Methodik einer sachgerechten "Spitzausrechnung"

Begonnen von SwenTanortsch, 06.06.2026 10:27

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SonicBoom

Zitat von: Beamtenhustler in Heute um 08:18Ernstgemeinte Frage ohne das Urteil vollständig gelesen zu haben oder die 60 Seiten hier: Warum nennt man Wert_t+1/Wert_t eigentlich den Färber-Index? Es braucht doch keine Prof. Dr. um den Quotienten aus einer Division zu berechnen, oder? Ich meinte, sie hat sich die Mathematik doch nicht ausgedacht. Die Jahresbruttobesoldung des einen Jahres auszurechnen (aka. Spitzausrechnung) und diese gegenüber dem anderen Jahr zu stellen ist jetzt kein Hexenwerk.

Will hier auch kein Öl ins Feuer gießen, sondern verstehen wie sich Färber hervorgetan hat.

Du hast da schon recht. Das ist kein Hexenwerk. Wir haben hier nur leider einen Mitforisten, den wir auf 5. Klasse Mathe abholen müssen. Färber hat sich nicht "hervorgetan", sie hat schlicht SACHGERECHT!!! MATHEMATIK angewandt. Und höchstwahrscheinlich, hat sie das nicht aus dem blauen heraus getan und auch nicht ohne zuvor im Kontakt mit dem BVerfG gewesen zu sein.

MoinMoin

Zitat von: SonicBoom in Heute um 08:21Wir haben hier nur leider einen Mitforisten, den wir auf 5. Klasse Mathe abholen müssen.
leider nicht nur den, sondern auch die, die es zugelassen haben, das so was in einer Fachzeitschrift abgedruckt wird.....Juristen halt.
Vor lauter Geschwurbel und Nebelkerzen merken sie nicht, dass sie in der mathematischen Güllegrube stehen.
Gott stehe uns bei, wenn dieser Virus bis in BVerfG sich ausbreitet.

SonicBoom

Zitat von: MoinMoin in Heute um 08:52leider nicht nur den, sondern auch die, die es zugelassen haben, das so was in einer Fachzeitschrift abgedruckt wird.....Juristen halt.
Vor lauter Geschwurbel und Nebelkerzen merken sie nicht, dass sie in der mathematischen Güllegrube stehen.
Gott stehe uns bei, wenn dieser Virus bis in BVerfG sich ausbreitet.

Ja hast, recht. Bei der ekelhaft nervigen Renitenz, die womöglich auch auf Altersstarrsin gegründet sein könnte, hilft wahrlich nur noch Beten.

SwenTanortsch

Zitat von: clarion in Heute um 07:58@Swen, welche Auswirkungen hätte die Generalresivionn auf die Indizes?

Was hat das mit meinen Postings zu tun?

Bitte Butter bei die Fische statt kryptische Andeutungen!

Auch hier kann ich vorweg nur das formulieren, was ich Maximus geschrieben habe: Egal, was ich jetzt schreibe, Du wirst nach meiner Wahrnehmung der letzten Zeit darin eher nach dem Haar in der Suppe suchen - so nehme ich Dein Schreiben seit geraumer Zeit wahr -, anstatt Dich erst einmal zurückzulehnen und also abzuwägen, was ich eigentlich sage. Pardon für die Unterstellung, aber wir kommen hier sachlich nicht weiter - wir sprechen weiterhin über eine Zwei-Punkte-Methodik und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit -, weil sachliche Kritik weitgehend gar nicht zur Kenntnis genommen wird. So nehme ich die Diskussion hier zumindest wahr.

Also ein weiterer sachlicher Kritikpunkt:

Das Statistische Bundesamt vollzieht in der Regel alle fünf Jahre eine sog. Generalrevision seiner Daten, passt sie also rückwirkend an und verändert sie dadurch, sei es weil sich gesetzliche statistische Grundlagen ändern oder weil die Datenlage im deutschen oder europäischen Rahmen zu harmonisieren ist. Die letzten drei Generalrevisionen haben 2014, 2019 und 2024 stattgefunden. Die nächste ist für 2029 geplant.

Nehmen wir nun bspw. den Nominallohnindex und wählen das Jahr 2006 aus:

1. Vor 2014 hat das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner bis dahin vollzogenen methodischen Grundlagen und der ihm zur Verfügung stehenden Datenlage für das Jahr 2006 einen Nominallohnwachstum von 0,7 % angenommen.

2. 2014 hat es dann die genannte Generalrevision durchgeführt. Hier wurden nun neue Standards eingeführt (das sog. ESVG 2010). Auf dieser Basis hat das Statistische Bundesamt das Nominallohnwachstum auch für das Jahr 2006 auf 0,9 % korrigiert (es wurde nicht nur das Wachstum für das Jahr 2006, sondern auch von anderen Jahren korrigiert) und diesen Wert in den nachfolgenden Jahren seinen Berechnungen des jeweils aktuellen Nominallohnindex zugrunde gelegt.

3. 2019 erfolgte eine weitere regelmäßige Generalrevision. Hier wurden nun insbesondere veränderte Quellstatistiken herangezogen, ebenso neue steuerliche Basisdaten. Nun hat das Statistische Bundesamt ein Nominallohnwachstum für das Jahr 2006 von 0,94 % bemessen, also nun den Wert weiterhin präzisiert, ihn jedoch insgesamt gerade noch auf 0,9 % abgerundet.

