Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:07Karlsruhe hat beispielsweise in seiner aktuellen Entscheidung zu Berlin festgehalten, dass die Besoldungsgruppe A14 ab 2016 nicht verfassungswidrig ist. Die Besoldungsgruppe A14 muss daher auch nicht "repariert" werden. Die unteren Besoldungsgruppen werden irgendwann pauschale Nachzahlung erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Karlsruhe dann sagt, Rolle rückwärts...A14 ist doch verfassungswidrig. Ich habe die Befürchtung, dass bei der "Reparatur" für vergangene Jahre (was i.d.R. durch pauschale Nachzahlungen erfolgt), dass Abstandsgebot "umgangen" wird.

Da es für die Vergangenheit keine neue Tabelle gibt, gibt es auch keine "Einheitsbesoldung", sondern nur pauschale Nachzahlungen für einzelne Gruppen...das ist der "Trick" und die höheren Besoldungsgruppen werden darunter leiden

Zu einer solchen Fallkonstellation gab es noch keine Gerichtsentscheidung. Ich stelle mir außerdem die Frage, wie der A14 Beamte, der verfassungsgemäß besoldet wurde, gegen das reparaturgesetz Vorgehen soll. Die hören Besoldungsgruppen haben hier einfach schlechte Karten.

So sieht es die FM in S-H.

https://www.finanz.de/news/artikel-10625/

tinytoon

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:07Karlsruhe hat beispielsweise in seiner aktuellen Entscheidung zu Berlin festgehalten, dass die Besoldungsgruppe A14 ab 2016 nicht verfassungswidrig ist. Die Besoldungsgruppe A14 muss daher auch nicht "repariert" werden. Die unteren Besoldungsgruppen werden irgendwann pauschale Nachzahlung erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Karlsruhe dann sagt, Rolle rückwärts...A14 ist doch verfassungswidrig. Ich habe die Befürchtung, dass bei der "Reparatur" für vergangene Jahre (was i.d.R. durch pauschale Nachzahlungen erfolgt), dass Abstandsgebot "umgangen" wird.

Da es für die Vergangenheit keine neue Tabelle gibt, gibt es auch keine "Einheitsbesoldung", sondern nur pauschale Nachzahlungen für einzelne Gruppen...das ist der "Trick" und die höheren Besoldungsgruppen werden darunter leiden

Zu einer solchen Fallkonstellation gab es noch keine Gerichtsentscheidung. Ich stelle mir außerdem die Frage, wie der A14 Beamte, der verfassungsgemäß besoldet wurde, gegen das reparaturgesetz Vorgehen soll. Die hören Besoldungsgruppen haben hier einfach schlechte Karten.

Hat Karlsruhe das Abstandsgebot in der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt oder ausschließlich die Mindestalimentation und Fortschreibung in den aufgeführten Tabellen gegenübergestellt?

Dogmatikus

In einem solchen Szenario wäre es eigentlich dringend jedem über der untersten Besoldungsgruppe anzuraten, weiteren Widerspruch + Klage zu erheben. Ich sehe es nämlich wie tinytoon.

Der Widerspruch richtet sich ja regelmäßig dahingehend, dass die einem selbst konkret zustehende Alimentation zu niedrig ist, und nicht nur dahingehend, dass die Mindestbesoldung unterschritten ist.

Genauer: Als A9er will ich nicht nachgezahlt bekommen, was mir zustünde, wäre ich ein amtsangemessen alimentierter A5er, sondern ein amtsangemessen alimentierter A9er.

Wenn jetzt nur A5-A13 sozusagen auf den gleichen Betrag "aufgefüllt" werden, sodass am Ende diese Gruppen über Jahre hinweg faktisch das gleiche Gehalt bekommen haben, kann das gar nicht rechtmäßig sein. Es hätte eine komplette Entwertung aller Ämter über A5 zur Folge, das Abstandsgebot würde faktisch ausgehebelt werden.

Natürlich muss es keine neue, rückwirkende Tabelle geben, sondern ein Reparaturgesetz ist ausreichend. Dieses muss aber wiederum ebenfalls verfassungsgemäß sein. Ich glaube, wir sind uns hier alle einig, dass "gleiches Gehalt für alle Gruppen" vor dem Grundgesetz kaum Bestand haben dürfte.


