = mehr Output".

Politisch betrachtet ist der Plan genial: Man kann sagen, man steigert die Produktivität, während in Wirklichkeit nur die Beamten ein bisschen länger im Büro sitzen. Ein feiner Unterschied, aber entscheidend – zumindest fürs Feuilleton.
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Lichtstifter

Zitatdieses ,,spaeter" allerdings regelmaessig schneller als erwartet

In politischer Landschaft mag das ein flinker Bummerang sein.

Für die Staatsdiener fühlt es sich wie Stillstand an.

Wir leben immer in Prozessen. Auch nach einem gesetzten Punkt. Nach dem Urteil ist vor dem Urteil. Der Planet ist ein Übungsplatz und wir gesellschaftlich nicht übers Kinderalter hinausgekommen.
Prekariatsbeamter

untersterDienst

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:3099,9 % Zustimmung. Ich würde lediglich deinen letzten Halbsatz ändern zu "weil jede bisher gedachte Ausgestaltung entweder gleichheitswidrig, praxisuntauglich oder alimentationssystematisch inkonsistent waere."

Vielleicht durchschlägt der DH ja den gordischen Knoten und kommt mit einer einem Geniestreich gleichenden Lösung um die Ecke. Ich halte das für sehr unwahrscheinlich (wahrscheinlicher ist, er kommt mit einer verfassungswidrigen Lösung und verkauft diese als Geniestreich), aber nur zu 99,9 %, nicht 100 %, ausgeschlossen.  :)

In Bayern sollen ja schon Klagen vorliegen, im Bayernforum war da mal die Rede vom VG Bayreuth, näheres ist mir nicht bekannt. Leider trifft es Bayern seit längerem, auch die "Anpassung" der FaZ und Ortsklassen, war besoldungsreduzierend und die Besitzstandswahrung ist auch abschmelzend. Es bleibt zu hoffen, dass diese Sache bald erledigt wird.