Besoldungsrunde 2025-2028 Bayern

Begonnen von Dokumentenfahrer, 14.02.2026 19:50

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Schneewitchen

Deus hic finitur

phili

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 08:49Die DH spielen auf Zeit. Das BVerfG lässt sich Zeit. Während aber die Jahre so ins Land ziehen, kumulierten sich die Ansprüche immer weiter hoch. Bedauerlicherweise werden diese Ansprüche nicht verzinst. Dennoch, mit jedem Monat wächst der persönliche Anspruch.

Genau aus dem Grund wäre ich mittlerweile auch gewillt, den Rechtsweg noch weiter zu gehen, um auch eine Verzinsung zu erreichen. Der Weg dahin ist lang, aber ich hab ja auch noch einige viele Dienstjahre vor mir, evtl. wird das noch was vor der Pension (bei mir noch gut 30 Jahre, bis dahin wahrscheinlich noch länger...).

Max Guru

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 08:49Naja, beim allem Kampfgeist in der Sache, erscheint mir die Hoffnung auf einen  6-stelligen Nachzahlungsbetrag schon etwas phantastisch, aber:

Ich lege in NRW schon seit vielen Jahren regelmässig Widerspruch gegen meine Besoldung sein. Lange hatte das nichts eingebracht. Dann gab es ein Urteil des BVerfG zur Höhe der FamZ bei kinderreichen Beamtenfamilien. In Reaktion darauf wurden in 2022 die FamZ teils drastisch angehoben, sofern Widersprüche zu vergangenen Jahren vorgelegen haben, wurde auch entsprechend rückwirkend gezahlt. So fand sich dann tatsächlich in 2022 ein mittlerer 5-stelliger Betrag auf unserem Konto.

Seit dieser Erfahrung glaube ich an die Macht des Widerspruchs. Von daher halte ich mittlerweile auch im Einzelfall eine 6-stellige Nachzahlung nicht mehr für grundsätzlich unrealistisch.

Die DH spielen auf Zeit. Das BVerfG lässt sich Zeit. Während aber die Jahre so ins Land ziehen, kumulierten sich die Ansprüche immer weiter hoch. Bedauerlicherweise werden diese Ansprüche nicht verzinst. Dennoch, mit jedem Monat wächst der persönliche Anspruch.

Wenn man also fleissig in jedem Jahr seinen Widerspruch abliefert, dann braucht man nur noch ein hinreichendes Maß an Geduld.

Ich habe die letzten 10 Jahre immer einen Widerspruch eingereicht und werde das auch weiter so handhaben. Meine Besoldung in NRW liegt im Vergleich zur Besoldungstabelle des letzten Dobrinth-Entwurfes um rd. 800 € zurück.

Ich habe aber keine Vorstellung davon, wie sich die Besoldung in NRW in den nächsten Jahren gestaltet.Ich weiß nur,dass sie deutlich steigen muss. Wenn dann in einigen Jahren auch noch das fiktive Partnereinkommen gekippt wird, wird das nochmals Auswirkungen auf die Besoldung haben.

Insofern halte ich den Traum von einer 6-stelligen Nachzahlung nicht gänzlich für unrealistisch, gerade in Bundesländern, die sich aktuell jeder Besoldungsreform verweigern und damit eben auf Zeit spielen.

Ich widerspreche seit 2016 gegen meine Besoldung (da war ich unter meinen Kollegen nicht der erste; insgesamt ist mein Eindruck jedoch, dass es bei uns nur wenige gibt, die sich überhaupt mit dem Thema befassen).
Da in Sachsen-Anhalt der DH keinerlei Ambitionen hinsichtlich aA Besoldung zeigt, wird das also alles noch ewig dauern. Wenn bis dahin dann auch das Partnereinkommen gekippt ist, kann dann insgesamt schon eine beträchtliche Summe heraus kommen.
Ich kalkuliere damit nicht und plane es nicht ein: sollte es so kommen, wird es ein willkommenes Extra :-)

Kurze Frage:
Wenn man (kurz) vor einem Gesetz zur aA in Pension geht (weil man dann evtl. schon das Alter erreicht hat), würde diese dann neu berechnet werden müssen aufgrund eines (fiktiven) höheren Endgehaltes? Oder eher nicht, da das Endgehalt zum Zeitpunkt der Pensionierung noch nicht amtsangemessen war und die Einführung der aA erst nach dem Pensionierungszeitpunkt lag?

