[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Hans Werner Mangold

Zitat von: Ozymandias in 12.03.2026 18:00An einer schnellen Entscheidung zum Partnereinkommen hat das Gericht offenbar kein Interesse. Das jüngste Jahr ist Saarland 2016. Da kann man den Entscheidungszeitraum wohl kaum bis 2022-2025 erweitern, wenn oder wann es im Saarlalnd überhaupt eingeführt wurde.

Vermutlich dauern die Entscheidungen bis zum Ende des Jahres oder landen erst im nächsten Jahr. Viele Verfahren sind oftmals 2-3 mal in der Jahresvorschau drin, bevor sie entschieden werden. Ich erwarte aus diesen alten Jahren keine bahnbrechenden Neuigkeiten. Das hat der Maidowski-Beschluss weitgehend vorerst geklärt.


Im Saarland gibt es gegenwärtig kein fiktives Partnereinkommen.

Verfassungsmäßige

Zitat von: Hans Werner Mangold in 13.03.2026 08:33Im Saarland gibt es gegenwärtig kein fiktives Partnereinkommen.

Denn wirds höchste Zeit  ;D

algo86

Wenn man sich die diese Bearbeitungszeiten ansieht, könnte man nur noch kotzen.
Gerade im Hinblick auf die aktuelle Verkündung in Bayern erst 6 Monate später den eh schon lächerlichen Tarifabschluss zu übernehmen.

AR76

Zitat von: algo86 in 13.03.2026 11:34Wenn man sich die diese Bearbeitungszeiten ansieht, könnte man nur noch kotzen.
Gerade im Hinblick auf die aktuelle Verkündung in Bayern erst 6 Monate später den eh schon lächerlichen Tarifabschluss zu übernehmen.

Da muss mal jemand vor dem Landesverfassungsgericht klagen. Ist in NRW geschehen, seitdem muss es 1:1 übertragen werden.


Floki

Zitat von: AR76 in 13.03.2026 12:45Da muss mal jemand vor dem Landesverfassungsgericht klagen. Ist in NRW geschehen, seitdem muss es 1:1 übertragen werden.


Das stimmt doch einfach nicht. Damals in NRW ging es darum, dass einzelne Besoldungsgruppen ausgeschlossen worden sind. DAS ging nicht lt. Landesverfassunsgericht. Da ging es nie um eine verpflichtende 1:1 Übernahme, die auch seitdem nicht immer erfolgt ist und auch nicht (zwingend) erfolgen muss.

Rheini


tomhsv

Zitat von: RichterBW94 in 12.03.2026 16:33Das BVerfG plant im Jahr 2026 für das Besoldungsrecht folgende Entscheidungen:

1.
2 BvL 2/16,
2 BvL 3/16,
2 BvL 4/16,
2 BvL 5/16,
2 BvL 6/16

Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des bremischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, C und R in den Jahren 2013 und 2014 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verfassungswidrig sind.

2.
2 BvL 11/18,
2 BvL 12/18,
2 BvL 14/18   

Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zu der Frage, ob einzelne Vorschriften des saarländischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R in den Jahren 2011 bis 2016 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig sind.

3.
2 BvL 13/18,
2 BvL 4/21 
 
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein zur Frage, ob einzelne Vorschriften des schleswig-holsteinischen Besoldungsrechts zur Höhe der Besoldung für verschiedene Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Jahr 2007 wegen Verstoßes gegen Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz verfassungswidrig sind.

Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

Dann geht Hamburg ja wieder leer aus.

RichterBW84

Mittelbar ist Hamburg allerdings doch betroffen. Denn die Entscheidung des BVerfG hat im Fall einer Richtervorlage Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und bindet damit auch über das betroffene Land hinaus die anderen Besoldungsgesetzgeber. So wie das jetzt auch für Berlin der Fall ist. Aber der "impact" ist natürlich größer, wenn Land unmittelbar betroffen ist. Ob entsprechende Normkontrollverfahren aus Hamburg beim BVerfG anhängig sind, müsste ich bei Gelegenheit mal nachsehen. Interessiert mich auch.

