Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

SantaClaus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:47Deine Argumentation folgt immer dem exakt gleichen Schema:
- Als erstes präsentierst du uns ein konkretes Beispiel. Gestern um 06:44 Uhr fiel deine Wahl auf die Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021.
- Anschließend erläutern wir dir anhand des von dir gewählten Beispiels (!) zwei Dinge. Und zwar zum einen, wie eine korrekte Spitzausrechnung funktioniert (die natürlich in der Tat ein "no-brainer" ist, wie vorhin von Ryan angemerkt) und zum anderen, dass die Schwan-Methodik zu evident sachwidrigen Ergebnissen führt.
- Ohne mit einer einzigen Silbe auf unsere Darlegungen zu antworten, zauberst du im Anschluss ein neues Beispiel aus dem Hut. In deinem heutigen Beitrag mit Hamburg und dem Bund sogar derer zwei.

Ist das dein Verständnis einer zielführenden Diskussions-Kultur? Also: Falls du tatsächlich weiterhin der Meinung sein solltest, die Spitzausrechnung des VG Berlin sei "evident sachwidrig", dann liefere uns bitte einen entsprechenden Nachweis, und zwar konkret anhand der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 (wie gesagt, du hast das Beispiel ausgewählt, nicht wir)! Danke.

Auch mir fällt es schwer diese langen Texte ohne Darkmode zu lesen und zu verstehen. Ich bin dankbar für regelmäßige Widerholungen und Erklärungen in anderer und manchmal auch einfacherer Sprache. Jedoch kann ich die Kritik nicht nachvollziehen, wenn gerade das was am Anfang geschrieben wurde

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:27Nun gut, erklären wir es noch einmal.

gänzlich ignoriert wird.

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 13:21Wie heißt es so schön: "You made my day!"  ;D  Ich wusste schon, dass ein diskreditierendes Totschlagsargument von dir kommt, aber dieses wird deinem Ansehen hier wirklich nicht gerecht.

Anscheinend habe ich Dich mit meiner Feststellung getroffen, was nicht meine Absicht war, Delta. Ich habe deshalb Deinen Post Nr. 188 noch einmal gelesen, glaube zwar, dass ich auf die Frage, die Du stellst (und die Dich offensichtlich umtreibt - - by the way: Ich kann gut verstehen, wenn einen Fragen umtreiben, da mir das ebenfalls regelmäßig so geht), bereits mehrfach geantwortet habe - ggf. verstehe ich Deine Frage aber auch anders, als Du sie meinst.

Ergo: Versuche sie nach Möglichkeit noch einmal umzuformulieren, damit ich wirklich verstehe, was Du meinst.

Mein Ziel mit meiner letzten Antwort war nicht, Dich "zu treffen". Ergo, wenn das der Fall gewesen sein soll, tut mir das leid!

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:56Ergo: Versuche sie nach Möglichkeit noch einmal umzuformulieren, damit ich wirklich verstehe, was Du meinst.

Was mich "umtreibt" ist folgendes:

1) Die absolute Untergrenze der Besoldung (Mindestbesoldung) ist definiert als MÄE * 2,3 * 0,8. Solche Spielchen um das fiktive Partnereinkommen klammere ich mal aus.

2) Das MÄE ist aber nicht über die Jahre fest, sondern wird jährlich ermittelt.

3) Das MÄE umfasst nach Definition das gesamte Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Gehalt, Rente, Unterhalt, Sozialleistungen).

4) Wenn die Gehälter "steigen" (z.B. durch allgemeine Lohnerhöhungen), steigt auch das MÄE.

Somit wäre für mich aber schon ein Prüfparameter aus dem Urteil des BVerfG "obsolet", weil die Volatilität des MÄE die "allgemeine Lohnentwicklung der Gesellschaft" schon abbildet.

Wenn jetzt der Dienstherr die Besoldungspyramide "fix" nach Prozenten nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufbaut, profitieren ja alle Beamten von dieser Volatilität.

Daher meine Frage, ob hier nicht eine "doppelte Indexierung" bzw. Prüfschleife im Sinn eines Zirkelschluss eingebaut ist.

clarion

@BVerfGBeliever,

Ich habe noch immer nicht verstanden wie Swen in deinem Beispiel auf denn Index von 102,1 kommt? Hast Du da eine Formel?

Man kann aus einer jährlichen Indexreihe ganz easy auch die prozentuale Steigerungen von einem Jahr zum nächsten berechnen. Aus der prozentualen Veränderung pro Jahr erkennt man auch, in welchem Jahr die Besoldung die anderen Indizes nachgelaufen ist und in welchem Jahr die Besoldung sich stärker als die anderen Indizes entwickelt hat. Die Punkt zu Punkt Betrachtung über mehrere Jahre ist um Übrigen nichts anderes als eine Mittelung der jährlichen Steigerungen im betreffenden Zeitraum.

