Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Themaster42699

Es gab ja in den letzten Jahren mehrere Entwürfe.

Ist es jetzt anders? Ist mit einer zügigen Umsetzung zu rechnen oder kann es sein das wieder nichts passiert?

Durgi

#8926
Zitat von: BalBund in Gestern um 21:17So guten Abend nochmal in die Runde,

nachdem sowohl Durgi, als auch ich unsere Rundreise in vollen Zügen genossen haben, hier mal mein Senf zu manchen der vielseitig diskutierten Punkte.

Zunächst einmal das Offensichtliche: An dem Entwurf wurde bis zuletzt mit einer sehr heißen Nadel gestrickt, die Fertigstellung am Dienstag war ein Kraftakt. Der Umstand, dass der Spiegel das Ganze noch vor der BILD bekommen hat dürfte den interessierten Kreisen eine Idee geben, welcher Koalitionspartner für das Durchstechen verantwortlich gewesen sein könnte.

Und nun schauen wir mal etwas in die Tiefe - was steckt drin?

1.) Der Mehrverdieneransatz: Ich hatte ja in den vergangenen Monaten mehrfach darauf hingewiesen, dass ein CSU Hausherr eben diesen einbringen wird. Das war bei Seehofer so, die Bayern sind auch noch nicht höchstrichterlich eines Gegenteils belehrt worden, warum also hätte der Bundesminister darauf verzichten sollen? Allein schon das Prüfergebnis der Bayern nach dem BVerfG - Urteil sagt ja, dass man sich im Freistaat seiner Sache sehr sicher ist.

2.) Die Rückwirkung: Schwieriges Terrain, letztlich auch ein Punkt, in dem meines Wissens nach andere Abteilungen im Haus zu einem abweichenden Prüfergebnis gekommen sind. Meiner Wahrnehmung nach ist das der Leitung aber schlicht egal, man sah einen Spalt und versucht es jetzt nach dem Motto "dann klagt halt (wieder)". Das, was Swen und andere in der Vergangenheit am Urteil bemängelt haben, fehlende obiter Dictum in dieser Sache tut jetzt der Regierung einen Gefallen, nicht den Regierten.

3.) Die Auswirkungen: Ich vermute, dass im BMF Rückstellungen gebildet werden, falls das Mehrverdienermodell für 2021-2025 bereits in den frühen Instanzen ob der Ausführungen zur nichtigen Rückwirkung im Land Berlin platzt. Diese Berechnung ist einfach, da der Wert zentral festgelegt ist und ggf. dann von einer Nachfolgeregierung in einigen Jahren ausgekehrt werden muss.
Für die Zukunft wird das Haus die Regelung aber mindestens bis zu einer Verurteilung Bayerns beibehalten, ganz gleich, wer das Haus in der Zwischenzeit führt, denn die Belastung für den Bundeshaushalt ist, wie hier bekannt, enorm.

4.) der "Betrug": Was die Regierung hier macht ist zumindest nicht die feine englische Art: Prämien zur Entlastung aus den Vorjahren werden ebenso wie das zu übertragende Tarifergebnis (nicht wirkungsgleich) in die Bemessung einbezogen. Hier wird es sicher scharfe juristische Auseinandersetzungen geben, inwieweit die Coronaprämie et al, welche nicht pensionswirksam waren, überhaupt herangezogen werden durfte. Die diesbezügliche Klärung wird aber sicher kein Priothema beim Verfassungsgericht werden. Achja und falls es noch nicht aufgefallen ist - der Urlaubstag im Tarifbereich wird hier auch nicht übernommen, just Sayin...

5.) der Familienzuschlag: Eindeutige Meinung: Das hätte viel schlimmer kommen können. Mit den aktuellen rechtlichen Einschätzungen anderer Bundesgerichte zur Ehe und zu ihrem grundgesetzlichen Wert wäre es nicht allzu schwer gewesen diesen Punkt komplett zu streichen. Man hat sich letztlich dagegen entschieden um die Einstiegsämter etwas aufzuwerten und somit ein wenig nachzuschärfen.

6.) §§79: Die Zahlen die hier stehen sind - nach meiner Einschätzung - als vorläufig anzusehen. Hier wird im Rahmen der Beteiligungsverfahren sicherlich noch etwas passieren.

7.) §14 Beamtenversorgungsgesetz: Auch hier gibt es - nach meiner Wahrnehmung - kein geschlossenes Bild innerhalb des Hauses. Für künftige Verbeamtungen ist das unkritisch, in den Bestand einzugreifen ist eine andere Geschichte. Aber wenn wir uns an die Debatte um §27 BLV erinnern (und die kleine Gewerkschaft in natoolivgrün, die behauptet, sie hätte den Erhalt sichergestellt), dann wird man das Gesetz auch hieran mit Sicherheit nicht scheitern lassen.