Rheini

#8148
Wenn ich hier einige letzte Posts lese und an den ein oder anderen die eine "Einheitsbesoldung - A5 - A11" propagieren, dann sind sich "fast" alle einig. Aber ich sehe das wie Du verbunden mit der Möglichkeit das wenn es so kommt, alle (ausser die niedrigste Besoldungsgruppe) im Sinne des Abstandgebotes zum ersten Mal beschwert wären und damit ein WS Recht über die Laufzeit des Reperaturgesetzes haben.

Daher glaube ich, wird der DH das tunlichst vermeiden wollen.

Man wird dann zwar evtl nicht den großen Betrag bis zur Mindestbesoldung erhalten (bei positivem Bescheid), aber zumindest den Betrag der auf das Abstandsgebot entfällt. Aber falls das Gericht doch den kompletten Betrag zuspricht, wird es teuer für den DH.

Maximus

@ tinytoon, Dogmatikus

Ich teile eure Einschätzung. Auch das Reparaturgesetz muss verfassungsgemäß sein und daher grundsätzlich das Abstandsgebot berücksichtigen.

Ich habe nur die Befürchtung, dass die Dienstherren jedes vermeindliche Schlupfloch nutzen werden. Es müsste ja erst wieder jemand gegen das Reparturgesetz klagen. Dann vergehen wieder Jahre...oder ehr Jahrzehnte...

Das Land Berlin wird jedenfalls nur die Besoldungsgruppen "reparieren", die laut Karlsruhe zu niedrig besoldet wurden. Oder glaubt ihr wirklich, dass Berlin auch den A14-Beamten wegen Abstandsgebot nachträglich (für die vergangenen Jahre) die Besoldung erhöhen wird? Diese Hoffnung habe ich nicht...

Und im Bund sieht es ähnlich aus. Für den hD sehe ich hinsichtlich der vergangenen Jahr schwarz...da wird es keine oder nur geringe Nachzahlung geben. Der hD wird - wenn überhaupt - nur von der zukünftigen Besoldungstabelle profitieren.

tinytoon

Ich glaube wir sind da komplett einer Meinung, denn die Vergangenheit zeigt, dass jede Verzögerungstaktik genutzt wird. Mir ging es bei den Überlegungen eher um die Tatsache, dass am Ende (wann immer das sein wird) auch ein Mehrverdienermodell nicht dazu führen sollte, dass "kleingerechnet" werden kann. Der kleine Satz aus Karlsruhe, dass für in der Vergangenheit vom Alleinverdienermodell auszugehen ist, zeigt dann ggf. doch recht große Wirkung.

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:07Karlsruhe hat beispielsweise in seiner aktuellen Entscheidung zu Berlin festgehalten, dass die Besoldungsgruppe A14 ab 2016 nicht verfassungswidrig ist. Die Besoldungsgruppe A14 muss daher auch nicht "repariert" werden. Die unteren Besoldungsgruppen werden irgendwann pauschale Nachzahlung erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Karlsruhe dann sagt, Rolle rückwärts...A14 ist doch verfassungswidrig. Ich habe die Befürchtung, dass bei der "Reparatur" für vergangene Jahre (was i.d.R. durch pauschale Nachzahlungen erfolgt), dass Abstandsgebot "umgangen" wird.

Da es für die Vergangenheit keine neue Tabelle gibt, gibt es auch keine "Einheitsbesoldung", sondern nur pauschale Nachzahlungen für einzelne Gruppen...das ist der "Trick" und die höheren Besoldungsgruppen werden darunter leiden

Zu einer solchen Fallkonstellation gab es noch keine Gerichtsentscheidung. Ich stelle mir außerdem die Frage, wie der A14 Beamte, der verfassungsgemäß besoldet wurde, gegen das reparaturgesetz Vorgehen soll. Die hören Besoldungsgruppen haben hier einfach schlechte Karten.

