Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: BVerfGBeliever in 30.05.2026 18:43Sowohl der Seehofer- als auch der Faeser-Entwurf waren von vorneherein offensichtlich verfassungswidrig. Daher bin ich sehr froh, dass sie rückstandslos im Mülleimer der Geschichte gelandet sind.

Der neue Dobrindt-Entwurf nutzt hingegen eine - höchstwahrscheinlich temporäre (!) - Lücke in der bisherigen expliziten (!) BVerfG-Rechtsprechung. Daher hoffe ich weiterhin, dass der Entwurf im ersten Schritt Gesetzeskraft erlangt, bevor dann Karlsruhe im zweiten Schritt die Lücke schließen oder zumindest signifikant "einengen" wird..

Es liegt keine Lücke vor, sondern offensichtlich und gewollt eine unzulässige Auslegung/Fehlinterpretation des gerichtlichen Kontrollmaßstabes.

Das BVerfG hat den Spielraum des Gesetzgebers zu achten, es ist aber nicht gehalten, jeden juristischen, oder in diesem Sinne haushalterischen,  Schwachsinn mitzumachen.

Das fiktive Partnereinkommen ist für jeden Juristen, dem man es zur Beurteilung vorlegt, eine Beleidigung.

Die Grenzen der Auslegung sind hier wahrhaftig überschritten.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: SwenTanortsch in 30.05.2026 18:50II. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Betrachtung des Partnereinkommens
[...]

Insbesondere nach dem 30. März 2027 werden wir deutlich schlauer sein, wobei ja bereits heute - zumindest bislang - absehbar ist, dass Berlin weiterhin nicht maßgeblich in die Richtung gehen möchte, die dem Land vorgegeben ist. Damit wird sich - wenn man dort nicht doch noch zu einem hinreichenden Einsehen gelangen sollte (wovon nicht ansatzweise auszugehen sein dürfte) - Berlin im starken Maße dafür empfehlen, alsbald zum dritten und dann vorläufig letzten Mal Gegenstand konkreter Normenkontrollverfahren zu werden. Denn sofern man dort nun weiterhin hinsichtlich der Besoldungsordnungen R und A vergangenheitsbezogen untätig bliebe oder nur ein Handeln zeigte, dass einer Untätigkeit gleichkäme, nachdem nun je eine Entscheidung über die Besoldungsordnungen R und eine über die Besoldungsordnungen A ergangen und die grundlegenden Maßstäbe weiterhin subsumtionsfähig sind, kann das Ergebnis offensichtlich in Tradition zur Historie der Rechtsprechung über den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf nur noch die weitere Fristsetzung mit sich anschließender Vollstreckungsanordnung sein, sofern auch dann noch das derzeit augenscheinlich fortgesetzte Handeln ungebrochen fortgeführt werden sollte. VerWegener als heute sollte man irgendwann in Berlin nicht mehr handeln.



Da hierzu eine Nachfrage in einer PM kam: Wer wissen möchte, wie der Sachstand des Reparaturgesetzes ist, betrachte diesen Mitschnitt der 46. Sitzung des Unterausschusses Bezirke, Personal und Verwaltung vom 20. Mai ab der Std. 1:15:40 und dort die Ausführungen des StS Schyrocki, der entsprechend informiert: https://www.youtube.com/watch?v=jRGAFWEuyrY.

Seine Darlegungen sind aus verschiedenen Perspektiven interessant, hier bspw. eine Interpretation, die man vollständig oder in Teilen teilen kann oder auch nicht: https://www.berliner-besoldung.de/kommentar-by-hardy-aussage-des-sts-schyrocki-am-20-mai-2026-im-abgeordnetenhaus/