4. Im Jahr 2024 hat das Statistische Bundesamt nun die seitdem letzte Generalrevision durchgeführt. Hier wurden ein weiteres Mal umfassend Datenbestände neu hinzugefügt bzw. neu bewertet, ohne dass das nun Auswirkungen auf die Betrachtung des Lohnwachstums im Jahr 2006 hatte. Denn es wird weiterhin mit 0,9 % betrachtet.

Was folgt nun daraus?

Je nachdem, welches Lohnwachstum wir für das Jahr 2006 (und alle anderen Jahre) zugrunde legen, verändert sich für die nachfolgenden Jahre als Folge des Kettenindex der Nominallohnindex der nachfolgenden Jahre. Denn das ist die zwangsläufige Folge von Kettenindices.

Selbst, wenn sich also 2014, 2019 oder 2024 für kein anderes Jahr, sondern nur für das Jahr 2006 das Lohnwachstum geändert hätte (was nicht der Fall ist, tatsächlich finden wir wiederkehrende Änderungen nicht nur für das Jahr 2006, sondern auch in anderen Jahren), würden wir bspw. im Jahr 2025 einen anderen Nominallohnindex vorfinden, und zwar je nachdem, welches Lohnwachstum wir zugrunde legten. Diese Zwangsläufigkeit ist das typische Phänomen eines sachgerecht erstellten Kettenindex.

Würden wir nun allerdings feststellen, dass wir bei der Bemessung des Besoldungsindex hinsichtlich des Besoldungsjahrs 2006 einen Fehler gemacht hätten und würden wir diesen Fehler korrigieren, bliebe das sowohl im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik als auch in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Besoldungsjahr gänzlich folgenlos: Denn der Besoldungsindex des Jahres 2025 bliebe davon unberührt, zeigte also den identischen Wert an, egal, wie sich der der Besoldungsindex 2006 dargestellt hätte.

Auch darin aber offenbart sich, dass hier methodisch kein sachgerechter Kettenindex gebildet worden sein kann. Denn wäre das der Fall, müsste sich als Folge der für 2006 geänderten Sachlage ebenfalls für das Jahr 2026 ein anderer Besoldungsindex zeigen. Denn das ist die zwangsläufige Folge eines Kettenindex.

Wie siehst Du das?

MoinMoin

Zitat von: SonicBoom in Heute um 09:11Ja hast, recht. Bei der ekelhaft nervigen Renitenz, die womöglich auch auf Altersstarrsin gegründet sein könnte, hilft wahrlich nur noch Beten.
Das man ausrechnen möchte wie viel Geld fehlt, weil man die Jahreserhöhung erst im Dezember und nicht im Januar bekommen hat, ist noch nachvollziehbar.
Dann aber so zu tun, als ob diese Jahreserhöhung im nächsten Jahr nicht zu 100% existiert ist pathologisch.
Und dann diesen ominösen (Nicht)Index nur für eine Kenngröße anzuwenden (ja, auch die Löhne werden nicht zum 1.1. angehoben und auch die Preise steigen nicht nur einmal im Jahr im Januar) ist betrügerisch oder doch nur noch dumm?

Weltfremd und peinlich.


SonicBoom

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24Pardon für die Unterstellung, aber wir kommen hier sachlich nicht weiter - wir sprechen weiterhin über eine Zwei-Punkte-Methodik und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit -, weil sachliche Kritik weitgehend gar nicht zur Kenntnis genommen wird. So nehme ich die Diskussion hier zumindest wahr.

Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung. Dass du anonymisierst anstatt direkt auf dich zu personalisieren, darf deinem narzisstischem Wesen geschuldet sein, aber vielleicht kommst du ja noch zur Räson.

SonicBoom

#936
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:24Auch hier kann ich vorweg nur das formulieren, was ich Maximus geschrieben habe: Egal, was ich jetzt schreibe, Du wirst nach meiner Wahrnehmung der letzten Zeit darin eher nach dem Haar in der Suppe suchen - so nehme ich Dein Schreiben seit geraumer Zeit wahr -, anstatt Dich erst einmal zurückzulehnen und also abzuwägen, was ich eigentlich sage. Pardon für die Unterstellung, aber wir kommen hier sachlich nicht weiter - wir sprechen weiterhin über eine Zwei-Punkte-Methodik und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit -, weil sachliche Kritik weitgehend gar nicht zur Kenntnis genommen wird. So nehme ich die Diskussion hier zumindest wahr.

Also ein weiterer sachlicher Kritikpunkt:

Das Statistische Bundesamt vollzieht in der Regel alle fünf Jahre eine sog. Generalrevision seiner Daten, passt sie also rückwirkend an und verändert sie dadurch, sei es weil sich gesetzliche statistische Grundlagen ändern oder weil die Datenlage im deutschen oder europäischen Rahmen zu harmonisieren ist. Die letzten drei Generalrevisionen haben 2014, 2019 und 2024 stattgefunden. Die nächste ist für 2029 geplant.

Nehmen wir nun bspw. den Nominallohnindex und wählen das Jahr 2006 aus:

1. Vor 2014 hat das Statistische Bundesamt im Rahmen seiner bis dahin vollzogenen methodischen Grundlagen und der ihm zur Verfügung stehenden Datenlage für das Jahr 2006 einen Nominallohnwachstum von 0,7 % angenommen.