Die von Dir betrachtete Problematik ist m.E. real, Maximus. Denn es ist davon auszugehen (darüber haben wir ja schon in der Vergangenheit hier im Forum gesprochen), dass Berlin dieselbe Methodik zur Bestimmung der Nachzahlungsansprüche anwenden werden wird oder zumindest anwenden werden will, wie es das in der Vergangenheit bereits vollzogen hat. Der Besoldungsgesetzgeber verfügt dabei verfassungsrechtlich über das Recht - als Haushaltsgesetzgeber sieht er sich sogar bis zu einem gewissen Grade entsprechend in der Pflicht -, den jeweils geringst möglichen Nachzahlungsbetrag zu gewähren, der sich verfassungsrechtlich rechtfertigen lässt. Das kann man als ungerecht empfinden; so ist aber das (Verfassungs-)Recht gebaut: eine regelmäßige Überalimentation der Beamten ließe sich auf Dauer nicht rechtfertigen (wie gesagt, ich beschreibe nur die Sachlage und enthalte mich dabei einer Bewertung).

Entsprechend sieht sich das Abgeordnetenhaus nun zunächst dem Problem ausgesetzt, dass anders als 2021, als das Abgeordnetenhaus im Gefolge der Entscheidung vom 4. Mai 2020 die R-Besoldung repariert hat (genauer: ausschließlich nur die vom Bundesverfassungsgericht betrachteten Besoldungsgruppen und Prüfungszeiträume), nun die Besoldung auch von Besoldungsgruppen zu reparieren sein wird, die im Prüfungszeitraum unterhalb der Mindestbesoldung besoldet worden sind; nicht umsonst zeigt sich das Mindestabstandsgebot im gesamten Prüfungszeitraum bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 als unmittelbar verletzt, ab 2010 durchgehend auch für die Besoldungsgruppe A 10 und ab 2016 auch für die Besoldungsgruppe A 11, wobei hier jeweils die Endstufen unmittelbar verletzt sind, weshalb die unmittelbare Verletzung des Mindestabstandsgebots ab 2008 regelmäßig auch in niedrigeren Erfahrungsstufe oberhalb der Besoldungsgruppe A 9 gegeben ist, entsprechend auch nicht erst seit 2016 in niedrigeren Erfahrungsstufen als der Endstufe oberhalb der Besoldungsgruppe A 11. Auch für jene entsprechend betroffenen Erfahrungsstufen der jeweiligen Besoldungsgruppe finden wir also ein unmittelbar verletztes Mindestabstandsgebot vor.

Es wird nun interessant werden, wie das Abgeordnetenhaus von Berlin mit den zwei methodisch unterschiedlich erhobenen Daten - der Mindestbesoldung auf der einen Seite und den drei ersten Parametern der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung - umgehen wird, da diese nicht zuletzt ob der evident sachwidrigen Bemessungsmethodik des Besoldungsindex nicht ansatzweise kongruent sind.

Das wird für sich betrachtet also bereits ein komplexes Problem sein, wobei man - Berlin bleibt doch Berlin - wohl davon ausgehen darf, dass die gesetzliche Regelung das Abstandsgebot nicht hinreichend in den Blick nehmen wird. Denn täte es das, müsste es die erhebliche Ausstrahlungswirkung des verletzten Mindestabstandsgebots für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen in den Blick nehmen, die der Senat in der Rn. 148 zweifelsfrei konstatiert hat:

"Die Feststellung einer in diesem Kontext stehenden Unterbesoldung muss zu einer Korrektur führen, die in allen betroffenen Besoldungsgruppen und Jahren jedenfalls eine Einhaltung des Gebots der Mindestbesoldung sicherstellen muss. Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte."

Der langen Rede kurzer Sinn: Unter einem solchen Fokus gelesen - die nachhaltige Erschütterung des Besoldungsgefüges -, dürfte die 2021 gewählte Methodik zur Bemessung der Nachzahlungsansprüche, die auf der Betrachtung der ersten drei Parameter der vormalig ersten Prüfungsstufe basierte, nicht hinreichen, wäre also zunächst einmal für jedes Jahr zwischen 2008 und 2020 ein in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen konsistentes Besoldungsgefüge herzustellen. Diese Pflicht scheint im Zitat durch, welches in den verfassungsrechtlichen Rahmen eingeordnet werden muss, der heute gegeben ist: Es gibt keine neuere bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die besoldungsrechtliche Nachzahlungsansprüche geprüft hätte (es gibt nur eine neuere Rechtsprechung, die sich mit Nachzahlungsansprüchen hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs auseinandersetzt, nämlich jene Parallelentscheidung vom 4. Mai 2020 - BVerfGE 155, 77 -, die allerdings als ein anderer Strang des Alimentationsprinzips für unseren hier betrachteten Fall nicht wirklich weiterführt).

