Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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BVerfGBeliever

Zitat von: andreb in 26.07.2026 17:59Diese Abstände scheinen aber weiterhin immer noch gewürfelt zu sein.
Ja, und zwar mit einem gezinkten Würfel. Denn wie erwähnt, der BMI-Entwurf sagt selbst (völlig zu Recht), dass die relativen Abstände in der Vergangenheit verbotenerweise (!) abgeschmolzen wurden. Statt jedoch diesem eingestandenen Missstand entgegenzutreten (so wie z.B. der Entwurf aus Brandenburg), verschlimmert er ihn sogar noch deutlich! Konkret am Beispiel der jeweiligen Endstufen-Grundbesoldungen:

- Relativer Abstand zwischen A8 und A3: 67% im Jahr 1957, 33% im Jahr 2022, 21% im BMI-Entwurf
- Relativer Abstand zwischen A11 und A3: 154% im Jahr 1957, 79% im Jahr 2022, 61% im BMI-Entwurf
- Relativer Abstand zwischen A16 und A3: 357% im Jahr 1957, 200% im Jahr 2022, 169% im BMI-Entwurf

Ich hoffe doch sehr, dass im neuen Entwurf (den wir möglicherweise im Herbst in die Hände bekommen werden) diesbezüglich noch mal "nachgebessert" wird..

Rohezal42

Wenn ihr noch mehr weinen wollt...

ich habe mir mal eine Exceltabelle erstellt.

Wenn man vom Datum des BGH Urteils 04.03.2020 ausgeht, und man einmal dreister Weise die normalen Verzugszinsen bei Lohnzahlungen annimmt. D.h. 5 Bsispunkte über dem Basiszinsatz.
Wenn man jetzt noch annimmt, dass man  im Jahr 2020, sagen wir 100 Euro zu wenig verdient hat, werden aus den 100 Euro/Monat bis zum 01.07.2026 dauraus ca 9240 Euro bei 7400 Euro ausstehendem Sold, der Rest sind Zinsen.

Ich habe irgendwo mal gehört, dass man den DH nicht auf Verzug beim Sold verklagen kann. Aus meiner sicht ist der Fall hier aber etwas anders gelagert, da es hier ja ein Urteil gibt und der DH sich dann schon etwas Zeit gelassen hat mit der umsetzung

Camouflage62

Also ich erhoffe mir keine Nachzahlung, da der Dienstherr sich da schon irgendwie rausmogeln wird. Denke da oben sind keine dummen Führungskräfte, werden noch n Plan B haben.

Mir reicht es vollkommen wenn wir nach Beschluss, amtsangemessen besoldet werden und ich nicht 2 mal nachdenken muss ob ich mir einen Urlaub leisten muss oder doch lieber auf Balkonien urlaube...

PolareuD

Zitat von: Rohezal42 in Gestern um 16:28Ich habe irgendwo mal gehört, dass man den DH nicht auf Verzug beim Sold verklagen kann.

Daran wird schon gearbeitet, kommt also noch.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

DeltaR95

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:48Daran wird schon gearbeitet, kommt also noch.

Nicht vergessen, die Ansprüche zu vererben ;) So schnell, wie hier der "effektive Rechtsschutz" funktioniert...

InternetistNeuland

Wieso wird eigentlich auf das Jahresbruttogehalt abgestellt?

Im Sozialrecht wird jeden Monat geprüft ob man bedürftig ist.

Es darf doch dann nicht sein, dass der Beamte 2 Monate (Januar + Februar) unter Grundsicherungsniveau besoldet wird, das Jahresbrutto aber ausreicht für die Mindestalimentation, nur weil im Dezember Bonuszahlungen gewährt werden?

Man hätte ja dann nach dem Zuflussprinzip in den Monaten Januar und Februar Anspruch auf Sozialhilfe gehabt.

Schneewitchen

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 16:59Nicht vergessen, die Ansprüche zu vererben ;) So schnell, wie hier der "effektive Rechtsschutz" funktioniert...