Schneewitchen

Zitat von: Max Guru in Heute um 10:54Ich widerspreche seit 2016 gegen meine Besoldung (da war ich unter meinen Kollegen nicht der erste; insgesamt ist mein Eindruck jedoch, dass es bei uns nur wenige gibt, die sich überhaupt mit dem Thema befassen).
Da in Sachsen-Anhalt der DH keinerlei Ambitionen hinsichtlich aA Besoldung zeigt, wird das also alles noch ewig dauern. Wenn bis dahin dann auch das Partnereinkommen gekippt ist, kann dann insgesamt schon eine beträchtliche Summe heraus kommen.
Ich kalkuliere damit nicht und plane es nicht ein: sollte es so kommen, wird es ein willkommenes Extra :-)

Kurze Frage:
Wenn man (kurz) vor einem Gesetz zur aA in Pension geht (weil man dann evtl. schon das Alter erreicht hat), würde diese dann neu berechnet werden müssen aufgrund eines (fiktiven) höheren Endgehaltes? Oder eher nicht, da das Endgehalt zum Zeitpunkt der Pensionierung noch nicht amtsangemessen war und die Einführung der aA erst nach dem Pensionierungszeitpunkt lag?

Deine Pension errechnet sich (u.a.) auf der Basis Deines letzten Grundgehaltes. Wenn sich zum Zeitpunkt der Pensionierung an dem Grundgehalt nichts verändert hat, dann wird die Pension auf der Grundlage eben dieses Grundgehaltes, unter Einbeziehung aller anderen wesentlichen Parameter, berechnet und gezahlt.

Werden die Grundgehälter nach der Pensionsfestsetzung , z.B. zur Wiederherstellung einer aA, angehoben, so muss auch dann die Pension neu berechnet werden und in der dann errechneten Höhe zahlbar gemacht werden. Das ist bei einer "normalen" Tariferhöhung auch nicht anders.

Das wäre dann so wie beschrieben, sofern es dem DH vor lauter Wertschätzung nicht angemessen erscheint, die Pensionäre von der Herstellung der aA ganz oder in Teilen auszuschließen (wer ein fiktives Partnereinkommen benutzt, um rechnerisch bei der Beamtenbesoldung auf eine verfassungskonforme Besoldung zukommen, der ist auch dem Grunde nach skrupellos genug, den Pensionären eine mögliche Anpassung der Pension vorzuenthalten).
Deus hic finitur

Max Guru

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 11:55Deine Pension errechnet sich (u.a.) auf der Basis Deines letzten Grundgehaltes. Wenn sich zum Zeitpunkt der Pensionierung an dem Grundgehalt nichts verändert hat, dann wird die Pension auf der Grundlage eben dieses Grundgehaltes, unter Einbeziehung aller anderen wesentlichen Parameter, berechnet und gezahlt.

Werden die Grundgehälter nach der Pensionsfestsetzung , z.B. zur Wiederherstellung einer aA, angehoben, so muss auch dann die Pension neu berechnet werden und in der dann errechneten Höhe zahlbar gemacht werden. Das ist bei einer "normalen" Tariferhöhung auch nicht anders.

Das wäre dann so wie beschrieben, sofern es dem DH vor lauter Wertschätzung nicht angemessen erscheint, die Pensionäre von der Herstellung der aA ganz oder in Teilen auszuschließen (wer ein fiktives Partnereinkommen benutzt, um rechnerisch bei der Beamtenbesoldung auf eine verfassungskonforme Besoldung zukommen, der ist auch dem Grunde nach skrupellos genug, den Pensionären eine mögliche Anpassung der Pension vorzuenthalten).

Danke dafür. Deiner Einschätzung entnehme ich, dass deines Erachtens eine gewisse Restunsicherheit besteht, welche sich auf die grandiose Wertschätzung unseres DH bezieht ...
Das würde dafür sprechen, dass man nicht vorzeitig in Pension geht (wie evtl. mein Plan wäre), sondern mindestens bis zur Herstellung der aA ausharrt.

