Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Johnsmith in Heute um 14:19Ich dichte nicht, sondern habe lediglich anhand von beispielhaft ausgewählten Besoldungsgruppen dargestellt, dass die Tabellen massiv gestaucht wurden seit 1996 und der Bund nun versucht, diese Stauchung - zumindest teilweise - zu korrigieren.

Anknüpfungspunkt hierfür ist Leitsatz 8 a) des Urteils.




Nun gut, wenn man mit einer ggf. in der B-Besoldung gegebenen Stauchung beginnt, stellte man die Systematik - wenn sie so stände - von den Füßen auf den Kopf. Denn zunächst einmal müsste eine sachgerechte Besoldungssystematik hergestellt werden, die man sachgerecht für alle Besoldungsgruppen am Ausgangpunkt der Besoldungsstaffelung auszurichten hätte.

Wenn man ohne irgendeine tragfähige Begründung - sie ist dem Gesetzgebungsverfahren bislang nicht zu entnehmen - wahllos genau dort erhebliche Besoldungsanhebungen vollzieht, wo die politische Elite sitzt, um darüber hinaus einen solchen Entwurf nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in das Verfahren einbringt, setzt man sich eben dem Verdacht des Handelns primär zum eigenen Vorteil aus. Auch das ist die zwangsläufig Folge politischer Unfähigkeit, die den gesamten Entwurf auszeichnet.

Denn man muss schon als maßgebliche politische Elite in einem erschreckendem Maße ohne irgendein politisches Gespür sein, wenn man nicht zuletzt in Anbetracht der Umfragewerte - Umfragen bilden vielfach die tatsächliche Sachlage weniger hinreichend ab, als dass sie sie vielmehr mit prägen - die ausführenden Organe der exekutiven Gewalt in dieser Art und Weise behandelt.

Egal, wohin man gerade hört, mit diesem Entwurf bringt man im Bund derzeit das Fass zum Überlaufen. Die letzten fünf Jahre haben das Vertrauen nicht weniger Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und nicht minder nicht weniger Soldatinnen und Soldaten auf eine harte Probe gestellt - jener Entwurf zerstört gerade nachhaltig jedes Vertrauen in die politische Führung und steht in diesem Zerstörungswerk ja gerade erst ganz am Anfang. Denn die volle Zerstörungskraft wird sich erst mit der Ausfertigung und  der sich anschließenden Anwendung des Gesetzes nach und nach zunehmend entfalten - da mit der Anwendung die Maßlosigkeit erst wirklich sichtbar werden wird, die die geplanten Regelungen wiederkehrend auszeichnen -, und zwar insbesondere bei jenen, denen man nun den Verheiratetenzuschlag nimmt, um das entsprechend für jene gleich gebliebene Besoldungsniveau in der Fortschreibungsprüfung als Besoldungserhöhung der dort heranzuziehenden ledigen Beamten zu verkaufen. Denn während nun für ledige Beamte das Besoldungsniveau in einem erheblichen Maße angehoben wird - diese Anhebung wird in die Bemessung der Besoldungsindices einfließen -, wirkt die Anhebung der Grundgehälter für verheiratete Beamte erheblich geringer, da für sie der Verheiratetenzuschlag wegfällt (den sie ja auch als Folge des fiktiven Partnereinkommens sicherlich gar nicht benötigen). Genau deshalb - davon darf man ausgehen - führt man auch keine Bemessung der Besoldungsindices in der Fortschreibungsprüfung aus, da dann für einen Großteil der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten das gesamt Mogelpotenzial dieser Maßnahme deutlich werden würde (vgl. insbesondere die S. 109).

