Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SantaClaus

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 12:47Deine Argumentation folgt immer dem exakt gleichen Schema:
- Als erstes präsentierst du uns ein konkretes Beispiel. Gestern um 06:44 Uhr fiel deine Wahl auf die Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021.
- Anschließend erläutern wir dir anhand des von dir gewählten Beispiels (!) zwei Dinge. Und zwar zum einen, wie eine korrekte Spitzausrechnung funktioniert (die natürlich in der Tat ein "no-brainer" ist, wie vorhin von Ryan angemerkt) und zum anderen, dass die Schwan-Methodik zu evident sachwidrigen Ergebnissen führt.
- Ohne mit einer einzigen Silbe auf unsere Darlegungen zu antworten, zauberst du im Anschluss ein neues Beispiel aus dem Hut. In deinem heutigen Beitrag mit Hamburg und dem Bund sogar derer zwei.

Ist das dein Verständnis einer zielführenden Diskussions-Kultur? Also: Falls du tatsächlich weiterhin der Meinung sein solltest, die Spitzausrechnung des VG Berlin sei "evident sachwidrig", dann liefere uns bitte einen entsprechenden Nachweis, und zwar konkret anhand der Berliner R1-Besoldung in den Jahren 2018 bis 2021 (wie gesagt, du hast das Beispiel ausgewählt, nicht wir)! Danke.

Auch mir fällt es schwer diese langen Texte ohne Darkmode zu lesen und zu verstehen. Ich bin dankbar für regelmäßige Widerholungen und Erklärungen in anderer und manchmal auch einfacherer Sprache. Jedoch kann ich die Kritik nicht nachvollziehen, wenn gerade das was am Anfang geschrieben wurde

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 12:27Nun gut, erklären wir es noch einmal.

gänzlich ignoriert wird.

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 13:21Wie heißt es so schön: "You made my day!"  ;D  Ich wusste schon, dass ein diskreditierendes Totschlagsargument von dir kommt, aber dieses wird deinem Ansehen hier wirklich nicht gerecht.

Anscheinend habe ich Dich mit meiner Feststellung getroffen, was nicht meine Absicht war, Delta. Ich habe deshalb Deinen Post Nr. 188 noch einmal gelesen, glaube zwar, dass ich auf die Frage, die Du stellst (und die Dich offensichtlich umtreibt - - by the way: Ich kann gut verstehen, wenn einen Fragen umtreiben, da mir das ebenfalls regelmäßig so geht), bereits mehrfach geantwortet habe - ggf. verstehe ich Deine Frage aber auch anders, als Du sie meinst.

Ergo: Versuche sie nach Möglichkeit noch einmal umzuformulieren, damit ich wirklich verstehe, was Du meinst.

Mein Ziel mit meiner letzten Antwort war nicht, Dich "zu treffen". Ergo, wenn das der Fall gewesen sein soll, tut mir das leid!

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:56Ergo: Versuche sie nach Möglichkeit noch einmal umzuformulieren, damit ich wirklich verstehe, was Du meinst.

Was mich "umtreibt" ist folgendes:

1) Die absolute Untergrenze der Besoldung (Mindestbesoldung) ist definiert als MÄE * 2,3 * 0,8. Solche Spielchen um das fiktive Partnereinkommen klammere ich mal aus.

2) Das MÄE ist aber nicht über die Jahre fest, sondern wird jährlich ermittelt.

3) Das MÄE umfasst nach Definition das gesamte Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Gehalt, Rente, Unterhalt, Sozialleistungen).

4) Wenn die Gehälter "steigen" (z.B. durch allgemeine Lohnerhöhungen), steigt auch das MÄE.

Somit wäre für mich aber schon ein Prüfparameter aus dem Urteil des BVerfG "obsolet", weil die Volatilität des MÄE die "allgemeine Lohnentwicklung der Gesellschaft" schon abbildet.

Wenn jetzt der Dienstherr die Besoldungspyramide "fix" nach Prozenten nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufbaut, profitieren ja alle Beamten von dieser Volatilität.

Daher meine Frage, ob hier nicht eine "doppelte Indexierung" bzw. Prüfschleife im Sinn eines Zirkelschluss eingebaut ist.

clarion

@BVerfGBeliever,

Ich habe noch immer nicht verstanden wie Swen in deinem Beispiel auf denn Index von 102,1 kommt? Hast Du da eine Formel?

Man kann aus einer jährlichen Indexreihe ganz easy auch die prozentuale Steigerungen von einem Jahr zum nächsten berechnen. Aus der prozentualen Veränderung pro Jahr erkennt man auch, in welchem Jahr die Besoldung die anderen Indizes nachgelaufen ist und in welchem Jahr die Besoldung sich stärker als die anderen Indizes entwickelt hat. Die Punkt zu Punkt Betrachtung über mehrere Jahre ist um Übrigen nichts anderes als eine Mittelung der jährlichen Steigerungen im betreffenden Zeitraum.

Den unterjährigen Verlauf sieht man bei einem Jahresindex natürlich nicht, dazu müsste man auf Monats- oder Tagesindizes zurückgreifen.

@Swen,

Warum muss ein idealtypischer Beamter jeden Monat genau 1/12 der Erhöhung zum Bilden von Rücklagen einsetzen können? Jede mir bekannte Anlagenstrategie hat nicht die Vorgabe, dass zu jeden 01. Januar 1/12 der kontinuierlich gewährten  Besoldungserhöhung zusätzlich zu den bisher geleisteten Monatsraten in in die Anlage wandern, Es gibt unendlich viele Anlagemöglichkeiten, auch solche wo man die Sparrate Monat für Monat ändern kann. Allein wegen der Beihilfe  dürften alle Beamten ein Tagesgeldkonto haben, wo Überschüsse zwischengeparkt werden.

