WECHSELSCHICHTZULAGE AUF 200 EURO NICHT ERHÖHT , ANGEBLICH WEGEN BESITZSTAND ?

Begonnen von loyalemployee77, 26.01.2026 19:57

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loyalemployee77

Zitat von: Fettschwanzmaki in 27.01.2026 16:52Ich bezweifel, dass diese Fragestellung hier gelöst werden kann - dazu ist das aus meiner Sicht hinsichtlich der tarif- und arbeitsrechtlichen Implikationen zu speziell.

Ist denn kein anderer der 300 MA Mitglied in der Gewerkschaft, dann soll der oder die doch einmal nachfragen?!

DIE ZAHLEN SCHLIEßLICH BEITRÄGE...  ;D

Alternativ wäre ein Beratungsgespräch bei einem Fachanwalt für max. 190,00 € netto evtl. zielführend.

Edit: Zwei Dumme, ähnliche Gedanken...



Prima , das werde ich berücksichtigen und mal sehen was passiert.
Vielen Dank hier für alle Eure Anmerkungen und hinweise.
:)

MoinMoin

Zitat von: loyalemployee77 in 27.01.2026 16:54Negativ. Ich habe keinerlei einzelvertragliche Regelungen getroffen.
Doch, du bist dir nur dessen nicht bewusst.

Du und deinen ganzen Kollegen, die nicht in der Gewerkschaft sind, haben einen AV unterschrieben, der Bezug nimmt auf einen von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag und damit hast du einzelvertraglich "entschieden", dass dieser Vertrag Teil deines AVs wird.
Ein Gewerkschafter hat diesen  Tarifvertrag schon vorher "unterschrieben", genau genommen hat die Gewerkschaft in seinem Auftrag diesen Vertrag für ihn ausgehandelt.

loyalemployee77

Zitat von: MoinMoin in 27.01.2026 19:01Doch, du bist dir nur dessen nicht bewusst.

Du und deinen ganzen Kollegen, die nicht in der Gewerkschaft sind, haben einen AV unterschrieben, der Bezug nimmt auf einen von der Gewerkschaft ausgehandelten Tarifvertrag und damit hast du einzelvertraglich "entschieden", dass dieser Vertrag Teil deines AVs wird.
Ein Gewerkschafter hat diesen  Tarifvertrag schon vorher "unterschrieben", genau genommen hat die Gewerkschaft in seinem Auftrag diesen Vertrag für ihn ausgehandelt.

Ich war in der Vergangenheit in der ÖTV und auch bei Verdi , und mit Zeiten der Sparsamkeit auch mal ohne Gewerkschaftsmitgliedsausweis. Aber generell ging es mir hier darum , unter kompetenten Zeitgenossen schnell eine aussagekräftige Antwort zu bekommen. Ich räume ein , das wird etwas langwieriger , aber ich sehe gute Lösungsansätze.
Vielleicht nicht heute und nicht morgen und nicht rückwirkend , allerdings kann man nun adressieren und für die Kollegen die betroffen sind, zumindest Zukünftig Änderungen herausarbeiten. :) MoinMoinsen :)
 

loyalemployee77

Gibt es hierzu bei irgendeinem betroffenen Neuigkeiten?
Ich habe gehört die thematik sei nun erledigt und eine angleichung soll erfolgen.
Bin sehr gespannt.

Verfassungsmäßige


TVOEDAnwender

Zitat von: loyalemployee77 in 23.08.2026 20:17Gibt es hierzu bei irgendeinem betroffenen Neuigkeiten?
Ich habe gehört die thematik sei nun erledigt und eine angleichung soll erfolgen.
Bin sehr gespannt.

HIER DIE ANTWORT AUF DIE FRAGE, ABER NICHT IN GROSSBUCHSTABEN!!

Mir ist zu einer tariflichen Angleichung nichts bekannt. Ich finde weder in den öffentlich zugänglichen Mitteilungen von ver.di noch im veröffentlichten Tariftext einen Hinweis auf eine nachträgliche Korrektur für die nach § 23 Absatz 2 TVÜ-VKA weitergeltende Wechselschichtzulage. Die Redaktionsverhandlungen sind schon lange abgeschlossen. Auch in den mir zugänglichen KAV-Rundschreiben aus NRW gibt es nichts neues zu diesem Thema.

Wenn jemand bei dir sagt, die Sache sei erledigt und eine Angleichung komme, wäre eine belastbare Quelle interessant. Könnte es vielleicht sein, dass bei euch vor Ort einfach eine betriebliche Regelung oder eine zusätzliche freiwillige Zulage des Arbeitgebers vereinbart wurde? Das wäre dann aber keine tarifliche Angleichung und würde nicht automatisch für andere Arbeitgeber gelten.

Die Rechtslage ist m.W. immer noch so: Für die übergeleiteten Beschäftigten gilt bei ununterbrochen fortbestehendem Arbeitsverhältnis die alte Regelung nach § 23 Absatz 2 TVÜ VKA weiter. Deshalb gibt es nicht zusätzlich die 200 Euro nach § 8 Absatz 5 TVöD-F. Die Erhöhung auf 200 Euro betrifft die in § 8 TVöD-F geregelte Zulage und enthält keine automatische Angleichung der Altregelung für übergeleitete Beschäftigte.

So ist das nun mal mit Besitzständen. Bei genau dieser Zulage wart ihr gegenüber den Neueingestellten seit 2005 fast zwanzig Jahre lang um 37,34 Euro monatlich besser gestellt. Seit Juli 2025 liegt ihr bei genau dieser Zulage nun 57,66 Euro darunter. Mal gewinnt man, mal verliert man. Diesmal seid ihr bei dieser Zulage die Gelackmeierten. Ob man wegen weiterer Besitzstände insgesamt besser oder schlechter steht, muss allerdings jeder für sich prüfen.

Eine einfache individuelle Lösung nach dem Motto ,,TVÜ weg und ab jetzt reiner TVöD" gibt es zumindest tarifvertraglich nicht. § 16 TVÜ/VKA und § 12 Absatz 5 erlauben nur die Pauschalierung oder Abfindung bestimmter einzelner Besitzstandsbestandteile, etwa des Strukturausgleichs. Damit wird nicht der gesamte TVÜ abgewählt und die alte Wechselschichtzulage nicht automatisch auf 200 Euro umgestellt.

Auch ein Aufhebungsvertrag mit unmittelbarer Neueinstellung löst das nicht. Eine Unterbrechung von bis zu einem Monat ist nach § 1 TVÜ-VKA ausdrücklich unschädlich. Erst bei einer tatsächlichen Unterbrechung von mehr als einem Monat wäre man tariflich neu eingestellt und verlöre grundsätzlich die Überleitungs- und Besitzstandsregelungen. Dann wären aber auch etwaige kinderbezogene Entgeltbestandteile aus BAT Zeiten, ein eventueller Nettokrankengeldzuschuss, der Strukturausgleich oder ein individuelles Entgelt oberhalb der Stufe 6 weg. Das wäre keine gezielte Angleichung der Wechselschichtzulage, sondern ein Neustart mit allen Folgen.

Also im Ergebnis wird es wahrscheinlich einfach eine betriebliche Regelung bei Euch sein.

TVOEDAnwender