Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpe14

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 19:07Hat Entscheidung des BVerfG 2025, alle Urteile von 2020 negiert? Weil es gab ja auch ein Beschluss des BVerfG zu Beamten mit 3 Kindern. Daher kann ich mir schwer vorstellen, dass die Kinderzahl keine Rolle mehr spielen soll.

es hat m.E. klargestellt, dass Zulagen eben dies bleiben müssen, und sich die Mindestalimentation nicht zu großen Teilen aus Zulagen aufaddieren darf, sondern mit Masse aus der Grundbesoldung

Dunkelbunter

Zitat von: LeoMUC in Heute um 18:50Zu deinem zitierten Beitrag:

" Rückwirkungen sollen – um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden – pauschal und nicht individuell berechnet werden."

https://www.hna.de/verbraucher/200-000-beamten-winkt-ein-deutliches-plus-rueckwirkend-fuer-fuenf-jahre-94021929.html

Demnach müssten 200k Beamte durch 1,2 Mrd. Euro also pauschal 6000 Euro ausgezahlt bekommen?!

Ggf. 200.000 Beamte verwechselt mit 200.000 Einsprüchen. Und wie will man sowas pauschal machen ohne die Kinderanzahl zu berücksichtigen. Und auch die Wohngegebenheiten sollen ja wohl nicht berücksichtigt werden. Also nimmt man dann den Median-Äquivalenzeinkommens von München?

Pumpe14

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 19:14Ggf. 200.000 Beamte verwechselt mit 200.000 Einsprüchen. Und wie will man sowas pauschal machen ohne die Kinderanzahl zu berücksichtigen. Und auch die Wohngegebenheiten sollen ja wohl nicht berücksichtigt werden. Also nimmt man dann den Median-Äquivalenzeinkommens von München?


du hast recht, dass macht gar keinen Sinn. Wieso sollte der Dienstherr zukünftig alles über ein hohes Grundgehalt regeln - und was würde Herr Klingbeil dazu sagen ^^

Dunkelbunter

Die können natürlich alle Beamte auf das 4k Modell stellen. Und erst ab 5k noch Zulagen machen. Aber das klingt sehr teuer..

Big T

alter Artikel.

Nachzahlungen "noch Ende 2025"
 :o

Wasweissdennich

Heute waren mal wieder parlamentarische Anfragen zu beantworten. Vielleicht sollten wir den Spieß einmal umdrehen und antworten: "Mit einer Antwort auf Ihre Anfrage können Sie in den kommenden Wochen rechnen." oder "Eine Antwort erhalten Sie, sobald Sie die Vorgaben des BVerfG an eine amtsangemessene Alimentation auch im Bund umgesetzt haben werden." Gruß zum Wochenende...

HansGeorg

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:32V. Was dürfte aus alledem folgen?

Zunächst einmal dürfte mindestens das Finanzministerium als federnführend und mit einer Finanzministerin an der Spitze, die anders als ihre Vorgängerin genau weiß, was Sache ist, die die Materie also ohne Berater hinreichend selbst durchdringen kann, in der Lage sein, nun eine politische Strategie zu fahren, also Politik zu machen.


Da die Finanzministerin selbst bereits nach der Aufforderung der Stellungnahme durch das BVerfG im Ausschuss davon gesprochen hat, dass sie davon ausgeht, dass das BVerfG "Tabula Rasa" macht, deute ich dies als starkes Indiz dafür, dass wir mit einem Szenario rechnen können welches mindestens über das Jahr 2007 hinaus geht, wenn nicht sogar mehr. Dies hat sie übrigens auch genau so gesagt.

Sternenkind

@LeoMUC

Ich hatte es im Januar schonmal gepostet:

Die Antwort auf meinen Widerspruch zur aA

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangemessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Ich hatte es so interpretiert, dass nur Personen, die bereits vor 2021 Widerspruchsführer waren auf weitere Wiedersprüche verzichten könnten. Beim BDZ wurde im übrigen ähnliches verbreitet wie bei Euch die GdP. Bei uns schwieg sich die GdP gleich ganz aus, selbst wenn man dort Mitglied ist. Scheint wohl nicht wichtig genug zu sein...

LeoMUC

Zitat von: Sternenkind in Heute um 21:58@LeoMUC

Ich hatte es im Januar schonmal gepostet:

Die Antwort auf meinen Widerspruch zur aA

Absender: GZD

Betreff: Besoldung Amtsangemessenheit....

Sehr geehrte...