Wenn auch die vom Bundesverfassungsgericht angewandte Methodik zur "Spitzausrechnung" evident sachwidrig ist, ist ja auf den über 50 Seiten, die die vom Bundesverfassungsgericht durchgeführten Bemessungen dokumentieren, für jede Besoldungsgruppe und jede Erfahrungsstufe pflichtgemäß zunächst einmal das Besoldungsniveau im jeweiligen Besoldungsjahr erhoben worden - dieser Aufwand ist aktuell für die drei zur Entscheidung angekündigten Rechtskreise zu wiederholen und wird erhebliche Zeit beanspruchen, weshalb ich wiederholt von dem aktuell noch gegebenen "Flaschenhals" spreche; denn es sind hier, wenn man alle Besoldungsgruppen und alle Erfahrungsstufen sowie als Vergleichsgegenstand ebenso alle Entgeltgruppen und Erfahrungsstufen betrachten will, viele 1.000 Daten zu erheben, die zunächst einmal den gesetzlichen und tarifvertraglichen Detailregelungen zu entnehmen, also zu recherchieren sind, weshalb die entsprechende Dokumentation des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung vom 17. September 2025 mehr als 50 Seiten umfasst -; diese Daten liegen auch dem Senat und Abgeordnetenhaus von Berlin vor.

Es wäre nun also für den Berliner Besoldungsgesetzgeber problemlos möglich, unter hinreichender Beachtung beider Abstandsgebote für jede Besoldungsgruppe und jede Erfahrungsstufe zwischen 2008 und 2020 einen sachgerechten Nachzahlungsbetrag zu bemessen - und genau das ist auch die Aufgabe des Gesetzgebers, da er ja im Zuge der Reparatur für eine sachgerechte Nachzahlung zu sorgen hat. Denn da diese Nachzahlung besoldungsgesetzlich zu regeln ist, muss auch ein Reparaturgesetz am Ende sachgerecht sein. Die dafür notwendige äußerst umfangreiche Datenerhebung bräuchte der Berliner Gesetzgeber dabei entsprechend nicht mehr durchzuführen, da auch ihm die notwendigen Daten für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen - übrigens bis zum Jahr 2025; denn das ist entsprechend in der Dokumentation regelmäßig bemessen worden - vorliegen.

Allerdings ist davon auszugehen, denke ich - wie gesagt, aus langer Erfahrung sollte es wahrscheinlich sein, dass Berlin weiterhin Berlin bleibt -, dass man am Ende irgendwie der schon 2021 angewandten Methodik folgen dürfte, womit dann weiterhin die Zusammenhänge beider Abstandsgebote - die in der aktuellen Entscheidung noch einmal erheblich präzisiert worden sind - bis zu einem gewissen Grad ausgeklammert werden könnten oder dürften, was am Ende dann mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen sollte, dass in den geregelten Nachzahlungen das Abstandsgebot dann wiederkehrend unmittelbar verletzt sein sollte. Damit dürfte dann die nächste Runde vor der Fachgerichtsbarkeit eingeläutet werden müssen, da sich dann - vermutlich - die Nachzahlungsregelungen als nicht konsistent herausstellen dürften.

Lichtstifter

Zitat von: Maximus in 02.04.2026 22:59Für den Autoritätsverlust ist das Gericht in gewissen maßen selbst verantwortlich. Es ist einfach zu langsam!!! 



Ich denke auch, dass man die Sache nun auf breitere Schultern verteilen sollte.

Denn wenn - wie Swen erwähnt - rein rechtlich gesehen alles glockenklar ist, so ist die Geduld auf das "Recht bekommen" doch lange schon vorbei.

Und wenn das BVerfG nach 70 Jahren der Rechtsentwicklung denkt, die Verfassung immernoch mit 16 Richtern hüten zu können, dann sehe ich Karlsruhe nicht mehr als die Lösung unserer Probleme.
Prekariatsbeamter