Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GeBeamter

Zitat von: CmdrMichael in 25.07.2026 20:21Trittst du als Beamter in eine der DBB-Gewerkschaften ein, hast du auch Zugang zu Corporate Benefits über die DBB-Vorteilswelt.


Ja genau, es ging mir mit der Aussage nur darum irgendwie die Benefits zu bekommen.

Dafür zahle ich dann natürlich gerne einen Gewerkschaftsbeitrag *Ironie off.

Corporate Benefits werden in Unternehmen als Incentives angeboten. Einzige Bedingung: einen Arbeitsvertrag bei diesen Unternehmen unterschreiben. Dafür man muss nicht einmal Gewerkschaftsmitglied sein und Beiträge entrichten. Wer sechsstellig verdient, kann doch gerne noch Vergünstigungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.
Im öD des Bundes gibt es nicht einmal ein Jobrad - wäre ja Vorteilsnahme im Amt.
Darum geht es mir. Wir Beamten werden für unsere vermeintlichen Privilegien angeprangert, mittlerweile sogar bedroht und beschimpft, während andere nicht einmal merken, was für legale und illegale Vorteile sie dadurch haben, eben keine Beamten zu sein.

So, jetzt schaue ich mal in der Vorteilswelt meines Automobilclubs, der im Gegensatz zum dbb tatsächlich meine Interessen vertritt, wo es in den nächsten Sommerferien hingehen könnte ;)

SwenTanortsch

Zitat von: InteressierterBeobachter in Gestern um 00:08Danke für die Antwort.

Angenommen die Nachzahlungen in einem Reparaturgesetz führen nicht zu einer amtsangemessenen Alimentation für die entsprechenden Jahre. Als bislang nicht-Widerspruchsführer würde man sich dann im Jahr des Reparaturgesetzes bzw. im Jahr indem sich dieses (z.B. über eine Rechtsverordnung) in der Bezügemitteilung widerspiegelt auf das Rundschreiben berufen und Widerspruch ab 2021 einlegen und dann einen Bescheid erhalten gegen den man klagen kann.

Da man so immer einen Bescheid erhalten sollte, scheint mir dann das größte Risiko für den Verlust von Zahlungen, dass die Bezügestelle der Empfehlung des Rundschreibens nicht mehr folgt oder dieses bis dahin aus anderen Gründen nicht mehr angewendet wird und das Gerichtsverfahren ergibt, dass das Rundschreiben nur eine Empfehlung war und Bezügestellen auch anders entscheiden durften. - Übersehe ich da was?

Wie man es nimmt, mit regelmäßigen Widersprüchen scheint ein nicht amtsangemessen alimentierter Beamter, der plant seine Ansprüche geltend zu machen, am Besten beraten zu sein. So richtig wichtig wird der Widerspruch, falls das Reparaturgesetz (insb. rückwirkend) nicht verfassungskonform alimentiert. - Schätze ich das richtig ein?

Nachtrag:
Folgenden Satz des BVA Schreiben aus #2952 hatte ich nicht abgetippt.
"
Ihr Widerspruch wird ruhend gestellt.
"

Der "Fehler", der einem regelmäßig begegnet, ist, dass davon ausgegangen wird, mit dem jeweiligen Dienstherrn jemanden gegenüber zu haben, der sich an die geregelten Verfahrensabläufe hält.

Ich würde allerdings dazu raten, lieber genau andersherum zu denken, nämlich das zur Grundlage zu machen, was Ulrich Battis vor knapp vier Jahren als konzertierten Verfassungsbruch und als rechtsstaatsgefährdend ausgeführt hat: www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf

Denn das ist weiterhin die Realität in allen 17 Rechtskreisen und zeigt sich gleichfalls im aktuellen Entwurf eines BAlimentG mehr als schlagend, und zwar nicht nur auf die Zukunft gerichtet - also wie die Besoldung ab 2026 und darauf aufbauend in den Folgejahren geformt werden soll -, sondern nicht minder hinsichtlich der Vergangenheit ab 2021 bis 2025.

Ersteres zeigt sich insbesondere daran, dass trotz der geplanten signifikanten Anhebung der Grundgehaltssätze ab 2026 weiterhin eine erheblich zu geringe Besoldung in allen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen gewährt werden soll. Das Zweite gilt für die de facto in kaum einer Besoldungsgruppe gegebenen Nachzahlungen für den Zeitraum 2021 bis 2025. Beides ist die Widerspiegelung einer seit 2021 zugegebenen - und sich tatsächlich erheblich länger nachweisen lassenden und seitdem fortgesetzten - verfassungswidrigen Besoldungs- und Alimentationspraxis.

Wer nun also glaubt, dass ein Dienstherr, der nachweislich und von ihm eingestanden regelmäßig verfassungswidrig besoldet und alimentiert, das darüber hinaus genauso regelmäßig nicht abstellt, sondern mit einer Engelsgeduld seit 2021 Gesetzentwurf auf Gesetzentwurf verbrennt, um nun im aktuellen Entwurf klarzustellen, dass er sein gezielt verfassungswidriges Handeln ungebrochen fortsetzen will, das er nun mit wenigen Ausnahmen für den Zeitraum bis 2025 als verfassungskonform betrachtet, ab dem Moment, da der aktuelle Entwurf Gesetzeskraft erlangen sollte, nun wieder zu einem sachgerechten Handeln zurückkehren wollte, sollte wenig Argumente dafür ins Feld führen können, dass eine solche Vermutung Realität werden dürfte.