Denn tatsächlich geht es auch hier um eine scheinbare Attraktivitätssteigerung für künftiges Personal, das überwiegend bei Eintritt in den öffentlichen Dienst noch nicht verheiratet ist; so wird das auch verkauft. Allerdings dürfte damit nicht minder grundlegend das Ziel verfolgt werden, die Besoldungsindices möglichst kostengünstig aufzuhübschen. Denn hätte man den Verheiratetenzuschlag beibehalten und die die Grundgehälter um diesen Betrag regelmäßig angehoben, wären erheblich größere Personalkosten angefallen. So schlägt man politisch zwei Fliegen mit einer Klappe und gewinnt dann auch entsprechende finanzielle Mittel, um die geplanten Wohltaten ganz oben in der B-Besoldung finanzieren zu können (vgl. die bisherigen Planungen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026x&matrix=1 und die derzeitigen https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund-2026&matrix=1; Beträge jeweils in Euro).


A 16    9.229,88    9.797,90    + 6,15 %
B 1    8.308,00    8.826,94    + 6,25 %
B 2    9.615,07    10.230,42    + 6,40 %
B 3    10.168,14    10.854,48    + 6,75 %
B 4    10.746,71    11.516,60    + 7,16 %
B 5    11.410,74    12.219,11    + 7,08 %
B 6    12.041,80    12.964,48    + 7,66 %
B 7    12.650,33    13.755,31    + 8,73 %
B 8    13.287,33    14.594,38    + 9,83 %
B 9    14.077,27    15.484,63  + 10,00 %
B 10    16.530,96    17.946,17    + 8,56 %
B 11    17.030,76    19.831,10  + 16,44 %

Die Instinktlosigkeit eines solchen Handelns muss man schon als politische Dummheit bezeichnen. Sehr viel anders kann man das in Anbetracht der Lage im Land und der Lage des Gesetzentwurfs kaum nennen.

Wenn man sich Sorgen um das Abstandsgebot machte, sollte man die Besoldungssystematik sachgerecht ausgestalten und das auch im Rahmen einer hinreichenden Fortschreibungsprüfung transparent machen.

@ Rallyementation

Wäre schön, wenn's so käme: Allein mir fehlt der Glaube.

@ BVerfGBeliever

Wenn es so einfach wäre, würde ich Dir zustimmen - allerdings wird es allein noch dauern, bis überhaupt ein Vorlagebeschluss in Karlsruhe landen wird, der die Neuausrichtung der Bundesbesoldung, die erst im Verlauf des Jahres Gesetzeskraft erlangen wird und also frühestens im nächsten Jahr gerichtlich angegriffen werden kann, beinhaltet. Der dafür notwendige Begründungsaufwand wird erheblich sein, insbesondere wenn es keine Musterverfahren geben wird. Wenn also ein solches Verfahren im nächsten Jahr abgeschlossen und entsprechende Vorlagen in Karlsruhe anhängig würden, würde ich das als ein durchaus kleines Wunder betrachten.

Realistischer dürften, wenn es schnell geht, Vorlagebeschlüsse eher ab 2028 oder 2029 sein - und bis jene dann von Karlsruhe behandelt werden werden, wird es in Anbetracht der weiterhin abzuarbeitenden Vorlagen ganz sicher nicht mehr 2028, mit viel Glück 2029, realistisch betrachtet, wenn's schnell geht, eher 2030 sein. Denn nicht wenige der derzeit anhängigen Verfahren werden ab 2027 Vorrang genießen müssen, allein schon, weil es dort um Zeiträume geht, die so weit zurückliegen, dass alles andere mit dem effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar wäre. Wenn ein entsprechendes konkretes Normenkontrollverfahren also rasch abgeschlossen werden sollte, wird das frühestens 2029 der Fall sein - und auf diese Datum als Bundesbeamter zu hoffen, würde ich als recht optimistisch begreifen.

Bis zum Fall der offensichtlich alsbald Gesetzeskraft erlangenden Regelungen werden diese über Jahre die von mir beschriebene zersetzende Wirkung entfalten, und zwar in einer Zeit, da die Wirtschaftskrise des Standorts Deutschlands wohl eher nicht ins prosperierende Gegenteil verkehrt worden sein dürfte.

