Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Skywalker2000


Rheini


NvB

Zitat von: Maximus in Heute um 14:33Leitsatz 7:
"Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Me-dian-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung)...."

In Bayern wird man argumentieren, dass hier nicht ausdrücklich "Einkommen des Beamten" steht und die Textstelle absichtlich falsch interpretieren. Man wird behaupten, dass die Besoldung des Beamten so bemessen sein muss, dass das "Familieneinkommen" die 80% des Medianeinkommen erreicht.



Aber warum ist der Dienstherr dann so inkonsequent und setzt nur einen pauschalen Betrag ein?

Der Dienstherr könnte doch das reale Einkommen anrechnen und den Beamten zum Nulltarif arbeiten lassen, wenn das 80% des MÄE erreicht ist.
Diese Vorgehensweise ist doch willkürlich. Wo liegt das Problem wie bei Kitabeiträgen zu agieren:

"Wer keinen Nachweis abgibt, wird mit der höchsten Einkommensstufe berechnet"

Das auf die Besoldung:

"Wer den Einkommensnachweis seines Partners nicht bis Datum XY einreicht, wird mit 100.000€ Einkommen des Partners berechnet"
Und schon darf der Beamte zum Spaß seinen Dienst leisten. Problem solved, Geld gespart.

Pumpkin76

Zitat von: GeBeamter in Heute um 14:03Lasst euch von den Aussagen der Bayern nicht kirre machen. Typisches Bierzeltgerede.

In Bayern liegt ein A3, St. 1, verh. 2 Kinder mit Ortszuschlag netto bei 3.042,70€.

Das MÄE für Bayern liegt bei 2.326€ netto für Singles. Macht mit dem Verrechnungsfaktor 1,84 für die Ermittlung der Prekaritätsschwelle für 4K Beamte 4.278,84€ netto.

Differenz pro Monat 1.237,14€, pro Jahr 14.845,68€.

Jetzt würde man sagen: Bayern hat ja seit 2023 das Mehrverdienermodell. Ja, stimmt. Aber das BVerfG hat in dem aktuellen Urteil in Leitsatz 7 bestimmt, dass für die Erreichung der Mindestalimentation ein weiteres Einkommen nicht erforderlich sein darf.

Bayern besoldet daher auch verfassungswidrig. So schnell wie die sich selbst einen Persilschein ausgestellt haben, haben sie vermutlich nicht bis Leitsatz 7 gelesen und nur den Part mit dem weitreichenden Spielraum mitgenommen.

Du tust so, als hätte das BverfG ein obiter dictum verfasst. Das ist aber eben (leider!) nicht der Fall. Es hat den Dienstherrn Berlin in Randnummer 115 gerügt, da dieser rückwirkend von Allein- auf Mehrverdienermodell umstellen wollte.

In Randnummer 70 stellt er fest, dass die Berliner sich offenbar auf das Alleinverdienermodell zu eigen gemacht haben:
ZitatDie Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die
Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden
Kinder – ist. Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf.

Also, so lese ich das als Laie: Weil die Berliner selbst nicht offiziell umgestellt haben, gilt das Alleinverdienermodell weiter.

UND:
"Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden." (wieder Randnummer 115)

Also nein, hier gabs kein obiter dictum, wenn der Gesetzgeber es gut genug (!) begründet, kann er umstellen. Und ob die Begründung gut genug ist, wird das BverfG am realen Fall beurteilen und entscheiden.

Ich wünschte, ich wäre so optimistisch wie du, aber das gibt aus meiner Sicht das BVerfG nicht her.

GeBeamter

Zitat von: Maximus in Heute um 14:33Leitsatz 7:
"Eine die Unabhängigkeit des Beamten sichernde Freiheit von existenziellen finanziellen Sorgen setzt voraus, dass seine Besoldung mindestens so bemessen ist, dass sie einen hinreichenden Abstand zu einem ihn und seine Familie treffenden realen Armutsrisiko sicherstellt. Dies ist nur der Fall, wenn das Einkommen die Prekaritätsschwelle von 80 % des Me-dian-Äquivalenzeinkommens erreicht (Gebot der Mindestbesoldung)...."

In Bayern wird man argumentieren, dass hier nicht ausdrücklich "Einkommen des Beamten" steht und die Textstelle absichtlich falsch interpretieren. Man wird behaupten, dass die Besoldung des Beamten so bemessen sein muss, dass das "Familieneinkommen" die 80% des Medianeinkommen erreicht.



Dann werden wir Mal, wenn Bayern kleinlich auslegt, in der Wortlautauslegung auch fimmschig.

Das BVerfG setzt in dem von dir genannten Teil des Leitzsatz 7 eine Begriffsbestimmung in Klammern. "Gebot der MindestBESOLDUNG". Insoweit können Einkünfte, die nicht die Eigenschaft einer Besoldung aufweisen, gar nicht darin berücksichtigt sein.

Zu der Auslegung der Bayern stünde dann auch Rd. 63 ff. der aktuellen Entscheidung im Widerspruch.

Dort ist mehrfach dargelegt, dass die Mindestbesoldung allein durch die Besoldung des betreffenden Beamten zu erreichen ist.

KAR


GeBeamter

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:52Du tust so, als hätte das BverfG ein obiter dictum verfasst. Das ist aber eben (leider!) nicht der Fall. Es hat den Dienstherrn Berlin in Randnummer 115 gerügt, da dieser rückwirkend von Allein- auf Mehrverdienermodell umstellen wollte.