Denn dazu braucht er sich nur das aktuelle Handeln des Dienstherrn Bund in den derzeit laufenden Gerichtsverfahren anschauen, das Kläger hier regelmäßig - auf den Punkt gebracht - wie folgt beschreiben: verändern, verzögern, verschleppen. Dieses Handeln wird wie folgt weitergehen: verändern, verzögern, verschleppen - um dann den Klägern, wenn es zukünftig endlich so weit sein wird, wenn für die Beklagte Bundesrepublik Deutschland absehbar die gerichtliche Entscheidung vor der Tür stehen wird, dem Kläger ein Vergleichsangebot mit Stillhalteformel anzubieten, das dieser nicht ablehnen kann (so jedenfalls würde ich an Stelle der Beklagten vorgehen, sofern bei ihr die Hybris nicht voll durchschlüge). Sollte die Hybris doch durchschlagen und ein entsprechendes Angebot dann ausbleiben, werden wir ggf. im diesen Jahr, ansonsten nach langen formellen Abnutzungskämpfen im nächsten Jahr erste Vorlagebeschlüsse den Bund betreffend vorfinden.

Sofern zwischenzeitlich oder danach der Gesetzentwurf Gesetzeskraft erlangen wird - nun kommt der oben genannte "Fehler" -, steht es noch in den Sternen, ob überhaupt die offenen Widersprüche von Widerspruchsführern negativ beschieden werden - denn das wäre zu erwarten, wenn man einen Dienstherrn vorfände, der die geregelten Verfahrensabläufe akzeptierte. Nur finden wir diesen Dienstherrn eben auch im Bund nicht vor, sondern vielmehr jenen, der in den aktuellen gerichtlichen Verfahren das gesamte formelle Recht nutzt, um das zu tun, was er seit spätestens 2021 regelmäßig tut: verändern, verzögern, verschleppen. Wäre ich also aus Erfahrung mit ihm er, würde ich zunächst einmal ab dem Zeitpunkt, da das BAlimentG Gesetzeskraft erlangte, gar keine negative Bescheidung der tatsächlich gegebenen Widersprüche vornehmen. Auf Rückfrage von Widerspruchsführern würde ich  - Strategie: verändern - ausführen, dass die Besoldung qua Reparatur sachgerecht fortgeschrieben worden sei und damit die nicht gegebenen Ansprüche für den Zeitraum 2021 bis 2025 abgegolten seien, sodass kein Anlass bestände, überhaupt noch einen Widerspruch zu bescheiden - Strategie: verzögern. Die Zahl derer, die auf dieser Grundlage nach Ablauf einer entsprechenden Frist klagen werden, ohne dass ihr Bescheid negativ beschieden wäre, dürfte überschaubar bleiben - Strategie: verschleppen. In den dann hier gegebenen Klageverfahren würde ich weiterhin so vorgehen, wie aktuell in den Klageverfahren vorgegangen wird: verändern, verzögern, verschleppen. Am Ende - wenn es absehbar auf für den Bund kein gutes Ende zulaufen sollte - würde ich erneut ein Vergleichsangebot, das nicht abgelehnt werden könnte mit inbegriffenem Stillhalteabkommen, anführen. Allein damit dürfte eine nicht geringe zukünftige Zeit gewonnen werden können, bis überhaupt Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Karlsruhe gelangen sollten.

Und für alle anderen, also das Gros der Bundesbeamten, liegt doch die entsprechende Zukunft auf der Hand: Da kein Widerspruch vorliegt, gibt es nichts, was für die Jahre 2021 bis 2025 negativ beschieden werden könnte. Darüber hinaus gibt es dann ein Reparaturgesetz, das nicht Reparaturgesetz heißt, sondern BAlimentG und das die Besoldung seit 2021 fortschreibt, die seitdem mit geringen Ausnahmen nicht verfassungswidrig gewesen ist, denn das wird das BAlimentG, wenn es erst Gesetzeskraft erlangt haben wird, entsprechend so regeln.

