Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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PolareuD

Zitat von: Tarifgeist in 04.08.2026 11:36Es wird keinen neuen Entwurf geben und der bisherige wird in irgendeiner Schreibtischschublade vergilben. Warum sollen exakt die Parteien, die seit nun mehr 6 Jahren die Sache aussitzen ohne Not Geld raushauen, was nicht da ist?! Das das gesamte Thema aA eine tickende fiskalische Zeitbombe ist, ist da auch jedem bekannt, aber noch "tickt" es ja nur und Rechtsprechung, die den Bund in irgendeiner Art verpflichtet wie jüngst das Land Berlin ist noch nicht am Horizont auszumachen.

Ist zwar für uns eine riesengroße Sauerei, aber leider ist es für die Regierung unter den derzeitigen Umständen das mit Abstand plausibelste Verhalten. Ohne die vorgehaltene Pistole aus Baden wird da nix kommen, fürchte ich. Und wenn doch, habe ich mich selten lieber geirrt.

Das Problem ist zusätzlich, dass der Bund anhängige Klageverfahren versucht mit allen Mitteln zu verzögern und das die jeweiligen Verwaltungsgerichte bis dato mitspielen. So viel zum effektiven Rechtsschutz.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Dogmatikus

Ich wollte eigentlich die "angedrohte" Tabelle für die Berechnung der Fehlbeträge hier teilen. Allerdings kann ich sie leider nicht hochladen, da das "Upload-Verzeichnis" voll sein soll.

Ich lade mal die Tabelle für 2026 mit vorläufig geschätzten Zahlen als Screenshot hoch. Wer möchte, kann sich ja dann entsprechend dran orientieren, es ist keine höhere Mathematik.

Tabelle 2026

Tarifgeist

Zitat von: PolareuD in 04.08.2026 12:11Das Problem ist zusätzlich, dass der Bund anhängige Klageverfahren versucht mit allen Mitteln zu verzögern und das die jeweiligen Verwaltungsgerichte bis dato mitspielen. So viel zum effektiven Rechtsschutz.

Stimmt.
Aber genau das deutet ja zusätzlich darauf hin gar nicht wirklich an einer Lösung interessiert zu sein. Alles Nebelkerzen, die bis zur nächsten Wahl Emsigkeit vortäuschen soll...dann werden die Karten wieder neu gemischt und weitere Ablenkungsmanöver gestartet. Ab und an kommt zu irgendeinem Land was aus Karlsruhe, was natürlich auch beim Bund weitere "Bearbeitung" nach sich ziehen wird...

Habe es lange selbst nicht wahr haben wollen, aber ohne eine Ansage aus Karlsruhe, die explizit den Bund anzählt, wird hier nichts passieren und auch dann erst auf der letzten Rille und auch mutmaßlich völlig unzureichend. Dann beginnt der 5 Jahres Countdown von neuem  ;D

BVerfGBeliever

Vorhin hat übrigens derSchorsch in diesem Beitrag auf die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins zur Besoldung in Bayern hingewiesen. In der Stellungnahme findet sich insbesondere eine Berechnung der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2025 (man sieht nebenbei nochmal schön, dass dafür ausschließlich die Werte der beiden Jahre 1996 und 2025 relevant sind):
1.) Falls die Zahlen stimmen (wovon ich ausgehe), dann hat sich die bayerische A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 um 97,18% erhöht. Die A16-Besoldung hat sich hingegen (Verdi/etc. sei "Dank") im gleichen Zeitraum nur um 73,14% erhöht.
2.) Diese unterschiedliche Entwicklung hat entsprechende Auswirkungen auf den Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Größen. So hat sich beispielsweise die A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 um 5,20% besser entwickelt als der Nominallohnindex. Die A16-Besoldung hat sich hingegen um 7,63% schlechter entwickelt als der Nominallohnindex, so dass hier die zugehörige "Lampe" angeht.