Den unterjährigen Verlauf sieht man bei einem Jahresindex natürlich nicht, dazu müsste man auf Monats- oder Tagesindizes zurückgreifen.

@Swen,

Warum muss ein idealtypischer Beamter jeden Monat genau 1/12 der Erhöhung zum Bilden von Rücklagen einsetzen können? Jede mir bekannte Anlagenstrategie hat nicht die Vorgabe, dass zu jeden 01. Januar 1/12 der kontinuierlich gewährten  Besoldungserhöhung zusätzlich zu den bisher geleisteten Monatsraten in in die Anlage wandern, Es gibt unendlich viele Anlagemöglichkeiten, auch solche wo man die Sparrate Monat für Monat ändern kann. Allein wegen der Beihilfe  dürften alle Beamten ein Tagesgeldkonto haben, wo Überschüsse zwischengeparkt werden.

Rücklagen bilden kann man aus der Differenz zwischen Besoldung und dem, was man für das amtangemessene Leben monatlich ausgibt. Die Inflation ist genau wie die Besoldung und die Tariflöhne keine Größe, die nur zum ersten Januar stiege und den Rest des Jahres konstant blieben. Steuern und Abgaben ändern sich unterjährig, z.B. aktuell der Tankrabatt. Die Mieten steigen unterjährig. Mal ist die Kartoffelernte zu gut, mal zu schlecht. Mal hat der Wladi im Moskau, oder der Donnie in Washington oder der Bibi in Tel Aviv einen schlechten Tag. Das hat alles unterjährige Auswirkungen. Aber das alles monatlich nachzuhalten, ist einfach nicht praktikabel. Praktikabel hingegen ist das Vergleichen von Jahreswerten. Statistiker nennen es auch das Rauschen glätten.

Warum beim Verwaltungsgericht a + b = a sein soll, bei b > 0 habe ich nicht verstanden, ebenso wie Deine Aussage zur Mathematik. Diese Formel macht nur Sinn wen  b=0  ist und gibt für a keine eindeutige Lösung, d.h. es gibt unendlich viele Lösungen.

@Delta, die MÄE müssen nicht zwangsläufig im selben Umfang steigen wie die Tariflöhne und Besoldung. Das Thema hier ist aber die Fortschreibungsprüfung und nicht die Mindestbesoldung.

GoodBye

Es geht ja nicht um Anlagestrategie, sondern darum, dass vom Beamten nur unter dem Gesichtspunkt, dass er aa alimentiert wird, erwartet werden kann, Rücklagen zu bilden. Diese Erwartung drückt sich in der bestehenden ,,Versorgungslücke" nach Eintritt in die Pension aus.

Der Grundsatz der aA setzt sich eben in der Versorgung fort.

Dass der Beamte Rücklagen für die Zeit der Versorgung bilden muss, wenn diese niedriger ist, hat der Gesetzgeber, wenn er die Versorgung so regelt, bei der Ausgestaltung der Besoldung zu berücksichtigen.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 19:33Was mich "umtreibt" ist folgendes:

1) Die absolute Untergrenze der Besoldung (Mindestbesoldung) ist definiert als MÄE * 2,3 * 0,8. Solche Spielchen um das fiktive Partnereinkommen klammere ich mal aus.

2) Das MÄE ist aber nicht über die Jahre fest, sondern wird jährlich ermittelt.

3) Das MÄE umfasst nach Definition das gesamte Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Gehalt, Rente, Unterhalt, Sozialleistungen).

4) Wenn die Gehälter "steigen" (z.B. durch allgemeine Lohnerhöhungen), steigt auch das MÄE.

Somit wäre für mich aber schon ein Prüfparameter aus dem Urteil des BVerfG "obsolet", weil die Volatilität des MÄE die "allgemeine Lohnentwicklung der Gesellschaft" schon abbildet.

Wenn jetzt der Dienstherr die Besoldungspyramide "fix" nach Prozenten nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufbaut, profitieren ja alle Beamten von dieser Volatilität.

Daher meine Frage, ob hier nicht eine "doppelte Indexierung" bzw. Prüfschleife im Sinn eines Zirkelschluss eingebaut ist.

Delta, jetzt habe ich verstanden, worum es geht.

Zunächst einmal müssen formal die Vorab- und die Fortschreibungsprüfung getrennt voneinander betrachtet werden (ich hatte es so verstanden, dass sich darauf Deine Frage bezogen hat; das hast Du aber nicht gefragt, insofern war's mein Missverständnis und nicht Deines).