Wollte sich nun jemand, der bislang keinen Widerspruch für den Zeitraum 2021 bis 2025 geführt hat, auf den Standpunkt stellen, gegen die in jenem Zeitraum gewährte Besoldung Widerspruch zu führen, wollten er oder sie also nun das BAlimentG angreifen, würde ich ihm als Dienstherrn mitteilen, dass sich mit jenem BAlimentG für ihn nichts geändert hat (Ausnahme: die wenigen Beamten in höheren Besoldungsgruppen, für die das BAlimentG einen 2025 verfassungswidrigen Zustand festgestellt hat), sodass ein Widerspruch nicht mehr möglich sei. Wollte er nun auf dieser Grundlage ohne negative Bescheidung ein Klageverfahren anstrengen, nachdem seiner Ansicht nach eine Fristverletzung gegeben sein sollte, würde ich das gesamte Feld des formellen Rechts nutzen, um auch hier das zu tun, was der Bund seit spätestens 2021 regelmäßig tut: verändern, verzögern, verschleppen. "Verändern" heißt also: Das Rundschreiben aus dem Jahr 2021 würde ich als seinen Zweck erfüllt habend betrachten, nämlich die Notwendigkeit keiner Widerspruchsführung im intern Rahmen seit 2021 zu regeln. Darüber hinaus würde ich als Beklagter formell nicht akzeptieren, dass der Kläger eine Klage anstrengte, da erstens keine negative Bescheidung eines nicht gegebenen Widerspruchs vorläge und zwangsläufig nicht vorliegen könnte, da zweitens nachweislich seit 2021 im gesetzlichen Rahmen eine verfassungskonforme Besoldung vorgelegen habe, die mit dem BAlimentG entsprechend fortgeschrieben worden sei, sodass drittens ohne statthaften Rechtsbehelf keine Klage zulässig sei, für die darüber hinaus aus den genannten Gründen auch kein Anlass bestände. Denn das BAlimentG regelt ja, dass für den Zeitraum 2021 bis 2025 de facto mit geringen Ausnahmen im Jahr 2025 in allen anderen Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen eine amtsangemessene Besoldung gewährt worden sei. Des Weiteren würde ich die dann dennoch in sicherlich nicht riesiger Zahl angestrengten Gerichtsverfahren als Dienstherr Bund so angehen, wie ich das aktuell tue: verändernd, verzögernd, verschleppend, um zu schauen, wer denn da dann den längeren Atmen hätte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Bereits für die Widerspruchsführer der Jahre 2021 und 2025 wird sich der Dienstherr Bund genügend Strategien überlegen und also diese bereits in einem nicht geringen Maße vorbereitet haben (wenn auch noch nicht in offizieller schriftlicher Form, aber in genügend Köpfen qualifizierten Personals, das dafür vorgesehen ist, nämlich nach Ansicht des Dienstherrn zwangsläufig nicht zulässige und sowieso unbegründete Klagen als solche nachzuweisen, was vor Gericht dann von einer Großkanzlei endgültig in Wort und Schrift gegossen wird), um zukünftig von dieser Seite drohende Klageverfahren noch vor ihrem Beginn in ihren Grundlagen zu verändern, um die Verfahren dann genauso wie aktuell gezielt zu verzögern und zu verschleppen. Jeder so gewonnene Tag ist für den Dienstherrn Bund ein gewonnener Tag. Ich würde mich freuen, wenn es anders käme und der Bund also die für den Zeitraum 2021 bis 2025 angestrengten Widersprüche negativ bescheiden würde, nachdem das BAlimentG Gesetzeskraft erlangt haben sollte. Darauf vertrauen würde ich allerdings wie gesagt eher nicht.

Und für all jene, die weiterhin für den Zeitraum 2021 bis 2025 keinen Widerspruch führen, wird ein für den Dienstherrn noch viel erfreulicheres Arsenal an formellen Fallstricken gegeben sein, um das zu tun, was aus seiner Sicht dann in schöner Kontinuität des Handelns zu tun sein wird: verändern, verzögern, verschleppen.

Und damit wären wir beim Anfang dieses Beitrags angekommen: Wer darauf vertraut, dass ihn zukünftig ein sachlich einwandfreies Verwaltungshandeln erwarten dürfte, darf daraus vertrauen, dass er oder sie seit 2021 amtsangemessen besoldet worden sind, wie das der aktuelle Entwurf mit sehr wenigen Ausnahmen feststellt, sodass er oder sie darauf vertrauen dürfen, entsprechend auch zukünftig besoldet zu werden. Soll heißen: Der Dienstherr Bund stellt im aktuellen Entwurf fest, dass die Bundesbeamten zwischen 2021 und 2025 mit geringer Ausnahme amtsangemessen besoldet worden sind und wird keine Veranlassung haben, bis zum Beweis des Gegenteils (also einem mit Gesetzeskraft ergangenen Beschluss des BVerfG) davon abzurücken. Auf dieser von ihm so dargestellten Gewissheit basiert schon heute sein Handeln - nämlich der Entwurf eines BAlimentG - und darauf wird auch zukünftig sein Handeln basieren. Was interessiert es ihn, dass ein paar wenige querulantische Bundesbeamte anderes glaubten und meinten, in unsinniger Weise Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland führen zu wollen? Er hat nun wirklich Wichtigeres zu tun, nachdem er ab 2021 regelmäßig mit einer geringen Ausnahme amtsangemessen besoldet hat, sich nun auch noch mit solchem Querulantentum zu beschäftigen. Solch unsinnigem Begehren kann man nur gebührend entgegentreten, indem man also zum Schutze aller anderen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten das volle weite Feld des gerichtlichen Verfahrens nutzt, so wie man das im Moment schon gegenüber eine geringe Zahl an aktuellen Klägerinnen und Klägern tun muss, die weiterhin in erstaunlicher Weise an ihrer fehlgeleiteten Wahrnehmung festhalten wollen, obgleich doch das BAlimentG ihnen mehr als zur Genüge vor Augen führt, wie zwecklos die von ihnen vollzogene Zeitverschwendung ist. Solch rufschädigendem Querulantentum muss man in aller gebotenen Deutlichkeit entgegentreten, worin man sich einig mit dem Gros der Bundesbeamten sieht, die deshalb auch weiterhin auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2021 und den Entwurf eines BAlimentG vertrauen.

Der "Fehler" - darauf werden er oder sie alsbald hingewiesen werden (nämlich spätestens, sofern das BAlimentG Gesetzeskraft erlangen wird) - liegt also bei ihnen und nicht beim Dienstherrn, der bekanntlich mit dem aktuellen Entwurf eine weitest überwiegend seit 2021 amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2026 fortschreibt, um die wenigen Einzelfälle, die 2025 ausnahmsweise nicht amtsangemessen besoldet worden sind, nachträglich sachgerecht zu regeln.