Interessant ist - das wird aus anderen Häusern anderer Rechtskreise so bestätigt - sowohl, was sich zurzeit auf Bund-Länder-Ebene und dabei auch zwischen den Länder abspielt, als auch die Summe für die Nachzahlungen im Zeitraum 2008 bis 2020, die der StS mit zwischen 700 und 800 Mio. € beziffert. In Anbetracht der Widerspruchszahlen, die das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 36 auf rund 100.000 beziffert und in denen insbesondere nicht geklärt ist, ob sie ggf. im Einzelnen nicht nur bezogen auf das jeweilige Besoldungsjahr, sondern zukunftsbezogen gestellt worden und entsprechend so dann auch wirksam sind, die also offensichtlich bezogen auf die jeweiligen Jahre nur bedingt aufgeschlüsselt werden können, dürfte die Summe erheblich zu gering sein, so ist zu vermuten, vgl. bspw. nur die Antwort auf die Frage 7 in der LT-Drs. 18/19992 vom 8. Juli 2019 unter: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-19992.pdf, die darüber hinaus einen weitgehend heillosen Zahlensalat präsentierte, den man schon damals offensichtlich nicht sachgerecht tabellarisch aufgelistet und also verwaltungshandelnd darstellen konnte und der also das übliche Chaos dokumentiert, das Berlin schon immer arm, aber sexy gemacht haben dürfte.

Insgesamt sollte davon auszugehen sein, dass sich die Zahl von 100.000 auf die aktuell 2024 gestellten Widersprüche beziehen dürfte (die mit einiger Wahrscheinlichkeit - Berlin bleibt doch Berlin - dort zurzeit nicht als zu heilen betrachtet werden sollten), dass aber allein der Polizeipräsident von Berlin 2019 bereits - verteilt auf verschiedene Jahre - von rund 55.000 Widersprüchen ausgegangen ist, worin sich die kontinuierliche Arbeit der Berliner.Besoldung widerspiegelt, die ja maßgeblich von Polizisten betrieben wird.

Wenn wir also davon ausgehen dürfen, dass am Ende offensichtlich in den 13 Jahren regelmäßig viele 10.000 Widersprüche gestellt worden sein dürften, dann kann eine Summe zwischen 700 und 800 Mio. € sicherlich kaum ausreichen, um eine hinreichende Heilung zu vollziehen.

Auf dieser Grundlage ist das zu verstehen, was ich - s.o. - gestern ausgeführt habe.

Maximus

"Jedenfalls sind wir in enger Abstimmung und auf verschiedenen Ebenen, sowohl in der Schiene der Innenminister als auch in der Schiene der Finanzminister und Finanzstaatssekretäre, um uns abzustimmen: Wie gehen wir denn damit um? Und die Länder haben alle unterschiedliche Ansatzpunkte, teilweise weil wir eben nach der Föderalismusreform ja doch einen Weg auseinandergegangen sind ein Stück weit. Insofern besteht jetzt auch der Wille, zumindest bei der Reparatur und bei den Konsequenzen für die Zukunft hier wieder sehr dicht zusammenzurücken und eben keine neuen Konkurrenzverhältnisse entstehen zu lassen. Insofern gibt es da Abstimmungsrunden."

Meine Glaskugel sagt mir, dass man sich in den Abstimmungsrunden darauf geeinigt hat, dass diesmal der Bund den "Vorreiter" spielen soll. Ich gehe daher davon aus, dass der Entwurf (in abgeänderter Form) noch in diesem Jahr durchgehen wird. Dies ist dann der neue Benchmark, an dem sich die anderen Besoldungsgesetzgeber orientieren werden. Keiner soll aus der Reihe tanzen.

Ich glaube, Karlsruhe muss die Daumenschrauben noch deutlich fester anziehen. Vorher wird kein Besoldungsgesetzgeber ausscheren.

AltStrG

Zitat von: Schneewitchen in 30.05.2026 07:22Deinen Optimismus teile ich nur bedingt. Ich glaube nicht, dass das fiktive Partnereinkommen vollständig tot sein wird. So weit wird das BVerfG bestimmt nicht gehen.