Johnsmith

Einen Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen in Hamburg gibt es ja schon.

Je nach dem, was da rauskommt, könnte sich ein Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen des Bundes erübrigen.

Verwalter

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:26Es mag am schönen Wetter liegen, aber ich kann den auf den letzten Seiten vielfach zu lesenden Pessimismus bzw. Fatalismus nicht teilen:

1.) Der Entwurf enthält (nach meinem Verständnis erstmalig) eine klare und eindeutige Definition der Abstände innerhalb der A-Tabelle: horizontal einheitlich 2,7%, vertikal je nach Laufbahngruppe 11%, 10%, 5% und 2,2%, siehe Seite 137. Diese eindeutige Festlegung ist in meinen Augen richtig und wichtig, auch wenn ich mir noch etwas größere Abstände gewünscht hätte. Daher hoffe ich, dass der Entwurf im Juni durchs Kabinett und im Herbst durchs Parlament gehen wird. In der Zwischenzeit darf sich u.a. die Springer-Presse gerne an den postulierten Mehrkosten (z.B. gut 3,5 Mrd. € im nächsten Jahr) abarbeiten.

2.) Anschließend bringen "wir" bzw. Karlsruhe die Anrechnung des Partnereinkommens zu Fall oder sorgen zumindest für eine drastische Einhegung (beispielsweise "Minijob" statt 22.648 €). Als unmittelbare Folge muss das A3/2-Grundgehalt signifikant angehoben werden, um nicht die gebotene Mindestbesoldung zu unterschreiten.

3.) Als Folge der signifikanten A3/2-Anhebung (die die wenigsten von uns unmittelbar betreffen dürfte) müssen im Anschluss auch alle anderen Tabellenfelder entsprechend angehoben werden, um die unter Punkt 1.) definierten Abstände beizubehalten. Dies wird ebenfalls viele zusätzliche Milliarden kosten, über die sich u.a. die Springer-Presse wiederum gerne aufregen darf. Allerdings wird die Regierung glaubhaft und wahrheitsgemäß argumentieren können, dass sich die Erhöhung zwingend und unabwendbar aus der entsprechenden BVerfG-Entscheidung zum Partnereinkommen ergeben haben wird.

Zack feddich.   8)

Klingt nach einem Plan, zwischenzeitlich die passenden Indices in die Begründungen einpflegen und hoffen, dass das BVerfG nicht neue Maßstäbe setzt und feddich!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BVerfGBeliever

Zitat von: Johnsmith in Heute um 15:54Einen Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen in Hamburg gibt es ja schon.

Je nach dem, was da rauskommt, könnte sich ein Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen des Bundes erübrigen.
Sehe ich ähnlich. Entscheidend wird sein, wie sich das BVerfG (grundsätzlich) zur Anrechnung des Partnereinkommens äußern wird, egal auf welchen konkreten Rechtskreis es sich dabei beziehen wird (und natürlich je früher, desto besser).

Dann wissen wir zumindest grob, wohin die Reise gehen wird, auch wenn die konkrete Umsetzung bei uns im Bund gegebenenfalls noch etwas länger dauern wird..

SchZe

Zitat von: Dunkelbunter in Heute um 14:56

Ich muss irgendwie an Durgi denken und sein Avatar-Bild
Ja da ist was dran, hatte den selben Gedanken schon vor einigen Monaten 🙂

SwenTanortsch

Zitat von: Johnsmith in Heute um 15:54Einen Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen in Hamburg gibt es ja schon.

Je nach dem, was da rauskommt, könnte sich ein Vorlagebeschluss zum fiktiven Partnereinkommen des Bundes erübrigen.