Der Dienstherr Bund wird dabei zukünftig insbesondere ins Feld führen, dass er bis zu jenem Zeitpunkt, an dem das BAlimentG Gesetzeskraft erlangen wird, regelmäßig Widersprüche für den Zeitraum 2021 bis 2025 angenommen und ruhend gestellt hat. Wer also auf Grundlage des aktuellen Entwurfs, der jedem Bundesbeamten bekannt ist (die Prüfung der eigenen amtsangemessenen Besoldung ist Teil der Diensttätigkeit des Beamten und der Beamtin), weiterhin keinen Widerspruch einlegt, signalisiert doch damit eindeutig - so meine Interpretation als Dienstherr Bund -, dass er oder sie sich für den Zeitraum 2021 bis 2025 amtsangemessen besoldet gesehen hätten. Ansonsten hätten er oder sie doch den Entwurf zum Anlass nehmen müssen, gegen die Besoldung jener Jahre Widerspruch zu führen, so wie das auch im aktuellen Jahr 2026 eine verhältnismäßig geringe Zahl an Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte getan hat, ohne dass man ihnen als treuer Dienstherr hier irgendwelche formellen Steine in den Weg gelegt hätte.

Auch deshalb mein Fazit aus meinem letzten Beitrag: Reisende soll man nicht aufhalten - nur dass all jene Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die bislang für den Zeitraum 2021 bis 2025 keinen Widerspruch geführt haben, tatsächlich keine Reisende sind, sondern fest auf dem Präsentierteller sitzen, ohne zu erkennen, welche Reise sie beginnen werden, wenn sie ab dem Zeitpunkt, ab dem das BAlimentG Gesetzeskraft erlangen wird, plötzlich die schöne weite Welt des formellen Rechts vor sich liegen sehen werden.

Reisen bildet und es wird für sie - wenn sie denn dann reisen wollen - eine lange Reise mit vielen Möglichkeiten der schönen Bildungserfahrungen. Ihr Dienstherr kann beim Thema Besoldung sehr freigiebig mit Bildungseindrücken sein. Und er scheut sich nicht, diese in  gewohnter Treue mit der Bundesbeamtin und dem Bundesbeamten zu teilen. Der Bund ist eine Reise Wert. Diese fortgesetzte Erfahrungen wird alsbald eine nicht geringe Zahl an Bundesbeamten machen, um dann schon vor Beginn der Reise die Flinte ins Korn zu werfen. Wer die Mühsal der aktuellen Klägerinnen und Kläger kennt, wird's ihnen kaum verdenken können.

InteressierterBeobachter

@SvenTanortsch

Danke für die Antwort.

Ich verstehe dich jetzt so.

"Seid euch nicht so sicher, dass Widersprüche überhaupt ohne weiteres beschieden werden.
Die Vergangenheit zeigt, dass der DH mit allen Werkzeugen spielt um "zu sparen" und "überzeugt" ist eh großteils amtsangemessen zu alimentieren."

Das klingt für mich sehr überzeugend und bedeutet für mich, dass ich gut beraten bin mich auf eine "Reise" vorzubereiten ;-).

Maximus

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:45wenn für die Beklagte Bundesrepublik Deutschland absehbar die gerichtliche Entscheidung vor der Tür stehen wird, dem Kläger ein Vergleichsangebot mit Stillhalteformel anzubieten, das dieser nicht ablehnen kann (so jedenfalls würde ich an Stelle der Beklagten vorgehen, sofern bei ihr die Hybris nicht voll durchschlüge).

Ich habe mich auch schon immer gefragt, warum die anderen Besoldungsgesetzgeber (z.B. Berlin) nicht so vorgegangen sind. Bei einem "unmoralischen Angebot" würde ich persönlich auch die Klage zurückziehen.

Im Übrigen sehe ich es auch wie Swen. Der Besoldungsgesetzgeber Bund wird alles tun, um die Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten. Obwohl ich seit 2021 regelmäßig Widerspruch eingelegt habe, mache ich mir keine Illusionen hinsichtlich möglicher Nachzahlungen.

Mittlerweile bin ich nur noch hinsichtlich der zukünftigen Besoldung "positiv" gestimmt, da wir hier weniger vom "Verwaltungshandeln" bzw. von den Gerichten abhängig sind. Hier hoffe ich auf die normative Kraft des Faktischen. Der Bund wird zwangsläufig seine Besoldung signifikant erhöhen müssen, um nicht im Ländervergleich ins Hintertreffen zu geraten.

PolareuD

@ Swen

Volle Bestätigung. Aus Sicht der (Bundes-)Klägergruppe wird genau dieses Verfahren durch die Beklagte praktiziert.

Ein Vorlagebeschluss an das BVerfG würde ich auch erst in 2027 sehen. Und das auch nur, sofern es nicht das unmoralische Angebot geben sollte. Ende 2023 wurde ja schon einmal ein diesbezügliches Klageverfahren per Vergleich beendet.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Murmels Frauchen

"Auch deshalb mein Fazit aus meinem letzten Beitrag: Reisende soll man nicht aufhalten - nur dass all jene Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die bislang für den Zeitraum 2021 bis 2025 keinen Widerspruch geführt haben, tatsächlich keine Reisende sind, sondern fest auf dem Präsentierteller sitzen."

