Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Gruenhorn

Zitat von: Durgi in Heute um 13:46Ich versteh dich. Wirklich. Und wenn das bei dir so ankommt, ist das auch kein schoenes Gefuehl.
Aber dreh es mal anders herum:
Waere es wirklich besser, wenn hier im Wochentakt irgendwelche halbgaren Infos aufschlagen? (davon haben wir hier ja genug auf 500+ Seiten) So nach dem Motto: jeden Dienstag nach 10:30 Uhr kommt der naechste ,,Insider", und dann wird wieder eine neue Sau durchs Dorf getrieben?

Hand aufs Herz – das hilft doch keinem. Im Gegenteil.
Stell dir vor, hier schreibt jemand aus angeblich verlaesslicher Quelle: ,,Ab Oktober +40% fuer alle, dafuer fallen die kinderbezogenen Anteile weg." Zwei Namen dazu, ein bisschen selbstbewusst formuliert... und zack, das Ding laeuft.

Dann geht's los...Medien greifen es auf, erste Gegendarstellungen, hektische Einordnungen, Nachfragen, interne Abstimmungen, wer hat was gesagt, wer wusste was... und am Ende sind alle beschaeftigt.... nur nicht mehr mit dem eigentlichen Thema.

Das kann keiner wollen.
Durchstechen gibt's, klar. Aber sinnvoll ist es erst dann, wenn das, was rausgeht, auch tragfaehig ist. Vorher richtet es mehr Schaden an als Nutzen.

Deshalb geht's gerade nicht darum, irgendwen ruhigzustellen – sondern einfach darum, nicht zusaetzlich Nebel reinzubringen, solange das Bild noch nicht fertig ist.

...die Farbe und Menge ist bereits bestimmt. Der Pinsel und die Canvas ist nun entscheidend und die muss passgenau ausgewaehlt werden....
Auf eine Sache koennt ihr vertrauen: Da es um Beamtenbesoldung geht und die harten Bearbeiter Beamte sind, koennt ihr euch des 110%igen Engagements sicher sein ;)

Diese geordnete Schiene läuft seit 2017. Phänomenologisch würde ich tatsächlich Anarchie zu diesem Thema bevorzugen, inklusive des Aufgreifens durch Medien. Das sorgt für Druck auf dem Kessel, Verwirrung, Möglichkeiten aus der Situation heraus. Der geordnete, trantütige Anatz ist bis jetzt gescheitert, jedesmal am Finanzminister.


Dogmatikus

Wer mal in einem Ministerium (Bund oder Land) gearbeitet hat, hat eigentlich keine Schwierigkeiten, Durgis Ausführungen zu folgen. Allen anderen empfehle ich, seine Beiträge langsam und ruhig zu lesen.

Es geht nicht um betreutes Denken, um gut oder schlecht oder sonstwas. Es werden schlicht verschiedene Wege eruiert, die mitunter auch aufeinander aufbauen könnten. Teilaspekte eines Weges rauszugeben, der am Ende vielleicht gar nicht beschritten wird (oder anders, oder teilweise, oder in Ergänzung, oder ...) schaden der Sache zum jetzigen Zeitpunkt mehr als dass es helfen würde, weil es den Fokus verschiebt.

Demgegenüber wäre unser Erkenntnisgewinn grundsätzlich 0, weil wir mit einem einzelnen Versatzstück gar nichts anfangen können außer zu wissen, dass das ein Aspekt ist, der gerade in der Prüfung eine Rolle spielt. Da braucht man aber nicht unbedingt einen Insider, sondern kann die letzten 506 Seiten lesen und findet genügend Versatzstücke, die sicherlich in den Prüfungen eine Rolle spielen.

