Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: Rallyementation in Heute um 11:33Schlachter – ADA (Auszug aus der Beamten-Bibel)

Auf der Alm 23:
Der DienstHERR ist mein Hirte,
mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue
MÄE ÄE ÄE, MÄE ÄE ÄE
und ich werde bleiben
im Hotel California des DienstHERRN immerdar.


Amen

Schneewitchen

Zitat von: Rallyementation in Heute um 11:33Schlachter – ADA (Auszug aus der Beamten-Bibel)

Auf der Alm 23:
Der DienstHERR ist mein Hirte,
mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue
MÄE ÄE ÄE, MÄE ÄE ÄE
und ich werde bleiben
im Hotel California des DienstHERRN immerdar.


Mir wird ganz warm um's Herz.

Und ich könnte schwören, dass es hier gerade nach Weihrauch riecht....😇

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben. Hier kannst du sie nun im Rahmen deines letzten Beitrags beantworten.

Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus ihr folgen. Und genau an dieser Stelle waere eine Diskussion vermutlich erkenntnisreicher als weitere Debatten ueber einzelne Formulierungen oder alte Stellungskriege aus dem Januar  ;)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 12:40Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus ihr folgen.

Und die wären?  Nicht Gscheidhaferl spielen, sondern guten Wissens voranschreiten. ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Durgi

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:06Und die wären?  Nicht Gscheidhaferl spielen, sondern guten Wissens voranschreiten. ;)

@PolareuD

Wenn man die reale Einkommenswirkung zugrunde legt, dann bleibt es nicht bei einer akademischen Rechenuebung.

Dann waeren zeitlich verschobene Besoldungsanpassungen nicht mehr weitgehend neutral, sondern muessten als das betrachtet werden, was sie tatsaechlich sind: eine im jeweiligen Jahr nur anteilig wirksame Besoldungserhoehung. Ueber laengere Zeitraeume wuerden sich daraus messbare Einkommensrueckstaende ergeben, die in die Fortschreibungspruefung einzustellen waeren.

Die Folge waere/ist/koenntesein/wuenschteichmir, dass einzelne Parameterwerte schlechter ausfallen koennten als nach der bislang ueblichen Betrachtung.

Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?

PS: Das war noch kein Gscheidhaferln. Ich habe immerhin darauf verzichtet, aus dem Wort "insbesondere" drei Abschnitte dogmatischer Herleitung zu rezitieren 😉
#freeswen
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

PolareuD

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25PS: Das war noch kein Gscheidhaferln. Ich habe immerhin darauf verzichtet, aus dem Wort "insbesondere" drei Abschnitte dogmatischer Herleitung zu rezitieren 😉

Auch das könnte für die Allgemeinheit, der hier nicht so juristisch Versierten, interessant zu lesen sein?  :)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Quasselstrippe

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06In der Regel wird es - in unserem Fall - regeln, dass die jeweilig zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung vollstreckt. Es wird ihr dazu ebenfalls in der Regel - sofern diese nicht im Regelungskontext auf der Hand lägen - hinreichende Darlegungen an die Hand geben, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Art und Weise der Vollstreckung regeln kann.


diesen Aspekt finde ich total spannend.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, Swen, erlässt das BVerfG in diesem Fall ein Urteil mit Gesetzeskraft und lässt ein Verwaltungsgericht vollstrecken.

Da ja aber die Regelung, die vom BVerfG mit Gesetzeskraft erlassen wird, hoffentlich verfassungsgemäß sein muss, müsste ja das BVerfG eine amtsangemessene Alimentation festlegen, oder nicht?

Wir sprechen also nicht davon, dass hier "einfach nur" die halbwegs berechenbare Mindestalimentation vollstreckt wird, sondern dass sich das BVerfG genau die Gedanken machen muss, die sich normalerweise der DH machen müsste:

- wie sind die Dienstaufgaben für alle Besoldungsgruppen zu bewerten?
- wie hoch ist daher die Besoldung der kleinsten besetzten Besoldungsgruppe zu wählen (was ja nichts mit der Mindestalimentation zu tun hat)
- welche jeweiligen Abstände zwischen (sämtlichen) Besoldungsgruppen sind angesichts der jeweiligen Dienstaufgaben angemessen?
- soll es eine Aufteilung auf Grundbehälter, Familienzuschläge, Ortszuschläge o.ä. geben und wie sind diese auszugestalten für eine verfassungsgemäße Regelung?

Das würde ja dann doch dazu führen, dass das BVerfG zu einem echten Ersatzbesoldungsgesetzgeber würde, oder nicht?

Wenn die Politik nicht die Rechnung zahlen müsste, wäre es für diese sicherlich sehr interessant, sich einfach mal zurückzulehnen und das BVerfG das Konzept ausarbeiten zu lassen und sich hinterher hinzustellen und zu kritisieren :-)