2. 2014 hat es dann die genannte Generalrevision durchgeführt. Hier wurden nun neue Standards eingeführt (das sog. ESVG 2010). Auf dieser Basis hat das Statistische Bundesamt das Nominallohnwachstum auch für das Jahr 2006 auf 0,9 % korrigiert (es wurde nicht nur das Wachstum für das Jahr 2006, sondern auch von anderen Jahren korrigiert) und diesen Wert in den nachfolgenden Jahren seinen Berechnungen des jeweils aktuellen Nominallohnindex zugrunde gelegt.

3. 2019 erfolgte eine weitere regelmäßige Generalrevision. Hier wurden nun insbesondere veränderte Quellstatistiken herangezogen, ebenso neue steuerliche Basisdaten. Nun hat das Statistische Bundesamt ein Nominallohnwachstum für das Jahr 2006 von 0,94 % bemessen, also nun den Wert weiterhin präzisiert, ihn jedoch insgesamt gerade noch auf 0,9 % abgerundet.

4. Im Jahr 2024 hat das Statistische Bundesamt nun die seitdem letzte Generalrevision durchgeführt. Hier wurden ein weiteres Mal umfassend Datenbestände neu hinzugefügt bzw. neu bewertet, ohne dass das nun Auswirkungen auf die Betrachtung des Lohnwachstums im Jahr 2006 hatte. Denn es wird weiterhin mit 0,9 % betrachtet.

Was folgt nun daraus?

Je nachdem, welches Lohnwachstum wir für das Jahr 2006 (und alle anderen Jahre) zugrunde legen, verändert sich für die nachfolgenden Jahre als Folge des Kettenindex der Nominallohnindex der nachfolgenden Jahre. Denn das ist die zwangsläufige Folge von Kettenindices.

Selbst, wenn sich also 2014, 2019 oder 2024 für kein anderes Jahr, sondern nur für das Jahr 2006 das Lohnwachstum geändert hätte (was nicht der Fall ist, tatsächlich finden wir wiederkehrende Änderungen nicht nur für das Jahr 2006, sondern auch in anderen Jahren), würden wir bspw. im Jahr 2025 einen anderen Nominallohnindex vorfinden, und zwar je nachdem, welches Lohnwachstum wir zugrunde legten. Diese Zwangsläufigkeit ist das typische Phänomen eines sachgerecht erstellten Kettenindex.

Würden wir nun allerdings feststellen, dass wir bei der Bemessung des Besoldungsindex hinsichtlich des Besoldungsjahrs 2006 einen Fehler gemacht hätten und würden wir diesen Fehler korrigieren, bliebe das sowohl im Rahmen einer Zwei-Punkte-Methodik als auch in der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Besoldungsjahr gänzlich folgenlos: Denn der Besoldungsindex des Jahres 2025 bliebe davon unberührt, zeigte also den identischen Wert an, egal, wie sich der der Besoldungsindex 2006 dargestellt hätte.

Auch darin aber offenbart sich, dass hier methodisch kein sachgerechter Kettenindex gebildet worden sein kann. Denn wäre das der Fall, müsste sich als Folge der für 2006 geänderten Sachlage ebenfalls für das Jahr 2026 ein anderer Besoldungsindex zeigen. Denn das ist die zwangsläufige Folge eines Kettenindex.

Wie siehst Du das?

Um den dämlichen Nebenkriegsschauplatz auch gleich mit abzuräumen, weil du anfängst echt rumzunerven:

Der Vergleich ruht auf zwei falschen Gleichsetzungen.

Erstens taugt der Mechanismus nicht als Beleg. Dass sich beim Nominallohnindex eine Änderung durch die ganze Reihe zieht, liegt nicht am Verketten. Es liegt daran, dass eine Generalrevision die zugrundeliegenden Daten gleich vieler Jahre neu schätzt. Das verschiebt auch einen Festbasis-Nominallohnindex über die gesamte Reihe. Den Nominallohnindex gibt es ohnehin in beiden Spielarten – das Statistische Bundesamt rechnet ihn nach der Methode von Laspeyres, mit den zwei Varianten Festbasisindex und Kettenindex. Die Behauptung ,,so eine Kaskade ist die zwangsläufige Folge eines Kettenindex" ist damit doppelt unscharf: Die Kaskade kommt von der Neuschätzung eines gewichteten Durchschnitts, nicht vom Verketten einer einzelnen Zahl.

Zweitens fehlt dem Besoldungsindex die Grundlage für das ganze Szenario. Seine Eingangswerte sind die gesetzlich festgelegten Anpassungen – keine geschätzten Daten. Eine Generalrevision der Besoldung gibt es nicht. Eine nachträglich ,,geänderte Sachlage 2006" wie beim Nominallohn existiert hier schlicht nicht.


I_T = 100 · (V₁₉₉₇/V₁₉₉₆) · (V₁₉₉₈/V₁₉₉₇) · ... · (V_T/V_{T-1}) = 100 · V_T / V₁₉₉₆
Ein Zwischenwert wie V₂₀₀₆ kommt einmal im Zähler (Faktor 2006) und einmal im Nenner (Faktor 2007) vor und kürzt sich heraus. Der Endpunkt hängt nur von V_T und vom Basisjahr ab. Dass eine 2006er-Korrektur den Wert 2025 unberührt lässt, ist deshalb kein Defekt, sondern die korrekte Eigenschaft einer Einwert-Indexreihe – und genau die Bauweise, die das BVerfG nun vorschreibt.

PS:
Um gleich deinem eventuellen nächsten Nachklapp zuvor zu kommen: Der Besoldungsindex wird von 3 Indizes prüfend begleitet. Nicht ausschließlich vom Nominallohnindex. Zusatz: wie groß sind die Änderungen durch die neuen Schätzungen? Aha.