Rücklagen bilden kann man aus der Differenz zwischen Besoldung und dem, was man für das amtangemessene Leben monatlich ausgibt. Die Inflation ist genau wie die Besoldung und die Tariflöhne keine Größe, die nur zum ersten Januar stiege und den Rest des Jahres konstant blieben. Steuern und Abgaben ändern sich unterjährig, z.B. aktuell der Tankrabatt. Die Mieten steigen unterjährig. Mal ist die Kartoffelernte zu gut, mal zu schlecht. Mal hat der Wladi im Moskau, oder der Donnie in Washington oder der Bibi in Tel Aviv einen schlechten Tag. Das hat alles unterjährige Auswirkungen. Aber das alles monatlich nachzuhalten, ist einfach nicht praktikabel. Praktikabel hingegen ist das Vergleichen von Jahreswerten. Statistiker nennen es auch das Rauschen glätten.

Warum beim Verwaltungsgericht a + b = a sein soll, bei b > 0 habe ich nicht verstanden, ebenso wie Deine Aussage zur Mathematik. Diese Formel macht nur Sinn wen  b=0  ist und gibt für a keine eindeutige Lösung, d.h. es gibt unendlich viele Lösungen.

@Delta, die MÄE müssen nicht zwangsläufig im selben Umfang steigen wie die Tariflöhne und Besoldung. Das Thema hier ist aber die Fortschreibungsprüfung und nicht die Mindestbesoldung.

GoodBye

Es geht ja nicht um Anlagestrategie, sondern darum, dass vom Beamten nur unter dem Gesichtspunkt, dass er aa alimentiert wird, erwartet werden kann, Rücklagen zu bilden. Diese Erwartung drückt sich in der bestehenden ,,Versorgungslücke" nach Eintritt in die Pension aus.

Der Grundsatz der aA setzt sich eben in der Versorgung fort.

Dass der Beamte Rücklagen für die Zeit der Versorgung bilden muss, wenn diese niedriger ist, hat der Gesetzgeber, wenn er die Versorgung so regelt, bei der Ausgestaltung der Besoldung zu berücksichtigen.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

#200
Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 19:33Was mich "umtreibt" ist folgendes:

1) Die absolute Untergrenze der Besoldung (Mindestbesoldung) ist definiert als MÄE * 2,3 * 0,8. Solche Spielchen um das fiktive Partnereinkommen klammere ich mal aus.

2) Das MÄE ist aber nicht über die Jahre fest, sondern wird jährlich ermittelt.

3) Das MÄE umfasst nach Definition das gesamte Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Gehalt, Rente, Unterhalt, Sozialleistungen).

4) Wenn die Gehälter "steigen" (z.B. durch allgemeine Lohnerhöhungen), steigt auch das MÄE.

Somit wäre für mich aber schon ein Prüfparameter aus dem Urteil des BVerfG "obsolet", weil die Volatilität des MÄE die "allgemeine Lohnentwicklung der Gesellschaft" schon abbildet.

Wenn jetzt der Dienstherr die Besoldungspyramide "fix" nach Prozenten nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufbaut, profitieren ja alle Beamten von dieser Volatilität.

Daher meine Frage, ob hier nicht eine "doppelte Indexierung" bzw. Prüfschleife im Sinn eines Zirkelschluss eingebaut ist.

Delta, jetzt habe ich verstanden, worum es geht.

Zunächst einmal müssen formal die Vorab- und die Fortschreibungsprüfung getrennt voneinander betrachtet werden (ich hatte es so verstanden, dass sich darauf Deine Frage bezogen hat; das hast Du aber nicht gefragt, insofern war's mein Missverständnis und nicht Deines).

Trennt man beide Prüfungsgegenstände, hebt's Du ja den formalen Unterschied hervor:

In das Median-Äquivalenzeinkommen gehen am Ende alle Einkünfte ein, worauf Du ja zurecht auch selbst hinweist. Der Nominallohnindex basiert aber ausschließlich auf Beschäftigungsverhältnisse, betrachtet also nur das Einkommen aus Lohnarbeit. Insofern haben wir schon hier einen grundlegenden Unterschied, was sich auch daran zeigt, dass die jährliche prozentuale Entwicklung des Äquivalenzeinkommens regelmäßig nicht identisch ist mit der der Nominallöhne. Je nachdem, wie stark bspw. das Einkommen der Stichprobe aus Kapitaleinkommen gebildet wird, werden wir einen sicherlich erheblichen Einfluss auf das Äquivalenzeinkommen haben, vermute ich.

Darüber hinaus kommt noch eine jeweils andere Bemessungsmethode hinzu: Der Median des Äquivalenzeinkommens bedeutet, dass alle Einkommen der Stichprobe nach ihrer Höhe aufsteigend angeordnet werden: der 50 %ige Median bedeutet also nicht, dass nun das Durchschnittseinkommen betrachtet wird, sondern genau dass Einkommen der Person, die genau in der Mitte der Stichprobe liegt. Entsprechend liegt hier zugleich noch einmal eine prinzipiell andere Bemessungsmethode vor, als sie der Bemessung des Nominallohnindex zugrunde liegt.

Darüber hinaus wird ja - nun kommen die unterschiedlichen Prüfungsgegenstände ins Spiel, die zu einer jeweils anderen Fragestellung führen und damit zwangläufig andere Kausalitätsverhältnisse nach sich ziehen - in der Vorabprüfung "nur" eine Untergrenze definiert, die die amtsangemessene Besoldung im Regelfall nicht unterschreiten darf, ohne nicht qua Prüfungsgegenstand zu einer verfassungswidrigen Unteralimentation zu führen, während der Nominallohnindex als Teil der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung nur zu einem Parameter unter drei weiteren führt, die nur alle vier gemeinsam zu dem Ergebnis führen können, dass eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung oder amtsangemessenen Besoldung gegeben sei. Hier wird also durch den Nominallohnindex nur eine Prüfungsrichtung mit bestimmt, die darüber hinaus nicht allein durch den Nominallohnindex vorgegeben werden kann. Denn wenn nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt ist, wird keine Vermutung in die eine oder andere Richtung erhoben, während das verletzte Mindestbesoldungsgebot auf der ersten Prüfungsstufe für sich allein betrachtet in der Regel ein Ausschlusskrterium bildet.

