Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Dogmatikus

Zitat von: ElastischerHosenbund in 15.07.2026 18:14Ich frage mich ob sich ein Einspruch für dieses Jahr in meinem Fall überhaupt lohnen würde. Darüber hinaus bin ich auch etwas verunsichert ob man sich einen solchen Widerspruch als Beamter auf Probe überhaupt leisten kann oder sollte. Nicht, dass man sich da nachher (wie hier auch schon von anderen angesprochen wurde) verbrennt.

Darüber hinaus enthält der neue Referententwurf einen Absatz in dem die Nachzahlung von Amtswegen thematisiert wird. Würde das einen Widerspruch dann nicht überflüssig machen?


1. Ein Widerspruch lohnt sich derzeit quasi immer.

2. Ich habe meinen ersten Widerspruch auch bereits in der Probezeit geschrieben. Hat meinem Fortkommen nicht geschadet.  ;)

3. Wenn sich eines herausgestellt hat: Auf Aussagen, dass man auch ohne Widerspruch Nachzahlungen erhält, kann man nicht vertrauen, weil sich dann doch immer irgendwas geändert haben soll, weswegen dann doch nur Widerspruchsführer/Kläger etwas erhalten sollen.

Fazit: Einfach Widerspruch einlegen, und zwar jedes Jahr wieder.

Rohezal42

Grüßt euch,

ich habe zu diesem Thema mal eine Frage,

leider habe ich erst ab 2019 WS gegen die Bezahlung eingelegt.

Mir stellt sich jetzt gerade eine Frage,

fiktives Beispiel
wenn der Bund jetzt für das 2018 und die Jahre davor das fiktive Partnereinkommen ansetzt, dann wird ja für diese Jahre die Besoldung ja neu berechnet. Hab ich dann nicht die Chance dieser Berechnung zu widersprechen, oder hätte ich diese nur wenn dich damals widerspruch eingelegt hätte. 

Schneewitchen

Zitat von: Rohezal42 in 16.07.2026 07:58Grüßt euch,

ich habe zu diesem Thema mal eine Frage,

leider habe ich erst ab 2019 WS gegen die Bezahlung eingelegt.

Mir stellt sich jetzt gerade eine Frage,

fiktives Beispiel
wenn der Bund jetzt für das 2018 und die Jahre davor das fiktive Partnereinkommen ansetzt, dann wird ja für diese Jahre die Besoldung ja neu berechnet. Hab ich dann nicht die Chance dieser Berechnung zu widersprechen, oder hätte ich diese nur wenn dich damals widerspruch eingelegt hätte. 



Die Frage finde ich sehr interessant. M.E. wird die Besoldung rückwirkend strukturell geändert. In einem solchen Falle muss ich dann auch die Möglichkeit haben, mich dann gegen diese Änderung mittels ebenfalls rückwirkenden Widerspruch wehren zu können.

Das wäre für mich logisch, da sonst der DH bei einer solchen Konstellation immer einen eindeutigen rechtlichen Vorteil hätte, da seine rückwirkenden Änderungen nicht mehr angegriffen werden könnten.

Ich bin aber kein Jurist.......

PolareuD

Zitat von: Rohezal42 in 16.07.2026 07:58Grüßt euch,

ich habe zu diesem Thema mal eine Frage,

leider habe ich erst ab 2019 WS gegen die Bezahlung eingelegt.

Mir stellt sich jetzt gerade eine Frage,

fiktives Beispiel
wenn der Bund jetzt für das 2018 und die Jahre davor das fiktive Partnereinkommen ansetzt, dann wird ja für diese Jahre die Besoldung ja neu berechnet. Hab ich dann nicht die Chance dieser Berechnung zu widersprechen, oder hätte ich diese nur wenn dich damals widerspruch eingelegt hätte. 

Es gibt ein Rückwirkungsverbot. Das vergangenheitsbezogene Einführen eines fiktiven Partnereinkommens ist unzulässig, was angeblich auch ein Grund dafür war, dass die Ressortabstimmung zum BAlimentGE am BMJ gescheitert ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Badener1

Das sieht BMI Dobrindt aber ganz anders. Im Referentenentwurf von 2026 wird argumentiert, dass durch das Rundschreiben aus 2021 das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen ab 2021 gezielt durchbrochen wurde. Da die Beamtenschaft seit Juni 2021 offiziell wusste, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Behebung der Verfassungswidrigkeit für diesen Zeitraum folgen wird, durften sie nicht mehr darauf vertrauen, dass der damalige gesetzliche Status quo unverändert bleibt. Damit entfällt laut Ministerium das verfassungsrechtliche Hindernis der ,,echten Rückwirkung".
Und wer Recht hat? wird uns wahrscheinlich in einigen Jahren das BVerfG sagen. Deshalb, weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Und wenn's nur im Interesse unserer Erben ist....

