Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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LeoMUC

Die Gerichte sagen: Wenn ein Beamter meint, seine Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er das ,,zeitnah geltend machen". Hintergrund ist, dass der Dienstherr sonst jahrelang davon ausgehen darf, dass die gezahlte Besoldung akzeptiert wird und seine Haushalte entsprechend plant. Deshalb sichern viele Beamte ihre Ansprüche jedes Jahr durch einen Widerspruch ab. Wer keinen Widerspruch eingelegt hat, gilt rechtlich oft so, als habe er die damalige Besoldung hingenommen.


Bedeutet also, dass man ohne einen Widerspruch gar keinen Anspruch auf irgendeine Rückzahlung erhält?

Gestern schieben Welt/Bild noch, dass für 2025 ein Betrag von 707 Millionen bereit steht.

Bringt es jetzt überhaupt noch was Einspruch einzulegen?

Perikles

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 08:59Ja, im Kern liest du § 79e richtig: Er ist im Entwurf als rückwirkende Ergänzungszahlung für Beamtinnen, Beamte, Richter und Soldaten mit drei oder mehr Kindern für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2026 angelegt.

Wichtig ist aber der zweite Teil: Das bedeutet nicht einfach ,,ab 3 Kindern gibt es pauschal Geld für alle" im Sinne einer allgemeinen Familienleistung. Die Ergänzungszahlung soll nur den verbleibenden Fehlbetrag zur amtsangemessenen Alimentation ausgleichen; die genaue Höhe wird per Rechtsverordnung festgelegt und hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Monats und vom Median-Äquivalenzeinkommen ab.

Dein Schluss mit den 2 Kindern geht aber nur teilweise in die richtige Richtung. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass Beamte und Soldaten mit einem oder zwei Kindern bereits Ausgleichszahlungen nach § 79c bzw. § 79d erhalten. Für diese Fälle werden also eigene rückwirkende Korrekturen vorgesehen; § 79e ist gerade für die Lücke ab dem dritten Kind gedacht.

Das heißt:
Bei 2 Kindern sagt der Entwurf nicht ,,alles war automatisch verfassungsgemäß und daher gibt es nichts". Er sagt vielmehr:
Für 1 und 2 Kinder werden die festgestellten Defizite über andere Vorschriften ausgeglichen;
für 3 und mehr Kinder reicht dieser Mechanismus nicht, deshalb kommt § 79e dazu.

Kurz gesagt: Ja, § 79e ist die Nachzahlungsschiene ab drei Kindern. Nein, daraus folgt nicht, dass bei zwei Kindern im gesamten Zeitraum automatisch Verfassungskonformität ,,unterstellt" wird. Der Entwurf behandelt die Fallgruppen getrennt und kompensiert sie mit unterschiedlichen Normen.
Für 2K ist es ja scheinbar in § 79d geregelt (mit Partnereinkommen, sonst zusätzlich noch der § 79a)
2021 41 EUR pro Monat pro Kind
2022 9 EUR pro Monat pro Kind
2023 0 (!) EUR
2024 0 (!) EUR
2022 52 EUR pro Monat pro Kind





Ndsftw

Sehe ich es richtig, dass sie beim Altersgeld eine tatsächliche Kürzung eingebaut haben, da diese bisher nicht dem Pflegeabzug Unterlagen, nun aber auch mit 69,76% berechnet werden?

Bundi

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 08:59Ja, im Kern liest du § 79e richtig: Er ist im Entwurf als rückwirkende Ergänzungszahlung für Beamtinnen, Beamte, Richter und Soldaten mit drei oder mehr Kindern für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. April 2026 angelegt.

Wichtig ist aber der zweite Teil: Das bedeutet nicht einfach ,,ab 3 Kindern gibt es pauschal Geld für alle" im Sinne einer allgemeinen Familienleistung. Die Ergänzungszahlung soll nur den verbleibenden Fehlbetrag zur amtsangemessenen Alimentation ausgleichen; die genaue Höhe wird per Rechtsverordnung festgelegt und hängt von den tatsächlichen Verhältnissen des jeweiligen Monats und vom Median-Äquivalenzeinkommen ab.