Betrachtet man also diese drei prinzipiellen Unterschiede - Lohn/Einkommen; unterschiedliche Bemessungsmethoden; unterschiedliche methodische Bedeutung der Betrachtung von Lohnarbeit in den verschiedenen Prüfungskontexten -, findet man signifikante Unterschiede, die m.E. einen Schluss, wie Du in Betracht ziehst, nicht gestatten.

@ clarion

GoodBye hat es schon erklärt: Ich zeige an einem idealtypischen Beispiel die Problematik der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Sie lässt den Zeitraum zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Jahr als eine Art Black Box de facto unbetrachtet. Sie gestattet also allein so schon keine prüfende Aussagen darüber, ob der Beamte überhaupt finanziell vom Dienstherrn instandgesetzt wird, hinreichend Rücklagen zu bilden. Der Dienstherr ist aber - wie ausgeführt - verpflichtet, den Beamten so zu besolden, dass er sich auch in der Lage sieht, Rücklagen zu bilden. Besoldet er den Beamten regelmäßig nur auf der Höhe, dass er seinen täglichen Bedarf decken, aber keine Rücklagen bilden kann, ist dieser Beamte auf Dauer als unteralimentiert zu betrachten.

Eines der Defizite der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, dass sie - egal, ob und in welcher Höhe in den Jahren zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Besoldungsjahr überhaupt eine Besoldung gewährt wird - die tatsächliche Beteiligung der zu betrachtenden Beamtengruppe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse im Verlauf der Jahre zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Jahr nicht hinreichend in den Blick nimmt. Darauf bezieht sich auch die Aussage, dass sie regelmäßig zu dem Ergebnis (a + b) = a für b > 0 kommt, worin sich am Ende ihr evident sachwidriger Gehalt offenbart, wie ich das in der Nr. 174 zeige (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,128213.165.html).


BVerfGBeliever

Zitat von: clarion in Gestern um 21:30@BVerfGBeliever,

Ich habe noch immer nicht verstanden wie Swen in deinem Beispiel auf denn Index von 102,1 kommt? Hast Du da eine Formel?
Hallo clarion, deine Frage ist absolut berechtigt. Hier noch mal die tatsächlichen Zahlen (die so auch wortwörtlich im ZBR-Schwan-Aufsatz stehen):
- 2017: von Jan bis Jul 5.943,38 €, von Aug bis Dez 6.097,91 €, Weihnachtsgeld 800 €, also insgesamt 72.893,21 €
- 2018: von Jan bis Mai 6.097,91 €, von Jun bis Dez 6.293,04 €, Weihnachtsgeld 900 €, also insgesamt 75,440,83 €

Man sieht also auf den ersten Blick, dass der korrekte Indexwert zwingend den Wert 103,50 annehmen muss (Stichwort "no-brainer"). Die Schwan-Methodik möchte hingegen bekanntlich nach eigener Aussage ausschließlich die anteiligen 2018er Erhöhungen betrachten. Entsprechend habe ich sieben Mal 195,13 € (6.293,04 € - 6.097,91 €) = 1.365,91 € plus 100 € Weihnachtsgelderhöhung = 1.465,91 € gerechnet. Damit kommt man auf eine "fiktive" Besoldung von 74.359,12 €, sprich 2,01% mehr als 2017, also einen Indexwert von 102,01. Im ZBR-Schwan-Aufsatz werden ebenfalls die genannten 1.465,91 € ermittelt, allerdings werden diese dann durch einen fiktiven Wert von 73.942,92 € (ich erspare dir die Details) geteilt, so dass sogar nur eine fiktive Erhöhung von 1,98%, also ein resultierender Indexwert von 101,98 behauptet wird. Wohlwollenderweise habe ich den höheren der beiden Werte (102,01 statt 101,98) genommen, evident sachwidrig sind selbstredend beide..

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:57Ich zeige an einem idealtypischen Beispiel die Problematik der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit auf. Sie lässt den Zeitraum zwischen dem Basis- und dem zu betrachtenden Jahr als eine Art Black Box de facto unbetrachtet.
Ist in deinen Augen der Wert des offiziellen Verbraucherpreisindex im Jahr 2025 (121,9) ebenfalls evident sachwidrig, weil er ebenfalls "den Zeitraum zwischen dem Basisjahr (2020) und dem zu betrachtenden Jahr (2025) als eine Art Black Box de facto unbetrachtet lässt"..?

GoodBye

Wir scheinen uns alle damit abgefunden zu haben, dass Alimentation anscheinend über Jahre unter der vorgesehenen Schwelle bleiben darf. Das ist aber verfassungsrechtlich so nicht vorgesehen.

Alimentation hat den gegenwärtigen Bedarf zu decken (Vielleicht werden wir deshalb auch im Voraus bezahlt). Ebenso wie Grundsicherung, deshalb gibt es dort warumauchimmer, Eilverfahren.

Damit stellt sich doch in der Betrachtung - und wir belassen es zunächst bei einer jährlichen Betrachtung - die Frage: Wie lange ist es einem Beamten unter vorgenannten Gesichtspunkten zuzumuten, nicht an den wirtschaftlichen Entwicklungen beteiligt zu werden?

Verfeinere ich die Indexentwicklung auf eine monatliche Betrachtungsweise und stelle diese in Kurven dar, wird man feststellen, dass die Besoldungsentwicklung über lange Zeiträume in der Anpassung den anderen Indizes hinterherlaufen wird, wenn eine Anhebung erst im November erfolgt.