PolareuD

Zitat von: Badener1 in 16.07.2026 09:00Das sieht BMI Dobrindt aber ganz anders. Im Referentenentwurf von 2026 wird argumentiert, dass durch das Rundschreiben aus 2021 das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen ab 2021 gezielt durchbrochen wurde. Da die Beamtenschaft seit Juni 2021 offiziell wusste, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Behebung der Verfassungswidrigkeit für diesen Zeitraum folgen wird, durften sie nicht mehr darauf vertrauen, dass der damalige gesetzliche Status quo unverändert bleibt. Damit entfällt laut Ministerium das verfassungsrechtliche Hindernis der ,,echten Rückwirkung".
Und wer Recht hat? wird uns wahrscheinlich in einigen Jahren das BVerfG sagen. Deshalb, weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Und wenn's nur im Interesse unserer Erben ist....

Wenn das alle Ressorts so sehen würden, wäre der Entwurf ohne Probleme durchgegangen. Ist er aber nicht!
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

despaired

Zitat von: Badener1 in 16.07.2026 09:00Das sieht BMI Dobrindt aber ganz anders. Im Referentenentwurf von 2026 wird argumentiert, dass durch das Rundschreiben aus 2021 das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen ab 2021 gezielt durchbrochen wurde. Da die Beamtenschaft seit Juni 2021 offiziell wusste, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Behebung der Verfassungswidrigkeit für diesen Zeitraum folgen wird, durften sie nicht mehr darauf vertrauen, dass der damalige gesetzliche Status quo unverändert bleibt. Damit entfällt laut Ministerium das verfassungsrechtliche Hindernis der ,,echten Rückwirkung".
Und wer Recht hat? wird uns wahrscheinlich in einigen Jahren das BVerfG sagen. Deshalb, weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Und wenn's nur im Interesse unserer Erben ist....

Die Diskussion hatten wir schon 1 ) Es ist ein internes Rundschreiben 2) Es wurde nicht allen Beamten (nachweislich) zur Verfügung gestellt 3) Gibt ja auch Leute die danach erst angefangen haben oder zum Bundes gewechselt sind, die haben das Schreiben dann ja nicht auch zur Verfügung gestellt bekommen und so prominent ist es in vielen Intranetseiten ja auch nicht, wenn überhaupt. 4) Rundschreiben war ohne Rechtsbehelf

Quasselstrippe

Zitat von: Badener1 in 16.07.2026 09:00Das sieht BMI Dobrindt aber ganz anders. Im Referentenentwurf von 2026 wird argumentiert, dass durch das Rundschreiben aus 2021 das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen ab 2021 gezielt durchbrochen wurde. Da die Beamtenschaft seit Juni 2021 offiziell wusste, dass eine gesetzliche Neuregelung zur Behebung der Verfassungswidrigkeit für diesen Zeitraum folgen wird, durften sie nicht mehr darauf vertrauen, dass der damalige gesetzliche Status quo unverändert bleibt. Damit entfällt laut Ministerium das verfassungsrechtliche Hindernis der ,,echten Rückwirkung".
Und wer Recht hat? wird uns wahrscheinlich in einigen Jahren das BVerfG sagen. Deshalb, weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Und wenn's nur im Interesse unserer Erben ist....

ob man auf der Basis auch für die gesamte Bevölkerung die Erbschaftsregelungen, Grundsteuerregelungen, die Vermögenssteuer und anderes rückwirkend neu regeln kann, schließlich durfte die Bevölkerung ja nach manchen Verfassungsgerichtsurteilen und möglicherweise nach Verlautbarungen auf irgendwelchen speziellen, gut versteckten Homepages nicht damit rechnen, dass alles rückwirkend bleibt, wie es ist, nur weil da inzwischen 20 Jahre vergangen sind; da gibt es keinen Anspruch auf Vertrauensschutz bei der Bevölkerung... nur mal so als Versuch einer Analogie...