Abschließend noch eine Anmerkung zu den Ausführungen ab Seite 99ff.: Ich rechne hier mit schärfstem Widerstand der Bundesländer im Rahmen der dortigen Beteiligung. Liest man die Begründung nämlich durch eine bestimmte Brille, so wird man feststellen, dass der nicht erfüllte Rechtsanspruch auf ausreichende Kinderbetreuung künftig sehr sehr teuer für die Länder wird, die bei Bundesbeamten für dieses Manko werden geradestehen müssen. Ist es momentan noch dem jeweiligen VG vor Ort überlassen einen Wert festzulegen, den die Jugendämter monatlich zu leisten haben, falls sie keinen Platz nachweisen können (i.d.R. zwischen 1050 und 1450 Euro im Monat), so wird zukünftig durch die Bundesalimentation ein fixer Differenzbetrag in Höhe des fiktiven Einkommens der nicht arbeiten könnenden Partners anzurechnen sein, was die monatlichen Belastungen der Kommunen mal so eben verdoppelt je Fall.

In Ergaenzung und Anlehnung, lieber BalBund:
Besonders spannend ist aus meiner Sicht die Einbeziehung systemfremder Komponenten in die Bemessung. Hier wird der klassische Alimentationsbegriff nicht fortentwickelt, sondern faktisch umgangen. Einmalige oder nicht ruhegehaltsfaehige Leistungen werden in eine strukturelle Betrachtung ueberfuehrt, um rechnerisch ein Niveau zu erzeugen, das formal naeher an den verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt, ohne diese materiell vollstaendig abzubilden.... eine bekannte Technik in Phasen angespannter Haushaltslagen. Man erzeugt eine rechnerische Naehe zur Norm, ohne die strukturelle Differenz vollstaendig aufloesen zu muessen. Dass diese Konstruktion angreifbar ist, liegt auf der Hand, steht ihrer kurzfristigen Wirksamkeit aber nicht entgegen.

Kinderbetreuung im foederalen System.... :D
Ich wuerde eher von einer Normsetzung mit indirekter Kosteninduktion sprechen, nicht von einem impliziten Ausgleichssystem. Der Unterschied ist nicht nur semantisch:
Im ersten Fall bleibt die Verantwortlichkeit fragmentiert und fuehrt zu Reibung zwischen den Ebenen, im zweiten Fall haetten wir tatsaechlich so etwas wie eine versteckte Lastenverschiebung mit unmittelbarer Wirkung.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Durgi

Zitat von: Hummel2805 in Heute um 10:38Ja Durgi, ich rede ja nicht mit irgendwelchen Sachbearbeitern, sondern mit unseren Spitzenpolitikern und leitenden Fachbeamten. Ich bin also mitten drin!

,,Mittendrin" ist keine Qualifikation, sondern ein Standort. Sollte das jemals ein Argument sein, ersetzt du Analyse durch Kulisse.

Ausserdem hast du mit mir noch gar nicht gesprochen. Haette dich vmtl. am Klopfgeraeusch erkannt.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Dunkelbunter

Zitat von: Durgi in Heute um 15:14In Ergaenzung und Anlehnung, lieber BalBund:
Besonders spannend ist aus meiner Sicht die Einbeziehung systemfremder Komponenten in die Bemessung. Hier wird der klassische Alimentationsbegriff nicht fortentwickelt, sondern faktisch umgangen. Einmalige oder nicht ruhegehaltsfaehige Leistungen werden in eine strukturelle Betrachtung ueberfuehrt, um rechnerisch ein Niveau zu erzeugen, das formal naeher an den verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt, ohne diese materiell vollstaendig abzubilden.... eine bekannte Technik in Phasen angespannter Haushaltslagen. Man erzeugt eine rechnerische Naehe zur Norm, ohne die strukturelle Differenz vollstaendig aufloesen zu muessen. Dass diese Konstruktion angreifbar ist, liegt auf der Hand, steht ihrer kurzfristigen Wirksamkeit aber nicht entgegen.

Kinderbetreuung im foederalen System.... :D
Ich wuerde eher von einer Normsetzung mit indirekter Kosteninduktion zu sprechen, nicht von einem impliziten Ausgleichssystem. Der Unterschied ist nicht nur semantisch:
Im ersten Fall bleibt die Verantwortlichkeit fragmentiert und fuehrt zu Reibung zwischen den Ebenen, im zweiten Fall haetten wir tatsaechlich so etwas wie eine versteckte Lastenverschiebung mit unmittelbarer Wirkung.


Gibt es einen Zeitplan für die Rechtsverordnung für den §79e ?
Oder erfolgt er erst, wenn der Entwurf ein Gesetz ist ?
Weil die Widersprüche gerade bei 3 Kindern oder Mehr können ja gar nicht beschieden werden ohne die Rechtsverordnung.

Rentenonkel

Zitat von: Themaster42699 in Heute um 14:21Wiederspruch nötig?
Darüber streiten sich die Juristen seit mehreren Jahren und das für und wider wurde hier mehrfach ausdiskutiert.

Ein Widerspruch schadet jedenfalls nicht.

