Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

despaired

Zitat von: tinytoon in Heute um 11:56Weißt Du zufällig auch wozu genau Stellung bezogen werden soll?
Ich weiß es nicht, aber es liegt natürlich in der Natur der Sache, dass zu den neuen Parametern des letzten Urteils nun eine Stellung bezogen werden soll/kann, bevor man dann  schließlich die Aspekte des Urteils in der neuen Entscheidung berücksichtigt. Es kann wäre ja dem DH nicht fair nun zu urteilen und Bezug auf neue Parameter des letzten Urteils zu nehmen, ohne den Dienstherren dazu angehört zu haben.

SwenTanortsch

Zitat von: tinytoon in Heute um 11:56Weißt Du zufällig auch wozu genau Stellung bezogen werden soll?

Der Dienstherr wird sich erstens verpflichtet sehen, die entsprechenden Parameterbemessungen durchzuführen, und ihm ist zweitens regelmäßig die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, in der er darlegen kann, wenn er das möchte - und er wird es möchten wollen -, wieso die in den konkreten Normenkontrollverfahren zu prüfenden gesetzlichen Normen seiner Ansicht nach nicht evident sachwidrig sein sollten. Er wird entsprechend nicht nur in der entsprechenden Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrnehmen wollen, sondern - davon ist auszugehen - ebenso die ihm zu gewährende Möglichkeit nutzen wollen, eine hinreichende Verlängerung der Frist zu beantragen.

Deshalb ist kaum damit zu rechnen, dass wir in diesem Jahr noch besoldungsrechtliche Entscheidungen des Senats vorfinden werden. Denn der Senat wird mit hoher Wahrscheinlichkeit frühestens im Herbst in die Beratung eintreten können, da erst dann die (verlängerten) Fristen abgelaufen sein werden - bis dahin dürfte der Berichterstatter oder ggf. einer der WiMis in seinen Vorarbeiten fortgeschritten sein, aber gleichfalls noch keinen vollständiges Gutachten erstellt haben, da er dafür ja gleichfalls auch die Stellungnahmen beachten muss. Grundlage der Beratung ist genau jenes Gutachten; bevor das nicht erstellt ist, beginnt der Senat nicht mit der Beratung.

Verwaltungsgedöns

Zitat von: NvB in Heute um 09:51DiE bErEcHnUnG ist jA sO kOmPlIzIeRt, AbEr dAs Es DrEi MiLlIaRdEn WeRdEn WiSsEn WiR ScHoN!!!111einself

Das hat mich gebrochen! HAHAHAHAHAHAHAHHAHAHAHAHAHAHAHAHAHAHHAHAHAHAHAHAHAHAHAH

GoodBye

Der erste Schritt wäre, wenn der Senat das Gesetz dann auch mal für nichtig erklären würde. Das Argument des ungeregelten Rechtsraums ist mittlerweile absurd, wenn man sich anschaut, das momentan teilweise Abschlagszahlungen gezahlt werden, nur um sich um eine gesetzliche Regelung herumzudrücken.

unkreativhoch10

Zitat von: InternetistNeuland in Heute um 11:51Es gibt doch eine ganz einfache Stellschraube. Das Verfassungsgericht muss eine Verzinsung erlauben. Dann kommt Tempo in die ganze Geschichte. Zur Zeit ist der Zeitpunkt doch völlig willkürlich durch die Dienstherren gewählt, wann überhaupt gehandelt wird.

Genau diesen Punkt habe ich dem BVerfG ,,vorgeschlagen"...
Nicht, dass ich mir einbilden würde, dass man mich und meine Belange wirklich ernst nimmt, aber diese ganze endlose Thematik hat mich so sehr frustriert, dass ich diesen mal in einem Brief ans BVerfG gesendet habe.
Auch wenn es vielleicht nichts bringt, so hat es mir doch etwas Besänftigung gebracht mir das von der Seele zu schreiben.

Sehr geehrte Richterinnen und Richter,
Sehr geehrte Damen und Herren
des Bundesverfassungsgerichts,

im November des vergangenen Jahres wurde der Beschluss für das lang angekündigte Pilotverfahren zur amtsangemessenen Alimentation veröffentlicht, auf den ich und viele meiner Kollegen aus Bund und Land mit großer Vorfreude gespannt gewartet haben. Viele von uns hatten die Hoffnung, dass ,,damit Klartext gesprochen" wird und die Dienstherren zum Handeln gezwungen werden, eine verfassungskonforme und amtsangemessene Alimentation herzustellen.