Im Kontext kann ich mit dem Wort "effektiv" irgendwie nichts anfangen...🤷
Deus hic finitur

DeltaR95

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 17:36Man hätte ja dann nach dem Zuflussprinzip in den Monaten Januar und Februar Anspruch auf Sozialhilfe gehabt.

Das ist der Nachteil, wenn mal als Dienstherr die "absolute Untergrenze" als das Maß aller Dinge für die Besoldungspyramide ansetzt. Ich vermute mal, für das BVerfG heißt "Mindestbesoldung" nicht automatisch auch "amtsangemessene Mindestbesoldung" und von daher wäre dazwischen ein gewisser Puffer, der solche monatlichen "Unterdeckungen" auffängt. Aber auch hier kann man sich als Dienstherr direkt selber ein Problem herbeizaubern, dass sich bei "wertschätzendem Umgang mit der eigenen Belegschaft" gar nicht stellen würde.

GeBeamter

Zitat von: Schneewitchen in Gestern um 17:44Im Kontext kann ich mit dem Wort "effektiv" irgendwie nichts anfangen...🤷

Ist halt immer eine Frage des Vergleichsmaßstabes  ;)

Glinzo

Zitat von: Glinzo in Gestern um 08:24Aus der 22,5% Steigerung von A3-A7 in den einzelnen Jahren 2021-2023, die in den darauf folgenden Jahren 2024-2026 bereits auf 16,6 % für jedes Jahr schrumpfte, würde mit 2,5%, bzw. 5%-Schritten final nur noch 15,8%. Setze ich die 2,2% und 5% an, sogar nur noch 15,2%


Ich habe vergessen, einen Fun Fact hinzuzufügen:

Sollte A3 S1 straff auf Kante genäht werden, muss man als verheirateter Beamter mit 0 bis 2K bald nicht mal mehr einen Bürgergeldrechner bemühen. Nimm das Netto deiner aktuellen BesGrp und Stufe und ziehe A3 S1 davon ab und dann entscheide dich, ob du 160 Stunden mehr Freizeit im Monat nimmst, oder das Geld. Bei mir zeigen die 22,5%, die 15,8% und die 15,2% die grobe Richtung an. 2021-2023 waren die richtig fetten Jahre :D


Wegen der Berechnungstabelle: Ich werde sie mal hübsch machen übers Wochenende. Momentan ist sie ja nur für mich selbst (A7 S8 5K) ausgelegt und sieht aus, wie ein digitaler Schmierzettel.

Goldene Vier

Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens eines Partners möchte ich auf ein aktuelles Urteil des BGH hinweisen


BGH (VII. Zivilsenat), Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24


Hierbei geht es um die Frage, ob die Pfändungsfreigrenze augrund des Ehegatteneinkommens auzupasen ist. Hierbei wird ein zuvor vom BGH zulässiger Bezug zur sozialhilferechtloichen Beistandgemeischaft nunmehr verneint....

Ggf. könnten sich hieraus aus auch Schlussfolgerungen für eine Alimentation ergeben, so formuliert der BGH nunmher:

(1) Die Wertentscheidung des Sozialhilferechts, wonach sich die Hilfsbedürftigkeit einer in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person danach richtet, ob der Gesamtbedarf der Gemeinschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte der in dieser Gemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise gedeckt ist, betrifft die Einstandspflicht der Allgemeinheit für die Existenzsicherung einer Person (vgl. Walker/Storck, WuB VI D. § ZPO § 850f ZPO 1.13). Weil die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § SGB_XII § 2 Abs. SGB_XII § 2 Absatz 1 SGB XII nachrangig ist, wird sie nicht gewährt, wenn eine Person sich durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft, ihres Einkommens und ihres Vermögens selbst helfen kann oder wenn sie die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält. Entsprechend sehen § SGB_XII § 19 Abs. SGB_XII § 19 Absatz 1 und § SGB_XII § 27 Abs. SGB_XII § 27 Absatz 1, SGB_XII § 27 Absatz 2 SGB XII vor, dass Hilfe zum Lebensunterhalt nur zu leisten ist, wenn die Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, wobei zu den eigenen Mitteln nicht nur isoliert das eigene Einkommen und Vermögen zählt, sondern bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern das Einkommen beider gemeinsam zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat es danach im Hinblick auf den im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt für gerechtfertigt erachtet, auch das Arbeitseinkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen. Die Allgemeinheit soll mithin nur nachrangig für den notwendigen Lebensunterhalt einer Person eintreten müssen.