Wie will man damit umgehen?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Hanswurst

Stellen wir uns mal vor, wir haben mit der Schwan Methodik eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt. Lässt sich aus den so errechneten Indizes auch ein Rückschluss auf die absoluten Zahlen der Unteralimentation ziehen, konkret wie viel Geld nachgezahlt werden müsste? Und wie wirkt sich diese Nachzahlung dann auf den Schwan Index in diesem Jahr aus? Kommt man so zu sinnvollen Ergebnissen? Konnte das schon jemanden nachvollziehen?

SwenTanortsch

#205
@ clarion

Übrigens sind wir nun an einem Punkt der Debatte angekommen, wo wir uns neben der Entscheidung der 26. Kammer ebenfalls den 5 % der Besoldungsgruppen und Zeiträume zuwenden können, die das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung für den Zeitraum 2008 bis 2020 als nicht verfassungswidrig unterbesoldet betrachtet hat - wo wir uns folglich einer weiteren und für die Sachlage noch einmal erheblich grundlegenderen Entscheidung zuwenden können -, indem wir in den Blick nehmen, auf welchen Grundlagen diese Entscheidung basieren (vgl. die Zusammenfassung in der Rn. 159 der aktuellen Entscheidung):

1. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet in der aktuellen Entscheidung für den Prüfungszeitraum zwischen 2008 und 2020 die folgenden Besoldungsgruppen in folgenden Besoldungsjahren als nicht evident unzureichend besoldet, stellt hier also keine Verletzung des Alimentationsprinzips fest (vgl. auch die Rn. 154 f.):

A 14 in den Besoldungsjahren 2016 und 2017 und 2019 und 2020
A 15 in den Besoldungsjahren 2016 und 2017 und und 2020 sowie
A 16 im Besoldungsjahr 2020

2. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverfassungsgericht insbesondere auf Grundlage der Annahme, dass auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung für die genannten Besoldungsgruppen in den genannten Besoldungsjahren nur der vierte Parameter erfüllt sei, dass also die drei ersten Parameter - die volkswirtschaftlichen Parameter - allesamt nicht erfüllt seien.

3. Zu diesem Ergebnis wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls für die weiteren Besoldungsgruppen in den weiteren Besoldungsjahren gekommen, wenn hier nicht das Mindestbesoldungsgebot unmittelbar verletzt gewesen wäre (vgl. weiterhin die Rn. 159):

A 7 in den Besoldungsjahren 2019 und 2020
A 8 in den Besoldungsjahren 2016 bis 2020
A 9 in den Besoldungsjahren 2016 und 2017
A 10 in den Besoldungsjahren 2016 und 2017
A 11 in den Besoldungsjahren 2019 und 2020

Denn ohne die Verletzung des Mindestbesoldungsgebot hätte sich hier die Sachlage entsprechend der in den Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 dargestellt.

4. Ursachen für die Betrachtung der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 im jeweiligen Prüfungszeitraum sind die folgenden:

a) In den Jahren zwischen 1996 und 2020 ist im Berliner Rechtskreis die Besoldung zu folgenden Daten angehoben worden, was zur folgenden Anzahl an Monaten im Besoldungsjahr führt, in der eine gegenüber dem vorherigen Besoldungsjahr angehobene Besoldung gewährt worden ist, wie sie jeweils am Ende jeder Zeile nach dem Doppelpunkt als Zahl genannt werden:

1996: keine Anhebung: 0/12
1997: März: 10/12
1998: Januar: 12/12
1999: Juni: 7/12
2000: keine Anhebung: 0/12
2001: Januar: 12/12
2002: Januar: 12/12
2003: Juli: 6/12
2004: April und August: 9/12
2005: keine Anhebung: 0/12
2006: keine Anhebung: 0/12
2007: keine Anhebung: 0/12
2008: keine Anhebung: 0/12
2009: keine Anhebung: 0/12
2010: August: 5/12
2011: August: 5/12
2012: August: 5/12
2013: August: 5/12
2014: August: 5/12
2015: August: 5/12
2016: August: 5/12
2017: August: 5/12
2018: Juni: 7/12
2019: April: 9/12
2020: Februar: 11/12

b) In den 25 Jahren zwischen 1996 und 2020 ist die Besoldung in Berlin nur in den Jahren 1998, 2001 und 2002 zum Januar angehoben worden, also in 12 % aller Jahre. In den 22 anderen Jahren ist entweder gar keine oder eine unterjährige Anhebung der Besoldung erfolgt. Es besteht hier weiterhin Einigkeit hierin, dass eine unterjährige Besoldungsanpassung in einem Besoldungsjahr zu einem geringeren Unterhalt führt, der dem Beamten in diesem Besoldungsjahr gewährt wird.

c) Die Bemessungsmethode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit wirft allerdings de facto für fast alle Jahre zwischen 1998 und 2020 Besoldungsindices aus, die davon ausgehen, dass in allen Jahren zwischen 1996 und 2020 die Besoldung fiktiv zum Jahresbeginn angehoben worden sei.

d) Sie nimmt darüber hinaus - das hier nur nebenbei - de facto nicht das Besoldungsjahr 1996 zum Basisjahr, sondern das des Jahres 1995, da 1996 keine Anhebung der Besoldung mit der zwangsläufigen Folge vorgenommen worden ist, dass die Beamten in diesem Jahr 1996 nicht an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Lebensstandard beteiligt worden sind, dass hier also die Grundgehälter versteinerten (vgl. analog die Rn. 153). 1996 sind die Nominallöhne und Verbraucherpreise in Deutschland um 1,1 % und 1,3 % gestiegen. Mit dem Basisjahr 1995 wären diese Entwicklungen mit zu betrachten gewesen. Mit dem Basisjahr 1996 entfällt eine solche Betrachtung zwangsläufig.