Es gibt darüber hinaus ebenfalls noch Vorlagebeschlüsse aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Allerdings liegt es doch auf der Hand, was geschehen wird, wenn über eine der anhängigen Vorlagen vom BVerfG entschieden wird. Der Bund wird ausführen, sich anders als die vier Länder nicht am Sozialrecht und also mittelbar am Grundsicherungsniveau in der Begründung und Bemessung der Mindestbesoldung orientiert, sondern sich streng im Rahmen des Mindestbesoldungsgebot verhalten zu haben, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Entscheidung über jene Vorlage(n) nichts mit der eigenen Regelung des Besoldungsrechts zu tun habe.

Und selbst, wenn vorab über den Vergleichsfall Bayern eine rechtskräftige Entscheidung fiele, wird man im Bund ausführen, dass ja der Grund für die jeweilige gerichtliche Betrachtung der Ausschluss von Härtefällen gewesen sei (denn das wird jedes Gericht in Bayern - u.a.! - so betrachten). Alles andere an gerichtlichen Ausführungen wird man wegdiskutieren, um dann hervorzuheben, dass man ja hinreichende Härtefallregelungen getroffen habe, sodass die im Bund geregelte Betrachtung des Partnereinkommens von der entsprechenden Rechtsprechung nicht betroffen sei.

Man muss nur den Blick ein weiteres Mal nach Berlin richten, das seit 2020 mit zwei mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen des BVerfG konfrontiert ist, um stumpf weiterhin zu handeln, als es gebe es kein Morgen, um zu ermessen, was der Bund, der ohne Probleme gerade mehr als fünf Jahre frohgemut Untätigkeit ausgesessen hat, an dickem Fell zeigen kann, wenn er das weiterhin will.

Der Bund will darüber hinaus nun offensichtlich den Takt vorgeben - jenen Takt empfiehlt gerade der Leiter des Referats für Besoldungsrecht in FM Rheinland-Pfalz insbesondere auch Berlin, und zwar trotz der beiden letzten Entscheidungen des BVerfG (dazu hatte ich ja vor ein paar Tagen ein paar Takte geschrieben) -; damit hat man nun im Bund einiges an politischer Autorität und politischem Renommee zu verlieren und wird also - mindestens, solange Personenkontinuität gegeben ist - alles tun, um die Regelungen dann solange wie irgend möglich aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, dass die nun vollzogenen massiven Personalkosteneinsparungen in den nächsten Jahren fest im Haushalt eingepreist werden dürften (ohne dass das irgendwo auftauchte).

Für den Bundesminister des Inneren ist bereits die erste Schramme, die er sich gerade wegholt, nämlich dass er hinsichtlich der B-Besoldung offensichtlich in Teilen wird zurückrudern müssen, ein politisch peinlicher Renommeeverlust. Er wird nun erst recht alles versuchen wollen, um nicht noch weitere folgen zu lassen, weshalb man durchaus die Frage stellen kann, wie man politisch so instinktlos sein kann, sich in Anbetracht der unklaren Ressortabstimmungen soweit aus dem Fenster zu lehnen, wie er das gerade tut.

SchZe

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:52Es gibt darüber hinaus ebenfalls noch Vorlagebeschlüsse aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz. Allerdings liegt es doch auf der Hand, was geschehen wird, wenn über eine der anhängigen Vorlagen vom BVerfG entschieden wird. Der Bund wird ausführen, sich anders als die vier Länder nicht am Sozialrecht und also mittelbar am Grundsicherungsniveau in der Begründung und Bemessung der Mindestbesoldung orientiert, sondern sich streng im Rahmen des Mindestbesoldungsgebot verhalten zu haben, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Entscheidung über jene Vorlage(n) nichts mit der eigenen Regelung des Besoldungsrechts zu tun habe.

Und selbst, wenn vorab über den Vergleichsfall Bayern eine rechtskräftige Entscheidung fiele, wird man im Bund ausführen, dass ja der Grund für die jeweilige gerichtliche Betrachtung der Ausschluss von Härtefällen gewesen sei (denn das wird jedes Gericht in Bayern - u.a.! - so betrachten). Alles andere an gerichtlichen Ausführungen wird man wegdiskutieren, um dann hervorzuheben, dass man ja hinreichende Härtefallregelungen getroffen habe, sodass die im Bund geregelte Betrachtung des Partnereinkommens von der entsprechenden Rechtsprechung nicht betroffen sei.