�(2) Das Zwangsvollstreckungsrecht betrifft dagegen eine grundlegend andere Konstellation. Es regelt die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen eines Gläubigers gegen einen Schuldner. Mit den Pfändungsschutzvorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts soll der notwendige Ausgleich zwischen den Schuldner- und den Gläubigerinteressen in der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden .... Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagelässt sich der in § SGB_XII § 2 Abs. SGB_XII § 2 Absatz 1 SGB XII zugunsten der Allgemeinheit verankerte Grundsatz der Nachrangigkeit der Hilfe zum Lebensunterhalt dabei nicht auf das Verhältnis des Schuldners zu einem Vollstreckungsgläubiger übertragen. Folglich können auch die hierauf beruhenden, aus § SGB_XII § 19 Abs. SGB_XII § 19 Absatz 1, § SGB_XII § 27 Abs. SGB_XII § 27 Absatz 1, SGB_XII § 27 Absatz 2 SGB XII folgenden Wertentscheidungen im Rahmen der Schuldnerschutzvorschrift des § ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht zugunsten eines Vollstreckungsgläubigers herangezogen werden.

Anders als im Sozialhilferecht ist der Schuldner gemäß § ZPO § 850d Abs. ZPO § 850D Absatz 1 Satz 2 ZPO daher nicht auf das Arbeitseinkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zu verweisen, um sein Existenzminimum zu decken und auf diese Weise eine weitergehende Befriedigung seines Vollstreckungsgläubigers zu ermöglichen ... .

PublicTim

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:05Ja, und zwar mit einem gezinkten Würfel. Denn wie erwähnt, der BMI-Entwurf sagt selbst (völlig zu Recht), dass die relativen Abstände in der Vergangenheit verbotenerweise (!) abgeschmolzen wurden. Statt jedoch diesem eingestandenen Missstand entgegenzutreten (so wie z.B. der Entwurf aus Brandenburg), verschlimmert er ihn sogar noch deutlich! Konkret am Beispiel der jeweiligen Endstufen-Grundbesoldungen:

- Relativer Abstand zwischen A8 und A3: 67% im Jahr 1957, 33% im Jahr 2022, 21% im BMI-Entwurf
- Relativer Abstand zwischen A11 und A3: 154% im Jahr 1957, 79% im Jahr 2022, 61% im BMI-Entwurf
- Relativer Abstand zwischen A16 und A3: 357% im Jahr 1957, 200% im Jahr 2022, 169% im BMI-Entwurf

Ich hoffe doch sehr, dass im neuen Entwurf (den wir möglicherweise im Herbst in die Hände bekommen werden) diesbezüglich noch mal "nachgebessert" wird..

Dann würde die aktuelle Tabelle gem. der Abstände von 1957 in etwa wie folgt aussehen:

€    1
A 3    2.866,27 €
A 4    3.175,83 €
A 5    3.518,82 €
A 6    3.898,85 €
A 7    4.319,92 €
A 8    4.786,48 €
A 9    5.518,81 €
A 10    6.363,18 €
A 11    7.336,75 €
A 12    8.239,17 €
A 13    9.252,59 €
A 14    10.390,66 €
A 15    11.668,71 €
A 16    13.103,96 €

Schneewitchen

Zitat von: PublicTim in Heute um 10:18Dann würde die aktuelle Tabelle gem. der Abstände von 1957 in etwa wie folgt aussehen:

€    1
A 3    2.866,27 €
A 4    3.175,83 €
A 5    3.518,82 €
A 6    3.898,85 €
A 7    4.319,92 €
A 8    4.786,48 €
A 9    5.518,81 €
A 10    6.363,18 €
A 11    7.336,75 €
A 12    8.239,17 €
A 13    9.252,59 €
A 14    10.390,66 €
A 15    11.668,71 €
A 16    13.103,96 €


Um es vorweg gleich zu sagen: Ich gönne uns allen eine Tabelle, wie sie oben mit den Abständen aus 1957 errechnet wurde.