e) Für die Zeit zwischen 1996 und dem Zeitraum von 2016 bis 2020 ist die Besoldung hingegen nur in der folgenden Summe an Monaten angehoben worden (die sieben Jahre 1996, 2000 und 2005 bis 2009 klammere ich hier aus, da hier gar keine Besoldungsanhebung erfolgte und damit auch keine unterjährige):

2016: 103 von insgesamt 168 Monaten (61,31 %)
2017: 108 von insgesamt 180 Monaten (60,00 %)
2018: 115 von insgesamt 192 Monaten (59,90 %)
2019: 124 von insgesamt 204 Monaten (60,78 %)
2020: 135 von insgesamt 216 Monaten (62,50 %)

f) Da die angewandte Methodik unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig wie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt betrachtet, worauf BVerfGBeliever, Durgi, das BMI und bislang auch alle anderen Dienstherrn seit der aktuellen Entscheidung regelmäßig hinweisen, indem sie letztlich allesamt de facto eine "Zwei-Punkte-Methode" anwenden, legen sie also der Bemessung die Formel (a + b) = a bei b > 0 zugrunde, so wie das das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung ebenfalls getan hat.

g) Auch das Bundesverfassungsgericht hat folglich in der aktuellen Entscheidung de facto ausgeklammert, dass im Zeitraum zwischen 1996 und den Besoldungsjahren 2016 bis 2020 in folgender Summe an Monaten:

2016: 65 von 168 (38,69 %)
2017: 72 von 180 (40,00 %)
2018: 77 von 192 (40,10 %)
2019: 80 von 204 (39,22 %)
2020: 81 von 216 (37,50 %)

keine Anhebung der Besoldung gewährt worden ist. Denn auf dieser Grundlage basieren die für die jeweiligen Besoldungsjahre 2016 bis 2020 erfolgten Bemessungen der ersten drei Parameterwerte.

h) Damit hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls - das ist de facto die Konsequenz der angewandten Methodik - in den Betrachtungszeiträumen zwischen 2016 und 2020 unterjährige Besoldungsanpassungen so behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt.

i) Die Parameterwerte erweisen sich so aber als evident sachwidrig, da das Bundesverfassungsgericht selbst ausführt, "dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist" (Rn. 79; Hervorhebungen durch ST.).

j) Denn das Bundesverfassungsgericht sagt selbst - spätestens mit dem im Zitat gegebenen Verweis auf BVerfGE 155, 1, 17, Rn. 30 f. -, dass die der Entscheidung zugrunde liegende Bemessungsmethode nicht angewandt werden darf, da sie nicht hinreichend präzise sei.

k) Am Ende wird diese evident sachwidrige Methodik in ihrem von ihr vorgegebenen Rahmen schlüssig zur Anwendung gebracht worden sein - das muss man nachvollziehen, wenn man die aktuelle Rechtsprechung in die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einordnet -, da sie von keiner Seite der Beteiligten auch im Verfahren 2 BvL 5/18 als nicht sachgerecht angezweifelt worden sein dürfte (vgl. analog BVerfGE 155, 1, 69 f., Rn. 164).

l) Das Bundesverfassungsgericht wird folglich aus mindestens zwei Gründen keine Veranlassung zur Korrektur der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit gesehen haben: Erstens wird sie im laufenden Verfahren von keiner Seite in Zweifel gezogen worden sein; zweitens ist es in Anbetracht von zu 95 % evident unzureichend besoldet festgestellten Besoldungsgruppen zwischen 2008 bis 2020 für die Sachlage unerheblich, ob auch noch die fünf weiteren % als evident sachwidrig besoldet zu betrachten worden wären. Deshalb unterlässt das Bundesverfassungsgericht auch weitgehend die Konkretisierung des systeminternen Besoldungsvergleichs (vgl. die Rn. 149). Dieser Vergleich wird - das darf man voraussetzen - am Ende durchzuführen sein, sobald die Zahlen des Reparaturgesetzes auf dem Tisch liegen werden.

5. Es ist also davon auszugehen, dass das Bundesverfassungsgericht die Methode auch weiterhin zur Anwendung bringen wird, sofern nicht in einem konkreten Normenkontrollverfahren der Nachweis geführt wird, dass die Methode im Widerspruch zur eigenen Rechtsprechung steht.

Ist das, was ich hier ausführe, verständlich und schlüssig, clarion?

Oder allgemeiner formuliert:

6. BVerfGBeliever, Durgi, das BMI und auch bislang die weiteren Dienstherrn beharren zurecht darauf, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. In dieser ihrer Sicht auf die Dinge besteht kein Dissens.

7. Der Dissens besteht darin, ob diese oder ähnliche Methodiken im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angewandt werden dürfen.

8. Die Frage, um die es hier also geht, ist folglich jene, ob Methoden, die "lineare Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, [behandeln,] als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>)", angewandt werden dürfen, obgleich das Bundesverfassungsgericht sie explizit als "nicht hinreichend präzise" bezeichnet hat, um sie damit de facto zur Anwendung ausschließt.

9. Entsprechend bleibt meine Frage von vor zwei Tagen an Dich bestehen, Durgi: Wie siehst Du das? Darf die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit angewandt werden? Und falls ja - de lege ferenda -, wie wolltest Du das plausibilisieren?

@ BVerfGBeliever

Sofern du gerichtlich darauf plädieren wolltest, dass die Verbraucherpreisentwicklung in besoldungsrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht "spitz" bemessen werden sollte - entsprechende Ausführungen sind der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen; anders sieht das für die Bemessung der Besoldungsindices aus -, müsstest du das für die Methodik der Verbraucherpreisentwicklung plausibilisieren.

Das Bundesverfassungsgericht wird dich nicht daran hindern, entsprechende Plausibilisierungen anzustellen, und würde dem ggf. folgen, sofern solche Plausibilisierungen möglich, notwendig und sachgerecht wären.