Dein Schluss mit den 2 Kindern geht aber nur teilweise in die richtige Richtung. Der Entwurf sagt ausdrücklich, dass Beamte und Soldaten mit einem oder zwei Kindern bereits Ausgleichszahlungen nach § 79c bzw. § 79d erhalten. Für diese Fälle werden also eigene rückwirkende Korrekturen vorgesehen; § 79e ist gerade für die Lücke ab dem dritten Kind gedacht.

Das heißt:
Bei 2 Kindern sagt der Entwurf nicht ,,alles war automatisch verfassungsgemäß und daher gibt es nichts". Er sagt vielmehr:
Für 1 und 2 Kinder werden die festgestellten Defizite über andere Vorschriften ausgeglichen;
für 3 und mehr Kinder reicht dieser Mechanismus nicht, deshalb kommt § 79e dazu.

Kurz gesagt: Ja, § 79e ist die Nachzahlungsschiene ab drei Kindern. Nein, daraus folgt nicht, dass bei zwei Kindern im gesamten Zeitraum automatisch Verfassungskonformität ,,unterstellt" wird. Der Entwurf behandelt die Fallgruppen getrennt und kompensiert sie mit unterschiedlichen Normen.

Danke fuer die Info.
Wie gesagt habe nur so nebenbei den Entwurf ueberflogen.

GeBeamter

Hoffentlich fällt spätestens dem BVerfG auf, dass der FZ1 weiterhin als erforderlich angesehen wird, nun aber in die Grundbesoldung integriert ist, gleichzeitig aber von der Person, zu deren Bedarfsdeckung der FZ1 herangezogen wird, ein jährlicher, fiktiver Beitrag zum Haushaltsnettoeinkommen von 20.000€+x angerechnet wird.

Das ist doch ein sachlicher Widerspruch.

MasterOf

Zitat von: Perikles in Gestern um 09:11Für 2K ist es ja scheinbar in § 79d geregelt (mit Partnereinkommen, sonst zusätzlich noch der § 79a)
2021 41 EUR pro Monat pro Kind
2022 9 EUR pro Monat pro Kind
2023 0 (!) EUR
2024 0 (!) EUR
2022 52 EUR pro Monat pro Kind






Du hast die Einmalzahlung für 2021 i. H. v. 138 Euro vergessen  ;D  ;D

GeBeamter

Zitat von: Perikles in Gestern um 09:11Für 2K ist es ja scheinbar in § 79d geregelt (mit Partnereinkommen, sonst zusätzlich noch der § 79a)
2021 41 EUR pro Monat pro Kind
2022 9 EUR pro Monat pro Kind
2023 0 (!) EUR
2024 0 (!) EUR
2022 52 EUR pro Monat pro Kind


Ich habe noch nicht in den Entwurf geschaut, aber evtl. haben die Corona- und Ukraine-Einmalzahlungen etwas damit zu tun.

Beamtenhustler

Leute, die hier jahrelang lesen sprechen nun vom "Licht am Ende des Tunnels". Dann hat der DH ja alles richtig gemacht. Das bayerische Modell wird übernommen und dann als Wohltat verkauft. Deswegen wusste Maggus ja auch schon, dass nichts nachgerechnet werden muss, wenn es der Bund genauso macht.

"AbEr DaS BVERFG!!!!!!! wird es schon richten"

Die Naivität kennt keine Grenzen hier drin. Dieser zahnlose Tiger zieht sich nun erstmal in einen Winterschlaf zurück und kommt dann 10 Jahre später mit einem Urteil, das mehr Löcher als ein schweizer Käse aufweist.

wieauchimmer

Zitat von: Bundi in Gestern um 09:12Danke fuer die Info.
Wie gesagt habe nur so nebenbei den Entwurf ueberflogen.


Kein Problem. Man muss realistischerweise aber auch beim Thema Nachzahlungen sagen: die meisten mit 1-2 Kindern werden leer oder in Einzelfällen mit <1000€ abgespeist - so meine grobe Schätzung. Auf dickere Nachzahlungen dürfen sich jene Beamte mit 3+ Kinder freuen.

Die meisten können sich also ihren Optimismus wahren, indem sie eher nach vorne in Bezug auf Grundbesoldung und Anrechnung auf Pension schauen - auch wenn das nicht der große Wurf ist.