Wasweissdennich

Wenn man Durgi's Beitrag
"Stell dir vor, hier schreibt jemand aus angeblich verlaesslicher Quelle: ,,Ab Oktober +40% fuer alle, dafuer fallen die kinderbezogenen Anteile weg." Zwei Namen dazu, ein bisschen selbstbewusst formuliert... und zack, das Ding laeuft."
neben den von Dr. Buch
"Auch Wohngeldregelungen und die Kinderzahl sollen künftig keine Rolle mehr spielen."
legt, könnte man eine Indikation herauslesen... ;)

Rheini

Zitat von: Wasweissdennich in Heute um 14:24Wenn man Durgi's Beitrag
"Stell dir vor, hier schreibt jemand aus angeblich verlaesslicher Quelle: ,,Ab Oktober +40% fuer alle, dafuer fallen die kinderbezogenen Anteile weg." Zwei Namen dazu, ein bisschen selbstbewusst formuliert... und zack, das Ding laeuft."
neben den von Dr. Buch
"Auch Wohngeldregelungen und die Kinderzahl sollen künftig keine Rolle mehr spielen."
legt, könnte man eine Indikation herauslesen... ;)

Allerdings auch keine Regierung die es umsetzen kann  :o . Dann implodiert alles.

Sunflare

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 14:13Wer mal in einem Ministerium (Bund oder Land) gearbeitet hat, hat eigentlich keine Schwierigkeiten, Durgis Ausführungen zu folgen. Allen anderen empfehle ich, seine Beiträge langsam und ruhig zu lesen.

Es geht nicht um betreutes Denken, um gut oder schlecht oder sonstwas. Es werden schlicht verschiedene Wege eruiert, die mitunter auch aufeinander aufbauen könnten. Teilaspekte eines Weges rauszugeben, der am Ende vielleicht gar nicht beschritten wird (oder anders, oder teilweise, oder in Ergänzung, oder ...) schaden der Sache zum jetzigen Zeitpunkt mehr als dass es helfen würde, weil es den Fokus verschiebt.

Demgegenüber wäre unser Erkenntnisgewinn grundsätzlich 0, weil wir mit einem einzelnen Versatzstück gar nichts anfangen können außer zu wissen, dass das ein Aspekt ist, der gerade in der Prüfung eine Rolle spielt. Da braucht man aber nicht unbedingt einen Insider, sondern kann die letzten 506 Seiten lesen und findet genügend Versatzstücke, die sicherlich in den Prüfungen eine Rolle spielen.

Die Sache ist klar: Man WILL keine konformes Paket, weil es am Haushalt klemmt, obwohl es nicht am Haushalt hängen darf. im Übrigen haben wir auch keine Lobby! Es dauert auch deswegen so lange, weil keiner unser Recht wirklich 1:1 umsetzen mag, sondern alle im "Generalstab" damit beschäftigt sind, bestenfalls kostenneutral aus der Nummer rauszukommen. Wenn man wirklich wollte, sagt man mea culpa, nimmt Geld in die Hand, macht es verfassungskonform +1 und fertig. Die Berliner Formel ist anwendbar und leicht verständlich , da braucht es kein Geeiere und Hin-und Hergeschiebe mehr! Zahlt endlich!

Pumpkin76

Zitat von: Sunflare in Heute um 14:44Die Sache ist klar: Man WILL keine konformes Paket, weil es am Haushalt klemmt, obwohl es nicht am Haushalt hängen darf. im Übrigen haben wir auch keine Lobby! Es dauert auch deswegen so lange, weil keiner unser Recht wirklich 1:1 umsetzen mag, sondern alle im "Generalstab" damit beschäftigt sind, bestenfalls kostenneutral aus der Nummer rauszukommen. Wenn man wirklich wollte, sagt man mea culpa, nimmt Geld in die Hand, macht es verfassungskonform +1 und fertig. Die Berliner Formel ist anwendbar und leicht verständlich , da braucht es kein Geeiere und Hin-und Hergeschiebe mehr! Zahlt endlich!

