Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Pumpkin76

Man könnte fast meinen, hier würde man auch noch Befürworter für die Forderung finden, jeder Arbeitnehmer müsste am Ende eines jeden Monats seinen Anspruch auf das Gehalt nicht mehr über die gängige Lohnabrechnung geltend macht, sondern bei seinem Arbeitgeber einen formellen Antrag auf ,Leistungsanerkennung' einreichen muss. Dieser Antrag müsste zwingend die detaillierte schriftliche Darlegung der erbrachten Dienstleistungen im vergangenen Monat enthalten – inklusive einer tabellarischen Auflistung der erreichten Ziele, der investierten Zeit und eines Nachweises, dass man in dieser Zeit nicht anderweitig produktiv tätig war, um den Anspruch auf den vollen Lohn nicht zu gefährden. Woher weiß der Arbeitgeber sonst, ob er dem Arbeitnehmer nicht zuviel zahlt?  ::)

Pumpkin76

ZitatDies dämpft die notwendige Erhöhung in allen Gruppen. Die Verbandsvertreter beunruhigt das mehr als zu geringe Abstände bei Topgehältern. Verfassungsrechtlich bestehen an diesem Punkt aber keine Probleme: Das Bundesverfassungsgericht meint, das Alleinverdienerprinzip sei nicht ,,Leitbild der Beamtenbesoldung", sondern eine vom Gesetzgeber frei gewählte Rechenmethode. Dobrindt darf hier also sparen. Angesichts der Kassenlage ist es verständlich, dass er es tut.

Dahinter steckt offensichtlich kein kluger Kopf mehr. Wo hat der FAZler hier nachgefragt (denn das Urteil gelesen hat er ja nun offensichtlich nicht), bei Dobrindt selbst?

JordyHH

Ich hätte gern der FAZ bzw. dem Kommentator zu seinen Ausführungen geschrieben, aber mir fehlt die Zeit etwas Prägnantes zu formulieren, was kurz, neutral, verständlich und anhand von Urteilen auch nachvollziehbar ist.

Vielleicht fällt das dem ein oder anderen hier leichter...

digital@faz.de

Rentenonkel

Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:53Warum sollte man, es besteht kein Anrecht auf Zahlung für oder Inkludierung von Familienangehörigen in die GKV/PKV, weil die individuelle (Familien-)Lebensplanung eben das ist: individuell. Das hat der Gesetzgeber nunmehr auch für die GKV erkannt und hat den politischen Willen, dies zu ändern.

Kinder und Angehörige sind nicht ökonomisch zu betrachten, dies zeigt sich gerade in der aktuellen Diskussion um die Pflegeversicherung, ob Kinderlose (noch) mehr bezahlen sollen, eben weil sie Kinderlose sind, also doch ökonomisch. Die Gründen dafür können vielfältig sein; die Klage gegen diesen Kinderlosen-Faktor liegen beim BVerfG und ich wette, auch dieser Faktor wird im Rahmen der Menschenwürde und Gleichheit vor dem Gesetz kassiert werden, wenn sich die Gesetzeslage weiter verschärft, so dass es zu einem Ungleichgewicht kommt.

Die bisherige Rechtsprechung ist aber in der Tat so, dass seit dem Pflegeversicherungsurteil von 2001 Kinderlose stärker belastet werden dürfen und der Faktor strikt an die Zahl der Kinder gekoppelt ist.

Nun ist aber der Politik bewusst geworden, dass ein "mehr" an Kindern eben auch der anderen Seite auch Kosten verursachen. Ich bin gespannt, wie das politisch gelöst werden wird, da man auf zwei Seiten der Medaille Zahlungen leisten muss, die der Haushalt nicht mehr hergibt. Und damit bricht die gesamte Argumentationslinie zusammen.

Das BVerfG hat ja bekanntlich mit seiner Entscheidung eine Mindestalimentation eingeführt, die sich zum einen an dem Medianeinkommen orientiert und zum anderen die Kosten der notwendigen Kranken- und Pflegeversicherung in den Blick nimmt.

Daher spielen bei der Frage der untersten Grenze der Alimentation, bei der der Beamte und seine Familie zu alimentieren ist, diese Kosten eine entscheidende Rolle. Die Frage der Alimentation ist mit den Kosten der Beihilfe eng verknüpft, dass hat der Senat schon in mehreren Entscheidungen klar betont. Sofern der Besoldungsgesetzgeber vom Beamten erwartet, dass er seine Familie ganz oder teilweise selbst gegen diese Risiken absichert, muss der Beamte auch dazu in der Lage sein. Genau hier entsteht zwar kein unmittelbarer Anspruch auf kostenfreie Absicherung der Familienangehörigen, aber dennoch ein Anspruch darauf, so alimentiert zu werden, dass es der Beamtenfamilie gelingt, nach Abzug der notwendigen Ausgaben für KV und PV immer noch amtsangemessen leben zu können.

Aus diesem Grund gibt es für mich zwei Wege, die der Gesetzgeber gehen kann. Entweder erhöht er den Beihilfesatz, um so seiner Alimentationspflicht nachzukommen, oder erhöht die Alimentation, um den Beamten in die Lage zu versetzen, die notwendigen Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen. Auch eine Kombination aus beidem ist aus meiner Sicht denkbar.

Sofern er sich für die Erhöhung der Beihilfe entscheidet, hat dieser Weg Vor- und Nachteile. Als Vorteil kann er damit die Kosten der privaten KV und PV verringern und gleichzeitig entstehen auf Seiten der Beihilfe nur für die Familienangehörigen tatsächlich Kosten, die nicht bereits anderweitig vorrangig versichert sind.

Als Nachteil haben auch die anderen Bundesländer die Erfahrung machen müssen, dass bei einem versicherten Risiko von 10 statt 20 % sich der Beitrag der privaten KV nicht halbiert. Das liegt daran, dass die Verwaltungskosten unabhängig vom versicherten Risiko gleich hoch sind; mithin bei 10 % Absicherung einen prozentual größeren Anteil ausmachen als bei 20 % oder 50 %. Daher ist dieser Weg nicht in dem Ausmaß kosteneinsparend, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hat.

Sofern er sich für die Erstattung der Kosten der privaten KV und PV entscheidet, kann er entweder allen Beamten unabhängig vom tatsächlichen KV Verhältnis eine Pauschale unterstellen. An der Stelle würden für alle Beamten Mehrkosten entstehen. Er könnte aber auch, so denke ich und ich bin mir nicht sicher, ob wirklich viele da mitgehen, die tatsächlichen Kosten in den Blick nehmen und die Kosten der privaten KV und PV als Nebenbesoldung nach der Kraft des Faktischen sachgerecht differenzieren.