Im Ergebnis zeigt sich nochmals deutlich das von mir bereits mehrfach skizzierte "Problem" der Fortschreibungsprüfung:
1.) Auf der einen Seite bleiben bei der Betrachtung der A3-Besoldung alle drei Lampen aus, weil sich die relative A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 entweder besser oder zumindest nicht signifikant schlechter entwickelt hat als die drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen. Somit "suggeriert" die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung eine verfassungskonforme A3-Besoldung im Jahr 2025.
2.) Auf der anderen Seite verletzt die absolute A3-Besoldung im Jahr 2025 jedoch massiv das Gebot der Mindestbesoldung. Um diese Verletzung auf dem Papier zu "heilen", rechnet der bayerische Gesetzgeber bekanntlich in diesem Jahr ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 22.648 EUR an, damit er kein "echtes" Geld in die Hand nehmen muss.


Wir sollten also gegebenenfalls versuchen, eine möglichst überzeugende (juristische) Argumentation zu entwickeln, die darauf hinweist, dass die Besoldung bereits im Basisjahr 1996 massiv verfassungswidrig war. Entsprechend liefert die Fortschreibungsprüfung Ergebnisse, die regelrecht zu einer falschen Interpretation "einladen": Eine verfassungswidrige Ausgangsbesoldung des Jahres 1996 wird im Jahr 2025 nicht plötzlich alleine dadurch verfassungskonform, dass sie in der Zwischenzeit nicht noch weiter hinter den Vergleichsgrößen zurückgeblieben ist, als sie es bereits im Ausgangspunkt war..

SonicBoom

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 19:49Vorhin hat übrigens derSchorsch in diesem Beitrag auf die Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins zur Besoldung in Bayern hingewiesen. In der Stellungnahme findet sich insbesondere eine Berechnung der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung für das Jahr 2025 (man sieht nebenbei nochmal schön, dass dafür ausschließlich die Werte der beiden Jahre 1996 und 2025 relevant sind):
1.) Falls die Zahlen stimmen (wovon ich ausgehe), dann hat sich die bayerische A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 um 97,18% erhöht. Die A16-Besoldung hat sich hingegen (Verdi/etc. sei "Dank") im gleichen Zeitraum nur um 73,14% erhöht.
2.) Diese unterschiedliche Entwicklung hat entsprechende Auswirkungen auf den Vergleich mit den volkswirtschaftlichen Größen. So hat sich beispielsweise die A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 um 5,20% besser entwickelt als der Nominallohnindex. Die A16-Besoldung hat sich hingegen um 7,63% schlechter entwickelt als der Nominallohnindex, so dass hier die zugehörige "Lampe" angeht.

Im Ergebnis zeigt sich nochmals deutlich das von mir bereits mehrfach skizzierte "Problem" der Fortschreibungsprüfung:
1.) Auf der einen Seite bleiben bei der Betrachtung der A3-Besoldung alle drei Lampen aus, weil sich die relative A3-Besoldung zwischen 1996 und 2025 entweder besser oder zumindest nicht signifikant schlechter entwickelt hat als die drei volkswirtschaftlichen Vergleichsgrößen. Somit "suggeriert" die erste Stufe der Fortschreibungsprüfung eine verfassungskonforme A3-Besoldung im Jahr 2025.
2.) Auf der anderen Seite verletzt die absolute A3-Besoldung im Jahr 2025 jedoch massiv das Gebot der Mindestbesoldung. Um diese Verletzung auf dem Papier zu "heilen", rechnet der bayerische Gesetzgeber bekanntlich in diesem Jahr ein fiktives Partnereinkommen in Höhe von 22.648 EUR an, damit er kein "echtes" Geld in die Hand nehmen muss.