Ich begrüße den aktuellen Beschluss ausdrücklich und dachte zunächst allein durch den Leitsatz 7 in Verbindung mit der neuen Berechnungsmethode der Mindestalimentation sei viel Klarheit geschaffen worden sodass die Dienstherren sich ihrer Verantwortung nun nicht mehr so einfach entziehen könnten.
Leider sieht man jedoch aktuell genau das Gegenteil:
Insbesondere wird sich seitens der Dienstherren nun zum einen isoliert der letzte Satz aus Randnummer 115 herausgepickt um damit zu rechtfertigen, dass das Mehrverdienermodell (mit dem fiktiven Partnereinkommen) durchaus eine verfassungskonforme Möglichkeit darstellt (um die Kosten zu drücken!) und zum anderen sieht man nun an Niedersachsen, wie man sich darin sogar bestätigt sieht und deshalb sogar den Faktor 0,5 des 0,8-fachen Medien-Äquivalenzeinkommens für das Partnereinkommen ansetzt.
Das führt zu einer Summe oberhalb des bisherigen, fiktiven Partnereinkommens in Höhe der geringfügigen Beschäftigung (6.672€ p.a.) und damit zu einer noch drastischeren, rechnerischen und effektiven ,,Besoldungskürzung" um weitere ca. 4.000€ p.a..
Laut Berechnung (die aus einer Email zur Drucksache 19/9364 von Herrn Dominik Kaiser, Ministerium für Finanzen Niedersachsen, am 23.01.2026, an  Frau Birgit Armbrecht, des Landtags Niedersachsen ging) geht ganz klar hervor, dass dieses fiktive Partnereinkommen der Mindestbesoldung gegenüber in Abzug gebracht wird und diese somit um 10.637,68€ p.a. kürzt.
Aus dieser Mail geht ebenfalls die (nach neuen BVerG-Maßstäben) berechnete Mindestalimentation für das Jahr 2025 (eines A5-Beamten in Stufe 2 mit einem Ehegatten und zwei Kindern) mit ca. 48.933,32€ hervor.
Aus dem Gesetzesentwurf mit der o.g. Drucksache aus Dezember 2025  für das Niedersächsische Besoldungsgesetz geht hervor, dass das Land von einem Grundsicherungsbedarf von 40.340€ für 2025 ausgeht.
Sollten diese Zahlen sachlich korrekt sein, bedeutet es eine ,,schön gerechnete" Alimentationsleistung von 121% im Vergleich zum Grundsicherungsniveau. Würde man die (ebenfalls in dieser Mail aufgeführten) Sonderzahlungen von 1700€ unberücksichtigt lassen, sind es nur noch 117% im Vergleich zum Grundsicherungsniveau.
Und geht man nun, zu guter letzt -und das ist der eigentliche Eklat-, davon aus, dass die Familie des Beamten tatsächlich keinen (FIKTIV angenommenen!) Hinzuverdienst des Ehegatten hat, so erreicht der Beamte mit tatsächlichen 38.296€, 95% des Grundsicherungsniveaus.

In NRW hingegen sieht der Finanzminister Herr Optendrenk ebenfalls keinen Handlungsbedarf und erachtet das Gutachten von Herrn Udo di Fabio aus 2025 mit dem neuen Beschluss 2BvL 5/18 gar als obsolet.

Auch Bayern verkündete bereits im Dezember, dass man den Beschluss gelesen, geprüft und festgestellt habe, dass die Besoldung auch nach dem Neusten Urteil noch verfassungskonform sei. Wenn ich nicht falsch informiert bin, wird hier sogar bundesweit das höchste fiktive Partnereinkommen von 20.000€ (brutto?!) angerechnet.

Das kann nach meinem Verständnis, der Ausführungen unseres höchsten deutschen Gerichts -insbesondere in Rn.73 des aktuellen Beschlusses 2BvL 5/18- nicht das Ansinnen gewesen sein.

Seit nun 10 Jahren widerspreche ich inzwischen meiner Alimentation, seit 10 Jahren ruht nun der erste Widerspruch, seit 5 Jahren befasse ich mich etwas tiefergehender mit der Thematik und tausche mich mit anderen Betroffenen aus.
Von Jahr zu Jahr stellt sich mir jedoch immer mehr die Frage ob diese Verfahrensdauern in Verbindung mit der offensichtlichen Missachtung der Beschlüsse durch die Dienstherren jemals zu einer amtsangemessenen Alimentation führen werden; viele andere Kollegen haben jenen glauben daran schon gänzlich verloren.