Rentenonkel

#937
Zitat von: SonicBoom in Gestern um 21:03Bitte fünfte Klasse Mathe wiederholen

Okay, dann erkläre ich es nochmal so, als wenn ich in der fünften Klasse wäre.

Max Mustermann bekommt von seinem Vater immer am 01.04. des Jahres eine Taschengelderhöhung. Seine Schwester Eva Mustermann bekommt dagegen immer am 01.01. des Jahres eine Taschengelderhöhung.

Angefangen haben beide mit monatlich 10 EUR. Jedes Jahr wurde das Taschengeld um 5 Euro erhöht. Nunmehr geht Max zu seinem Kumpel Karl und sagt ihm: Ich finde meine Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) vom letzten Jahr nicht (sach)gerecht. Kannst Du mir mal bitte helfen, dass nachzuweisen? Mein Papa hat mir gesagt, wenn ich nachweisen kann, dass es eine Abweichung von mehr als 5 % gibt, bekomme ich was nachgezahlt.

Der schlaue Karl sagt ihm: Klar kann ich Dir helfen, ich habe in Mathe aufgepasst und das mit den Indices verstanden.

Im Basisjahr (6. Lebensjahr) hast Du von Deinem Papa 12 * 10 EUR bekommen.
Im letzten Jahr hast Du im Januar, Februar und März 30 EUR bekommen, ab April 35 EUR.

Dein Taschengeldindex (=Besoldungsindex) des Basisjahres ist also: 12 * 10 EUR = 120 EUR = Index 100

Der Taschengeldindex des zu prüfenden Jahres ist:

3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR = 405 EUR. Dein Taschengeldindex ist demnach im zu prüfenden Jahr auf  337,5 gestiegen.

Das vergleiche ich jetzt mit dem Taschengeldindex (=Nominallohnindex) Deiner Schwester Eva.

Die hat ebenfalls im Basisjahr 12 * 10 EUR erhalten.

Der Taschengeldindex aus dem Basisjahr ist mithin ebenfalls 12*10 EUR = 120 EUR  = Index 100

Im letzten Jahr hat sie allerdings 12 * 35 EUR = 420 EUR. Ihr Index ist demnach in dem zu prüfenden Jahr auf 350 gestiegen.

Jetzt vergleiche ich die beiden Indices miteinander und komme zu folgendem Ergebnis: 
337,5 / 350 = 96,4 %

Du hast leider Pech gehabt, deine Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) in dem zu prüfenden Zeitraum war unter 5 %, der Nachweis kann nicht geführt werden.

Max ist danach feddich und macht nix mehr. Im Dezember trifft sich die Klasse immer zur Weihnachtsfeier. Weil der Pizzabäcker Luigi jedoch mit steigenden Kosten zu kämpfen hat, kostet seine Lieblingspizza jetzt 15 EUR. Gleichzeitig muss er täglich von Karlsruhe nach Musterstadt mit seinem Moped pendeln. Dadurch, dass ab dem 01.07. der Tankrabatt weggefallen ist, kostet sein Sprit jetzt mehr (=Verbraucherpreisindex)

So kommt es, wie es kommen musste: Max ist es nicht gelungen, im Laufe des Jahres die 15 EUR wegzulegen, um an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, während seine Schwester Eva es geschafft hat.

Hermine bekommt jetzt mit, dass Max nicht zur Weihnachtsfeier kommen möchte. Sie spricht mit ihm und kommt zu folgendem Ergebnis:

Das, was Karl ausgerechnet hat, ist in sich schlüssig. Wenn man in einem langen Zeitstrahl eine Abweichung von mehr als 5 % zwischen dem gesamten Volumen Deines Taschengeldes gegenüber dem gesamten Volumen des Taschengeldes Deiner Schwester nicht dokumentieren kann, hat man nachgewiesen, dass die Taschengelderhöhung im Durchschnitt (sach-)gerecht war.

Dieses Ergebnis rechtfertigt daher die Annahme, dass die Taschengelderhöhung nicht nur im Durchschnitt, sondern auch in den einzelnen Jahren eine (sach-)gerechte Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) stattgefunden hat.

Lass uns das Ganze doch noch mal anhand der Regeln, die für die Taschengelderhöhung gelten, gegenprüfen. Es ist ja dennoch nicht ausgeschlossen, dass die Taschengelderhöhung zwar im Durchschnitt aller Jahre wieder passt, aber dennoch in diesem einen Jahr nicht (sach-)gerecht war.

1.    Es kommt im  Taschengeldjahr auf das Taschengeld als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)
(405    EUR)
2.    Eine unterjährige Taschengeldanpassung verringert im Taschengeldjahr den Betrag des Taschengeldes als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
(3    * 5 EUR)
3.    Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Taschengeldbezieher im zu prüfenden Jahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).
(3    * 5 EUR)
4.    Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Taschengeldjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).
(mhm)
5.    Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entscheidung).
(ergo: Die 3 * 5 EUR müssen ins Verhältnis gesetzt werden zu den 12 * 5 EUR)
6.    Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).
7.    Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Dementsprechend berechnet Hermine, dass Max in dem zu betrachtenden Jahr eine Taschengelderhöhung von 9 * 5, also 45 EUR bekommen hat, während seine Schwester Eva eine Taschengelderhöhung von 12 * 5 , also 60 EUR, erhalten hat. (Ich hoffe inständig, dass diese Berechnung keiner wirklich in Frage stellt. )

Sodann stellt sie diesen Unterschied in einen Verhältniswert.