Zitat von: Themaster42699 in Heute um 14:21Ich dachte das dieser ab 2021 nicht mehr notwendig ist?!
Der Bundesgesetzgeber hat angekündigt, er wolle das Besoldungsgesetz nachschärfen und sofern man darauf vertraut hat, dass er das tut, konnte man sich entspannt zurück legen.

Wenn man jedoch der Meinung ist, das nunmehr eingeführte Mehrverdienermodell sei verfassungswidrig und man daher auch nach diesem Entwurf weiterhin der Meinung ist, man wurde seit 2021 unteralimentiert, gibt es unterschiedliche Meinungen, ob man sich darüber hinausgehende mögliche Ansprüche dennoch im Rahmen eines Rechtsbehelfes sichern kann oder man einen Haken an die Sache machen muss.

Jedenfalls dürfte es prozessual und juristisch mindestens schwieriger werden, für die Jahre von 2021 bis 2025 mehr durchsetzen zu wollen, als das, was die Politik den Bundesbeamten selbst einräumt, wenn man seinerzeit keinen statthaften Widerspruch eingelegt hat. Das Versprechen, dass die Politik von alleine alle verfassungsrechtlichen Bedenken durch einen neuen Entwurf abschließend ausräumt und für die Vergangenheit vollumfänglich nachzahlt, weil das Parnereinkommen tot sei, hat sich, und das dürfte jetzt mittlerweile auch jedem klar werden, nicht bewahrheitet. Welche Kritkpunkte es gibt, kann man auch unter anderem auf den letzten 100 Seiten nachlesen oder auch in abgespeckter Version hier:

https://www.focus.de/finanzen/karriere/geldregen-fuer-beamte-die-neuen-bezuege-im-ueberblick_4cda53ec-f591-480a-9dd1-0189900e3c18.html

Spoiler: Mit der dort genannten Abschaffung des Familienzuschlages sind nicht alle Familienzuschläge sondern lediglich der für den Ehepartner gemeint. Der Familienzuschlag für die Kinder wurde reformiert, aber nicht abgeschafft.

Zitat von: Themaster42699 in Heute um 14:21Ich bin seit 2022 verbeamtet und habe keinen Widerspruch eingelegt.

Sollte ich dies jetzt doch tun? Und warum jetzt plötzlich doch?

Ja, Du solltest meiner Meinung nach kalenderjährlich einen Widerspruch einlegen (Muster gibt es meistens Ende des Jahres) und somit auch ab dem Jahr 2026 bis zu einer endgültigen Entscheidung über das Mehrverdienermodell ... also meiner Einschätzung nach zumindest für die nächsten beiden Legislaturperioden.

Soweit es die Vergangenheit betrifft, gibt es, wie gesagt, hier unterschiedliche Ansätze und Meinungen, wie und wann Du noch einen Versuchsballon starten kannst, dich doch noch gegen das hier angekündigte Reparaturgesetz zu wehren.

Durgi

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 15:23Gibt es einen Zeitplan für die Rechtsverordnung für den §79e ?
Oder erfolgt er erst, wenn der Entwurf ein Gesetz ist ?
Weil die Widersprüche gerade bei 3 Kindern oder Mehr können ja gar nicht beschieden werden ohne die Rechtsverordnung.

Das kann ich dir nun aus der Ferne nicht umfassend beantworten.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Knecht

Zitat von: Durgi in Heute um 15:21,,Mittendrin" ist keine Qualifikation, sondern ein Standort. Sollte das jemals ein Argument sein, ersetzt du Analyse durch Kulisse.

Ausserdem hast du mit mir noch gar nicht gesprochen. Haette dich vmtl. am Klopfgeraeusch erkannt.


:D :D :D

Nice!

Pälzer Bu

Servus in die Runde :)

Ich habe Pflegegrad 2 und meine Frau ist als Pflegeperson eingetragen. Lese ich das nun richtig, dass ich für ihre Pflegetätigkeiten einen Zuschlag bekomme? Falls ja, wem muss ich was nachweisen?

Vielen Dank für Eure Infos.

Dunkelbunter

Zitat von: Pälzer Bu in Heute um 15:45Servus in die Runde :)

Ich habe Pflegegrad 2 und meine Frau ist als Pflegeperson eingetragen. Lese ich das nun richtig, dass ich für ihre Pflegetätigkeiten einen Zuschlag bekomme? Falls ja, wem muss ich was nachweisen?

Vielen Dank für Eure Infos.

Einfach nochmal nachfragen, wenn der Entwurf auch wirklich Gesetz ist. Kann sich ja noch was ändern.