Ich habe größte Achtung vor unserem höchsten deutschen Gericht, jedoch sehe ich den effektiven Rechtsschutz -der unter anderem zur Bekräftigung der Rechtmäßigkeit des Streikverbots geführt hat- für unser Beamtentum leider als nicht mehr gegeben.

Herr Prof. em. Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis schrieb schon 2022 in seiner gutachterlichen Stellungnahme zur Änderung des sächsischen Besoldungsgesetzes von einem ,,[...]offensichtlich inzwischen über Jahre hinweg länderübergreifend konzertierten Verfassungsbruch" zu dem ,,[...] sich inzwischen jegliche diplomatische
Zurückhaltung [verbietet]".
Außerdem führt er in seinem Fazit aus:
,,Die (Landes-)Besoldungsgesetzgeber führen mit dieser Art der Gesetzgebung letztlich eine Verfassungskrise herbei, die über den eigentlichen Regelungsbereich hinaus weitreichende Auswirkungen haben wird. Nicht nur wird damit die Autorität des Bundesverfassungsgerichts
beschädigt, sondern darüber hinaus die Integrität und damit auch die Funktionalität des Beamtentums insgesamt untergraben. Damit steuert der Besoldungsgesetzgeber im Ergebnis genau in die entgegengesetzte Richtung der vom Bundesverfassungsgericht mit seiner
Rechtsprechung verfolgten Zielsetzung."
Seine gutachterliche Stellungnahme ist in meinen Augen mit Blick auf die Besoldungsgesetzgeber aktueller denn je - insbesondere, wenn man von Herr Optendrenk hört, dass man sich in der Besoldungssache zunächst mit anderen Ländern abstimme oder Mecklenburg-Vorpommern nun offen kundtut und erbost darüber ist, dass der Weg Schleswig-Holsteins mit Schwerin nicht abgestimmt war!
Jedoch kann ich das Zitat Voßkuhles aus Battis' Stellungnahme, das Bundesverfassungsgericht habe dem Alimentationsprinzip Zähne eingezogen, nicht greifen - oder zumindest bekommen jene Zähne die Besoldungsgesetzgeber nicht zu packen.

Auch möchte ich gerne einen Kollegen aus dem Forum des öffentlichen Dienstes zitieren, der folgendes für sich feststellt und empfindet, was sich für mich in anderen Worten auch aus der o.g. Stellungnahme lesen lässt:
,,Wenn sich die Legislative nicht an die Judikative hält, dann haben wir faktisch keine Gewaltenteilung mehr in Deutschland.
Daraus resultiert, dass wir keine Demokratie mehr wären.
Lässt sich das Bundesverfassungsgericht diese Auswüchse wirklich gefallen?"

Ich kenne inzwischen viele Kollegen, dessen Partner*innen inzwischen arbeiten gehen müssen und wo die Kollegen selbst zusätzlich Nebenjobs haben um sich einen entsprechenden Lebensstandard zu ermöglichen. Und auch ich persönlich kann mich da nicht ausnehmen, indem ich schon öfter überlegt habe, ob ich nun freiwillig, zusätzlich unterstützend Dienst für meinen Dienstherren verrichte, oder doch lieber eine Schicht für die freie Wirtschaft leiste, womit mir am Monatsende besser gedient ist, was jedoch im Gegensatz zu Rn.64 des Beschlusses 2 BvL5/18 steht.