BVerfGBeliever

Zitat von: Bundi in Gestern um 08:54Fuer den Zeitraum ab 2026 soll die Besoldung gem. den im Entwurf enthaltenen Tabellen um ca. 5 % steigen, um eine aA darzustellen.
Die prozentualen Erhöhungen der (Endstufen-)Grundgehälter gegenüber der bisherigen 2026er Prognose sind (verblüffend) unterschiedlich:

A3: Von 3.226 € auf 3.646 € -> plus 13,0%
A7: Von 3.901 € auf 4.198 € -> plus 7,6%
A11: Von 5.612 € auf 5.867 € -> plus 4,6%
A14: Von 7.383 € auf 7.952 € -> plus 7,7%
A16: Von 9.230 € auf 9.798 € -> plus 6,2%

B3: Von 10.168 € auf 10.854 € -> plus 6,8%
B5: Von 11.411 € auf 12.219 € -> plus 7,1%
B9: Von 14.077 € auf 15.485 € -> plus 10,0%
B11: Von 17.031 € auf 19.831 € -> plus 16,4%

BuBea

Die Kürzung jeder Besoldungserhöhung für die Versorgungsrücklage um 0,2 Pp lebt wieder auf (Seite 32 Nr. 10 im Entwurf)!

GeBeamter

Zitat von: Beamtenhustler in Gestern um 09:18Leute, die hier jahrelang lesen sprechen nun vom "Licht am Ende des Tunnels". Dann hat der DH ja alles richtig gemacht. Das bayerische Modell wird übernommen und dann als Wohltat verkauft. Deswegen wusste Maggus ja auch schon, dass nichts nachgerechnet werden muss, wenn es der Bund genauso macht.

"AbEr DaS BVERFG!!!!!!! wird es schon richten"

Die Naivität kennt keine Grenzen hier drin. Dieser zahnlose Tiger zieht sich nun erstmal in einen Winterschlaf zurück und kommt dann 10 Jahre später mit einem Urteil, das mehr Löcher als ein schweizer Käse aufweist.

Die Übernahme des Bayerischen Modells hat den Vorteil, dass dieses schon im Instanzenzug weit fortgeschritten ist.

Auch nach neuer Besoldungsrechtslage im Bund weiterer Widerspruch einlegen. Wenn Bayern in Karlsruhe fällt, stürzt das Konstrukt auch im Bund ein.

Pumpkin76

 ;D Hab gehört, der Bund macht nun auch das "(fiktive) Partnereinkommens"-Spiel. Nachdem man bisher als lästiger Landesdödel hingestellt wurde, der mit seinen eigenen Problemen gefälligst im eingenen Forum bleiben soll:

Darf man nun endlich auch hier zur Diskussion stellen, ob sich das BVerfG mit den Begründungen des Dienstherrn für die Umstellung auf das Mehrverdienermodell zurfrieden gibt oder nicht?

Nicht rückwirkend, das wissen wir ja alle. Aber zukünftig.

Dunkelbunter

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:01Der Passus ist auch "geil".
Zitat:"Etwaiges Einkommen von Kindern wird bei der Ermittlung der Höhe des ergänzenden Fa-
milienzuschlags mitberücksichtigt, da hiermit die alimentativen Bedarfe der Familie, insbe-
sondere der Kinder gedeckt werden sollen."

Der ergänzende Familienzuschlag ist aber nicht gleich der Familienzuschlag.
Der ergänzende FZ sind Sonderfälle. Pflegefälle usw.

GeBeamter

Zitat von: BuBea in Gestern um 09:26Die Kürzung jeder Besoldungserhöhung für die Versorgungsrücklage um 0,2 Pp lebt wieder auf (Seite 32 Nr. 10 im Entwurf)!

Dann muss der Dienstherr aber zukünftig schauen, dass er mit den Tarifparteien immer schön 0,2 über der tatsächlichen Teuerungsrate und der allgemeinen Lohnentwicklung abschließt, damit er nicht Gefahr läuft, unten unterhalb der 80% vom MÄE zu erhöhen bzw. oben mehr als ein Parameter gerissen wird.

Mit den letzten Tarifabschlüssen wäre dies passiert.