Arwen

Hallo RichterBW94,
Das ist die Theorie. Die Praxis sieht so aus : in einem besoldungsrechtlichen Klageverfahren seit 2022 beim VG anhängig und viermaligem Wechsel der Berichterstatterinnen und einem expliziten Beschluss des BVERFG 2 BvL 6/17 aus 2020 war und ist für die die Damen nicht möglich gemäß 31 eine Entscheidung zu treffen. Aussetzen ( 94 ), Fristenverlängerung über Jahre und ohne triftigen Grund, Ruhendstellung, weil die Gegenseite es so möchte, Heranziehen von Vergleichsverfahren,in denen der Familienzuschlag keine Rolle spielt....
Alle Damen frisch von der Uni...ich glaube der 31 BVERFGG wurde dort nicht thematisiert....
Soviel dazu

RichterBW84

Das tut mir wirklich leid. So sollte es nicht sein. Aber ich gehe davon aus, dass sich auch die nicht unmittelbar betroffenen Länder auf Dauer der Sogwirkung nicht entziehen können. Aber mir ist auch klar, dass das womöglich noch Jahre dauert. Man kann sich dann jedenfalls über Nachzahlungen freuen :)

NordWest

Was die Wirkung angeht muss man sauber differenzieren:

Rückwirkung entfalten die Beschlüsse nur für die Widersprucht einlegenden Beamten des entsprechenden Bundeslandes. Vorwärtswirkung entfalten die Grundsätze der neuen Urteile aber für die anstehenden Besoldungsrunden aller Rechtskreise.

Interessant übrigens, dass Wöckel die Verfahren übernimmt: Ein erfahrener Verwaltungsrichter mit steiler Karriere - und einem langen Zeitraum bis zu seiner Pensionierung. Das würde ich durchaus als gelungene Wahl bezeichnen.

Verstehen kann ich auch, dass man erstmal weitere Altfälle aufarbeiten will, die dem Maidowski-Bescluss recht einfach folgen können. Eine Entscheidung zum Partnereinkommen wird damit weiterhin ausbleiben, dafür dürften die Entscheidungsfindungen und die Einarbeitung aber recht leicht sein - bei einem neuen Berichterstatter finde ich auch das nachvollziehbar, auch wenn es alles unangenehm lange dauert.

Was mich allerdings wundert und was ich nicht nachvollziehen kann: Warum führt man die Fragen aus Bremen, dem Saarland und SH nicht zu einem Verfahren zusammen? Natürlich gibt es Unterschiede, aber die gibt es auch in der Bewertung der Verfassungswidrigkeit verschiedener Besoldungsgruppen innerhalb eines Bundeslandes. Noch viel wichtiger aber: Warum führt man nicht wenigstens inenrhalb eines Bundeslandes viele Entscheidungsjahre zusammen, sondern urteilt in SH sogar ausschließlich über das Jahr 2007?! Eigentlich hätte ich mir auf Grundlage der vereinfachten Maidoski-Methode so etwas wie eine Art "Massenverfahren" gewünscht, bei dem mal alle Altfälle (bis zur Einführung des (Partnereinkommens) abgeräumt werden. Aber vermutlich möchte man vorher einige weitere Grundsatzfragen klären. Ich habe es selbst noch nicht geprüft, aber hoffe, dass nun auch für alleinstehende Beamte und Pensionäre die offenen Fragen geklärt werden in dieser Urteilsserie - hat da schon jemand einen Überblick?

Abschließend bleibt ein kleiner Beigeschmack bei der Feststellung, dass besonders einwohnerarme Bundesländer hier offenbar vorrangig behandelt werden. Warum gibt es zuerst Urteile ausgerechnet für Bremen, SH und das Saarland? Schon komisch.

