Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Egge2206

Zitat von: Rheini in Gestern um 22:49Gesamtpaket statt Einzelregelungen


was ist denn mit Gesamtpaket gemeint, wenn nicht die Besoldung?

Rheini

Rente, KV, Steuern, Subventionen, Bürgergeld usw. usw.

Also alles was Du dir vorstellen kannst.

wizzard

Zitat von: DerAlimentierte in Heute um 13:57Danke schon mal für Eure Einschätzungen!

Vor der Sommerpause kommt der Entwurf nicht mehr in den Bundestag, nach der Sommerpause gibt es diesen Bundestag nicht mehr. Also freuen wir uns über die 2,8% zum 1. Mai, mehr kommt vorerst nicht.

netzguru

Zitat von: wizzard in Heute um 19:23Vor der Sommerpause kommt der Entwurf nicht mehr in den Bundestag, nach der Sommerpause gibt es diesen Bundestag nicht mehr. Also freuen wir uns über die 2,8% zum 1. Mai, mehr kommt vorerst nicht.

Und wenn es kommt das neu Wahlen sind, müssten die 2,8 % nicht zurück gezahlt werden, denn es gubt keine Grundlage dafür.

wizzard

Zitat von: netzguru in Heute um 19:26müssten die 2,8 % nicht zurück gezahlt werden

Noch stehen beide Erhöhungen (3% letztes Jahr, 2,8% dieses Jahr) unter Vorbehalt, wenn ich mich nicht irre

netzguru

Zitat von: wizzard in Heute um 19:29Noch stehen beide Erhöhungen (3% letztes Jahr, 2,8% dieses Jahr) unter Vorbehalt, wenn ich mich nicht irre
Richtig.

Blablublu

Die bisherigen Prozente können jederzeit zurückgefordert werden. Sicher ist nur die Tabelle bis 2025

netzguru

Zitat von: Blablublu in Heute um 20:04Die bisherigen Prozente können jederzeit zurückgefordert werden. Sicher ist nur die Tabelle bis 2025

Mit oder ohne Zinsen.
Haben die in Berlin schon ein neues Spielzeug?

GoodBye

Das wäre spannend, wenn man gegen den Rückzahlungsbescheid Einspruch einlegt und Entreicherung mit dem Hinweis auf die Verletzung der Mindestbesoldung geltend macht. 😂
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Blablublu

Ich würde sagen, das da mit Zinsen zurückgefordert werden darf, weil hier handelt es sich ja um Ansprüche des DH und nicht des Beamten  :)

netzguru

Zitat von: Blablublu in Heute um 21:02Ich würde sagen, das da mit Zinsen zurückgefordert werden darf, weil hier handelt es sich ja um Ansprüche des DH und nicht des Beamten  :)
Und dann natürlich die Zinsen über den vollen Betrag auf 2 Jahre, alles andere ist zuviel Arbeit zurechnen.

emdy

#956
Auch wenn ich mit meiner Rückwirkung langsam nerve, noch ein paar Gedanken dazu. Zunächst als Hintergrundinfo: Der Gesetzentwurf zitiert an der Stelle an der er darlegt, dass keine Rückwirkung vorläge, ein Urteil des VG Hamburg, das diese Sichtweise bestätigt hat. Kurz und schmerzlos: Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie zum 1. Januar 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Rn. 230ff

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001607731

In dem Urteil werden aber gleichzeitig, wegen der großen Unsicherheiten bei der grundsätzlichen Bewertung des Doppelverdienermodells, Berufung und Sprungrevision zugelassen.

Also nochmal: Klar ist, es mangelt an einer belastenden Regelung wenn ausschließlich begünstigende Besoldungsbestandteile eingeführt werden.

Aber was ist bitte mit dem Entfall der Erfahrungsstufe 1? Der zusätzliche Besoldungsanspruch aus meinen ersten beiden Dienstjahren wird mir dadurch genommen. Das ist ein relativer Nachteil. Es gibt ausreichend Rechtsprechung dazu, dass auch dann eine unzulässige Rückwirkung vorliegen kann, wenn effektiv Geld geflossen ist; leicht nachvollziehbar im Steuerrecht (geringere Nachzahlung als ohne Gesetzesänderung).

Man kann wohl nichts angreifen was nur in der Gesetzesbegründung des BAlimentG stehen wird. Aber ich bin weiterhin der Ansicht, dass man Berechnungen und Regelungen, die im Gesetzestext selbst stehen, sehr genau darauf prüfen sollte, ob die bisherige Rechtsposition geschwächt wird. Wir wissen alle, dass die Änderung des Bemessungsmaßstabs keinen anderen Zweck hat, als Ansprüche aus einem grundrechtsgleichen Recht kleinzurechnen. Man muss es nur begründen, begründen, begründen.

Und was das VG Hamburg in den Rn. 230ff schreibt ist zwar vertretbar aber eine schön formulierte Gegenposition wäre ebenso überzeugend...

Es erkennt nämlich die mittelbar belastende Rückwirkung für Beamte an, die keinerlei Zuschüsse im Nachzahlungsregime erhalten. Der springende Punkt bleibt dann der Vertrauensschutz. Und die Ausführungen dazu sind m.E. wenig überzeugend.