Das BVerfG hat es im aktuellen Beschluss faktisch schon gegraben, daran gibt es m.M.n keinen Zweifel. Und verschiedene Mitkommilitonen aus meinem Studium sehen das nach Durchsicht und grundsätzlicher Erörterung der Rechtslage beim gestrigen Grillgelage ähnlich. Der Beschluss des BVerfG ist kein Vorschlag oder Diskussionsgrundlage, er hat Gesetzeskraft.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in 30.05.2026 18:05Das sehe ich dezidiert anders. Der BMI-Entwurf erfüllt auf dem Papier das BVerfG-Gebot der Mindestbesoldung. Hierzu bedient er sich insbesondere der Anrechnung eines Partnereinkommens, zu der es bislang (!) noch keine explizite (!) Entscheidung aus Karlsruhe gibt.

Sobald diese explizite (!) Entscheidung vorliegt, werden die Karten neu gemischt (mutmaßlich nicht zu unserem Nachteil)..  8)

Ich mache es ganz kurz: Der Beschluss und die in Rede stehenden Randnummern sorgen dafür, dass das Partnereinkommen tot ist. Das eure Besoldungesgesetzgeber es trotzdem versuchen, liegt an der politischen Einordernung, nicht an einer rechtlichen.

Es wird sofort wieder Klagen geben, wenn das Partnereinkommen zur Stützung der aA genutzt wird. Und ja, es kann dann sein, dass der A3/1 4500 Euro netto ff. verdient.

Meine Frage dazu: Na und?

Wenn das BVerfG dieses Ergebnis erwartet/forciert/berechnet/entschieden hat, dann muss es umgesetzt werden.

AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 23:40"Jedenfalls sind wir in enger Abstimmung und auf verschiedenen Ebenen, sowohl in der Schiene der Innenminister als auch in der Schiene der Finanzminister und Finanzstaatssekretäre, um uns abzustimmen: Wie gehen wir denn damit um? Und die Länder haben alle unterschiedliche Ansatzpunkte, teilweise weil wir eben nach der Föderalismusreform ja doch einen Weg auseinandergegangen sind ein Stück weit. Insofern besteht jetzt auch der Wille, zumindest bei der Reparatur und bei den Konsequenzen für die Zukunft hier wieder sehr dicht zusammenzurücken und eben keine neuen Konkurrenzverhältnisse entstehen zu lassen. Insofern gibt es da Abstimmungsrunden."

Meine Glaskugel sagt mir, dass man sich in den Abstimmungsrunden darauf geeinigt hat, dass diesmal der Bund den "Vorreiter" spielen soll. Ich gehe daher davon aus, dass der Entwurf (in abgeänderter Form) noch in diesem Jahr durchgehen wird. Dies ist dann der neue Benchmark, an dem sich die anderen Besoldungsgesetzgeber orientieren werden. Keiner soll aus der Reihe tanzen.

Ich glaube, Karlsruhe muss die Daumenschrauben noch deutlich fester anziehen. Vorher wird kein Besoldungsgesetzgeber ausscheren.


Der Bund kann gar nicht "Spitzenzahler" werden, weil sich Berlin das Urteil gefangen hat und nun in Verantwortung steht, die aA auszuarbeiten. Und nur als Hinweis, der Beschluss des BVerfG spricht vom Minimum, nicht vom Maximum. Man kann also mehr zahlen, als das BVerfG in seinem Beschluss berechnet hat.

Und damit muss es an sich die Spitze der Besoldung setzen und nichts anderes erwarten die Beamten dort auch.

Und natürlich wird es zu einem Besoldungswettrennen kommen. Mein Fazit daher: die Änderung der Föderalismusreform auf eine bundeseinheitliche Besoldung mit Automatisierungsfaktor, ähnlich der Diäten, ähnlich, wie das BVerfG es will.

Denn die Arithmetik des Beschlusses mit Zahlen, die am Anfang des Jahres für die Berechnung noch nicht vorliegen, lässt den Schluss zu, dass ein "mehr als nötig als Sicherheitspuffer" gewünscht ist. Weil es eben das Minimum ist, was gefordert ist. Ein "Mehr" ist nicht schädlich.

clarion

Meine Prognose:

Die Soldaten werden von der A Besoldung entgekoppelt und unter Berücksichtigung der truppenärztlichen  Versorgung und der Kasernenunterkunft eine S Besoldung gestrickt.