Entsprechend wäre hier - denke ich - nicht ich in erster Linie dein Ansprechpartner, sondern das Statistische Bundesamt. Es erhebt die Verbraucherpreisentwicklung und wird davon ausgehen (ich übrigens auch), dass es das sachgerecht tut. Das gilt übrigens nicht minder - auch diese Frage haben wir bereits wiederholt in der Debatte geklärt - für die Bemessung der Nominallohnindices.

@ Hanswurst

Das Bundesverfassungsgericht stellt wiederkehrend klar, dass die Parameter zur Besoldungsprüfung weder dazu bestimmt noch geeignet seien, um aus ihnen mit mathematischer Exaktheit die Höhe der amtsangemessenen Besoldung zu bestimmen.

Die (Höhe der) quantitativen Parameterwerte auf der ersten Prüfungsstufe legen "nur" die weitere Prüfungsrichtung fest und entwickeln so für die weitere Prüfung auf der zweiten Prüfungsstufe eine Prüfungswirkung.

Entsprechend ist auch das Vorgehen der Besoldungsgesetzgeber, regelmäßig aus - vormals der Mindestalimentation, aktuell aus: - der Höhe der Mindestbesoldung ggf. centgenaue Ableitungen treffen zu wollen, welche Besoldungsbetrag am Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung - im niedrigsten Amt - zu gewähren sein sollte, methodisch mindestens zweifelhaft. Auch im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots obliegt es der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers, die amtsangemessene Höhe der Besoldung zu bestimmen.

Er wird im Rahmen der von ihm im Gesetzgebungsverfahren durchzuführenden Prognosen auf die Daten zur Besoldungsprüfung zurückgreifen können und dürfen und auch weitere Daten zur Plausibilisierung seiner Entscheidungen zugrunde legen - er kann aber die Höhe der amtsangemessenen Besoldung prinzipiell nicht berechnen.

Deshalb gehen alle Ausführungen, die in diese Richtung zielen, zwangsläufig in die Irre, was insbesondere für sachlich unverständliche Ausführungen der Dienstherrn gilt, die meinen, dass sie ja 2026 noch gar keine Daten für 2026 und 2027 vorliegen hätten und deshalb auch nicht die Höhe der Mindestbesoldung oder der amtsangemessenen Besoldung insgesamt bestimmen könnten: Die Prüfung der amtsangemessenen Besoldung ist etwas grundlegend anderes als ihre Gewährung.

Das wird übrigens auch hier in diesem Unterforum gerne vergessen, wenn man meinte, nur weil sich in der von einem selbst präferierten Methodik zur "Spitzausrechnung" ein Besoldungsdefizit nicht nachweisen ließe, sei es auch nicht vorhanden (gewesen).

Die Besoldungsdefizite waren wie oben und ebenfalls hinsichtlich der Entscheidung der 26. Kammer gezeigt unbestreitbar vorhanden, resultieren also mit diesen Monaten zwischen 1996 und 2020, in denen keine kontinuierliche Anpassung der Besoldung erfolgt ist, aus den in jener Zeit vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidungen:

2016: 65 von 168 (38,69 %)
2017: 72 von 180 (40,00 %)
2018: 77 von 192 (40,10 %)
2019: 80 von 204 (39,22 %)
2020: 81 von 216 (37,50 %)

Man kann regelmäßig sagen, mathematisch sei (a + b) = a bei b > 0. In der Realität der Besoldungsgewährung lässt sich diese Aussage aber nicht nachweisen, weil sie sich ebenso in der Mathematik nicht beweisen lässt. Denn da a identisch mit a ist, kann b nur 0 sein.

Wer also die Besoldungsentwicklung in 65 von 168 Monaten zwischen 1996 und 2016, in denen nachweislich keine Besoldungsanhebung erfolgt ist, so betrachten will, als sei hier die Besoldung tatsächlich angehoben worden, der wird als Folge der erheblichen Konsequenzen, die aus dem so entstehenden tatsächlichen Besoldungsdefizit resultieren, damit rechnen müssen, dass dieses Defizit als verfassungsrechtlich wirksam betrachtet werden muss.

Ginge es um ein paar Monate von 168 Monaten, dürfte das als verfassungsrechtlich unschädlich zu betrachten sein. Schließt man aber Beamte um rund 40 % der zu betrachtenden Zeit de facto von der Wirkung einer Besoldungsanhebung im jeweiligen Besoldungsjahr aus, kann das nicht unberücksichtigt bleiben. Das erschließt sich wie gezeigt eindeutig aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besoldungsrecht. Weiterhin ist der tägliche Bedarf aus den laufend zur Verfügung gestellten Mitteln zu befriedigen. Wenn aber in rund 40 % der Zeit im jeweiligen Besoldungsjahr keine angehobene Besoldung gewährt wird, kann das nicht folgenlos dafür sein, welche finanziellen Mittel dem Beamten in dem jeweils so geregelten Besoldungsjahr zur Verfügung stehen.

Dass Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn das tatsächliche Besoldungsdefizit, das aus wiederkehrenden unterjährigen Besoldungsanpassungen tatsächlich resultiert, evident sachwidrig in der Besoldungsprüfung ausklammern wollen, nachdem sie es selbst so geregelt haben, kann ich nachvollziehen - dass das auch Beamte ausgeklammert behalten wollen, betrachtet ich weiterhin als eher erstaunlich.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 23:57Betrachtet man also diese drei prinzipiellen Unterschiede - Lohn/Einkommen; unterschiedliche Bemessungsmethoden; unterschiedliche methodische Bedeutung der Betrachtung von Lohnarbeit in den verschiedenen Prüfungskontexten -, findet man signifikante Unterschiede, die m.E. einen Schluss, wie Du in Betracht ziehst, nicht gestatten.

Danke für deine Erläuterung und ich glaube genau hier liegt mein "Denkfehler" oder Verständnisproblem.