Wir werden sicher abwarten müssen, welche Gedanken sich der Gesetzgeber in mittlerer oder ferner Zukunft dazu machen wird. Spätestens wenn der Senat sich mit dem Partnereinkommen beschäftigen muss / darf, werden wir hoffentlich auch an der Stelle mehr Klarheit haben. Vielleicht sind meine Gedanken am Ende nur Zeitverschwendung gewesen und der Gesetzgeber entscheidet sich doch für die pauschale Lösung. Die bisherigen Lösungsansätze lassen mich persönlich daran jedoch zweifeln.

@simon1979

Die Bemessung der Besoldung des Ruhegehaltes des Beamten nach den konkreten Bedürfnissen und Vermögensverhältnissen seiner Familie, die die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung beeinflussen, ist mit einem hergebrachten und zu beachtenden Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht vereinbar. Eine Verknüpfung mit dem bürgerlichen Unterhaltsrecht war in der Vergangenheit ebensowenig vorgesehen wie eine Bemessung nach dem Recht der sozialen Grundsicherung.

Die Besoldung ist qualitativ etwas völlig anderes als das Unterhalts- oder Sozialhilferecht. In erste Linie hat sich die Besoldung an der Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten, der sich ja im Gegensatz zum Empfänger der Grundsicherung mit voller Hingabe seiner Beamtentätigkeit widmen soll und muss, zu orientieren. Daher ist es auch sachgerecht, dass seine Besoldung sich in erster Linie daran orientiert und die Nebenbesoldungskomponenten allenfalls ergänzend hinzutreten. Dennoch liegt es in der Natur der Sache, dass der überwiegende Teil der Alimentation der Familie aus den familienneutralen Bezügebestandteilen zu tragen sind und nicht aus dem (fiktiven) Einkommen der Ehefrau.

Spoiler: Selbst wenn der Ehepartner tatsächlich 20.000 EUR dazu erwirtschaften würde, würde der Ehepartner gegenüber dem Beamten oder den gemeinsamen Kindern gar nicht unterhaltspflichtig. Er wäre immer noch nicht leistungsfähig. Ganz im Gegenteil würde die Unterhaltspflicht des Beamten im Unterhaltsrecht und auch im Sozialrecht weiterhin bestehen bleiben. Dabei gäbe es im Sozialrecht sogar Freibeträge, die es im Beamtenrecht überhaupt nicht gibt. Mithin ist das Schwert des Partnereinkommens sogar schärfer als das der sozialen Grundsicherung, obwohl mindestens das Gegenteil der Fall sein müsste.

SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Heute um 02:53Ich möchte meinen Beitrag nicht dahingehend verstanden wissen, dass ich das BVerfG für die erlassene Gesetze verantwortlich mache (und ich glaube das denkst Du auch nicht von meinem Beitrag), aber ich mache das Gericht mitverantwortlich für den Umstand, dass wir heute hier stehen, wo wir stehen.

In einer perfekten Welt sind weder Polizei, noch Gerichte notwendig. Sobald ich jedoch als Gericht merke das wiederholt gegen Gesetze verstoßen wird muss ich mir doch überlegen, wie ich damit umgehe.

Von daher muss ich als BVerfG sehen, dass seit über zwei Jahrzehnten keine Befriedung in die Besoldung eingekehrt ist. Hier finde ich muss man auch dem Umstand Rechnung tragen, dass es nicht nur um einen Randbereich der Besoldung geht, sondern in meinen Augen um den Kern der Besoldung in einem nicht unerheblichen Umfang, den eigentlich alle Beamten mehr oder weniger betrifft. Da muss ich mich doch fragen, was ich ändern kann und muss, um dies zu erreichen. Ich meine im Umfeld der Maidowski Verabschiedung vernommen zu haben, dass das Thema Besoldung u. a. deshalb so lange dauert, weil das Gericht mit anderen Entscheidungen be- bzw. überlastet ist.

Hier will ich auch nicht kritisieren das eine angemessene Reihenfolge in der Priorisierung seitens des Gerichts vorgenommen wurde. Also ist doch die Frage beim BVerfG, wie ich trotz einer Sachgerechten Priorisierung, dennoch zu einem Ergebnis kommen kann. Was mir z. B. dazu einfallen würde ist, dass ich in meinen wenigen weit auseinanderliegenden Entscheidungen unmissverständlicher klar machen würde, dass der Gesetzgeber eine aA ernst nehmen sollte. Nun wie mache ich das? Hier wurde oft (ich meine auch von Dir) die Möglichkeit einer Vollstreckung als ein Beispiel genannt. Wenn ich also als Gericht sehe das ich in absehbarer Zeit ich mich nur sporadisch mit einem Thema auseinandersetzen kann, ziehe ich die Zügel etwas härter und eher an, um dem Umstand der langen Verfahrensdauer etwas entgegen zu setzen. Ansonsten setze ich mich der Möglichkeit aus vom (hier Gesetzgeber) nur als Tiger der springt wahrgenommen zu werden, aber als Bettvorleger zu enden. Und aus meiner Sicht liegt genau hier meine Kritik. Und wenn man als BVerfG zu dem Schluss kommt das man dem Gesetzgeber, wenn er den jedes Mal ein Schlupfloch sucht und findet, nicht beikommen kann, haben wir ein großes Problem, was nicht auf die Besoldung beschränkt ist.

P. S. Ich meine im Umfeld des 75 Jahr Geburtstages des BVerfG in einer Sendung gehört zu haben, dass zu Anfang das BVerfG von der Politik als zahnloser Tiger behandelt wurde, bis es das Gegenteil bewiesen hat. Da müssen wir m. M. nach wieder hinkommen da ich glaube das es notwendig ist. Ich bin auf den Beschluss des BVerfG zu dem Thema "Erbe" gespannt, was ja wohl in Kürze entschieden werden soll und wie die Politik damit umgehen wird.

Ich finde, das ist eine sehr differenzierte Kritik, Rheini, mit der ich genau deshalb etwas anfangen kann und die ich im Rahmen der Diskussionen hier im Forum wegen ihres sachlichen Gehalts als sinnvoll ansehe. Denn auf dieser Basis kann diskutiert werden und zeigt sich, was die Zeitschiene angeht, dass es dort wenig zu diskutieren gibt. Denn wenn 2016 keine Richtervorlagen mehr vorlagen und am 16. September 2025 weiterhin fast 100 Vorlagen zur A- und R-Besoldung aus 14 Bundesländern, unterschiedliche Zeiten und Zeiträume sowie wie gerade ausgeführt unterschiedliche Besoldungsordnungen betreffend, vorliegen, der Senat zwischen 2015 und dem 16. September 2025 aber neben der genannten Verfassungsbeschwerde, über die im Jahr 2017 entschieden worden ist, nur noch 2018 und 2020 über Richtervorlagen aus zwei Bundesländer entschieden hat, dann muss die Gefahr bestehen, die Du beschreibst, nämlich dass die vom damaligen Präsidenten Andreas Voßkuhle direkt vor seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht benutzte Metapher des "zahnlosen Tigers", den das Alimentationsprinzip darstelle, sich nicht nur bestätigt, sondern auf andere Rechtsgebiete ausstrahlt. Denn diese Deine Kritik halte ich ebenfalls für sehr schlüssig und eine Gefahr.