Staatsdiener1969

Ich hatte das im anderen Thread schon mal gefragt. Was mir nicht klar ist, wie ist das fiktive Familien einkommen mit der Randnummer 64 des Urteils vom letzten Herbst vereinbar:
Zitat:Der Beamte darf nicht gezwungen sein, seine Besoldung durch Nebentätigkeiten aufzubessern, um am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilhaben zu können. Durch die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als im Grundsatz hauptberufliche Tätigkeit soll vermieden werden, dass der Beamte zum ,Diener zweier Herren" wird und insbesondere dann, wenn er seine fachliche Kompetenz und Qualifikation gleichzeitig Privaten gegen Entlohnung zur Verfügung stellt, Interessenkonflikten ausgesetzt wird, die seine Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit gefährden

Dort steht doch explizit der/die Beamtin soll nicht auf einen Nebenjob angewiesen sein um seine Familie zu unterhalten. Jetzt soll aber ein Nebenjob um die Ecke, nämlich der des Partners ok sein. Ich diene also indirekt einem "zweiten Herrn" und bin auch noch von meinem Partner abhängig.

Ebenso finde ich seltsam, dass der Durchschnittsmedian für das Bundesgebiet genommen wird. Dies bedeutet doch, dass Beamte in Hochpreisregionen zuwenig haben. Obwohl für die  ein eigener Median verfügbar wäre. Ich meine für München gibt es sogar explizit einen. Zumindest gäbe es einen für Bayern.. Dies gilt natürlich auch für andere Hochpreisregionen.

Vielleicht kann mich jemand erhellen.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Heute um 12:26Wenn man sich den Sinn und Zweck der Alimentation anschaut, dann könnte man auch zur Debatte stellen, ob eine rückwirkende Gesetzesänderung überhaupt zulässig sein kann und es nicht viel mehr eines zusätzlichen Reparaturgesetzes neben dem ursprünglichen Gesetz bedarf. Die Besoldung soll einen gegenwärtigen Bedarf decken. Ich persönlich zähle das Jahr 2021, vor allem auch monetär betrachtet, nicht mehr zur Gegenwart.

Hinsichtlich des Rechtsschutzes ist es in dem Sinne problematisch, als dass der Gesetzgeber einen Gegenstand gesetzlich regelt, aber zugleich kundgibt, diesen Gegenstand eigentlich noch nicht abschließend geregelt zu haben.

Wogegen soll man sich dann richten, wenn der Gegenstand offensichtlich noch nicht abschließend geregelt ist!? Wir kommen dann in einen Zustand der Beliebigkeit.

Und das genau ist der Punkt, in dem für mich der Vertrauenstatbestand und der Verzicht auf unmittelbare Geltendmachung anknüpfen.





Du bringst meinen Gedanken treffend auf den Punkt, GoodBye: Danke dafür!

Denn es ist genauso, wie Du es ausführst, entweder wir haben einen seit 2021 eingestandenen verfassungswidrigen Zustand im Besoldungsrecht des Bundes, dann wäre dieser zu reparieren, was durchaus im Rahmen des nun geplanten BAlimentG geschehen könnte. Dazu müsste man im Rahmen eines Artikelgesetzes einfach für jedes Jahr ab 2021 einen jeweils eigenständigen Artikel schaffen, diesen präzise für die jeweiligen Gruppen von Normunterworfenen regeln und das im Gesetzentwurf entsprechend begründen. Das würde zur Rechtsklarheit führen.

Stattdessen hat man seit 2021 wissentlich und willentlich, also zielgerichtet, einen eingestanden verfassungswidrigen Zustand durch Untätigkeit nicht hinreichend geregelt (um nicht zu sagen: verschleppt), um nun dieses Chaos, das man weiterhin aber Besoldungsrecht nennen möchte und es trotzdem weiterhin gezielt nicht repariert, also durch weiteres Chaos teilweise zu ersetzen und teilweise zu ergänzen.

Genau darin liegt der Born des Schadens, den dieses Gesetz anrichten wird. Dabei bin ich - unabhängig von der Frage, wie eigentlich die eigenen Rechte nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens gewahrt werden können - wirklich auf die Reaktion hinsichtlich der Herdprämie gespannt, und zwar insbesondere von den weiblichen Kabinettsmitgliedern und weiblichen Abgeordneten der Regierungskoalition (aber auch der Oppositionsparteien). Denn die Herdprämie als das Kernstück des Entwurfs lässt sich ja als nichts anderes betrachten, als was sie ist: ein tumbes Armutszeugnis, das im Bundesrecht dem Geist nach hinter das Gleichberechtigungsgesetz vom 3. Mai 1957 zurückfällt und darüber hinaus als mittelbar geschlechterdiskriminierende Regelung verfassungswidrig ist. Mal schauen, ob die Regierungskoalition bald eine Grundgesetzänderung einführen möchte und sich daran erinnert, dass es doch viel schöner war, als deutsches Verfassungsrecht noch lautet, dass Männer und Frauen grundsätzlich gleichberechtigt seien. Vielleicht kommt der Vorschlag dann ja aus der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen, es wäre ihnen zuzutrauen, sofern sie nicht alsbald Sturm gegen die von Männern ausgekungelte Herdprämie liefen. Daran werden die drei Regierungsfraktionen zu messen sein, also wie sie als Teil der legislativen Gewalt auf die Einführung einer Herdprämie reagieren wollen.