Ich verstehe es so, dass ein Anstieg des MÄE "automatisch" zu einer Anhebung der gesamten Besoldungstabellen führt, da diese nach Entwurf mit festen prozentualen Abständen versehen sind - und das MÄE bildet nun mal die "absolute Untergrenze" der Besoldung.

Jetzt kommen die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung ins Spiel, werden aber scheinbar "isoliert" betrachtet.

Mein Denkfehler ist es - oder ich habe es im Urteil überlesen - wo der "Abzug" der Erhöhung des MÄE auf die Indexe der Fortschreibungsprüfung erfolgt. Nach meinem Verständnis könnte ein Prüfparameter ergeben, dass ein Indiz für eine nicht amtsangemessen Alimentation gegeben ist. Wenn man aber die "zwingende" jährliche Anpassung der Bezüge dank der Erhöhung des MÄE in Abzug bringt, ist der Prüfparameter evtl. wieder "grün".

Es kann natürlich sein, dass das BVerfG dies "implizit" schon so vorgesehen hat.

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 11:24Danke für deine Erläuterung und ich glaube genau hier liegt mein "Denkfehler" oder Verständnisproblem.

Ich verstehe es so, dass ein Anstieg des MÄE "automatisch" zu einer Anhebung der gesamten Besoldungstabellen führt, da diese nach Entwurf mit festen prozentualen Abständen versehen sind - und das MÄE bildet nun mal die "absolute Untergrenze" der Besoldung.

Jetzt kommen die Prüfparameter der Fortschreibungsprüfung ins Spiel, werden aber scheinbar "isoliert" betrachtet.

Mein Denkfehler ist es - oder ich habe es im Urteil überlesen - wo der "Abzug" der Erhöhung des MÄE auf die Indexe der Fortschreibungsprüfung erfolgt. Nach meinem Verständnis könnte ein Prüfparameter ergeben, dass ein Indiz für eine nicht amtsangemessen Alimentation gegeben ist. Wenn man aber die "zwingende" jährliche Anpassung der Bezüge dank der Erhöhung des MÄE in Abzug bringt, ist der Prüfparameter evtl. wieder "grün".

Es kann natürlich sein, dass das BVerfG dies "implizit" schon so vorgesehen hat.

Wenn ich es richtig sehe - ggf. verstehe ich Deinen Gedankengang aber erneut nicht auf Anhieb so, wie Du ihn meinst -, tickst Du hier einen zentralen Punkt der Fortschreibungsprüfung an, nämlich dass das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung die Vorabprüfung und die Fortschreibungsprüfung systematisch voneinander trennt. Es gibt nur ein mittelbares Verbindungsglied zwischen beiden Prüfungsprinzipien und das ist das Abstandsgebot - dessen Prüfung im vierten Parameter auf der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung vorgenommen wird -, das insofern mittelbar mit dem Mindestabstandsgebot verbunden ist, als dass von einem verletzten Mindestabstandsgebot nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar eine in ihrer Wirkung begrenzte Ausstrahlungswirkung auf den vierten Parameter der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung ausgeht (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 146 ff.).

Diese Gedankenführung des Bundesverfassungsgerichts ist m.E. sachlich schlüssig, sie klammert aber eine grundlegende Problematik aus, auf die wir hier noch gar nicht eingegangen sind und die nur einen Schluss zulässt, nämlich dass Durgi und BVerfGBeliever entschiedene Anhänger der in den ZBR-Beiträgen vorgeschlagenen Methodik sind, das aber nur noch nicht wissen.

Ergo wird diese Problematik irgendwann demnächst ins Feld zu führen sein, wenn sie weiterhin der Auffassung bleiben, dass in der Besoldungsprüfung (a + b) = a für b > 0 angewandt werden darf, dass also unterjährige Besoldungsanpassung auch dann noch in der Evidenzprüfung wie fiktiv zum Jahresbeginn betrachtet werden dürften, obgleich das das Bundesverfassungsgericht explizit ausschließt und obgleich wir in der bundesdeutschen Besoldungspraxis der Vergangenheit und Gegenwart entsprechende extreme Entwicklungen wie in Berlin vorfinden, es also regelmäßig wiederkehrend nicht darum geht, dass in 25 Besoldungsjahren ab und an mal eine kurzfristige unterjährige Besoldungsanpassung geregelt worden wäre, sondern dass die kontinuierliche Fortschreibung der Besoldung im erheblichen Maße auch in Berlin von unterjährigen Besoldungsanpassungen geprägt worden ist.

Denn zwar ist das Berliner Beispiel ein Extrembeispiel, aber auch die Entwicklung im Bund ist nicht unerheblich entsprechend geregelt worden. Sie zeigt sich ebenfalls für die in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Ämter wie folgt:

1996: keine Anhebung: 0/12
1997: März: 10/12
1998: Januar: 12/12
1999: Juni: 7/12
2000: keine Anhebung: 0/12
2001: Januar: 12/12
2002: Januar: 12/12
2003: Juli: 6/12
2004: April und August: 9/12
2005: keine Anhebung: 0/12
2006: keine Anhebung: 0/12
2007: keine Anhebung: 0/12
2008: Januar: 12/12
2009: Januar: 12/12
2010: Januar: 12/12
2011: Januar und August: 12/12
2012: Januar und März: 12/12
2013: Januar und August: 12/12
2014: März: 10/12
2015: März: 10/12
2016: März: 10/12
2017: Februar: 11/12
2018: März: 10/12
2019: April: 9/12
2020: März: 10/12

1. Es gilt hier also zunächst hinsichtlich des Basisjahrs dasselbe wie das, was diesbezüglich im letzten Beitrag geschrieben worden ist.

2. Eine Versteinerung der Grundgehaltssätze ist im Bund neben 1996 und 2000 "nur" zwischen 2005 und 2007, also zwei Jahre weniger vorgenommen worden als in Berlin.