Andererseits: Die aA wird ja nicht explizit für Pensionäre hergestellt (oder eben nicht), sondern für aktive Beamte. Sollte das rückwirkend für einen Termin erfolgen, welcher VOR der Pensionsfestsetzung liegt, müssten wohl die Pensionäre zwangsläufig teilhaben.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn die aA erst ab einem Termin festgelegt wird (nicht rückwirkend), der NACH der Pensionsfestsetzung liegt. Wird es dann wie eine Tarifanpassung behandelt und wirkt gleichermaßen auf die Pension quasi durch die rückwirkende Anhebung auf ein neues Endgehalt zur Pensionsfestsetzung?
Oder argumentiert man dann seitens des DH geschickt, dass sich dadurch ja das Endgehalt zum Pensionsfestsetzungszeitpunkt nicht geändert hat (sondern erst später), auf dessen Grundlage die Pension berechnet wurde. Im letzteren Fall könnte der DH versucht sein, keine Neufestsetzung des Endgehalts zur Pensionsfestsetzung vorzunehmen.
Fragen über Fragen :-)

Schneewitchen

Zitat von: Max Guru in Heute um 12:16Danke dafür. Deiner Einschätzung entnehme ich, dass deines Erachtens eine gewisse Restunsicherheit besteht, welche sich auf die grandiose Wertschätzung unseres DH bezieht ...
Das würde dafür sprechen, dass man nicht vorzeitig in Pension geht (wie evtl. mein Plan wäre), sondern mindestens bis zur Herstellung der aA ausharrt.

Andererseits: Die aA wird ja nicht explizit für Pensionäre hergestellt (oder eben nicht), sondern für aktive Beamte. Sollte das rückwirkend für einen Termin erfolgen, welcher VOR der Pensionsfestsetzung liegt, müssten wohl die Pensionäre zwangsläufig teilhaben.
Bleibt die Frage, was passiert, wenn die aA erst ab einem Termin festgelegt wird (nicht rückwirkend), der NACH der Pensionsfestsetzung liegt. Wird es dann wie eine Tarifanpassung behandelt und wirkt gleichermaßen auf die Pension quasi durch die rückwirkende Anhebung auf ein neues Endgehalt zur Pensionsfestsetzung?
Oder argumentiert man dann seitens des DH geschickt, dass sich dadurch ja das Endgehalt zum Pensionsfestsetzungszeitpunkt nicht geändert hat (sondern erst später), auf dessen Grundlage die Pension berechnet wurde. Im letzteren Fall könnte der DH versucht sein, keine Neufestsetzung des Endgehalts zur Pensionsfestsetzung vorzunehmen.
Fragen über Fragen :-)

Die festgesetzten Pensionshöhe ist dynamisch. Jede Erhöhung der Besoldung wird auch auf die Pensionen übertragen, sofern der DH nicht den Ausschluss der Pensionen ausdrücklich bestimmt, was m.W.n. bislang noch nie vorgekommen ist.

Die Festsetzung der Pension zum Tag X ist insofer nur eine Stichtagsbetrachtung.

Theoretisch könnte das Land natürlich die Pensionäre von einer möglicherweise deutlichen Erhöhung der Grundgehälter ausschließen. Das würde sicherlich in die derzeitige Stimmung gegen Beamte im Allgemeinen und Pensionäre im Besonderen passen, wird aber nicht passieren. Dies würde rechtlich alleine schon nicht haltbar sein.

Das regelt sich alles wie bei einer Tariferhöhung, die auf Pensionäre übertragen wird.
Deus hic finitur

Max Guru

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 12:53Die festgesetzten Pensionshöhe ist dynamisch. Jede Erhöhung der Besoldung wird auch auf die Pensionen übertragen, sofern der DH nicht den Ausschluss der Pensionen ausdrücklich bestimmt, was m.W.n. bislang noch nie vorgekommen ist.

Die Festsetzung der Pension zum Tag X ist insofer nur eine Stichtagsbetrachtung.

Theoretisch könnte das Land natürlich die Pensionäre von einer möglicherweise deutlichen Erhöhung der Grundgehälter ausschließen. Das würde sicherlich in die derzeitige Stimmung gegen Beamte im Allgemeinen und Pensionäre im Besonderen passen, wird aber nicht passieren. Dies würde rechtlich alleine schon nicht haltbar sein.

Das regelt sich alles wie bei einer Tariferhöhung, die auf Pensionäre übertragen wird.

Danke dir. Ich sehe es letztlich so wie du und hoffe deswegen auch, dass wir damit richtig liegen.