Aber: Das ist einfach nicht finanzierbar und wäre auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.

Ich bin Seiteneinsteiger und mache im öD jetzt den Job, den ich vor Jahren schon in der freien Wirtschaft gemacht habe. Wäre ich in der freien Wirtschaft geblieben, dann würde ich locker 1.000€ bis 1.500€ mehr brutto verdienen als jetzt.

Wenn ich nach der o.a. Tabelle gehe, dann würde ich aber plötzlich 3.500 € mehr verdienen als jetzt und damit deutlich mehr als in der freien Wirtschaft.

Dagegen hätte ich gewiss  nichts💸💸💸. Es ist aber, wie oben geschrieben, nicht finanzierbar und, auch im Kontext der aktuellen Entwicklung des Landes, in der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln.
Deus hic finitur

PublicTim

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 10:44Um es vorweg gleich zu sagen: Ich gönne uns allen eine Tabelle, wie sie oben mit den Abständen aus 1957 errechnet wurde.

Aber: Das ist einfach nicht finanzierbar und wäre auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar.

Ich bin Seiteneinsteiger und mache im öD jetzt den Job, den ich vor Jahren schon in der freien Wirtschaft gemacht habe. Wäre ich in der freien Wirtschaft geblieben, dann würde ich locker 1.000€ bis 1.500€ mehr brutto verdienen als jetzt.

Wenn ich nach der o.a. Tabelle gehe, dann würde ich aber plötzlich 3.500 € mehr verdienen als jetzt und damit deutlich mehr als in der freien Wirtschaft.

Dagegen hätte ich gewiss  nichts💸💸💸. Es ist aber, wie oben geschrieben, nicht finanzierbar und, auch im Kontext der aktuellen Entwicklung des Landes, in der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln.
Ich habe die Tabelle auch nur gepostet um ein Gefühl dafür zu bekommen, wie das auf heute zu übertragen wäre. Es geht mE auch nicht darum dies verdienen zu müssen/sollen/wollen/... Vielmehr, dass das ggf. auch früher zu hoch war, aber jetzt auch der Abstand deutlich zu gering, sodass sich Arbeit bzw. Qualifikation nicht wirklich lohnt und die Motivation der gut/sehr gut qualifizierten Menschen schon stark intrinsisch sein muss, um Einbußen von ca 2k und mehr in dieser Zeit hinzunehmen. Es liegt nicht an uns hier Wünsche zu äußern. Uns soll ein dem Amt angemessenen Alimentation gewährt werden und dass auch die nächsten Jahrzehnte und nicht das wir hier alle Jubeljahre klagen müssen, sodass hier ein Automatismus (wie bei den anderen Beamten im Bundestag) uns weiterhin in Zukunft angemessen alimentiert, gemessenen an zuständige Parameter.

BuBeamter

Es geht aber bei der amtsangemessenen Alimentation immernoch nicht um die Finanzierbarkeit.

Dazu kommt, dass dein DH nicht nur für dich, sondern auch für deine Familie aufkommen muss nach der Verbeamtung. Da dreht man sich hier aber auch im Kreis.

Es ist nicht schwer der Öffentlichkeit das zu vermitteln, wenn man ehrlich ist.

,,wir haben zu lange zu Unrecht bei den Beamten gespart, das muss jetzt ausgeglichen werden"

Fertig.

Immer diese Selbstgeiselung hier im Forum.

Ich werde auf keinen Cent verzichten, der mir zusteht. Glaube ich das die Tabelle so kommt wie oben? Nein. Weil ich dem DH nicht traue und wie Swen in den letzten Postings beschrieben hat, weiß, dass der DH alles daran setzen wird, diese Kosten zu gering zu halten und es zu verschleppen. Aber von vorneherein zu sagen, dass das nicht okay ist, ist etwas zu devot, meiner Meinung nach.

Da schwingt bei mir gerade wieder viel Frust mit.