Auf Deine Kritik gibt es also keine schlüssige Antwort. Es gibt nur die Antworten, die ich hier wiederkehrend gebe:

1. Das Bundesverfassungsgericht - das habe ich gestern zu zeigen versucht - dürfte 2017/18, als die Zahl der Vorlagen und Rechtskreise durchaus schon bedenklich wurde, aber ggf. noch nicht ungewöhnlich war (sie lag weitgehend im Rahmen dessen, was 2015 an Vorlagen und Rechtskreisen vorlag), erkannt haben, dass seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 nicht hinreichend Folge geleistet worden ist.

2. Es hat damit in den beiden Entscheidungen jeweils seine Rechtsprechung konkretisiert und damit verschärft.

3. Es ist damit dennoch dem Grundsatz gefolgt, den beide Senate als zwingend bindend für die Arbeit des Bundesverfassungsgericht ansehen, nämlich judicial self-restraint, also sich richterliche Selbstbeschränkung aufzulegen, von dem auch die aktuelle Entscheidung grundlegend geprägt ist und die zukünftige geprägt bleiben wird. Denn das ist die Grundfeste des Bundesverfassungsgerichts, die es nicht verlassen wird, und zwar nicht nur aus Respekt vor unserer Rechtsordnung - das Bundesverfassungsgericht ist im demokratischen Prozess erheblich schwächer als die vom Volk direkt und über Parteilisten gewählten Abgeordneten legitimiert; es ist "nur" zur Prüfung auch von Gesetzen, nicht aber zum "Ersatzgesetzgeber" geschaffen worden; es hat erheblich geringere personelle Ressourcen zur Verfügung, um klären zu können, was in der sozialen Wirklichkeit tatsächliche Verhältnisse sind, als die exekutive und legislative Gewalt -, sondern auch, weil es keine Divisionen hat, also, sobald es kontroverse Entscheidungen trifft, damit rechnen muss, dass ihnen nicht gefolgt wird, sodass sich verfassungsrechtlich durchaus die Frage stellen lässt, wer nun eigentlich jeweils Auslöser der Verfassungskrise ist, also die typische Henne-Ei-Problematik.

4. Und damit wären wir beim 4. Mai 2020, als zwischenzeitlich eine gehörige Zahl an Vorlagen aus acht Rechtskreisen in Karlsruhe anhängig waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte hier nun zwei Möglichkeiten: Es hätte diesen Prozess, das immer mehr Vorlagen bei ihm anhängig werden würden, unterbinden oder diesen Prozess noch beschleunigen können.

5. Es hat sich für die letztere Alternative entschieden und also mit der je eigenen Konkretisierung des Mindestabstandsgebots aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber die sich abzeichnende oder schon vorhandene Verfassungskrise erheblich verschärft. Spätestens damit wurde die Rechtsfrage auch zu einer Machtfrage, was sich offensichtlich bis heute nicht geändert hat.

6. Denn bis dahin spielte das nicht konkretisierte Mindestabstandsgebot weitgehend keine Rolle in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach 2015 hatte 2017 das OVG Lüneburg eine Vorlage erstellt, die insgesamt geringfügig höhere Unterkunftskosten in der Bemessung des Grundsicherungsniveaus betrachtet hat: Während die Gesetzgeber im Rahmen des Existenzminimumberichts der Bundesregierung bis dahin die niedrigste Mietenstufe ihren Bemessungen zugrunde gelegt hatten, sah das OVG eine mittlere Mietenstufe als verfassungsrechtlich geboten an, während das Bundesverwaltungsgericht in 2017 und 2018 gefällten Vorlagebeschlüssen die höchste Mietenstufe als verfassungsrechtlich geboten ansah und den Ansatz ebenfalls hinsichtlich der Heizkosten vertreten hat, womit bereits erheblich höhere warme Unterkunftskosten herangezogen worden und so absehbar sehr viel mehr besoldungsrechtliche Regelungen in der Bundesrepublik als verfassungswidrig zu betrachten gewesen wären.

7. Das Bundesverfassungsgericht hätte die aufscheinende oder bereits vorhandene Verfassungskrise nun beenden können, indem es insbesondere hinsichtlich des Mindestabstandsgebots der Sicht der Besoldungsgesetzgeber gefolgt wäre und also die unterste Mietenstufe als bindend für die Bemessung des Grundsicherungsniveaus sowie ebenfalls die geringen Heizkosten aus dem Existenzminimumbericht als Maßstab bestätigt hätte. Als Folge wäre keine besoldungsrechtliche Regelung - jedenfalls gemessen am Mindestabstandsgebot - als verfassungswidrig zu betrachten gewesen, würden heute ggf. kaum mehr Vorlagen in Karlsruhe anhängig geworden sein, als 2020 dort anhängig waren.

8. Dahingegen hat das Bundesverfassungsgericht - schlüssig aus seiner Rechtsprechung über das Sozialrecht - nicht nur den Ansatz des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts verworfen, sondern ist mit dem 95 %-Perzentil, was die Unterkunftskosten anbelangt, erheblich über das hinausgegangen, was bis dahin irgendwer für vorstellbar gehalten hat. Damit stellten sich 2020 - gemessen am Mindestabstandsgebot - alle besoldungsrechtlichen Regelungen - nachweisbar ab 2008, allerdings offensichtlich ebenso auch für die Zeit davor - als verfassungswidrig dar.

9. Aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber ist das die Ursache der heutigen Verfassungskrise, was ihre - um es so auszudrücken - Motivation, sich an die Besoldungsrechtsprechung des Senats gebunden zu sehen, eher nicht erhöht. Die Rechts- oder Sachfrage ist heute ggf. - in Zeiten knapper Kassen - nur umso mehr eine Machtfrage.

10. Aus Deiner schlüssigen Sicht bleibt unverständlich, wieso nach 2020 bis zum letzten Jahr keine weiteren Entscheidungen über die immer größer werdende Zahl an Vorlagen gefällt worden ist.