In Bayern hat man das Urteil 2020 genutzt um sogar noch einzusparen, von daher muss man mit allem Rechnen  ::)

DrStrange

Kann die aktuelle Diskussion um das Sondervermögen insbesondere die Überlegungen zur Überprüfung auf Verfassungswidrigkeit auf die Umsetzung aaA Einfluss haben?
Die jetzt geplanten Mittel müssten dann ja aus vorhandenen Töpfen entnommen werden!?

ToniHassla

Leute, entspannt euch doch mal. In einigen Wochen ist es doch schon so weit. Auf Ehrenbruder-Basis.

OnkelU

Zitat von: Wasweissdennich in Heute um 14:24Wenn man Durgi's Beitrag
"Stell dir vor, hier schreibt jemand aus angeblich verlaesslicher Quelle: ,,Ab Oktober +40% fuer alle, dafuer fallen die kinderbezogenen Anteile weg." Zwei Namen dazu, ein bisschen selbstbewusst formuliert... und zack, das Ding laeuft."
neben den von Dr. Buch
"Auch Wohngeldregelungen und die Kinderzahl sollen künftig keine Rolle mehr spielen."
legt, könnte man eine Indikation herauslesen... ;)
q.e.d.

man man man...

Dogmatikus

Zitat von: Wasweissdennich in Heute um 14:24Wenn man Durgi's Beitrag
"Stell dir vor, hier schreibt jemand aus angeblich verlaesslicher Quelle: ,,Ab Oktober +40% fuer alle, dafuer fallen die kinderbezogenen Anteile weg." Zwei Namen dazu, ein bisschen selbstbewusst formuliert... und zack, das Ding laeuft."
neben den von Dr. Buch
"Auch Wohngeldregelungen und die Kinderzahl sollen künftig keine Rolle mehr spielen."
legt, könnte man eine Indikation herauslesen... ;)

Genau das meinte Durgi nicht, denke ich. War mir aber schon klar, als ich seinen Beitrag gelesen habe, dass jetzt 35 Seiten darüber diskutiert wird, ob das denn eine Regelung ist, die gut wäre...

Wasweissdennich

Der ;) war schon bewusst gesetzt. Aber eine interessante und hier noch nicht (viel) diskutierte Version. Und seien wir mal ehrlich, so könnte mal wieder inhaltlich diskutiert werden, ohne sich gegenseitig anzufeinden. Außerdem gibt es hier viele clevere Menschen mit guten Diskussionsbeiträgen, was man heutzutage gerne als Schwarmintelligenz bezeichnet und was durchaus Nutzen stiftet.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:41Wenn ihr schauen wollt, was nun das Mindestmaß des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ist, ist weiterhin die betreffende Entscheidung vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 = BVerfGE 155, 77; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html - maßstabsbildend (II.) und zugleich hinsichtlich der Maßstabsbildung in das einzuordnen, was der Senat hierzu aktuell sagt, um damit seine bisherige allgemeine Rechtsprechung hinsichtlich des Rechts des Gesetzgebers, Maßstäbe im Besoldungsrecht zu bilden, zu konkretisieren (I).

Zu I. Maßstabsbildung

Mit dem neuen Element der "Gestaltungsverantwortung", das der Senat nun im Besoldungsrecht als vom Gesetzgebe zu beachten ausführt, ohne es bereits tiefgehender zu begründen, stellt er klar, dass der Besoldungsgesetzgeber sowohl über das Recht verfügt, Maßstäbe zu bilden, als auch, dass das tatsächlich zuvörderst seine Aufgabe ist. Entsprechend führt der Senat zunächst in der Rn. 54 aus:

"Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>)."

Zugleich präzisiert er dann in der Rn. 99:

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren 'nachschieben" kann, nachvollziehbar und vertretbar sind."