GeBeamter

Zitat von: Quasselstrippe in 16.07.2026 10:25ob man auf der Basis auch für die gesamte Bevölkerung die Erbschaftsregelungen, Grundsteuerregelungen, die Vermögenssteuer und anderes rückwirkend neu regeln kann, schließlich durfte die Bevölkerung ja nach manchen Verfassungsgerichtsurteilen und möglicherweise nach Verlautbarungen auf irgendwelchen speziellen, gut versteckten Homepages nicht damit rechnen, dass alles rückwirkend bleibt, wie es ist, nur weil da inzwischen 20 Jahre vergangen sind; da gibt es keinen Anspruch auf Vertrauensschutz bei der Bevölkerung... nur mal so als Versuch einer Analogie...

Interessanter Einwand, hat nur einen Haken. Der Vertrauensschutz tritt bei diesen Sachgebieten nicht schon bei Erwerb der ersten Anspruchsgrundlagen in Kraft, sondern erst zukünftig, wenn der Anspruch auch eintritt.
Beispiel Erbschaft: in der von dir eröffneten Logik wären Eltern oder andere zukünftig potenzielle Erblasser in dem Moment der Geburt eines Erbberechtigten ja wie Schrödingers Katze, lebendig und tot zugleich.
Natürlich kann der Gesetzgeber zukünftig Dinge zum finanziellen Nachteil regeln, eben auch Erbschaften, da diese ja erst zukünftig eintreten und damit erst dann ein finanzieller Nachteil entsteht, auf den man sich einstellen kann und damit keinen Vertrauensschutz genießt. Der Anspruch auf ein Erbe in bestimmter Höhe entsteht nicht ab Geburt und genießt ab dann Vertrauensschutz.

Bei der Beamtenbesoldung ist das aber voraussichtlich anders. Hier entsteht ein grundgesetzlich geschützter Anspruch, der "Erbfall" ist so gesehen bereits eingetreten, nur in der Höhe noch nicht exakt bestimmt worden. An diesem Anspruch kann dann nicht rückwirkend die Höhe der Besoldung durch Einführung von dann durch den Beamten nicht mehr beeinflussbare Parameter rumgedoktert werden. Oder einfacher gesagt: der A5er, der unter der Mindestalimentation und damit evtl. unterhalb des Existenzminimums besoldet wurde, kann seinen Partner nicht rückwirkend für sechs Jahre arbeiten schicken, nur um den vom Dienstherren eigentlich geschuldeten Fehlbetrag noch zu erwirtschaften.

Murmels Frauchen

Zitat von: Schneewitchen in 16.07.2026 08:15Die Frage finde ich sehr interessant. M.E. wird die Besoldung rückwirkend strukturell geändert. In einem solchen Falle muss ich dann auch die Möglichkeit haben, mich dann gegen diese Änderung mittels ebenfalls rückwirkenden Widerspruch wehren zu können.

Das wäre für mich logisch, da sonst der DH bei einer solchen Konstellation immer einen eindeutigen rechtlichen Vorteil hätte, da seine rückwirkenden Änderungen nicht mehr angegriffen werden könnten.

Ich bin aber kein Jurist.......
Das sehe ich genauso. Und wenn es rechtlich bindend sein soll, hätte man dann das Rundschreiben nicht auch an die Ruheständler verschicken müssen?

GeBeamter

Zitat von: despaired in 16.07.2026 10:09Die Diskussion hatten wir schon 1 ) Es ist ein internes Rundschreiben 2) Es wurde nicht allen Beamten (nachweislich) zur Verfügung gestellt 3) Gibt ja auch Leute die danach erst angefangen haben oder zum Bundes gewechselt sind, die haben das Schreiben dann ja nicht auch zur Verfügung gestellt bekommen und so prominent ist es in vielen Intranetseiten ja auch nicht, wenn überhaupt. 4) Rundschreiben war ohne Rechtsbehelf