Ich mache mir zunehmend Sorgen um die Entwicklungen in diesem Land! Ich denke mir dazu, dass die Politik -egal welcher Couleur-, die Legislative und die Dienstherren grundsätzlich dem Volke als Vorbild vorangehen müssten. Wenn diese jedoch trotz immer wiederkehrenden, deutlichen Hinweisen durch Experten - wie z.B. Ulrich Battis, Udo di Fabio, Torsten Schwan oder Sinan Kurt - wissentlich und willentlich die Urteile bzw Beschlüsse des höchsten deutschen Gerichts missachten können, ohne dass Ihnen daraus eine Konsequenz oder Strafe droht, dann fällt es mir schwer zu verstehen, wie dies vom Volk erwartet werden könnte.
Solange sich die politischen Akteure keinerlei Sorgen machen müssen, dass sie für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden, wird sich diese Spirale vermutlich noch lange bis ewig weiterdrehen, viele Kollegen nicht mehr in den Genuss ihrer Mittel kommen, die Ihnen zugestanden hätten oder mindestens einen erheblichen Verlust durch Inflation erleiden.
Es liegt die Vermutung nahe, dass die Besoldungsgesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen wiederkehrend die Rechtssprechung des BVerfG missachten und weiter missachten werden.
Bedingt dadurch, dass nur jene Kollegen Anspruch auf Nachzahlungen haben, die haushaltsnah ihrer Besoldungshöhe widersprochen haben und im Falle eines negativen Bescheids den Klageweg gehen, sparen die Dienstherren enorm hohe Alimentationsleistungen, weiter spielt Ihnen dabei die Inflation und bisher leider noch nicht auferlegte Zinslasten in die Karten.
Das führt meines Erachtens zu einer enorm starken, fehlgeleiteten Motivation weiterhin kreative ,,Lösungen" zu suchen die Rechtssprechung zu umgehen oder gar aktiv zu missachten.
Sind Widersprüche gegen die Besoldungshöhe durch den den bereits durch Battis festgestellten, länderübergreifenden, absichtlichen Verfassungsbruch nicht obsolet?
Wie darf man unter dieser Annahme einen effektiven Rechtsschutz verstehen, wenn Berlin nun wieder ein verfassungswidriges Besoldungs- und Reparaturgesetz erlassen kann, die Kläger wieder nicht das erhalten was ihnen zusteht, erneut klagen müssen (wovor man sich in Berlin scheinbar laut eigenen Aussagen bereits selbst sorgt) und -wenn überhaupt- erst weitere Jahre später ihr Recht bekommen?
Wie kann ich den effektiven Rechtsschutz verstehen, wenn Klagen an den Verwaltungsgerichten ruhend gestellt werden und auf die ausgewählten Musterverfahren verwiesen wird, von denen man jedoch auch über Monate und Jahre nichts hört?

Es fällt mir vor all diesen Hintergründen inzwischen zunehmend schwerer meinen Dienst ,,unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit und vollen Arbeitskraft" zu verrichten und meinem Dienstherren gegenüber loyal aufzutreten, wenn dieser durch (darf man es so nennen?!) Betrug und Tricks der Besoldungsgesetzgeber an meiner Alimentation spart, die mich und meine Familie in unserer Lebensführung einschränken. Das einzige, was ich meinem Dienstherren in dieser Angelegenheit bisher hoch anrechne ist, dass er bisher die Widersprüche ruhend stellt, auf die Einrede einer Verjährung verzichtet und als kommunaler Dienstherr ja nicht Teil der Legislative ist.

Ich habe die Jahresvorschau auf der Seite des BVerfG zur Kenntnis genommen, wundere mich jedoch darüber, dass lediglich Verfahren bis 2016 geplant sind, in denen noch nirgends ein ,,Mehrverdienermodell" angewendet wurde.
Ich befürchte diesbezüglich, dass solange dies nicht höchstrichterlich ausgeurteilt ist, es weitere massive (meiner Vermutung nach verfassungswidrige) Verluste und finanzielle Einschränkungen für uns Beamte bedeutet.

Ich hoffe und wünsche mir, dass das BVerfG nach dem Berliner -eigens genannten- Pilotverfahren nun tatsächlich schneller und effektiver urteilt um uns Staatsdienern zu dem zu verhelfen, was uns nach Recht und Gesetz zusteht, um einen guten Dienst leisten zu können und ausreichend gutes Personal für den Staatsdienst zu finden (was ebenfalls seit Jahren zunehmend nicht der Fall ist).

Über eine Reaktion des Gerichts würde ich mich freuen - insbesondere dann, wenn man meine/unsere Sorgen vor dem erodieren des Rechtsstaats und der Demokratie entsprechend ernst nehmen sollte!


Mit freundlichen Grüßen

Xxx

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:34In diesem Rahmen gehe ich dann davon aus, dass es den Besoldungsgesetzgebern ausnahmslos unmöglich sein dürfte, Partnereinkommen in der Form in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots in das Besoldungsrecht einzuführen, wie sie das zwischenzeitlich in fast allen Rechtskreisen getan haben.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass bei der Mindestbesoldung die Anrechnung eines Parntereinkommens zulässig ist. Dies ist m.E. ausgeschlossen. Möglicherweise werden die Dienstherren aber behaupten, dass es zulässig ist, bei den Besoldungsbestandteilen und Familienzuschlägen, die über der Mindestbesoldung liegen, ein Partnereinkommen (teilweise) anzurechnen. Dies würde dann insbesondere die höheren Besoldungsgruppen treffen. So könnten die Dienstherren wieder etwas Zeit gewinnen...