A6 ist zukünftig die unterste Besoldung.

Kinder bekommen eine Beihilfe von 100%.

Die Zahl der Stufen wird reduziert.

Die Zahl der Neuverbeamtungen wird drastisch reduziert.  Lehrer werden gar nicht mehr verbeamtet und in der allgemeinen Verwaltung deutlich weniger Menschen.

Das Partnereinkommen bleibt solange, bis Karlsruhe es abräumt.

Bei echtem Reformwillen werden Beamte in die GKV und RV integriert.

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:23Der Bund kann gar nicht "Spitzenzahler" werden, weil sich Berlin das Urteil gefangen hat und nun in Verantwortung steht, die aA auszuarbeiten. Und nur als Hinweis, der Beschluss des BVerfG spricht vom Minimum, nicht vom Maximum. Man kann also mehr zahlen, als das BVerfG in seinem Beschluss berechnet hat.

Und damit muss es an sich die Spitze der Besoldung setzen und nichts anderes erwarten die Beamten dort auch.

Und natürlich wird es zu einem Besoldungswettrennen kommen. Mein Fazit daher: die Änderung der Föderalismusreform auf eine bundeseinheitliche Besoldung mit Automatisierungsfaktor, ähnlich der Diäten, ähnlich, wie das BVerfG es will.

Denn die Arithmetik des Beschlusses mit Zahlen, die am Anfang des Jahres für die Berechnung noch nicht vorliegen, lässt den Schluss zu, dass ein "mehr als nötig als Sicherheitspuffer" gewünscht ist. Weil es eben das Minimum ist, was gefordert ist. Ein "Mehr" ist nicht schädlich.

Um die Leser mitzunehmen, die weit überwiegend keine Juristen sind, AltStrG, wirst Du ihnen Deine Sicht auf die Dinge juristisch näherbringen müssen, ansonsten wird sich die Diskussion hier weiterhin regelmäßig im Kreis drehen und den nachvollziehbaren Frust und die nachvollziehbare Wut nur immer noch größer werden lassen, schätze ich.

Insgesamt habe ich schon im Januar versucht, eines klarzustellen, das zu verinnerlichen ist, will man auch hier im Forum auch nur einen Millimeter weiterkommen und also verstehen, worum es nach dem nun gewandelten "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgerichts geht, ohne dass ich damals damit durchgedrungen bin, was ein zentraler Grund dafür ist, dass seitdem das Wissen über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier kaum weitergekommen ist. Das war von der Struktur her nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 nicht anders und hat da auch viele Monate gedauert, bis irgendwann sachliche Diskussionen möglich waren, sodass sich das Wissen über die Rechtsprechung vom 4. Mai 2020 im Verlauf des Jahres 2021 zunehmend vergrößert und so einige Kolleginnen und Kollegen auch aus dem Forum instandgesetzt hat, ihre Klagen anzustrengen und ihre Rechtsbeistände zu unterstützen, ggf. auch zu kontrollieren - und es ist für mich durchaus verblüffend, dass wir diesbezüglich nun wieder von vorne anfangen bzw. weiterhin noch recht weit davon entfernt sind, von vorne anzufangen.

Was also geschieht hier eigentlich seit offensichtlich längerer Zeit (vielleicht war das von Anfang an so nach der Veröffentlichung der Entscheidung; ich habe die ersten hunderte Seiten nicht gelesen, weil ich erst einmal versucht habe, zu verstehen, was uns der Senat eigentlich mitgeteilt hat)?