Entsprechend ist auch zu verstehen, wieso der Senat sich nun von der Kontrollfunktion der besonderen Begründungspflichten verabschiedet und damit die vormalige "Zweite Säule" des Alimentationsprinzips de facto abbaut, um eine materielle Darlegungslast beim Gesetzgeber zu identifizieren, der auch noch nachträglich vom Dienstherrn entsprochen werden kann, indem ihr, sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (vgl. nur LS 6): Die Gestaltungsverantwortung erwächst dem Gesetzgeber unmittelbar aus der in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Garantie eines ,,amtsangemessenen" Unterhalts, die eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive darstellt (Rn. 55 der aktuelle Entscheidung). Daraus, aus der ihn in die Pflicht nehmenden Gestaltungsdirektive, resultiert am Ende das Gebot, die Besoldung der Beamten fortlaufend an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards anzupassen (LS 5).

Entsprechend ist am Ende eine Fortschreibungsprüfung durchzuführen, die folglich insbesondere prüft, ob der Gesetzgeber seiner Gestaltungsverantwortung gerecht wird, eben dem im fünften Leitsatz formulierten Gebot entspricht. Als Folge der so präzisierten Zusammenhänge ist am Ende sowohl im laufenden Gesetzgebungs- als auch im gerichtlichen Prüfverfahren gleichfalls auch ein gewandelter Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse notwendig, erfolgt also die Festlegung eines Ausgangspunkts - das feste Basisjahr 1996 - sowie die Pflicht zur sachgerechten "Spitzausrechnung", da nur so eine tatsächliche Fortschreibung der Besoldung und damit ein Gerechtwerden der Gestaltungsverantwortung möglich ist. Denn das war im Rahmen von 15-jährigen Betrachtungszeiträumen methodisch nicht möglich, da - wie im letzten Oktober öffentlich gezeigt und dem Bundesverfassungsgericht bereits Ende 2023 nahegebracht - aus dem Prüfhorizont herausfallende Jahre gleichfalls entscheidungserheblich sein können und eine Fortschreibung ohne festen Grund nicht als solche fungieren kann, und da es einer Fortschreibung ohne hinreichend genauen "Spitzausrechnung" an der mangelnden Präzision gebricht. Der Senat hat also aus den ihm vorliegenden Problematiken am Ende den Schluss gezogen, den er in der Rn. 79 zieht:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen."

II. Maßstäbe des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind

Da die Pflicht des Gesetzgebers, die amtsangemessenen Alimentation zu gewährleisten, sich ebenfalls auf den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf erstreckt, der dem Beamten aus seinem dritten und jedem weiteren Kind erwächst, gelten die eben dargelegten Ausführungen dem Grundsatz nach auch hier. Der Gesetzgeber kann sich nicht der ihn treffenden Gestaltungsdirektive entheben und muss also - anders können die aktuellen Ausführungen auch hier nicht gelesen werden - hier ebenfalls der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung gerecht werden. Dazu hat er ebenfalls das Recht wie die Pflicht zur Maßstabsbildung, und zwar im Rahmen der Rechtsprechung des Senats. Dieser führt in der oben genannten Entscheidung vom 4. Mai 2020 im dritten Leitsatz aus (Hervorhebung durch mich):

"Die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen."

Er stellt also klar, dass er im Rahmen der sich fortlaufenden Entwicklungen im Rahmen der tatsächlichen Verhältnisse in jener Entscheidung die verfassungsrechtlichen Maßstäbe konkretisiert, was bedeutet, dass der Gesetzgeber sie in der Gewährleistung einer hinreichenden Beachtung des amtsangemessenen Mehrbedarfs ebenfalls selbst ausfüllen darf, allerdings sich solange an die dort ausgeführten Maßstäbe gebunden sieht, wie er nicht in der Nutzung der ihm obliegenden Gestaltungsverantwortung eigene Maßstäbe hinreichend konkret und plausibel begründet. Tut er das, nimmt er also seine Gestaltungsverantwortung entsprechend wahr, hat er das hinreichend begründend zu tun und sieht sich dabei insbesondere weiterhin an das gebunden, was der Senat dort im zweiten Leitsatz ausführt (Hervorhebung durch mich):

"Der Besoldungsgesetzgeber darf bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen, muss dabei aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt diesen Unterschied hinreichend deutlich werden (Bestätigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363; 99, 300)."