Ich gebe gerne zu, dass ich fachlich nicht immer befähigt bin, solch ausführlichen Begründen zu folgen.
Aber ich sehe das aus Sicht Hinterbliebener ohne Verbindung zum "System" so: wenn etwas nicht richtig war, wieso löst sich das dann rechtlich in Luft auf, wenn man (Hinterbliebene) gar keine Chance hatte, sich dagegen zu wehren?
Also sollte das tatsächlich so gehandhabt werden, werde ich mich zumindest mal rechtlich beraten lassen.

SwenTanortsch

Zitat von: InteressierterBeobachter in Gestern um 11:16@SvenTanortsch

Danke für die Antwort.

Ich verstehe dich jetzt so.

"Seid euch nicht so sicher, dass Widersprüche überhaupt ohne weiteres beschieden werden.
Die Vergangenheit zeigt, dass der DH mit allen Werkzeugen spielt um "zu sparen" und "überzeugt" ist eh großteils amtsangemessen zu alimentieren."

Das klingt für mich sehr überzeugend und bedeutet für mich, dass ich gut beraten bin mich auf eine "Reise" vorzubereiten ;-).

Genauso würde ich das auch sehen, InteressierterBeobachter, also dass die Reise erst mit dem BAlimentG wirklich beginnen wird: Jetzt scheint noch die Möglichkeit zu bestehen, nachträglich Widerspruch gegen die Besoldung der Jahre 2021 bis 2025 zu führen und also die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu fordern. Der Dienstherr scheint entsprechende Widersprüche zumindest weiterhin nachträglich anzuerkennen und ruhend zu stellen (ggf. ist aber auch das nur der Versuch eines formellen Fallstricks - aber eine andere Möglichkeit, als nun noch nachträglich Widerspruch zu führen, gibt es für die nicht, die den Widerspruch in der Vergangenheit nicht jeweils zeitnah gestellt haben). Entsprechend kann nur jeder Bundesbeamtin und jedem Bundesbeamten geraten werden, diese Möglichkeit lieber noch heute als erst morgen zu nutzen.

Der allseits bekannte, weil vielfach durch die Medien gelaufene Entwurf eines BAlimentG wird das Kapitel "Rundschreiben aus dem Jahr 2021" beenden. In dem Moment, wo der Entwurf Gesetzeskraft erlangt hat, wird der Bund keine nachträglichen Widersprüche mehr anerkennen. Er dürfte dabei - falls das für ihn wie vorhin skizziert notwendig werden würde - darauf hinweisen, dass der Entwurf mit all seinen Konsequenzen jeder Bundesbeamtin und jedem Bundesbeamten vor seinem Inkrafttreten hinreichend bekannt gewesen sein musste.

Und ab jenem Zeitpunkt wird er mit einiger Wahrscheinlichkeit ausführen, dass sich an der Besoldungsordnung A mit Ausnahme des Besoldungsjahrs 2025 in der Besoldungsgruppe A 16, in der eventuell eine geringfügige Unteralimentation von monatlich 19,75 € (§ 79 c) gegeben war (was man aus reiner Kulanz und wegen eigener Freundlichkeit als Folge der nur ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung entsprechend geregelt habe), de facto nichts geändert habe, dass also nach 2021 in allen anderen Besoldungsgruppen in allen anderen Besoldungsjahren eine amtsangemessene Besoldung gewährt worden sei, um sich auf den Standpunkt zu stellen, dass sich hier für alle anderen Beamten und jene, die 2021 bis 2024 in der Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert waren, de facto nichts geändert habe. Wo sich aber nichts geändert habe - so dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit die Argumentation lauten (unabhängig davon, ob sie stichhaltig wäre oder nicht) -, könnte auch kein Widerspruch mehr geführt werden - also auch nicht gegen das BAlimentG, das wie gesagt entsprechend nichts an der Sachlage änderte -, da die Frist für den zeitnahen Widerspruch am jeweiligen Ende der Kalenderjahre 2021 bis 2025 verstrichen sei. Wie wollte man Widerspruch gegen etwas Abgeschlossenes führen, was sich durch das BAlimentG nicht verändert habe? Denn das BAlimentG ändert in der Besoldungsordnung A mit Ausnahme der Besoldungsgruppe A 16 im Besoldungsjahr 2025 de facto nichts an weiteren Auszahlungsbeträgen seit 2021 (ggf. ließe sich für das Jahr 2025 argumentieren, dass durch Art. 1 § 14 eine nachträgliche Besoldungsanpassung ab April 2025 geregelt wird).

Es würde mich stark wundern, wenn man eine solche Argumentation vonseiten des Dienstherrn bzw. der später Beklagten nicht versuchen wollte. Und es dürfte ein später materiell-rechtlich komplexes Unterfangen werden, diese Linie sachlich im Klageverfahren zu widerlegen (auch hier dürfte es u.a. darauf ankommen, den begründeten Nachweis zu führen, dass nachträglich ab 2021 eine Neubetrachtung des Partnereinkommens in das Besoldungsrecht eingeführt und dieses dadurch grundlegend geändert worden ist); dazu muss man aber formell erst einmal bis zu diesem Stadium einer Klage kommen, muss diese also zulässig sein.