Trennt man beide Prüfungsgegenstände, hebt's Du ja den formalen Unterschied hervor:

In das Median-Äquivalenzeinkommen gehen am Ende alle Einkünfte ein, worauf Du ja zurecht auch selbst hinweist. Der Nominallohnindex basiert aber ausschließlich auf Beschäftigungsverhältnisse, betrachtet also nur das Einkommen aus Lohnarbeit. Insofern haben wir schon hier einen grundlegenden Unterschied, was sich auch daran zeigt, dass die jährliche prozentuale Entwicklung des Äquivalenzeinkommens regelmäßig nicht identisch ist mit der der Nominallöhne. Je nachdem, wie stark bspw. das Einkommen der Stichprobe aus Kapitaleinkommen gebildet wird, werden wir einen sicherlich erheblichen Einfluss auf das Äquivalenzeinkommen haben, vermute ich.

Darüber hinaus kommt noch eine jeweils andere Bemessungsmethode hinzu: Der Median des Äquivalenzeinkommens bedeutet, dass alle Einkommen der Stichprobe nach ihrer Höhe aufsteigend angeordnet werden: der 50 %ige Median bedeutet also nicht, dass nun das Durchschnittseinkommen betrachtet wird, sondern genau dass Einkommen der Person, die genau in der Mitte der Stichprobe liegt. Entsprechend liegt hier zugleich noch einmal eine prinzipiell andere Bemessungsmethode vor, als sie der Bemessung des Nominallohnindex zugrunde liegt.

Darüber hinaus wird ja - nun kommen die unterschiedlichen Prüfungsgegenstände ins Spiel, die zu einer jeweils anderen Fragestellung führen und damit zwangläufig andere Kausalitätsverhältnisse nach sich ziehen - in der Vorabprüfung "nur" eine Untergrenze definiert, die die amtsangemessene Besoldung im Regelfall nicht unterschreiten darf, ohne nicht qua Prüfungsgegenstand zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu führen, während der Nominallohnindex als Teil der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nur zu einem Parameter unter drei weiteren führt, die nur alle vier gemeinsam zu dem Ergebnis führen können, dass eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung oder amtsangemessenen Besoldung gegeben sei. Hier wird also durch den Nominallohnindex nur eine Prüfungsrichtung mit bestimmt, die darüber hinaus nicht allein durch den Nominallohnindex vorgegeben werden kann. Denn wenn nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt ist, wird keine Vermutung in die eine oder andere Richtung erhoben, während das verletzte Mindestbesoldungsgebot auf der ersten Prüfungsstufe für sich allein betrachtet in der Regel ein Ausschlusskrterium bildet.

Betrachtet man also diese drei prinzipiellen Unterschiede - Lohn/Einkommen; unterschiedliche Bemessungsmethoden; unterschiedliche methodische Bedeutung der Betrachtung von Lohnarbeit in den verschiedenen Prüfungskontexten -, findet man signifikante Unterschiede, die m.E. einen Schluss, wie Du in Betracht ziehst, nicht gestattet.

@ clarion

GoodBye hat es schon erklärt: Ich zeige an einem idealtypischen Beispiel die Problematik der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Sie lässt den Zeitraum zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Jahr als eine Art Black Box de facto unbetrachtet. Sie gestattet also allein so schon keine prüfende Aussagen darüber, ob der Beamte überhaupt finanziell vom Dienstherrn instandgesetzt wird, hinreichend Rücklagen zu bilden. Der Dienstherr ist aber - wie ausgeführt - verpflichtet, den Beamten so zu besolden, dass er sich auch in der Lage sieht, Rücklagen zu bilden. Besoldet er den Beamten regelmäßig nur auf der Höhe, dass er seinen täglichen Bedarf decken, aber keine Rücklagen bilden kann, ist dieser Beamte auf Dauer als unteralimentiert zu betrachten.

Eines der Defizite der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, dass sie - egal, ob und in welcher Höhe in den Jahren zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Besoldungsjahr überhaupt eine Besoldung gewährt wird - die tatsächliche Beteiligung der zu betrachtenden Beamtengruppe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Verlauf der Jahre zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Jahr nicht hinreichend in den Blick nimmt. Darauf bezieht sich auch die Aussage, dass sie regelmäßig zu dem Ergebnis (a + b) = a für b > 0 kommt, worin sich am Ende ihr evident sachwidriger Gehalt offenbart, wie ich das in der Nr. 174 zeige (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.165.html).

Entsprechend kann man, denke ich, hier nicht von einem Zirkelschluss ausgehen.