Es wird solange, wie ich hier irgendwann ab Dezember wieder lese, regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit den eigenen moralischen Vorstellungen durchmischt, was schon nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 regelmäßig in die Sackgasse geführt hat (das endete, als den Leserinnen und Lesern mehr und mehr klar wurde, dass das, was der damalige Nutzer WasDennNun ausgeführt hat, weitgehend ohne Substanz war) und was nun nur umso mehr in die Sackgasse führen muss, da sich heute gegenüber 2021 ein zentraler Faktor des Themas grundlegend verändert hat.

Also zusammengefasst:

1. Wenn das Forum tatsächlich sachlich weiterführen soll, muss die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder von den eigenen moralischen Wertungen getrennt werden.

2. Alles andere wird weiterhin verhindern, überhaupt zu verstehen, was sachgerecht ist und was nicht.

3. Folge werden ebenfalls vielfach weiterhin unfruchtbare Diskussionen sein, die regelmäßig am Thema vorbeiführen und insbesondere den aktuellen Klägern in Ausgangsverfahren und potenziellen zukünftigen Klägern nicht weiterhelfen.

4. Die unfruchtbaren Diskussionen werden die latente Aggressivität, die das Forum als Spiegelbild der Gesellschaft zeigt, regelmäßig wachsen lassen und weitere unfruchtbare Diskussionen nach sich ziehen.

5. Das wird durch den gegenüber 2021 deutlich geänderten Faktor nur noch vergrößert werden.

6. Dieser deutlich geänderte Faktor ist: 2021 gab es weitgehend keine politische Bewegung in unserem Thema. Berlin hat sich lange Zeit genommen, um die von ihm zu erwartenden Konsequenzen nicht umzusetzen, die anderen Besoldungsgesetzgeber sind ihm dann ab dem Winter 2021/22 spezifisch gefolgt. Heute ist die Sachlage anders, nicht zuletzt, weil das BVerfG seine Entscheidung zeitlich so gesetzt hat, dass in ihrem Gefolge recht direkt die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst ins Haus stand und jene nun zu übertragen ist. Auch deshalb hat das BVerfG seine Entscheidung zeitlich dort platziert, wo es sie platziert hat.

7. Damit hat es - neben einer Entscheidung, die sachlich gehörig Druck aufbauen musste - gehörig weiteren Druck aufgebaut, sodass nun in Teilen Bewegung in die Sache kommt.

8. Und damit werden die Diskussionen hier nur immer weiter sachlich weitgehend unfruchtbar bleiben, wenn nicht nur nicht die eigene Moral von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getrennt wird, sondern wenn ebenso - auch das geschieht hier im Forum mittlerweile regelmäßig - die juristische und die politische Ebene miteinander vermischt werden.

Ergo: Wenn Klarheit entstehen soll, sollte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit wieder stärker von rein moralischen Debatten getrennt werden und sollte auch die Diskussion über das Verfassungsrecht von der über die derzeitigen politischen Entwicklungen getrennt werden.

Geschieht das nicht, wird das weitgehende Rumdümpeln, das die Diskussionen hier im Forum in den letzten Monaten prägt, sich fortsetzen, was schade ist, da sich nun ja tatsächlich komplexe Entwicklungen auf der politischen (Hinter-)Bühne abspielen und alsbald auch wieder die Klageverfahren beginnen werden, um dann nach und nach Fahrt aufzunehmen. Von ihnen wird maßgeblich abhängen, wie es in unserem Thema weitergeht.

Ergo: Es wäre schön, wenn wir hier wieder ins sachliche Diskutieren kommen könnten.

Das, was ich am Wochenende über Deine juristisch richtige Sicht auf die Dinge geschrieben habe - das Partnereinkommen ist verfassungsrechtlich tot -, die allerdings m.E. politisch noch etwas komplexer verlaufen sollte, ist ein Angebot, um zu einer sachlichen Diskussion zurückzukehren.

9. Das Partnereinkommen muss sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und noch vielmehr aus Art. 33 Abs 5 GG erklären lassen. Lässt es sich nicht aus und mit dem Alimentationsprinzip erklären, ist es verfassungsrechtlich tot. Das genau ist der Fall

Verfassungsrechtlich ist diese Nr. 9 in ihrem ersten Satz der zentrale Satz dieses meines Beitrages hier.