Wir sollten also gegebenenfalls versuchen, eine möglichst überzeugende (juristische) Argumentation zu entwickeln, die darauf hinweist, dass die Besoldung bereits im Basisjahr 1996 massiv verfassungswidrig war. Entsprechend liefert die Fortschreibungsprüfung Ergebnisse, die regelrecht zu einer falschen Interpretation "einladen": Eine verfassungswidrige Ausgangsbesoldung des Jahres 1996 wird im Jahr 2025 nicht plötzlich alleine dadurch verfassungskonform, dass sie in der Zwischenzeit nicht noch weiter hinter den Vergleichsgrößen zurückgeblieben ist, als sie es bereits im Ausgangspunkt war..

Verstehe ich nicht. Genau das wird doch durch die Diskrepanz zwischen 1. und 2. gelöst. (Vorausgesetzt das Partnereinkommen bleibt tot)
- Ich sehe tote Partnereinkommen / - Der 1.1. ist für den Rausch da, nicht für die Besoldung / - 4K = 1K Bezugsgröße, nicht normatives Leitbild / Widerspruch zwingend jedes Jahr erforderlich

lotsch

Der Bayerische Richterverein hat eine wichtige Aussage getroffen, die von allen Verbänden weiter verfolgt werden sollte, da sie auch das BVerfG zum schnelleren Handeln zwingen könnte:
Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung
(vgl. hierzu EGMR, Urt. v. 14.12.2023 – 59433/18 u. a. –, juris, Rn. 151) wird von der Bayeri-
schen Staatsregierung gerade vorbereitet.
https://www.bayrv.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/2772

untersterDienst

Was würde diese "Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung" bedeuten?

PerPlex

Der EGMR entscheidet grundsätzlich erst dann, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist (ähnlich wie das BVerfG); der BRV deutet an, dass aufgrund des quasi vorsätzlichen Verfassungsbruchs (siehe auch dazu Stellungnahme des BRV) es ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte, dass ohne nationale Rechtswegerschöpfung eine Klage beim EGMR zulässig sein kann. Das Argument, dass hierfür spricht, ist eben, dass einem potentiellen Kläger nicht zugemutet werden kann, dass er erst jahrelang durch die Instanzen klagt, bis er effektiven Rechtsschutz gegen eine evidente und vorsätzliche Verletzung von Rechten erfährt.

Ich kenne mich allerdings nicht gut genug mit der EGMR-Rechtsprechung aus um beurteilen zu können, ob hierzu etwas entsprechende angelegt ist...

Malkav

Zitat von: untersterDienst in Heute um 10:07Was würde diese "Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung" bedeuten?

Man würde wohl seitens des Bay. Richterverbandes versuchen vor dem EGMR zu argumentieren, dass der Freistaat Bayern und die Bundesrepubik als Unterzeichnerin der ERMK in diesem Themenkomplex den Normunterworfenen keinen effektiven Rechtsschutz gewährt. Man bzieht sich auf folgenden Passus aus der Streikverbotsentscheidung des EGMR:

Zitat von: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 59433/18, 59477/18, 59481/18, 59494/18 –, Rn. 151, jurisDer Gerichtshof erinnert daran, dass der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung den Zweck hat, einem Konventionsstaat Gelegenheit zu geben, sich mit der ihm vorgeworfenen konkreten Konventionsverletzung auseinanderzusetzen und sie dadurch zu verhindern oder wiedergutzumachen.

Wenn nun also der Konventionsstaat Bundesrepublik Deutschland (der sich das handeln seiner Gliedstaaten zurechnen lassen muss) offensichtlich nicht gewillt ist effektiven Rechtsschutz zu gewähren bzw. diesen durch immer neue Winkelzüge ad infinitum zu verzögern, steht die Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung vor innerstaatlichen Gerichten in Frage. Dann wäre den Kläger:innen der direkte Weg zum EGMR eröffnet ohne auf das BVerfG warten zu müssen.