Der Senat bestätigt hier dem Gesetzgeber die ihm obliegende Gestaltungsverantwortung, legt aber fest, dass die Maßstabsbildung eine realitätsgerecht bemessenen Mehrbedarf zugrunde legen muss; er ist dann entsprechend betrachtet, wenn er um 15 % über dem ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf liegt, was der Senat dann methodisch konkret und plausibel in der Entscheidung ausführt. Solang der Gesetzgeber also keine anderen Maßstäbe anlegt - jene müssen am Ende zu einem hier realitätsgerechten Ergebnis führen, können also nicht erheblich von der Leistungshöhe abweichen, die aus der in jener Entscheidung entwickelten Methodik entspringt -, sieht er sich veranlasst, die in jener Entscheidung ausgeführten hinreichend zu beachten. Der dritte Leitsatz bleibt also zu beachten, also Pflicht und Möglichkeit für den Gesetzgeber zugleich:

"Die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen."


Ergo: In diesen Rahmen ist eure Diskussion einzubetten, wollt ihr nicht im luftleeren Raum debattieren. Die einzelnen individuellen Positionen, die ihr jeweils darlegt, sind wiederkehrend durchaus inhaltlich nachvollziehbar. Sofern sie sich aber nicht im Rahmen der Rechtsprechung des Senats konkretisieren und plausibilisieren lassen, können sie im Rahmen des Verfassungsrechts keine rechtliche Wirksamkeit beanspruchen. Genau deshalb ist das, was der Senat ausführt, differenziert zur Kenntnis zu nehmen.

Ich verstehe deinen Hinweis. Dennoch ist mein Vergleich mit der Bemessung des Bedarfs eines Pflegekindes nicht vollkommen aus der Luft gegriffen. Auch hierbei handelt es sich unabhängig der Methodik des BVerfG um die realitätsgerechte Ermittlung eines Bedarfs.

Weshalb ich die Frage stelle, wieso für das 3. Beamtenkind etwas anderes gelten sollte?

Es gibt für mich als Juristen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung.

Rheini

Zitat von: Durgi in Heute um 12:05Die 22" fuer meinen X7 haben Ende letzten Jahres 2200 Euro gekostet. Ich finde, ich sollte auch langsam mal amtsangemessen besoldet werden :)

PS: bin derzeit stiller Mitleser, wurde zum Schweigen verdonnert :P

Ob @Durgi damit einen versteckte Hinweis auf "Dienstwagen für alle Beamten" uns geben wollte  ;) ?

lotsch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:46In Bayern hat man das Urteil 2020 genutzt um sogar noch einzusparen, von daher muss man mit allem Rechnen  ::)

Kann ich bestätigen. Bei mir kam ein Abschmelzbetrag von 64,53 € heraus, der mir als Besitzstandszulage weitergewährt wird. Bei der nächsten besoldungserhöhung, die um 6 Monate auf Oktober 2026 verschoben wurde, werden die 64,53 € dann abgezogen. Deshalb rate ich dazu, sich nicht zu früh zu freuen. Ich persönlich betrachte die ganzen Zahlungen nur noch als Abschlagszahlungen.

RArnold

Zitat von: Rheini in Heute um 17:14Ob @Durgi damit einen versteckte Hinweis auf "Dienstwagen für alle Beamten" uns geben wollte  ;) ?

Das Thema Entgeltumwandlung wäre durchaus interessant. Kfz, Fahrrad, ...
Allerdings wird dann sehr schnell jemand auf die Idee kommen, dass mittels Entgeltumwandlung wir selbst unsere Altersvorsorge machen sollen.