11. Die oder eine der zentralen Ursachen dürfte gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht nun geradezu von der Entwicklung überrollt worden ist und das auch weiterhin ist: Denn Entscheidungen in konkrete Normenkontrollverfahren bedürfen eines gewaltigen Aufwands für das Gericht, da ja am Ende ggf. eine gesetzliche Regelung als verfassungswidrig zu betrachten sein wird - entsprechende Verfahren vorzubereiten, zu beraten und zu begründen, sind (entsprechende Vorlagen sind von den Fachgerichten erschöpfend zu begründen) mit einem gewaltigen Arbeitsaufwand verbunden -, während das Bundesverfassungsgericht auf der anderen Seite notorisch überlastet ist.

12. Insofern ist nach 2020 eine Verfassungskrise entstanden, die nicht entstanden wäre, wenn das Bundesverfassungsgericht hier den Besoldungsgesetzgebern gefolgt und also den Existenzminimumbericht der Bundesregierung als sachgerecht zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus bestätigt hätte. Jene Entscheidung hätte kein Vorgängerforum ausgelöst, das Thema Besoldung wäre wie auch vor 2020 ein kleines Randthema geblieben, das nur eine Handvoll Beamte interessiert hätte. Widersprüche wären in den meisten Rechtskreisen mit wenigen Ausnahmen an Rechtskreisen ein Orchideenthema geblieben. Wir alle hätten nach 2020 ein erheblich stressfreieres Forum erlebt.

13. Dahingegen hat das Bundesverfassungsgericht 2020 die Büchse der Pandora geöffnet, sodass wir Richter und Beamte nun fordern, dass unser grundrechtsgleiches Individualrecht auch beachtet wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Verfassungskrise ist da und vom Bundesverfassungsgericht in dem Moment bestätigt worden, als es in der aktuellen Entscheidungen festgestellt hat, dass es tatsächliche Versuche gibt, seine Rechtsprechung zu umgehen.

Dabei weiß ich mit einer Ausnahme weiterhin nicht, was das Bundesverfassungsgericht tatsächlich hätte konkret anders machen können, so wie ich das gestern dargestellt habe.

Die eine Ausnahme wäre gewesen: 2020 die Bemessung des Grundsicherungsniveaus auf Basis des Existenzminimumberichts als sachgerecht zu bestätigen. Folge wäre gewesen, dass in geringer Zahl in der rechtswissenschaftlichen Spezialliteratur die Begründung in gewogener Form bemängelt worden wäre und dass diese Kritik sich bis heute als ein Strang der Kritik nebenbei fortgesetzt hätte, was niemanden heute noch interessieren würde, weil sich alle daran gewöhnt hätten, dass nach 2020 in keinem Rechtskreis das Mindestabstandsgebot verletzt gewesen wäre. Es hätte niemals die massiv angehobenen familienbezogenen Besoldungskomponenten gegeben, der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie wäre unangetastet geblieben. Die Anzahl der nach 2020 anhängig gewordenen Vorlagen wäre überschaubar geblieben. Höchstwahrscheinlich hätte der Senat einen Teil der bis 2020 anhängig gewordenen Vorlagen abgearbeitet, indem er sie ggf. zurückgewiesen hätte.

Eine Verfassungskrise würde es mit einiger Wahrscheinlichkeit eher nicht geben, die meisten Beamten im Land würden von Rechtsfrieden ausgehen.

So stellt sich mir die Sachlage dar.

@ BVerfGBeliever

Es ist für dich zwar so, dass die ZBR, da sie die beiden von dir angesprochenen Beiträge gedruckt hat, keine Reputation mehr besitzen kann, was in den Rechtswissenschaften weiterhin keiner so sieht wie du. Ebenso ist es für dich so, dass schon der Dezemberbeitrag, den du anders rezipiert hast als Durgi, dessen Kritik deshalb sachlich nachvollziehbar war, wenn er auf die Komplexität einer Evidenzprüfung hingewiesen hat, methodisch falsch war, ohne dass du auch dort über - so wie auch jetzt wieder nur kraftvoll formulierte - Behauptungen hinausgekommen wärest. Darüber hinaus kommst du nun erneut, ohne Argumente zu nennen, zur nächsten als Framing formulierten Vorverurteilung - nachdem Nutzer zuvor darum gebeten hatten, diese Art der Diskussionsführung zu unterlassen -, indem du den April-Beitrag ohne ein einziges Argument entsprechend abwertest.

Wegen deiner regelmäßig so formulierten Vorverurteilungen war schon im Januar eine sachliche Diskussion über die sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" nicht möglich, die allerdings in Anbetracht der Bedeutung der ersten drei Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung für die Vermutungswirkung der weiteren Prüfung dringend notwendig ist. Denn alsbald werden die ersten Verwaltungsgerichte wieder deutlich stärker in Richtung Tat schreiten.

Und nun wird neben der ZBR sicherlich auch einer der besten Kenner der Materie - nämlich Martin Stuttmann - ebenfalls nur Ausführungen machen, die dir die Haare zu Berge stehen lassen. Denn die in jenem Dezember-Heft vertretene Methodik beruht auf seiner Sicht auf die Dinge, was ihn für dich nun ggf. ebenfalls zu dem machen wird, was auch die ZBR zwischenzeitlich für dich geworden ist - was also für dich grundsätzlich jedes und jeder ist, der nicht deine Sicht auf die diesbezüglichen Dinge teilt -, nämlich dass nun wohl auch Martin Stuttmann nun zu einem nicht mehr ernstzunehmender Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht werden dürfte, der also in deinen Vorstellungen keine Ahnung haben kann.

Denn ebenjener Martin Stuttmann hat im Gefolge des 2015 vom Bundesverfassungsgericht erstellten "Pflichtenheft" folgende Kritik geäußert, die maßgeblich zu der Methodik einer "Spitzausrechnung" geführt hat, die im Dezemberheft der ZBR entsprechend so konzipiert worden ist:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen. Nach ihr genügte es, wenn die Besoldung zum 31. Dezember angehoben würde. Solche ,Tricksereien' lassen sich leicht verhindern, indem nicht die Prozentwerte je Jahr, sondern die Jahresbruttoeinkommen über die beiden 15-Jahres-Zeiträume addiert und verglichen werden." (Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007, 1010)

Denn die im Dezember-Heft der ZBR entwickelte Methodik unterbindet jene "Tricksereien", von denen Martin Stuttmann zurecht spricht, was mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht der Fall ist, während du bereits den auf der Hand liegenden Gedanken als sachlich falsch betrachtest, dass jede um einen Monat nach hinten verschobene Besoldungsanpassung in jenem Jahr, in dem das geschieht, zu einer um 1/12 geringeren Anhebung der Besoldung führt.