NordWest

Zitat von: NordWest in 14.03.2026 23:36Ich habe es selbst noch nicht geprüft, aber hoffe, dass nun auch für alleinstehende Beamte und Pensionäre die offenen Fragen geklärt werden in dieser Urteilsserie - hat da schon jemand einen Überblick?

Ich habe inzwischen mal KI dazu befragt - demnach haben alle betroffenen Kläger mindestens zwei Kinder und sind im aktiven Dienst. Dann verstehe ich aber wirklich nicht, warum man nicht wesentlich breitere Klägergruppen zusammenfasst. Und wann will das BVerfG denn endlich mal die weiteren Betroffenen schützen?

HansGeorg

Zitat von: NordWest in 14.03.2026 23:36Eigentlich hätte ich mir auf Grundlage der vereinfachten Maidoski-Methode so etwas wie eine Art "Massenverfahren" gewünscht

Du kannst davon ausgehen, dass genau das gemacht werden wird. Kurz nachdem die Landesregierung vom BVerG aufgefordert wurde eine Stellungnahm abzugeben, äußert die FM sich im Ausschuss, dass sie davon ausgeht, dass das Urteil sich über mehrere Jahre und Besoldungsgruppen erstrecken wird.

Rallyementation

#8849
Zitat von: NordWest in 14.03.2026 23:36...
Interessant übrigens, dass Wöckel die Verfahren übernimmt: Ein erfahrener Verwaltungsrichter mit steiler Karriere - und einem langen Zeitraum bis zu seiner Pensionierung. Das würde ich durchaus als gelungene Wahl bezeichnen.

...
 Noch viel wichtiger aber: Warum führt man nicht wenigstens inenrhalb eines Bundeslandes viele Entscheidungsjahre zusammen, sondern urteilt in SH sogar ausschließlich über das Jahr 2007?! ...

Nach den derzeitigen Regelungen würde seine Amtszeit in der er hier Beschlüsse herbeiführen könnte dennoch weit vor der Alterspensionierung im nächsten Jahrzehnt mit ca. 59-61 Jahren enden. Oder wird hier Motivation für seine Besoldung und Versorgung in eigener Sache Wöckels angenommen, weil er vermutlich dem öffentlichen Dienst nach Karlsruhe treu bleibt?

Ich hatte schon mal im Forum angemerkt, das zu SH der SONDERZAHLUNGSFALL 2 BvL 13/18 behandelt wird.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2018 ihren ursprünglichen Antrag, hinsichtlich des Hauptantrags zurückgenommen und beantragt damit nunmehr, festzustellen, dass ihr eine verfassungswidrig zu geringe Besoldung im Jahr 2007 gewährt wurde.

Es könnte also sein, dass die Klägerin leer ausgehen könnte, weil sie keinen statthaften Rechtsbehelf damals formuliert hatte, falls Karlsruhe zu einer konträren Auffassung zum VG kommt. (Ich hoffe nicht, dass damit das Liegenlassen begründet werden kann, weil die Klägerin nichts verloren hat, weil von Anfang an nichts zu holen war.)

Der SONDERZAHLUNGSFALL könnte daher eine Vielzahl von Aspekten z.b.
- Sache des Dienstherrn, die amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dieser sich ständig vergewissern muss, ob die Beamtinnen und Beamten noch ausreichend alimentiert sind
- wer darf wann und wie Begründungen nachzuschieben,
- 1 K Grundsicherung, statt 4-K Alimentation,
- den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der Alimentation,
- Altersversorgung durch aus dem Einkommen zu finanzierende private Vorsorge
- Festhaltens an der generellen Haushaltskonsolidierung und damit auch an der Minderung der Höhe der Jahressonderzahlung
vielleicht mit der nachfolgend entwickelten Rechtsdogmatik subsumierend erörtern,

anstatt nur stumpf den General-Median samt seit 1996 Veränderungsentwicklung durchzurechnen.

und da jeder aktuell das Partnereinkommen erwähnt, handelt es sich hier um einen Verstoß der Wohlverhaltenspflicht durch Scheidung - Verlust des Partnereinkommens?