Man muss nur den Blick ein weiteres Mal nach Berlin richten, das seit 2020 mit zwei mit Gesetzeskraft erlassenen Entscheidungen des BVerfG konfrontiert ist, um stumpf weiterhin zu handeln, als es gebe es kein Morgen, um zu ermessen, was der Bund, der ohne Probleme gerade mehr als fünf Jahre frohgemut Untätigkeit ausgesessen hat, an dickem Fell zeigen kann, wenn er das weiterhin will.

Der Bund will darüber hinaus nun offensichtlich den Takt vorgeben - jenen Takt empfiehlt gerade der Leiter des Referats für Besoldungsrecht in FM Rheinland-Pfalz insbesondere auch Berlin, und zwar trotz der beiden letzten Entscheidungen des BVerfG (dazu hatte ich ja vor ein paar Tagen ein paar Takte geschrieben) -; damit hat man nun im Bund einiges an politischer Autorität und politischem Renommee zu verlieren und wird also - mindestens, solange Personenkontinuität gegeben ist - alles tun, um die Regelungen dann solange wie irgend möglich aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, dass die nun vollzogenen massiven Personalkosteneinsparungen in den nächsten Jahren fest im Haushalt eingepreist werden dürften (ohne dass das irgendwo auftauchte).

Für den Bundesminister des Inneren ist bereits die erste Schramme, die er sich gerade wegholt, nämlich dass er hinsichtlich der B-Besoldung offensichtlich in Teilen wird zurückrudern müssen, ein politisch peinlicher Renommeeverlust. Er wird nun erst recht alles versuchen wollen, um nicht noch weitere folgen zu lassen, weshalb man durchaus die Frage stellen kann, wie man politisch so instinktlos sein kann, sich in Anbetracht der unklaren Ressortabstimmungen soweit aus dem Fenster zu lehnen, wie er das gerade tut.
Eine Taktik (Instinktlosigkeit 🫢) könnte sein Handlungsdruck bei der Ressortabstimmung zu erzeugen 🤷🏼

Junomi

#9097
Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zum Ergänzungszuschlag für Alleinerziehende nach §41a. Hiervon könnten nach meiner Einschätzung einige Kolleginnen und Kollegen betroffen sein. Bei zwei Kindern werden bis zu 484 Euro monatlich in Aussicht gestellt (auch rückwirkend).

S. 143: "Mit dem ergänzenden Familienzuschlag für alleinerziehende Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger, welchen ein Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht, be-
rücksichtigt der Besoldungsgesetzgeber, dass in dieser Familienkonstellation wegen nicht
unterstellbaren Partnereinkommens die alimentativ zu deckenden Bedarfe der Familie nicht
gedeckt werden."

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist zwar an Voraussetzungen geknüpft (u. a. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person), allerdings spielt das Einkommen der Kinder (insbes. Kindesunterhalt) hier keine Rolle.

Im Referentenentwurf heißt es, das Einkommen der Kinder wird von dem Ergänzungszuschlag abgezogen. Und zum Einkommen heißt es:

"Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt nach Satz 2 Erwerbseinkommen nach
§ 18a Absatz 2 oder 2a SGB IV, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 SGB IV,
Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 BEEG, Unterhalt nach § 1601 BGB von Seiten
Dritter, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente nach § 48 SGB VI oder Waisengeld nach § 23
BeamtVG."

Wenn ich es richtig verstehe, sollen also Kindesunterhalt sowie Unterhaltsvorschuss als Einkommen der Kinder gewertet und von einem möglichen Ergänzungszuschlag abgezogen werden - auch wenn man nach § 24b EStG für den Entlastungsbetrag berechtigt ist.