Entsprechend kann nur empfohlen werden, dass sich jeder selbst ein Urteil auch über jenen April-Beitrag bildet, indem er oder sie ihn selbst liest und dann seine oder ihre Schlüsse zieht.

Darüber hinaus ist es ebenfalls eine Tatsache, dass das BVA nach wie vor in Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit alles versucht, um keine Daten zur "Spitzausrechnung" zu liefern, was zu weiteren Verzögerungen von Entscheidungen führt. Du kannst auch das abstreiten, sofern du das willst. Die Realität sieht allerdings anders aus. Darüber hinaus wissen auch die Besoldungsgesetzgeber schon, wieso sie in den bislang öffentlich gewordenen Gesetzentwürfen keine hinreichenden Daten zur "Spitzausrechnung" transparent machen, wie das ebenso im aktuellen Entwurf des Bunds der Fall ist.

GoodBye

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Dogmatikus

#10551
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:59...
Durch die von mir vorgenommene Hervorhebung wird aus dem verpflichtend anzuwendenden Kontrollmaßstab m.E. nur noch ein Grundsatz, sodass auch hier die Möglichkeit der Maßstabsbildung in die Hand des Besoldungsgesetzgeber gelegt wird und die Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Maßstab auch in der Prüfung und Kontrolle zu folgen hat, sofern er sich im Rahmen der Gesetzesbegründung als plausibel erweist, also dort mindestens so nachvollziehbar und vertretbar begründet wird, dass spätestens der darlegende Dienstherr im Zuge seines "Nachschiebens" auf Grundlage der Gesetzesbegründung vollständig plausible Ausführungen macht und ihn damit endgültig nachvollziehbar und vertretbar macht. So jedenfalls verstehe ich das aktuelle Judikat.

Ich gehe dabei allerdings wie gesagt davon aus, dass eine entsprechende Begründung für den Maßstab der Doppel- oder Hinzuverdienerfamilie im Rahmen des Mindestbesoldungsgebot in jedem Fall unmöglich ist.
...

Selbst wenn eine solche Begründung möglich wäre - was ich selbst ja nicht denke - verstehe ich es doch so:

  • Bisher war die 4K-Familie der Kontrollmaßstab.
  • Sollte der DH die "3K-Familie" als statistisch hergeleitetes Rechenmodell nutzen und das Doppelverdienermodell begründen, muss auch diese einem Kontrollmaßstab unterliegen.
  • Niemand weiß, wie das BVerfG diesen Kontrollmaßstab dann definieren würde!

Ich hatte zum Beschluss aus 2020 ja in der damaligen Diskussion vorgeschlagen, man könnte sich von der 15%-Grenze lösen und sich an einem Median orientieren. Das wurde in der Diskussion teilweise als abstrus abgelehnt. Ich finde es nach wie vor verblüffend, dass es dann tatsächlich in diese Richtung gekommen ist.

Es gibt dann aber - wie man aus dem vorherigen Beispiel entnehmen kann - überhaupt keine Gewähr, wie der Kontrollmaßstab aussehen würde, wenn nun über Doppelverdienermodelle entschieden würde. Ich glaube aber, es spricht einiges dafür, dass nicht wieder ein komplett neuer Kontrollmaßstab ausgearbeitet wird, sondern das soeben erst eingeführte MÄE weiterhin maßgeblich sein soll.

Was ich nicht verstehe - die 17 DH aber denke ich auch nicht - ist: Warum sollte eine bloße statistische Herleitung und politische Entscheidung eigentlich den verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab ändern? Oder konkreter: Das BVerfG könnte genauso gut entscheiden, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zulässig ist, nach der Anrechnung jedoch eine ausgezahlte Netto-Mindestbesoldung von 1,84 MÄE bestehen muss.

Selbst wenn also ein DH mit einer Begründung durchdringen würde - was ich nicht vermute, aber mangels Rechtsprechung hierzu derzeit eben genauso wenig ausschließen kann wie die Vermutung, dass es Aliens gibt oder eben nicht - bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sich der Kontrollmaßstab auch nur um ein Zehntel Prozent ändern müsste.

Pumpkin76

ZitatEs ist wichtig, dass Beamte angemessen bezahlt werden. Doch das kann man auch über ein faires Grundgehalt lösen und nicht über unzählige Zulagen, die keiner überblicken kann.

Gute Idee, und das von der Zeit ;D

Rheini

@Swen

Wenn ich deine Ausführungen richtig deute dann schreibst Du das es die derzeitige "Verfassungskrise" nicht geben würde, wenn das BVerfG 2020 anders geurteilt hätte (verbessere mich wenn ich da falsch liege).

Das mag sein. Allerdings ist es nicht Aufgabe des BVerfG seine Beschlüsse dahingehend zu beschließen, dass dies nicht geschieht. Das BVerfG hat m. M. nach alleinig die Aufgabe, nach Recht und Gesetz zu urteilen. Alles andere rückt das Gericht in den politischen Raum, wo es ja gerade nach dem GG nicht hingehört. Von daher musste das BVerfG 2020 genau so urteilen, wie es geurteilt hat.

Auch kann ich deinen sonstigen Ausführungen folgen und verstehe diese. Das macht mich aber eher schockiert über die tatsächliche Macht des BVerfG.

Losgelöst von dem schnöden Geld (Besoldung) befürchte ich je nach Zusammensetzung des Bundestages, hier dann ein großes Problem. Wie will man bei Gesetzen die weit über die Besoldung hinausgehen zukünftig sicherstellen, dass schnell und effektiv und nachhaltig Recht zur Geltung gebracht wird? An der Besoldung sieht man meines Erachtens doch das nur dann das BVerfG effektiv ist, wenn der Gesetzgeber gewillt ist in diesem Ränkespiel seinen Platz einzunehmen.

Oder anders ausgedrückt. Wie will das BVerfG bei wirklich wichtigen Themen Durchsetzung erlangen, wenn es schon bei der Besoldung scheitert?

Rheini

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 09:09Gute Idee, und das von der Zeit ;D

Dann solltest Du den Artikel vorher lieber einmal lesen. In dem Artikel habe ich nämlich kein Wort dazu gefunden, dass die bisherigen Zulagen ins Grundgehalt übernommen werden sollen.

Pumpkin76

Zitat von: Rheini in Heute um 09:26Dann solltest Du den Artikel vorher lieber einmal lesen. In dem Artikel habe ich nämlich kein Wort dazu gefunden, dass die bisherigen Zulagen ins Grundgehalt übernommen werden sollen.