Denn im Endeffekt wird sich in der sozialen Wirklichkeit der Bundesrepublik die folgende Regelung:

"§ 41 Ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete

(1) Der ergänzende Familienzuschlag nach Anlage VII Tabelle VII.1 wird einem Beamten, Richter oder Soldaten mit Anspruch auf Dienstbezüge gewährt, sofern der Ehegatte

1. Elternzeit nimmt für ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. einen pflegebedürftigen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher Umgebung pflegt,

3.  sein  minderjähriges  pflegebedürftiges  leibliches  Kind,  Adoptiv-  oder  Pflegekind oder  Enkelkind  oder  das  minderjährige  pflegebedürftige  leibliche  Kind, Adoptiv- oder Pflegekind oder Enkelkind des Beamten, Richters oder Soldaten mit einem Pflegegrad von zwei oder höher in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreut [...]"

im erheblich häufigeren Maße so auswirken, dass die unentgeltlich verrichteten familiären Betreuungs- und Sorgearbeit, die den zentralen Grund für die signifikanten Unterschiede in den von den Geschlechtern vollzogenen Arbeitszeitmodellen darstellt, was sich bspw. für Thüringen wie folgt darstellt, nur noch mehr zulasten von Frauen im Allgemeinen und Müttern im Besonderen zu verrichten sein wird. Denn während die unentgeltlich verrichtete familiäre Betreuungs- und Sorgearbeit in der Begründung von männlicher Teilzeittätigkeit überwiegend keine Rolle spielt, zeigt sich, dass mit der Geburt von Kindern im Durchschnitt zunächst regelmäßig mehr als jede fünfte bis über jede vierte Frau einer Teilzeittätigkeit aus familiären Gründen nachgeht. Die familiäre Betreuungs- und zunehmende Sorgearbeit endet darüber hinaus für viele Frauen weiterhin nicht mit der Volljährigkeit ihrer Kinder; vielmehr macht die Tabelle deutlich, dass auch noch in der Alterskohorte der 55- bis 65-Jährigen mehr als jede elfte Frau eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen wählt. Hier ist nun insbesondere in Rechnung zu stellen, dass sich der größte Anteil der familiär Pflegenden in der Alterskohorte der zwischen 55- und 64-Jährigen findet, dass also für diese Alterskohorte aus der endenden Betreuungs- zunehmend eine sorgende Pflegearbeit der Eltern-Generation, aber auch der eigenen Ehe- und Lebenspartner wird.

Damit stellte sich die überwiegend von Frau geleistete unentgeltliche familiäre Betreuungs- und sorgende Pflegearbeit als maßgeblich mitverantwortlich dafür dar, dass von den 2023 407.000 abhängig beschäftigten Frauen nur 83,5 % in einem Normalarbeitnehmerverhältnis tätig, jedoch 16,5 % atypisch – also mit 20 oder weniger Arbeitsstunden pro Woche, in geringfügiger oder befristeter Beschäftigung bzw. einem Zeitarbeitsverhältnis – beschäftigt gewesen sind, während nur 12,1 % der 438.000 Männer einer atypischen Beschäftigung nachgingen. Von den 402.000 tatsächlich einer Erwerbsarbeit nachgehenden Frauen waren 2022 11,9 % in Teilzeitbeschäftigungen bis zu 19 Wochenstunden, 53,7 % zwischen 20 und 39 Wochenstunden und 34,6 % mit 40 und mehr Wochenstunden beschäftigt, während sich diese Beschäftigungszeiten für die 483.000 entsprechenden Männer mit 6,8 %, 31,1 % und 62,1 % darstellen. Auch hier offenbart sich mit der Differenz von 5,1 %P, 22,6 %P und 27,5 %P das ebenfalls in Thüringen herrschende starke Gefälle zwischen den Geschlechtern – der Gender Time Gap –, der nun aber, da das von Erwerbsarbeit abhängige Nettoeinkommen sich auf Basis der geleisteten Arbeitszeit darstellt, unmittelbaren Einfluss auf das ökonomische Verhältnis zwischen den Geschlechtern hat. Dabei bleibt zu bedenken, dass Frauen in den neuen Ländern generell und so auch nicht anders in Thüringen im erheblichen Maße häufiger einer Erwerbstätigkeit und auch einer Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitverhältnis nachgehen als in den alten Ländern.

Der langen Rede kurzer Sinn: Ich würde ggf. mal freundlich bei den Bundestagsabgeordneten im eigenen Wahlkreis nachfragen, wie sie es rechtfertigen wollen, dass die geplante Regelung im erheblichen Maße zulasten von Frau und insbesondere Müttern geht. Denn wenn wir uns weiterhin die Thüringer Verhältnisse anschauen wollen, dann zeigt sich als eine zentrale Ergebnis des Gender Pay Gaps, der die stark ungleiche Möglichkeit zwischen den Geschlechtern dokumentiert, durch Erwerbsarbeit ein persönliches Einkommen zu erzielen, dass dort verheiratete Mütter fast zweieinhalbmal häufiger über ein persönliches monatliches Nettoeinkommen von weniger als 1.000,- € verfügen als verheiratete Väter. Im Einkommenssegment bis monatlich 1.500,- € finden sich vergleichsweise mehr als sechs verheiratete Mütter gegenüber weniger als vier entsprechende Väter. In den mittleren Segmenten bis 2.000,- € und 2.500,- € sind verheiratete Müttern durchschnittlich um rund 25 % über- bzw. über 20 % unterrepräsentiert. In den oberen beiden Segmenten befinden weniger als vier verheiratete Mütter gegenüber mehr als sechs entsprechende Väter bzw. rund drei entsprechende Mütter gegenüber sieben entsprechende Väter.