Nach meiner Einschätzung dürften damit so gut wie keine Alleinerziehenden in den Genuss des Ergänzungszuschlags nach §41a kommen, denn fast alle Kinder erhalten vermutlich entweder Kindesunterhalt vom getrennten Elternteil oder alternativ den Unterhaltsvorschuss vom Staat (der bei zwei Kindern fast immer über dem Betrag des geplanten Ergänzungszuschlages liegen dürfte) oder Waisenrente.

Seht ihr das auch so oder verstehe ich etwas falsch?

Und was ist mit Fällen, in denen das nach § 24b EStG anspruchsberechtigte Elternteil auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichtet bzw. keine Zahlung stattfindet, z. B. weil sich das getrennte Elternteil in großen (vielleicht sogar gleichen) Teilen in die Kinderbetreuung einbringt? Hierauf dürfen sich Eltern ja ohne die Einbindung von Gerichten oder dem Jugendamt verständigen.


micha_

Was für eine Farce. Man braucht tatsächlich Jahre, um diesen Beschluß zu fassen?

Konkret:
A9, Endstufe, verheiratet, Steuerklasse 4

Zum 1.4.25 genau 3% Lohnerhöhung (90 € netto)
Zum 1.5.26 genau 2,8 % (86 € netto)
und durch die neue Besoldungstabelle "amtsangemessene Alimentation" bald zusätzlich 82 € netto mehr.

Ganz, ganz großes Kino.


Frankfurterin

Guten Abend in die Runde,

also der Entwurf hat es in sich.. ich bin davon ausgegangen, dass den Herren die "Tretmine vor der Partnereinkommen-Tür", die unsere Hüter so schön platziert hatten, wahr nehmen... aber aus "eventuell" haushälterischen Gründen, hat man sich wohl entschieden, die Büchse der Pandora zumindest mal kurz anzufassen. Die Schnitzeljagd geht also weiter.
Ganz ehrlich, der Entwurf ist ein Bürokratie-Monster mit nachwachsenden Köpfen und Armen. Mir jedenfalls ist das Antragsvolumen schon sowas von klar und für 3,50 die am Ende dann nach Wochen ausgezahlt werden und den ganzen Verpflichtungen (die ja auch so nett eingebaut worden sind) die man gleichzeitig eingeht, sag ich dazu: nee, lass´ gut sein, da macht es weniger Aufwand sich ne Stunde in einer Supermarktkette an die Kasse zu setzen und eine Nebentätigkeit zu beantragen.
@Junomi: ich lese den Entwurf ebenso...

Prost aus der Metropole, ich leihe mir jetzt mal ein paar Groschen vom Unterhaltsvorschuss und starte ins Wochenende.


BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:52Allerdings liegt es doch auf der Hand, was geschehen wird, wenn über eine der anhängigen Vorlagen vom BVerfG entschieden wird. Der Bund wird ausführen, sich anders als die vier Länder nicht am Sozialrecht und also mittelbar am Grundsicherungsniveau in der Begründung und Bemessung der Mindestbesoldung orientiert, sondern sich streng im Rahmen des Mindestbesoldungsgebot verhalten zu haben, um so zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Entscheidung über jene Vorlage(n) nichts mit der eigenen Regelung des Besoldungsrechts zu tun habe.

Das glaube ich nicht zwingend. Aus meiner Sicht könnte man sich im BMI und BMF eher ungefähr Folgendes gedacht haben:

- Wir machen jetzt erstmal das mit den Fähnchen dem Partnereinkommen. Und zwar "wenn schon, denn schon", Stichwort 22.648 €.
- Falls es seitens des BVerfG wider Erwarten durchgewunken werden sollte: Tip-top, dann haben wir viele Milliarden gespart.
- Andernfalls setzen wir eine Unschuldsmiene auf, weisen jegliche Verantwortung von uns und schieben sämtliche Schuld an den zusätzlichen Mehrkosten Karlsruhe in die Schuhe.