Nach meiner Meinung wären bisher nur der klagende Richter aus Brandenburg (Besoldung ab 2003) und die klagende Beamtin aus Schleswig-Holstein (Besoldung ab 2007), deren Verzögerungsbeschwerden vom BVerfG 2023 bzw. 2025 abgewiesen wurden aktivlegitimiert vor den EGMR zu ziehen. Zumindest bei der Schleswig-Holsteinerin wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass diese abwartet, ob das BVerfG seine Ankündigung aus der Jahresvorschau umsetzt, bevor es an den EGMR geht.

ExponentialFud

Gemeint ist dieser letzte Satz als Drohung. Der EMGR beschäftigt sich nur nach Durchlauf aller nationalen Instanzen. Ausnahmen müssen gerechtfertigt sein. Der Richterverein sieht mit dem aktuellen bayerischen Entwurf eine solche Ausnahme als erfüllt an und droht, direkt beim EMGR das Streikverbot zu Fall zu bringen.

Finanzer

Zitat von: Malkav in Heute um 10:30Nach meiner Meinung wären bisher nur der klagende Richter aus Brandenburg (Besoldung ab 2003) und die klagende Beamtin aus Schleswig-Holstein (Besoldung ab 2007), deren Verzögerungsbeschwerden vom BVerfG 2023 bzw. 2025 abgewiesen wurden aktivlegitimiert vor den EGMR zu ziehen. Zumindest bei der Schleswig-Holsteinerin wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass diese abwartet, ob das BVerfG seine Ankündigung aus der Jahresvorschau umsetzt, bevor es an den EGMR geht.

Das wären gute Kandidaten.


@ExpotentialFud: Wenn man sich den Tenor der Stellungnahme anschaut, so würde ich das auch so verstehen.

Dogmatikus

Zitat von: untersterDienst in Heute um 10:07Was würde diese "Eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung" bedeuten?


Ich verstehe den Bayrischen Richterverein so:

EGMR, Urt. v. 14.12.2023 – 59433/18 u. a. –, juris, Rn. 151 stellt klar, dass vor Anrufung des EGMR zunächst der innerstaatliche Rechtsweg auszuschöpfen ist, und zwar in der Art und Weise, dass das jeweilige Gericht sich bereits auch mit den Fragen des europäisch geltenden Rechts auseinandersetzen konnte. Dabei muss sich der Beschwerdeführer nicht "im innerstaatlichen Verfahren ausdrücklich auf die Konvention [zu] berufen, solange die Rüge ,,zumindest der Sache nach" erhoben wird." Der einzelne Staat soll zunächst die Möglichkeit erhalten, den rechtswidrigen Zustand selbst zu heilen.

Der Bayrische Richterverein ist nunmehr offenbar der Ansicht, dass die Staatsregierung das Streikverbot "willkürlich ausnutzt, um Beamte, Richter und Staatsanwälte über Jahre hinweg evident verfassungswidrig zu unteralimentieren".

Sie stellen nun in Aussicht, dass man in so einem Fall durchaus versuchen könnte, den EGMR direkt anzurufen und prüfen zu lassen, ob hierdurch nicht "eine rechtfertigbare Ausnahme vom Grundsatz der innerstaatlichen Rechtswegerschöpfung" vorliegt, was zur Folge hätte, dass eben nicht der bisherige Gang

Widerspruch -> Klage vor dem VG -> Vorlageverfahren vor dem BVerfG

notwendig wäre.

Man "droht" der Bayrischen Staatsregierung sozusagen damit, es einfach mal direkt beim EGMR zu probieren.
Sollte dieser tatsächlich der Ansicht sein, der DH nutzt das Streikrecht und die innerstaatliche Rechtswegerschöpfung vorsätzlich zur Schädigung der Beamte aus, würden vermutlich ziemlich dunkle Wolken über dem Bayrischen Lande aufziehen. Und vermutlich über dem ganzen Bundesgebiet, da dann kein Dienstherr mehr vor einer solchen Verfahrensweise sicher sein dürfte.