Spätere Kläger, deren Klage auf einem statthaften Rechtebehelf beruhen, werden also einiges an Begründungsaufwand leisten müssen, um den zwischen 2021 und 2025 verfassungswidrigen Charakter der ihnen gewährten Besoldung nachzuweisen (ggf. wird man ihnen wie vorhin skizziert dabei ebenfalls noch formelle Knüppel zwischen die Beine werfen). Kolleginnen und Kollegen, die ganz ohne Widerspruch eine entsprechende Klage zukünftig anstrengen wollten, werden mit einiger Wahrscheinlichkeit ein nicht geringen Teil bis das gesamte mögliche Feld des formellen Rechts vor sich sehen können, bis sie überhaupt zu einer zulässigen Klage kommen. Wenn sie Pech haben, werden sie dann mit dem Tag der Zustellung der Gerichtsentscheidung erfahren, dass ihre Klage nicht zulässig war.

Deshalb der Hinweis, solange wie es noch geht, nachträglich Widerspruch zu führen und also die Widereinsetzung in den vorherigen Stand zu fordern. Das kostet weder viel Aufwand noch führt es zu größeren monetären Kosten - könnte am Ende aber den Unterschied zwischen tatsächlichen Nachzahlungen und keinen Nachzahlungen ausmachen.

@ Maximus

Ich sehe es ebenfalls so: Jede Klägerin und jeder Kläger, der ein Angebot ablehnte, das er nicht ausschlagen könnte, kann man nur Hochachtung zollen - aber in Anbetracht der Summen, um die es dann ggf. gehen dürfte, wäre ein solches Handeln ggf. durchaus verwegen. Denn nach der Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wartete ja nicht die Auszahlung, sondern die Entscheidung über den dann nach Karlsruhe überwiesenen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss. Nachdem dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss erfolgt sein wird - erneut sein erfolgreiches Ende vorausgesetzt -, wartete weiterhin nicht die Auszahlung, sondern die Ruhendstellung der Klage vor dem Fachgericht und dann das Reparaturgesetz. Erst dann dürfte beizeiten mit einer Auszahlung gerechnet werden - wer also ein unmoralisches Angebot ablehnte, das also zugleich nicht abgelehnt werden könnte, würde tatsächlich verwegenen Heldenmut zeigen.

@ PolareuD

An 2023 kann ich mich ebenfalls noch erinnern, wenn ich dort auch nicht direkt beteiligt war. Ich kenne aber andere Fälle aus anderen Rechtskreisen - und man kann sich für jeden Kläger, der sein Verfahren so zu einem für ihn gutes Ende bringt, aus den gerade genannten Gründen nur freuen.

@ MurmelsFrauchen

Ich würde mich als Hinterbliebene ggf. eher heute und nicht erst zukünftig rechtlich beraten lassen. Die erworbenen Ansprüche erlöschen nicht mit dem Tod des Beamten - aber sie müssen genauso eingefordert werden. Dafür würde ich tatsächlich eine professionelle Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Denn das Hinterbliebenenrecht kann ggf. noch einmal besonders komplex sein.

InternetistNeuland

Zitat von: Maximus in Gestern um 11:30Ich habe mich auch schon immer gefragt, warum die anderen Besoldungsgesetzgeber (z.B. Berlin) nicht so vorgegangen sind. Bei einem "unmoralischen Angebot" würde ich persönlich auch die Klage zurückziehen.

Im Übrigen sehe ich es auch wie Swen. Der Besoldungsgesetzgeber Bund wird alles tun, um die Nachzahlungen so gering wie möglich zu halten. Obwohl ich seit 2021 regelmäßig Widerspruch eingelegt habe, mache ich mir keine Illusionen hinsichtlich möglicher Nachzahlungen.

Mittlerweile bin ich nur noch hinsichtlich der zukünftigen Besoldung "positiv" gestimmt, da wir hier weniger vom "Verwaltungshandeln" bzw. von den Gerichten abhängig sind. Hier hoffe ich auf die normative Kraft des Faktischen. Der Bund wird zwangsläufig seine Besoldung signifikant erhöhen müssen, um nicht im Ländervergleich ins Hintertreffen zu geraten.

In RLP wurden schon mehrere Verfahren mit Vergleich beendet. (Siehe den Hinweis)

https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

PolareuD

@ Swen, @ Maximus,

interessant wäre hier zu Wissen auf welcher rechtlichen Grundlage ein Vergleich mit dem Bund gegeben ist? Die existiert, zumindest m.W.n., für den Bund nicht.

So wie das durch den Äther wabert, ging es beim Vergleich von 2023 nicht um einen Geldbetrag, sondern um Förderung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 12:27In RLP wurden schon mehrere Verfahren mit Vergleich beendet. (Siehe den Hinweis)

https://vgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht


Danke für den Hinweis.

Das heißt für uns Bundesbeamte, alle die einen Widerspruch eingelegt haben, können jetzt zumindest noch hoffen, sich bis zu einem Vergleich "durchklagen" zu können ;)

Ich frage mich auch, ob der Bund beim Reparaturgesetz nicht zweigleisig fahren könnte. Beamtengruppe A (kein Widerspruch eingelegt) bekommt die Nachzahlungen wie im aktuellen Entwurf festgeschrieben. Beamtengruppe B (Widerspruch eingelegt) bekommt etwas mehr, da z.B. hier das Partnereinkommen nicht rückwirkend angerechnet wird. Der Bund hätte dann beide Beamtengruppen mit einem Reparturgesetz abgefrühstückt.