Entsprechend wird deutlich, dass die Höhe des ergänzende Familienzuschlag für eine signifikant höhere Anzahl von Müttern als von Vätern attraktiv sein wird, um durch die Einschränkung oder Aufgabe bzw. nicht (wieder) vollzogene Aufnahme eigener Erwerbsarbeit dem verbeamteten Ehepartner die Anspruchsberechtigung auf seine Gewährung zu erhalten. Denn seine materielle Höhe sollte tendenziell einen höheren Anreiz zur Einschränkung oder Aufgabe bzw. nicht (wieder) vollzogenen Aufnahme der eigenen Berufstätigkeit des sich nicht in einem Dienstverhältnis befindenden Ehepartners bieten, je geringer dessen eigenes monatliches Nettoeinkommen ist, was selbst in Thüringen für verheiratete Mütter im Durchschnitt fast doppelt so häufig der Fall ist, da 2024 34,4 % von ihnen, aber nur 18,5 % der Väter über ein persönliches Nettoeinkommen von weniger als monatlich 1.500,- € verfügt haben.

Allein diese wenigen Zahlen verdeutlichen bereits die mittelbar geschlechterdiskrimierende Wirkung der geplanten Regelung. Denn sie konterkariert die verbrieften staatlichen Schutzpflicht, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Denn ein entsprechender Zuschlage fördert in der geplanten Struktur und Höhe familiär die Entscheidung vorrangig von Frauen, eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeittätigkeit bzw. diese in eine noch einmal geringer entlohnte Teilzeittätigkeiten oder eine geringfügige Beschäftigung umzuwandeln oder eine Beschäftigung ganz aufzugeben bzw. eine Beschäftigung gar nicht erst (wieder) aufzunehmen: Die mit dem ergänzenden Familienzuschlag einhergehende jeweilige Bemessungsgrenze macht die (weitere) zeitliche Verringerung der Beschäftigungszeit bzw. gegebenenfalls die vollständige Aufgabe der Berufstätigkeit insbesondere für sich in den unteren Lohn- und Einkommenssegmenten befindende Beschäftigte deutlich attraktiver als für die, die sich in höheren und hohen Einkommenssegmenten befinden.

Wer das unterstützen möchte, sollte schauen, ob er oder sie sich nicht mittels einer Zeitmaschine in die Zeit vor 1957 zurück katapultieren lassen können. Denn genau dort gehörten er oder sie dann hin.

@ Rentenonkel

Das kann ggf. so sein - in Anbetracht der erheblichen Rechtunsicherheit, die mit den geplanten Regelungen einhergehen, kann ich das nicht entscheiden -; vergiss aber nicht, dass ein Widerspruch sich regelmäßig gegen die Alimentation als Ganzes richten muss. Dieser Widerspruch hätte regelmäßig zum 30. oder 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen müssen. Die gesetzliche Regelung, wie sie nun geplant wird, setzt jeweils zu diesen Datum ein. Ich denke, dass also mit der geplanten gesetzlichen Regelung zu diesem Datum die Widerspruchsfrist beginnt, was m.E. nichts anderes bedeuten kann, dass ein Normunterworfener, der innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einen Widerspruch zu erheben hat, dass nun ebenfalls tun muss. Denn wie gesagt, ein Verwaltungsakt ist hier dann nicht gegeben - er ist aber mit jeder seit 2021 vollzogenen Auszahlung gegeben gewesen, gegen die sich nun ggf. der Widerspruch nachträglich entsprechend richtet. So jedenfalls wäre weiterhin meine Argumentation - aber in Anbetracht der dargestellten Rechtsunsicherheit würde ich sicherlich nicht behaupten, dass diese meine Sicht auf die Dinge sachlich richtig sei.

Analog - allerdings nicht identisch - ist hinsichtlich der altersdiskriminierenden Wirkung von nach dem Lebensalter geregelten Dienstaltersstufen argumentiert worden, dass nämlich die Widerspruchsfrist einen Monat, nach den den Normunterworfenen mit Veröffentlichung bekannt gewordenen europäischen Gerichtsentscheidungen, endete. Darüber wird - wenn ich es richtig sehe - noch heute gestritten. Insofern sollte man ggf. möglichst rasch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, nachdem das geplante BAlimentG ausgefertigt und veröffentlicht sein wird. Ich kann dabei zugleich nicht erkennen, worin der Vorteil eines längeren Zuwartens liegen sollte.