Heftiger Prügel vom EGMR wäre zudem eine Schlappe, die sich wohl kein Politiker auf die Fahne schreiben möchte.

DeltaR95

Ich finde die Stellungnahme des BRV erfrischend ehrlich - das fiktive Partnereinkommen nimmt man direkt ins Visier. Der Richterverein in Brandenburg hat das ja nicht mal mit einer Silbe in seiner Stellungnahme erwähnt  ::)

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 10:41Heftiger Prügel vom EGMR wäre zudem eine Schlappe, die sich wohl kein Politiker auf die Fahne schreiben möchte.

Och, Deutschland ist doch schon dutzende Male wegen überlanger Verfahrensdauer vom EGMR "verurteilt" worden. Hat sich was daran geändert?  :-X Mal ehrlich, welche Folgen hätte denn ein Urteil vom EGMR? Die Dienstherrn sparen sich soviel Geld mit ihrem Verhalten, solche Strafen kann der EGMR gar nicht gegen einen Mitgliedsstaat verhängen. Oder irre ich mich da? Nur der einzelne Kläger hätte davon ggf. direkt einen eigenen Vorteil davon.

Aber ich finde den Ansatz unbenommen dessen wirklich gut und hoffe, dass der BRV das "eiskalt" durchzieht!

Rallyementation

Gem. heute veröffentlichten Beschluss des BVerfG ist deren "erfrischende" Feststellung richtig, wäre aber auch zu Besoldungsthematiken noch erfrischender angebracht, aber dort nicht zu finden. Der verallgemeinerte Zustand ist wie folgt:

"Gleichwohl hat das Organ (der Bundestag, Länderparlamente, Senate in Berlin, Karlsruhe, usw.)  die Pflicht seiner Aufgabe aus [dem] Grundgesetz zeitnah und sachgerecht nachzukommen.

... festgestellt, dass sich nicht ohne Weiteres erschließe, warum ... die ... erforderlichen Schritte nicht unverzüglich (nach seiner Konstituierung) einleitete ... Auch der Senat vermag einen zwingenden Grund für dieses Zuwarten nicht zu erkennen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Organ (der Bundestag, Länderparlamente, Senate in Berlin, Karlsruhe, usw.)  hinreichende Anstrengungen unternommen hätte, Verzögerungen ... aufzuholen."

Man könnte solche Sätze aus Karlsruhe auch als letzter beschönigender Versuch auffassen, dem EGMR Handlungsfähigkeit in Exekutive, Legislative und Judikative vorzugaukeln.

Ist-Zustand:
1. Wahl
Top 1 Konstituierung
Top 2 Pöstchenverteilung
Top 3 Diätenanpassung
Top 4 vor der Wahl zugesicherte geheimgehaltene Klientel-Lobby Interessen vertreten
Top ...
lange nichts
Top X Unteralimentation

Soll-Zustand:
1. Wahl
Top 1 Konstituierung (Pöstchenverteilung)
Top 2 amtsangemessene Alimentation
Top ...

Unwahrscheinlich das nach den kommenden Wahlen so die TOP-Verteilung aussehen wird, und die AFD, CDU, Grüne, SPD (Sortierung nach Anfangsbuchstaben) amtsangemessene Alimentationsgesetzentwürfe unverzüglich einbringen

BVerfG: Tenor "Regelungen treffen" In Wirklichkeit wurden bereits verschriftliche Regelungsentwürfe angetroffen, in (Sonntagsreden) im Grundsatz begrüßt, allerdings danach stehen gelassen und nicht verabschiedet. Und wenn Sie (die Regelungen) nicht vergilbt sind, dann sind sie immer noch in der untersten Schublade hinter Schloss und Riegel. (Tenor erfüllt)

HumanMechanic

,, Gem. heute veröffentlichten Beschluss des BVerfG..."


Ich hab auf der offiziellen Website nichts Neues finden können. Link/Quelle bitte.