Einen großen Aufschrei wird es nicht geben. Wer bisher immer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, wird keinen Aufstand wagen.

BVerfGBeliever

Zitat von: Maximus in Gestern um 11:30Mittlerweile bin ich nur noch hinsichtlich der zukünftigen Besoldung "positiv" gestimmt, da wir hier weniger vom "Verwaltungshandeln" bzw. von den Gerichten abhängig sind.
Ich bin ein wenig optimistischer.

a) Für unsere zukünftige Besoldung dürfte spielentscheidend sein, wie die "spannende Frage auf dem Speiseplan des BVerfG" (Zitat Hagemeyer-Witzleb) bezüglich der Partnereinkommens-Anrechnung beantwortet werden wird.
b) Falls die Karlsruher Richter eine für uns erfreuliche Antwort geben sollten, hätte dies nach meinem Verständnis auch einen rückwirkenden Einfluss auf unsere Besoldung seit 2021 (zumindest für diejenigen von uns, die Widerspruch eingelegt haben). Denn bekanntlich wird im BMI-Referentenentwurf vom 14. April 2026 auch für die Jahre 2021 (20.000 EUR) bis 2025 (21.832 EUR) rückwirkend jeweils ein Partnereinkommen angerechnet.
c) Und falls wir dann tatsächlich ein unmoralisches Angebot erhalten sollten, können wir ja einfach Demi Moore anrufen und um Rat fragen..

PolareuD

Ich bin da weniger optimistisch, denn das ich zu meinem Recht gekommen bin, ist für mich erst dann gegeben, wenn das BVerfG entschieden hat, dass das Besoldungsgesetz mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist oder wenn sich ein sechsstelliger Eurobetrag auf meinem Konto befindet und meine monatliche Bezüge um mindestens 2.000 Euro angestiegen sind.  8)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Phoenix

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 00:30Ja genau, es ging mir mit der Aussage nur darum irgendwie die Benefits zu bekommen.

Dafür zahle ich dann natürlich gerne einen Gewerkschaftsbeitrag *Ironie off.

Corporate Benefits werden in Unternehmen als Incentives angeboten. Einzige Bedingung: einen Arbeitsvertrag bei diesen Unternehmen unterschreiben. Dafür man muss nicht einmal Gewerkschaftsmitglied sein und Beiträge entrichten. Wer sechsstellig verdient, kann doch gerne noch Vergünstigungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen.
Im öD des Bundes gibt es nicht einmal ein Jobrad - wäre ja Vorteilsnahme im Amt.
Darum geht es mir. Wir Beamten werden für unsere vermeintlichen Privilegien angeprangert, mittlerweile sogar bedroht und beschimpft, während andere nicht einmal merken, was für legale und illegale Vorteile sie dadurch haben, eben keine Beamten zu sein.

So, jetzt schaue ich mal in der Vorteilswelt meines Automobilclubs, der im Gegensatz zum dbb tatsächlich meine Interessen vertritt, wo es in den nächsten Sommerferien hingehen könnte ;)

Also im Bereich BMVg gibt es mittlerweile den Zugang zu CB

ChristopherBlair

Wie sollte denn der Muster-Widerspruch für 2025 so angepasst werden, damit man rückwirkend ab 2021 Widerspruch einlegt? Einfach das Jahr 2025 durch die Jahre 2021-2026 ersetzen?
Oder 2025 auf 2026 ersetzen, da im Muster-Widerspruch selbst auf das Rundschreiben mit dem Nicht-Erfordernis der jährlichen Geltendmachung hingewiesen wird?

SwenTanortsch

Zitat von: Maximus in Gestern um 12:58Danke für den Hinweis.

Das heißt für uns Bundesbeamte, alle die einen Widerspruch eingelegt haben, können jetzt zumindest noch hoffen, sich bis zu einem Vergleich "durchklagen" zu können ;)

Ich frage mich auch, ob der Bund beim Reparaturgesetz nicht zweigleisig fahren könnte. Beamtengruppe A (kein Widerspruch eingelegt) bekommt die Nachzahlungen wie im aktuellen Entwurf festgeschrieben. Beamtengruppe B (Widerspruch eingelegt) bekommt etwas mehr, da z.B. hier das Partnereinkommen nicht rückwirkend angerechnet wird. Der Bund hätte dann beide Beamtengruppen mit einem Reparturgesetz abgefrühstückt.

Einen großen Aufschrei wird es nicht geben. Wer bisher immer noch keinen Widerspruch eingelegt hat, wird keinen Aufstand wagen.

Sofern der Entwurf eines BAlimentG am Ende, was die bislang geplanten Nachzahlungsregelungen anbelangt, in der heute gegebenen Form Gesetzeskraft erlangen sollte, würden mit Ausnahme der in Art. 2 § 79c genannten Gruppen keine anderen Besoldungsgruppen eine Einmalzahlung für das Jahr 2025 erhalten. Diese drei Gruppen sind:

- A 16 mit einem monatlichen Einmalzahlungsbetrag von 19,75 €
- W 1 mit einem monatlichen Einmalzahlungsbetrag von 20,67 €
- R 2 mit einem monatlichen Einmalzahlungsbetrag von 23,00 €

Alle anderen Besoldungsgruppen sind laut dem Entwurf 2025 und sämtliche Besoldungsgruppen aller Besoldungsordnungen zwischen 2021 und 2024 in jenen Besoldungsjahren amtsangemessen besoldet worden (auf das Jahr 2021 komme ich gleich noch einmal kurz zurück).