Das Eine ergibt sich aus dem Anderen. Dass die Zeit das überreißt, habe ich ja nicht behauptet.

Zerot

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 09:08Selbst wenn eine solche Begründung möglich wäre - was ich selbst ja nicht denke - verstehe ich es doch so:

  • Bisher war die 4K-Familie der Kontrollmaßstab.
  • Sollte der DH die "3K-Familie" als statistisch hergeleitetes Rechenmodell nutzen und das Doppelverdienermodell begründen, muss auch diese einem Kontrollmaßstab unterliegen.
  • Niemand weiß, wie das BVerfG diesen Kontrollmaßstab dann definieren würde!

Ich hatte zum Beschluss aus 2020 ja in der damaligen Diskussion vorgeschlagen, man könnte sich von der 15%-Grenze lösen und sich an einem Median orientieren. Das wurde in der Diskussion teilweise als abstrus abgelehnt. Ich finde es nach wie vor verblüffend, dass es dann tatsächlich in diese Richtung gekommen ist.

Es gibt dann aber - wie man aus dem vorherigen Beispiel entnehmen kann - überhaupt keine Gewähr, wie der Kontrollmaßstab aussehen würde, wenn nun über Doppelverdienermodelle entschieden würde. Ich glaube aber, es spricht einiges dafür, dass nicht wieder ein komplett neuer Kontrollmaßstab ausgearbeitet wird, sondern das soeben erst eingeführte MÄE weiterhin maßgeblich sein soll.

Was ich nicht verstehe - die 17 DH aber denke ich auch nicht - ist: Warum sollte eine bloße statistische Herleitung und politische Entscheidung eigentlich den verfassungsrechtlichen Kontrollmaßstab ändern? Oder konkreter: Das BVerfG könnte genauso gut entscheiden, dass die Anrechnung eines Partnereinkommens zulässig ist, nach der Anrechnung jedoch eine ausgezahlte Netto-Mindestbesoldung von 1,84 MÄE bestehen muss.

Selbst wenn also ein DH mit einer Begründung durchdringen würde - was ich nicht vermute, aber mangels Rechtsprechung hierzu derzeit eben genauso wenig ausschließen kann wie die Vermutung, dass es Aliens gibt oder eben nicht - bedeutet das nicht zwangsläufig, dass sich der Kontrollmaßstab auch nur um ein Zehntel Prozent ändern müsste.

Genau auf diesen Punkt weist mich ein Kollege aus unserer Rechtsabteilung jedes Mal hin, wenn wir über die amtsangemessene Alimentation sprechen: Am Ende des Tages muss die 1,84-MAE stehen. Er hat mich übrigens auch zum Tag der offenen Tür des Bundesverfassungsgerichts mitgenommen, da er 1-2 Personen aus Karlsruhe kennt

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:55Ich finde, das ist eine sehr differenzierte Kritik, Rheini, mit der ich genau deshalb etwas anfangen kann und die ich im Rahmen der Diskussionen hier im Forum wegen ihres sachlichen Gehalts als sinnvoll ansehe. Denn auf dieser Basis kann diskutiert werden und zeigt sich, was die Zeitschiene angeht, dass es dort wenig zu diskutieren gibt. Denn wenn 2016 keine Richtervorlagen mehr vorlagen und am 16. September 2025 weiterhin fast 100 Vorlagen zur A- und R-Besoldung aus 14 Bundesländern, unterschiedliche Zeiten und Zeiträume sowie wie gerade ausgeführt unterschiedliche Besoldungsordnungen betreffend, vorliegen, der Senat zwischen 2015 und dem 16. September 2025 aber neben der genannten Verfassungsbeschwerde, über die im Jahr 2017 entschieden worden ist, nur noch 2018 und 2020 über Richtervorlagen aus zwei Bundesländer entschieden hat, dann muss die Gefahr bestehen, die Du beschreibst, nämlich dass die vom damaligen Präsidenten Andreas Voßkuhle direkt vor seiner Zeit am Bundesverfassungsgericht benutzte Metapher des "zahnlosen Tigers", den das Alimentationsprinzip darstelle, sich nicht nur bestätigt, sondern auf andere Rechtsgebiete ausstrahlt. Denn diese Deine Kritik halte ich ebenfalls für sehr schlüssig und eine Gefahr.

Auf Deine Kritik gibt es also keine schlüssige Antwort. Es gibt nur die Antworten, die ich hier wiederkehrend gebe:

1. Das Bundesverfassungsgericht - das habe ich gestern zu zeigen versucht - dürfte 2017/18, als die Zahl der Vorlagen und Rechtskreise durchaus schon bedenklich wurde, aber ggf. noch nicht ungewöhnlich war (sie lag weitgehend im Rahmen dessen, was 2015 an Vorlagen und Rechtskreisen vorlag), erkannt haben, dass seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 nicht hinreichend Folge geleistet worden ist.

2. Es hat damit in den beiden Entscheidungen jeweils seine Rechtsprechung konkretisiert und damit verschärft.

3. Es ist damit dennoch dem Grundsatz gefolgt, den beide Senate als zwingend bindend für die Arbeit des Bundesverfassungsgericht ansehen, nämlich judicial self-restraint, also sich richterliche Selbstbeschränkung aufzulegen, von dem auch die aktuelle Entscheidung grundlegend geprägt ist und die zukünftige geprägt bleiben wird. Denn das ist die Grundfeste des Bundesverfassungsgerichts, die es nicht verlassen wird, und zwar nicht nur aus Respekt vor unserer Rechtsordnung - das Bundesverfassungsgericht ist im demokratischen Prozess erheblich schwächer als die vom Volk direkt und über Parteilisten gewählten Abgeordneten legitimiert; es ist "nur" zur Prüfung auch von Gesetzen, nicht aber zum "Ersatzgesetzgeber" geschaffen worden; es hat erheblich geringere personelle Ressourcen zur Verfügung, um klären zu können, was in der sozialen Wirklichkeit tatsächliche Verhältnisse sind, als die exekutive und legislative Gewalt -, sondern auch, weil es keine Divisionen hat, also, sobald es kontroverse Entscheidungen trifft, damit rechnen muss, dass ihnen nicht gefolgt wird, sodass sich verfassungsrechtlich durchaus die Frage stellen lässt, wer nun eigentlich jeweils Auslöser der Verfassungskrise ist, also die typische Henne-Ei-Problematik.

4. Und damit wären wir beim 4. Mai 2020, als zwischenzeitlich eine gehörige Zahl an Vorlagen aus acht Rechtskreisen in Karlsruhe anhängig waren. Das Bundesverfassungsgericht hatte hier nun zwei Möglichkeiten: Es hätte diesen Prozess, das immer mehr Vorlagen bei ihm anhängig werden würden, unterbinden oder diesen Prozess noch beschleunigen können.