45 EUR / 60 EUR = 75 %

Jetzt hat sie die Auffassung, dass obwohl das Volumen des gesamten Taschengeldes die Grenze von 95 % des Index nicht unterschritten hat, dennoch das Volumen der Taschengelderhöhung (Fortschreibung) von Max in dem Jahr nur 75 % der Taschengelderhöhung von Eva entsprach, mithin bezogen auf den Vergleich der Taschengelderhöhungen eine Abweichung von mehr als 5 % feststellbar ist.

Jetzt kann man ihr sicherlich vorwerfen, sie habe in der letzten Mathestunde geschwänzt, sie habe zu kleine Titten und einen zu großen Hintern, Max solle sich nicht so anstellen, im nächsten Jahr bekommt er vielleicht 30 EUR mehr Taschengeld, dann kann er sich bei der nächsten Weihnachtsfeier 2 Pizzen kaufen, oder Karl ist viel beliebter als Hermine, weil sich alle in der Mensa an seinen Tisch setzen, während Hermine alleine an einem Tisch sitzt.

Das alles diskutiert jedoch an dem eigentlichen Kernproblem vorbei, dass ich aus meiner Sicht mal auf dem Niveau der fünften Klasse versucht habe, zu verdeutlichen.

BVerfGBeliever

Zitat von: BVerfGBeliever in 28.06.2026 17:48- 2018: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 138,94 % (76.416/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. Juni: 137,17 % (75.441/55.000)
- 2017: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 134,50 % (73.975/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 132,53 % (72.893/55.000)
- 2016: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 130,84 % (71.961/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 128,78 % (70.827/55.000)
- 2015: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 127,31 % (70.018/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 125,16 % (68.839/55.000)
- 2014: Bei fiktiver Anpassung zum 1. Januar: 123,63 % (67.997/55.000), bei tatsächlicher Anpassung zum 1. August: 121,55 % (66.853/55.000)

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 21:20Mit den drei Beiträge hast du hervorgehoben, dass durch eine unterjährige Besoldungsanpassung im

a) Besoldungsjahr 2014 ein um 1.144,- € geringeres Besoldungsniveau
b) Besoldungsjahr 2015 ein um 1.179,- € geringeres Besoldungsniveau
c) Besoldungsjahr 2016 ein um 1.134,- € geringeres Besoldungsniveau
d) Besoldungsjahr 2017 ein um 1.082,- € geringeres Besoldungsniveau
e) Besoldungsjahr 2018 ein um 975,- € geringeres Besoldungsniveau

gewährt worden sei, als wenn die Anpassung der Besoldung jeweils zum Januar vollzogen worden wäre.
Richtig. Alle zehn von mir gelisteten Indexwerte wurden mittels der von dir so bezeichneten Zwei-Punkte-Methodik bestimmt (zehn Mal steht die Zahl 55.000 im Nenner). In jedem der fünf betrachteten Jahre gab es eine unterjährige Anpassung, entsprechend unterscheidet sich in jedem Jahr der tatsächliche Indexwert von einem fiktiven Indexwert, der eine Anpassung zum Jahresbeginn unterstellt. Du siehst also, die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik liefert in jedem Jahr exakt die in Rn. 79 des BVerfG-Beschlusses geforderte "Spitzausrechnung".

Diese Tatsache hattest du ja lange Zeit vehement bestritten.


Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 21:20Denn wenn in einer Zwei-Punkte-Methode zwangsläufig zwischen dem Basis- und dem zur Prüfung gestellten Besoldungsjahr keine Spitzausrechnung vollzogen wird - es also gänzlich egal ist, wie sich die Besoldung in all jenen Besoldungsjahren entwickelt hat -, und die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit für jedes Besoldungsjahr, egal, wie sich in jenen Besoldungsjahren die Besoldung konkret entwickelt hat, am Ende immer zum identischen Ergebnis gelangt, dann findet letztlich auch hier mit Ausnahme das Basis- und des zur Prüfung gestellten Besoldungsjahrs keine sachgerechte "Spitzausrechnung" statt.
Wie in aller Welt kommst du zu dieser grotesken Fehlinterpretation? Die Fortschreibungsprüfung wird separat für jedes einzelne Jahr durchgeführt! So wird beispielsweise für das Jahr 2018 die tatsächliche Besoldung im Jahr 2018 mit den tatsächlichen Tariflöhnen im Jahr 2018, den tatsächlichen Nominallöhnen im Jahr 2018 sowie den tatsächlichen Preisen im Jahr 2018 verglichen. Warum in aller Welt sollte es für den Besoldungsindex des Jahres 2018 irgendeine Rolle spielen, ob es möglicherweise im Jahr 2015 eine unterjährige Erhöhung gab oder nicht? Stichwort "Jährlichkeit und Jährigkeit"..?

Des Weiteren hätte ich noch eine kurze Frage: Ich hatte dir ja gestern aufgezeigt, dass die von dir so bezeichnete Zwei-Punkte-Methodik in Einklang mit der "Rechtsprechung des Senats" (genauer: Rn. 123 und 124 des aktuellen BVerfG-Beschlusses) steht. Gestern habe ich dich so verstanden, dass du ebenfalls "auf Seiten des Senats" stehst (bzw. gerne stehen würdest, wozu es jedoch erst noch eines signifikanten Erkenntnisgewinns deinerseits bedürfte). Im ZBR-Schwan-Aufsatz lese ich hingegen von einer angeblich evident sachfehlerhaften Methodik des Bundesverfassungsgerichts.