Zugleich werden durch Ausgleichzahlungen (Art. 2 § 79 d) für das erste und zweite Kind in Höhe von

- 41 € pro Monat 2021
- 9 € pro Monat 2022
- 52 € pro Monat 2025

vom Gesetzentwurf festgestellte Verstöße für eine bis zu vierköpfige Beamtenfamilie ausgeglichen. Entsprechend hält der Entwurf fest - und stellt sich damit weiterhin auf den Standpunkt, dass die Grundbesoldung zwischen 2021 und 2025 außer in den genannten drei Besoldungsgruppen amtsangemessen gewesen sei -, dass im "Ergebnis der vom BVerfG im Rahmen der Vorabprüfung vorgegebenen vergleichenden Betrachtung sich die Besoldung des Bundes für eine bis zu vierköpfige Familie für die Jahre 2023 bis 2024 sowie im Hinblick auf den Zeitraum ab 2026 als mit Artikel 33 Absatz 5 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß [erweist]. Festgestellte Verstöße in den Jahren 2021, 2022 und 2025 werden durch Einmalzahlungen nach § 79b bzw. durch Ausgleichszahlungen nach § 79d ausgeglichen." (S. 108)

Dabei wird im Entwurf - im Rahmen der typisch evident sachwidrigen materiell-rechtlichen Scheidung von Grundgehalt und Familienzuschlägen, mit der also ein indizielles Verfahren zur Bemessung der Besoldung herangezogen wird - begründend ausgeführt:

"Der Vergleich der Besoldungsentwicklung in den Besoldungsgruppen der BBesO A mit der Entwicklung des – für den Bund für das gesamte Bundesgebiet ermittelten – Nominallohnindex zeigt, dass im zu prüfenden Zeitraum ab dem Basisjahr 1996 bis einschließlich dem Jahr 2024 die festgestellten Abweichungen sich innerhalb des vom BVerfG als zulässig definierten Rahmens von weniger als 5 % bewegen. Gleiches gilt für die mitgeprüften Besoldungsgruppen der BBesO W und die Besoldungsgruppe der BBesO R, die durch ein aufsteigendes Grundgehalt gekennzeichnet ist. Festgestellte Verstöße in den vorgenannten Besoldungsgruppen [A 16, W 1 und R 2] im Jahr 2025 werden durch Einmalzahlungen nach § 79c ausgeglichen." (S. 115) Dabei wird durchaus darauf Acht gegeben, jene Einmalzahlung nur als "Ausgleich der zu großen Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex" zu betrachten, nicht aber als Ausdruck einer verfassungswidrigen Unteralimentation (S. 148). Entsprechend wird die zweite Prüfungsstufe wohlweislich nicht expliziert betreten (vgl. die S. 121). Der Entwurf ist hier von dem Zweck geprägt, eine verfassungswidrige Unteralimentation in den drei Besoldungsgruppen A 16, W 1 und R 2 nur bedingt zuzugeben, also eher im Ungefähren zu lassen. Entsprechend führt der Entwurf auf der gerade genannten Seite am Ende aus: "Da bei der mit diesem Gesetz neu geregelten Besoldung bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten werden, wird eine amtsangemessene Alimentation vermutet."

Darüber hinaus regelt der Entwurf für das Jahr 2021 - indiziell nicht gerichtsfest - in Art. 2 § 79b für unverheiratete und verheiratete Beamte eine Einmalzahlung von 138,- €. Das wird man aber später - so ist zu vermuten - in gerichtlichen Verfahren ebenfalls eher als eine Form der Kulanz darstellen wollen, sofern das nötig wäre (vgl. S. 148 des Entwurfs). Nicht umsonst gibt es den Prüfungsmaßstab des Alleinverdieners in der Rechtsprechung des BVerfG nicht, den der Bund hier zur Anwendung bringt (auch weil er die 138,- € später ebenso für die vierköpfige Alleinverdienerfamilie benötigt, vgl. die Berechnung auf der S. 149).

Der langen Rede kurzer Sinn: Die genannten Einmalzahlungen sollen einheitlich für alle genannten Beamten gewährt werden, unabhängig davon, ob sie Widerspruch gestellt oder sich auf das Rundschreiben aus dem Jahr 2021 verlassen haben. Auch damit soll der Schein gewahrt werden, hier sachgerecht zu handeln.

@ PolareuD

Beklagter und Kläger sind beide zunächst einmal durch den strikten Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht gebunden - ich denke, genau darauf spielst Du berechtigt an -, der sich insbesondere in § 2 Abs. 2 BBesG niederschlägt: "Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam". Im Forum wird es allerdings sicherlich Kläger geben, die schon einmal etwas von Vergleichen im Besoldungsrecht gehört haben dürften, vermute ich. Eventuell wollen sie entsprechend davon berichten (und sei es auch nur vom Hörensagen).

@ Christopher

Hier sind in der Vergangenheit bereits entsprechende Muster eingestellt worden, wenn ich sie auf die Schnelle auch nicht finde. Sicherlich kann hier einer der aktuellen Widerspruchsführer mit einer Auskunft weiterhelfen.