@AltStrG: Das Partnereinkommen ist jedenfalls - wie von dir immer behauptet - noch nicht tot. Es ist erst tot, wenn es tatsächlich nicht mehr zur Anwendung kommt.   



 


Pumpe14

Ich, anders als die meisten kann ich mir schon vorstellen, dass es durchaus im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers liegt, bei hinreichend validierter Begründung, vom Alleinverdienermodell abzuweichen. Allerdings komme ich zu dem Schluss, dass dadurch ausschließlich der Ehegattenzuschlag, Familienzulage 1, in seiner jetzigen Höhe zu streichen wäre.
Nach meiner Logik ist dieser nämlich der Zuschlag, der über das Grundgehalt hinaus, über den Beamten, den Ehepartner "subventioniert".
Dieser Logik folgen die Besoldungsgesetzgeber ja zumindest in Teilen schon länger, da bei einer Beamtenehe, dieser Zuschlag jeweils zur Hälfte den Ehepartnern zukommt.

Demnach könnte m.E. eine Streichung der Zulage i.H.v. derzeit 171,28 Euro früher oder später verfassungskonform sein.

Wie gesagt, vorausgesetzt die Evidenz ist da, sehe ich dabei zumindest keine zu großen verfassungsrechtlichen Bedenken

untersterDienst

Warum ist ein großer Teil des Briefes durchgestrichen? Ich kenne die Intention dahinter nicht. Danke für eine kurze Erklärung.

unkreativhoch10

Zitat von: untersterDienst in Heute um 13:40Warum ist ein großer Teil des Briefes durchgestrichen? Ich kenne die Intention dahinter nicht. Danke für eine kurze Erklärung.

Das kann ich dir leider nicht beantworten, hat mich auch gewundert... habe es jedenfalls nur copy-paste-mäßig eingefügt und am Ende wurde es durchgestrichen dargestellt, ändern konnte ich es auch nachträglich nicht

GoodBye

Zitat von: Pumpe14 in Heute um 13:33Ich, anders als die meisten kann ich mir schon vorstellen, dass es durchaus im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers liegt, bei hinreichend validierter Begründung, vom Alleinverdienermodell abzuweichen. Allerdings komme ich zu dem Schluss, dass dadurch ausschließlich der Ehegattenzuschlag, Familienzulage 1, in seiner jetzigen Höhe zu streichen wäre.
Nach meiner Logik ist dieser nämlich der Zuschlag, der über das Grundgehalt hinaus, über den Beamten, den Ehepartner "subventioniert".
Dieser Logik folgen die Besoldungsgesetzgeber ja zumindest in Teilen schon länger, da bei einer Beamtenehe, dieser Zuschlag jeweils zur Hälfte den Ehepartnern zukommt.

Demnach könnte m.E. eine Streichung der Zulage i.H.v. derzeit 171,28 Euro früher oder später verfassungskonform sein.

Wie gesagt, vorausgesetzt die Evidenz ist da, sehe ich dabei zumindest keine zu großen verfassungsrechtlichen Bedenken

Dann ist es aber nicht fiktiv. Unabhängig der Frage, ob die Höhe genügt, wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass der tatsächliche Bedarf der Familie bereits gedeckt ist. Wenn beide Beamte den vollen Zuschlag erhielten, wäre es eine Überdeckung.

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:57Dann ist es aber nicht fiktiv. Unabhängig der Frage, ob die Höhe genügt, wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass der tatsächliche Bedarf der Familie bereits gedeckt ist. Wenn beide Beamte den vollen Zuschlag erhielten, wäre es eine Überdeckung.

Ich dachte der EZ wird dann halbiert?!?!?!?

GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 14:05Ich dachte der EZ wird dann halbiert?!?!?!?

Ja, er steht dann insgesamt einmal zur Verfügung.

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:12Ja, er steht dann insgesamt einmal zur Verfügung.

Brille nicht aufgehabt. Hatte es falsch gelesen  :-X .

GoodBye

Zitat von: Rheini in Heute um 14:13Brille nicht aufgehabt. Hatte es falsch gelesen  :-X .

Ist halt nicht drin, Beihilfe übernimmt ja fast nix. 😂

Rheini

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:28Ist halt nicht drin, Beihilfe übernimmt ja fast nix. 😂

Und als kleines Licht, ist zur Monatsmitte schon alles weg und es wird sich woanders zum Essen eingeladen ....