10. Entsprechend habe ich in der Nr. 10444 maßgebliche Grundsätze und grundsätzliche Maßstäbe ausgeführt, die neben anderen verfassungsrechtlich in den Blick zu nehmen wären, wollte man ein Partnereinkommen in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots in den Blick nehmen.

11. Auf deren Grundlage habe ich - auch das noch eher allgemein, ansonsten hätte der Beitrag signifikant länger ausfallen müssen - eine Anwendung der Grundsätze und Maßstäbe in der Nr. 10453 vollzogen. Sie zeigt, dass die entsprechende Betrachtung des Partnereinkommens verfassungsrechtlich tot ist, wenn das Kläger in Ausgangsverfahren hinreichend begründen - ansonsten wird das Untote zukünftig ggf. noch länger als nötig fleißig weiter sein Unwesen treiben.

12. In den Nr. 10468 und 10469 habe ich die aktuelle Sachlage aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts skizziert.

13. Die Nr. 10471 zeigt nun einen maßgeblichen Teil der Sicht Berlins auf die Sachlage, dabei sind insbesondere die Ausführungen des StS von Bedeutung, da er hier die allgemeine Situation des konzertierten Verfassungsbruchs, von dem Ulrich Battis gesprochen hat, in den Blick nimmt.

Auf dieser Basis könnte nun eine die drei Felder - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, politische Entwicklungen, eigene moralische Vorstellungen - trennende Diskussion geführt werden. Geschieht das nicht, ist das auch nicht schlimm, da vom Forum nichts abhängt. Aber ohne Fortschritt wird's irgendwann nicht unendlich fruchtbar.

Rentenonkel

Die Frage des Partnereinkommens hat jedoch, so denke ich, eine Archillesferse.

Bei der Bemessung der Mindestbesoldung schreibt der Senat in Randnummer 71: (Hervorhebung durch mich):

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).

Somit hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung auch die ergänzenden Kosten für Krankheit und Pflege (auch der Familienangehörigen) in den Blick zu nehmen. Diese Kosten sind für den Ehepartner und die Kinder durchaus spürbar. Bei diesen Kosten darf der Gesetzgeber pauschalieren; er muss es jedoch in meinen Augen nicht.

Wenn also kraft des Faktischen eine nicht unerhebliche Zahl der Familienangehörigen (und teilweise auch bei dem Beamten selbst) bereits anderweitig oder kostenfrei versichert sind, entstehen dem Beamten für diese Angehörigen (und gelegentlich auch für sich selbst) keine Kosten. Wenn also der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung schafft, nach der er zunächst davon ausgeht, dass Familienangehörige anderweitig versichert sind und bei Nachweis der privaten KV und PV (die er im Übrigen für die Beihilfeberechtigung ohnehin einreichen muss) einen Familienergänzungszuschlag Beihilfeergänzungszuschlag erhalten würde, dann, so denke ich, wäre das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange wie in jedem Fall die Berechnung nach Randnummer 71 aufgeht und der Zuschlag nicht bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird. Dann kommt es auch auf die Höhe des Einkommens des Partners oder der Kinder nicht an; es kommt lediglich darauf an, ob überhaupt Kosten dafür entstehen und im Detail wie hoch die Kosten der privaten KV tatsächlich sind. Dass diese Familienangehörigen in der Regel selbst versichert sind, sobald sie mehr als geringfügig beschäftigt sind, liegt in der Natur der Sache. Auch könnte der Gesetzgeber die Beihilfesätze anheben, so dass die Kosten der ergänzenden privaten KV und PV geringer ausfielen; mithin die notwendige Mindestbesoldung sinken würde.

Wenn man das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis der Familienangehörigen so wie ich mittelbar als Teil des Partnereinkommens begreift, dann sehe ich da doch noch eine Stellschraube, an der früher oder später geschraubt werden kann, darf und wird.

