Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Bin gespannt wann die ersten Dienststellen aufs Land ziehen und nur noch eine marginale Nebenstelle in den Ballungsgebieten aufrecht erhalten.

Begründung ist natürlich "eine Stärkung der benachteiligten Regionen" durch den DH und nicht eine Verringerung der Besoldung.

AltStrG

Herr Linnemann macht für euch Vorschläge, wie der Haushalt stabilisiert werden kann:

"Die Einschnitte bei der GKV und sonstigen Haushalt müssen bei den Beamten auch vollzogen werden. Man müsse dafür kämpfen,  Zuzahlungen und vieles mehr."

https://www.ardmediathek.de/video/maischberger/maischberger-am-29-04-2026/wdr/Y3JpZDovL3dkci5kZS9CZWl0cmFnLXNvcGhvcmEtY2ZlMzE1N2YtMGMzNy00ODU5LTlkMTktZDE3MDk3Zjg2YjRi


DerPauker

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:28"Die Einschnitte bei der GKV und sonstigen Haushalt müssen bei den Beamten auch vollzogen werden. Man müsse dafür kämpfen,  Zuzahlungen und vieles mehr."


Da zeigt sich, wie wenig Ahnung "dort oben" vorhanden ist (oder wieviel aus populistischen Gründen verschwiegen wird): Die "Zuzahlung" ist in vielen Bereichen schon jetzt deutlich höher, als in der GKV, beispielsweise wenn ich mir ansehe, wie viel Geld ich privat drauflege für medizinisch notwendige Krankengymnastik nach einer OP, wird mir nur noch schlecht. Beihilfe übers NLBV übrigens, mag sein, dass das anderswo besser läuft.


Rheini

Kubicki sagt ja auch das einige Sachen nur aufgrund der Privatzahler noch überleben können und die GKV Versicherten, quersubventionieren. Wenn die Beihilfe gesenkt wird, muss dann der Privatzahler in Folge nur noch die tatsächlichen Kosten zahlen und die GKV Versicherten Ihre?

Rentenonkel

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:13Nochmal:

1.) Herr Hagemeyer-Witzleb - der deutlich näher am BVerfG dran ist als du oder ich - scheint einer Berücksichtigung von regional unterschiedlichen MÄE-Werten (anstatt einfach nur einen einzigen Wert für alle Beamten eines Besoldungskreises zu verwenden) nicht grundheraus ablehnend gegenüberzustehen, siehe weiter oben. Einwände?
Solange sich die Unterschiede sachlich rechtfertigen lassen, nicht.
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:132.) Unterschiedliche MÄE-Werte bedeuten unterschiedliche Prekaritätsschwellen, also unterschiedliche "absolute Untergrenzen einer verfassungsgemäßen Besoldung". Einwände?
Wenn Du auf die Vorabprüfung des Senats abstellst, nein.
Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:133.) Unterschiedliche Untergrenzen führen in der (gesetzgeberischen) Praxis zu unterschiedlichen Besoldungen für die kleinste 4K-Familie. Einwände?
Genau über diese Brücke gehe ich nicht. Der Gesetzgeber darf sich bei der Bemessung der Besoldung eben nicht an dem MÄE orientieren und die unterschiedliche Bezahlung daran festmachen. Er muss andere Bemessungsgrundlagen und sachliche Rechtfertigungsgründe, wie beispielsweise unterschiedliche Wohnkosten, heranziehen; dabei darf er pauschalieren und beispielsweise die Wohngeldtabellen heranziehen. Er kann jedoch nicht argumentieren, weil alle Deine Nachbarn weniger verdienen, zahle ich Dir jetzt auch weniger. Genau darin läge in meinen Augen eine Mißachtung des Leistungsprinzip.

Das MÄE ist mithin lediglich ein Prüfungsmaßstab, ist aber ähnlich wie die Betrachtung der 4 K Familie eben kein Abbild der Wirklichkeit. Mithin kann der Gesetzgeber eben nicht begründen, ich zahle da weniger, damit ich Geld spare und trotzdem in Karlsruhe obsiegen. Es handelt sich ja auch bei dem Alleinverdienermodel weder um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Senat befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt, die der Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers folgt, für wie viele Menschen die Besoldung gedacht ist.

Mithin ist diese Bezugsgröße (das MÄE) nur ein sachgerechter Maßstab, um die Untergrenze einer verfassungsmäßigen Alimentation zu bestimmen.

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:134.) Unterschiedliche Kleinstbeamten-4K-Besoldungen führen unter der Annahme, dass unser Bundesbesoldungsgesetzgeber die gerade erst neu eingeführten fixen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht direkt wieder in den Mülltonne befördern möchte, zu unterschiedlichen Werten in der gesamten Besoldungstabelle. Einwände?