3. Nach 2007 ist in einem signifikanten Zeitraum - bis 2013 - regelmäßig eine linear zu Jahresbeginn angehobene Besoldung geregelt worden. 2011 bis 2013 - genauso wie 2004 in der noch bundeseinheitlich geregelten Besoldung - sind im Bund anders als in Berlin jeweils weitere unterjährig gewährte Besoldungsanpassungen gewährt worden.

4. Ab 2014 ist regelmäßig zu einer unterjährigen Anhebung der Besoldung zurückgekehrt worden, allerdings in einer signifikant moderateren Form als in Berlin.

5. Im Ergebnis ist so in den 20 Jahren bzw. 240 Monaten zwischen 1996 und 2020, in denen die Besoldung im Bund angehoben worden ist (1996, 2000 und 2005 bis 2007 ist keine Besoldungsanhebung geregelt worden), in 30 Monaten eine unterjährige Besoldungsanpassung erfolgt (12,5 %), während sich die Entwicklung in Berlin mit 81 von 216 Monaten (37,50 %) genau dreimal so extrem zeigt.

6. Dennoch kann man im Bund davon ausgehen, dass die in jenen 20 Jahren gewährte Besoldungserhöhung durchschnittlich so gewährt worden sei, dass sie durchschnittlich in jedem dieser Jahre wiederkehrend nur in 10,5 der zwölf Monate tatsächlich Wirkung entfaltet hätte.

7. Auch das kann kaum ohne Wirkung auf die tatsächliche Verhältnisse im Bund geblieben sein, was sich auch im Prüfungsergebnis widerspiegeln muss, da "die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist". (Rn. 79)

BVerfGBeliever

Hallo Swen, um deinen heutigen Beitrag kurz zu widerlegen, hier nochmals die (unstreitigen) tatsächlichen Berliner R1-Werte:
- 2017: von Jan bis Jul 5.943,38 €, von Aug bis Dez 6.097,91 €, Weihnachtsgeld 800 €, also insgesamt 72.893,21 €
- 2018: von Jan bis Mai 6.097,91 €, von Jun bis Dez 6.293,04 €, Weihnachtsgeld 900 €, also insgesamt 75,440,83 €

Wie erwähnt lassen sich aus diesen Zahlen drei verschiedene Indexwerte für 2018 ermitteln:
- Nimmt man fiktiv an, die 2018er Erhöhung sei bereits zu Jahresbeginn erfolgt, dann erhält man eine fiktive Jahresbesoldung von 76.416,48 € und somit einen Indexwert von 104,83.
- Berücksichtigt man stattdessen per Spitzausrechnung korrekt die Juni-Erhöhung, erhält man die korrekte Jahresbesoldung von 75.440,83 € und somit einen Indexwert von 103,50.
- Verwendet man hingegen die Schwan-Methodik, dann erhält man eine fiktive Jahresbesoldung von 74.359,12 € und somit einen Indexwert von 102,01 (bzw. 101,98 mit dem Nenner aus dem ZBR-Schwan-Aufsatz).

Damit zu drei Aussagen aus deinem heutigen Beitrag:


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:076. BVerfGBeliever, Durgi, das BMI und auch bislang die weiteren Dienstherrn beharren zurecht darauf, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit unterjährige Besoldungsanpassungen regelmäßig behandelt, als seien sie fiktiv zum Jahresbeginn erfolgt. In dieser ihrer Sicht auf die Dinge besteht kein Dissens.
Falsch. Wie oben gezeigt, führt die von dir genannte fiktive Behandlung zu einem anderen Indexwert (104,83) als die korrekte "DRB/VG Berlin/BVerfG/Durgi/ich/etc."-Spitzausrechnung, die den Indexwert 103,50 liefert. Daher möchte ich dich bitten, die entsprechende Falschbehauptung zukünftig nicht mehr zu äußern.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:074. a) In den Jahren zwischen 1996 und 2020 ist im Berliner Rechtskreis die Besoldung zu folgenden Daten angehoben worden, was zur folgenden Anzahl an Monaten im Besoldungsjahr führt, in der eine gegenüber dem vorherigen Besoldungsjahr angehobene Besoldung gewährt worden ist, wie sie jeweils am Ende jeder Zeile nach dem Doppelpunkt als Zahl genannt werden: [...]
2018: Juni: 7/12 [...]
Du behauptest, die Besoldung sei im Jahr 2018 nur in sieben von zwölf Monaten angehoben worden. Diese Behauptung ist wahrheitswidrig, denn die Besoldung wurde in allen zwölf Monaten des Jahres 2018 angehoben. Konkret: Von Januar bis Mai lag sie jeweils um 154,53 € höher als im Vorjahr, im Juni und Juli betrug die Erhöhung sogar 349,66 € und von August bis Dezember gab es jeweils 195,13 € mehr als im entsprechenden Vorjahresmonat. Zusammen mit der Erhöhung des Weihnachtsgeldes um 100 € lag die Anhebung somit bei insgesamt 2.537,62 € (also 3,50% der 2017er Besoldung, woraus der oben genannte Indexwert von 103,50 resultiert).


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:07Entsprechend wäre hier - denke ich - nicht ich in erster Linie dein Ansprechpartner, sondern das Statistische Bundesamt. Es erhebt die Verbraucherpreisentwicklung und wird davon ausgehen (ich übrigens auch), dass es das sachgerecht tut.
Selbstverständlich erhebt das Statistische Bundesamt korrekt die Verbraucherpreisentwicklung. Insbesondere berücksichtigt es dabei für den Indexwert des Jahres 2025 ausschließlich die Preise in den Jahren 2020 und 2025. Mit anderen Worten: Die konkreten Preise in den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 sind vollkommen unerheblich für den Indexwert des Jahres 2025. Gleiches gilt selbstverständlich analog für die Werte des Besoldungsindex. Dort scheint dir diese Tatsache jedoch aus irgendwelchen Gründen zu "missfallen"..