Somit denke ich: Wenn das BVerfG irgendwann irgendeine Entscheidung zu irgendeinem Partnereinkommen in irgendeinem Bundesland treffen wird, dann wird sich auch der Bund (hoffentlich) an diese Entscheidung gebunden fühlen..

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:52Und selbst, wenn vorab über den Vergleichsfall Bayern eine rechtskräftige Entscheidung fiele, wird man im Bund ausführen, dass ja der Grund für die jeweilige gerichtliche Betrachtung der Ausschluss von Härtefällen gewesen sei (denn das wird jedes Gericht in Bayern - u.a.! - so betrachten). Alles andere an gerichtlichen Ausführungen wird man wegdiskutieren, um dann hervorzuheben, dass man ja hinreichende Härtefallregelungen getroffen habe, sodass die im Bund geregelte Betrachtung des Partnereinkommens von der entsprechenden Rechtsprechung nicht betroffen sei.

Die gleiche Befürchtung habe ich auch. Eine Entscheidung zur bundesbesoldung wird es sehr wahrscheinlich erst nach 2030 geben. So lange will niemand warten.

Aus meiner Sicht können wir nur darauf hoffen, dass Karlsruhe in der Zwischenzeit das Partnereinkommen bei einem anderen Dienstherrn/Rechtskreis (teilweise) abräumt und ihn dazu (erfolgreich) zwingt, die Grundbesoldung massiv zu erhöhen. Dies wird kurz/mittelfristig (hoffentlich) einen Dominoeffekt auslösen. Der Bund kann es sich dann nicht leisten,im besoldungsvergleich abzufallen.

Auf eine schnelle Entscheidung zur bundesbesoldung können wir jedenfalls nicht hoffen.

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Heute um 17:57Aus meiner Sicht können wir nur darauf hoffen, dass Karlsruhe in der Zwischenzeit das Partnereinkommen bei einem anderen Dienstherrn/Rechtskreis (teilweise) abräumt und ihn dazu (erfolgreich) zwingt, die Grundbesoldung massiv zu erhöhen. Dies wird kurz/mittelfristig (hoffentlich) einen Dominoeffekt auslösen. Der Bund kann es sich dann nicht leisten,im besoldungsvergleich abzufallen.

Eine Alternative wäre aus meiner Sicht auch die Entscheidung des BVerfG, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar rechtmäßig ist, durch diese einseitigen Änderungen des Korrelats aus Rechten und Pflichten des Beamten durch den Dienstherrn aber z.B. auch das Streikverbot keine Begründung mehr findet - oder die freie Bestimmung des Dienstherrn, welche Wochenarbeitszeit ein Beamter hat oder die die bundesweite Versetzbarkeit.

Der aktuelle Gesetzentwurf führt doch die gesamte Begründung des Berufsbeamtentums ad absurdum, wenn er bei der Bemessung der Besoldungshöhe munter Vergleiche zur "Gesamtgesellschaft" zieht, aber dann alle für das Beamtenverhältnis typischen Pflichten einseitig beibehält.

Ich tue mir bei der Auswertung des Gesetzentwurfes irgendwie schwer, den "Erhalt aller Pflichten" des Beamten mit der Beschneidung seiner Rechte durch Anpassung an die gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen durch den Besoldungsgesetzgeber in Einklang zu bringen.

Wenn ich es zudem richtig verstehe, hat man die "realistische" Höhe des Partnereinkommens auf Grundlage von Statistiken für die Erwerbstätigkeit von Frauen ermittelt (Seite 100 des Entwurfes). Im Anschluss biegt man aber dann direkt wieder ab und argumentiert mit der Einkommensgrenze für die Beihilfe.

Die Begründung für diese argumentative Kehrtwende ist mir aber absolut unverständlich. Für mich wirkt es so, als wollte man durch die Ausführung der "realistischen" Berechnung die "willkürliche Festlegung des Partnereinkommens auf die Höhe der Einkommensgrenze der Beihilfe" irgendwie rechtfertigen - aber aus meiner Sicht sehr plump.