Badener1

Ich habe unser Problem mit de aA mal weiter für mich versucht weiter zu denken.
 Mal angenommen der Referentenentwurf wird so zum Gesetz. Mal das Problem fiktives Partnergehalt außen vor gelassen.
Der Normalfall (Erhöhung nach Tarifabschluss): Der Gesetzgeber nimmt das Tarifergebnis der Angestellten (z. B. +2,8 %) und überträgt es standardmäßig auf die Beam-ten. Führt diese Erhöhung dazu, dass alle Beamtenbesoldungen weit genug oberhalb der Mindestanforderungen (80 % Medianäquivalenzeinkommen) liegen, bleibt es bei diesem Tarifergebnis. Die Anpassung wird (meistens) genau so gesetzlich beschlossen.
Der Korrekturfall (Die verfassungsrechtliche Bremse): Zeigt die mathematische Zusatzprüfung jedoch, dass die geplante Tariferhöhung nicht ausreicht – weil beispiels-weise die Grundsicherung oder das mittlere Einkommen (Median) in Deutschland schneller gestiegen sind als die Tariflöhne –, darf das Tarifergebnis nicht einfach so eins zu eins übernommen werden. In diesem Fall müssen die Beamten mehr Erhö-hung erhalten. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Besoldung so weit anzuheben, dass die Mindestanforderungen exakt erfüllt und garantiert sind.
Wenn der Bund nun merkt, dass er "mehr draufpacken" muss, betrifft das rechnerisch meistens zuerst die untersten Besoldungsgruppen (z. B. A 5), weil diese am dichtesten an der Mindestgrenze liegen. Nun darf der Gesetzgeber aber nicht einfach nur die Gehälter ganz unten anheben, da sonst der Abstand zur nächsthöheren Gruppe (z. B. A 6, A 7) zu klein würde (Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot). Reißt die Tariferhöhung an einer Stelle die Mindestgrenze, führt das ggf.  zu einer Kettenreaktion. Der Gesetzgeber muss dann entweder die gesamte Tabelle überproportional anheben oder – wie es beim aktuellen Bundesalimentation-Reformgesetz geschieht – das System strukturell umbauen. Das geschieht beispielsweise durch das Streichen von Einstiegsstufen oder höhere familienbezogene Zuschläge.
Genau hier liegt das größte gesellschaftspolitische und finanzielle Konfliktpotential dieser Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen un-missverständlich klargestellt, dass Verfassungsrecht und das Lebenszeitprinzip der Beamten über politischen oder haushaltspolitischen Erwägungen stehen.
Das Gericht (BVerfG) lässt den Argumenten von Politikern, die auf "leere Kassen" oder "Gerechtigkeit gegenüber Angestellten" verweisen, keine Chance. Das Gericht argumentiert mit den traditionellen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz): Kein Verhandlungsgegenstand: Beamte dürfen nicht streiken und haben keine Gewerkschaft, die Tarifverträge erzwingt. Dafür haben sie ein Recht auf "Alimentation" (einen angemessenen Lebensunterhalt durch den Dienstherrn). Treueverhältnis hat seinen Preis: Der Staat verlangt von Beamten lebenslange Treue und vollen Einsatz. Im Gegenzug muss der Staat garantieren, dass der Beamte und seine Familie finanziell absolut sicher und standesgemäß leben können – unabhängig von der aktuellen Haushaltslage. Haushaltsnotstand gilt nicht: Das Gericht hat explizit geurteilt, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Besoldung nicht mit Geldmangel rechtfertigen darf. Wer einen funktionierenden Staat mit Beamten will, muss diese auch verfassungskonform bezahlen.
Das BVerfG sagt also ganz klar: Die Verfassung ist kein Wunschkonzert. Wenn der Staat die verfassungsrechtlichen Mindestgrenzen reißt, muss er zahlen – völlig egal, wie die breite Öffentlichkeit oder die Angestellten darüber denken.
Und das immer wieder aufs Neue, egal wie groß der daraus entstehende Shitstorm dann ausfällt.
Es gab jahrelang Nullrunden, zeitliche Verzögerungen oder gekürzte Übertragungen (oft mit dem Argument der "Versorgungsrücklage"). Da Beamte kein Streikrecht haben, war der Protest zahnlos – und in der Öffentlichkeit herrschte oft das Bild vom "privilegierten Staatsdiener", weshalb Kürzungen beim Beamtengehalt politisch leicht durchzusetzen waren. Das der Bund dafür jetzt ,,büßen" muss, ist die direkte Quittung für diese jahrzehntelange Praxis. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik hier schlicht das Stoppschild gezeigt.
Weil der Arbeitgeber Bund das System über Jahrzehnte auf Kante genäht hat, steht er nun vor einem gigantischen finanziellen Problem. Er muss das nachholen, was er jahrelang versäumt hat – und das in einer Phase, in der die Haushaltskassen ohne-hin leer sind.
Aber wie heißt es so schön: Was recht ist muss recht bleiben.

GeBeamter

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?

Solange der Dienstherr bei der Mindestbesoldung ausschließlich versucht, das absolute Minimum dessen zu erreichen, was der Prüfungsmaßstab verlangt (und noch weniger, siehe fiktives Partnereinkommen), solange kann eine grobe Evidenzkontrolle nicht das Ziel sein. Sie würde aufgrund ihres kursorischen Charakters jedenfalls regelmäßig zu falsch positiven Ergebnissen führen können. Denn die Prüfung der Mindestbrsoldung ist eine Hop-oder-top-Prüfung. Wenn man unterjährige Erhöhungen auf das gesamte Jahr extrapoliert, obwohl sie real nie gezahlt wurden, wird damit auf Stufe 1 evtl auch einmal der Prüfparameter nicht gerissen, obwohl in dem Jahr 200-300€ zur Erreichung einer verfassungsgemäßen Mindestbesoldung gefehlt haben können.

DeltaR95

Der Gesetzgeber ist doch gerade ohnehin schon "untätig", denn Auftrag des BVerfG war die Herstellung einer amtsangemessenen Besoldung - nicht einer, die nur über die Mindestgrenze kommt. Allein unter dieser Sichtweise ist die Gesetzesbegründung schon mehr als "zu kurz gesprungen", oder?