Ja, was denn nun? (um mal einen ehemaligen Nutzernamen zu nennen, den du gelegentlich erwähnst)

SonicBoom

#939
Zitat von: Rentenonkel in Heute um 10:36Okay, dann erkläre ich es nochmal so, als wenn ich in der fünften Klasse wäre.

Max Mustermann bekommt von seinem Vater immer am 01.04. des Jahres eine Taschengelderhöhung. Seine Schwester Eva Mustermann bekommt dagegen immer am 01.01. des Jahres eine Taschengelderhöhung.

Angefangen haben beide mit monatlich 10 EUR. Jedes Jahr wurde das Taschengeld um 5 Euro erhöht. Nunmehr geht Max zu seinem Kumpel Karl und sagt ihm: Ich finde meine Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) vom letzten Jahr nicht (sach)gerecht. Kannst Du mir mal bitte helfen, dass nachzuweisen? Mein Papa hat mir gesagt, wenn ich nachweisen kann, dass es eine Abweichung von mehr als 5 % gibt, bekomme ich was nachgezahlt.

Der schlaue Karl sagt ihm: Klar kann ich Dir helfen, ich habe in Mathe aufgepasst und das mit den Indices verstanden.

Im Basisjahr (6. Lebensjahr) hast Du von Deinem Papa 12 * 10 EUR bekommen.
Im letzten Jahr hast Du im Januar, Februar und März 30 EUR bekommen, ab April 35 EUR.

Dein Taschengeldindex (=Besoldungsindex) des Basisjahres ist also: 12 * 10 EUR = 120 EUR = Index 100

Der Taschengeldindex des zu prüfenden Jahres ist:

3 * 30 EUR + 9 * 35 EUR = 405 EUR. Dein Taschengeldindex ist demnach im zu prüfenden Jahr auf  337,5 gestiegen.

Das vergleiche ich jetzt mit dem Taschengeldindex (=Nominallohnindex) Deiner Schwester Eva.

Die hat ebenfalls im Basisjahr 12 * 10 EUR erhalten.

Der Taschengeldindex aus dem Basisjahr ist mithin ebenfalls 12*10 EUR = 120 EUR  = Index 100

Im letzten Jahr hat sie allerdings 12 * 35 EUR = 420 EUR. Ihr Index ist demnach in dem zu prüfenden Jahr auf 350 gestiegen.

Jetzt vergleiche ich die beiden Indices miteinander und komme zu folgendem Ergebnis: 
337,5 / 350 = 96,4 %

Du hast leider Pech gehabt, deine Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) in dem zu prüfenden Zeitraum war unter 5 %, der Nachweis kann nicht geführt werden.

Max ist danach feddich und macht nix mehr. Im Dezember trifft sich die Klasse immer zur Weihnachtsfeier. Weil der Pizzabäcker Luigi jedoch mit steigenden Kosten zu kämpfen hat, kostet seine Lieblingspizza jetzt 15 EUR. Gleichzeitig muss er täglich von Karlsruhe nach Musterstadt mit seinem Moped pendeln. Dadurch, dass ab dem 01.07. der Tankrabatt weggefallen ist, kostet sein Sprit jetzt mehr (=Verbraucherpreisindex)

So kommt es, wie es kommen musste: Max ist es nicht gelungen, im Laufe des Jahres die 15 EUR wegzulegen, um an der Weihnachtsfeier teilzunehmen, während seine Schwester Eva es geschafft hat.

Hermine bekommt jetzt mit, dass Max nicht zur Weihnachtsfeier kommen möchte. Sie spricht mit ihm und kommt zu folgendem Ergebnis:

Das, was Karl ausgerechnet hat, ist in sich schlüssig. Wenn man in einem langen Zeitstrahl eine Abweichung von mehr als 5 % zwischen dem gesamten Volumen Deines Taschengeldes gegenüber dem gesamten Volumen des Taschengeldes Deiner Schwester nicht dokumentieren kann, hat man nachgewiesen, dass die Taschengelderhöhung im Durchschnitt (sach-)gerecht war.

Dieses Ergebnis rechtfertigt daher die Annahme, dass die Taschengelderhöhung nicht nur im Durchschnitt, sondern auch in den einzelnen Jahren eine (sach-)gerechte Taschengelderhöhung (=Fortschreibung) stattgefunden hat.

Lass uns das Ganze doch noch mal anhand der Regeln, die für die Taschengelderhöhung gelten, gegenprüfen. Es ist ja dennoch nicht ausgeschlossen, dass die Taschengelderhöhung zwar im Durchschnitt aller Jahre wieder passt, aber dennoch in diesem einen Jahr nicht (sach-)gerecht war.

1.    Es kommt im  Taschengeldjahr auf das Taschengeld als Ganzes an (Rn. 78 i.V.m. Rn. 71 der aktuellen Entscheidung)
(405    EUR)
2.    Eine unterjährige Taschengeldanpassung verringert im Taschengeldjahr den Betrag des Taschengeldes als Ganzes (Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).
(3    * 5 EUR)
3.    Durch das verringerte Gehalt als Ganzes stehen dem Taschengeldbezieher im zu prüfenden Jahr geringere finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung, als wenn die Besoldung nicht unterjährig angepasst werden würde (ebd.).
(3    * 5 EUR)
4.    Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass diese Folge geringerer finanzieller Mittel im Taschengeldjahr im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu bemessen ist (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).
(mhm)
5.    Denn es stellt klar, dass der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56 der aktuellen Entscheidung).
(ergo: Die 3 * 5 EUR müssen ins Verhältnis gesetzt werden zu den 12 * 5 EUR)
6.    Entsprechend dürfen unterjähriger Besoldungsanpassungen nicht so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (Rn. 79 der aktuellen Entscheidung).
7.    Bemessungen, die methodisch so vorgehen - unterjährige Besoldungsanpassung in ihrer Wirkung so betrachten, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt -, sind nicht mehr gestattet (ebd.).