5. Es hat sich für die letztere Alternative entschieden und also mit der je eigenen Konkretisierung des Mindestabstandsgebots aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber die sich abzeichnende oder schon vorhandene Verfassungskrise erheblich verschärft. Spätestens damit wurde die Rechtsfrage auch zu einer Machtfrage, was sich offensichtlich bis heute nicht geändert hat.

6. Denn bis dahin spielte das nicht konkretisierte Mindestabstandsgebot weitgehend keine Rolle in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach 2015 hatte 2017 das OVG Lüneburg eine Vorlage erstellt, die insgesamt geringfügig höhere Unterkunftskosten in der Bemessung des Grundsicherungsniveaus betrachtet hat: Während die Gesetzgeber im Rahmen des Existenzminimumberichts der Bundesregierung bis dahin die niedrigste Mietenstufe ihren Bemessungen zugrunde gelegt hatten, sah das OVG eine mittlere Mietenstufe als verfassungsrechtlich geboten an, während das Bundesverwaltungsgericht in 2017 und 2018 gefällten Vorlagebeschlüssen die höchste Mietenstufe als verfassungsrechtlich geboten ansah und den Ansatz ebenfalls hinsichtlich der Heizkosten vertreten hat, womit bereits erheblich höhere warme Unterkunftskosten herangezogen worden und so absehbar sehr viel mehr besoldungsrechtliche Regelungen in der Bundesrepublik als verfassungswidrig zu betrachten gewesen wären.

7. Das Bundesverfassungsgericht hätte die aufscheinende oder bereits vorhandene Verfassungskrise nun beenden können, indem es insbesondere hinsichtlich des Mindestabstandsgebots der Sicht der Besoldungsgesetzgeber gefolgt wäre und also die unterste Mietenstufe als bindend für die Bemessung des Grundsicherungsniveaus sowie ebenfalls die geringen Heizkosten aus dem Existenzminimumbericht als Maßstab bestätigt hätte. Als Folge wäre keine besoldungsrechtliche Regelung - jedenfalls gemessen am Mindestabstandsgebot - als verfassungswidrig zu betrachten gewesen, würden heute ggf. kaum mehr Vorlagen in Karlsruhe anhängig geworden sein, als 2020 dort anhängig waren.

8. Dahingegen hat das Bundesverfassungsgericht - schlüssig aus seiner Rechtsprechung über das Sozialrecht - nicht nur den Ansatz des OVG Lüneburg und des Bundesverwaltungsgerichts verworfen, sondern ist mit dem 95 %-Perzentil, was die Unterkunftskosten anbelangt, erheblich über das hinausgegangen, was bis dahin irgendwer für vorstellbar gehalten hat. Damit stellten sich 2020 - gemessen am Mindestabstandsgebot - alle besoldungsrechtlichen Regelungen - nachweisbar ab 2008, allerdings offensichtlich ebenso auch für die Zeit davor - als verfassungswidrig dar.

9. Aus Sicht der Besoldungsgesetzgeber ist das die Ursache der heutigen Verfassungskrise, was ihre - um es so auszudrücken - Motivation, sich an die Besoldungsrechtsprechung des Senats gebunden zu sehen, eher nicht erhöht. Die Rechts- oder Sachfrage ist heute ggf. - in Zeiten knapper Kassen - nur umso mehr eine Machtfrage.

10. Aus Deiner schlüssigen Sicht bleibt unverständlich, wieso nach 2020 bis zum letzten Jahr keine weiteren Entscheidungen über die immer größer werdende Zahl an Vorlagen gefällt worden ist.

11. Die oder eine der zentralen Ursachen dürfte gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht nun geradezu von der Entwicklung überrollt worden ist und das auch weiterhin ist: Denn Entscheidungen in konkrete Normenkontrollverfahren bedürfen eines gewaltigen Aufwands für das Gericht, da ja am Ende ggf. eine gesetzliche Regelung als verfassungswidrig zu betrachten sein wird - entsprechende Verfahren vorzubereiten, zu beraten und zu begründen, sind (entsprechende Vorlagen sind von den Fachgerichten erschöpfend zu begründen) mit einem gewaltigen Arbeitsaufwand verbunden -, während das Bundesverfassungsgericht auf der anderen Seite notorisch überlastet ist.

12. Insofern ist nach 2020 eine Verfassungskrise entstanden, die nicht entstanden wäre, wenn das Bundesverfassungsgericht hier den Besoldungsgesetzgebern gefolgt und also den Existenzminimumbericht der Bundesregierung als sachgerecht zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus bestätigt hätte. Jene Entscheidung hätte kein Vorgängerforum ausgelöst, das Thema Besoldung wäre wie auch vor 2020 ein kleines Randthema geblieben, das nur eine Handvoll Beamte interessiert hätte. Widersprüche wären in den meisten Rechtskreisen mit wenigen Ausnahmen an Rechtskreisen ein Orchideenthema geblieben. Wir alle hätten nach 2020 ein erheblich stressfreieres Forum erlebt.

13. Dahingegen hat das Bundesverfassungsgericht 2020 die Büchse der Pandora geöffnet, sodass wir Richter und Beamte nun fordern, dass unser grundrechtsgleiches Individualrecht auch beachtet wird.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Verfassungskrise ist da und vom Bundesverfassungsgericht in dem Moment bestätigt worden, als es in der aktuellen Entscheidungen festgestellt hat, dass es tatsächliche Versuche gibt, seine Rechtsprechung zu umgehen.

Dabei weiß ich mit einer Ausnahme weiterhin nicht, was das Bundesverfassungsgericht tatsächlich hätte konkret anders machen können, so wie ich das gestern dargestellt habe.

Die eine Ausnahme wäre gewesen: 2020 die Bemessung des Grundsicherungsniveaus auf Basis des Existenzminimumberichts als sachgerecht zu bestätigen. Folge wäre gewesen, dass in geringer Zahl in der rechtswissenschaftlichen Spezialliteratur die Begründung in gewogener Form bemängelt worden wäre und dass diese Kritik sich bis heute als ein Strang der Kritik nebenbei fortgesetzt hätte, was niemanden heute noch interessieren würde, weil sich alle daran gewöhnt hätten, dass nach 2020 in keinem Rechtskreis das Mindestabstandsgebot verletzt gewesen wäre. Es hätte niemals die massiv angehobenen familienbezogenen Besoldungskomponenten gegeben, der Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie wäre unangetastet geblieben. Die Anzahl der nach 2020 anhängig gewordenen Vorlagen wäre überschaubar geblieben. Höchstwahrscheinlich hätte der Senat einen Teil der bis 2020 anhängig gewordenen Vorlagen abgearbeitet, indem er sie ggf. zurückgewiesen hätte.