In Randnummer 70 stellt er fest, dass die Berliner sich offenbar auf das Alleinverdienermodell zu eigen gemacht haben:
Also, so lese ich das als Laie: Weil die Berliner selbst nicht offiziell umgestellt haben, gilt das Alleinverdienermodell weiter.

UND:
"Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden." (wieder Randnummer 115)

Also nein, hier gabs kein obiter dictum, wenn der Gesetzgeber es gut genug (!) begründet, kann er umstellen. Und ob die Begründung gut genug ist, wird das BverfG am realen Fall beurteilen und entscheiden.

Ich wünschte, ich wäre so optimistisch wie du, aber das gibt aus meiner Sicht das BVerfG nicht her.

Nein, ich sage ja auch, dass das BVerfG dem Partnereinkommen nicht die Tür zugeschlagen hat.
Aber: es hat eindeutig bestimmt, dass die Mindestbesoldung nach dem neuen Maßstab der Vorabprüfung zu bestimmen ist und dieser sieht das Mehrverdienermodell nicht vor. Zudem hat das BVerfG den Leitsatz 7 gefasst, der gemeinsam mit der Begründung in Rd. 63 und folgende klar sagt, dass die Mindestbesoldung allein durch die Besoldung des Beamten erreicht werden muss. Das gilt mE übrigens auch für die Zukunft, denn diese Prinzipien stehen in der Begründung der Vorabprüfung und vor der Begründung, dass der Berliner Besoldung das Alleinverdienermodell zugrunde lag.

So gesehen dürfen die Bayern gerne noch einmal über ihre schnelle Aussage, es wäre alles in Lot, nachdenken. Das können sie doch so gut, immerhin haben sie ja nach eigener Aussage die vermeintlich besten Schulabschlüsse.

GoodBye

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.
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Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Das ist einfach nur noch lächerlich.

Pumpkin76

Zum NDS Entwuf, sie schreiben es ja selbst:
ZitatDas BVerfG entschied am 17. September 2025 (veröffentlicht am 19. November 2025), dass die
Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung A) im Zeitraum 2008 bis 2020 weit
überwiegend verfassungswidrig war, weil sie nicht amtsangemessen war (§ 33 Abs. 5 GG - Alimentationsprinzip). Berlin muss bis spätestens 31. März 2027 eine verfassungskonforme Besoldungsregelung schaffen. Die Entscheidung des BVerfG erging im laufenden Verbandsbeteiligungsverfahren. Insoweit wird eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen im Hinblick auf das laufende
Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich im parlamentarischen Verfahren erfolgen. Die erforderlichen und umfangreichen Berechnungen zu den Auswirkungen werden derzeit durchgeführt. Der
Beschluss enthält eine Fortentwicklung und teilweise deutliche Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung. Insoweit wird die Überprüfung der vom Bundesverfassungsgericht teilweise neu
geschaffenen komplexen Maßstäbe wie insbesondere der Mindestbesoldung anhand des MedianÄquivalenzeinkommens etwas Zeit benötigen.

Soldat1980

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Krankenversicherung 320,99€ im Monat???

GoodBye

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Wahrscheinlich kann hier schauen, was unter den Ländern abgesprochen ist.

Das ist doch kompletter Schwachsinn. Das MAE stellt ein Familieneinkommen dar, und dann zieht man ein fiktives Einkommen eines Familienangehörigen ab?! Grober Unfug.

Pumpkin76

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:27Wahrscheinlich kann hier schauen, was unter den Ländern abgesprochen ist.

Das ist doch kompletter Schwachsinn. Das MAE stellt ein Familieneinkommen dar, und dann zieht man ein fiktives Einkommen eines Familienangehörigen ab?! Grober Unfug.

Definitiv. Ein Hoch aufs BVerfG, welches die Dienstherren hier sehenden Auges nicht ausgebremst hat..

PolareuD

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Rofl, das bietet jetzt sogar Spielraum für künftige Besoldungskürzungen. Der Beamte A5/1 ist mit 6.100,96€ überalimentiert.  :o

Selten so ein Schwachsinn gelesen!

AltStrG

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:41Rofl, das bietet jetzt sogar Spielraum für künftige Besoldungskürzungen. Der Beamte A5/1 ist mit 6.100,96€ überalimentiert.  :o

Selten so ein Schwachsinn gelesen!

Ich finde, Niedersachen sollte ein reales Partnereinkommen anrechnen, dann spart man sich komplett die Besoldung.

Aber im Ernst: daran sieht man, dass das dieser Entwurf (sofern die Quelle echt ist) bereits an der Verfassungsmäßigkeit scheitert. Das werden die entsprechenden Hausjuristen garantiert richtig bewerten.

Niedersachsen wird niemals trauen, eine Berechnung mit Positionen vorzulegen, die eine Alimentationsminderung vorsieht und diametral den Erkenntnissen des BVerfG und dessen Beschluss entgegensteht.


Haftnotiz

Zitat von: KAR in Heute um 15:07Habe die Anlage erhalten.

Das Dokument zeigt schwarz auf weiß, ohne den verfassungswidrigen Trick, dem Partner einfach 10.700 € Netto-Einkommen anzudichten, fehlen in der Besoldungsgruppe A 5 satte 12.900 € im Jahr, um überhaupt die Mindestbesoldung zu erreichen! Das ist kein "Überschuss", das ist eine massive Unteralimentation, die durch Rechentricks versteckt wird. Die nächsten Klagewellen sind somit vorprogrammiert.