@ Maximus

Diese Fragen kann Dir leider wie gehabt keiner beantworten.

@ Themaster

Wenn Du mit den Dir durch das BAlimentG zuerkannten Nachzahlungen in der Höhe einverstanden sein wirst, sobald diese Regelungen gesetzlich normiert sein werden, muss Dich das, was ich schreibe, nicht interessieren. Ist das nicht der Fall, könnte es ggf. für Dich interessant werden, insbesondere wenn Du Dein Recht oder das, was Du denkst, dass es Dein Recht sei, zukünftig gerichtlich erstreiten willst.

Genau deshalb schreibe ich hier das, was ich schreibe, nämlich meine Sicht auf die Dinge, die nicht richtig sein muss, hier aber genau deshalb zur Diskussion gestellt wird.

@ Durgi

Dann sind wir einer Meinung. Die Erfreulichkeit der Schlichtheit war aus Klägersicht so formuliert. Denn diese Schlichtheit wird es ggf. erheblich erleichtern, die Ermächtigung als nicht hinreichend bestimmt anzugreifen. Entsprechendes gilt bspw. auch für Niedersachsen, wo die Ermächtigung 2022 noch einmal erheblich schlichter geraten ist, obgleich der Gesetzgeber damals unter anderem im Rahmen einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren auf die offensichtlichen Mängel recht umfassend hingewiesen worden ist (damals noch mit dem Hintergedanken - auch aus Gewerkschaftssicht -, dass man so über die prozeduralen Anforderungen erfreuliche Vorsorge für Kläger in ggf. kommenden Gerichtsverfahren vollziehen würde; diese Erfreulichkeit ist mit dem Abbau der zweiten Säule des Alimentationsprinzips in einem gewissen Grade verringert worden...)

Und wenn doch die Gesetzgeber mal Bodenhaftung zeigen würden, also auf dem Boden der Tatsachen blieben, dann würde tatsächlich einiges besser werden. Die Beihilfe ist kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, genauso wie Du das gerade schreibst. Ein sachlicher Bezug des wie aus dem Zylinder gezauberten Betrags von mittlerweile über 20.000,- € ist an keiner Stelle gegeben und lässt sich darüber hinaus auch nicht konkretisieren, weil auch hier keinerlei Bezug zur sozialen Wirklichkeit gegeben ist oder gesucht werden würde. Es wird ein zufälliger und am Ende unsachlicher Betrag der Gesetzgebung zugrunde gelegt, den deshalb schon der bayerische Gesetzgeber 2023 nicht begründen konnte, so wie das ebenfalls nicht dem Krää-Beitrag aus dem RiA 2023 gelungen wäre. Und nun wiederholt sich das Elend praktisch genauso im Bund.

Rentenonkel

Zitat von: Staatsdiener1969 in Heute um 15:53Ich hatte das im anderen Thread schon mal gefragt. Was mir nicht klar ist, wie ist das fiktive Familien einkommen mit der Randnummer 64 des Urteils vom letzten Herbst vereinbar:

Gar nicht. Das von Dir zitierte Urteil bezieht sich allerdings auf das Land Berlin. Der Bund kommt in diesem Urteil nicht vor. Solange der Bund nicht durch Karlsruhe darauf hingewiesen wird, dass seine Interpretation des Mehrverdienermodells mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist, wird der Bund (und auch Bayern) nicht davon abrücken. Die haben dort bisher noch nicht verloren, daher gehen sie davon aus, dass ihre Interpretation der Sache juristisch vertretbar ist.

Es bleibt daher zu hoffen, dass sobald das Gesetz in Karlsruhe angekommen ist, und Klarheit herrscht, innerhalb welcher Planken der Systemwechsel stattfinden darf, an dieser Stelle pro futura nachjustiert wird.

Bis dahin wird der alljährliche Widerspruch Routine.

Staatsdiener1969

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 16:02Gar nicht. Das von Dir zitierte Urteil bezieht sich allerdings auf das Land Berlin. Der Bund kommt in diesem Urteil nicht vor. Solange der Bund nicht durch Karlsruhe darauf hingewiesen wird, dass seine Interpretation des Mehrverdienermodells mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringen ist, wird der Bund (und auch Bayern) nicht davon abrücken. Die haben dort bisher noch nicht verloren, daher gehen sie davon aus, dass ihre Interpretation der Sache juristisch vertretbar ist.

Es bleibt daher zu hoffen, dass sobald das Gesetz in Karlsruhe angekommen ist, und Klarheit herrscht, innerhalb welcher Planken der Systemwechsel stattfinden darf, an dieser Stelle pro futura nachjustiert wird.

Bis dahin wird der alljährliche Widerspruch Routine.