Rheini

Ich würde deinen Gedanken bzgl. der KV des Ehegattens, nicht als "Einkommen" bezeichnen.

SwenTanortsch

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:30Die Frage des Partnereinkommens hat jedoch, so denke ich, eine Archillesferse.

Bei der Bemessung der Mindestbesoldung schreibt der Senat in Randnummer 71: (Hervorhebung durch mich):

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).

Somit hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung auch die ergänzenden Kosten für Krankheit und Pflege (auch der Familienangehörigen) in den Blick zu nehmen. Diese Kosten sind für den Ehepartner und die Kinder durchaus spürbar. Bei diesen Kosten darf der Gesetzgeber pauschalieren; er muss es jedoch in meinen Augen nicht.

Wenn also kraft des Faktischen eine nicht unerhebliche Zahl der Familienangehörigen (und teilweise auch bei dem Beamten selbst) bereits anderweitig oder kostenfrei versichert sind, entstehen dem Beamten für diese Angehörigen (und gelegentlich auch für sich selbst) keine Kosten. Wenn also der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung schafft, nach der er zunächst davon ausgeht, dass Familienangehörige anderweitig versichert sind und bei Nachweis der privaten KV und PV (die er im Übrigen für die Beihilfeberechtigung ohnehin einreichen muss) einen Familienergänzungszuschlag Beihilfeergänzungszuschlag erhalten würde, dann, so denke ich, wäre das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange wie in jedem Fall die Berechnung nach Randnummer 71 aufgeht und der Zuschlag nicht bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird. Dann kommt es auch auf die Höhe des Einkommens des Partners oder der Kinder nicht an; es kommt lediglich darauf an, ob überhaupt Kosten dafür entstehen und im Detail wie hoch die Kosten der privaten KV tatsächlich sind. Dass diese Familienangehörigen in der Regel selbst versichert sind, sobald sie mehr als geringfügig beschäftigt sind, liegt in der Natur der Sache. Auch könnte der Gesetzgeber die Beihilfesätze anheben, so dass die Kosten der ergänzenden privaten KV und PV geringer ausfielen; mithin die notwendige Mindestbesoldung sinken würde.

Wenn man das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis der Familienangehörigen so wie ich mittelbar als Teil des Partnereinkommens begreift, dann sehe ich da doch noch eine Stellschraube, an der früher oder später geschraubt werden kann, darf und wird.

Auch zu einem solchen Ergebnis kann man nur kommen - also Stellenschrauben anzunehmen -, wenn man das Alimentationsprinzip ausklammert und also keinen der von mir genannten sieben Punkte in den Blick nimmt, die ich im Beitrag 10444 ausführe. So funktioniert aber Verfassungsrecht nicht, worauf, glaube ich, vor geraumer Zeit GoodBye oder Dogmatikus zurecht hingewiesen hat. In der Verfassungsrechtsprechung geht es nicht um einzelne Randnummern oder auch nur deren Teile aus ihnen, sondern es ist schon das Rechtinstitut als solches und dann ggf. auch als Ganzes in den Blick zu nehmen.

Ohne eine methodische Interpretation und also Subsumtion anhand der Grundsätze und Maßstäbe, wie sie sich aus dem Verfassungsrecht ergeben, diskutiert man am Ende doch nur wiederkehrend über die eigene Moral. Genau das beginnst Du hier ein weiteres Mal, Rentenonkel. Das Ergebnis - sofern nun über Deinen Einwurf diskutiert werden sollte - führte auch hier direkt ins Nichts, nämlich in die Moral der Diskutierenden, die letztlich für das Verfassungsrecht keine Rolle spielt.

Zunächst einmal sind sämtliche von mir genannten sieben - und noch einige mehr - Grundsätze und Maßstäbe in den Blick zu nehmen und muss also die Betrachtung des Partnereinkommens mindestens mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen sein, was wohl bedeuten sollte, es aus ihm heraus begründen zu können.