Genau diese Abstände müssen zwischen den Besoldungsgruppen passen. Wenn jedoch ein A3 Beamter in München mehr verdient als ein A11 Beamter in Hintertupfingen, dann passt in meinen Augen etwas nicht mehr mit der Wertigkeit der Ämter. Daher dürfen sich die Besoldungstabellen bei Einführung von Ortszuschlägen nur moderat unterscheiden, weil das eben ein Nebenkriegsschauplatz ist. Dennoch wird, genau mit Deiner Argumentation, der Besoldungsgesetzgeber nicht davor zurückschrecken, es in ein paar Jahren zu versuchen. Wehret den Anfängen  ;D

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 18:13Und wie gesagt, aus rein praktischen Erwägungen wäre ein (wie auch immer konkret ausgestalteter) MÄE-Korrekturfaktor in meinen Augen die mit Abstand einfachste und sinnvollste Lösung. Aber natürlich sind auch viele andere Varianten denkbar, da lege ich den Ball gerne ins Spielfeld unserer Verfassungsprofis..

Diese Lösung hat jedoch nur ein Ziel: Die Sach- und Rechtslage in rein mathematisierender Form zu betrachten und so einen Weg zu suchen, der auf der einen Seite für den Dienstherrn möglichst wenig Ausgaben bedeuten und auf der anderen Seite bei der Vorabprüfung nicht durchzufallen.

Der Gedanke, der uns unterscheidet, ist folgender: Während Du das MÄE als Rechtfertigungsgrund für eine veränderte Besoldungsstruktur begreifst und sogar ins Gesetz einbauen möchtest (zumindest verstehe ich Dich so), begreife ich das MÄE lediglich als Prüfmaßstab; mithin muss der Besoldungsgesetzgeber, so er die Besoldung regional differenzieren will, andere, sachliche, empirisch belastbare und verfassungsrechtlich haltbare Unterschiede in den Regionen mit unterschiedlichen MÄE finden, um eine solche Differenzierung zu begründen. Dabei kann er das meiner Meinung nach nur steuern über einen Teil der Nebenbesoldung. Dennoch ist er in der Pflicht, die Besoldung unabhängig vom Wohnort amtsangemessen zu definieren. Dabei kann es keine Rolle spielen, was der Nachbar verdient, sondern lediglich, was man für die Tätigkeit, die der Beamte verrichtet, als angemessen versteht und definiert. So verstanden dürfte die Grundalimentation bereits über dem Niveau des denkbar kleinsten MÄE liegen; mithin kann der Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten in meinen Augen allenfalls für besonders teure Regionen einen kleinen Zuschlag vorsehen, der sich vielleicht auf dem Niveau des Wohngeldes bewegt. Er kann aber Beamte in besonders strukurschwachen Regionen nicht einfach deutlich weniger zahlen, nur weil die Nachbarn weniger Geld verdienen.

Badener1

In diesem Zusammenhang finde ich auch interessant, dass mir meine PKV ein Angebot für einen Basistarif macht, dass lediglich 5 Euro monatlich unter meinem Tarif, mit zahlreichen Zusatzleistungen, liegt. Dieselbe PKV sagt meinem Arbeitgeber, das die Leistungen für Basisleistungen (entsprechen exakt dem Basistarif), nur etwa 20% des Betrags entsprechen, der mir als Basistarif angeboten wird. Dieser niedrige Betrag wird ja neuerdings auf meiner Besoldungsabrechnung angezeigt.     

haloeris

Guten Morgen,

gehört vielleicht nur halb hier rein, weil ja eigentich alles irgendwie mit der aA ein Paket schnüren sollte, aber meine Frage bezieht sich auf die Tarifübernahme, wofür bereits ein Abschlag, im Dezember glaube ich, gezahlt wurde und heute anscheinend die 2,9% mehr gekommen sind.

Eigentlich habe ich gedahct, dass nun alles mit dem Abschlag verrechnet und die 3% vom letzten Jahr und die 2,9% von diesem Jahr ab Mai draufkommen. Blickt da noch einer durch? Wo sind denn nun die 3%? Ich bin Soldat und bekomme meine Bescheinigung immer 2 Wochen später. 😄 Daher kann ich keine genauen Angaben machen.



PolareuD

@ Rentenonkel

Bei deinen Ausführungen gehe ich mit. Regionale Unterschiede können nur über Zuschläge teilweise kompensiert werden. Sie sind, wie du schreibst, als Besoldungsnebenkomponente zu verstehen und in ihrer Höhe zu begrenzen. Alles andere ließe sich nicht vor Art. 3 (1) GG rechtfertigen. Mit dem Bezug zur Wohngeldhöhe sehe ich aber ein Problem. Das max. Wohngeld beträgt in 2026 für die Mietstufe VII:

1 Personenhaushalt 806,60 €
2 Personenhaushalt 987,40 €
3 Personenhaushalt 1.174,80 €
4 Personenhaushalt 1.371,20 €

https://www.wohngeld.org/wohnkosten/

Aufgrund der Höhe könnte man hier nicht mehr von einer Besoldungsnebenkomponente sprechen. Ich halte das wie Swen, der seinerzeit ausführte, wenn ich mich recht erinnere, dass ein Ortzuschlag max. im Bereich um die 100€ zu rechtfertigen sei. Je nach dem wie hoch die Grundbezüge angehoben werden, könnte ich mir aber auch einen Betrag von ca. 300€ vorstellen (bei ca. 4200€ Grundbezüge in A3/1).
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"