Ich bestätige den Eingang ihres o.g. Widerspruchs.
Antragsgemäß Stelle ich den Widerspruch ruhend.
Sofern der Antrag auf Ruhendstellung verbunden wurde mit dem Antrag, nochmals die Erklärung im Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 14.6.21 D3-30200/94#21 und 178#6 - zum Verzicht auf das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung der Ansprüche im Haushaltsjahr und/oder auf die Einrede der Verjährung zu bestätigen, wird diese Verzichtserklärung für einschlägige und rechtsbehelfserfasste Ansprüche mit Entstehung ab dem 01.01.2021 wiederholt.

MfG

Ich hatte es so interpretiert, dass nur Personen, die bereits vor 2021 Widerspruchsführer waren auf weitere Wiedersprüche verzichten könnten. Beim BDZ wurde im übrigen ähnliches verbreitet wie bei Euch die GdP. Bei uns schwieg sich die GdP gleich ganz aus, selbst wenn man dort Mitglied ist. Scheint wohl nicht wichtig genug zu sein...



Also lieber einfach mal sicherheitshalber ein Widerspruch absenden, da ist man auf der sicheren Seite! Danke!

Rallyementation

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:22Die Entscheidungen 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16 über Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, ...

Da hier im Bundesthread die beim BverfG verbliebenen irgendwann anstehenden Landesbesoldungsbeschlüsse näher betrachtet werden, frage ich mich warum das so ist.

Also warum sind die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nicht aufgehoben und von den jeweiligen Gerichten zurückgenommen worden?

Das Gegenbeispiel ist NRW. Die dortige die Kammer schloss sich am 20. Februar 2026 der Rechtsauffassung des Berichterstatters (Maidowski, Wöckel?) an und sieht von einer bloßen Ergänzung seiner Vorlagebeschlüsse ab. Wurde Bremen, ... nicht aufgefordert oder (zum Glück?) nicht erfolgreich davon überzeugt?

Für Saarland und Bremen brütet das BVerfG, Aber NRW findet es kann besser selbst über die angemessene R und B-Besoldung zum gleichen Zeitraum entscheiden. Oder mündet es doch nur in einen neuen Vorlagebeschluss?

Was macht Sachsen und Sachsen-Anhalt mit seinen R-Klagen zum gleichen Zeitraum?

Für NRW hätte ich ein ungutes Gefühl: "In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende betont, dass das Gericht eine zügige Entscheidung anstrebt." In NRW könnte also eine Entscheidung in der Welt sein, wo in Karlsruhe noch nicht mal der Aktendeckel umgeklappt wurde. Und kommen NRW und Karlsruhe zur gleichen Rechtsauffassung?
Die NRW-Richter meinen nur Teile des neuen Prüfleitfadens einzusetzen. ,,Nunmehr sind die Besoldungsgesetze ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob ... die Besoldung hinreichend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse [Nominallohnindex] und des allgemeinen Lebensstandards [Verbraucherpreisindex] angepasst hat." Ob die NRW Besonderheit (Nullrunde für höhere Besoldungsgruppen) von damals Rot-Grün, die eine Niederlage in Münster erlitten hat, aber dennoch nicht im vollen Umfang für die betroffenen Kläger nachgebessert wurde, als Verletzung der Parameter zum Vorschein tritt?
Den Parameter Tariflohnindex würde ich als Nicht-Allgemeiner ,,branchenspezifischer" Parameter nicht mit eingeschlossen sehen. Aber ein Standard-Parameter darf ja mal unbeachtet verletzt werden. Aber verschärfend lässt NRW vielleicht auch RN. 104 außer Betracht, das die Besoldung auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen zu bestimmen sei, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. NRW hält anscheinend B3 (falscher Teil der B-Besoldung) und R2 nicht für geeignete Fälle. Da wäre ein Vorangehen (lassen) Karlsruhes auf diese neu zu bestimmenden Kontrollmaßstäbe womöglich angeraten.
Ohne auf die untersten Besoldungsgruppen zu schauen, sondern nur auf die der Kläger, wird wohl das Gebot der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung gewahrt sein. Es bleibt auch das nicht verletzende mittelbare Abstandsgebot außen vor. Wie bei den 5% in Berlin.
Kommt es in NRW zur Unvereinbarkeit der Norm für alle oder wird ausschließlich entschieden, dass die Kläger nach neuer Kontrollart angemessen alimentiert waren?

Der Finanzminister duckt sich (noch) weg und die Landes-justizia entscheidet - NRW gärt im eigenem Saft.

Ist hier jemand der eher mehr Vorteile darin sieht?