NordWest

Laut BILD rudert Dobrindt jetzt bei der B-Besoldung auch schon zurück:
https://archive.ph/bxkgb

Hier der BILD-Kommentar im Video:
https://www.bild.de/politik/bild-politikvize-redet-sich-in-rage-20-prozent-mehr-fuer-minister-komplett-irre-69e24bed7c6e5e236a26a1b6?source=puerto-reco-2_bild-V24.7.E_ACBlock

Ich hätte nie gedacht, dass ich mal freiwillig BILD-Links poste, aber das Video ist echt gut!

Vollzug122

Zitat von: Junomi in Heute um 17:19Hallo zusammen, ich habe ein paar Fragen zum Ergänzungszuschlag für Alleinerziehende nach §41a. Hiervon könnten nach meiner Einschätzung einige Kolleginnen und Kollegen betroffen sein. Bei zwei Kindern werden bis zu 484 Euro monatlich in Aussicht gestellt (auch rückwirkend).

S. 143: "Mit dem ergänzenden Familienzuschlag für alleinerziehende Besoldungsempfängerinnen
und Besoldungsempfänger, welchen ein Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht, be-
rücksichtigt der Besoldungsgesetzgeber, dass in dieser Familienkonstellation wegen nicht
unterstellbaren Partnereinkommens die alimentativ zu deckenden Bedarfe der Familie nicht
gedeckt werden."

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG ist zwar an Voraussetzungen geknüpft (u. a. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person), allerdings spielt das Einkommen der Kinder (insbes. Kindesunterhalt) hier keine Rolle.

Im Referentenentwurf heißt es, das Einkommen der Kinder wird von dem Ergänzungszuschlag abgezogen. Und zum Einkommen heißt es:

"Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt nach Satz 2 Erwerbseinkommen nach
§ 18a Absatz 2 oder 2a SGB IV, Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 SGB IV,
Elterngeld nach den Abschnitten 1 und 2 BEEG, Unterhalt nach § 1601 BGB von Seiten
Dritter, Unterhaltsvorschuss, Waisenrente nach § 48 SGB VI oder Waisengeld nach § 23
BeamtVG."

Wenn ich es richtig verstehe, sollen also Kindesunterhalt sowie Unterhaltsvorschuss als Einkommen der Kinder gewertet und von einem möglichen Ergänzungszuschlag abgezogen werden - auch wenn man nach § 24b EStG für den Entlastungsbetrag berechtigt ist.

Nach meiner Einschätzung dürften damit so gut wie keine Alleinerziehenden in den Genuss des Ergänzungszuschlags nach §41a kommen, denn fast alle Kinder erhalten vermutlich entweder Kindesunterhalt vom getrennten Elternteil oder alternativ den Unterhaltsvorschuss vom Staat (der bei zwei Kindern fast immer über dem Betrag des geplanten Ergänzungszuschlages liegen dürfte) oder Waisenrente.

Seht ihr das auch so oder verstehe ich etwas falsch?

Und was ist mit Fällen, in denen das nach § 24b EStG anspruchsberechtigte Elternteil auf die Zahlung von Kindesunterhalt verzichtet bzw. keine Zahlung stattfindet, z. B. weil sich das getrennte Elternteil in großen (vielleicht sogar gleichen) Teilen in die Kinderbetreuung einbringt? Hierauf dürfen sich Eltern ja ohne die Einbindung von Gerichten oder dem Jugendamt verständigen.


Lese ich ganz genauso. Unter den Vorraussetzungen wird es so gut wie keinen Ergänzungszuschlag für Alleinerziehende geben.

Selbst wenn kein Einkommen durch Unterhalt erzielt wird, wird der Gesetzgeber wahrscheinlich hingehen und sagen, es steht dir aber zu.