Dementsprechend berechnet Hermine, dass Max in dem zu betrachtenden Jahr eine Taschengelderhöhung von 9 * 5, also 45 EUR bekommen hat, während seine Schwester Eva eine Taschengelderhöhung von 12 * 5 , also 60 EUR, erhalten hat. (Ich hoffe inständig, dass diese Berechnung keiner wirklich in Frage stellt. )

Sodann stellt sie diesen Unterschied in einen Verhältniswert.

45 EUR / 60 EUR = 75 %

Jetzt hat sie die Auffassung, dass obwohl das Volumen des gesamten Taschengeldes die Grenze von 95 % des Index nicht unterschritten hat, dennoch das Volumen der Taschengelderhöhung (Fortschreibung) von Max in dem Jahr nur 75 % der Taschengelderhöhung von Eva entsprach, mithin bezogen auf den Vergleich der Taschengelderhöhungen eine Abweichung von mehr als 5 % feststellbar ist.

Jetzt kann man ihr sicherlich vorwerfen, sie habe in der letzten Mathestunde geschwänzt, sie habe zu kleine Titten und einen zu großen Hintern, Max solle sich nicht so anstellen, im nächsten Jahr bekommt er vielleicht 30 EUR mehr Taschengeld, dann kann er sich bei der nächsten Weihnachtsfeier 2 Pizzen kaufen, oder Karl ist viel beliebter als Hermine, weil sich alle in der Mensa an seinen Tisch setzen, während Hermine alleine an einem Tisch sitzt.

Das alles diskutiert jedoch an dem eigentlichen Kernproblem vorbei, dass ich aus meiner Sicht mal auf dem Niveau der fünften Klasse versucht habe, zu verdeutlichen.

Du scheiterst halt immer wieder am Anfang. Ich brauch nur die ersten Sätze lesen und das Niveau sinkt auf dritte Klasse. Dein Fehler ist, dass du mit einer Ungleichheit beginnst und diese dann ellenlang durch sämtliche Perspektiven begleitest bis du am Ende feststellst, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt. Fantastisch... oder halt einfach ein dämlicher Zirkelschluss.

Um für deinen nächsten Post Klarheit zu schaffen (auch für dich selbst):

Max bekommt x zu a danach bekommt Max V per annum
Eva bekommt x zu b danach bekommt Eva V per annum

Definiere ÜBERGEORDNET!!!: WIEVIEL TASCHENGELD HABEN KINDER ZU BEKOMMEN?

PS:
Der absolute Indexabstand ist konstant 12,5 Punkte – jedes Jahr derselbe Versatz, obwohl Max in jedem einzelnen Jahr verzögert wird. Die beiden Linien im Diagramm laufen exakt parallel. Max fällt also nicht ,,immer weiter zurück".

Nicht nur das, es steigt das Verhältnis Max/Eva von 91,7 % auf 96,9 % und klettert weiter Richtung 100 %.

SonicBoom


Rentenonkel

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:42Du scheiterst halt immer wieder am Anfang. Ich brauch nur die ersten Sätze lesen und das Niveau sinkt auf dritte Klasse. Dein Fehler ist, dass du mit einer Ungleichheit beginnst und diese dann ellenlang durch sämtliche Perspektiven begleitest bis du am Ende feststellst, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt. Fantastisch... oder halt einfach ein dämlicher Zirkelschluss.

Jedem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass sowohl das Basisjahr Max als auch das Basisjahr Eva mit 120 EUR gestartet sind. Eine Ungleichbehandlung vermag ich beim Start nicht zu erkennen.

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:42Definiere ÜBERGEORDNET!!!: WIEVIEL TASCHENGELD HABEN KINDER ZU BEKOMMEN?

Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe des amtsangemessenen Taschengeldes. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für ein verfassungsmäßiges Taschengeld erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

"Gegenstand der Prüfung" ist einzig und allein die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also die Taschengelderhöhung, also die Frage, wie sich das Taschengeld (Gesamthöhe der Besoldung) im Zeitablauf, sprich in jedem einzelnen Jahr der Betrachtung, entwickelt.

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:42PS:
Der absolute Indexabstand ist konstant 12,5 Punkte – jedes Jahr derselbe Versatz, obwohl Max in jedem einzelnen Jahr verzögert wird. Die beiden Linien im Diagramm laufen exakt parallel. Max fällt also nicht ,,immer weiter zurück".

Das habe ich, bezogen auf dieses Beispiel, auch nie behauptet. Ich habe lediglich Bundesjogi gegenüber erklären wollen, dass seine Annahme eine Karotte-Esel-Methode ist. Eben weil Max nicht "immer weiter zurückfällt", wird er durch spätere Erhöhungen das Geld, was ihm in dem Jahr zu wenig ausgezahlt wurde, niemals nachgezahlt bekommen, wenn die Methode, die Du so vehement verteidigst, sich am Ende nicht nur als indiziell sondern als evident herausstellt.