Klar da hast du natürlich recht. Sie versuchen halt weiter Zeit zu schinden, nach dem Motto wir sind nicht verurteilt worden und das Partnereinkommen ist nicht explizit verfassungswidrig, deshalb machen wir es und dann klagt doch. Mir ging es eher um die Stossrichtung des BFG, ich meine da ist doch eindeutig zu erkennen das die Besoldung ausreichen soll eine Familie zu unterhalten ohne auf jemanden extern oder intern(sprich Beförderung) angewiesen zu sein.

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:57@ Rentenonkel

Das kann ggf. so sein - in Anbetracht der erheblichen Rechtunsicherheit, die mit den geplanten Regelungen einhergehen, kann ich das nicht entscheiden -; vergiss aber nicht, dass ein Widerspruch sich regelmäßig gegen die Alimentation als Ganzes richten muss. Dieser Widerspruch hätte regelmäßig zum 30. oder 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen müssen. Die gesetzliche Regelung, wie sie nun geplant wird, setzt jeweils zu diesen Datum ein. Ich denke, dass also mit der geplanten gesetzlichen Regelung zu diesem Datum die Widerspruchsfrist beginnt, was m.E. nichts anderes bedeuten kann, dass ein Normunterworfener, der innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einen Widerspruch zu erheben hat, dass nun ebenfalls tun muss. Denn wie gesagt, ein Verwaltungsakt ist hier dann nicht gegeben - er ist aber mit jeder seit 2021 vollzogenen Auszahlung gegeben gewesen, gegen die sich nun ggf. der Widerspruch nachträglich entsprechend richtet. So jedenfalls wäre weiterhin meine Argumentation - aber in Anbetracht der dargestellten Rechtsunsicherheit würde ich sicherlich nicht behaupten, dass diese meine Sicht auf die Dinge sachlich richtig sei.

Analog - allerdings nicht identisch - ist hinsichtlich der altersdiskriminierenden Wirkung von nach dem Lebensalter geregelten Dienstaltersstufen argumentiert worden, dass nämlich die Widerspruchsfrist einen Monat, nach den den Normunterworfenen mit Veröffentlichung bekannt gewordenen europäischen Gerichtsentscheidungen, endete. Darüber wird - wenn ich es richtig sehe - noch heute gestritten. Insofern sollte man ggf. möglichst rasch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, nachdem das geplante BAlimentG ausgefertigt und veröffentlicht sein wird. Ich kann dabei zugleich nicht erkennen, worin der Vorteil eines längeren Zuwartens liegen sollte.

Wenn man gegen etwas Widerspruch einlegt, gegen den das Rechtsmittel des Widerspruches nicht statthaft ist, wird der Dienstherr vermutlich diesen Widerspruch auch nicht ruhend stellen sondern stattdessen bescheiden. Für eine Ruhendstellung dürfte es keinen sachlichen Grund geben. Um eine Rechtskraft nicht entstehen zu lassen müsste man sodann dagegen Klage erheben. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht birgt allerdings ein großes Risiko, weil eine solche Klage nur dann Aussicht auf Erfolg haben dürfte, wenn der Widerspruch entgegen der Einschätzung des Dienstherrn doch statthaft war. Andernfalls dürfte sie aus formellen Gründen ebenfalls ohne Ruhen und ohne die Möglichkeit der weiteren Rechtsmittel abgewiesen werden und man bleibt auf den Kosten sitzen, ohne in der Sache auch nur einen Schritt weiter gekommen zu sein.

Daher erscheint es mir sinnvoller, nach Verkündung des neuen Gesetzes zunächst einen Antrag zu stellen (von mir aus auch innerhalb eines Monats, um auf jeden Fall die Frist zu wahren), die Besoldung rückwirkend ab 2021 prüfen zu lassen, um sich  dann gegen einen irgendwann vorhandenen Verwaltungsakt den Rechtsweg offen zu halten. Dieser Weg dürfte für alle diejenigen, die in der Vergangenheit noch keinen statthaften Widerspruch eingelegt haben, gangbar sein. Alle anderen können sich ohnehin entspannt zurück legen.

Da ich jedoch kein Volljurist bin, mag sich dazu vielleicht jemand dazu äußern, der täglich im Verwaltungsrecht unterwegs ist und etwas sieht, was uns beiden vielleicht verborgen bleibt.

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:57Wer das unterstützen möchte, sollte schauen, ob er oder sie sich nicht mittels einer Zeitmaschine in die Zeit vor 1957 zurück katapultieren lassen können. Denn genau dort gehörten er oder sie dann hin.

Ich teile deine Einschätzung hinsichtlich des ergänzenden Familienzuschlages. Ich habe nur die Befürchtung, wenn die Regelung jetzt gestrichen wird, dann wird sie ersatzlos gestrichen. Eine "Härtefallregelung" (atypische Fälle), die aus meiner Sicht jetzt schon viel zu eng gefasst ist, wird es dann nicht mehr geben. So ist es jetzt ja auch in Bayern. Dort gibt es keine Ausnahmeregelung und das fiktive Partnereinkommen wird in allen Fallkonstellationen (Pflege, Elternzeit etc.) angerechnet. Für die Bundesbeamten hätte es also noch schlimmer kommen können.