Genau.
Der DH kann nicht rückwirkend die Spieregeln in einer Form ändern, in der der Beamte keinen Einfluss mehr haben kann. Näme man an, ein Partnereinkommen wäre verfassungsrechtlich zulässig, wäre es dem Beamten dennoch nicht möglich, rückwirkend durch seinen Partner ein solches Einkommen zu erzielen. Wenn gar kein Partner vorhanden ist, wird die Argumentation noch absurder.
Ich gehe davon aus, dass der Entwurf aus dem Grund der Rückwirkung und wegen der Überarbeitung der B-Besoldung, die ja auch systemisch eingebettet werden muss, derzeit überarbeitet wird.
Dass mit der echten Rückwirkung ist ein schwieriges Feld, da die Rechtsprechung der Rückwirkung untersagt, wenn dadurch in der Vergangenheit ein finanzieller Nachteil entsteht. Der DH erhöht genau deshalb ja die Grundbesoldung für Singles rückwirkend um 138€ brutto, damit dadurch eine Besserstellung entsteht und das rückwirkende Partnereinkommen den Po über die Latte der Rechtsprechung bekommt.
Jetzt hat er DH aber einen Denkfehler gemacht. Spätestens seit dem Urteil 2020 hätte der DH erkennen und berechnen können, welchen Besoldungsanspruch der Beamte hätte haben müssen. Die gesetzliche Anpassung hat er verschleppt, den Anspruch über das Rundschreiben aber im Vertrauen aufrecht erhalten. Hier sähe ich schon dann einen rückwirkenden finanziellen Nachteil, weil Aussage des Gerichts "du hättest mindestens Betrag X bekommen müssen" zu "du bekommst Betrag X-y" wird.

GoodBye

Das ist alles komplett wild.

Man ,,kreiert" mittels Rundschreiben quasi eine ,,vorläufige" Gesetzeslage ab 2021.

Vorläufigkeit oder besser Befristung sind aber wohl zwingend Gegenstand des Gesetzes selbst und stehen damit in der Kompetenz des Gesetzgebers.

Die Ausführungen zur Rückwirkung und eines nicht schutzwürdigen Vertrauenstatbestandes sind ebenso schwachsinnig. Sie zielen vielmehr auf Umgehung des Rechtsinstituts ab. Für mich stellt die Argumentation eine Notlösung dar, da das BMI einen billigen Ausweg gesucht hat.

Da hier ja auch hinreichend diskutiert wurde, ob sich die Beamten auf das Rundschreiben berufen können, gleiches gilt übrigens auch für den Gesetzgeber.
Er mag mir gerne nachweisen, inwieweit ich von dem Rundschreiben, das mir nicht individuell bekannt gegeben wurde, Kenntnis erlangt haben soll.

Auch wenn es hier nicht passt. Bei einer reformatio in peius, unabhängig davon, dass wir hier keine offene Rechtslage haben, ist der Betroffene vor Verböserung anzuhören.

Das ist für mich ein weiteres Argument, dass Rechtsbehelfe bei dieser Vorgehensweise auch nachträglich zulässig sein müssen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Pumpe14

Das Thema Rückwirkungsverbot hatten wir doch schon... Da sollten wir nichts durcheinander bringen. Und auch die Gerichte hatten das Thema schon, Tenor ist, eine Rückwirkung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie nicht belastend ist, also in unserem Fall, der Beamte dadurch nachzahlen muss. In unsere Fall, muss niemand nachzahlen, im Gegenteil - jeder bekommt eine Nachzahlung. Dementsprechend wäre eine Rückwirkung möglich.

So der Tenor eines Urteils aus Hamburg.

Ich denke also dass wenn die ruckwirgende einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens fällt, dann wohl hauptsächlich, weil der Bund die Bezugsgröße nicht nachträglich ändern darf

Schneewitchen

Zitat von: Pumpe14 in 16.07.2026 11:36Das Thema Rückwirkungsverbot hatten wir doch schon... Da sollten wir nichts durcheinander bringen. Und auch die Gerichte hatten das Thema schon, Tenor ist, eine Rückwirkung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie nicht belastend ist, also in unserem Fall, der Beamte dadurch nachzahlen muss. In unsere Fall, muss niemand nachzahlen, im Gegenteil - jeder bekommt eine Nachzahlung. Dementsprechend wäre eine Rückwirkung möglich.

So der Tenor eines Urteils aus Hamburg.

Ich denke also dass wenn die ruckwirgende einberechnung eines fiktiven Partnereinkommens fällt, dann wohl hauptsächlich, weil der Bund die Bezugsgröße nicht nachträglich ändern darf


Müsste man hier nicht etwas globaler differenzieren in belastende Rückwirkungen, die dann nicht erlaubt sind und begünstigende Rückwirkungen, die erlaubt sind?

Wenn das so wäre, dann wäre doch die hier betrachtete Rückwirkung auch nicht erlaubt. Es bekommt zwar jeder Betroffene eine Nachzahlung. Ohne die rückwirkende Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens würde diese Nachzahlung aber höher ausfallen. Insofern hat diese Rückwirkung im Ergebnis  auch eine belastende Komponente, die eben nicht statthaft wäre!?

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"