Eine Verfassungskrise würde es mit einiger Wahrscheinlichkeit eher nicht geben, die meisten Beamten im Land würden von Rechtsfrieden ausgehen.

So stellt sich mir die Sachlage dar.

@ BVerfGBeliever

Es ist für dich zwar so, dass die ZBR, da sie die beiden von dir angesprochenen Beiträge gedruckt hat, keine Reputation mehr besitzen kann, was in den Rechtswissenschaften weiterhin keiner so sieht wie du. Ebenso ist es für dich so, dass schon der Dezemberbeitrag, den du anders rezipiert hast als Durgi, dessen Kritik deshalb sachlich nachvollziehbar war, wenn er auf die Komplexität einer Evidenzprüfung hingewiesen hat, methodisch falsch war, ohne dass du auch dort über - so wie auch jetzt wieder nur kraftvoll formulierte - Behauptungen hinausgekommen wärest. Darüber hinaus kommst du nun erneut, ohne Argumente zu nennen, zur nächsten als Framing formulierten Vorverurteilung - nachdem Nutzer zuvor darum gebeten hatten, diese Art der Diskussionsführung zu unterlassen -, indem du den April-Beitrag ohne ein einziges Argument entsprechend abwertest.

Wegen deiner regelmäßig so formulierten Vorverurteilungen war schon im Januar eine sachliche Diskussion über die sachgerechte Methodik zur "Spitzausrechnung" nicht möglich, die allerdings in Anbetracht der Bedeutung der ersten drei Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung für die Vermutungswirkung der weiteren Prüfung dringend notwendig ist. Denn alsbald werden die ersten Verwaltungsgerichte wieder deutlich stärker in Richtung Tat schreiten.

Und nun wird neben der ZBR sicherlich auch einer der besten Kenner der Materie - nämlich Martin Stuttmann - ebenfalls nur Ausführungen machen, die dir die Haare zu Berge stehen lassen. Denn die in jenem Dezember-Heft vertretene Methodik beruht auf seiner Sicht auf die Dinge, was ihn für dich nun ggf. ebenfalls zu dem machen wird, was auch die ZBR zwischenzeitlich für dich geworden ist - was also für dich grundsätzlich jedes und jeder ist, der nicht deine Sicht auf die diesbezüglichen Dinge teilt -, nämlich dass nun wohl auch Martin Stuttmann nun zu einem nicht mehr ernstzunehmender Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht werden dürfte, der also in deinen Vorstellungen keine Ahnung haben kann.

Denn ebenjener Martin Stuttmann hat im Gefolge des 2015 vom Bundesverfassungsgericht erstellten "Pflichtenheft" folgende Kritik geäußert, die maßgeblich zu der Methodik einer "Spitzausrechnung" geführt hat, die im Dezemberheft der ZBR entsprechend so konzipiert worden ist:

"Allenfalls mit der Grobheit einer Evidenzprüfung lässt sich begründen, dass die seit Jahren praktizierte ,Verschiebung' der Besoldungsanpassung an die Tarifergebnisse in der Betrachtung [der Parameterwerte] völlig unberücksichtigt bleibt. Jeder Monat, um den die Besoldungsanpassung nach hinten verschoben wird, sinkt die Erhöhung in dem Jahr um ein Zwölftel. Werden die Tarifgehälter zum 1. Januar um 2 % erhöht, bei den Richtern und Beamten erst ab dem 1. Juni [recte: 1. Juli], beträgt die Besoldungserhöhung nämlich nur 1 %. Da das inzwischen regelmäßig geschieht, kommen über die Jahre erhebliche Einkommensrückstände zusammen, die bei der vom BVerfG vorgegebenen Rechenweise unter den Tisch fallen. Nach ihr genügte es, wenn die Besoldung zum 31. Dezember angehoben würde. Solche ,Tricksereien' lassen sich leicht verhindern, indem nicht die Prozentwerte je Jahr, sondern die Jahresbruttoeinkommen über die beiden 15-Jahres-Zeiträume addiert und verglichen werden." (Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007, 1010)

Denn die im Dezember-Heft der ZBR entwickelte Methodik unterbindet jene "Tricksereien", von denen Martin Stuttmann zurecht spricht, was mit der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht der Fall ist, während du bereits den auf der Hand liegenden Gedanken als sachlich falsch betrachtest, dass jede um einen Monat nach hinten verschobene Besoldungsanpassung in jenem Jahr, in dem das geschieht, zu einer um 1/12 geringeren Anhebung der Besoldung führt.

Entsprechend kann nur empfohlen werden, dass sich jeder selbst ein Urteil auch über jenen April-Beitrag bildet, indem er oder sie ihn selbst liest und dann seine oder ihre Schlüsse zieht.

Darüber hinaus ist es ebenfalls eine Tatsache, dass das BVA nach wie vor in Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit alles versucht, um keine Daten zur "Spitzausrechnung" zu liefern, was zu weiteren Verzögerungen von Entscheidungen führt. Du kannst auch das abstreiten, sofern du das willst. Die Realität sieht allerdings anders aus. Darüber hinaus wissen auch die Besoldungsgesetzgeber schon, wieso sie in den bislang öffentlich gewordenen Gesetzentwürfen keine hinreichenden Daten zur "Spitzausrechnung" transparent machen, wie das ebenso im aktuellen Entwurf des Bunds der Fall ist.


Swen bleibt Swen.... Inhaltlich oft kenntnisreich, sprachlich stets bewaffnet bis an die Zaehne und fest entschlossen, jeden Gedanken mit mindestens drei Literaturhinweisen und vier Relativsaetzen abzusichern. Nach der Lektuere fuehlt man sich regelmaessig zugleich belehrt, erschoepft und mit dem diffusen Eindruck zurueckgelassen, gerade einer Vorlesung beigewohnt zu haben, deren eigentliche Pointe irgendwo in der dritten Reihe sass und sich nicht gemeldet hat. 😄
Fazit aus Swens Beitrag: Die spannende Frage lautet nicht, ob BVerfGBeliever falsch liegt, sondern ob die Fortschreibungspruefung als Evidenzkontrolle oder als realitaetsnahe Einkommensbetrachtung zu verstehen ist. Diesen Gedanken entwickelt Swen auf etwa dieselbe Weise, wie mittelalterliche Kathedralen errichtet wurden: beeindruckend, detailreich und mit einem Aufwand, bei dem man gelegentlich vergisst, was urspruenglich gebaut werden soll...
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"