Zitat von: SonicBoom in Heute um 11:42Nicht nur das, es steigt das Verhältnis Max/Eva von 91,7 % auf 96,9 % und klettert weiter Richtung 100 %.

Also gibst Du zu, dass solange das Verhältnis <95 % ist, die Lampen anfangen müssten zu leuchten und Max etwas nachgezahlt bekommen müsste? Das wäre ja mal ein echter Fortschritt.

Weil wenn eine Lampe nicht leuchtet, obwohl sie leuchten müsste, gibt es einen Wertungswiderspruch zwischen dem, was man prüfen will, und dem Ergebnis der Prüfungsmethode.

By the way: Dennoch hat Max jedes Jahr immer 15 Euro weniger als Ewa. Damit kann er nie mehr an der Weihnachtsfeier teilnehmen. In 10 Jahren hat er dann insgesamt 150 EUR zu wenig bekommen, und solange nicht irgendwann der Vergleich der Indices über 100 % ist, also de facto Max mal mehr Taschengeld bekommt als Eva, kann er diese fehlenden Taschengeldzahlungen aus der Vergangenheit niemals aufholen. Solange jedoch das Taschengeld von Eva immer zu Anfang des Jahres angepasst wird, das Taschengeld von Max jedoch immer unterjährig, und beide nominell denselben monatlichen Taschengeldzuwachs haben, ist es ohne Sonderzahlungen mathematisch unmöglich, dass dieser Fall jemals eintreten kann.

Das, was Du indirekt bestätigst, ist, dass der Index sich zwar dem Wert 100 % immer weiter annähert, denselben aber nie erreicht und erst Recht niemals übertrifft. Also hat, selbst wenn der Index bis unendlich läuft, Eva gegenüber Max immer die Nase vorn und der Vater hat bei den Taschengeldzahlungen von Max Geld eingespart.

SonicBoom

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 12:58Jedem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass sowohl das Basisjahr Max als auch das Basisjahr Eva mit 120 EUR gestartet sind. Eine Ungleichbehandlung vermag ich beim Start nicht zu erkennen.

Es gibt tatsächlich keinen Zusammenhang zwischen der Höhe der Parameter und der Höhe des amtsangemessenen Taschengeldes. Denn die Parameter des "Pflichtenhefts" dienen allein dazu, Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung zu bilden, sind aber "weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für ein verfassungsmäßiges Taschengeld erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30 der Entscheidung vom 4. Mai 2020).

"Gegenstand der Prüfung" ist einzig und allein die "Entwicklung der Besoldung" (Rn. 122 aus 2025), also die Taschengelderhöhung, also die Frage, wie sich das Taschengeld (Gesamthöhe der Besoldung) im Zeitablauf, sprich in jedem einzelnen Jahr der Betrachtung, entwickelt.

Das habe ich, bezogen auf dieses Beispiel, auch nie behauptet. Ich habe lediglich Bundesjogi gegenüber erklären wollen, dass seine Annahme eine Karotte-Esel-Methode ist. Eben weil Max nicht "immer weiter zurückfällt", wird er durch spätere Erhöhungen das Geld, was ihm in dem Jahr zu wenig ausgezahlt wurde, niemals nachgezahlt bekommen, wenn die Methode, die Du so vehement verteidigst, sich am Ende nicht nur als indiziell sondern als evident herausstellt.

Also gibst Du zu, dass solange das Verhältnis <95 % ist, die Lampen anfangen müssten zu leuchten und Max etwas nachgezahlt bekommen müsste? Das wäre ja mal ein echter Fortschritt.

Weil wenn eine Lampe nicht leuchtet, obwohl sie leuchten müsste, gibt es einen Wertungswiderspruch zwischen dem, was man prüfen will, und dem Ergebnis der Prüfungsmethode.

By the way: Dennoch hat Max jedes Jahr immer 15 Euro weniger als Ewa. Damit kann er nie mehr an der Weihnachtsfeier teilnehmen. In 10 Jahren hat er dann insgesamt 150 EUR zu wenig bekommen, und solange nicht irgendwann der Vergleich der Indices über 100 % ist, also de facto Max mal mehr Taschengeld bekommt als Eva, kann er diese fehlenden Taschengeldzahlungen aus der Vergangenheit niemals aufholen. Solange jedoch das Taschengeld von Eva immer zu Anfang des Jahres angepasst wird, das Taschengeld von Max jedoch immer unterjährig, und beide nominell denselben monatlichen Taschengeldzuwachs haben, ist es ohne Sonderzahlungen mathematisch unmöglich, dass dieser Fall jemals eintreten kann.

Das, was Du indirekt bestätigst, ist, dass der Index sich zwar dem Wert 100 % immer weiter annähert, denselben aber nie erreicht und erst Recht niemals übertrifft. Also hat, selbst wenn der Index bis unendlich läuft, Eva gegenüber Max immer die Nase vorn und der Vater hat bei den Taschengeldzahlungen von Max Geld eingespart.

interessant. wenn du das alles nachvollziehen kannst, müsstest du ja auch die Korrektheit und sachgerechtheit des Färber Index im Gegensatz zu Swen nicht in Frage stellen. Da ich ja gerade bewiesen habe, dass der Index, so wie er auch korrekt berechnet wird, die Differenzen korrekt einfängt und EBEN NICHT irgendetwas unterlässt oder verschleiert was durch die völlig bescheuerte Schwan-Methodik erst aufgedeckt werden müsste.